Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5527/2020

Urteil vom 31. März 2022

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Besetzung Richter Alexander Misic,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

A._______,

vertreten durch
Parteien MLaw Benedikt Saner,
Anwaltskanzlei Fraefel,
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kommando Operationen (Kdo Op),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Zustelladresse:
c/o Armeestab, Personalrecht Gruppe Verteidigung,
Bolligenstrasse 56, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Kündigung während der Probezeit.

Sachverhalt:

A.
A._______, geb. [...], ist bei der Schweizer Armee seit [...] in verschiedenen Funktionen angestellt. Seit dem [...] ist sie für [...] tätig, seit [...] als [...].

B.

B.a Im Frühling [...] wurde A._______ im Zusammenhang mit ihrer Führungstätigkeit bei [...] von X._______, als designierter Kommandant des Schweizer SWISSCOY-Kontingents [...] (nachfolgend: National contingent commander [NCC]) angefragt, ob sie ein Interesse an der Teilnahme an einem Auslandeinsatz der SWISSCOY zur Friedensförderung im Kosovo hätte. Dabei wurde ihr die Funktion [...] des SWISSCOY-Kontingents [...] angeboten. A._______ bekundete ihr Interesse an einem solchen Einsatz und arrangierte mit [...] eine Weiterbeschäftigung nach ihrer Rückkehr aus dem Einsatz, wobei [...] die Bewilligung zur Beteiligung am friedensfördernden Einsatz erteilte.

B.b Mit Motivationsschreiben vom 29. August [...] bewarb sich A._______ für die ihr angebotene Stelle, wurde nach einer Vorselektion rekrutiert und mit Marschbefehl vom 5. Mai [...] für den vom 6. Juli [...] bis 28. September [...] dauernden Einführungskurs (Einsatzbezogene Ausbildung, EBA) aufgeboten. Sie trat die EBA am 6. Juli [...] an und es erfolgte am 3. September [...] die Eröffnung eine Zwischenqualifikation.

B.c Mit Datum vom 10. September respektive 14. September [...] schloss das Kommando Operationen, Kompetenzzentrum SWISSINT (nachfolgend Arbeitgeberin), mit A._______ einen vom 28. September [...] bis 23. April [...] befristeten Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 100% in der Funktion [...]. Das Einsatzende wurde auf den 15. April [...] festgelegt und es wurde eine Probezeit von 4 Wochen vereinbart. Die Entlöhnung richtete sich gemäss Vereinbarung zwischen den Parteien nach dem bei [...] durch A._______ erzielten Lohn, zuzüglich Gefahren- und Einsatzzulage sowie Nebenkostenpauschale.

B.d Am 22. September [...] fand unter der Leitung von Y._______, [...], ein Informationsanlass "Eingliederung von weiblichen Kontingentsangehörigen in die Milizarmee" statt. Die Teilnehmerinnen, unter anderem auch A._______, wurden aufgefordert, sich aktiv in die Veranstaltung einzubringen. Die durch A._______ geäusserten Vorbringen bewogen die Leiterin des Informationsanlasses dazu, am 23. September [...] an den Kommandanten des Kompetenzzentrums SWISSINT (nachfolgend: Kommandant SWISSINT) zu gelangen. Sie brachte vor, A._______ vertrete öffentlich eine ablehnende Haltung gegen die Friedensförderungseinsätze der Schweizer Armee, würde diese "belächeln" und habe kundgetan, sie wolle den kommenden Einsatz gar nicht leisten. Am selben Tag wurde A._______ durch den NCC aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Vorkommnissen anlässlich der Informationsveranstaltung vom 22. September [...] zu verfassen. Mit Datum vom 24. September [...] reichte A._______ ihre Stellungnahme auf dem Dienstweg an den Kommandanten SWISSINT ein. Weitere Stellungnahmen wurden durch die ebenso am Informationsanlass teilnehmenden Personen des NCC und der Projektleiterin Personalmarketing sowie Y._______ eingereicht. Dabei äusserte Letztere schwere Vorwürfe gegen A._______, wonach sich diese nicht mit dem Auftrag Friedensförderung identifizieren könne und die Interessen ihres Arbeitgebers nicht wahre. Deshalb könne das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht aufrechterhalten werden.

B.e Am 24. September [...] wurde A._______ durch den NCC auch ihre Schlussqualifikation eröffnet, welche mit der Gesamtnote 3-4 schloss. Sie wurde von Z._______ (nachfolgend: Kurskommandant) genehmigt.

