Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-7291/2014

Urteil vom 22. April 2016

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,

Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

A._______,

vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
Parteien
Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
A._______, tunesischer Staatsangehöriger, geboren 1983, lernte im Jahr 2003 in Tunesien seine zukünftige schweizerische Ehefrau kennen. Anfang 2004 reiste er zur Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein. Am 30. Januar 2004 heiratete er B.________, geboren 1959, und er erhielt daraufhin im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung.

B.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2009 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 2. Mai 2011 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung vom 9. August 2011 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Ottenbach. Am 16. September 2011 wurde die Einbürgerung laut der Vorinstanz rechtskräftig.

C.
Zwischenzeitlich wurde er am 20. Februar 2010 Vater eines ausserehelichen Kindes (C._______). Am 4. Oktober 2010 anerkannte er seine Tochter (SEM-pag. 6).

D.
Am 31. Mai 2012 trennten sich die Ehegatten, indem der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung auszog und seitdem unbekannten Aufenthalts war. Infolgedessen wurde er von der Gemeinde D._______ per 31. Mai 2013 definitiv abgemeldet (SEM-pag. 2, 5 und 19).

E.
Im Juni 2013 erhielt die Vorinstanz Kenntnis von der Trennung der Ehegatten (SEM-pag. 2). In der Folge eröffnete sie gegen A._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Die Ehefrau nahm zu den Umständen der Trennung im November 2013 schriftlich Stellung (SEM-pag. 9).

F.
Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers lud die Vorinstanz ihn mittels Publikation im Bundesblatt (Notifikation vom 8. April 2014) zu einer abschliessenden Stellungnahme ein (SEM-Page. 15).

G.
Am 16. April 2014 machte die Ehefrau beim Bezirksgericht E._______ eine Klage auf Scheidung gegen den Beschwerdeführer anhängig (SEM-pag. 24).

H.
Am 22. September 2014 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Wohnadresse ihres Mandanten mit. Gleichentags wurde bei ihm nachträglich eine abschliessende Stellungnahme eingeholt (SEM-pag. 32), welche er in der Folge einreichte (SEM-pag. 31).

I.
Der Kanton Zürich als Heimatkanton des Beschwerdeführers erteilte am 20. Oktober 2014 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM-pag. 34).

J.
Mit Verfügung vom 10. November 2014 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig (SEM-pag. 36).

K.
In seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der Verfügung beantragen. Eventualiter sei er persönlich anzuhören. In formeller Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Es wurden zwei Referenzschreiben zu den Akten gereicht.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.

M.
Mit Verfügung und Urteil vom 18. März 2015 des Bezirksgerichts E._______ wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit B.________ geschieden.

N.
Am 27. März 2015 reichte die Rechtsvertreterin diverse Fotos des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau, den Schwiegereltern und weiteren Personen sowie zwei Schreiben der Ehefrau, datiert vom 25. März 2015, zu den Akten.

O.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

P.
Vom Recht auf Replik wurde - trotz gewährter Fristerstreckung - kein Gebrauch gemacht. Am 23. Juli 2015 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein.

Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3.

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 m.H).

3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. Urteil des BVGer C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 m.H.). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

4.
Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) statuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Absatz 1 neu gefasst und ein Absatz 1bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Nichtigerklärung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (vgl. Urteil des BVGer C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4). Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG).

5.
5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 je m.H.).

5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).

6.
Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.

7.

7.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2014 aus, die Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau sei bereits während des Einbürgerungsverfahrens mit finanziellen und sonstigen Problemen behaftet gewesen. Dafür zeuge zum einen, dass die Ehefrau bereits ab Juli 2010 bemerkt habe, dass "irgendetwas schief laufe" und zum andern, dass die Ehegatten nur gerade sechs Monate nach der rechtskräftigen Einbürgerung getrennt gelebt hätten und es in der Folge zu keiner Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bzw. bis zur Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung die Einbürgerungsbehörde weder über die ehelichen Spannungen noch über sein ausserhalb der Ehe geborenes Kind informiert. Demzufolge habe er den materiellen Tatbestand von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erfüllt.

