Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 555/2007, 8C 556/2007

Urteil vom 31. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Flückiger.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Guido Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich,

gegen

8C 555/2007
Generali Allgemeine Versicherungen, Rue de la Fontaine 1, 1204 Genf,
Beschwerdegegnerin 1,

und

8C 556/2007
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
8C 555/2007
Unfallversicherung,

8C 556/2007
Invalidenversicherung,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Verfügung vom 3. September 2001 und Einspracheentscheid vom 7. Januar 2002 sprach die Generali Allgemeine Versicherungen, Genf (nachfolgend: Generali), als obligatorischer Unfallversicherer der 1945 geborenen S.________ für die Folgen eines am 10. April 1996 erlittenen Unfalls mit Wirkung ab 1. April 2001 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 28 % zu.

Aufgrund einer Meldung der Arbeitgeberin vom 7. Oktober 2002 leitete die Generali ein Revisionsverfahren ein. In der Folge richtete sie Taggeldleistungen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (unter Anrechnung der laufenden Rente) aus. Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 wurde die Rente schliesslich rückwirkend ab 1. August 2002 auf 50 % erhöht, wobei gleichzeitig eine Reduktion des den bereits ausgerichteten Zahlungen zugrunde gelegten versicherten Verdienst stattfand. Die Versicherte liess am 28. Februar 2005 Einsprache erheben.
A.b Am 3. Mai 2006 erhob S.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Sie verlangte, es sei die Generali anzuweisen, ihr Verfahren innert Monatsfrist durch Einspracheentscheid abzuschliessen. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin wegen mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten (Entscheid vom 11. Juli 2006).

In teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2006 (U 434/06) den kantonalen Entscheid auf, soweit der Versicherten die Gerichtskosten auferlegt worden waren. Bezüglich der gerügten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wurde der vorinstanzliche Entscheid bestätigt.
A.c Am 21. Februar 2007 entschied die Generali über die gegen die Verfügung vom 26. Januar 2005 erhobene Einsprache vom 28. Februar 2005. Sie änderte die Verfügung zum Nachteil der Versicherten ab, sprach dieser rückwirkend ab 1. November 2002 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 10 % zu und forderte geleistete Zahlungen für den Zeitraum von November 2002 bis Januar 2007 im Betrag von Fr. 129'684.- zurück.
A.d Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach der Versicherten mit Verfügung vom 20. April 2004 ab 1. Februar 2003 eine Viertelsrente und ab 1. Mai 2003 eine halbe Rente zu. Diese wurde ab 1. Juli 2005 auf eine ganze Rente erhöht (Verfügung vom 26. Mai 2006). Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 kam die Verwaltung wiedererwägungsweise auf die Rentenzusprechung zurück, verneinte einen Anspruch ab 1. Februar 2003 und hielt fest, die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten.

B.
Die Versicherte focht die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Januar 2007 mit Beschwerde vom 21. Februar 2007 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich an. Am 26. März 2007 erhob sie bei der gleichen Instanz auch Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Generali vom 21. Februar 2007. Neben materiellen Anträgen stellte sie in beiden Verfahren ein Ausstandsbegehren, welches wie folgt formuliert wurde: "Die Personen, welche als RichterInnen/Mitglieder der Kammer des SogeZH beim Urteil UV.2006.-153 vom 11.07.2006 mitgewirkt haben (A.________, B.________, C.________, D._______), tragen den Anschein der Befangenheit (...). Sie - und allenfalls weitere im Rubrum des ESogeZH 11.07.2006 nicht genannte mitwirkende Personen - dürfen an der Bearbeitung der vorliegenden Beschwerde nicht mitwirken."

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte von den betroffenen Gerichtspersonen je eine "gewissenhafte Erklärung" nach § 100 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich ein und liess die Parteien dazu Stellung nehmen. Anschliessend wies es (in der Besetzung als Gesamtgericht) mit zwei separaten Beschlüssen vom 16. Juli 2007 die Ausstandsbegehren mit Bezug auf das unfallversicherungsrechtliche Verfahren (Prozessnummer UV.2007.00172) und das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren (Prozessnummer IV.2007.00295) ab. Richter A.________ und Richterin B.________ traten bei diesen Beschlüssen jeweils in den Ausstand; Ersatzrichterin C.________ und Gerichtssekretärin D.________ gehören dem Gesamtgericht nicht an.

