Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-5601/2016

Urteil vom 22. März 2018

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

A._______,

vertreten durch Arthur Andermatt, Rechtsanwalt,
Parteien
Teufener Strasse 8, Postfach 130, 9001 St.Gallen,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Nigeria stammende A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer, geb. [...]) reiste am 8. August 2000 in die Schweiz ein und stellte hier zwei Tage später unter dem Namen B.______ (geb. [...]) ein Asylgesuch. Am 27. Februar 2001 fällte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Staatssekretariat für Migration) einen Nichteintretensentscheid und verfügte die Wegweisung des Betroffenen aus der Schweiz. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die ehemals zuständige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 4. Mai 2001 ebenfalls nicht ein. Die Wegweisung wurde danach nicht vollzogen.

B.
Ungefähr im November 2001 lernte der Beschwerdeführer die um siebzehn Jahre ältere Schweizer Bürgerin C._______ (geb. [...]) kennen. Am 30. Dezember 2002 erfolgte die Heirat, worauf er vom Wohnkanton Appenzell Ausserrhoden eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.

C.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 15. April 2006 (Eingang bei der Vorinstanz am 19. Juni 2006) um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 2. Juni 2008 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 aBüG führen kann.

Am 29. Juli 2008, in Rechtskraft erwachsen am 16. September 2008, wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone Zürich und Solothurn sowie die Gemeindebürgerrechte von _____/ZH und ______/SO.

D.
Mit E-Mail vom 16. Dezember 2014 setzte das Zivilstandsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden das SEM darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer sich dort nach der Möglichkeit der Registrierung seiner beiden in Nigeria geborener Kinder erkundigt habe, die von seiner nigerianischen Freundin stammten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2, pag. 81). Am 13. Januar 2015 verwies das Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn auf denselben Sachverhalt (SEM act. 3, pag. 84). In der Folge brach-te die Vorinstanz in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Mai 2011 von der Schweizer Gattin geschieden ist. Sodann stellte sich heraus, dass er am 20. Februar 2015 in Nigeria die Kindsmutter D._______ (geb. [...]) geheiratet und die beiden gemeinsamen Töchter E.______ (geb. 29. März 2010) und F._______ (geb. 31. August 2012) in der Schweiz als eheliche Kinder hatte eintragen lassen (SEM act. 5, pag. 86/87 bzw. act. 8, pag.107 - 111).

E.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete das SEM am 22. April 2016 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, Fragen zur Trennung und Scheidung zu beantworten (SEM act. 7, pag. 90 - 92). Dieser Aufforderung kam er mittels einer ersten Stellungnahme vom 23. Mai 2016 nach (SEM act. 11, pag. 116 - 121). Am 30. Mai 2016 zog die Vorinstanz - mit Zustimmung des Betroffenen - die Akten des Ehescheidungsverfahrens bei (SEM act. 12, pag. 122/123 bzw. act. 13, pag. 124 - 252) und gelangte anschliessend an die frühere Ehefrau und unterbreitete ihr ebenfalls Fragen zum Kennenlernen, zu den Beweggründen der Eheschliessung, zum Verlauf der Ehe sowie zu den Umständen von deren Auflösung (SEM act. 15, pag. 254 - 263). Die Ex-Gattin äusserte sich hierzu am 13./15. Juni 2016 (SEM act. 16, pag. 264 - 269). Von der Möglichkeit, abschliessende Bemerkungen anzubringen, machte der Beschwerdeführer - nunmehr anwaltlich vertreten - am 6. Juli 2016 Gebrauch (SEM act. 21, pag. 276/277).

F.
Am 12. Juli 2016 erteilten die Kantone Solothurn und Zürich als Heimatkantone des Beschwerdeführers ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 25, pag. 284 und act. 26, pag. 285).

G.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.

H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2016 lässt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen.

Der Beschwerdeschrift lag eine Kopie seiner bis 29. Dezember 2010 gültig gewesenen Niederlassungsbewilligung bei.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Einvernahme von G._______, H._______ und I._______, J._______ sowie K._______ als Zeuginnen bzw. Zeugen ab, gab dem Beschwerdeführer jedoch Gelegenheit, stattdessen entsprechende schriftliche Stellungnahmen einzureichen.

Am 27. Oktober 2016 reichte der Parteivertreter die fraglichen Stellungnahmen, die ihm per E-Mail zugegangen waren, nach.

