Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 514/2008

Urteil vom 31. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
N.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel,

gegen

SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3063 Ittigen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene N.________, gelernter Metzger, erwarb im Jahre 1973 das Hotel/Restaurant X.________ in Y.________, welches er am 1. Oktober 1973 eröffnete. Am 4. Mai 1976 überschlug er sich in einem militärischen Wiederholungskurs (WK) in einem von ihm gelenkten Militärjeep. Prof. Dr. med. E.________, Leitender Arzt, Spital A.________, stellte im Bericht vom 10. Juni 1976 folgende Diagnosen: Beckenfraktur: doppelseitige Schambeinfrakturen und doppelseitige Frakturen durch den Grund des Acetabulums; fragliche Fraktur Processus transversus L5 links; Status nach Ablederung der Haut und Subcutis im Bereich der rechten Trochanterbeckenkammregion; Status nach Ausräumung einer sehr grossen Seromhöhle, Drainage. Die Militärversicherung (ab 1. Juli 2005: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Abteilung Militärversicherung, nachfolgend MV) übernahm die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Der Versicherte gab ihr am 14. Dezember 1979 an, den Betrieb des Hotels X.________ aus gesundheitlichen Gründen per 31. März 1979 aufgegeben zu haben. Die MV kaufte die ihm wegen einer partiellen Impotentia coeundi und Ejaculatio retarda als Folge des Unfalls vom 4. Mai 1976 gewährte Integritätsschadenrente von 15 % am 22.
Februar 1980 mit dessen Einverständnis im Betrag von Fr. 87'725.30 aus. Am 21. Januar 2002 wurde der Versicherte wegen therapieresistenten Lumboischialgien links mehr als rechts im Rahmen einer Spondylolisthesis L5/S1 Grad I in der Klinik S.________ operiert. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden sprach ihm mit Verfügung vom 18. März 2005 ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Am 28. März 2003 meldete Dr. med. C.________, Innere Medizin/Gastroenterologie FMH, Leitender Arzt, den Versicherten wegen Problemen seitens des Bewegungsapparates (Hüft- und Beckenregion, Rücken) sowie einer reaktiven Depression bei der MV zum Leistungsbezug an; in diesem Rahmen gab er folgende Arbeitsunfähigkeiten des Versicherten an: 30 % vom 7. Januar 1997 bis 30. November 1999, 50 % vom 1. Dezember 1999 bis 31. Juli 2001, 80 % vom 1. August 2001 bis 19. Januar 2002, 100 % vom 20. Januar bis 31. Mai 2002, 80 % vom 1. Juni bis 31. August 2002 und 100 % ab 1. September 2002; die Rücken-/Beckenproblematik habe einen Anteil von rund 70 % an dieser Arbeitsunfähigkeit. Die MV holte diverse Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 gewährte sie dem Versicherten gestützt auf eine 70%ige Invalidität, einen Jahresverdienst von Fr. 48'700.-
und eine 50%ige Haftung für die bei der MV versicherte Gesundheitsschädigung ab 1. November 2001 für unbestimmte Zeit eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1349.40; der Leistungsansatz betrage 95 %, da die Verfügung noch im Jahre 2005 erlassen werde. Auf Einsprache hin holte die MV eine versicherungsmedizinische Akten-Beurteilung der Dres. med. G.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Leiterin Medizinische Fachstelle MV, Chefärztin MV, und M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Oktober 2006 ein, der auch eine von diesen beigezogene Akten-Beurteilung des Prof. Dr. med. Z.________, Leitender Arzt Radiologie, Klinik B.________, vom 5. Oktober 2006 beilag. Mit Stellungnahme vom 30. März 2007 reichte der Versicherte Berichte des Urologen Dr. med. T.________, vom 10. und 17. November 2006 sowie 13. Februar 2007 und des Dr. med. W.________, Zentrum H.________ vom 17. Februar 2007 ein. Mit Entscheid vom 24. April 2007 wies die MV die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat; die Haftung für die diskrete Veränderung an den beiden Hüftgelenken (leichte Coxarthrosen), die Iliosakralgelenks(ISG)-Veränderungen, die Spondylodese/Spondylisthesis L5/S1 und die Halswirbelsäulen(HWS)-Beschwerden werde abgelehnt; sie
spreche dem Versicherten ab 1. November 2001 gestützt auf die in der Verfügung vom 21. Dezember 2005 genannten Rentenelemente eine Invalidenrente vom monatlich Fr. 1349.40 zu.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. September 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 70 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 122'000.- ab 1. November 2001 eine Invalidenrente auf unbestimmte Zeit zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens an die MV zurückzuweisen.

