Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-672/2017

Urteil vom 31. Juli 2018

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

X._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. [...]), der von 1995 bis Ende 1999 in Deutschland gelebt hatte, lernte im Juli 2000 in seinem Heimatland die um zehn Jahre ältere Schweizer Bürgerin A._______ (geb. [...]) kennen. Am 22. April 2003 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) lehnte das Asylgesuch am 2. Mai 2003 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Während des Rechtsmittelverfahrens vor der ehemals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) heiratete er am 12. Juni 2003 in Luzern A._______. Damit sicherte er seinen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Das Asylgesuch zog er am 7. Oktober 2004 zurück. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.

B.
Gestützt auf diese Ehe reichte der Beschwerdeführer am 28. April 2008 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087; aufgehoben am 1. Januar 2018; AS 2016 2561) ein. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 8. Dezember 2008 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 aBüG führen kann.

Am 7. Januar 2009, in Rechtskraft erwachsen am 8. Februar 2009, wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das Bürgerrecht des Kantons Luzern und das Gemeindebürgerrecht der Stadt Y._______.

C.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 stellte das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern beim SEM einen Antrag zur Prüfung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Die kantonale Behörde habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. Dezember 2012 geschieden sei und am 13. Januar 2014 in seiner Heimat eine um drei Jahre jüngere kosovarische Staatsangehörige geheiratet habe (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5, pag. 55 - 60). In der Folge brachte die Vorinstanz in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer das eheliche Domizil bereits am 1. Juni 2010 definitiv verlassen hatte (SEM act. 8 und 9).

D.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete das SEM am 17. Juni 2015 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, Fragen zur Trennung und Scheidung zu beantworten (SEM act. 10, pag. 67/68). Dieser Aufforderung kam er durch seinen damaligen Parteivertreter mittels einer ersten Stellungnahme vom 2. November 2015 nach (SEM act. 17). Bei dieser Gelegenheit gab er bekannt, Vater eines ausserehelichen Kindes zu sein, welches am 7. Dezember 2006 im Kosovo zur Welt gekommen sei (SEM act. 17, pag. 79). Am 1. Februar 2016 beantwortete er Ergänzungsfragen (SEM act. 24). Danach gelangte die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Februar 2016 an die frühere Ehefrau und unterbreitete ihr ebenfalls einen Fragenkatalog (SEM act. 25). Die Ex-Gattin äusserte sich hierzu am 15. März 2016 (Eingang bei der Vorinstanz, SEM act. 26) und 11. April 2016 (SEM act. 28). Der frühere Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 29. Ju-ni 2016 mit, er habe hierzu keine Bemerkungen oder Ergänzungen anzubringen (SEM act. 32). Am 11. Juli 2016 zog das SEM - mit Zustimmung des Betroffenen - nachträglich die Akten des Eheschutz- und Ehescheidungsverfahrens bei (SEM act. 33 und 34).

E.
Am 15. Dezember 2016 erteilte der Kanton Luzern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 39).

F.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2017 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen jetzigen Parteivertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er u.a. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Einholung einer Beweisaussage des Beschwerdeführers sowie der persönlichen Anhörung von A._______ und B._______ (der Mutter des ausserehelichen Sohnes) ab, gab dem Beschwerdeführer jedoch die Gelegenheit, stattdessen entsprechende schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Ferner wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.

I.
Mit Nachtrag vom 26. April 2017 reichte der Rechtsvertreter eine schriftliche Stellungnahme von A._______ ein. Der Beschwerdeergänzung legte er eine vom 19. April 2017 datierende Erklärung (inkl. Übersetzung und Unterschriftsbeglaubigung) von C._______ und D._______ (dem Vater bzw. Schwager des Beschwerdeführers) bei.

J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

K.
Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 5. September 2017 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und der Begründung festhalten.

Der Rechtsvertreter ergänzte die Replik mit einer weiteren (undatierten) Erklärung von A._______ und einer Bescheinigung aus dem Kosovo betr. Angaben aus dem Personenstandsregister (inkl. Übersetzung).

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 51 - ...70
aBüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.
Die angefochtene Verfügung erging unter der Herrschaft des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG). Dieser Erlass wurde mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) aufgehoben (vgl. Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
BüG i.V.m. Ziff. I seines An-hangs).

Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
1    Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2    Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die vorliegende Streitsache ist demnach nach dem bisherigen Recht (aBüG) zu beurteilen.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2017 gestellten Beweisanträge (Einholen einer Beweisaussage des Beschwerdeführers, Anhörung der Ex-Ehefrau, Befragung der Mutter des ausserehelichen Kindes) mit Zwischenverfügung vom 27. März 2017 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Personen vorzulegen, was teilweise geschah (siehe Sachverhalt Bst. H und I vorstehend). Seine frühere Gattin äusserte sich gleich zweimal (zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, bezogen auf Einbürgerungsangelegenheiten explizit Urteil des BGer 1C_56/2016 vom 8. Juli 2016, E. 3.2 m.H.; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG und BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). Der entscheidswesentliche Sachverhalt ist, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, denn hinreichend erstellt.

5.

5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.).

6.

6.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 aBüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Begriffs ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

6.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

6.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.).

7.

7.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differenzierte Fristenregelung, welche auch im neuen Recht übernommen worden ist (vgl. Art. 36 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 36 Nichtigerklärung - 1 Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
1    Die Einbürgerung kann vom SEM nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
2    Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.
3    Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 9-19 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden.
4    Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht. Ausgenommen sind Kinder, die:
a  im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtigerklärung das 16. Altersjahr vollendet haben sowie die Wohnsitzerfordernisse nach Artikel 9 und die Eignungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen; oder
b  durch die Nichtigerklärung staatenlos würden.
5    Nach der rechtskräftigen Nichtigerklärung einer Einbürgerung kann ein neues Einbürgerungsgesuch erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.
6    Die Wartefrist von Absatz 5 gilt nicht für die in die Nichtigerklärung einbezogenen Kinder.
7    Zusammen mit der Nichtigerklärung wird der Entzug der Ausweise verfügt.
BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. F-2182/2015 E. 5).

7.2 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Auch die Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formel-len Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

8.

8.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).

8.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichter-ten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person vermag glaubhaft darzulegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).

9.

9.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung - unter Bezugnahme auf den Begriff der ehelichen Gemeinschaft - zur Hauptsache aus, die zeitliche Abfolge der Ereignisse, namentlich die definitive Trennung zir-ka sechzehn Monate nach erleichterter Einbürgerung, begründe die Vermutung dafür, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten Verhältnissen gelebt hätten. In den Ausführungen der Parteien (finanzielle Schwierigkeiten ab anfangs 2010) könnten keine plötzlichen und unerwarteten Vorkommnisse gesehen werden, welche nach der Einbürgerung eingetreten seien und zur raschen Auflösung des ehelichen Haushalts geführt hätten. Vielmehr müs-se die Entfremdung viel früher eingesetzt haben. Indizien dafür bildeten die Verkehrsunfälle im März 2005 und Juli 2007, die auf Seiten des Beschwerdeführers zu einer fortwährenden Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit geführt und psychische Probleme nach sich gezogen hätten. Die Ex-Ehefrau räume selber ein, die Situation der fehlenden Finanzen habe schon längere Zeit bestanden und sie habe dem Beschwerdeführer viele Male erklärt, nicht mehr bereit zu sein, alles alleine zu bezahlen. Demnach sei davon auszugehen, dass die behördliche Ablehnung des Sozialhilfegesuches im Februar 2010 (recte: März 2010) den Zerrüttungsprozess in der Ehe abgeschlossen und nicht, wie von den Betroffenen behauptet, erst eingeleitet habe. Die Äusserungen der Parteien im Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren bestätigten dies. Nicht für eine Ehe im bürgerrechtlichen Sinne sprächen sodann die Umstände der Heirat einer Landsfrau im Januar 2014, das fehlende Bemühen, die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau zu retten, das Verheimlichen eines ausserehelich gezeugten Sohnes sowohl gegenüber den Einbürgerungsbehörden als auch der damaligen Gattin, das spätere planmässige Vorgehen bei der Regelung der Vaterschaft, das erstinstanzlich negativ abgeschlossene Asylverfahren im Zeitpunkt der Heirat der Schweizerin, der grosse Altersunterschied sowie die Kinderlosigkeit jener Ehe. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung seien somit erfüllt.