B.f Am 25. September [...] teilte der Kommandant SWISSINT als Vertreter der Arbeitgeberin in Anwesenheit des NCC sowie der Chefin Personal SWISSINT A._______ im Rahmen eines Personalgesprächs mit, dass sie aufgrund der Vorkommnisse vom 22. September [...] sowie der Gesamtsituation ihren Auslandeinsatz am 28. September [...] nicht antreten könne. A._______ lehnte vor Ort eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels einvernehmlicher Auflösungsvereinbarung ab (bestätigt mit E-Mail vom 28. September [...]) und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

C.
Mit Verfügung vom 6. Oktober [...] löste die Arbeitgeberin das mit Arbeitsvertrag vom 14. September [...] vereinbarte Arbeitsverhältnis mit A._______ während der Probezeit unter Einhaltung einer siebentägigen Kündigungsfrist per 14. Oktober [...] auf. Im Wesentlichen begründete sie ihre Verfügung im Wesentlichen damit, es sei zwischen A._______ und Angehörigen des Schlüsselkaders des Kontingents wiederholt zu zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen gekommen und die Zusammenarbeit mit A._______ habe sich als schwierig sowie angespannt erwiesen. Sie zeichne sich durch einen schwankenden Motivations- und Gemütszustand aus und habe einen unberechenbaren respektive impulsiven Charakter. Dies habe sich sodann auch während des Informationsanlasses vom 22. September [...] gezeigt, in dessen Verlauf A._______ die Kontingentseinsätze belächelt und deren Mehrwert für die Milizarmee in Frage gestellt habe. Eine widerwillige Leistung des Einsatzes und eine solch negative Haltung seien nicht tragbar, weshalb auf ihre Entsendung in den Einsatzraum verzichtet werden müsse.

D.
Mit Eingabe vom 6. November [...] erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des Kommandos Operationen, Kompetenzzentrum SWISSINT, (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. Oktober [...] und beantragt, es sei festzustellen, dass die damit ausgesprochene Kündigung rechtswidrig und somit ungültig erfolgt sei sowie es sei die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung, mindestens aber in Höhe von Fr. 130'567.65 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich die in der Verfügung vom 6. Oktober [...] festgehaltene Darstellung des Sachverhaltes. Sie begründet ihre Begehren im Wesentlichen mit einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie mit einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, seien ihr doch Akten vorenthalten worden und es sei ihr trotz guter bis sehr guter Schlussqualifikation noch am Vortag der Kündigung eine Zusicherung für die Entsendung in den Einsatzraum gegeben worden. Trotz Kenntnis ihres Verhaltens und ihrer Leistungen während der EBA habe sich die Vorinstanz für sie völlig überraschend und kurzfristig gegen ihre Entsendung und für die Kündigung des bereits ausgestellten Arbeitsvertrages entschieden. Ausserdem erweise sich die Kündigung als unverhältnismässig und es sei ohnehin unzulässig gewesen, eine erneute Probezeit zu vereinbaren. Letztendlich liege auch kein sachlicher Kündigungsgrund vor und eine Entschädigung von zehn Bruttomonatslöhnen erweise sich als angemessen.

E.
Mit Eingabe vom 14. Dezember [...] lässt sich die Vorinstanz vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin habe während der EBA wiederholt und anhaltend zu zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen mit verschiedenen Kontingentsangehörigen geführt. Diese hätten jeweils ressourcenintensiv durch den NCC bereinigt werden müssen. Anlässlich verschiedener Gespräche habe die Beschwerdeführerin sodann geäussert, keinen Verhaltenswandel anstreben zu wollen und sie so akzeptiert werden müsse. Die Spannungen hätten nicht nachhaltig gelöst werden können. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin während der EBA wiederkehrend Zweifel am bevorstehenden Friedensförderungseinsatz gezeigt, begleitet von teilweise starken Stimmungsschwankungen. Diese Vorkommnisse sowie der aufbrausende und schwankende Charakter der Beschwerdeführerin habe letztendlich zur Erkenntnis geführt, dass sich eine Entsendung der Beschwerdeführerin ins Einsatzgebiet für die übrigen Kontingentsangehörigen als unzumutbar erweise und darauf zu verzichten sei. Dass dieser Entscheid erst so spät kommuniziert und der Beschwerdeführerin Mitte September bereits ein Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, sei darauf zurückzuführen, dass die geschilderten Umstände der Vorinstanz noch nicht in vollem Umfang bekannt gewesen seien.