Die MV schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Am 9. September 2008 legt die SUVA eine zusätzliche Akten-Beurteilung des Dr. med. M.________ vom 3. September 2008 auf.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C 806/2008 vom 5. Januar 2009, E. 1.1).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militärversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
2.1 Der Unterschied zwischen den Haftungsvoraussetzungen nach Art. 5
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
1    Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
2    Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
a  dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b  dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
3    Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
(Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes) und Art. 6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
MVG (Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst) besteht namentlich darin, dass im ersten Fall der Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes vermutet wird und diese Vermutung nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen kausaler Folgen von dienstlicher Gesundheitsschädigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 123 V 137 E. 3a S. 138, 111 V 370 E. 1b S. 372). Entscheidend ist überdies, ob der Zusammenhang zwischen Spätfolge oder Rückfall und dienstlicher Gesundheitsschädigung wahrscheinlicher ist als das Fehlen eines solchen (BGE 111 V 370 E. 2b S. 374; SVR 2007 MV Nr. 1 S. E. 3.1 [M 8/05], 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 1.1 [M 1/02]).

2.2 Spätfolgen liegen vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden (mit oder ohne verbleibenden Defektzustand) im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen. Beim Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise gar zu Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 123 V 137 E. 3a S. 138 mit Hinweisen, 118 V 293 E. 2c f. S. 296). Nach geltender Gerichtspraxis gilt zu beachten, dass je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem "Unfall" und dem Auftreten der neuen gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen sind (SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3 Laut Art. 64
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 64 Leistungsbemessung bei Teilhaftung - Die Leistungen der Militärversicherung werden angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht.
MVG werden die Leistungen der Militärversicherung angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht. Diese Bestimmung ergänzt und konkretisiert die Haftungsgrundsätze von Art. 5 ff
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
1    Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
2    Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
a  dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b  dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
3    Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
. MVG, insbesondere die Verschlimmerungshaftung nach Art. 5 Abs. 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
1    Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
2    Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
a  dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b  dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
3    Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
MVG und die Haftung für nachdienstlich festgestellte Gesundheitsschädigungen gemäss Art. 6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
MVG. Die Leistungskürzung wegen Teilhaftung greift Platz, wenn - bei gegebener Bundeshaftung - mehrere Schadensursachen zusammentreffen, wovon mindestens eine als nichtversichert zu qualifizieren ist. Die Leistungskürzung ist vorzunehmen, wenn nach den Kriterien des Adäquanzbegriffs und im Rahmen der anwendbaren Beweisregeln (Art. 5 ff
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
1    Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
2    Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
a  dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b  dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
3    Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
. MVG) davon auszugehen ist, dass die versicherten Schadensursachen allein die ganze in Erscheinung getretene Gesundheitsschädigung nicht bewirkt haben. Nebst dem klassischen Anwendungsfall von Art. 64
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 64 Leistungsbemessung bei Teilhaftung - Die Leistungen der Militärversicherung werden angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht.
MVG einer teilweisen Vordienstlichkeit der während oder nach dem Dienst festgestellten Gesundheitsschädigung, findet die Bestimmung auch Anwendung, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückzuführen ist, oder wenn die versicherte
Gesundheitsschädigung durch eine nicht mit dieser in Zusammenhang stehende Krankheit verschlimmert worden ist. Eine wesentliche Teilursache kann die blosse Disposition oder ein gesundheitsschädigender Risikofaktor sein (SVR 2007 MV Nr. 1 S. E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4 Die MV trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen (Art. 18 Abs. 6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 18 Behandlungspflicht - 1 ...54
1    ...54
2    Zumutbar im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 ATSG55 ist eine medizinische Massnahme namentlich, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht.56
3    Lehnt der Versicherte eine zumutbare diagnostische medizinische Massnahme ab, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6).
4    Weigert sich der Versicherte, eine zumutbare therapeutische medizinische Massnahme durchführen zu lassen, so werden nur jene Leistungen ausgerichtet, welche noch hätten entrichtet werden müssen, wenn die Massnahme angewandt worden wäre.
5    ...57
6    Die Militärversicherung trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen.
MVG). Als Korrelat der Behandlungspflicht und der Weisungsgebundenheit trägt die MV das Risiko der von ihr übernommenen medizinischen Massnahmen, unabhängig davon, ob sie von ihr angeordnet worden sind oder nicht (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 38 zu Art. 18
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 18 Behandlungspflicht - 1 ...54
1    ...54
2    Zumutbar im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 ATSG55 ist eine medizinische Massnahme namentlich, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht.56
3    Lehnt der Versicherte eine zumutbare diagnostische medizinische Massnahme ab, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6).
4    Weigert sich der Versicherte, eine zumutbare therapeutische medizinische Massnahme durchführen zu lassen, so werden nur jene Leistungen ausgerichtet, welche noch hätten entrichtet werden müssen, wenn die Massnahme angewandt worden wäre.
5    ...57
6    Die Militärversicherung trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen.
MVG; vgl. zum Ganzen BGE 122 V 28 E. 2b/bb S. 32).

