Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 82/2012
Urteil vom 2. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 24, 6210 Sursee.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung.
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erstattete X.________ Strafanzeige gegen Y.________ und Z.________ wegen Aussetzung (Art. 127
StGB) und schwerer Körperverletzung (Art. 122
StGB) zum Nachteil ihres Sohns W.________ (geboren am 22. September 1977). Sie warf den beiden vor, sich als Vormund (Y.________) und als zuständige Person der Schutzaufsicht (Z.________) nicht hinreichend um W.________ gekümmert zu haben. Insbesondere habe der Vormund ihrem Sohn im Januar 2001 die Wohnung weggenommen, so dass dieser in den Jahren 2001 und 2002 in grosse menschliche Not geraten sei und schwere körperliche und psychische Gesundheitsschäden erlitten habe. Ihr schwer erkrankter Sohn hätte im Winter 2001 und 2002 erfrieren können, was den beiden für ihn verantwortlichen Personen jedoch egal gewesen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte X.________, es sei ihr die "Eigenschaft als Privat- oder Nebenklägerin zu gestatten".
Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit der Begründung ein, die in der Strafanzeige genannten Straftatbestände seien weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Einstellungsverfügung wurde der Anzeigeerstatterin nicht zugestellt, da die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam, sie habe nicht die Stellung einer Privatklägerin.
Gegen die Einstellungsverfügung reichte X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern ein. Mit Beschluss vom 25. Januar 2012 trat das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Es erwog, X.________ sei nicht als Geschädigte zu qualifizieren und habe deshalb nicht die Stellung einer Partei.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 31. Januar 2012 beantragt X.________ zum einen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, ihr selbst sei die Stellung als Privatklägerin zu gewähren und es sei ihr die Einstellungsverfügung zu eröffnen. Zum andern verlangt sie, die Untersuchung sei wieder aufzunehmen.
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Y.________, Z.________ und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern haben sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die Einstellung einer Strafuntersuchung. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
. BGG gegeben.
Die Einstellungsverfügung datiert vom 24. Januar 2011. Anwendbar ist deshalb die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; siehe Art. 453 f
. StPO und BGE 137 IV 219 E. 1.1 S. 221 mit Hinweisen).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und macht geltend, das Obergericht habe durch den Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt. Zu dieser Rüge ist sie im bundesgerichtlichen Verfahren ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache berechtigt (Art. 89 Abs. 1
BGG, vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand ist jedoch auf diese Frage beschränkt (Urteile 1C 162/2010 vom 18. Mai 2010 E. 1.2; 1C 405/2008 vom 18. März 2009 E. 1, in: URP 2010 S. 295). Deshalb kann insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin darüber hinaus verlangt, die Untersuchung sei wieder aufzunehmen.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie in Folge der Handlungen und Unterlassungen der für die Vormundschaft und Schutzaufsicht über ihren Sohn zuständigen Personen in den Jahren 2001 und 2002 selbst schwer getroffen worden sei. Sie habe unsägliche seelische Schmerzen und schwere körperliche Erschöpfung erfahren. Zudem habe sie immer wieder schwere Arbeit für ihren Sohn leisten müssen, indem sie für ihn immer wieder einen Schlafplatz (Hotelzimmer) habe organisieren müssen. Sie sei in Gefahr gewesen, selbst eine schwere seelische Krankheit oder eine schwere Gebrechlichkeit zu erleiden. Die Staatsanwaltschaft wäre unter diesen Voraussetzungen verpflichtet gewesen, sie über die Möglichkeit der Stellung als Privatklägerin zu orientieren.
2.2 Das Obergericht führte aus, nach Art. 382 Abs. 1
StPO könne jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids habe, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei sei unter anderem der Anzeigeerstatter, wenn er in seinen Rechten unmittelbar betroffen sei (Art. 105 Abs. 2
StPO). Davon könne in Bezug auf die Beschwerdeführerin jedoch nicht ausgegangen werden. Die Strafanzeige habe nicht sie, sondern ihren Sohn als angeblich Geschädigten betroffen. Die Staatsanwaltschaft sei deshalb korrekt vorgegangen, indem sie der Beschwerdeführerin auf ihre Anfrage hin zwar mitteilte, wie das Untersuchungsverfahren abgeschlossen wurde, ihr aber den Entscheid nicht eröffnete (Art. 301 Abs. 2
und 3
StPO). Da sie im Strafverfahren nicht als Geschädigte zu betrachten gewesen sei, habe sie von der Staatsanwaltschaft auch nicht über die Möglichkeit, sich als Privatklägerin zu beteiligen, orientiert werden müssen. Die Stellung der Privatklägerschaft sei geschädigten Personen vorbehalten.