9.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2017 dagegen halten, von einem Erschleichen der erleichterten Einbürgerung könne keine Rede sein. Der Beweis, dass er die gemeinsame Erklärung betr. Ehegemeinschaft im Dezember 2008 nicht wahrheitsgemäss unterzeichnet habe, sei bei weitem nicht erbracht. Vorweg reiche die Zeitspanne von sechzehn Monaten zwischen erleichterter Einbürgerung und Auflösung der Haushaltsgemeinschaft nicht aus, um die Vermutung einer nicht mehr intakten Ehegemeinschaft im massgeblichen Zeitpunkt zu begründen. Selbst bei Anwendung dieser tatsächlichen Vermutung erschiene jedoch plausibel, dass er nicht gelogen habe. Im Gegenteil sei die Ehe erst viel später, aufgrund der anhaltend belastenden finanziellen Situation, in Schieflage geraten. Anfangs März 2010 sei nämlich sein Sozialhilfegesuch abgelehnt worden mit der Konsequenz, dass er, solange die Eheleute zusammenwohnten, keine Sozialhilfe hätte beanspruchen können. Bei der Ex-Gattin habe es deswegen eine Art "Filmriss" gegeben; dies sei für sie der Grund gewesen, die Haushaltsgemeinschaft auflösen zu wollen. Weil sich seine eigene Einkommenssituation auch danach nicht gebessert habe, sei das Getrenntleben schliesslich in die Scheidung gemündet. Diese charakterisiere sich als Folge eines erst nach der Trennung erfolgten Entfremdungsprozesses. Beide Eheleute bestritten denn unabhängig voneinander, dass im Einbürgerungszeitpunkt eheliche Schwierigkeiten bestanden hätten.

Auch die sonstigen, vom SEM angerufenen Indizien, so der Beschwerdeführer weiter, vermöchten die behauptete Annahme eines unlauteren und täuschenden Verhaltens nicht zu stützen. So habe das Ehepaar noch im Sommer 2009 gemeinsam Ferien verbracht und Ende jenes Jahres bis in den Januar 2010 hinein die Eltern des Beschwerdeführers in seiner Wohnung beherbergt. Als lebensfremd erweise sich sodann die vorinstanzliche Auffassung, die Eheleute hätten in ihrer damaligen Situation eine Ehetherapie aufsuchen oder finanzielle Sanierungsmassnahmen ergreifen müssen. Kein taugliches Argument für eine Nichtigerklärung stelle in casu ausserdem die aussereheliche Zeugung eines Kindes dar, zumal es sich um einen One-Night-Stand gehandelt habe. Da er mit der Kindsmutter keine Parallelbeziehung geführt habe und das Kind hinsichtlich des Ehewillens zu seiner schweizerischen Ehefrau nicht von Bedeutung gewesen sei, habe er sich nicht veranlasst gesehen, den Behörden die Geburt zu melden. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei er unter den beschriebenen Umständen auch gar nicht zur Offenbarung der Vaterschaft verpflichtet. Folgerichtig erweise sich die Nichtigerklärung als sachlich unzulässig bzw. willkürlich. Selbst bei Bejahung eines Erschleichungstatbestandes würde dies schliesslich keine zwingende Rechtsfolge darstellen. Angesichts der Tatsache, dass die Nichtigerklärung weniger als zwei Monate vor Ablauf der gesetzlichen Frist verfügt worden sei und wegen des inzwischen vierzehnjährigen rechtmässigen Aufenthalts des Beschwerdeführers hierzulande sowie der damit verbundenen sozialen und sprachlichen Verankerung erweise sich die angefochtene Verfügung ebenfalls als unverhältnismässig.

10.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2003 als Asylsuchender erstmals in die Schweiz gelangte. Nachdem sein Asylgesuch am 2. Mai 2003 in erster Instanz abgelehnt worden war, heiratete er am 12. Juni 2003 - während des hängigen Asylbeschwerdeverfahrens - eine um zehn Jahre ältere Schweizerin. Sie hatte er im Juli 2000 in seiner Heimat kennengelernt. Nach der Heirat erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Der Rückzug des Asylgesuches erfolgte am 7. Oktober 2004. Die Ehe blieb kinderlos. Am 28. April 2008 (bei der Vorinstanz eingegangen am 30. Mai 2008) stellten die Ehegatten ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem sie am 8. Dezember 2008 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde der Beschwerdeführer am 7. Januar 2009 erleichtert eingebürgert (rechtskräftig seit 8. Februar 2009).

Nach Darstellung der Parteien sprachen sie wegen der finanziellen Situation ab Februar/März 2010 über eine Trennung. Nachdem sie beim Bezirksgericht Luzern am 6. April 2010 ein Eheschutzbegehren mit gemeinsamer Vereinbarung vom 31. März 2010 eingereicht hatten, lösten sie den gemeinsamen Haushalt am 1. Juni 2010 auf. Aufgrund eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens vom 15. Februar 2012 wurde die Ehe am 10. November 2012 geschieden (in Rechtskraft seit 18. Dezember 2012).