3.
Am 9. September 2008 reichte die MV eine Akten-Beurteilung des Dr. med. M.________ vom 3. September 2008 ein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel auch im Verfahren um Zusprechung von Geldleistungen der MV und UV nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 8C 934/2008 vom 17. März 2009 E. 3.4). Dies wird von der MV nicht geltend gemacht, weshalb dieses neue Beweismittel unzulässig ist.

4.
4.1 Im Einspracheentscheid vom 24. April 2007 führte die MV aus, angesichts der Polymorbidität des Versicherten liessen sich die heutigen Beschwerden medizinisch "nicht mehr scharf nach Kausalität aufteilen". Unbestritten sei, dass er nach der Beckenfraktur auch nach Jahren über zumindest zeitweilig mässiggradige Beschwerden im Beckenbereich geklagt habe. Zudem habe er zeitlebens an den Folgen der Nervus pudendus-Läsion getragen. Die verbliebenen Schmerzen hätten nach Verheilung der Brüche für sich allein zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt. In Anbetracht der weiteren, nicht militärversicherten Gesundheitsschäden, die beim Versicherten noch hinzugetreten seien, halte es die MV trotzdem für vertretbar, ihm die mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 zugesprochene Invalidenrente zuzubilligen.

4.2 Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid erwogen, gestützt auf die Akten-Beurteilung der Dres. med. G.________ und M.________ vom 17. Oktober 2006 hätten im Zeitpunkt des Einspracheentscheides keine unfallkausalen invalidisierenden Gesundheitsschäden mehr vorgelegen. Dass die MV die nach billigem Ermessen zugesprochene Invalidenrente nicht widerrufen, also auf eine reformatio in peius verzichtet habe, sei unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, (Polymorbidität und daraus resultierende vollständige Invalidität) nicht zu beanstanden.

4.3 Der Versicherte macht geltend, das Gutachten der Dres. med. G.________ und M.________ sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Sie hätten ihn nicht selber untersucht; das gewünschte CT des Beckens sei nicht erstellt worden. Er verlange die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens unter Mitwirkung eines Orthopäden, Rheumatologen und Neurologen.