C.
S.________ lässt gegen die beiden Beschlüsse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien die angefochtenen Beschlüsse des SogeZH Gesamtgerichtes aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die SozialversicherungsrichterInnen A.________, B.________, C.________, D.________ gegenüber der Beschwerdeführerin befangen sind, bzw. in den Leistungsstreitigkeiten der Prozesse UV.2007-172 und IV.2007-295 in den Ausstand zu treten haben.
Eventuell:
3. Es sei die Sache an die zuständige kantonale Instanz zurückzuweisen zur Feststellung der gegenüber der Beschwerdeführerin bestehenden Befangen-heit der SozialversicherungsrichterInnen A.________, B.________, C.________, D.________ in den Prozessen UV.2007-172 und IV.2007-295 der Kammer SogeZH.
4. Es sei ein doppelter Schriftenwechsel durchzuführen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

D.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2008 lässt die Beschwerdeführerin die Schreiben der Winterthur Columna vom 17. Dezember 2007 und der Axa Winterthur vom 10. April 2008 einreichen.

Erwägungen:

1.
In den Beschwerdeverfahren 8C 555/2007 und 8C 556/2007 sind gleich lautende vorinstanzliche Entscheide angefochten, welche denselben Gegenstand (Ausstand von Gerichtspersonen) betreffen, wobei das Ausstandsgesuch in beiden Verfahren auf der Basis desselben Lebenssachverhalts begründet wird. Die Beschwerdeführerin hat denn auch eine einzige Rechtsschrift eingereicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126; vgl. auch BGE 128 V 192 E. 1 S. 194 sowie die unveröffentlichte E. 2 von BGE 133 V 249; Urteil 8C 557/2007 vom 4. Juni 2008, E. 1).

2.
2.1 Bei den vorinstanzlichen Gesamtgerichts-Beschlüssen vom 16. Juli 2007 handelt es sich um selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren. Diese sind gemäss Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar. Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.2 Da die Einholung von Vernehmlassungen unterblieb (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG), besteht auch kein Anlass für die ausnahmsweise (Art. 102 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG) Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag ist nicht stattzugeben.

3.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) und von Völkerrecht (Art. 95 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) gerügt werden. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber inhaltlich auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und thematisch auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 (BGE 133 I 201 E. 1 S. 203 mit Hinweisen). Ansonsten sind die vorinstanzlichen Feststellungen verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

4.
Die Beschwerdeführerin lässt zunächst geltend machen, die Vorinstanz habe unzulässigerweise in der Besetzung als Gesamtgericht über die beiden Ausstandsbegehren entschieden.

4.1 Die Organisation der Gerichtsbarkeit und die Regelung des Beschwerdeverfahrens sind - innerhalb des durch Art. 57
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
und 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG vorgegebenen Rahmens - Sache des kantonalen Rechts. Dessen Anwendung prüft das Bundesgericht, soweit die Beschwerde führende Partei nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Weise die Verletzung von Vorschriften nach Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG geltend macht, lediglich unter dem Aspekt einer Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Völkerrecht). Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Bestimmungen als solche ist bundesrechtswidrig, wenn der Vorinstanz eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) vorgeworfen werden muss (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). Willkürfrei ausgelegtes kantonales Recht kann nur darauf hin überprüft werden, ob es im Ergebnis zu einer Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht führt (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.2 S. 115).