J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

K.
Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 31. Januar 2017 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und der Begründung festhalten.

Der Rechtsvertreter ergänzte die Replik mit einem Zeitungsartikel aus dem St. Galler Tagblatt vom 8. Februar 2006, worin sein Mandant mit dessen Ex-Gattin als binationales Ehepaar porträtiert worden war.

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 51 über die direkte Bundessteuer, DBG)
aBüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.
Die angefochtene Verfügung erging unter der Herrschaft des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG). Dieser Erlass wurde mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) aufgehoben (vgl. Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs).

Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
1    Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2    Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die vorliegende Streitsache ist demnach nach dem bisherigen Recht (aBüG) zu beurteilen.

4.
In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter eine Verletzung von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG. Die in der Stellungnahme seines Mandanten vom 23. Mai 2016 figurierenden Beweisanträge seien in der Begründung der angefochtenen Verfügung übergangen worden. Zumindest hätte die Vor-instanz von den damals als Zeugen angerufenen Personen in Anwendung von Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG Auskünfte einholen müssen.

4.1 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG für das Verwaltungsverfahren statuiert und präzisiert (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 6). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N. 21 ff; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214). Vorliegend wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Mittel zur Sachaufklärung geltend gemacht. Dieser Anspruch betrifft allerdings nur die entscheidrelevanten Parteivorbringen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.).

4.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
. VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und es besteht kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3), auch nicht in Einbürgerungsangelegenheiten (siehe dazu explizit Urteil des BGer 1C_56/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 m.H.). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.).

4.3 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

4.4 Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zweimal Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, wovon er Gebrauch machte, und befragte seine Ex-Ehefrau einmal schriftlich. Des Weiteren sah das SEM die Scheidungsakten ein und tätigte bei der Wohngemeinde sowie beim Zivilstandsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden ergänzende Abklärungen. Die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen tatsächlichen Umstände ergaben sich - für die verfügende Behörde bzw. aus deren Sicht - in genügender Weise aus den Akten, weshalb sie in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Vorkehren, wie die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen oder das Einholen von Auskünften Dritter, verzichten durfte.

4.5 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Rechtgrundlagen zitiert und die Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft rekapituliert sowie die wichtigsten Vorbringen der Betroffenen - sowohl diejenigen des Beschwerdeführers als auch jene seiner ehemaligen Gattin - aufgelistet und einer Würdigung unterzogen. Einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit den am 23. Mai 2016 gestellten und am 6. Juli 2016 erneuerten Beweisanträgen (vgl. SEM act. 11, pag. 121 bzw. act. 21, pag. 277) bedurfte es nicht, zumal die zentralen Überlegungen bereits aus der vor-instanzlichen Begründung hervorgehen. Im Übrigen hat das SEM in der Vernehmlassung nachträglich erläutert, weshalb es keine Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen anordnete und davon absah, von den angerufenen Personen schriftliche Auskünfte einzuholen. Dem Beschwerdeführer war es denn problemlos möglich, sich wirksam in das Verfahren einzubringen und den fraglichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Den erhobenen formellen Rügen ist demnach keine Folge zu geben.

4.6 Die in der Beschwerdeschrift vom 14. September 2016 gestellten Beweisanträge (Einvernahme von G._______, H._______ und I._______, J._______ sowie K._____ als Zeuginnen bzw. Zeugen) hat das Bundesverwaltungsgericht derweil mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. I). Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, hierzu schriftliche Stellungnahmen nachzureichen, was geschah (zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung und zur antizipierten Beweiswürdigung siehe E. 3.2 bzw. 3.3 hiervor; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und Urteil des BGer 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2 je m.H.). Der entscheidswesentliche Sachverhalt ist, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, somit hinreichend erstellt.

5.

5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.).

5.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

5.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

6.
Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 aBüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) statuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Auf den 1. März 2011 wurde Art. 41 Abs. 1bis aBüG und mit ihm eine differenzierte Fristenregelung eingeführt. Danach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still (siehe Urteil des BVGer
C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4).

7.

7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).

7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).

8.
Im vorliegenden Verfahren haben die Heimatkantone die von Art. 41 Abs. 1 aBüG geforderten Zustimmungen erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis aBüG wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

9.