7.2 Der Beschwerdeführer liess in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2014 dagegen halten, nur allein aufgrund der Tatsache, dass sie sich acht Monate nach Rechtskraft der Einbürgerung getrennt hätten, bedeute noch lange nicht, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung in Schieflage gewesen sei. Sie hätten bis im Frühling 2012 keinerlei Trennungsabsichten gehabt. Noch im Februar 2012 hätten sie gemeinsam einen Mietvertrag für eine neue Wohnung unterzeichnet. Mitte März 2012 sei seine Mutter verstorben. In der Folge sei er zu seiner Familie nach Tunesien gereist und habe versucht, persönlichen und finanziellen Beistand zu leisten. Dank seiner Ehefrau habe er seine Familie finanziell unterstützen können. Aufgrund des Todes seiner Mutter habe er grosse psychische Probleme bekommen und sei in eine tiefe Krise gefallen. Er sei von Mitte März bis Mitte Mai 2012 in Tunesien geblieben. Seine Ehefrau habe den Umzug alleine machen müssen und sei aufgrund der Umzugskosten und seiner finanziellen Unterstützung in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Als er in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe ihn seine Ehefrau vom Flughafen abgeholt. Nach ein paar Tagen habe sie ihn aus der Wohnung geworfen. Er habe teilweise auf der Strasse gelebt und sei bei Kollegen untergekommen. Schliesslich habe er Unterschlupf bei seiner Schwester in Deutschland gefunden.

Wäre seine Mutter nicht gestorben, so wäre er nicht in eine psychische Krise gefallen und es wäre auch keine finanzielle Doppelbelastung mit Umzug und Unterstützung der Trauerfeierlichkeiten seiner Familie in Tunesien entstanden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre dann die Ehe noch intakt. Auslöser der Krise sei der Todesfall seiner Mutter gewesen.

Aus dem Erhebungsbericht der Polizei vom 22. September 2010 und dem Schreiben des Gemeindeschreibers vom 28. Oktober 2010 würden trotz ursprünglicher Vorbehalte wegen des Altersunterschieds keinerlei Zweifel bezüglich einer gelebten Ehe hervorgehen.

Dem Fragebogen seiner Ehefrau an die Vorinstanz könne entnommen werden, dass die Ehe bis April/Mai 2012 gut verlaufen sei. Sie habe ausgeführt, dass sie bis zum Zeitpunkt, wo sie ihn aus der Wohnung geworfen habe, nicht einmal den Gedanken gehabt habe, in jemals zu verlassen. Von einer definitiven Trennung sei erst im September/Oktober 2012 die Rede gewesen. Sie habe vom unehelichen Kind gewusst und sich für ihn gefreut.

Der Beschwerdeführer liess weiter vorbringen, er habe lediglich eine einmalige Affäre mit einer Frau gehabt und erst nach der Geburt vom Kind erfahren und es sofort seiner Frau gebeichtet. Mit der offiziellen Anerkennung der Vaterschaft sei er davon ausgegangen, dass die Vorinstanz es nun auch wisse. Er habe nicht gewusst, dass er dies der Vorinstanz separat hätte mitteilen müssen.

Mit der Veränderung seines psychischen Zustands habe sich wahrscheinlich auch seine Persönlichkeit verändert. Dies habe zu einer Kurzschlussreaktion geführt und sie hätten sich getrennt. Es gebe immer wieder Kurzschlusstrennungen oder Trennungen aufgrund einer psychischen Belastung. Es komme in den perfektesten Ehen immer wieder zur Trennung, nachdem das Paar oder eine Person alleine einen Schicksalsschlag, wie eine schwere Krankheit oder einen Todesfall, erlitten habe. Während der Zeit, als er in Tunesien gewesen sei, sei er mit seiner Ehefrau in Kontakt gewesen. Somit sei es nicht, wie die Vorinstanz ausführte, sechs Monate nach Rechtskraft der Einbürgerung, sondern erst acht Monate danach zur Trennung gekommen. Da das aussereheliche Kind kein Trennungsgrund gewesen sei, sei er auch nicht verpflichtet gewesen, dies der Ausländerbehörde zu melden. Wie die Behörde nun wegen des Kindes automatisch den Schluss ziehe, die Ehe sei nicht mehr intakt gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Er habe lediglich einmal einen "one night stand" gehabt. Unzählige Personen würden ihre Ehepartner mit einem Seitensprung betrügen. Dies bedeute noch lange nicht, dass eine Ehe unwiderruflich zerrüttet sei.