5.
Ein Aktengutachten bzw. ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C 210/2007 vom 15. Mai 2008 E. 8.4).

5.1 Die Dres. med. G.________ und M.________ empfahlen ursprünglich, zusätzlich radiologische Abklärungen (inkl. einer 3D-Rekonstruktion) durchführen zu lassen, in der Hoffnung, aus diesen Bildern könne man Rückschlüsse auf den bisher schlecht dokumentierten ursprünglichen Schaden vom 4. Mai 1976 ziehen. Zwar konnten sie in der Folge unter anderem Aufnahmen aus den Jahren 1976 bis 1981 beiziehen, stellten aber fest, dass nach wie vor die Unfallbilder fehlten. Die ältesten ihnen zur Verfügung stehenden Röntgenaufnahmen seien im November 1976, d.h. sechs Monate nach dem Unfall, angefertigt worden. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, drängen sich zusätzliche Abklärungen, inkl. die angeführten 3D-Rekonstruktion, auf.

5.2 Die Dres. med. G.________ und M.________ gingen davon aus, eine traumatische Symphysensprengung habe beim Unfall vom 4. Mai 1976 nicht vorgelegen. Der Versicherte wendet zu Recht ein, dass dies den echtzeitlichen Akten widerspricht. Denn das Spital O.________ diagnostizierte am 9. August 1976 einen Status nach doppelseitiger Schambeinfraktur mit Symphysensprengung. Weiter führte Prof. Dr. med. E.________ im Bericht vom 20. Januar 1978 aus, die Symphysenregion sei stark verschoben und weise stellenweise Verknöcherungen im mittleren Symphysenbereich auf. Im Bericht vom 10. September 1981 legte Letzterer dar, die Symphysensprengung sei abgeheilt, aber mit ausgesprochener radiologischer Deformation.