4.2 Gemäss § 5c Abs. 1 lit. b des zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht entscheidet über Ausstandsbegehren das Plenum, wenn sie gegen alle Mitwirkenden eines Spruchkörpers des Sozialversicherungsgerichts gerichtet sind. Der Begriff des Spruchkörpers wird in § 9 des Gesetzes definiert. Danach wird die Kammer für ihre Entscheide mit insgesamt drei Richterinnen und Richtern besetzt (§ 9 Abs. 1). Ein Mitglied des juristischen Sekretariats nimmt mit beratender Stimme an den Verhandlungen und Beratungen teil (§ 9 Abs. 4). Mit Blick auf diese gesetzliche Ordnung drängt sich die vorinstanzliche Interpretation, der Spruchkörper setze sich aus den für den konkreten Fall eingesetzten vier Personen zusammen, geradezu auf. Sie lässt sich keinesfalls als willkürlich bezeichnen. Gemäss den verbindlichen (E. 3 hiervor) Feststellungen des kantonalen Gerichts ist sowohl das invalidenversicherungsrechtliche (Prozessnummer IV.2007.00295) als auch das unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren (Prozessnummer UV.2007.00172) der Kammer in der Besetzung mit Sozialversicherungsrichter A.________ (Vorsitz), Sozialversicherungsrichterin B.________, Ersatzrichterin C.________ und jur. Sekretärin D.________ zugewiesen. Diese
Personen bilden somit in beiden Verfahren den Spruchkörper. Da die Beschwerdeführerin in den Rechtsschriften vom 21. Februar und 26. März 2007 diese vier Personen als befangen bezeichnet hat, richtet sich das Ausstandsbegehren gegen alle Mitwirkenden des Spruchkörpers. Dementsprechend ist - auf der Basis der vorinstanzlichen, nicht willkürlichen Interpretation von § 5c Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht - das Plenum für die Behandlung des Ausstandsgesuchs zuständig. Inwiefern diese Auslegung im Ergebnis zu einer Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht führen könnte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit unbegründet, soweit geltend gemacht wird, das als Vorinstanz amtende Gesamtgericht des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sei nicht zuständig gewesen, den angefochtenen Entscheid zu fällen.

5.
Die im Zusammenhang mit der Verfahrensleitung geltend gemachten "weiteren Verletzungen des gesetzmässigen fairen Verfahrens" werden nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) genügenden Weise begründet. Insbesondere ist unklar, welches konkrete Verhalten nach Auffassung der Beschwerdeführerin inwiefern eine Verletzung welcher Bestimmungen darstellen soll.

6.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Befangenheit der fraglichen Gerichtspersonen zu Recht verneint hat. Insoweit enthält die Beschwerdeschrift hinreichend substantiierte Rügen der Verletzung von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV.
6.1
6.1.1 Im Sinne einer unabhängig vom anwendbaren Verfahrens- und Organisationsrecht geltenden und damit auch für das kantonale Versicherungsgericht nach Art. 57
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
ATSG ohne weiteres massgeblichen Minimalgarantie haben die Prozessparteien einen aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV abgeleiteten Anspruch darauf, dass ihre Sache von unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterinnen und Richtern ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie ist verletzt, wenn Gegebenheiten vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21; 133 I 1 E. 6.2 S. 6; 131 I 113 E. 3.4 S. 116; 128 V 82 E. 2a S. 84). Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6; 131 I 24 E. 1.1 S. 25 mit Hinweisen). Das subjektive Empfinden einer Partei vermag dagegen keine
Ausstandspflicht zu begründen (BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21; 133 I 1 E. 5.2 S. 3).
6.1.2 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Wegen der früheren Mitwirkung kann "Betriebsblindheit" in dem Sinne befürchtet werden, dass der Richter oder die Richterin im späteren Verfahren von bestimmten Erwartungen beeinflusst wird. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung gegeben ist, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall - anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände - zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 f. mit Hinweisen).
6.1.3 Je nach verfahrensmässiger Konstellation muss sich ein Richter oder eine Richterin bereits in einem früheren Verfahrensstadium zu Fragestellungen äussern, die auch für den Endentscheid relevant sind. Dies trifft etwa zu bei bestimmten Instruktionsmassnahmen, wie beispielsweise Zwischenentscheiden über den Aspekt der Aussichtslosigkeit bei Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege, über die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf eine mögliche reformatio in peius, über vorsorgliche Massnahmen oder im Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag. In derartigen Konstellationen begründen auch Aussagen über die Prozesschancen regelmässig keine Befangenheit, wenn sie den Rahmen dessen nicht überschreiten, was für die Durchführung der konkreten prozessualen Vorkehr notwendig ist (Urteil U 391/04 vom 13. September 2005, E. 4.1). Befangenheit ist demgegenüber regelmässig dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Richter oder die Richterin bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 124). Diese Grundsätze sind auch auf
die hier zu beurteilende Konstellation anzuwenden, wo nicht ein prozessualer Zwischenentscheid, sondern die vor dem materiellrechtlichen Verfahren erfolgte Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde den Anlass für die Vorbefassung bot.