Aktenkundig ist ferner, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2006 in seinem Heimatland Vater eines ausserehelichen Sohnes wurde. Die zuständige Behörde der Gemeinde Z._______ registrierte das Kind dort am 18. Dezember 2006 im örtlichen Geburtenregister unter dem Namen E._______. Von dessen Existenz hat er noch im Dezember 2006 erfahren. Die Kindsmutter soll das Kind nach der Geburt bei den Eltern des Beschwerdeführers abgegeben haben, wo es auch aufwuchs. Im Einbürgerungsverfahren gab er den Jungen nicht an.

Am 24. April 2013 erhielt der Beschwerdeführer von den kosovarischen Behörden, auf entsprechendes Gesuch vom 11. Januar 2013 hin, die Obhut für die Pflege des minderjährigen Sohnes. Am 23. Oktober 2014 wurde ihm gerichtlich das Sorgerecht übertragen. Dazwischen hat er am 13. Januar 2014 im Kosovo die Landsfrau F._______ (geb. [...]) geheiratet. Sowohl sie als auch das aussereheliche Kind sind seit dem 25. November 2016 an seinem Domizil in der Stadt Y._______ gemeldet.

11.

11.1 Wie oben aufgeführt, zeugte der Beschwerdeführer während der Ehe mit der Schweizer Ex-Gattin ein aussereheliches Kind, das am 7. Dezember 2006 zur Welt kam. Diesen Sachverhalt hat er sowohl der Einbürgerungsbehörde als auch der damaligen Gattin vorenthalten. Das Verschweigen eines ausserehelichen Kindes im Rahmen eines Gesuches um erleichterte Einbürgerung stellt eine Pflichtverletzung dar, zumal aussereheliche Kinder ein Indiz für die Instabilität der Ehe sein können und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber informiert ist (vgl. beispielsweise Urteile des BGer 1C_244/2016 vom 3. August 2016 E. 4.3.3 und 1C_570/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.8 oder E. 5.2 vorne). Dass die Geburt eines ausserehelichen Kindes für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung ist, darüber musste sich der Betroffene im Klaren sein. Er wäre daher in je-dem Fall verpflichtet gewesen, besagte Tatsache anlässlich des Einbürgerungsverfahrens anzugeben (vgl. Urteil des BVGer C-7291/2014 vom 22. April 2016 E. 9.1 m.H.). Hervorzuheben wäre an dieser Stelle, dass die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht selbst dann gilt, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2 und BGE 132 II 113 E. 3.2).

11.2 Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang vorbringen, er habe das Kind auf Drängen seiner Eltern anerkannt, ohne zu wissen, ob er wirklich der Vater sei. Erst im Laufe der Jahre habe er realisiert, dass ihm der Sohn zunehmend gleiche, weshalb er das Kind im Jahre 2013 dann (formell) anerkannt habe. Weil er mit der Kindsmutter keine Parallelbeziehung geführt habe (One-Night-Stand) und das Kind hinsichtlich des Ehewillens zu seiner schweizerischen Gattin nicht von Belang gewesen sei, habe für ihn keine Veranlassung bestanden, die Behörden über die Geburt zu orientieren.

11.3 Sobald an einen Begriff wie Ehe rechtliche Folgen - wie der Erwerb des Bürgerrechts - geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer F-5601/2016 vom 22. März 2018 E. 12.3). Unter ehelicher Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG ist mehr als der formelle Bestand der Ehe zu verstehen. Sie charakterisiert sich als eine tatsächliche und intakte Lebensgemeinschaft, der ein gemeinsamer Wille zugrunde liegt, diese Ehe auch in Zukunft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 oder E. 5.2 hiervor).

11.4 In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass allein das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung schon als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen ist. Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht indes noch nicht zwingend das Scheitern einer bestehenden Ehe zu bedeuten. Sexuell offen gestaltete Beziehungsmodelle und die aussereheliche Zeugung von Kindern als Ergebnis von Seitensprüngen können in der heutigen Zeit denn auch nicht mehr als gesellschaftsfremd betrachtet werden. Wie eben angetönt, bildet die Tatsache, dass es überhaupt zu ausserehelichen sexuellen Kontakten kam, jedoch ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer Ehe (siehe C-7291/2014 E. 9.4), weshalb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. Bender et al., Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.). Aufgrund der Aktenlage ist hier kaum von einer ausserehelichen Beziehung auszugehen (vgl. BVGer act. 8, Beilage 2). Hingegen muss sich der Beschwerdeführer seiner Vaterschaft von Anfang an gewiss gewesen sein, anders lässt sich seine Vorgehensweise (jahrelanges Belassen des Sohnes bei den eigenen Eltern mit anschliessender Anerkennung) nicht erklären. Für die Erkenntnis, dass einem ein Kind gleicht (so Ziff. 9 der Rechtsmitteleingabe), benötigt man gemeinhin denn nicht volle sechs Jahre (das Gesuch um Eintragung des Kindes im örtlichen Zivilstandsregister erfolgte am 11. Januar 2013; zum planmässigen Vorgehen bei der Anerkennung der Vaterschaft siehe ebenfalls E. 12.7 hiernach). Zu ergänzen wäre, dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht darum geht, das Verhalten des Beschwerdeführers moralisch zu werten. Ein Rückgriff auf herrschende Wertvorstellungen ist nur insofern von Bedeutung, als jene zusammen mit dem Verhalten der Beteiligten Wahrscheinlichkeitsschlüsse auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zulassen (siehe Urteil des BVGer C-5500/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 11.2.2 m.H.).