5.3 Zudem gaben die Dres. med. G.________ und M.________ an, der Versicherte habe am 4. Mai 1976 eine Fraktur des Acetabulums rechts undisloziert erlitten, die ausgeheilt sei. Unklar bzw. fraglich sei, ob er sich eine Fraktur des Acetabulums links zugezogen habe. Die sechs Monate nach dem Unfall erstellten Röntgenaufnahmen liessen keine periostale Knochenneubildung im linken Acetabulum erkennen, weshalb sie eine entsprechende Fraktur als eher unwahrscheinlich erachteten. Der damals behandelnde Facharzt Prof. Dr. E.________, Spital A.________, habe allerdings von einer beidseitigen undislozierten Acetabulumfraktur gesprochen. Der Versicherte macht zu Recht geltend, dass auch diesbezüglich nicht unbesehen auf die Einschätzung der Dres. med. G.________ und M.________ abgestellt werden kann, wenn die echtzeitlichen Arztberichte von einer beidseitigen undislozierten Acetabulumfraktur ausgingen (vgl. Berichte des Prof. Dr. med. E.________ vom 10. Juni 1976 und 20. Januar 1978 sowie des Spitals O.________ vom 9. August 1976).
5.4
5.4.1 Weiter bringt der Versicherte unter anderem vor, die Dres. med. G.________ und M.________ hätten ausser Acht gelassen, dass sich schon 1981 diskrete arthrotische Veränderungen mit periostaler Knochenneubildung am Grund des Acetabulums in das kleine Becken hineinreichend gezeigt hätten. Im Jahre 2003 sei von einer stark progredienten Zunahme der Arthrose in der Symphyse mit partiellem ossärem Durchbau, leichten SG-Arthrosen beidseits rechts mehr als links bei erhaltenem Gelenkspalt und Insertions-Tendostosen an den Beckenkämmen die Rede. Diese Veränderungen seien auf das erlittene Trauma zurückzuführen und beeinträchtigten die Leistungsfähigkeit in jeder Tätigkeit. Die Verknöcherung der Symphyse könne nicht anders erklärt werden als mit einem traumatischen Hintergrund. Es werde nicht in Betracht gezogen, dass solche Veränderungen zusammen mit den übrigen unfallkausalen Veränderungen im Beckenbereich zu einem nicht unerheblichen Beckenschiefstand führten, was sich auf den Bewegungsapparat auswirke. Unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beckenverletzungen bzw. das nach Verheilen der Frakturen stark asymmetrische Becken physiologische Auswirkungen auf den Bewegungsapparat und die Wirbelsäule gehabt habe. Durch Fehlbelastungen
und stete Ausweichbewegungen seien Schäden an der Wirbelsäule entstanden, weshalb die Beckenverletzungen zumindest teilweise für die später aufgetretenen Veränderungen an der Wirbelsäule verantwortlich seien. Dementsprechend hätten die Dres. med. G.________ und M.________ die LWS-Beschwerden zunächst unter der Beckenproblematik aufgeführt. Selbst wenn nach dem Unfall vom 4. Mai 1976 keine Frakturen im Bereich der Wirbelsäule festzustellen gewesen seien, sei es doch überwiegend wahrscheinlich, dass die Wirbelsäule bei diesem Unfall starken biomechanischen Kräften ausgesetzt gewesen sei. Das gelte auch für die HWS; unmittelbar nach dem Unfall sei festgestellt worden, dass er an zervikalem Schwindel bei Rechtsrotationsstellung der Axis leide; es sei auch die Rede von verdrehten Halswirbeln gewesen (vgl. Bericht des Spitals O.________ vom 9. August 1976). In der Folge hätten sich Wirbelsäulenveränderungen ergeben, die mit einer Distraktionsspondylodese C5-C7 hätten behandelt werden müssen. Die Vorinstanz sei auf diese Einwendungen nicht eingegangen.
5.4.2 Die Dres. med. G.________ und M.________ haben als bestehende Unfallfolge eine asymmetrische Beckenkonfiguration mit Beckenschiefstand nach rechts von 2 cm, mit knöchern teil-durchgebauter Symphyse festgestellt. Weiter ist zu beachten, dass der Urologe Dr. med. T.________ im Bericht vom 10. November 2006 auf Grund einer Operation des Versicherten vom 3. November 2006 Verwachsungen im kleinen Becken vor allem rechts (wahrscheinlich Status nach Hämatom bei komplizierter Beckenfraktur) feststellte. Dr. med. W.________, Zentrum H.________, führte im Bericht vom 17. Februar 2007 aus, sie machten sich Gedanken über die Stuhl- und Urininkontinenz des Versicherten, die auf Grund der beckenphysiologischen Abklärungen am ehesten im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Militärunfall mit schwerer Wirbelsäulen-, Becken- und Hüftverletzung zu sehen sei.

Prof. Dr. med. Z.________ sowie die Dres. med. G.________ und M.________ haben sich in ihren Akten-Beurteilungen vom 5. bzw. 17. Oktober 2006 zur Frage einer allfälligen Fehlbelastung und den daraus folgenden Auswirkungen auf die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten nicht geäussert. Angesichts der festgestellten asymmetrischen Beckenkonfiguration mit Beckenschiefstand von 2 cm als Unfallfolge ist der Schluss der Dres. med. G.________ und M.________ nicht überzeugend, die diskreten Veränderungen an den beiden Hüftgelenken und die ISG-Veränderungen seien nur mögliche Unfallfolgen (vgl. auch Urteil U 77/06 vom 14. März 2007 E. 4.6). Dies gilt um so mehr, als die Formulierung des Prof. Dr. med. Z.________ "Bei Status nach Beckenfraktur im Verlauf seit 1976 Entwicklung einer schweren sekundären Arthrose an der Symphyse und einer vorwiegend rechts lokalisierten ISG-Arthrose" eher dafür spricht, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Mai 1976 und der Hüft- bzw. der ISG-Problematik besteht. Dies bedarf ebenso der Klärung wie die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen einer allfälligen unfallbedingten Fehlbelastung und den Rückenbeschwerden besteht (vgl. RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337 E. 5.2.2; Urteil U 303/06 vom 22. November
2006 E. 6.2; erwähntes Urteil U 77/06 E. 4.6). Gleiches gilt für die von Dr. med. W.________ im Zusammenhang mit der Beckenproblematik angeführte Stuhl- und Urininkontinenz (diese war nicht Gegenstand der am 22. Februar 1980 ausgekauften 15%igen Integritätsschadenrente).