6.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, Richter A.________ und Richterin B.________ seien bei der Behandlung des Ausstandsbegehrens durch das Gesamtgericht in den Ausstand getreten. Sie hätten somit ihre Befangenheit in dieser Frage anerkannt. Dieselbe Einschätzung müsse auch für die materielle Anspruchsbeurteilung gelten.

Diese Argumentation überzeugt nicht: Die Mitwirkung einer Gerichtsperson an der Behandlung eines gegen sie selbst gerichteten Ausstandsbegehrens ist zufolge eigener Betroffenheit regelmässig ausgeschlossen (vgl. BGE 122 II 471 E. 3a S. 476 mit Hinweisen). Aus dieser besonderen Konstellation, welche prinzipiell in jedem Ausstandsverfahren - unabhängig vom materiellrechtlichen Hintergrund - gegeben ist, lässt sich nicht auf Befangenheit im Hauptprozess schliessen.

6.3 Primär leitet die Beschwerdeführerin die Befangenheit der betroffenen Gerichtspersonen aus dem Inhalt des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Juli 2006 betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung ab. Hinweise auf Voreingenommenheit ergeben sich nach ihrer Auffassung zwar nicht bereits aus der Ablehnung ihrer Anträge oder der Bejahung der Mutwilligkeit, wohl aber aus einzelnen Erwägungen.
6.3.1 In der Begründung seines Entscheids vom 11. Juli 2006 hat das Sozialversicherungsgericht unter anderem erwogen, aufgrund von im Einspracheverfahren zutage getretenen Unklarheiten hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Versicherten sowie deren Arbeitsunfähigkeit seien die getätigten, verfahrensverlängernden Beweismassnahmen durch die Beschwerdegegnerin 1 wie die Einholung eines Gutachtens sowie eines Überwachungsberichts und Abklärungen bei der Arbeitgeberin bzw. der Versicherten gerechtfertigt, stehe doch auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten sowie die Frage einer teilweisen Aufhebung der laufenden Rente (reformatio in peius) im Raum. Aufgrund der konkreten Umstände könne weder von einer Untätigkeit noch einer Verschleppung oder einer schlechten Führung des Einspracheverfahrens gesprochen werden. Gewisse Längen in der nunmehr rund dreieinhalbjährigen Gesamtbearbeitungsphase des Revisionsverfahrens seien zwar nicht zu verkennen; diese seien indessen durch die daraufhin ausbezahlten Taggelder sowie die Übernahme der Heilbehandlungskosten, die am 8. Dezember 2003 vorgenommene provisorische Rentenerhöhung sowie den sich aus der Koordinationspflicht zwischen Unfall und Invalidenversicherung ergebenden weiteren
Abklärungsaufwand gerechtfertigt. Deshalb sei die Beschwerde abzuweisen.

Diese auf die Beurteilung der gerügten Rechtsverzögerung bezogenen Ausführungen sind nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Dies wird in der Beschwerdeschrift mit Recht auch nicht geltend gemacht.
6.3.2 Der Entscheid vom 11. Juli 2006 setzt sich auch mit der für die Kostenregelung relevanten Frage auseinander, ob die Einreichung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren sei (vgl. Art. 61 lit. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
zweiter Satzteil ATSG). Das kantonale Gericht hielt dazu fest, angesichts der notwendigen medizinischen und erwerblichen Abklärungsmassnahmen, welche die Beschwerdegegnerin 1 ohne Verzug an die Hand genommen habe, sei der Vorwurf der Rechtsverzögerung unverständlich. Die erfolgten Nachfragen und Nachforschungen lägen nicht zuletzt auch darin begründet, dass die Beschwerdeführerin selbst widersprüchliche Angaben gemacht habe. Ferner habe sie die Anfrage zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und ihrer Arbeitszeit unbeantwortet gelassen, nachdem die Arbeitgeberin Auskünfte zu den Widersprüchen verweigert habe. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung sei der Beschwerdeführerin Frist gesetzt worden, um zum Überwachungsbericht Stellung zu nehmen. Zudem habe sie mit einer weiteren medizinischen Nachfrage beim Gutachter Dr. med. M.________ rechnen müssen. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass die langwierigen Abklärungen zumindest teilweise auch selbstverschuldet
gewesen seien, sei eine Beschwerdeerhebung wegen Rechtsverzögerung rechtsmissbräuchlich und daher als mutwillig zu betrachten.

