Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_283/2012

Urteil vom 31. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Marugg und Rechtsanwältin Julia Utzinger,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mäklervertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (Beschwerdeführer) ist Inhaber des Einzelunternehmens "X.________." mit Sitz in Luzern. Zweck dieser Einzelfirma ist die Übernahme von Verwaltungsratsmandaten, die Beratung und die Begleitung von Unternehmen im Bereich der Strategieentwicklung sowie bei der Strategieumsetzung.
Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in St. Gallen. Präsident des Verwaltungsrats ist Y.A.________, CEO ist Y.B.________, je mit Kollektivunterschrift zu zweien beschränkt auf den Hauptsitz. Dr. Y.C.________ ist als Sekretär (Nichtmitglied) des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Die Beschwerdegegnerin hat unter anderem eine Tochtergesellschaft in Spanien.
Am 7. März 2007 rief der Beschwerdeführer Dr. Y.C.________ an und sprach mit ihm unter anderem über das Interesse der Beschwerdegegnerin am spanischen Markt. Im Einzelnen ist der Inhalt des Telefongesprächs zwischen den Parteien umstritten. Mit Schreiben vom 14. April 2007 wies der Beschwerdeführer Dr. Y.C.________ auf seine im spanischen Versicherungsmarkt bestehenden Beziehungen hin und bestätigte, dass zwischen ihnen und R.A.________ (R.________ Partners AG, Luzern) im Hotel A.________, Kloten, eine Besprechung vereinbart worden sei. Unbestrittenermassen fand die Besprechung des Beschwerdeführers mit Dr. Y.C.________ und R.A.________ am 17. April 2007 in Kloten statt, wobei es unter anderem darum ging, ob sich aufgrund der Kontakte von R.A.________ zu einem Verwaltungsrat der Gruppe Q.________ SA, Barcelona (nachfolgend: Q.________), eine Möglichkeit des Kaufs einer spanischen Versicherungsgesellschaft bzw. die Kooperation mit einem Joint Venture Partner ergeben sollte. Im Übrigen ist der Inhalt der geführten Gespräche umstritten. Im Anschluss an die Sitzung zeigte sich R.A.________ gegenüber Dr. Y.C.________ erfreut, dass dieser die "Möglichkeit einer Übernahme evaluieren" würde, und stellte ihm weitere Unterlagen betreffend
die Q.________ zu.
Dr. Y.C.________ teilte darauf R.A.________ mit, die Beschwerdegegnerin sei "an einem vertieften Gespräch mit der von Ihnen genannten Gesellschaft weiterhin sehr interessiert und wir würden die Vermittlung entsprechender Kontakte durch Sie sehr schätzen". Am 19. Juni 2007 fand ein Treffen von R.A.________ und Dr. Y.C.________ sowie Q.A.________, Verwaltungsratspräsident der Q.________, und Q.B.________, Verwaltungsratsmitglied und CEO der Q.________, statt, wobei keinerlei konkrete Ergebnisse erzielt wurden. Im Übrigen ist der Inhalt des Gesprächs vom 19. Juni 2007 in Barcelona umstritten. Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort bestritten hatte, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und der Q.________ am Treffen vom 19. Juni 2007 weitere Gespräche vereinbart worden seien, und ausgeführt hatte, es hätten auch keine weiteren Besprechungen oder Kontakte zwischen der Beschwerdegegnerin und der Q.________ stattgefunden, hielt der Beschwerdeführer lediglich fest, er bezweifle, dass zwischen dem 19. Juni 2007 und Juni 2008 nicht noch weitere Kontakte zwischen Dr. Y.C.________ und der Q.________ stattgefunden hätten.