7.3 In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 führte die Vorinstanz ergänzend aus, das Ehepaar habe seit 2004 finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Die Ehefrau habe für sämtliche Kosten der ehelichen Gemeinschaft aufkommen müssen. Sie habe sogar einen Kredit aufnehmen müssen, um die Lebenshaltungskosten bezahlen zu können. Es sei nachvollziehbar, dass sie diese Belastung nicht mehr habe ertragen können. Die sich zuspitzende finanzielle Schieflage der ehelichen Finanzen habe sich über die Jahre hinweg akkumuliert und im Frühjahr 2012 ein derartiges Ausmass angenommen, dass sich die Ehefrau gezwungen gesehen habe, sich von ihrem Ehemann zu trennen und die Scheidung einzureichen. Aufgrund der Ereignisabfolge (kurze Zeit der Bekanntschaft bis zur Eheschliessung [4 Monate], grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten [24 Jahre], definitive Trennung nach nur acht Monaten seit der rechtskräftig erleichterten Einbürgerung) werde von der tatsächlichen Vermutung ausgegangen, der Beschwerdeführer habe bei der Unterzeichnung der Erklärung vom 2. Mai 2011 und zum Zeitpunkt der rechtskräftig erleichterten Einbürgerung am 16. September 2011 nicht mehr in einer stabilen, unbelasteten und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau gelebt.

Aufgrund der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, dem SEM die Geburt und die Vaterschaftsanerkennung mitzuteilen. Ebenso hätte er darüber informieren müssen, dass es um ihre finanzielle Situation nicht gut stehe. Des Weiteren hätte er sich aufgrund der finanziellen Schieflage weder die Reise im März 2012 nach Tunesien, noch die finanzielle Unterstützung seiner Verwandtschaft anlässlich der Beerdigung seiner Mutter leisten können. Hätte er neben seinen Interessen auch jene seiner Ehegattin sowie jene der ehelichen Gemeinschaft berücksichtigt, so hätte er in Tunesien nicht so viel Geld ausgegeben, wäre nicht so lange dort geblieben und wäre dem Wunsch seiner Ehegattin im Mai 2012 nachgekommen, sich eine Arbeit zu suchen, um sie finanziell zu entlasten. Die Ehe sei nicht aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer wegen des Todes seiner Mutter in eine psychische Krise gefallen sei, zerbrochen, sondern wegen der bereits vor und während des Einbürgerungsverfahrens bestandenen finanziellen angespannten Situation, die sich im Frühjahr 2012 zugespitzt habe.

Referenzschreiben würden den Beweis einer intakten und auf die Zukunft gerichtete Ehe nicht erbringen können, da sich die Wahrnehmung auf das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten beschränke.

Die einzelnen Indizien, wie etwa der erhebliche Altersunterschied zwischen den Ehegatten, eine kurze Zeit der Bekanntschaft bis zur Eheschliessung und der rasche Zerfall der ehelichen Gemeinschaft nach erfolgter Einbürgerung, würden für sich alleine zwar keine Rückschlüsse auf den Zustand der Ehe geben, aber vor dem Hintergrund des gesamten Ablaufs der Ereignisse Indizien darstellen.

Da die Ehegatten seit dem 31. Mai 2012 faktisch getrennt gelebt hätten und es in der Folge zu keiner Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gekommen sei, werde für den Trennungszeitpunkt auf die offizielle Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Gemeinde D._______ vom 31. Mai 2012 abgestellt.