5.5 Die Dres. med. G.________ und M.________ bezifferten den militärversicherten Anteil an der hochgradigen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auf Null Prozent. Die Folgen des Unfalls vom 4. Mai 1976 (Beckenfrakturen, Pudendusläsion) hätten sich seit Beginn der 80er-Jahre nicht verschlechtert. Sie führten unter Bezugnahme auf die von ihm seit 1994 ausgeübte selbstständige Beratertätigkeit aus, darunter seien hauptsächlich Büroarbeiten (sitzend) und auch Kundenbesuche zu verstehen. Für diese Tätigkeit sei er bezogen auf den militärversicherten Unfall voll arbeitsfähig. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit im Wechsel mit kürzeren Autofahrten und Kundenbesprechungen im Stehen sei ihm leistungsmässig und zeitlich in vollem Ausmass möglich. Diese Einschätzung ist insofern nicht schlüssig, als den Dres. med. G.________ und M.________ die Art der Arbeitstätigkeit des Versicherten nicht genau bekannt war. Hievon abgesehen ist die unfallbedingte Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten nicht nur in Bezug auf die von ihm tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. auch E. 6.3 hienach).

5.6 Nach dem Gesagten stellen die Akten-Beurteilungen des Prof. Dr. med. Z.________ vom 5. Oktober 2006 und der Dres. med. G.________ und M.________ vom 17. Oktober 2006 insgesamt keine rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage dar bezüglich der Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden, der unfallbedingten Arbeits(un) fähigkeit bzw. deren allfälliger Änderung sowie des Anteils der MV-Haftung (vgl. auch E. 6.3 hienach). Angesichts des polymorbiden Beschwerdebildes des Versicherten - das die MV und die Vorinstanz entgegen der Akten-Beurteilung der Dres. med. G.________ und M.________ vom 17. Oktober 2006 veranlasste, ihm aus blossen Billigkeitsgründen eine Invalidenrente zuzusprechen (E. 4.1 f. hievor) - drängt sich die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens auf, in dessen Rahmen ihn die Gutachter selber zu untersuchen haben. Im Vordergrund stehen dabei Untersuchungen orthopädischer, rheumatologischer und neurologischer sowie erforderlichenfalls psychiatrischer Fachrichtung.

Die Dres. med. G.________ und M.________ gaben zwar an, der Hausarzt sei gegen eine nochmalige radiologische Abklärung gewesen. Indessen ist festzuhalten, dass der Versicherte bereits in den Schreiben an die MV vom 1. und 30. März 2007 seine Bereitschaft erklärte, sich einer Begutachtung mit weiterem Röntgen zu unterziehen; Gleiches ergibt sich aus seinen vor- und letztinstanzlichen Beschwerden. In diesem Lichte kann die Anordnung einer Begutachtung nicht wegen Verweigerung der Mitwirkung abgelehnt werden (vgl. Urteil I 589/02 vom 25. März 2003 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Sache ist demnach an die MV zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.) die erforderliche medizinische Begutachtung veranlasse und hernach über ihre Haftung bzw. den Rentenanspruch des Versicherten für die Zeit ab 1. November 2001 neu verfüge.

5.7 Ergänzend sei angefügt, dass die MV für allfällige negative Folgen der Operation vom 21. Januar 2002 (Spondylodese L5/S1) - angeführt wurde eine Destabilisierung des vortraumatisierten Beckens - nicht haftet, da sie diese Operation nicht übernommen hat und auch nicht geltend gemacht wird, sie müsse dafür aufkommen (vgl. E. 2.4 hievor).