2.3
2.3.1 Art. 382 Abs. 1
StPO knüpft die Berechtigung zur Ergreifung eines Rechtsmittels an die Parteistellung. Partei im Strafverfahren ist neben der beschuldigten Person insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104
StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4
StPO).
2.3.2 Entscheidend für die Frage der Legitimation im Verfahren vor Obergericht ist mithin zunächst, ob die Beschwerdeführerin als geschädigte Person zu qualifizieren ist oder nicht. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
StPO). Dies trifft gemäss der Rechtsprechung in der Regel auf den Träger des Rechtsguts zu, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Bei Delikten, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, welche durch diese Delikte tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 129 IV 95 E. 3.1 S. 98 f. mit Hinweisen; Urteil 1B 489/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.1). Vorliegend geht es um Delikte, die Individualrechtsgüter schützen, nämlich den Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122
StGB) und die Aussetzung (Art. 126
StGB). Träger der geschützten Rechtsgüter (Leib und Leben) ist der Sohn der Beschwerdeführerin, nicht aber diese selbst. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin argumentiert, indirekt ebenfalls schwer
betroffen gewesen zu sein. Eine derartige Betroffenheit macht sie nicht zur Trägerin der Rechtsgüter, welche durch die im vorliegenden Strafverfahren untersuchten Straftatbestände geschützt werden.
2.3.3 Kommt der Beschwerdeführerin keine Geschädigten-Eigenschaft zu, so fragt sich weiter, ob sie nicht als Angehörige des Opfers beschwerdelegitimiert ist. Dies würde nach Art. 116
und Art. 117 Abs. 3
StPO voraussetzen, dass ihr Sohn als Opfer zu qualifizieren ist und dass sie eigene Zivilansprüche geltend macht (GORAN MAZZUCCHELLI/ MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 11 und 28 zu Art. 115
StPO). Hinsichtlich der Geltendmachung eigener Zivilansprüche ist erforderlich, dass die Beschwerdeführerin darlegt, aus welchen Gründen sich die Verfahrenseinstellung inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies (etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat) nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (vgl. BGE 137 IV 219 E. 2.4 S. 222 f., 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auch wenn insofern nicht erforderlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Erfüllung der Tatbestände von Art. 122
und 127
StGB nachweist, so hat sie doch darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen der geltend gemachten haftpflichtrechtlichen Normen erfüllt sind, wobei vorliegend ausschliesslich Art. 49
OR in Betracht kommt.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 49
OR haben die nahen Angehörigen einer körperlich geschädigten Person Anspruch auf Ersatz des deswegen erlittenen seelischen Schadens, wenn dieser aussergewöhnlich ist. Der Ansprecher muss in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als im Falle der Tötung eines Angehörigen. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417; Urteil 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 3.2; je mit Hinweisen)
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf zu behaupten, ihr Sohn habe eine schwere Körperverletzung und sie selbst eine schwere immaterielle Unbill erlitten. Sie macht indessen keine konkreten Ausführungen dazu, worin die Körperverletzung besteht, weder in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht noch in jener an das Obergericht noch in der Strafanzeige. Der Hinweis auf eine am 13. Januar 2001 erlittene Kopfverletzung ist in dieser Hinsicht nicht massgeblich; dieser Vorfall bildet Gegenstand eines anderen Strafverfahrens (bundesgerichtliches Verfahren 1B 10/2012). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, worin die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zivilansprüche bestehen und inwiefern sich die Verfahrenseinstellung auf diese auswirkt. Die Beschwerdeführerin konnte unter diesen Voraussetzungen im Verfahren vor der Vorinstanz keine Beschwerdelegitimation als Angehörige eines Opfers beanspruchen.
2.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht kein Bundesrecht verletzt hat, indem es auf die Beschwerde nicht eintrat. Die betreffenden Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter den vorliegenden Umständen ist es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
und 2
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Von der Erhebung der Gerichtsgebühr wird abgesehen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 82/2012
Urteil vom 2. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 24, 6210 Sursee.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung.
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erstattete X.________ Strafanzeige gegen Y.________ und Z.________ wegen Aussetzung (Art. 127
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 127 [1] |
||||||
| Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 122 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| einen Menschen lebensgefährlich verletzt; | ||||||
| den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; | ||||||
| eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit der Begründung ein, die in der Strafanzeige genannten Straftatbestände seien weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Einstellungsverfügung wurde der Anzeigeerstatterin nicht zugestellt, da die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam, sie habe nicht die Stellung einer Privatklägerin.
Gegen die Einstellungsverfügung reichte X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern ein. Mit Beschluss vom 25. Januar 2012 trat das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Es erwog, X.________ sei nicht als Geschädigte zu qualifizieren und habe deshalb nicht die Stellung einer Partei.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 31. Januar 2012 beantragt X.________ zum einen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, ihr selbst sei die Stellung als Privatklägerin zu gewähren und es sei ihr die Einstellungsverfügung zu eröffnen. Zum andern verlangt sie, die Untersuchung sei wieder aufzunehmen.
