Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D 10/2010
Urteil vom 31. Januar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Kunz,
gegen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen,
Gegenstand
Nichtbestehen des Assessments und Ausschluss
vom Studium,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, vom 13. Januar 2010.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1972) legte im Frühjahr/Sommer 2008 die letzten Prüfungen der Assessmentstufe des Bachelor-Studiengangs "Wirtschaftsrecht" an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) ab. Mit Schreiben vom 22. August 2008 liessen ihr die zuständigen Leitungsorgane das entsprechende Zeugnis zukommen und teilten ihr mit, dass sie das Assessment nicht bestanden habe. Die Repetitionsmöglichkeiten seien ausgeschöpft. Eine Fortführung des Studiums sei daher nicht mehr möglich.
B.
Hiegegen rekurrierte X.________ bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, im Wesentlichen mit den Anträgen, den Assessment-Entscheid vom 22. August 2008 und das Assessment-Zeugnis vom 18. Juli 2008 aufzuheben. Ausserdem verlangte sie eine Höherbewertung der Einzelarbeit im Modul "Legal Memorandum" sowie die Feststellung, dass sie dieses Modul mit der Note 4,5 und die Modulgruppe "Rechtswissenschaft 02" mit einer Durchschnittsnote von mindestens 4,0 bestanden habe. Darüber hinaus beantragte X.________ die Rückweisung der Sache an die ZHAW zur Prüfung, ob ihr im Modul "Legal Research" die Note 4 vergeben werden könne.
Im Rahmen der Instruktion bzw. des Schriftenwechsels im Rekursverfahren holte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mehrfach Stellungnahmen der ZHAW ein und liess sich von ihr unter anderem einen umfangreichen Fragenkatalog beantworten. Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 wies die Rekurskommission den Rekurs schliesslich ab.
Die von X.________ hiegegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 13. Januar 2010).
C.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2010 führt X.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben und sie - die Beschwerdeführerin - zum Bachelor-Studium Wirtschaftsrecht (Hauptstudium) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zuzulassen; eventuell sei sie nochmals zur Wiederholung der Gruppenarbeit im Modul "Legal Memorandum" zuzulassen.
Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat ebenfalls auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
"Rechtswissenschaften 2" - namentlich wegen der Note 3.5 im Modul "Legal Research" - die Note 3.98 erzielt. Aufgrund dieser ungenügenden Note(n) hat sie das Assessment zum zweiten Mal nicht bestanden und kann es nicht noch einmal wiederholen (vgl. Art. 60 Abs. 2). Damit wird ihr der Zugang zum Hauptstudium verwehrt. Es geht mithin vorliegend um ein eigentliches Prüfungsergebnis, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht.
2.
2.1 Soweit wie hier ein kantonaler Endentscheid angefochten wird, ist bei Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
2.2 In Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde - wonach als Anfechtungsobjekt stets ein Hoheitsakt, der Rechtswirkungen entfaltet, vorausgesetzt wird - hat das Bundesgericht seine Praxis in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Prüfungsnoten im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde wie folgt präzisiert: Weiterhin nicht anfechtbar sind einzelne Noten einer Gesamtprüfung, die nicht mit einer weitergehenden Wirkung wie dem Nichtbestehen verbunden sind und auch keinen Einfluss auf ein Prädikat zeitigen. Steht jedoch das Nichtbestehen, eine andere Folge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Gesamtergebnisses und damit auch an einer diesem zugrunde liegenden Einzelnote (BGE 136 I 229 E. 2.6).
Die von der Beschwerdeführerin angefochtenen Noten aus dem Assessment-Zeugnis wirken sich auf das Gesamtergebnis, d.h. auf das Nichtbestehen der Assessmentstufe und den damit verbundenen Ausschluss vom Hauptstudium aus (vgl. vorne E. 1, am Ende). Der Entscheid darüber als Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit grundsätzlich einen anfechtbaren Hoheitsakt.