6.
Streitig und zu prüfen ist weiter das Valideneinkommen und die Höhe des versicherten Jahresverdienstes.
6.1
6.1.1 Nach der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des versicherten Jahresverdienstes (Art. 40 Abs. 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG) grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (SVR 2003 MV Nr. 1 S. 1 E. 3.2.1 [M 8/01]). Dabei ist der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 43 Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung - 1 Der Bundesrat passt durch Verordnung die folgenden Renten dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig an:
1    Der Bundesrat passt durch Verordnung die folgenden Renten dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig an:
a  die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG102 noch nicht erreicht haben;
b  die Renten der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht hätten.103
2    Alle übrigen auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten sind dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vollständig anzupassen.
3    Die Anpassung der Leistungen erfolgt durch Erhöhung oder Herabsetzung des der Rente zugrunde liegenden Jahresverdienstes. Sie erfolgt jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die AHV/IV-Rentenanpassung.
4    Der Bundesrat erlässt durch Verordnung die näheren Bestimmungen, insbesondere über das zu berücksichtigende Spruchjahr und über die Anpassung von Zeitrenten und Neurenten.
MVG) in der Regel für die ganze Rentendauer massgebend (Urteil 8C 740/2007 vom 11. Juni 2008 E. 4.2 mit Hinweis).
6.1.2 Nach der zu Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG und Art. 18 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG ergangenen, sinngemäss auch auf Art. 40 Abs. 4
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG (in der per 31. Dezember 2002 aufgehobenen Fassung) anwendbaren (vgl. BGE 116 V 246 E. 1b S. 249, 114 V 310 E. 3a S. 313) Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) grundsätzlich darauf abzustellen, was der Versicherte auf Grund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände (im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als Gesunder tatsächlich verdienen würde, nicht was er als voll Erwerbstätiger (bestenfalls) verdienen könnte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3 [U 110/92]; vgl. Pra 1992 Nr. 224 S. 874 E. 4a [I 12/90]). Daran hat sich durch die mit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 (vgl. insbesondere Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) verbundenen ersatzlosen Aufhebung des Absatzes 4 von Art. 40
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG nichts geändert. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte
einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte , wenn er nicht invalid geworden wäre; blosse Absichtserklärungen genügen nicht (erwähntes Urteil 8C 740/2007 E. 4.3 mit Hinweisen).
6.1.3 Diese im Rahmen der Rechtsprechung zum Valideneinkommen entwickelten Grundsätze über die Mitberücksichtigung theoretisch vorhandener Einkommens- und beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten sind auch bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes gemäss Art. 40 Abs. 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG zu beachten. Es handelt sich dabei um einen hypothetischen, nur annäherungsweise ermittelbaren Wert, der das Ergebnis einer prospektiven Schätzung der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Invaliden ohne Gesundheitsschädigung in einem individuellen Umfeld ist, welches seinerseits den Schwankungen des volkswirtschaftlichen und soziologischen Verlaufs der Einkommen folgt. Zumindest bei der erstmaligen Zusprechung einer unbefristeten Rente stimmen das Valideneinkommen und der mutmasslich entgehende Jahresverdienst nach Art. 40 Abs. 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 40 Anspruch und Bemessung - 1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
1    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG92), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten.93
2    Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes.94 Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt.
3    Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom zuständigen Bundesamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.95
4    ...96
5    Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmasslichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann.
MVG - wenngleich selbstständige, nicht notwendigerweise deckungsgleiche Rentenelemente - regelmässig überein (erwähntes Urteil 8C 740/2007 E. 4.4 mit Hinweisen).
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Rentenberechnung einzig auf die diesbezüglichen Ausführungen im streitigen Einspracheentscheid vom 24. April 2007 verwiesen. Daraus geht in Verbindung mit der Verfügung vom 21. Dezember 2005 hervor, dass die MV auf das Einkommen des Versicherten als Berater im Jahre 2001 (Zeitpunkt des Rentebeginns; vgl. E 6.1.1 hievor) von Fr. 48'700.- abgestellt hat.
6.2.2 Der Versicherte macht - wie schon im Einspracheverfahren und vorinstanzlich - geltend, er habe seinen angestammten Beruf als Hotelier und Wirt wegen der unfallbedingt verminderten körperlichen Belastbarkeit seit 1979 nicht mehr ausübern können. Dies habe er gegenüber der MV auch deklariert. Er sei deshalb auf andere Tätigkeiten ausgewichen. Demnach sei als Valideneinkommen das Einkommen heranzuziehen, das er im Zeitpunkt der Berentung ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte; dieses stelle gleichzeitig das versicherte Jahreseinkommen dar. Bereits 1976 sei die MV davon ausgegangen, mit der Führung des Restaurationsbetriebes hätten er und seine Ehefrau ein Einkommen von Fr. 80'000.- generiert, wovon die Hälfte ihm angerechnet worden sei (vgl. Bericht und Schreiben der MV vom 5. bzw. 9. Dezember 1975 sowie Krankengeld-Abrecnung der MV vom 9. Juni 1976). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2001 ergebe dies einen anrechenbaren Betrag von Fr. 122'000.-.