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Y.________, Z.________ und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern haben sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die Einstellung einer Strafuntersuchung. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 78 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: | ||||||
| Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; | ||||||
| den Vollzug von Strafen und Massnahmen. | ||||||
Die Einstellungsverfügung datiert vom 24. Januar 2011. Anwendbar ist deshalb die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; siehe Art. 453 f
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide |
||||||
| Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. | ||||||
| Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre. | ||||||
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und macht geltend, das Obergericht habe durch den Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt. Zu dieser Rüge ist sie im bundesgerichtlichen Verfahren ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache berechtigt (Art. 89 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie in Folge der Handlungen und Unterlassungen der für die Vormundschaft und Schutzaufsicht über ihren Sohn zuständigen Personen in den Jahren 2001 und 2002 selbst schwer getroffen worden sei. Sie habe unsägliche seelische Schmerzen und schwere körperliche Erschöpfung erfahren. Zudem habe sie immer wieder schwere Arbeit für ihren Sohn leisten müssen, indem sie für ihn immer wieder einen Schlafplatz (Hotelzimmer) habe organisieren müssen. Sie sei in Gefahr gewesen, selbst eine schwere seelische Krankheit oder eine schwere Gebrechlichkeit zu erleiden. Die Staatsanwaltschaft wäre unter diesen Voraussetzungen verpflichtet gewesen, sie über die Möglichkeit der Stellung als Privatklägerin zu orientieren.
2.2 Das Obergericht führte aus, nach Art. 382 Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien |
||||||
| Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. | ||||||
| Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. | ||||||
| Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB [1] in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte |
||||||
| Andere Verfahrensbeteiligte sind: | ||||||
| die geschädigte Person; | ||||||
| die Person, die Anzeige erstattet; | ||||||
| die Zeugin oder der Zeuge; | ||||||
| die Auskunftsperson; | ||||||
| die oder der Sachverständige; | ||||||
| die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. | ||||||
| Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 301 Anzeigerecht |
||||||
| Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. | ||||||
| Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen. [1] | ||||||
| Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. | ||||||
| Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 301 Anzeigerecht |
||||||
| Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. | ||||||
| Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen. [1] | ||||||
| Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. | ||||||
| Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
2.3
2.3.1 Art. 382 Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien |
||||||
| Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. | ||||||
| Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. | ||||||
| Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB [1] in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 104 Parteien |
||||||
| Parteien sind: | ||||||
| die beschuldigte Person; | ||||||
| die Privatklägerschaft; | ||||||
| im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. | ||||||
| Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 118 Begriff und Voraussetzungen |
||||||
| Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. | ||||||
| Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. | ||||||
| Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. | ||||||
| Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 118 Begriff und Voraussetzungen |
||||||
| Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. | ||||||
| Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. | ||||||
| Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. | ||||||
| Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. | ||||||
2.3.2 Entscheidend für die Frage der Legitimation im Verfahren vor Obergericht ist mithin zunächst, ob die Beschwerdeführerin als geschädigte Person zu qualifizieren ist oder nicht. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 115 |
||||||
| Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. | ||||||
| Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 122 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| einen Menschen lebensgefährlich verletzt; | ||||||
| den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; | ||||||
| eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 126 |
||||||
| Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. | ||||||
| Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: | ||||||
| an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; | ||||||
| an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder | ||||||
| an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder | ||||||
| an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937). | ||||||
betroffen gewesen zu sein. Eine derartige Betroffenheit macht sie nicht zur Trägerin der Rechtsgüter, welche durch die im vorliegenden Strafverfahren untersuchten Straftatbestände geschützt werden.