A.b Mit E-Mail vom 4. Juni 2008 kontaktierte S.A.________ von der S.________ Spanien die Beschwerdegegnerin im Auftrag von Q.A.________ und teilte ihr mit, er würde gerne ein "Lunch-Meeting" zwischen dem Verwaltungsratspräsidenten der Q.________ und der Beschwerdegegnerin, Y.A.________, organisieren. Zweck sei, dass sich die beiden Präsidenten, Q.A.________ und Y.A.________, persönlich kennen lernen würden, und dass Q.A.________ Y.A.________ einige strategische Gedanken präsentieren möchte, um zu sehen, ob es Sinn mache, diese Ideen allenfalls weiter zu verfolgen. In der Folge organisierte S.A.________ auf den 11. Juli 2008 ein Treffen zwischen ihm, Y.A.________, Y.B.________ und Q.A.________ am Hauptsitz der Beschwerdegegnerin in St. Gallen. Im Schreiben vom 14. Juli 2008 teilte Q.A.________ Y.A.________ im Wesentlichen mit, dass verschiedene Gemeinsamkeiten bezüglich Strategie und Geschäftsgebaren der beiden Gesellschaften bestünden. Im Übrigen erwähnte er aber in keiner Weise, dass konkrete Resultate in Bezug auf eine Kooperation der beiden Gesellschaften, die direkte Konkurrenten im spanischen Markt sind, erzielt worden seien. Für den November 2008 vereinbarten Y.A.________ und Y.B.________ ein Treffen mit Q.A.________ am
Hauptsitz der Q.________ in Barcelona. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin äusserte Q.A.________ beiläufig unter anderem den Wunsch, bei einem Freiwerden eines Aktienpaketes der Beschwerdegegnerin oder einer anderen günstigen Gelegenheit allenfalls Aktien der Beschwerdegegnerin unter der Meldeschwelle von 3 % zu erwerben.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die "Gespräche im April 2007 betreffend den Versicherungsmarkt Spanien" mit, er habe R.A.________ gebeten, "die Möglichkeiten in Spanien nochmals abzuklären".
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin teilte ein Blockaktionär ihr im Frühjahr 2009 mit, dass er ein Aktienpaket von knapp 4 % veräussern möchte. Da dieser Aktionär eine schnelle Veräusserung des Pakets gewünscht habe und der Kurs aufgrund des widrigen Kapitalmarktumfeldes sehr tief gewesen sei, habe Y.B.________ Q.A.________ kontaktiert und ihn auf das freiwerdende Aktienpaket aufmerksam gemacht. Unbestrittenermassen erwarb die Q.________ in der Folge von diesem Blockaktionär im Rahmen einer ausserbörslichen Transaktion ein Aktienpaket von 2 % zu einem marktüblichen, tiefen aber nicht veröffentlichten Preis.
Nachdem der Beschwerdeführer über R.A.________ von dessen spanischen Informanten vom Erwerb von 2 % des Aktienkapitals der Beschwerdegegnerin durch die Q.________ erfahren hatte, machte er gegenüber der Beschwerdegegnerin "unter Bezugnahme auf unsere Gespräche von 2007" einen Provisionsanspruch geltend, worauf die Beschwerdegegnerin diese Forderung zurückwies.