Auch wenn die aussereheliche Tochter des Beschwerdeführers von der Ehefrau akzeptiert worden sei, gehe die Rechtsprechung davon aus, dass Kinder ein Indiz für die Instabilität einer Ehe darstellen würden. Zusammen mit der finanziellen Schieflage stelle die Geburt seiner Tochter ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen sei. Dass sich die Ehegatten während ihrer Ehe emotional gut verstanden und miteinander eine schöne Zeit verbracht hätten, werde nicht in Abrede gestellt. Damit jedoch eine Ehe auch in Zukunft Bestand haben könne, müsse auch die finanzielle Seite ausgeglichen sein.

Mit Schreiben vom 25. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht habe die Ex-Ehefrau vorgebracht, die finanziellen Probleme seien mit jedem Monat schlimmer und ihre Sorgen immer grösser geworden. Ihre Ehe sei schlussendlich nicht daran zerbrochen, weil sie sich nicht geliebt hätten, sondern an den "knallharten Lebensumständen". Sie sei sich sicher, dass er den Pass nicht erschlichen habe.

Diesen Schilderungen zufolge sei die Ehe schlussendlich an der finanziellen Schieflage zerbrochen. Diese habe bereits während des Einbürgerungsverfahrens bestanden.

8.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer, seine 24 Jahre ältere schweizerische Ehefrau im Jahr 2003 in Tunesien kennen gelernt hatte. Am 10. Januar 2004 reiste er zur Ehevorbereitung in die Schweiz ein. Nach der Heirat vom 30. Januar 2004 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe blieb kinderlos. Noch im Jahr 2009 muss er eine Affäre mit einer anderen Frau, der Mutter seines Kindes, gehabt haben. Am 21. Dezember 2009 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Zwei Monate später wurde er Vater eines unehelichen Kindes. Er anerkannte die Vaterschaft seiner Tochter am 4. Oktober 2010. Rund sieben Monate später unterzeichneten er und seine Ehefrau die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, woraufhin mit Verfügung vom 9. August 2011 seine erleichterte Einbürgerung ausgesprochen wurde. Am 31. Mai 2012 zog der Beschwerdeführer aus der Familienwohnung aus. Ohne dass es noch zu einer Annäherung der Ehegatten gekommen wäre, klagte die Ehefrau am 16. April 2014 auf Scheidung. Am 18. August 2015 wurde die Ehe geschieden.

9.
9.1 Der Beschwerdeführer hat während der Ehe mit der Schweizer Ex-Gattin - als das Einbürgerungsverfahren bereits im Gange war - ein aussereheliches Kind gezeugt. Die Eheleute haben die Geburt des Kindes sowie die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer der Einbürgerungsbehörde vorenthalten (das Kind wurde vor der Unterzeichnung der Erklärung der ehelichen Gemeinschaft geboren). Aussereheliche Kinder können unbestreitbarermassen ein Indiz für die Instabilität einer Ehe darstellen und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber informiert ist (vgl. Urteil des BGer 1C_178/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.3.3 oder E. 3.2 weiter vorne). Dass die Geburt eines ausserehelichen Kindes für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung ist, darüber mussten sich die Betroffenen im Klaren sein. Sie wären daher in jedem Fall verpflichtet gewesen, diese Tatsache anlässlich des Einbürgerungsverfahrens anzugeben (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 10.1 m.H.). Hervorzuheben wäre an dieser Stelle, dass die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht selbst dann gilt, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2 S. 70 f. und BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

9.2 Der Beschwerdeführer liess in der Replik vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde wegen des Kindes automatisch den Schluss ziehe, die Ehe sei nicht mehr intakt gewesen. Er habe lediglich einmal einen "one night stand" gehabt. Unzählige Personen würden ihre Ehepartner mit einem Seitensprung betrügen. Dies bedeute noch lange nicht, dass eine Ehe unwiderruflich zerrüttet sei. Das aussereheliche Kind sei kein Trennungsgrund gewesen und die Ex-Ehefrau habe sich für ihn gefreut.