9.1 In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft - zur Hauptsache aus, aufgrund der gesamten Umstände und der Beweislage müsse geschlossen werden, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen, zukunftsgerichteten Verhältnissen gelebt hätten. Dagegen sprächen nur schon die Begleitumstände der Eheschliessung. Nachdem auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und die Wegweisung verfügt worden sei, habe er sich nur mittels Heirat einen geregelten Aufenthalt in der Schweiz verschaffen können. Auch die weitere chronologische Abfolge begründe ohne Zweifel die Vermutung, dass im massgebenden Zeitraum keine intakte Ehe bestanden habe. So sei bereits im Sommer 2009 die Trennung der Haushalte besprochen worden. Im selben Sommer habe der Beschwerdeführer in Nigeria mit einer Landsfrau, seiner heutigen Ehefrau, ein Kind gezeugt, das am 29. März 2010 zur Welt gekommen sei. Der als Trennungs- und Scheidungsgrund angegebene plötzliche Wunsch der Ex-Ehefrau, ihren Wohnsitz nach der Pensionierung ins Ausland zu verlegen, erscheine in einer gut funktionierenden Ehe als unglaubhaft. Abgesehen davon hätte es unter den konkreten Begebenheiten (Umzug der Frau im April 2010 nach Triest) Alternativen gegeben, die Ehe trotzdem weiterzuführen. Befremdlich erscheine bei einem Altersunterschied von 17 Jahren überdies, dass man die Frage der Lebensgestaltung nach der Pensionierung nicht früher thematisiert habe, zumal die frühere Gattin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bereits 62-jährig gewesen sei. Gegen die Zukunftsgerichtetheit sprächen schliesslich Unterlagen aus den Scheidungsakten (gemeinsames Scheidungsbegehren, Ehe- und Erbvertrag, Mitteilung betr. Auszahlung von Altersleistungen). Die Betroffenen vermöchten die natürliche Vermutung, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen worden sei, daher nicht überzeugend zu widerlegen.

9.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2016 im Wesentlichen vorbringen, die Eheleute hätten sich ab dem Frühjahr 2009 mit Trennungsgedanken herumgetragen. Grund dafür sei die Möglichkeit der Gattin gewesen, nach ihrer Pensionierung (März 2010) in Triest eine Wohnung zu übernehmen. Die Ehe sei nicht nur zum Zeitpunkt der Einbürgerung, sondern bis zu den Diskussionen um den bevorstehenden Wegzug intakt gewesen. Verschiedene Personen könnten bestätigen, dass er sich während der Ehe in jeder Hinsicht vorbildlich verhalten habe. Der kurzfristig, aber umso resoluter vorgetragene Wunsch der Ex-Ehefrau stelle das entscheidende Ereignis für das rasche Scheitern der Ehe dar. Am 2. Juni 2008, zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung, sei dem Beschwerdeführer diese Absicht noch nicht bekannt gewesen. Gegen den festen Wunsch seiner Partnerin, auswandern zu wollen, habe er sich nicht durchsetzen können. Aus seiner Sicht unüberwindbar scheinende Integrationsschwierigkeiten auf dem italienischen Arbeitsmarkt hätten zur Scheidung geführt. Trotzdem habe sich der Trennungsprozess eine gewisse Zeit hingezogen. So datiere das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 23. März 2010, sei aber erst am 31. August 2010 dem zuständigen Gericht überbracht worden. Der Beschwerdeführer habe die Behörde weder getäuscht, noch falsche Angaben gemacht oder erhebliche Tatsachen verheimlicht. Die angefochtene Verfügung erschöpfe sich in abenteuerlichen Unterstellungen und blossen Spekulationen.

10.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im August 2000 als Asylsuchender in die Schweiz gelangt war. Auf sein Asylgesuch wurde am 27. Februar 2001 in erster Instanz nicht eingetreten. Einem dagegen erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden (Nichteintretensentscheid der ARK vom 4. Mai 2001), die angeordnete Wegweisung konnte jedoch nicht vollzogen. Bis im Sommer 2002 weilte er in Kollektivunterkünften des Kantons St. Gallen. Am 30. Dezember 2002 heiratete er die siebzehn Jahre ältere Schweizer Bürgerin C._______. Sie hatte er im November 2001 kennengelernt. Nach der Heirat erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe blieb kinderlos. Am 15. April 2006 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 2. Juni 2008 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde er am 29. Juli 2008 erleichtert eingebürgert (rechtskräftig seit 16. September 2008).