B.
Am 8. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen Klage ein mit den Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei "unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu verpflichten, dem Kläger sämtliche Belege, Urkunden, Verträge etc.
a) bezüglich des Verkaufs von Namenaktien der Y.________ AG durch die Beklagte an die Gruppe Q.________ SA, Barcelona, Spanien, sowie
b) betreffend die beklagtische Vermittlung von im Besitz Dritter befindlicher Namenaktien der Beklagten an die Gruppe Q.________ SA herauszugeben.
[2.] Die Beklagte sei unter Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, dem Kläger die Provision von 3 % auf dem gesamten Kaufpreis, wie er sich aus den von der Beklagten gemäss Ziffer 1 hiervor herauszugebenden Belegen ergibt, im Betrag von mindestens Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen", nebst Zins zu 5 % ab verschiedenen Daten. Zur Begründung seiner Klage gab er an, er habe einen Anspruch aus einem Mäklervertrag mit der Beschwerdegegnerin. Es sei aufgrund seiner Mäklertätigkeit zu einer Zusammenarbeit zwischen der Q.________ und der Beschwerdegegnerin gekommen und infolgedessen zu einer Beteiligung von 2 % Ersterer an der Letzteren. Damit sei der durch den Mäklervertrag angestrebte Erfolg eingetreten und der Mäklerlohn geschuldet.
Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung der Klage. Sie bestritt, dem Beschwerdeführer je einen Auftrag erteilt zu haben. Der Beschwerdeführer habe ihr von sich aus einen Kontakt mit der Q.________ vermittelt. Die Beschwerdegegnerin wäre einzig an einem Kauf von Unternehmensteilen der Q.________ interessiert gewesen. Diese habe aber offensichtlich kein Interesse an einem Verkauf gehabt, weshalb keine weiteren Gespräche in dieser Sache mehr stattgefunden hätten. Ein erneuter Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und der Q.________, der rund ein Jahr später stattgefunden habe, sei nicht auf das Tätigwerden des Beschwerdeführers zurückzuführen und sei zudem nicht über einen freundschaftlichen Austausch hinausgegangen. Die Q.________ habe, nachdem sie von der Beschwerdegegnerin auf ein frei werdendes Aktienpaket aufmerksam gemacht worden sei, im Frühjahr 2009 Aktien der Beschwerdegegnerin im Umfang von 2 % gekauft, wobei jedoch dieser Aktienkauf ohne jeglichen Kausalzusammenhang zur untauglichen Aktion des Beschwerdeführers ein Jahr zuvor zu Stande gekommen sei.
Mit Entscheid vom 29. Februar 2012 wies das Handelsgericht die Klage ab.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Handelsgerichts vom 29. Februar 2012 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei "unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu verpflichten, dem Kläger sämtliche Belege, Urkunden, Verträge etc.
a) bezüglich des Verkaufs von Namenaktien der Y.________ AG durch die Beklagte an die Gruppe Q.________ SA, Barcelona, Spanien, sowie
b) betreffend die beklagtische Vermittlung von im Besitz Dritter befindlicher Namenaktien der Beklagten an die Gruppe Q.________ SA herauszugeben.
[3.] Die Beklagte sei unter Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, dem Kläger die Provision von 3 % auf dem gesamten Kaufpreis, wie er sich aus den von der Beklagten gemäss Ziffer 2 hiervor herauszugebenden Belegen ergibt, im Betrag von mindestens Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen", nebst Zins zu 5 % ab verschiedenen Daten.
Eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, den angefochtenen Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2012 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid des Handelsgerichts ist ein Endentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Das Handelsgericht hat als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG entschieden. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - grundsätzlich einzutreten.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 138 E. 2.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2). Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