9.3 Wie bereits erwähnt, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unter ehelicher Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG mehr als der formelle Bestand der Ehe zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine tatsächliche und intakte Lebensgemeinschaft, der ein gemeinsamer Wille zugrunde liegt, diese Ehe auch in Zukunft zu leben (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). Sobald an einen Begriff wie Ehe rechtliche Folgen - wie beispielsweise der Erwerb des Bürgerrechts - geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (siehe Urteil des BVGer C-5500/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 11.2.1 m.H.).

9.4 In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass allein das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung schon als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen ist. Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht indes noch nicht zwingend das Scheitern einer bestehenden Ehe zu bedeuten. Sexuell offen gestaltete Beziehungsmodelle und die aussereheliche Zeugung von Kindern als Ergebnis von Seitensprüngen können in der heutigen Zeit denn auch nicht mehr als gesellschaftsfremd betrachtet werden. Wie eben angetönt, bildet die Tatsache, dass es überhaupt zu ausserehelichen sexuellen Kontakten kam, jedoch ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer Ehe (siehe Urteil des BVGer C-5500/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 11.2.2 m.H.), weshalb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. Bender et al., Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.). Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung indessen längst nicht allein auf dieses eine Indiz abgestellt. Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht darum geht, das Verhalten des Beschwerdeführers moralisch zu werten. Der Rückgriff auf herrschende Wertvorstellungen ist nur insofern von Bedeutung, als sie zusammen mit dem Verhalten der Beteiligten Wahrscheinlichkeitsschlüsse auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zulassen (siehe Urteil des BVGer C-5500/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 11.2.2 m.H.).

9.5 Die Zeugung bzw. die Geburt der ausserehelichen Tochter hätte tatsächlich einen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung dargestellt. Ob seine damalige Ehefrau den Seitensprung tolerierte, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang, handelt es sich bei der verschwiegenen Schwangerschaft und der bevorstehenden Geburt doch um rechtlich relevante Vorkommnisse, welche die Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse hinausgezögert hätten. Die Betroffenen wären mithin so oder so gehalten gewesen, die Behörden über diese Umstände zu orientieren. Das Verhalten der Eheleute erscheint umso unverständlicher, als die Tochter während des Einbürgerungsverfahrens zur Welt kam. Durch die absichtlich unterlassene Aufklärung über die Vaterschaft für ein aussereheliches Kind setzte der Beschwerdeführer demzufolge direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Dies gilt übrigens selbst dann, wenn man - entgegen den nachstehenden Erwägungen - von der These einer zum massgeblichen Zeitpunkt noch intakten Ehe ausginge (siehe Urteil des BVGer C-5500/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 10.2 m.H.).

10.
Unbesehen dieses Nichtigkeitsgrundes lassen weitere Indizien darauf schliessen, dass die Zerrüttung der Ehe bereits vor Abgabe der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der bald darauf erfolgten erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss.

10.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 9. August 2011 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau siebeneinhalb Jahre. Ungefähr 10 Monate später haben sich die Eheleute getrennt. Nach der gesetzlichen Frist des Getrenntlebens von zwei Jahren klagte die Ex-Ehefrau auf Scheidung (vgl. Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB), welche 11 Monate später erfolgte. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung dafür, dass die beiden im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in stabilen ehelichen Verhältnissen lebten (vgl. hierzu etwa BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. oder Urteile des BVGer C-5500/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 11.1 und C-1083/2012 vom 21. Juli 2014 E. 7.2 je m.H.).

10.2 Die vor diesem Hintergrund vorgenommenen weiteren Abklärungen der Vorinstanz bestätigen die Wahrscheinlichkeit einer solchen Schlussfolgerung und weisen sogar darauf hin, dass die Beziehung der Ehegatten schon lange vor der Einbürgerung des Ehemannes auseinanderzubrechen drohte.