11.5 Die Zeugung bzw. die Geburt des ausserehelichen Sohnes hätte hier tatsächlich einen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung dargestellt. Ob die Ex-Gattin des Beschwerdeführers den Seitensprung tolerierte, ist an sich ohne Belang, handelt es sich bei der verschwiegenen Geburt doch um ein rechtlich relevantes Vorkommnis, welches die Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse hinausgezögert hätte (vgl. Urteil 1C_244/2016 E. 4.3.3). Der Betroffene wäre mithin so oder so gehalten gewesen, die Behörden über diesen Umstand zu informieren. Sein Verhalten erscheint in dieser Hinsicht insoweit bemerkenswert, als er (wie angetönt) auch der Schweizer Ehefrau nie etwas davon erzählte. Selbst am 15. März 2016, als sie erstmals Fragen zur ehelichen Gemeinschaft beantwortete, wusste sie nichts von der Existenz des Kindes (vgl. SEM act. 26, pag. 131 [Antwort zu Frage 14]). Für ein bewusstes Verheimlichen spricht nicht zuletzt die in der zweiten Stellungnahme vom 1. Februar 2016 figurierende Einschätzung des früheren Rechtsvertreters, sein Mandat habe den Sohn E._______ sicherlich auch deshalb nicht in das Einbürgerungsgesuch miteinbezogen, weil er nicht gewollt habe, dass seine Ex-Frau Kenntnisse über dieses aussereheliche Kind erhalte (SEM act. 24, pag. 112). Damit räumt er die Relevanz dieses Sachverhaltselement für den Ehewillen ein. Dem in der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2017 zitierten BGE 142 II 265 wiederum liegt keine vergleichbare Konstellation zu Grunde. Zum einen ging es dort um ein Verfahren nach Art. 62
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
i.V.m. Art. 63
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), zum andern hat man den Beschwerdeführer in diesem Einbürgerungsverfahren - anders als im angerufenen Vergleichsfall - ausdrücklich aufgefordert, unverheiratete ausländische Kinder unter achtzehn Jahren anzugeben (siehe das Formular "Gesuch um erleichterte Einbürgerung Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG" unter SEM act. 1, wo der Gesuchsteller die entsprechende Rubrik mit einem Leerstrich versah). Durch die absichtlich unterlassene Aufklärung über die Vaterschaft für ein aussereheliches Kind setzte der Beschwerdeführer demzufolge direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Dies gilt übrigens selbst dann, wenn man - entgegen den nachstehenden Erwägungen - von der These einer zum massgeblichen Zeitpunkt noch intakten Ehe ausginge (siehe wiederum Urteil 1C_244/2016 E. 4.3.3 oder C-7291/2014 E. 9.5).

12.
Unbesehen dieses Nichtigkeitsgrundes lassen weitere Indizien darauf schliessen, dass die Zerrüttung der Ehe bereits vor Abgabe der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der bald darauf erfolgten erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss.

12.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 7. Januar 2009 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau rund fünfeinhalb Jahre. Bis zum Trennungsentschluss verstrichen danach etwa vierzehneinhalb Monate (siehe Trennungsbegehren vom 31. März 2010, SEM act. 34), bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts per 1. Juni 2010 nicht ganz siebzehn Monate (SEM act. 8 und 9). Das Scheidungsverfahren wurde im Februar 2012 in die Wege geleitet. Dazwischen ist es zu keiner Annäherung der Ehegatten gekommen. Die Scheidung erfolgte am 10. November 2012. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand (zum Ganzen vgl. BGE 135 II 161 E. 2 oder Urteil des BGer 1C_377/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 2.1.2 m.H.).

