Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 250/2012

Urteil vom 31. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. April 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Am 16. Juli 2009 kam es auf einer Kreuzung in Regensdorf zu einer Kollision zwischen den von Y.________ und X.________ gelenkten Personenwagen. X.________ wurde dabei verletzt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 30. September 2011 wieder ein. Sie hielt fest, dass Y.________ die Kreuzung bei Grün, X.________ dagegen bei Rot befahren hatte.

Mit Schreiben vom 2. November 2011 erhob X.________ Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Am 19. Januar 2012 stellte er zudem ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Mit Beschluss vom 3. April 2012 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Wiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht ein.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 25. April 2012 beantragt X.________, der Beschluss des Obergerichts und die ihm zugrunde liegenden Beschlüsse seien aufzuheben und die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen. Weiter beantragt er, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner sei weiterzuführen und dieser sei zu bestrafen. Die gegen ihn selbst verhängte Strafe sei dagegen aufzuheben.

Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdegegner und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die Einstellung einer Strafuntersuchung. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben.
Die Einstellungsverfügung datiert vom 30. September 2011. Anwendbar ist deshalb die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; siehe Art. 453 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
. StPO und BGE 137 IV 219 E. 1.1 S. 221 mit Hinweisen).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und macht geltend, das Obergericht habe durch den Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt. Dazu ist er legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG, vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand ist jedoch auf diese Frage beschränkt (Urteil 1B 82/2012 vom 2. April 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Deshalb kann insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, als der Beschwerdeführer darüber hinaus verlangt, die Untersuchung sei wieder aufzunehmen und der Beschwerdegegner sei zu bestrafen. Nicht einzutreten ist zudem auf den Antrag auf Aufhebung der gegen den Beschwerdeführer selbst verhängten Strafe. Dieses Vorbringen betrifft nicht das vorliegende Verfahren, wo es um die Einstellungsverfügung vom 30. September 2011 geht (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Frist zur Beschwerde ans Obergericht wegen seines amtlichen Verteidigers verpasst. Dieser habe ihm die Einstellungsverfügung zwar zugestellt, ihn aber nicht auf den Fristenlauf aufmerksam gemacht. Gleich nach dem 20. Oktober 2011 habe er mehrfach um einen Besprechungstermin gebeten und auch gesagt, dass er mit der Einstellungsverfügung nicht einverstanden sei. Er sei von seinem Anwalt aber erst am 31. Oktober 2011 empfangen worden. Als er erfahren habe, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war, habe er sich mit Schreiben vom 2. November 2011 umgehend an die Staatsanwaltschaft gewendet. Er habe erwartet, dass die Frist wiederhergestellt würde, zumal ihn an der Verspätung kein Verschulden treffe. In dieser Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass er der deutschen Sprache nur sehr beschränkt mächtig sei.

2.2 Das Obergericht führte zur Begründung seines Entscheids aus, der Beschwerdeführer sei im Strafverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Diesem sei die Einstellungsverfügung am 17. Oktober 2011 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist habe am 18. Oktober 2011 zu laufen begonnen und am 27. Oktober 2011 geendet. Die Beschwerde vom 2. November 2011 sei somit verspätet gewesen. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach Art. 94
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
1    Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3    Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.
4    Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.
5    Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.
StPO seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei auch ohne die Unterstützung seines Verteidigers in der Lage gewesen, innert Frist eine Beschwerde einzureichen. Nach seiner eigenen Darstellung habe er nämlich die Einstellungsverfügung soweit verstanden, dass er damit nicht einverstanden gewesen sei und sie habe anfechten wollen. Dass der Verteidiger dem Beschwerdeführer innert Frist keinen Besprechungstermin gewährt habe, habe rechtzeitiges Handeln nicht verunmöglicht. Mangelnde Sprachkenntnis entschuldige das Versäumen einer Rechtsmittelfrist nicht. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 2. und 29. November 2011 gezeigt, dass er auch ohne anwaltlichen Beistand in der Lage sei, fristgemäss ein Rechtsmittel einzulegen.

2.3 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
1    Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3    Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.
4    Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.
5    Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.
StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.

Das Obergericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass mangelnde Sprachkenntnis das Versäumen einer Rechtsmittelfrist nicht zu entschuldigen vermag (Urteile 1C 147/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.3, in: SJ 2012 I S. 197; 1P.232/2006 vom 3. Juli 2006 E. 3.3; je mit Hinweisen). Zudem hat der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung nach eigenen Angaben immerhin soweit verstanden, dass er sich darüber klar werden konnte, dass er damit nicht einverstanden war und ein Rechtsmittel einlegen wollte. Nachdem ihm sein Rechtsvertreter die Verfügung zugestellt hatte, reagierte er denn auch umgehend und bat diesen mehrfach um einen Besprechungstermin. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass ihm klar war, dass eine Rechtsmittelfrist am Laufen sei. Er hätte sich um deren Einhaltung kümmern müssen, wenn er ein Rechtsmittel einlegen wollte. Unter diesen Voraussetzungen ist der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 94 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
1    Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3    Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.
4    Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.
5    Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.
StPO vorzuwerfen, wenn sie zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe die Säumnis verschuldet. Dass ihn sein Rechtsvertreter, der offenbar eine Beschwerde als nicht sinnvoll ansah, angeblich nicht explizit auf die laufende Rechtsmittelfrist hinwies, ändert an diesem Ergebnis nichts. Abgesehen von schwerwiegenden
Fehlleistungen, insbesondere in Fällen der notwendigen Verteidigung, hat sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters anrechnen zu lassen (Urteile 6B 60/2010 vom 12. Februar 2010 E. 2; 2C 645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.3; 6B 768/2007 vom 27. Juni 2008 E. 1; je mit Hinweisen). Die Rüge ist deshalb unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Antrag stattzugeben (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_250/2012
Date : 31. Juli 2012
Published : 18. August 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Einstellungsverfügung


Legislation register
BGG: 42  64  68  78  89
StPO: 94  453
BGE-register
136-IV-41 • 137-IV-219
Weitere Urteile ab 2000
1B_250/2012 • 1B_82/2012 • 1C_147/2011 • 1P.232/2006 • 2C_645/2008 • 6B_60/2010 • 6B_768/2007
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SJ
2012 I S.197