10.2.1 Zu den Fragen der Vorinstanz führte die Ex-Ehefrau aus, ihren Ehemann habe sie in Tunesien am Strand kennengelernt. Vier Monate später hätten sie in Tunesien eine "interne Hochzeit" gefeiert. Der Anstoss zur Heirat sei von ihrem Mann aus gekommen. Bis April/Mai 2012 sei die Ehe gut verlaufen. Ab Juli 2011 habe sie gemerkt, dass irgendetwas schief laufen würde. Sie habe im Mai den Kredit erhöht, weil ihr Mann sich selbständig habe machen wollen. Dafür habe er ein "Auto LW für Autotransporte" benötigt. Im Juli 2011 habe er seinen Führerausweis wegen Drogenkonsums abgeben müssen. Dies sei für sie ein riesiger Schock gewesen. Ab dem Jahr 2007 und auch vorher habe es finanzielle Probleme in ihrer Ehe gegeben. Ihr Ehemann habe zwar von 2004 bis 2007 gearbeitet, aber nicht genügend Einkommen erzielt. Sie habe deshalb einen Kredit aufnehmen müssen, um ihre Kosten decken zu können. Sie habe immer alles alleine bezahlt. Im Jahr 2006 seien sie gemeinsam in Tunesien im Urlaub gewesen. Danach seien gemeinsame Ferien aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich gewesen.

Ihr Ehemann habe Kinder mit ihr haben wollen, aber sie habe nicht zugestimmt, weil er keine Arbeit gehabt habe und sie nicht noch grössere finanzielle Schwierigkeiten habe haben wollte. Erst ab dem Jahr 2009 sei ihr Ehemann regelmässig nach Tunesien gereist. Meistens sei er ein bis zwei Monate geblieben. Sie sei nicht mitgereist, weil dafür das Geld nicht gereicht habe. Sie habe ihren Ehemann Mitte Mai 2012 aus der Wohnung geworfen. Bis zu jenem Zeitpunkt sei ihr nicht einmal der Gedanke gekommen, ihren Ehemann zu verlassen. Ab September/Oktober 2012 sei von Trennung resp. Scheidung die Rede gewesen. Zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung sei die Ehe stabil gewesen. Die Schwierigkeiten hätten darin bestanden, dass er nicht genügend gearbeitet habe, sie finanzielle Schwierigkeiten gehabt hätten und sie sämtliche Kosten alleine habe tragen müssen. Sie habe im April oder Mai 2011 einen Kredit von Fr. 8'000.- aufgenommen resp. ihren alten Kredit erhöht, damit er sich habe selbständig machen können. Dies sei ihre letzte Hoffnung gewesen. Sie habe den Kredit nochmals erhöht, als ihr Ehemann wegen des Todes seiner Mutter im Jahr 2012 nach Tunesien habe reisen müssen. Sie habe ihm über Fr. 1'000.- mitgegeben. Als er in Tunesien gewesen sei, habe er angerufen und noch mehr Geld verlangt. Sogar ihr Sohn und ihre Mutter hätten ihm Geld gegeben.

Der Trennungswunsch sei von ihr aus gegangen. Sie habe acht Jahre lang alle Rechnungen bezahlt. Ihr Ehemann habe nur von 2004 bis 2007 ein bisschen gearbeitet, nie länger als 2 bis 3 Monate oder manchmal nur einen Tag und im Mai 2012 habe er sie im Stich gelassen. Sie habe im April den ganzen Umzug nach D._______ alleine machen müssen. Sie habe ihr Bankkonto überzogen (Fr. 2'000.-) und habe kein Geld mehr zum Leben gehabt (Sperrung des Bankkontos). Als ihr Ehemann im Mai 2012 nach Hause gekommen sei, habe sie von ihm verlangt, dass er sich eine Arbeit suche. Als er dies nicht getan habe, habe sie ihn aus der Wohnung geworfen. Für seine aussereheliche Tochter habe sie sich für ihn gefreut. Sie liebe ihren Ehemann noch immer, aber sie habe aufgrund der Belastung das Leben mit ihm nicht mehr weiter führen können. Sie sei krank geworden und in psychologischer Behandlung (SEM-pag. 9).