Nach Darstellung der Parteien sprachen sie ab Frühjahr/Sommer 2009, laut Replik schon ab Februar 2009, über eine Trennung. Als Grund gaben sie den Wunsch der Ehefrau an, sich nach der Pensionierung (März 2010) in südlicheren Gefilden niederzulassen. Konkreter Auslöser bildete der Umstand, dass sie bereits 2009 eine passende Wohnung in Triest gefunden und beschlossen hatte, dorthin zu ziehen, was sie im April 2010 dann auch tat. Bis dahin lebten die Eheleute im gemeinsamen Haushalt. Gemäss den Scheidungsakten haben die Parteien das vom 23. März 2010 datierende gemeinsame Scheidungsbegehren am 31. August 2010 dem zuständigen Zivilgericht überbracht, worauf die Ehe am 20. April 2011 geschieden wurde (in Rechtskraft seit 17. Mai 2011).

Der Beschwerdeführer seinerseits zeugte im Sommer 2009 in Nigeria mit einer Landsfrau eine erste Tochter, welche am 29. März 2010 zur Welt kam. Eine zweite Tochter wurde am 31. August 2012 geboren. Die Mutter der Kinder heiratete er am 20. Februar 2015 in Nigeria, wo am 23. November 2015 eine dritte Tochter geboren wurde. Alle drei sind in der Schweiz inzwischen als eheliche Kinder eintragen. Die Familie bewohnt in ______/AR eine Liegenschaft der Ex-Gattin, mit welcher der Beschwerdeführer nach wie vor einen guten und regelmässigen Kontakt pflegt.

11.

11.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 29. Juli 2008 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehegattin etwas mehr als fünfeinhalb Jahre. Je nach Lesart ungefähr neun bis zwölf Monate später (Ehemann: im Frühjahr 2009, Ehefrau: zirka im Sommer 2009), laut Replik sogar bereits nach rund sieben Monaten, hegten die Eheleute konkrete Trennungsabsichten. Deren Umsetzung erfolgte anfangs April 2010 mit der Übersiedelung der Ex-Gattin nach Italien. Die Ehe wurde, wie oben erwähnt, nochmals ein Jahr danach geschieden. Ebenfalls im Sommer 2009 zeugte der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein aussereheliches Kind. Die Kindsmutter hat er später geheiratet, wobei dieser Ehe zwei weitere Kinder entsprossen. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Das Scheitern einer intakten, auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt nämlich einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig längere Zeit in Anspruch nimmt, als es vorliegend der Fall war (vgl. hierzu etwa BGE 135 II 161 E. 2 oder Urteile des BVGer F-2911/2015 vom 8. März 2017 E. 8.2 und F-2414/2012 vom 8. September 2016 E. 8.2, je m.H.).

11.2 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse demnach die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ist es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen. Dazu genügt, dass er ein nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis dartut, das zum raschen Scheitern der Ehe führte. Besagte Vermutung kann aber auch anders umgestossen werden, beispielsweise wenn die betreffende Person im Stande ist, einen oder mehrere plausible Gründe anzugeben, warum sie die Eheprobleme während des Einbürgerungsverfahrens nicht oder noch nicht erkannte (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).

12.
Ob der genannte Gegenbeweis in der vorliegenden Streitsache erbracht wurde, gilt es nachfolgend zu prüfen.

12.1 Als den Hauptgrund für die Auflösung der Ehe nennen die Eheleute übereinstimmend den Umstand, dass sich der damaligen Gattin im Frühjahr 2009 die Möglichkeit geboten habe, in Triest eine grosse und schöne Wohnung zu übernehmen. In der Folge sei sie fest entschlossen gewesen, nach der Pensionierung möglichst rasch dorthin auszuwandern. Der Rechtsvertreter betrachtet dies als eine nach der Einbürgerung eingetretene, nicht vorhersehbare objektive Gegebenheit - erst dieses Vorkommnis habe die zuvor intakte Ehe zum Scheitern gebracht. Das Gericht teilt allerdings die vorinstanzliche Einschätzung, dass die Ehe bereits zu den hier massgebenden Zeitpunkten nicht (mehr) auf Dauer angelegt war.

