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BGE-131-V-120 - 2005-04-22 - BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG) - Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 UVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 28 Abs. 2...
Urteilskopf

131 V 120

17. Auszug aus dem Urteil i.S. IV-Stelle Bern gegen V. und Verwaltungsgericht des Kantons Bern I 439/03 vom 22. April 2005

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 121

BGE 131 V 120 S. 121

Aus den Erwägungen:


3.


3.1 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat am 25. September 2001 zunächst einen Betätigungsvergleich vorgenommen. Dabei hat sie die Anteile der vom Versicherten versehenen Funktionen an der Gesamttätigkeit prozentual festgelegt und anschliessend die jeweilige Behinderung in den einzelnen Funktionen bestimmt. Diese Werte addiert ergaben bezogen auf die Gesamttätigkeit eine Minderleistung von 50 %. In der Annahme, dass sich diese 50 %ige Minderleistung erwerblich im selben Ausmass auswirkt, setzte sie darauf den Invaliditätsgrad auf ebenfalls 50 % fest.

3.2 Die Beschwerde führende IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, die von der SUVA ermittelte Invalidität beruhe auf einem von den Parteien getroffenen Vergleich; weiter habe es die SUVA unterlassen, die mittels Betätigungsvergleich eruierte leidensbedingte Behinderung im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung zu gewichten. Damit lägen triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung in BGE 126 V 293 f. Erw. 2d vor, die es ihr ermöglichten, von der Invaliditätsbemessung der SUVA abzuweichen. Den von der SUVA vorgenommenen Betätigungsvergleich hat die IV-Stelle in ihrem 'Abklärungsbericht für In- bzw. Teilhaber Aktiengesellschaften' vom 21. Februar 2002 lediglich insofern ergänzt, als sie die einzelnen Funktionen des Versicherten etwas präziser und ausführlicher umschrieb. Die für die einzelnen Positionen eingesetzten prozentualen Werte hingegen hat sie unverändert von der SUVA übernommen. Im Unterschied zum Unfallversicherer hat sie die so ermittelte 50 %ige Minderleistung resp. die verbliebene Leistungsfähigkeit anschliessend indessen im Sinne einer erwerblichen Gewichtung unter Zuhilfenahme der vom Bundesamt für Statistik gestützt auf die für das Jahr 2000 vorgenommene Lohnstrukturerhebung (LSE 2000) erstellten Lohntabellen wirtschaftlich zu bewerten versucht. Damit hat sie sich, zumindest vom Ansatzpunkt her, zwar an das in BGE 128 V 29 für einen konkreten Anwendungsfall dargestellte Vorgehen beim ausserordentlichen

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Invaliditätsbemessungsverfahren gehalten (BGE 128 V 32 ff. Erw. 4). Eine genauere Kontrolle der im Einzelnen aus der LSE 2000 abgelesenen Werte und der gestützt darauf durchgeführten Berechnungen kann an dieser Stelle allerdings unterbleiben, sofern - wie vom kantonalen Gericht und mit ihm auch vom Beschwerdegegner angenommen - die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Invaliditätsbemessung der SUVA gar nicht gegeben sind.

3.3


3.3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daraus, dass die SUVA den Betätigungsvergleich vom 25. September 2001 zusammen mit dem Versicherten vorgenommen hat und dieser mit der ermittelten 50 %igen Einschränkung einverstanden war, nicht auf eine Einigung im Sinne eines (aussergerichtlichen) Vergleichs geschlossen werden. Die SUVA hat vielmehr die Invaliditätsbemessung in Anwendung der von ihr als massgebend befundenen gesetzlichen Regelung und unter Beachtung der dazu ergangenen Rechtsprechung durchgeführt. Wenn der Versicherte mit dem daraus resultierenden Ergebnis einverstanden war, heisst dies keineswegs, dass die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Sinne von BGE 126 V 292 Erw. 2b vergleichsweise zustande gekommen wäre. Dafür, dass die SUVA ohne das Einverständnis des Versicherten an dem ihrer Ansicht nach korrekt ermittelten Invaliditätsgrad nicht festgehalten hätte, liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor.