2.3 Nach Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |
2.4 Die massgeblichen rechtlich geschützten Interessen können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern sie auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (vgl. BGE 133 I 185 E. 4 S. 191). Das Willkürverbot nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Die Legitimation bei der Anrufung spezieller Verfassungsrechte ergibt sich bereits aus der Grundrechtsträgerschaft und dem Inhalt des als verletzt gerügten Verfassungsrechts (BGE 135 I 265 E. 1.3 S. 270 mit Hinweis). Insoweit kann die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Art. 14 Abs. 2
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 14 - 1 Das Recht auf Bildung ist gewährleistet. |
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1 | Das Recht auf Bildung ist gewährleistet. |
2 | Es umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
2.5 Das Gesamtergebnis der Aufnahmeprüfungen steht nicht im Ermessen der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, sondern ergibt sich rechnerisch aus den vergebenen Einzelnoten. Die Kandidaten haben insofern einen Rechtsanspruch auf ein Prüfungsergebnis, das ihrem Notendurchschnitt entspricht. Damit haben sie nicht nur ein rechtlich geschütztes Interesse an der Berechnung des Prüfungsergebnisses, sondern auch an der Ermittlung der diesem zugrunde liegenden Noten. Die Beschwerdeführerin ist daher zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert.
2.6 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten - worum es im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde einzig gehen kann (vgl. Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
er, wie schon im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, dartun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397). Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400 sowie Urteil 2C 87/2010 vom 7. September 2010 mit Hinweisen).
Soweit die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist darauf nicht einzutreten.
3.
Es ist üblich und verletzt Verfassungsrecht grundsätzlich nicht, wenn Gerichtsbehörden bei der Kontrolle von Examensentscheiden Zurückhaltung üben (vgl. etwa für das Bundesgericht BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen). Eine volle Rechtskontrolle rechtfertigt sich insofern in erster Linie für allfällige formelle Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung einer wissenschaftlichen Arbeit bestehen hingegen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen kann. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt.
Das Bundesgericht auferlegt sich eine besondere Zurückhaltung bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsentscheiden, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Diese Zurückhaltung übt das Bundesgericht selbst dann, wenn es, wie hier, aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (wie beispielsweise auch bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen; BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Arbeit sei in sprachlicher Hinsicht im Vergleich zu derjenigen eines Mitstudenten ungleich viel strenger und damit willkürlich beurteilt worden. Sie legte dessen Arbeit als Beweismittel ins Recht und macht geltend, bei ihr sei - im Gegensatz zu ihm - "jeder Flüchtigkeitsfehler und jedes Komma" korrigiert worden (S. 10 der Beschwerdeschrift).
Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Rüge auseinander gesetzt (E. 6.2/6.3 des angefochtenen Entscheides) und festgestellt, bei der Durchsicht der Arbeit der Beschwerdeführerin zeigten sich mehr als 30 Rechtschreibe- und Grammatikfehler. Dass sie bei der sprachlichen Bewertung von 60 möglichen Punkten noch deren 8 erhalten habe, bestätige die Darstellung der Hochschule, dass ihr mit Rücksicht auf ihre Fremdsprachigkeit nicht vier Punkte pro Fehler abgezogen worden seien. Vielmehr seien die Sprachfehler offensichtlich grosszügiger korrigiert worden. Die Beschwerdeführerin vermag daher nicht darzutun, inwiefern sich der Punkteabzug - auch im Vergleich mit der Arbeit des Mitstudierenden - in willkürlicher Weise zu ihren Ungunsten ausgewirkt hätte. Ihr Argument, längere Arbeiten (bei denen die Wahrscheinlichkeit von Fehlern grösser sei) würden bezüglich der Sprachqualität gegenüber den kürzeren Arbeiten zum Vornherein schlechter beurteilt, ist auch deshalb nicht stichhaltig, weil sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - die sprachliche Qualität einer Arbeit nicht allein an der Rechtschreibung misst.