Einleitend gilt es hierzu anzumerken, dass sich der Auswanderungswunsch der Ex-Ehefrau keineswegs so unerwartet und abrupt manifestierte, wie auf Beschwerdeebene teilweise vorgegeben wird. So berichtete der Beschwerdeführer in der ersten Stellungnahme vom 23. Mai 2016 von der Absicht seiner Partnerin, in südlicheren Gefilden ein neues Domizil zu gründen. Im Jahre 2009 habe sich diese Absicht konkretisiert (SEM act. 11, pag. 118). Letztere bestätigte dies am 13. Juni 2016, indem sie sich dahingehend äusserte, die Trennung sei durch ihren festen Wunsch, im Anschluss an die Pensionierung nach Italien auszuwandern, in Gang gesetzt worden. Die Angelegenheit habe sich beschleunigt, weil sie in Triest bereits 2009 eine ideale Liegenschaft gefunden habe (SEM act. 16, pag. 266). Der Auswanderungswunsch entstand, entgegen der vom Parteivertreter vertretenen Auffassung, mithin nicht erst mit der sich bietenden günstigen Gelegenheit einer Wohnsitznahme im Friaul. Zieht man in Betracht, dass C._______ bei der Eheschliessung fast 57-jährig und im Einbürgerungszeitpunkt des Beschwerdeführers immerhin rund 62-jährig war, so erscheint unglaubhaft, dass eine so zentrale Frage wie diejenige der Lebensgestaltung nach der Pensionierung nicht früher thematisiert wurde und die oben dargelegten Zukunftspläne auf Seiten des einen Partners unvorhersehbar waren; dies gilt erst recht, wenn man den Altersunterschied von 17 Jahren miteinbezieht. Es lässt sich insoweit nicht von der Hand weisen, dass die Eheleute in einem für die Zukunftsgerichtetheit der Ehe wichtigen Punkt, zu dem sie sich seit einiger Zeit Gedanken gemacht haben müssen, nicht übereinstimmten. Die beschriebene Chronologie der Ereignisse erweckt daher starke Zweifel daran, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Schweizer Ehefrau zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung effektiv intakt war.

12.2 Die Eheleute geben an, ihre Ehe sei bis zu den Diskussionen über den bevorstehenden Wegzug harmonisch verlaufen und es habe nie Schwierigkeiten gegeben. Jedenfalls im Kontext des gesetzgeberischen Ehekonzepts bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb eine gut funktionierende Ehe nach dem ersten ernsthaften Dissens gleich in die Trennung und Scheidung mündete. Ebenso unverständlich erscheint vor besagten Hintergrund, dass keine andere Lösung gesucht oder gefunden werden konn-te, wo die Ehegatten zum Einbürgerungszeitpunkt ein Jahr zuvor angeblich doch die feste Absicht hatten, die Ehe langfristig weiterzuführen (so die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 6. Juli 2016, SEM act. 21, pag. 276/277). Die Vorinstanz hat sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung Alternativen aufgezeigt (z.B. einstweilen getrennte Wohnsitze aufgrund legitimer beruflicher Gründe, späterer Nachzug des Beschwerdeführers nach Triest). Was die Betroffenen gegen die Aufrechterhaltung der Ehe vortragen, insbesondere mögliche Integrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers in Italien, vermag aufgrund dessen nicht zu überzeugen. Für regelmässige Begegnungen hätten offenkundig keine finanziellen Hindernisse bestanden. Die Ex-Gattin reist denn nach wie vor etwa dreimal jährlich in die Schweiz. Dort soll sie sich nicht nur mit dem Enkelkind, sondern jeweils auch mit dem im selben Anwesen ansässigen Beschwerdeführer treffen (SEM act. 11, pag. 120 bzw. SEM act. 16, pag 266/267). Kommt hinzu, dass - wie angetönt - keine ernsthaften Bemühungen zur Rettung der Ehe erkennbar sind. Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen haben müssen.