12.2 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse - wie vorliegend - demnach die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ist es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen (siehe hierzu E. 8.2 vorne).

12.3 Als den Hauptscheidungsgrund nennen die Eheleute übereinstimmend die finanziell belastende Situation. Hierbei behaupten sie, vor anfangs 2010 bzw. Februar/März 2010 habe es deswegen keine ehelichen Schwierigkeiten gegeben. In die gleiche Zeit fällt das Eheschutzbegehren vom 6. April 2010 mit der darin integrierten Trennungsvereinbarung vom 31. März 2010 (SEM act. 34). Der Parteivertreter stellt sich auf den Standpunkt, die finanziellen Schwierigkeiten hätten sich nach der Einbürgerung zugespitzt und seien für die Betroffenen erst mit der Ablehnung des Sozialhilfegesuches im März 2010 (SEM act. 24, pag. 116/117) akut geworden. Es treffen allerdings mehrere Faktoren zusammen, die dafür sprechen, dass die Ehe bereits zu den hier massgebenden Zeitpunkten nicht (mehr) auf Dauer angelegt war.

12.3.1 Dass eine intakte eheliche Beziehung durch finanzielle Probleme destabilisiert werden kann, erscheint durchaus verständlich. Dabei handelt es sich aber um einen Prozess, der naturgemäss gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Aktenkundig ist in dieser Hinsicht, dass der Beschwerdeführer im März 2005 und Juli 2007 in Verkehrsunfälle verwickelt war, die ab dem ersten Unfall eine fortwährende Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit nach sich zogen (SEM act. 17, pag. 76 - 80). Danach generierte er noch einige Zeit Ersatzeinkommen aus Sozialversicherungsleistungen. Unfalltaggelder bezog er laut Angaben des Rechtsvertreters bis Ende 2007, ein Begehren auf Ausrichtung einer IV-Rente wurde im September 2009 abgewiesen. Den Eheschutzakten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2010 darauf verwies, er habe private Schulden; es seien "ca. Fr. 40'000.-, vielleicht auch mehr". Im gemeinsamen Trennungsbegehren figuriert sodann der handschriftliche Vermerk, er habe seit zwei Jahren und drei Monaten kein Einkommen mehr und werde auch nicht unterstützt (SEM act. 34). Die finanziellen Verhältnisse präsentierten sich also schon während des im April 2008 eingeleiteten Einbürgerungsverfahrens angespannt.

12.3.2 Im Scheidungsverfahren gab die Ex-Gattin als Grund für die Trennung zu Protokoll, ihr Mann sei sehr oft alleine mit Kollegen unterwegs gewesen. Man habe sich immer mehr auseinandergelebt. Sie habe es satt gehabt, mit ihrem kärglichen Lohn auch noch die Schulden des Beschwerdeführers bezahlen zu müssen (siehe wiederum SEM act. 34). Dazu passt, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer zweiten Stellungnahme vom 11. April 2016 ohne zeitliche Verortung der Vorkommnisse ausführte, sie habe ihm viele Male erklärt, nicht mehr bereit zu sein, alles alleine zu bezahlen (SEM act. 28). Der jetzige Rechtsvertreter hält ebenfalls fest, der Lebensunterhalt der Eheleute sei bis zur tatsächlichen Auflösung der Haushaltsgemeinschaft (anfangs Juni 2010) während rund zwei Jahren ausschliesslich durch die Schweizer Ehefrau bestritten worden und räumt an anderer Stelle ein, die finanzielle Situation auf Seiten seines Mandanten sei im Verlaufe des Jahres 2008 zu einer Belastung für die Ehe geworden (vgl. BVGer act. 1, Ziff. 5 und 7). Diese Ausführungen machen deutlich, dass die finanziellen Probleme spätestens 2008 auftraten bzw. sich akzentuierten, womit die Auflösungserscheinungen in der Ehe vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen haben müssen.