Auch diese Erwägung ist nicht geeignet, die Basis für einen Ausstandsgrund zu liefern, handelt es sich doch um sachbezogene Überlegungen im Hinblick auf die Beurteilung der Kostenfrage. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2006 die Mutwilligkeit der Beschwerdeführung verneint hat.
6.3.3 Das Sozialversicherungsgericht erwog weiter (E. 5 des Entscheids vom 11. Juli 2006), im Hinblick auf die Leistungskoordination sei sein Entscheid "unter Hinweis auf Ziff. 1.6 des Sachverhalts (am Ende) der IV-Stelle des Kantons Zürich und der Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin, der Winterthur Columna, Winterthur, zuzustellen". In Ziff. 1.6 des Sachverhalts wird unter anderem ausgeführt, die Generali habe am 8. Februar 2006 eine Firma mit der Überwachung der Versicherten beauftragt. Am 31. März 2006 habe sie den Überwachungsbericht vom 17. März 2006 sowie dazu gehörende Videoaufnahmen Rechtsanwalt Dr. Brusa zur Stellungnahme zukommen lassen und aufgrund der dadurch gewonnenen neuen Erkenntnisse mit Schreiben vom 12. April 2006 ein Zusatzgutachten bei Dr. med. M.________ eingeholt. Aufgrund des Beschattungsberichtes sowie der Videoaufnahmen habe Dr. med. M.________ in seinem Ergänzungsgutachten vom 17. Mai 2006 die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 90 % arbeitsfähig beurteilt.