12.3 Als unbeachtlich erweist sich in diesem Zusammenhang, dass die Betroffenen auch nach erfolgter Trennung und Scheidung freundschaftlich miteinander verbunden geblieben sind und regelmässigen Kontakt pflegen. Sobald an einen Begriff wie Ehe rechtliche Folgen - wie der Erwerb des Bürgerrechts - geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung. Wie schon erwähnt, ist unter ehelicher Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG mehr als der formelle Bestand der Ehe zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine tatsächliche und intakte Lebensgemeinschaft, der ein gemeinsamer Wille zugrunde liegt, diese Ehe auch in Zukunft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 oder Urteil des BVGer C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2 m.H.). Die erleichterte Einbürgerung setzt mit anderen Worten den auf die Zukunft gerichteten Willen der Ehegatten voraus, ihre Beziehung nicht in beliebiger Form, sondern als Ehe weiterzuführen (vgl. Urteile des BVGer F-1620/2016 vom 29. September 2016 E. 10.8 oder
C-7973/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.6, je m.H.). Aus diesem Grund vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass vom definitiven Trennungsbeschluss bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts fast ein Jahr verstrich, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Von Belang ist vielmehr, dass schon ab Frühjahr/Sommer 2009 ganz konkrete Trennungs- und Scheidungsabsichten bestanden haben.

12.4 Ein gewichtiges Indiz für eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichterten Einbürgerung ist sodann darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer rund ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung einen ausserehelichen Sexualkontakt mit einer Landsfrau hatte, einer Person, welche er später heiratete. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass allein das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung schon als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen ist. Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht indes noch nicht zwingend das Scheitern einer bestehenden Ehe zu bedeuten. Sexuell offen gestaltete Beziehungsmodelle und die aussereheliche Zeugung von Kindern als Ergebnis von Seitensprüngen können in der heutigen Zeit denn auch nicht mehr als gesellschaftsfremd betrachtet werden. Wie eben angetönt, bildet die Tatsache, dass es überhaupt zu ausserehelichen sexuellen Kontakten kam, jedoch ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe (zum Ganzen vgl. etwa Urteile des BVGer
C-7291/2014 vom 22. April 2016 E. 9.4 oder C-5500/2013 vom 1. Dezember 2014, E. 11.2.2 je m.H.). Aufgrund der Aktenlage kann hier ohnehin kaum von einem einmaligen Seitensprung ausgegangen werden, wie dies der Beschwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme anfänglich behauptete. So hat er mit der betreffenden Frau, einer um 22 Jahre jüngeren Nigerianerin, just zu jener Zeit (Sommer 2009) ein Kind gezeugt, als sich der Auswanderungswunsch seiner Ex-Ehefrau akzentuierte. Dies erscheint umso bemerkenswerter, als er ansonsten regelmässig über die Jahreswende, während der "am wenigsten heissen Jahreszeit", nach Nigeria zurückgekehrt war (siehe Stellungnahme der Schweizer Ehefrau vom 13. Juni 2016, SEM act. 16, pag. 265). Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hat er die Kindsmutter inzwischen geheiratet und von ihr zwei weitere Töchter (siehe dazu Bst. D sowie E. 10 dritter Abschnitt weiter vor-ne). Die aufgezeigte Entwicklung bestärkt demnach die tatsächliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe mit seiner damaligen Gattin zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt.

12.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber, wie an anderer Stelle dargetan, vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. BGE 130 II 482 E. 2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-892/2016 vom 20. März 2017 E. 10.6 m.H.). Die Hinweise des Parteivertreters auf den resoluten Auswanderungswunsch der Schweizer Ehefrau sind im Übrigen dahingehend zu relativieren, dass sein Mandant das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 23. März 2010 und die Scheidungskonvention vom 30. August 2010 mitunterzeichnet hat (SEM act. 13, pag. 126 und 130). Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 8. November 2010 bekräftigen beide Parteien, das Scheidungsbegehren beruhe auf freiem Willen (SEM act. 13, pag. 160 - 168). Die Betroffenen haben sich ihr Verhalten in einem Scheidungsverfahren denn auch in einem nachfolgenden anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie haben - nach Auffassung des Bundesgerichts - "keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 2b/dd, nicht publ. in BGE 128 II 97). Letztlich scheint auch der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen zu sein, die Ehe nach dem Auswanderungsentscheid der damaligen Partnerin weiterzuführen, was sich in der baldigen Hinwendung zu einer Landsfrau manifestiert (siehe E. 12.4 hiervor).