12.3.3 Die Eheleute taten mehrfach ausdrücklich Kund, bis anfangs 2010 ein ganz normales Eheleben geführt zu haben. Jedenfalls im Kontext des gesetzgeberischen Ehekonzepts bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb eine Ehe, welche trotz seit längerem angespannter Finanzen (siehe E. 12.3.1 und 12.3.2) gut funktioniert haben soll, hauptsächlich wegen des Entscheids des Sozialamtes der Stadt Y._______ vom 10. März 2010 noch Ende desselben Monats unvermittelt in die Trennung und spätere Scheidung mündete. Als ebenso unverständlich erweist sich unter solchen Umständen, dass keine andere Lösung gesucht oder gefunden werden konnte, wo die Ehegatten zum Einbürgerungszeitpunkt etwa vierzehneinhalb Monate zuvor angeblich doch die feste Absicht hatten, die Ehe langfristig weiterzuführen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung Alternativen aufgezeigt (z.B. ins Auge fassen einer Ehetherapie oder von Sanierungsmassnahmen, etc.). Warum solche Vorkehren keine erfolgsversprechende Option dargestellt hätten, vermögen die Betroffenen nicht überzeugend darzutun. Da keine ernsthaften Bemühungen zur Rettung der Ehe erkennbar sind, ist dem SEM beizupflichten, dass die Ablehnung des Sozialhilfegesuches den Zerrüttungsprozess nicht in Gang setzte, sondern ihn - zusammen mit dem Auseinanderleben infolge des häufigen Wegseins des Beschwerdeführers (siehe dazu die mitzuwürdigenden Aussagen der Parteien im Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren) - vielmehr abschloss. Der nachträgliche Einwand, die vorübergehende Arbeitslosigkeit der Ex-Gattin im Herbst 2009 sei für die beschriebene Entwicklung mitverantwortlich gewesen (BVGer act. 8 mit Beilage), widerspricht den früheren Einschätzungen der Beteiligten, welche besagtes Sachverhaltselement einst mit keinem Wort erwähnten. Die Zerrüttung kann mithin so oder so nicht erst nach Abschluss des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung eingesetzt haben.

12.4 Der Parteivertreter weist ferner darauf hin, dass die damalige Gattin seines Mandanten den tatsächlichen Ehewillen mit der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung betr. eheliche Gemeinschaft am 8. Dezember 2008 bestätigt und später wiederholt hat, letztmals mit einem am 6. September 2017 eingegangenen undatierten Schreiben (BVGer act. 16, Beilage 1 der Replik). Aufgrund der beschriebenen Probleme vorab finanzieller Natur, die das Zusammenleben der Ehegatten zusehends prägten, sowie vor dem Hintergrund des raschen und finalen Entschlusses zur Trennung (siehe E. 12.3.3 und 12.3.4 vorne) wird jedoch ersichtlich, dass die diesbezüglichen Vorbringen blosse Schutzbehauptungen darstellen. Hinzuzufügen wäre, dass der fehlende Ehewille dabei nicht impliziert, die Ehegatten könnten sich zwischenmenschlich nicht weiterhin nahe stehen. Indessen geht es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (siehe vorangehende E. 5.2), was nach dem Gesagten nicht der Fall gewesen sein kann.

12.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber, wie an anderer Stelle dargetan, vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. BGE 130 II 482 E. 2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (vgl. hierzu F-5601/2016 E. 12.5 m.H.). Die diesbezüglichen Hinweise des Parteivertreters gilt es im Übrigen dahingehend zu relativieren, dass sowohl die Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft als auch die Scheidung auf gemeinsames Begehren hin erfolgten (SEM act. 34). Ohnehin haben sich die Betroffenen ihr Verhalten bzw. ihre Äusserungen in einem Eheschutz- und Scheidungsverfahren auch in einem nachfolgenden anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie haben - nach Auffassung des Bundesgerichts - "keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen" (vgl. Urteil des BGer 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 2b/dd, nicht publ. in BGE 128 II 97). Es bleibt daher bei der Vermutung, die Auflösungserscheinungen in der Ehe hätten vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen.

12.6 Dass die Eheleute im Sommer 2009 noch gemeinsam Ferien im Ausland verbrachten, erscheint aufgrund der gesamten Umstände (E. 12.3 - 12.5) nicht ausschlaggebend. Die erleichterte Einbürgerung setzt nämlich den auf die Zukunft gerichteten Willen der Ehegatten voraus, ihre Beziehung nicht in beliebiger Form, sondern als Ehe weiterzuführen (vgl. Urteil des BVGer C-2391/2014 vom 20. April 2016 E. 10.8 m.H.). Es versteht sich von selbst, dass die in diesem Zusammenhang im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos nichts über das Eheleben als solches auszusagen vermögen und daher nicht besonders aufschlussreich sind. Analoges lässt sich mit Blick auf die Beherbergung der Eltern des Beschwerdeführers durch die Schweizer Ex-Gattin in der Weihnachtszeit 2009/10 am ehelichen Domizil festhalten.