F.
Mit Eingabe vom 11. Januar [...] ersucht die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Aktenbeilagen Nr. 33-36, welche ihr mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar [...] gewährt wird.

G.
Mit Replik vom 21. Januar [...] hält die Beschwerdeführerin an ihren mit Beschwerde vom 6. Oktober [...] gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Sie bestreitet die Darstellungen der Vorinstanz weitgehend und ergänzt ihre Beschwerdeschrift insbesondere durch den Hinweis auf einen massiven Reputationsschaden, den sie durch die Kündigung erlitten habe und der in der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen sei.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern diese von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im genannten Sinn. Er stammt von einer zulässigen Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]).

1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sie ist durch die Kündigungsverfügung auch materiell beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich allerdings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung der Leistungen von Bundesangestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es weicht im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle deren Ermessens. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-169/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1 und A-1246/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.1).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Es würdigt dabei die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bin-dung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2 und BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1).

Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2). Im Beschwerdeverfahren betreffend eine Kündigung trägt die kündigende Behörde daher namentlich die (objektive) Beweislast für das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kündigungsgrundes, die von der Kündigung betroffene Person dagegen namentlich jene für die - allenfalls behauptete - Missbräuchlichkeit der Kündigung (vgl. Urteil des BVGer A-1504/2020 vom 25. Mai 2021 E. 3.3.2).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Insbesondere beziehe die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober [...] in keiner Weise ihre Sicht ein. Dies sei auf den Umstand zurückzuführen, dass sie zu keinem Zeitpunkt - und somit insbesondere auch nicht vor Erlass der Verfügung - persönlich angehört worden sei oder schriftlich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe Stellung nehmen können. Auch seien ihr vor Erlass der Verfügung nicht die entscheidrelevanten Grundlagen zur Kenntnis gebracht worden. Am 25. September [...] sei sie um 11.30 Uhr - nur gerade 2 Stunden vor dessen Beginn um 13.30 Uhr - zu einem Gespräch mit dem Kommandanten SWISSINT aufgeboten worden und es sei ihr vorab mit keinem Wort erklärt worden, worum es in dem Gespräch gehen würde. So habe sie auch keine Gelegenheit gehabt, sich vorzubereiten oder eine Vertrauensperson beizuziehen. Der Entscheid, sie nicht in den Einsatzraum zu entsenden, sei offensichtlich bereits gefällt gewesen und habe sie richtiggehend "überfahren". Es sei ihr sodann lediglich noch übriggeblieben, ihr Unverständnis für diesen Entscheid kundzutun. Zu keinem Zeitpunkt sei sie aufgefordert oder eingeladen worden, eine Stellungnahme abzugeben und habe keine Möglichkeit gehabt, Einsicht in die Akten zu nehmen. Auf diese Weise seien ihr die von den Vorgesetzten eingeholten Stellungnahmen von weiteren Personen respektive Kontingentsangehörigen vorenthalten worden und sie habe sich nicht dazu äussern können. Diese Gegebenheiten würden letztendlich zu einer massiven, offensichtlichen und schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen.

3.2 Die Vorinstanz entgegnet, der Beschwerdeführerin seien die genannten Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit ihr bekannt gewesen und sie habe stets die Gelegenheit gehabt, ihre Sichtweise zu äussern. Auch am 25. September [...] seien diese Vorkommnisse Gegenstand des Personalgesprächs gewesen, wobei sich die Beschwerdeführerin dazu habe äussern können, was sie denn auch anerkenne. Nach dem Personalgespräch sei eine Bedenkzeit eingeräumt worden, während der es jederzeit möglich gewesen sei, nochmals schriftlich Stellung zu nehmen, um ein weiteres Gespräch zu bitten, Fragen an die Vorinstanz zu richten oder eine Verlängerung der Bedenkzeit zu beantragen. Auch die Akteneinsicht in das Personaldossier sei jederzeit gewährleistet und der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt gewesen.