10.2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vor, seine Ehefrau nötige ihn, die Scheidungsvereinbarung zu unterschreiben. Im Herbst 2008 habe er nach einer Feier eine "einmalige Affäre" mit einer anderen Frau gehabt. Dass diese Frau schwanger geworden sei, habe er erst mit der Geburt des Kindes am 20. Februar 2010 erfahren. Er habe dies sofort seiner Ehefrau gebeichtet. Sie habe sich über seine Ehrlichkeit und darüber gefreut, dass er Vater werde. Mit der Anerkennung seiner Tochter sei er davon ausgegangen, dass die Vorinstanz über die Geburt seiner Tochter informiert sei. Leider habe er nicht gewusst, dass er die Vorinstanz darüber hätte informieren müssen.

Am 19. März 2012 sei seine Mutter gestorben. Seine Ehefrau sei wütend gewesen und habe nicht verstanden, dass er seinem Vater und seinem körperlich behinderten Bruder habe beistehen müssen. Er sei damals zwei Monate in Tunesien geblieben. Nach seiner Rückkehr hätten sie bereits in ihrer neuen Wohnung in D._______ gelebt. Er habe sich dort im Mai 2012 angemeldet. Seine Ehefrau sei wie ausgewechselt gewesen. Sie habe ihn ständig beschimpft. Alle seine Versöhnungsversuche seien gescheitert. Er denke, dass sie in jener Zeit einen anderen Mann kennenglernt habe und ihn deshalb habe loswerden wollen. Er habe psychische Probleme gehabt. Der Tod seiner Mutter, die erfolglose Jobsuche und die Gemeinheiten seiner Ehefrau hätten ihm sehr zugesetzt. Anfang 2013 habe er deshalb seine Schwester in Deutschland besucht. Irgendwann nach seiner Rückkehr sei er in eine Polizeikontrolle gekommen und habe erfahren, dass er nirgendwo angemeldet sei. Er habe seine Ehefrau darauf angesprochen. Sie habe ihm geantwortet, dass sie genug von ihm habe und nicht meinen müsse, dass er auch nur einen "Cent" von ihr erhalte. Sie habe den Hausschlüssel von ihm verlangt. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Die Trennung sei nicht von ihm ausgegangen. Die Scheidung habe er schlussendlich eingereicht, weil es keinen Sinn mehr gemacht habe, seine Ehefrau umzustimmen (SEM-pag. 31).

10.2.3 Festzuhalten ist, dass die finanziellen Probleme der Eheleute bereits im Jahr der Eheschliessung (2004) auftraten und von da ab das Zusammenleben der Ehegatten prägten. Laut Ex-Ehefrau hat der Beschwerdeführer während ihrer Ehe lediglich von 2004 bis 2007 hin und wieder gearbeitet. Zur Deckung der Lebenshaltungskosten habe sie sogar einen Kredit aufgenommen, den sie zwei Mal habe erhöhen müssen. Auch der Ehemann sprach von finanzieller Doppelbelastung aufgrund des Umzuges und der Unterstützung der Trauerfeierlichkeiten seiner Familie. Er stellt nicht in Abrede, dass die finanziellen Schwierigkeiten bereits im Jahr 2004 begonnen haben. Die sich zuspitzende finanzielle Schieflage der ehelichen Finanzen hat sich gemäss den Schilderungen der Ehefrau über die Jahre hinweg akkumuliert und im Frühjahr 2012 ein derartiges Ausmass angenommen (Überziehen des Bankkontos um Fr. 2'000.-, Sperrung des Kontos), dass sie sich gezwungen sah, sich von ihrem Ehemann zu trennen und die Scheidung einzureichen. Der Beschwerdeführer hat jahrelang auf Kosten seiner Ex-Ehefrau gelebt und ist ihrem Wunsch auf finanzielle Entlastung nicht nachgekommen.

10.3 Demzufolge durfte die Vorinstanz zu Recht vermuten, dass die vom Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 unterschriftlich bestätigte intakte Ehegemeinschaft zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr bestand.

11.
Damit stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten weiteren Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. Insofern müsste der Beschwerdeführer glaubhaft aufzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte (vgl. E. 5.2).