4.3 Inwiefern die Chancengleichheit fremdsprachiger Personen und damit Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
4.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Beschluss vom 14. Mai 2009 (E. 5 e) ausgeführt hat, konnten vorliegend die Bewertungskriterien im Bereich Sprache gestützt auf die "Stellungnahmen der Vorinstanz" nachvollzogen werden (dazu vorne A.). Die Beschwerdeführerin hatte ihrerseits Gelegenheit, sich zu diesen Stellungnahmen zu äussern (vgl. Schreiben der Rekurskommission vom 28. November 2008). Dass das Verwaltungsgericht aufgrund dieser Sachlage darauf verzichtet hat, die Prüfungsakten anderer Kandidaten beizuziehen und der Beschwerdeführerin entsprechend Einsicht zu gewähren, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht daher nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat nicht übersehen, dass ein Beizug von Prüfungsarbeiten anderer Studierender dann hätte erfolgen müssen, wenn er für eine sachgerechte Beurteilung der sprachlichen Bewertung der Prüfungsarbeit der Beschwerdeführerin tatsächlich unerlässlich gewesen wäre (vgl. S. 9 unten des angefochtenen Entscheides). Dies war nach dem Gesagten aber gerade nicht der Fall.
4.5 Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Rundung der Noten im Modul "Legal Research". Zudem erwiesen sich die Rundungsvorschriften in der Studienordnung selbst als willkürlich.
Die Rundungsvorschriften ergeben sich aus der hier anwendbaren Studien- und Prüfungsordnung bzw. deren Anhang. Danach werden bei der Bewertung des Assessments - unter Verweis auf Art. 53 der Studienordnung - Modulnoten auf Halbnoten gerundet (Ziff. 2.2.3.2 des Anhangs). Art. 54 der Studienordnung sieht demgegenüber in allgemeiner Weise vor, dass die Modulnote auf eine Stelle nach dem Komma gerundet wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aber daraus kein Anspruch auf eine Bewertung in Zehntelsschritten ableiten; die letztgenannte Norm schliesst halbe Noten jedenfalls nicht aus. Damit ist die Anwendung einer Notenskala, welche die Prüfungsnoten zwischen 1 und 6 in Halbnotenschritten vergibt, nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin hat im Modul "Legal Research" unbestrittenermassen 42 Punkte erzielt, was die Note 3.5 ergibt. Da gemäss der Notenskala die Note 4 erst ab 45 Punkten vergeben wird, durfte der Beschwerdeführerin die verlangte Aufrundung willkürfrei verweigert werden. Dass die auf der nächsthöheren Ebene - durch Berechnung des Durchschnitts gewichteter Modulnoten - ermittelte Modulgruppennote schliesslich auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird (Art. 55 der Studienordnung in Verbindung mit
Ziff. 2.2.3.2 des Anhangs), erscheint ebenso wenig unhaltbar. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass nicht jedem einzelnen Modul innerhalb einer Modulgruppe dasselbe Gewicht zukommen kann.
4.6 Die Beschwerdeführerin rügt abschliessend (S. 17/18 der Beschwerdeschrift) eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, weil sie bei der Wiederholung der Gruppenarbeit im Modul "Legal Memorandum" in ihren Wahlmöglichkeiten, Gruppenmitglieder "mit höherem Leistungsprofil" auswählen zu können, in unzulässiger Weise eingeschränkt gewesen sei: Sie habe die Gruppenarbeit allein mit anderen Repetenten verfassen müssen, welche als solche grundätzlich über ein "geringeres Leistungsprofil als Studenten in einer regulären Klasse" verfügten. Diese pauschal erhobenen Vorwürfe sind nicht geeignet, eine Verfassungsverletzung zu begründen (vorne E. 2.6). Wie das Verwaltungsgericht sodann zutreffend ausgeführt hat, muss angesichts der grossen Zahl von Modulprüfungen das System der Gruppenarbeit als solches auch im Rahmen von Repetitionsprüfungen, bei welchen eine Gruppe zwangsläufig aus Repetenten besteht, nicht in Frage gestellt werden (E. 8.2 des angefochtenen Entscheides).
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Klopfenstein