3.3

3.3.1 Im Rahmen der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darf die zuständige Behörde erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidrelevanten Sachlage und mithin erst nach Anhörung der betroffenen Person zu einer (definitiven) Entscheidung gelangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
und Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG) ist verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung faktisch feststeht (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 5.2 f. (e contrario), nicht publ. in: BGE 140 I 320 und 8C_7/2021 vom 27. August 2021 E. 4 (e contrario); Urteile des BVGer A-1246/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 3.2 und A-7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 3.4 f. insb. 3.5.1 ff.). Damit der Arbeitnehmer sein Anhörungsrecht ausreichend wahrnehmen kann, hat er nicht bloss die ihm zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern er muss darüber hinaus auch wissen, mit welchen Massnahmen er zu rechnen hat (Urteile des BGer 8C_559/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.2.3.2 und 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 7.2.4, je m.H.). Um dies sicherzustellen, wird die Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Praxis regelmässig mit einem Verfügungsentwurf verbunden, in dem insbesondere die Kündigungsmotive erläutert werden und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wird. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Arbeitgeberin zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich bereits die Absicht besteht, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, ansonsten der Arbeitnehmer dazu nicht angehört werden müsste. Ebenso wenig lässt sich verhindern, dass die Arbeitgeberin regelmässig auf ihrem ursprünglichen Willen beharren wird. Entscheidend ist, dass der Beschluss zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch nicht endgültig gefasst worden ist, folglich nicht ausgeschlossen ist, dass die Arbeitgeberin auf ihr Vorhaben zurückkommt (zum Ganzen Urteile des BVGer A-1504/2020 vom Mai 2021 E. 3.2, und A-2057/2018 vom 16. April 2019 E. 3.1, je m.w.H.).

3.3.2 Es lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteile des BGer 2C_1101/2014 vom 23. November 2015 E. 5.1 und 2D_16/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.1). Im öffentlichen Dienstrecht können auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch genügen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte (BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BGer 8C_395/2009 vom 10. November 2009 E. 6.1). Insbesondere ist es nicht zwingend, dem Arbeitnehmer einen Verfügungsentwurf zuzustellen, in welchem die Kündigungsmotive erläutert werden und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wird (vgl. Urteil des BVGer
A-3436/2015 E. 4.1.2). Im Falle einer Unterredung ist es für die Annahme einer informellen Anhörung jedoch nötig, dass dem Betroffenen die einzelnen Kündigungsgründe vorgehalten werden und die Behörde ihn zur Stellungnahme auffordert (Urteil des BGer 1C_103/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.3). Das rechtliche Gehör ist dabei nur gewährt, wenn die Ausführungen zu Protokoll genommen werden, wobei sich das Protokoll auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken kann (so explizit im Zusammenhang mit einer fristlosen Entlassung Urteil des BGer 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 7.2.6; allgemein zur Protokollierungspflicht der Verwaltung bei Gesprächen mit Verfahrensbeteiligten: BGE 130 II 473 E. 4.2, Urteil des BGer 1C_388/2009 vom 17. Februar 2010 E. 5.2.2).

3.3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur, was dazu führt, dass der betroffene Entscheid in der Regel aufzuheben ist, wenn bei seinem Zustandekommen das rechtliche Gehör verletzt wurde (statt vieler BGE 144 I 11 E. 5.3). Eine Ausnahme besteht hingegen im Bundespersonalrecht. So ist dem Arbeitnehmer gemäss Art. 34b Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
BPG eine Entschädigung zuzusprechen, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Verfahrensvorschriften - namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör - verletzte (Urteile des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2, A-566/2015 vom 24. August 2016 E. 4.5.1 und A-4319/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2 und 5.2.4).

3.4

3.4.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei am 25. September [...] sehr kurzfristig und ohne Angaben des Gegenstandes zum Personalgespräch mit dem Kommandanten SWISSINT aufgeboten worden. Sie sei davon ausgegangen, dass es nochmals um die Klärung der Ereignisse bezüglich der Informationsveranstaltung vom 22. September [...] gehen würde. So sei sie sehr überrascht gewesen, dass neben dem Kommandanten SWISSINT auch die Personalchefin SWISSINT sowie der NCC im Büro anwesend gewesen seien. Der Kommandant SWISSINT sei ohne Umschweife sogleich zum Thema gekommen, nämlich ihrer Entlassung respektive dem Entscheid, dass sie nicht am Friedensförderungseinsatz teilnehmen werde und der Arbeitsvertrag aufgelöst werde. Gegenstand des Personalgesprächs sei sodann im Weiteren allein ihre Wahl gewesen, in welcher Form die Auflösung des Arbeitsverhältnisses abzuwickeln sei.