12.7 Ein gewichtiger Anhaltspunkt für eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichterten Einbürgerung ist schliesslich im planmässigen Vorgehen des Beschwerdeführers bei der Regelung der Vaterschaft zu erblicken. Dass man ihn alsbald über die wahrscheinliche Vaterschaft des am 7. Dezember 2006 geborenen ausserehelichen Kindes ins Bild setzte, ist unbestritten. Auch hat die Kindsmutter den Jungen umgehend seinen Eltern zur Obhut übergeben, wo er, soweit bekannt, bis in den Herbst 2016 verblieb. Das Verhalten des Beschwerdeführers macht daher nur Sinn, wenn er sich der Vaterschaft gewiss war. Die in der Replik nachgeschobenen Gründe für das Zuwarten (gesundheitliche Gründe, keine Kenntnis von der Möglichkeit eines Vaterschaftstests) entbehren jeglicher Grundlage. Zum einen befand sich der Betroffene gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen seit Jahren in ärztlicher Behandlung, zum andern war er nach der rechtskräftigen Scheidung von der schweizerischen Ehefrau am 18. Dezember 2012 in der Lage, das Kindsverhältnis kurzum zu regeln. So hat er bei den kosovarischen Behörden bereits am 11. Januar 2013 einen entsprechenden Antrag gestellt, worauf man ihm am 24. April 2013 die Obhut und am 23. Oktober 2014 das Sorgerecht über den Sohn zusprach (SEM act. 17, pag. 96/97).

12.8 Bei dieser Sachlage erübrigen sich nähere Ausführungen zu den sonstigen, in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Argumenten (frü-here Verdachtsmomente, Begleitumstände der Heirat, Altersunterschied, etc.).

13.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 aBüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Wie unter E. 11.1 -11.5 aufgezeigt, sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung aber bereits aus anderen Gründen gegeben.

14.
Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei sachlich unzulässig und unverhältnismässig.

Wie anderes Verwaltungshandeln auch, ist die Zulässigkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung am Gesetzeszweck und ergänzend am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu messen (BGE 140 II 65 E. 4.2). Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. etwa
F-5601/2016 E. 14.1 m.H.). Dass die erleichterte Einbürgerung kurz vor Ablauf der achtjährigen Verjährungsfrist erfolgte, rechtfertigt einen Verzicht auf die Nichtigerklärung ebenso wenig wie der rechtmässige Voraufenthalt des Beschwerdeführers hierzulande und die damit verbundene soziale und sprachliche Integration. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts geht im Übrigen nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einher; über einen solchen wäre - wenn überhaupt - im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens zu befinden, in welchem die spezifischen Interessen der Betroffenen gebührend zu berücksichtigen wären (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 - 4.2.3 oder BGE 135 II 1 E. 3.2).

15.
Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

16.

16.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2017 ersuchte er jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). In der verfahrensleitenden Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2017 wurde der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.

16.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

16.3 Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sind erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die prozessuale Bedürftigkeit des Betroffenen aktenmässig erstellt ist (vgl. BVGer act. 5). Auch die Notwendigkeit der Vertretung ist im Falle des nicht rechtskundigen Beschwerdeführers mit Blick auf die sich hier stellenden Rechtsfragen zu bejahen. Der Parteivertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass das amtliche Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität und des Umfangs des Verfahrens ist von einem anrechenbaren amtlichen Honorar von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) auszugehen, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Marc Spescha als amtlicher Anwalt eingesetzt.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Rechtsanwalt Marc Spescha wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.- zugesprochen.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem Gericht das Honorar zu vergüten.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern, Zivilstandswesen, Bundesplatz 14, 6002 Luzern (in Kopie)

- die Einwohnerdienste der Stadt Y._______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-672/2017
Date : 31. Juli 2018
Published : 24. September 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Entscheid angefochten.


Legislation register
AuG: 62  63
BGG: 42  82
BZP: 40
BüG: 27  36  41  49  50
VGG: 31  37  51
VGKE: 1  2  3  9  14
VwVG: 1  12  13  19  33  48  49  50  52  62  63  65
BGE-register
128-II-97 • 130-II-482 • 132-II-113 • 134-I-140 • 135-II-1 • 135-II-161 • 140-II-65 • 141-I-60 • 142-II-265
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1C_244/2016 • 1C_27/2011 • 1C_377/2017 • 1C_56/2016 • 1C_570/2012 • 5A.23/2001
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2014/1
BVGer
C-2391/2014 • C-5500/2013 • C-7291/2014 • F-2182/2015 • F-2375/2016 • F-5601/2016 • F-672/2017
AS
AS 2016/2561 • AS 1952/1087