2.3.3 Kommt der Beschwerdeführerin keine Geschädigten-Eigenschaft zu, so fragt sich weiter, ob sie nicht als Angehörige des Opfers beschwerdelegitimiert ist. Dies würde nach Art. 116
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 116 Begriffe |
||||||
| Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. | ||||||
| Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 117 Stellung |
||||||
| Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich: | ||||||
| das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a, 74 Abs. 4, 152 Abs. 1); | ||||||
| das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (Art. 70 Abs. 2, 152 Abs. 2); | ||||||
| das Recht auf Schutzmassnahmen (Art. 152-154); | ||||||
| das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 169 Abs. 4); | ||||||
| das Recht auf Information (Art. 305 und 330 Abs. 3); | ||||||
| das Recht auf eine besondere Zusammensetzung des Gerichts (Art. 335 Abs. 4); | ||||||
| das Recht den Entscheid oder den Strafbefehl in der Rechtssache, in der es Opfer ist, vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft unentgeltlich zu erhalten, es sei denn, es verzichtet ausdrücklich darauf. | ||||||
| Bei Opfern unter 18 Jahren kommen darüber hinaus die besonderen Bestimmungen zum Schutz ihrer Persönlichkeit zur Anwendung, namentlich betreffend: | ||||||
| Einschränkungen bei der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person (Art. 154 Abs. 4); | ||||||
| besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen (Art. 154 Abs. 2-4); | ||||||
| Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 2). | ||||||
| Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 115 |
||||||
| Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. | ||||||
| Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 122 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| einen Menschen lebensgefährlich verletzt; | ||||||
| den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; | ||||||
| eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 127 [1] |
||||||
| Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 49 [1] |
||||||
| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. | ||||||
| Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 49
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 49 [1] |
||||||
| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. | ||||||
| Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf zu behaupten, ihr Sohn habe eine schwere Körperverletzung und sie selbst eine schwere immaterielle Unbill erlitten. Sie macht indessen keine konkreten Ausführungen dazu, worin die Körperverletzung besteht, weder in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht noch in jener an das Obergericht noch in der Strafanzeige. Der Hinweis auf eine am 13. Januar 2001 erlittene Kopfverletzung ist in dieser Hinsicht nicht massgeblich; dieser Vorfall bildet Gegenstand eines anderen Strafverfahrens (bundesgerichtliches Verfahren 1B 10/2012). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, worin die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zivilansprüche bestehen und inwiefern sich die Verfahrenseinstellung auf diese auswirkt. Die Beschwerdeführerin konnte unter diesen Voraussetzungen im Verfahren vor der Vorinstanz keine Beschwerdelegitimation als Angehörige eines Opfers beanspruchen.
2.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht kein Bundesrecht verletzt hat, indem es auf die Beschwerde nicht eintrat. Die betreffenden Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter den vorliegenden Umständen ist es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Von der Erhebung der Gerichtsgebühr wird abgesehen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold
Gesetzesregister
BGG 66
BGG 68
BGG 78
BGG 89
OR 49
StGB 122
StGB 126
StGB 127
StPO 104
StPO 105
StPO 115
StPO 116
StPO 117
StPO 118
StPO 301
StPO 382
StPO 453
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 78 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: | ||||||
| Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; | ||||||
| den Vollzug von Strafen und Massnahmen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 49 [1] |
||||||
| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. | ||||||
| Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 122 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| einen Menschen lebensgefährlich verletzt; | ||||||
| den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; | ||||||
| eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 126 |
||||||
| Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. | ||||||
| Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: | ||||||
| an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; | ||||||
| an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder | ||||||
| an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder | ||||||
| an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 127 [1] |
||||||
| Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 104 Parteien |
||||||
| Parteien sind: | ||||||
| die beschuldigte Person; | ||||||
| die Privatklägerschaft; | ||||||
| im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. | ||||||
| Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte |
||||||
| Andere Verfahrensbeteiligte sind: | ||||||
| die geschädigte Person; | ||||||
| die Person, die Anzeige erstattet; | ||||||
| die Zeugin oder der Zeuge; | ||||||
| die Auskunftsperson; | ||||||
| die oder der Sachverständige; | ||||||
| die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. | ||||||
| Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 115 |
||||||
| Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. | ||||||
| Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 116 Begriffe |
||||||
| Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. | ||||||
| Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 117 Stellung |
||||||
| Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich: | ||||||
| das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a, 74 Abs. 4, 152 Abs. 1); | ||||||
| das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (Art. 70 Abs. 2, 152 Abs. 2); | ||||||
| das Recht auf Schutzmassnahmen (Art. 152-154); | ||||||
| das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 169 Abs. 4); | ||||||
| das Recht auf Information (Art. 305 und 330 Abs. 3); | ||||||
| das Recht auf eine besondere Zusammensetzung des Gerichts (Art. 335 Abs. 4); | ||||||
| das Recht den Entscheid oder den Strafbefehl in der Rechtssache, in der es Opfer ist, vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft unentgeltlich zu erhalten, es sei denn, es verzichtet ausdrücklich darauf. | ||||||
| Bei Opfern unter 18 Jahren kommen darüber hinaus die besonderen Bestimmungen zum Schutz ihrer Persönlichkeit zur Anwendung, namentlich betreffend: | ||||||
| Einschränkungen bei der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person (Art. 154 Abs. 4); | ||||||
| besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen (Art. 154 Abs. 2-4); | ||||||
| Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 2). | ||||||
| Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 118 Begriff und Voraussetzungen |
||||||
| Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. | ||||||
| Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. | ||||||
| Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. | ||||||
| Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 301 Anzeigerecht |
||||||
| Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. | ||||||
| Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen. [1] | ||||||
| Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. | ||||||
| Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien |
||||||
| Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. | ||||||
| Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. | ||||||
| Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB [1] in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide |
||||||
| Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. | ||||||
| Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre. | ||||||
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
URP
2010 S.295