3.4.2 Diese Darstellung wird von der Vorinstanz nicht substanziiert bestritten oder grundlegend anders dargestellt. In ihrer Vernehmlassung führt sie aus, wie sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, die Zusammenarbeit mit ihr sei zu einer erheblichen Belastung geworden, welche die Führung des Kontingents beeinträchtige und dass sie eine Entsendung ins Einsatzgebiet als unzumutbar erachte. Der Beschwerdeführerin sei sodann die Gelegenheit gegeben worden, sich zu den vorgebrachten Punkten zu äussern, doch hätten ihre Ausführungen die Bedenken der Vorinstanz nicht zu zerstreuen vermocht. In Bezug auf die Vertragsauflösung seien ihr die Möglichkeiten aufgezeigt worden, die Auflösung des Einsatzvertrages mittels Vereinbarung mit oder ohne Stillschweigeerklärung abzuwickeln oder eine Verfügung zu erlassen. Im Weiteren sei ihr eine mehrtägige Bedenkzeit empfohlen und der Entwurf der Auflösungsvereinbarung als Entscheidgrundlage übergeben worden. Schliesslich habe man sich auf eine Bedenkzeit bis zum 28. September [...] geeinigt.

3.4.3 Der Stellungnahme des NCC vom 30. September [...] ist zu entnehmen, dass er am 25. September [...] zusammen mit dem Kommandanten SWISSINT sowie Y._______ in einem Gespräch das Verhalten der Beschwerdeführerin während des Informationsanlasses vom 22. September [...] zu erörtern suchte. Er führt aus, dabei sei ihm nach einer vollständigen Auslegeordnung aller Vorfälle von Y._______ nahegelegt worden, einen Einsatz der Beschwerdeführerin ernsthaft zu überdenken. Nach einer langen, intensiven und für ihn aufwühlenden Diskussion, ob ein weiterer und letzter Versuch, sie in den Einsatzraum mitzunehmen, zielführend sein könne, habe er sich umstimmen lassen und sich schliesslich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entschieden. Er schildert weiter, wie ihn dieser schmerzhafte Entscheid persönlich emotional tief getroffen habe, dies im Wissen, eine von ihm "hochgeschätzte und äusserst fachkompetente Kameradin massivst enttäuscht und verletzt" zu haben.

Die von den Parteien übereinstimmend geschilderten Umstände belegen, dass der Entscheid, die Beschwerdeführerin nicht in den Einsatzraum zu entsenden und konsequenterweise das vertragliche Arbeitsverhältnis aufzulösen, bereits vor Beginn des Personalgesprächs vom 25. September [...], 13.30 Uhr, feststand und demzufolge bereits vor dem Zeitpunkt dessen Eröffnung an die Beschwerdeführerin beschlossen war. Offenbar hat die vom NCC geschilderte Diskussion zwischen dem NCC, dem Kommandanten SWSSINT und Y._______ am Vormittag des 25. September [...] stattgefunden, worauf die Beschwerdeführerin um 11.30 Uhr für die Eröffnung des Entscheides aufgeboten wurde. Unbestritten bleibt sodann auch der wesentliche Inhalt des Personalgesprächs, nämlich die Modalitäten der Auflösung, welche der Beschwerdeführerin unterbreitet wurden und den einzigen noch festzulegenden Punkt darstellten.

3.4.4 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit gehabt, zum Entscheid Stellung zu nehmen, es sei ihr damit das rechtliche Gehör gewährt worden.