11.1 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, die Eheleute hätten bis im Frühling 2012 keinerlei Trennungsabsichten gehabt. Noch im Februar 2012 hätten sie gemeinsam einen Mietvertrag für eine neue Wohnung unterzeichnet. Dies gehe auch aus dem Fragebogen der Ehefrau an die Vorinstanz hervor, wonach von einer definitiven Trennung erst im September/Oktober 2012 die Rede gewesen sei. Auslöser der Krise sei der Todesfall seiner Mutter und seine damit einhergehende psychische Krise gewesen. Mit der Veränderung seines psychischen Zustands habe sich wahrscheinlich auch seine Persönlichkeit verändert. Dies habe zu einer Kurzschlussreaktion geführt und sie hätten sich getrennt.

11.2 Ob die Eheleute ihre Trennung tatsächlich erst im September/Oktober 2012 thematisierten oder diese eine Kurzschlusshandlung gewesen sein soll, kann dahin gestellt bleiben. Der Beschwerdeführer musste sich aufgrund ihrer desolaten finanziellen Situation schon lange vor der Einbürgerung über die destruktive Entwicklung des Zusammenlebens und die insoweit fehlenden Zukunftsperspektiven im Klaren gewesen sein (vgl. E. 10.2.3)

11.3 Bezüglich der Referenzschreiben der Mutter der Ex-Ehefrau und einer weiteren Person gilt es festzuhalten, dass Referenzen von Verwandten, Freunden und Bekannten die Wahrnehmung durch Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild des Ehepaares (gemeinsame Wohnung bzw. gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit) schildern. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des BVGer C-439/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 8.6 m.H.). Dies gilt auch für die von der Rechtsvertreterin eingereichten, undatierten Fotos, die den Beschwerdeführer im Kreise seiner Familie zeigen.

11.4. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung einseitig von der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (siehe Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 11.4 m.H.).

12.
Sofern der Beschwerdeführer eventualiter geltend machen liess, er sei persönlich anzuhören, ist festzustellen, dass Auskünfte von Parteien und Dritten (Art. 12 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und c VwVG) - zumal dies der Präzisierung der Fragen und Antworten dient - grundsätzlich schriftlich einzuholen sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 472). Diesem Grundsatz hat die Vorinstanz entsprochen, indem sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten hat. Von ihm wären keine anderen oder zusätzlichen Angaben zu erwarten gewesen, da er sein Rechtsmittel ausführlich begründen konnte. Auf die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers kann daher im vorliegenden Verfahren verzichtet werden. Zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 in fine; zum (Nicht) Anspruch auf mündliche Anhörung BGE 134 I 140 E. 5.3).

13.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Unter-zeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürge-rung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemein-schaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Ein-bürgerung im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG durch falsche Angaben und das Ver-heimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Daran ändert auch die Aussage der Ex-Ehefrau im Schreiben vom 25. März 2015, dass der Beschwerdeführer den Pass bestimmt nicht erschlichen habe, nichts.

14.
Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

15.
15.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2015 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.

15.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).

15.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird nicht stattgegeben.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten [...] retour)

- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Feldstrasse 40, Postfach, 8090 Zürich

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-7291/2014
Datum : 22. April 2016
Publiziert : 09. September 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
41 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
48 
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VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
ZGB: 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
BGE Register
128-I-225 • 130-II-482 • 132-II-113 • 134-I-140 • 135-II-161 • 138-III-217 • 140-I-285 • 140-II-65
Weitere Urteile ab 2000
1C_178/2010 • 1C_27/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehe • erleichterte einbürgerung • vorinstanz • ehegatte • eheliche gemeinschaft • tunesien • monat • mutter • aussereheliches kind • bundesverwaltungsgericht • krise • familie • indiz • sachverhalt • verhalten • weiler • eheschliessung • betroffene person • frage • stelle
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BVGE
2014/1
BVGer
C-1083/2012 • C-3912/2008 • C-439/2013 • C-4576/2013 • C-476/2012 • C-518/2013 • C-5500/2013 • C-7291/2014
AS
AS 1952/1087