6.3 In einer Aktennotiz der MV vom 14. Dezember 1979 ist auf Grund eines Gesprächs mit dem Versicherten festgehalten, wegen der Unfallfolgen habe er Mühe mit der Führung seines Hotels gehabt; seine reduzierte Einsatzfähigkeit habe er teilweise mit Personaleinstellungen zu kompensieren versucht. Dies habe aber zu einer unwirtschaftlichen Betriebshaltung geführt, weshalb er gezwungen gewesen sei, das Hotel per 31. März 1979 aufzugeben. Die Dres. med. G.________ und M.________ führten in der Akten-Beurteilung vom 17. Oktober 2006 aus, die Folgen des Unfalls vom 4. Mai 1976 (Beckenfrakturen, Pudendusläsion) hätten sich seit Beginn der 80er-Jahre nicht verschlechtert; eine vorwiegend sitzende Tätigkeit im Wechsel mit kürzeren Autofahrten und Kundenbesprechungen im Stehen seien ihm aus medizinischer Sicht leistungsmässig und zeitlich in vollem Ausmass möglich.

Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass der Versicherte den vor dem Unfall ausgeübten Beruf als Hotelier und Wirt wegen den unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden aufgeben musste, was bis anhin nicht untersucht wurde. Dies ist im Rahmen der vorzunehmenden medizinischen Begutachtung zu klären (siehe E. 5.6 hievor). Falls die MV-Haftung für die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten zu bejahen ist, wird die MV zur Frage Stellung zu nehmen haben, ob er auf Grund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunder tatsächlich weiterhin diesen Beruf ausüben würde. Bejahendenfalls wäre sein Einkommen aus dieser Tätigkeit als Grundlage des Valideneinkommens und des versicherten Jahresverdienstes heranzuziehen (E. 6.1.2 f. hievor), was die MV auch in masslicher Hinsicht zu prüfen hätte.

7.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt als volles Obsiegen des Versicherten im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C 374/2008 vom 30. Januar 2009 E. 7).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. September 2007 und der Einspracheentscheid der SUVA Militärversicherung vom 24. April 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird an die SUVA Militärversicherung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_514/2008
Date : 31. März 2009
Published : 18. April 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Militärversicherung
Subject : Militärversicherung


Legislation register
ATSG: 16  43  61
BGG: 42  66  68  95  96  97  99  105  106
IVG: 28
MVG: 5  6  18  40  43  64
UVG: 18
BGE-register
111-V-370 • 114-V-310 • 116-V-246 • 118-V-293 • 122-V-28 • 123-V-137 • 130-V-64 • 132-V-215 • 133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
8C_210/2007 • 8C_374/2008 • 8C_514/2008 • 8C_740/2007 • 8C_806/2008 • 8C_934/2008 • I_12/90 • I_589/02 • M_1/02 • M_8/01 • M_8/05 • U_110/92 • U_303/06 • U_77/06
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Pra
81 Nr. 224