Die Vorinstanz trägt die objektive Beweislast für die Rechtmässigkeit der Kündigung (vgl. oben E. 2.2; Urteil des BVGer A-4626/2020 vom 2. März 2022 E. 3.3.2). Zu dieser gehört mitunter der Nachweis, dem betroffenen Arbeitnehmer das rechtliche Gehör zum rechtserheblichen Sachverhalt gewährt zu haben. Aufgrund der übereinstimmenden Schilderung der Abläufe durch beide Parteien steht fest, dass der Beschwerdeführerin im Vorfeld des Personalgesprächs keine Gelegenheit gegeben wurde, in Kenntnis des Gegenstandes und der für sie einschneidenden Konsequenzen des Entscheides zur Auflösung des Arbeitsvertrages, vorgängig die Akten einzusehen. Ebenso wurde ihr keine Möglichkeit gegeben, vor dem Gespräch respektive der Fällung des Entscheides eine Stellungnahme vorzubereiten. Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgehalten werden, sie hätte die Auflösung des Arbeitsvertrages in irgendeiner Form erwarten müssen, war dies doch nie zuvor - auch nicht ansatzweise - Thema eines Personalgesprächs gewesen (vgl. unten E. 4.4 ff.). Zwar wurde der Entscheid, das Vertragsverhältnis aufzulösen, erst mit Datum vom 6. Oktober [...] in Verfügungsform eröffnet und es bestand in der Zwischenzeit auch die Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern, was die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 28. September [...] gemacht hat. Dennoch gibt die angefochtene Verfügung die Sicht der Beschwerdeführerin nicht wieder und es bestehen auch keine Anzeichen, dass sich die Vorinstanz mit ihrer Argumentation auseinandergesetzt hätte. Die Tatsache jedoch, dass die
Vorinstanz im Zeitpunkt des Personalgesprächs am 25. September [...], 13.30 Uhr, bereits definitiv und unwiderruflich die Auflösung des Arbeitsvertrages mit der Beschwerdeführerin entschieden hatte, führte zu einer blossen Pro forma-Gewährung des rechtlichen Gehörs. Insbesondere bestehen erhebliche Zweifel, ob der undiskutable Entschluss im Zeitpunkt der Mitteilung durch die Argumente der Beschwerdeführerin noch hätte beeinflusst werden können. Selbst die - nach Ansicht der Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs geeignete - Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. September [...] muss als wirkungslos bezeichnet werden, informierte die Vorinstanz nach eigenen Angaben doch bereits am 25. September [...] - nach Darstellung der Beschwerdeführerin offenbar noch während einer Pause im Personalgespräch - die vorgesetzte Stelle ([...]) der Beschwerdeführerin über deren ausbleibende Entsendung in das Einsatzgebiet. Damit bestätigt sich, dass der Entscheid der Auflösung des Arbeitsvertrages bereits unwiderruflich vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs und vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober [...] gefasst wurde (vgl. e contrario Urteil des BGer 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014. E. 5.2 ff.; zum Ganzen Urteile des BVGer A-1504/2020 vom 25. Mai 2021 E. 3.2 f. m.w.H. und e contrario A-4057/2018 vom 16. April 2019 E. 3.1.3 f.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2013, (nachfolgend: Praxiskommentar VwVG), Art. 29 Rz. 47 f., 72 ff., 81 ff., 95).

Ausserdem bleibt die Vorinstanz auch den Nachweis für die Gewährung des rechtlichen Gehörs während des Personalgesprächs vom 25. September [...], 13.30 Uhr, selbst schuldig. Dieses wurde nicht protokolliert. Ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Wort erteilte, um sich zu äussern und in welchem Umfang dies allenfalls geschehen wäre, bleibt deshalb ungewiss. Die Vorinstanz vermag die Einhaltung der Gehörsgewährung nicht zu belegen und hat deshalb die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. oben E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4626/2020 vom 2. März 2022 E. 3.3.2). Demnach steht fest, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin - und damit eines ihrer Verfahrensrechte - durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt wurde.

3.5 Es stellt sich sodann die Frage, ob dieser formelle Mangel der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober [...] der Heilung zugänglich ist.

3.5.1 Zufolge der formellen Natur einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre die Aufhebung des Arbeitsvertrages deshalb grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst aufzuheben und zur Behebung des Mangels an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies selbst dann, wenn aufgrund der Akten klar erschiene, dass der angefochtene Entscheid in der Sache korrekt war. Allerdings besteht die Möglichkeit der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Rechtsmittelinstanz, sofern diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt. Damit soll ein Fehler, der einem Entscheid anhaftet, im Interesse der Betroffenen behoben werden. Gleichzeitig soll auf eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz verzichtet und damit ein formalistischer Leerlauf, der zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens zum Nachteil der Parteien führen würde, vermieden werden. Grundsätzlich kommt die Heilung eines Verfahrensmangels nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte infrage. Besteht die Gefahr eines formalistischen Leerlaufs, so ist die Heilung durch die Rechtsmittelinstanz aber auch einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruchs zugänglich (vgl. Urteile des BGer 1C_69/2022 vom 8. März 2022 E. 2.3 und 1C_349/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2; Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG-Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. St.Gallen/Zürich 2019, [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 29 Rz. 17 ff.; Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 Rz. 106 ff., 114 ff.).