12.6 Bezüglich der mit Nachtrag vom 27. Oktober 2016 eingereichten vier Unterstützungsschreiben (als E-Mail-Ausdruck vorliegend, siehe Beilagen zu BVGer act. 5) gilt es festzuhalten, dass die von gemeinsamen Freundinnen, Freunden und Bekannten stammenden Referenzen die Wahrnehmung durch Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild des Ehepaares (gemeinsame Wohnung, gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit) schildern. Für die hier wesentliche Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig als nicht besonders aufschlussreich (vgl. beispielsweise C-7291/2014 E. 11.3 oder Urteil des BGer 2C_8/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4). Analoges lässt sich mit Blick auf den mit der Replik nachgereichten Zeitungsartikel sagen, ist dieser vom 8. Februar 2006 datierende Bericht doch ebenfalls nicht geeignet, über die tatsächlichen Absichten des Ehepaares Erkenntnisse zu vermitteln. Abgesehen davon deckt sich zumindest die Einschätzung der Trauzeugin - nämlich, dass die Schweizer Ehefrau in eine neue, andere Lebensphase als Rentnerin getreten sei, wo es für den Beschwerdeführer keinen Platz mehr gehabt habe - im Ergebnis weitgehend mit den vorangehenden Erwägungen. Dass die Eheleute eine Zeitlang eine harmonische eheliche Beziehung führten, wird im Übrigen nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig, dass sie sich trotz dahingefallenem Ehewillen nach wie vor gut verstehen. Wie anderer Stelle dargetan (siehe E. 12.3), geht es im vorliegenden Verfahren indessen primär um die Frage, ob in der massgebenden Zeitspanne auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, was nach dem Gesagten nicht der Fall gewesen sein kann.

12.7 Bei dieser Sachlage erübrigen sich nähere Ausführungen zu den in der angefochtenen Verfügung sonst noch aufgelisteten Argumenten (ungesicherter Status vor Heirat, Altersunterschied, etc.).

13.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 aBüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde.

Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.

14.

14.1 Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1620/2016 vom 29. September 2016 E. 12). Dass sich der Beschwerdeführer in der Ehe lange Zeit vorbildlich verhalten haben mag und er hierzulande gut integriert zu sein scheint, rechtfertigt einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts geht im Übrigen nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einher; über einen solchen wäre - wenn überhaupt - im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens zu befinden, in welchem die spezifischen Interessen der Betroffenen gebührend zu berücksichtigen wären (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 - 4.2.3 oder BGE 135 II 1 E. 3.2).

14.2 Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt, erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 aBüG). Gestützt auf die angefochtene Verfügung sind die drei Töchter des Beschwerdeführers E._______ (geb. 29. März 2010), F._______ (geb. 31. August 2012) sowie L._______ (geb. 23. November 2015) von der Nichtigkeit mit betroffen (SEM act. 22, pag. 278). Die Kinder nigerianischer Eltern erwerben die nigerianische Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung bei der Geburt. Es droht ihnen daher weder die Staatenlosigkeit, noch befinden sie sich in einem Alter, das unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit dem Einbezug in die Nichtigerklärung entgegenstehen könnte (vgl. Handbuch Bürgerrecht, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Handbuch für Gesuche bis 31.12.2017 > Kapitel 6 Ziff. 6.6; letzte Änderung 01.01.2018). Die angefochtene Verfügung erweist sich auch in dieser Hinsicht als rechtskonform.

15.
Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 24. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour)

- das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn (in Kopie)

- das Gemeindeamt, Abteilung Einbürgerungen, Wilhelmstrasse 10, Postfach, 8090 Zürich (in Kopie)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-5601/2016
Datum : 22. März 2018
Publiziert : 04. April 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BüG: 49 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
50
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
1    Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2    Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
51
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 51 über die direkte Bundessteuer, DBG)
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
128-II-97 • 130-II-169 • 130-II-482 • 134-I-140 • 134-I-83 • 135-II-1 • 135-II-161 • 140-I-285 • 140-II-65 • 141-I-60
Weitere Urteile ab 2000
1C_27/2011 • 1C_292/2010 • 1C_56/2016 • 2C_8/2009 • 5A.23/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehe • erleichterte einbürgerung • eheliche gemeinschaft • sachverhalt • ehegatte • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • nichtigkeit • schweizer bürgerrecht • frage • nigeria • pensionierung • stelle • vermutung • wille • betroffene person • bundesgericht • verhalten • zeuge • falsche angabe
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BVGE
2014/1
BVGer
C-1620/2016 • C-4216/2012 • C-518/2013 • C-5500/2013 • C-7291/2014 • C-7973/2010 • F-1620/2016 • F-2182/2015 • F-2414/2012 • F-2911/2015 • F-5601/2016 • F-892/2016
AS
AS 1952/1087