2.3 Zu betonen ist, dass das Bundesgericht auch im Rahmen von Beschwerden gegen Urteile der Handelsgerichte keine Appellationsinstanz ist, die sämtliche Rechtsfragen und den Sachverhalt umfassend überprüft. Nicht eingetreten werden kann daher auf Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er den vorinstanzlichen Erwägungen in bloss appellatorischer Weise seine eigene Auffassung entgegensetzt oder unsubstanziierte Sachverhaltsrügen erhebt.

3.
Die Vorinstanz wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass ein tatsächlicher oder normativer Konsens zwischen den Parteien im Hinblick auf den Abschluss eines Mäklervertrags vorgelegen habe. Zudem wäre auch der Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Mäklertätigkeit und dem Vertragsschluss nicht erstellt. Selbst wenn man den Abschluss eines Mäklervertrags und einen Kausalzusammenhang annehmen würde, hätte der Beschwerdeführer keinen Provisionsanspruch, da der Aktienkauf nicht Inhalt des behaupteten Mäklervertrags gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ficht - richtigerweise (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3) - alle drei Begründungen an, die je für sich allein die Klageabweisung zu stützen vermögen.

4.
4.1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln (Art. 412 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
1    Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
2    Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.
OR). Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 413 - 1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.
1    Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.
2    Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist.
3    Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.
OR). Zur Begründung des Mäklerlohnes hat der Mäkler zu beweisen, dass der im Mäklervertrag bezeichnete Hauptvertrag infolge seiner Bemühungen abgeschlossen worden ist (BGE 131 III 268 E. 5.1.2 S. 275; 124 III 481 E. 3a S. 483). Ohne anderslautende Vereinbarung muss zwischen der Mäklertätigkeit und dem Vertragsabschluss ein Kausalzusammenhang bestehen, wobei ein psychologischer Zusammenhang zwischen den Bemühungen des Mäklers und dem Entschluss des Dritten ausreicht (BGE 84 II 542 E. 5 S. 549; Urteil 4A_337/2011 vom 15. November 2011 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen).
Der Mäklervertrag kann durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden, wobei verlangt wird, dass das Verhalten des Mäklers hinreichend klar sein muss, damit das Schweigen des Auftraggebers als Zustimmung interpretiert werden kann (BGE 72 II 84 E. 1b S. 87; Urteil 4C.328/2006 vom 16. Oktober 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2 Im Konsens- wie im Auslegungsstreit gilt es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgeblich. Nachträgliches Parteiverhalten ist dafür nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen. Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (BGE 135 III 410 E. 3.2; 132 III 626 E. 3.1 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (BGE 133 III 61
E. 2.2.1 mit Hinweisen).

5.
Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Parteivorbringen und der Akten, namentlich der im Anschluss an das Treffen vom 17. April 2007 erfolgten Korrespondenz zum Schluss, gemäss der Sachdarstellung des Beschwerdeführers fehle es an einem natürlichen Konsens. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis, dass ein solcher, wie behauptet, anlässlich des Telefongesprächs vom 7. März 2007 vorgelegen habe, weder aufgrund von schriftlichen Unterlagen erbracht, noch könnten den Akten hinreichende Indizien für einen mündlichen Vertragsschluss entnommen werden. Überdies habe er den Inhalt des behaupteten Mäklervertrags nicht schlüssig dargelegt.
Der Beschwerdeführer erhebt gegen die vorinstanzliche Verneinung eines natürlichen Konsenses ein Bündel von Rügen: Die Vorinstanz habe unrichtige Feststellungen getroffen sowie Art. 412 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
1    Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
2    Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.
. OR, Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt, weil sie seine Behauptungen bezüglich Vertragsschluss als nicht genügend substanziiert beurteilt und prozesskonform beantragte Beweise nicht abgenommen habe. Sodann habe sie die Verhandlungsmaxime und gleichzeitig das Willkürverbot verletzt, indem sie das Zustandekommen eines Mäklervertrags verneint habe, obwohl dies von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden sei.
Soweit auf diese Rügen mit Blick auf das Erfordernis einer hinlänglichen Begründung (vgl. Erwägung 2) eingetreten werden kann, ist dazu Folgendes zu bemerken:

5.1 Zunächst kann von einer willkürlichen Handhabung der Verhandlungsmaxime nach Art. 56 Abs. 1 des Zivilprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 1990 keine Rede sein, da die Beschwerdegegnerin den Abschluss eines Mäklervertrags mit dem Beschwerdeführer stets bestritten und gerade nicht anerkannt hat. Der Beschwerdeführer will eine Anerkennung in der Ausführung in der Klageantwort erblicken, wonach die Beschwerdegegnerin bereit gewesen wäre, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu bezahlen, wenn aufgrund seiner Hinweise der Kauf einer spanischen Versicherungsgesellschaft möglich gewesen wäre. Laut Vorinstanz bestritt die Beschwerdegegnerin aber gleichzeitig, den Beschwerdeführer je beauftragt oder von seinen Bemühungen gewusst zu haben, oder, dass sie mit solchen auch nur hätte rechnen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat somit im kantonalen Verfahren bestritten, dass eine - theoretisch denkbare - Beauftragung des Beschwerdeführers entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgt war. Die Rüge einer (willkürlichen) Missachtung der Verhandlungsmaxime geht daher fehl.
Ebenso ins Leere trifft der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz argumentiere in Widerspruch zur (angeblichen) Anerkennung eines Vertragsschlusses und ihre tatsächlichen Feststellungen verletzten daher Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Da in der zitierten Ausführung gerade keine Anerkennung eines Vertragsschlusses erblickt werden kann, entfällt auch ein diesbezüglich widersprüchliches und willkürliches Argumentieren.