3.5.2 Vorliegend würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einen formalistischen Leerlauf bedeuten, hat doch das SWISSCOY-Kontingent [...] der Beschwerdeführerin seinen Einsatz bereits seit April [...] beendet und ist aus dem Einsatzraum zurückgekehrt. Die Nachholung des rechtlichen Gehörs erweist sich insofern als bedeutungslos, kann doch selbst ein allenfalls gegenteiliger Entscheid der Vorinstanz den erlittenen Nachteil der Beschwerdeführerin nicht ausgleichen. Ob sich die Verletzung als schwerwiegend erweist kann demzufolge offen gelassen werden. Ausserdem ist aufgrund der gesamten Sachlage zu schliessen, dass die Vorinstanz auch bei nochmaliger Wahrung der Gehörsrechte mit grösster Wahrscheinlichkeit wieder gleich entscheiden würde. Eine Heilung kommt nach dem Gesagten nicht in Frage (vgl. Urteil des BGer 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4.1).

Hingegen erfolgte eine Heilung des Verfahrensmangels in Bezug auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, wurde der Beschwerdeführerin doch volle Akteneinsicht gewährt und die Möglichkeit gegeben, sich im Schriftenwechsel eingehend zur Sache zu äussern. Jedenfalls war es ihr möglich, in Kenntnis der Sachlage die Verfügung vom 6. Oktober [...] substanziiert anzufechten.

3.6 Im Ergebnis steht der Beschwerdeführerin jedenfalls bereits infolge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs eine Entschädigung gestützt auf Art. 34b Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
BPG zu (vgl. oben E.3.3.3 und unten E. 6; Urteile des BVGer A-4626/2020 vom 2. März 2022 E. 3.3.3 und A-1504/2020 vom 25. Mai 2021 E. 3.3.3). Die Beschwerdeführerin beantragt indes ebenso eine Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
BPG infolge weiterer Rügen (u.a. Fehlen eines sachlich hinreichenden Grundes für die ordentliche Kündigung). Dies erfordert im Folgenden eine materielle Beurteilung des gesamten Streitgegenstands (vgl. Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 6.3.1; E. 4 ff.).

4.

4.1 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe durch ihr Vorgehen den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. In ihrer Beschwerde vom 6. November [...] führt sie zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei ihr mehrfach zugesichert worden, dass sie an dem Auslandeinsatz teilnehmen werde. Dies sei letztmals durch den NCC am 24. September [...] geschehen, mithin also lediglich einen Tag vor dem Personalgespräch vom 25. September [...], anlässlich dessen ihr der Entscheid mitgeteilt wurde, den Arbeitsvertrag aufzulösen. Aufgrund des durchlaufenen Auswahlverfahrens sowie der Zusicherungen des NCC habe sie davon ausgehen müssen, dass sie ihren Arbeitsvertrag erfüllen könne. Mit der Vertragsauflösung sei sie sodann massiv enttäuscht worden und aufgrund des treuwidrigen Verhaltens der Vorinstanz erweise sich die Verfügung vom 6. Oktober [...] als rechtswidrig.

4.2 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember [...], die Beschwerdeführerin habe einen Einsatzvertrag mit einmonatiger Probezeit unterschrieben, weshalb sie nicht habe davon ausgehen dürfen, dass sie mit absoluter Sicherheit den Einsatz werde antreten können. Es sei ihr sodann bestens bekannt gewesen, dass nicht der NCC den Vertrag auflösen könne, sondern dass diese Kompetenz der Vorinstanz zustehe. Die Vorinstanz berufe sich sodann auf einen gesetzlich vorgesehenen und vertraglich vereinbarten Kündigungstatbestand, wobei die Ausübung dieses Rechts schon deshalb nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen könne, da der Beschwerdeführerin die zwischenmenschlichen Schwierigkeiten bekannt gewesen seien und sie deshalb damit habe rechnen müssen, dass sie die Probezeit nicht bestehe.