Angesichts der gleichzeitigen (potenziellen) Leistungspflicht von Unfallversicherung, Invalidenversicherung und beruflicher Vorsorge und des daraus resultierenden Koordinationsbedarfs war der Gedanke nicht abwegig, die zusätzlichen Abklärungen des Unfallversicherers könnten auch für die Anspruchsbeurteilung in den anderen Versicherungszweigen relevant sein. Die damals geltende Rechtsprechung (BGE 131 V 120; inzwischen geändert durch BGE 133 V 549) mass der Invaliditätsbemessung des Unfallversicherers für die Invalidenversicherung (und dadurch mittelbar auch für die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge [BGE 126 V 308 E. 1 S. 311]) grundsätzlich Bindungswirkung bei. Entscheide über den materiellen Anspruch waren daher den betroffenen Trägern gestützt auf Art. 49 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG zuzustellen, um ihnen die Anfechtung zu ermöglichen (BGE 131 V 120 E. 3.3.3 S. 124; vgl. auch BGE 134 V 153 E. 5.6 S. 161). Auch wenn vorliegend kein materieller Entscheid zur Diskussion stand und als fraglich erscheinen mag, ob es Aufgabe der eine Rechtsverzögerungsbeschwerde behandelnden Gerichtsinstanz ist, für den Informationsaustausch unter Versicherungsträgern zu sorgen, kann in diesem Vorgehen kein Ausdruck von Voreingenommenheit erblickt
werden. Das Sozialversicherungsgericht nahm mit der Eröffnung seines Entscheids an die IV-Stelle und die Institution der beruflichen Vorsorge sowie dem damit verbundenen Hinweis auf die neueren Abklärungen keine eigene Würdigung der Unterlagen vor. Auch insoweit lässt sich daher die vorinstanzliche Verneinung eines Ausstandsgrundes nicht beanstanden.
6.3.4 In der abschliessenden E. 6 des Entscheids vom 11. Juli 2006 hielt das Sozialversicherungsgericht fest, im Übrigen gehe es davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 allenfalls strafrechtliche Schritte prüfen und gegebenenfalls einleiten werde. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als der Bezug dieser Aussage zur im damaligen Verfahren zu prüfenden Rechtsverweigerung oder -verzögerung bei abstrakter Betrachtung nicht ohne weiteres auf der Hand liegt. Wird der konkrete Entscheid in seiner Gesamtheit betrachtet, besteht indessen eine Verbindung zu den entscheidrelevanten Erwägungen. Das Sozialversicherungsgericht bezeichnete die durch die Generali veranlassten Abklärungen und die damit verbundene Verzögerung unter anderem deshalb als gerechtfertigt, weil auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdeführerin im Raum stehe (vgl. E. 6.3.1 hiervor). Wenn das Gericht abschliessend erwog, dass allfällige Ergebnisse der die Verzögerung bewirkenden Abklärungen verwertet würden, lässt sich dies nicht als vollkommen verfahrensfremd bezeichnen. Mit der Wendung, es erwarte, dass die Beschwerdegegnerin "allenfalls strafrechtliche Schritte prüfen" werde, liess das Sozialversicherungsgericht erkennen, dass es die
entsprechenden Voraussetzungen nicht bereits als eindeutig erfüllt ansah. Wenn die Erwägung allenfalls, wie es das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2006 (U 434/06) im Sinne einer Interpretationsmöglichkeit erwähnt hat, auf einen ersten Eindruck schliessen liesse, welchen sich das kantonale Gericht gebildet haben könnte, genügt dies unter den konkreten Umständen nicht für die Annahme von Befangenheit. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, dürfen und müssen die Parteien davon ausgehen, dass eine Richterperson in der Lage ist, die Beurteilung eines Prozessstoffes im Verlauf des Verfahrens entsprechend dem jeweils neusten Stand und den zu entscheidenden Fragen zu überprüfen und allenfalls zu revidieren. In ihrem Gesamtzusammenhang betrachtet bildet die umstrittene Aussage daher bei objektiver Betrachtung keinen Anlass für die Befürchtung, die betroffenen Gerichtspersonen seien gegenüber der Beschwerdeführerin (oder ihrem Vertreter) voreingenommen.
6.3.5 Zusammenfassend lässt sich die Abweisung der beiden Ausstandsbegehren durch die Vorinstanz im Rahmen der dem Bundesgericht zukommenden Kognition nicht beanstanden. Die Beschwerden sind abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da die beiden Verfahren vereinigt werden konnten, ohne dass ein zusätzlicher Aufwand entstanden wäre, sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) auf gesamthaft Fr. 500.- festzusetzen. Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat ebenso keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung wie die Beschwerdegegnerin als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), sodass sich die in der Beschwerdeschrift verlangte Einholung einer Kostennote erübrigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 8C 555/2007 und 8C 556/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Juli 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Flückiger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_555/2007
Date : 31. Juli 2008
Published : 18. August 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 49  57  61
BGG: 65  66  68  92  95  97  102  105  106
BV: 9  30
EMRK: 6
BGE-register
122-II-471 • 126-V-308 • 128-V-124 • 128-V-192 • 128-V-82 • 131-I-113 • 131-I-24 • 131-I-467 • 131-V-120 • 132-I-13 • 133-I-1 • 133-I-149 • 133-I-201 • 133-V-249 • 133-V-549 • 134-I-20 • 134-V-153
Weitere Urteile ab 2000
8C_555/2007 • 8C_556/2007 • 8C_557/2007 • U_391/04 • U_434/06
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • leaving do • federal court • question • accident insurance • invalidity insurance office • behavior • cantonal law • litigation costs • letter of complaint • pension plan • federal insurance court • language • interim decision • statement of affairs • objection decision • clerk • appeal concerning affairs under public law • law on the court for social security matters • meadow • lawyer • reformatio in peius • measure • disablement pension • drawn • decision • correspondence • judicial agency • clarification • declaration • infringement of a right • obligation • guideline • incapability to work • document • prohibition of arbitrariness • statement of reasons for the adjudication • duration • right to be heard • costs of the proceedings • remedies • condition • party in the proceeding • end • cantonal remedies • administrative complaint • dismissal • expert • labeling • directive • delay in performance • final decision • quarter pension • insured income • hamlet • full pension • half benefit • secondary correspondence • legal demand • swiss federal office of public health • judicature without remuneration • working time • partial acceptance • precautionary institution • formation of real right • consultative vote • accident insurance • [noenglish] • time limit • provisional measure • physical condition • within
... Don't show all