5.2 Zu den objektiv wesentlichen Elementen des Mäklervertrags gehören die Entgeltlichkeit und die Erfolgsbedingtheit aufgrund der Tätigkeit des Mäklers - sei es zum Nachweis oder zur Vermittlung eines Vertrags (BGE 131 III 268 E. 5.1.2 S. 275; 124 III 481 E. 3a S. 482). Entsprechend durfte die Vorinstanz verlangen, dass der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert vorbringe, welches die vereinbarten Tätigkeiten hätten sein sollen, für die er - bei eingetretenem Erfolg - vereinbarungsgemäss ein Honorar hätte fordern können. Dass er diesen bundesrechtskonformen Substanziierungsanforderungen nachgekommen wäre, vermag der Beschwerdeführer auch mit den Hinweisen auf gewisse seiner Ausführungen in der Klage und der Replik nicht aufzuzeigen, geht doch daraus nicht mit hinreichender Bestimmtheit hervor, welche "Aktivitäten" bzw. Tätigkeiten der Beschwerdeführer als Mäkler hätte entfalten sollen, um den Honoraranspruch zu verdienen. Jedenfalls ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz darin nicht erkennen konnte, welches die vertraglich geschuldeten Bemühungen des Beschwerdeführers hätten sein sollen und bei welcher Tätigkeit genau ihm die Beschwerdegegnerin eine Provision hätte zahlen müssen. Dass sie darüber hinaus Angaben
zur Höhe und den Berechnungsgrundlagen der Provision vermisste, was der Beschwerdeführer als Verletzung von Art. 414
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 414 - Wird der Betrag der Vergütung nicht festgesetzt, so gilt, wo eine Taxe besteht, diese und in Ermangelung einer solchen der übliche Lohn als vereinbart.
OR rügt, ist nicht entscheidwesentlich. Relevant ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen nur vagen Ausführungen die objektiv wesentlichen Elemente des behaupteten Mäklervertrags nicht hinlänglich bestimmt substanziierte, namentlich nicht präzis darlegte, was seine provisionsbegründende Tätigkeit hätte sein sollen.
Fehlte es aber bereits an rechtsgenüglich substanziierten Behauptungen zum Inhalt des angeblich abgeschlossenen Vertrags, konnte und musste die Vorinstanz keine Beweise zum Vorliegen eines natürlichen Konsenses betreffend den Vertragsinhalt abnehmen. In einleuchtender Weise führte sie aus, dass dem Gericht im Rahmen von Parteieinvernahmen keine neuen Behauptungen hätten vorgelegt werden dürfen, weshalb darauf verzichtet werden könne.