3.3.2 Der Beschwerdeführerin kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die SUVA habe nicht die richtige Invaliditätsbemessungsmethode gewählt, indem sie statt des ausserordentlichen Verfahrens die lediglich bei Nichterwerbstätigen in Betracht fallende spezifische Methode angewendet habe. Es trifft zwar zu, dass von einer erwerblichen Gewichtung der anlässlich des Betätigungsvergleichs vom 25. September 2001 ermittelten 50 %igen Minderleistung in den Akten der SUVA nirgends die Rede ist. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass sich die SUVA der Notwendigkeit einer solchen Gewichtung bewusst war und bei deren Vornahme zur Erkenntnis gelangt ist, dass die leidensbedingte Beeinträchtigung und deren erwerbliche Auswirkungen in ihrem Ausmass ungefähr deckungsgleich sind, was im Rahmen der Ermittlung eines Invaliditätsgrades im ausserordentlichen Bemessungsverfahren durchaus möglich ist. Dass die Invaliditätsbemessung der SUVA einen gravierenden Mangel aufweisen

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würde, kann daher nicht gesagt werden, zumal von einer detaillierten Prüfung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung der Unfallversicherung erst im invalidenversicherungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren ohnehin abzusehen ist. Kommt hinzu, dass auch der zuständige Sachbearbeiter der Invalidenversicherung die heute streitige Invaliditätsbemessung erst auf Insistieren der IV-Stelle vorgenommen hat, nachdem er am 17. Dezember 2001 noch zum Schluss gelangt ist, dass in diesem Fall eine Rentenanpassung analog an die Invaliditätsbemessung der SUVA vorzunehmen sei, da diese zahlreiche Untersuchungen, insbesondere in der Klinik E. durchgeführt und einen aussagekräftigen Betätigungsvergleich durch ihren Inspektor (Bericht vom 25. September 2001) veranlasst habe, worauf im Sinne eines so genannten Prozentvergleichs für Erwerbstätige abgestellt werden könne; weiter gehende Abklärungen würden sich erübrigen. Die IV-Stelle kann im Übrigen keine hinreichend triftigen Argumente im Sinne von BGE 126 V 294 Erw. 2d anführen, weshalb es ihr versagt bleibt, von der Invaliditätsbemessung der SUVA abzuweichen.

3.3.3 Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Koordination der Invaliditätsbemessung in der Invaliden- und in der Unfallversicherung verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades durch verschiedene Sozialversicherungsträger zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt. Um dies zu erreichen, muss das Abweichen von bereits rechtskräftigen Invaliditätsbemessungen anderer Versicherer die Ausnahme bleiben. Die Voraussetzungen dazu sind daher einer strengen Prüfung zu unterziehen und dürfen nur mit der gebotenen Zurückhaltung bejaht werden. Fällt - wie vorliegend - im Rahmen der Invaliditätsbemessung der Beizug von Tabellenlöhnen wie jenen der LSE in Betracht, hat der jeweils zuständige Sozialversicherer bei der Auswahl der im konkreten Anwendungsfall in Frage kommenden Tabellenwerte zahlreiche Einzelentscheide zu fällen, bei welchen er jeweils über einen grossen Ermessensspielraum verfügt. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die von verschiedenen Versicherern gewonnenen Endresultate nicht immer und zwangsläufig identisch ausfallen, sondern im Rahmen einer gewissen Bandbreite divergieren können; dies insbesondere, wenn, wie vorliegend, die Gesamttätigkeit in zahlreiche einzelne

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Funktionen, für welche verschiedene hypothetische Lohnansätze in Frage kommen, aufzuteilen ist. Solche Ergebnisse stellen denn auch nicht in dem Sinne exakte, gesicherte Werte dar, dass sie von vornherein jeglicher Kritik entzogen und einer Bemängelung nicht zugänglich wären. Es geht daher nicht an, einen vom einen Sozialversicherungsträger im ausserordentlichen Bemessungsverfahren in vertretbarer Weise ermittelten Invaliditätsgrad durch den von einem andern Versicherer nach dem in BGE 128 V 29 dargelegten, an sich präziseren und genaueren Vorgehen festgestellten zu ersetzen. Um dieser Konsequenz zu entgehen, hätte die IV-Stelle vorliegend die Verfügung der SUVA vom 4. Februar 2002 anfechten können, womit eine genauere gerichtliche Prüfung der Rentenverfügung des Unfallversicherers möglich geworden wäre. Davon hat sie aber abgesehen, obschon sie - wie in der der Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt - dazu hinreichend Gelegenheit gehabt hätte.
131 V 120 22. April 2005 31. Dezember 2005 Bundesgericht 131 V 120 BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)

Gegenstand Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 UVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 28 Abs. 2...

Gesetzesregister
ATSG 16
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 16   Grad der Invalidität
  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
IVG 28
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
UVG 18
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 18 [1]   Invalidität
  1.   Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4]
  2.   Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
BGE Register
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