5.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz auf die von ihm beantragte Einvernahme seiner Person und von Dr. Y.C.________ als Partei und von Zeugen, insbesondere von R.A.________, verzichtete. Sie habe damit Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt.
Der Vorwurf ist unbegründet. Es genügt nicht, Beweise zu offerieren. Erforderlich ist, dass genau angegeben wird, für welche Behauptungen die beantragten Partei- und Zeugeneinvernahmen Beweis erbringen sollen. Nun vermisste die Vorinstanz aber genau solche konkreten Behauptungen, begründete sie den Verzicht auf die Partei- und Zeugeneinvernahmen doch damit, dass der Beschwerdeführer die Relevanz für die Frage des Abschlusses eines Mäklervertrags nicht dargetan habe.
Der Beschwerdeführer widerspricht dem und führt aus, er und Dr. Y.C.________ seien Teilnehmer des Telefongesprächs vom 7. März 2007 als auch der nachfolgenden Besprechung vom 17. April 2007 gewesen. Nur schon aus diesem Umstand ergebe sich die Relevanz von ihren Aussagen für den Vertragsschluss und -inhalt. Auch R.A.________ sei Teilnehmer der Sitzung vom 17. April 2007 gewesen, woraus die Relevanz seiner Zeugenaussagen in Bezug auf den Vertragsschluss folge. Sodann seien Z.________ und Y.A.________ ebenfalls in die "Verhandlungen der Parteien und R.A.________ sowie der Q.________ involviert" gewesen, weshalb sie ein rechtserhebliches, mittelbares Zeugnis zum Thema "Vertragsschluss und -inhalt" ablegen könnten.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht zu kontern, dass seine Klage bereits an der Behauptungslast scheiterte. Der blosse Umstand, dass die besagten Personen eine Rolle in den Gesprächen spielten, ersetzt noch keine Behauptungen, für die mit den Aussagen Beweis erbracht werden soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Befragungen nach solchen zu forschen. Aus demselben Grund verletzte die Vorinstanz Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB auch nicht deshalb, weil sie "das zur Edition offerierte Verwaltungsratsprotokoll der auf die Besprechung vom 17. April 2007 folgenden Verwaltungsratssitzung der Beschwerdegegnerin" nicht abnahm. Wenn der Beschwerdeführer meint, aus den daraus ersichtlichen Umständen würde sich die Relevanz für die Frage, ob ein Vertrag aufgrund eines tatsächlichen Konsenses zustande gekommen sei, ergeben, so verkennt er einmal mehr, dass Beweise zu konkreten Behauptungen zu offerieren sind und nicht ihrerseits bezwecken dürfen, nach relevanten Tatsachen erst zu suchen. Mangels prozessual gehöriger Behauptungen war die Vorinstanz zur Abnahme der beantragten Beweismittel nicht verpflichtet. Eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB liegt nicht vor.

5.4 Nach dem Gesagten gehen sämtliche Rügen gegen die Verneinung eines natürlichen Konsenses fehl. Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer den Abschluss eines Mäklervertrags zwischen den Parteien nicht darzutun vermochte mangels substanziierter Behauptung eines tatsächlich übereinstimmenden Willens bezüglich des notwendigen Inhalts eines Mäklervertrags.

6.
Die Vorinstanz vermochte auch in Anwendung des Vertrauensprinzips keinen Abschluss eines Mäklervertrags zu erkennen.

6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert zutreffend, dass die Vorinstanz sich im Zusammenhang mit der Prüfung eines normativen Konsenses des Ausdrucks bediente, der Vertragsabschluss sei "nicht nachgewiesen". Die Kritik bleibt aber ohne Auswirkung auf den Entscheid. Denn die Vorinstanz verkannte trotz der kritisierten Ausdrucksweise nicht, dass die Frage, ob ein Vertrag aufgrund eines normativen Konsenses zustande kam, rechtlicher Natur ist. So prüfte sie, ob das Verhalten von Dr. Y.C.________ von der Beschwerdegegnerin dazu führte, dass der Beschwerdeführer in guten Treuen davon habe ausgehen können und dürfen, mit der Beschwerdegegnerin in einer vertraglichen Beziehung zu stehen. Ein entsprechendes Verhalten von Dr. Y.C.________ konnte die Vorinstanz indessen nicht ausmachen. Ebenso wenig war ein Verhalten des Beschwerdeführers als (angeblicher) Mäkler von hinreichender Bestimmtheit erstellt, das seitens der Beschwerdegegnerin wissentlich geduldet oder stillschweigend genehmigt worden wäre. Es fehlte somit bereits am Nachweis der tatsächlichen Umstände, aufgrund derer ein normativer Konsens allenfalls hätte angenommen werden können. Auch wenn es sich bei der Anwendung des Vertrauensprinzips um eine Rechtsfrage handelt, waren die
tatsächlichen Grundlagen, welche die Annahme eines normativen Konsenses allenfalls erlaubt hätten, vom Beschwerdeführer zu erstellen (vgl. Erwägung 4.2 in fine). Davon ging die Vorinstanz zutreffend aus.

6.2 Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Vorinstanz hätte die beantragten Partei- und Zeugeneinvernahmen zu den einen normativen Konsens begründenden "äusseren Umständen" sowie "zum Wissen und Wollen der Beteiligten" durchführen müssen. Indem sie stattdessen vom entsprechenden fehlenden Nachweis ausgegangen sei, habe sie Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt.
Dem kann nicht gefolgt werden. Auch an dieser Stelle ist vielmehr festzuhalten, dass die genannten Personen nur zu konkreten Behauptungen betreffend einen Vertragsschluss am 7. März 2007, eventualiter am 17. April 2007, hätten befragt werden können. Dass der Beschwerdeführer solche Behauptungen aufgestellt hätte, zeigt er nicht auf. Er vermag daher auch mit seiner Kritik gegen die Verneinung eines normativen Konsenses nicht durchzudringen.

7.
Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz weder einen natürlichen noch einen normativen Konsens zum Abschluss eines Mäklervertrags zwischen den Parteien erkannte. Da sie die Klage somit bereits aus diesem Grund rechtskonform abgewiesen hat, erübrigt es sich zu prüfen, ob auch ihre Eventualbegründungen der Kritik des Beschwerdeführers standgehalten hätten.
Da der Beschwerdeführer demnach die eingeklagte Provisionsforderung nicht auf einen mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Mäklervertrag stützen kann und die Forderungsklage abzuweisen ist, erweist sich sein (materiellrechtliches) Auskunfts- bzw. Editionsbegehren von vornherein als unbegründet, und die Vorinstanz hat auch dieses zu Recht abgewiesen, ohne dass dazu weitere Ausführungen erforderlich wären.

8.
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass auch auf die Kritik gegen die Ablehnung des prozessualen Editionsbegehrens durch die Vorinstanz nicht eingegangen zu werden braucht. Nach den Hinweisen des Beschwerdeführers in der Beschwerde hätten die zur Edition beantragten Unterlagen im Zusammenhang mit den Eventualbegründungen der Vorinstanz Relevanz gehabt. Einzig das Protokoll der auf die Besprechung vom 17. April 2007 folgenden Verwaltungsratssitzung der Beschwerdegegnerin, dessen Edition er beantragte, erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen gegen die Hauptbegründung der Vorinstanz. Dies jedoch ohne Erfolg, wie vorne ausgeführt wurde (Erwägung 5.3).

9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_283/2012
Datum : 31. Juli 2012
Publiziert : 11. September 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Mäklervertrag


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OR: 18 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
412 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
1    Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
2    Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.
413 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 413 - 1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.
1    Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.
2    Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist.
3    Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.
414
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 414 - Wird der Betrag der Vergütung nicht festgesetzt, so gilt, wo eine Taxe besteht, diese und in Ermangelung einer solchen der übliche Lohn als vereinbart.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
124-III-481 • 131-III-268 • 132-III-626 • 133-II-249 • 133-III-350 • 133-III-439 • 133-III-61 • 133-IV-119 • 134-II-244 • 134-III-570 • 134-V-138 • 135-I-19 • 135-III-397 • 135-III-410 • 136-I-65 • 136-II-508 • 72-II-84 • 84-II-542
Weitere Urteile ab 2000
4A_214/2008 • 4A_275/2011 • 4A_283/2012 • 4A_337/2011 • 4C.328/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beklagter • bundesgericht • handelsgericht • spanisch • spanien • sachverhalt • treffen • vermittler • vertragsabschluss • verhalten • wille • kausalzusammenhang • rechtsverletzung • verhandlungsmaxime • frage • hauptsitz • verwaltungsrat • wiese • bewilligung oder genehmigung
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