4.3

4.3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet als allgemeiner Rechtsgrundsatz in einem von mehreren Aspekten auch das widersprüchliche Verhalten von Behörden sowie Privaten und stützt sich auf Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes im engeren Sinne stellt ein in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankertes verfassungsmässiges Recht des Einzelnen dar. Im Rahmen des Bundespersonalrechts betrifft die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Frage der Missbräuchlichkeit einer Kündigung. Eine solche liegt vor, wenn sie aus bestimmten Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR (zu dessen Anwendbarkeit im Bundespersonalrecht vgl. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
und Art. 34c Abs. 1 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34c Weiterbeschäftigung der angestellten Person - 1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a  Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b  Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR112.
c  Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d  Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995113.
2    Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
BPG) umschrieben werden. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, vielmehr konkretisiert diese Bestimmung sowohl das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot als auch widersprüchliches oder bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten. Eine missbräuchliche Kündigung kann somit auch aus anderen Gründen bejaht werden. Der Vorwurf der Missbräuchlichkeit setzt indessen voraus, dass die geltend gemachten Gründe eine Schwere aufweisen, die mit jener der in Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR ausdrücklich aufgeführten vergleichbar ist (BGE 136 III 513 E. 2.3 m.w.H.). Grundsätzlich knüpft der sachliche Kündigungsschutz am Motiv der Kündigung an. Die Missbräuchlichkeit kann sich aber auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. In diesem Sinne ist der Grundsatz von Treu und Glauben auch als Verfahrensrecht zu verstehen, welches durch widersprüchliches Verhalten verletzt wird. Auch wenn eine Partei die Kündigung rechtmässig erklärt, muss sie das Gebot schonender Rechtsausübung beachten. Sie darf insbesondere kein falsches und verdecktes Spiel treiben, das Treu und Glauben krass widerspricht (vgl. zum Ganzen: BGE 131 III 535 E. 4.2; Urteil des BGer 8C_87/2017 vom 28. April 2017 E. 6.2; Urteil des BVGer
A-4716/2017 vom 8. August 2018).

4.3.2 Wenn die Vorinstanz auf die zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und weiteren Angehörigen des SWISSCOY-Kontingents [...] verweist, so bezieht sie sich in erster Linie auf die Gründe, welche zur Kündigung geführt haben (vgl. unten E. 5.4). Die Beschwerdeführerin beanstandet hingegen vielmehr die Art und Weise, wie ihr die Kündigung zur Kenntnis gebracht wurde, wenn sie eine Verletzung von Treu und Glauben geltend macht. Dies ist im Folgenden zu erörtern.

4.3.3 Zunächst ist auf den Charakter der Probezeit einzugehen: Die Beschwerdeführerin wurde per Marschbefehl vom 6. Juli [...] bis zum 28. September [...] zu einem Einführungskurs (EBA) für den SWISSCOY-Einsatz aufgeboten und zu dessen Beginn als geeignet für diesen Dienst eingestuft (vgl. unten E. 4.4). Streng genommen befand sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Bekanntgabe des unabwendbaren Entscheides, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, noch gar nicht in der vertraglich vereinbarten einmonatigen Probezeit. Allein die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober [...] erging während der Probezeit. Vorliegend kann eine Qualifizierung des Rechtsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Schweizer Armee respektive der Vorinstanz jedoch unterbleiben, kommt der durch Qualifikation und Selektion geprägten einsatzbezogenen Ausbildungs- und Vorbereitungsphase doch ohne weiteres auch der Charakter einer Probezeit zu und es können die entsprechenden Grundsätze angewendet werden.

4.3.4 Bei der Probezeit handelt es sich um eine lockere Vertragsbindung, welche darauf ausgelegt ist, das Arbeitsverhältnis kurzfristig auflösen zu können (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-3757/2020 vom 16. März 2021 E. 6.2 ff. und 8.2 ff. und A-6870/2017 vom 11. Juni 2018 E. 4.2). Das Recht, während der Probezeit mit verkürzter Frist zu kündigen, ist ein Ausfluss der Vertragsfreiheit. Bei Abschluss des Vertrages liegt es grundsätzlich im Belieben des Arbeitgebers, ob er einen Kandidaten oder eine Kandidatin einstellen will. Ebenso entscheidet der Arbeitnehmer frei, für welche Arbeitsstelle er sich bewirbt. Diese Abschlussfreiheit wirkt in die Probezeit nach, indem die Parteien grundsätzlich den Entscheid über eine längerfristige Bindung aufgrund der in der Probezeit gewonnenen Erkenntnisse frei treffen können. Soweit sich die Kündigung an diesem Zweck der Probezeit orientiert, ist allein darin, dass ihr etwas "Willkürliches" anhaftet, kein Rechtsmissbrauch zu erblicken. Die zulässige "Willkür" entspricht der Freiheit der Parteien, darüber zu entscheiden, ob sie sich vertraglich binden wollen (BGE 134 III 108 E. 7.1.1). Grundsätzlich gilt die gesetzliche Vermutung nach einer - bei fehlender anderslautender schriftlichen Vereinbarung - einmonatigen Probezeit nur für unbefristete Arbeitsverhältnisse. Für das befristete Arbeitsverhältnis gilt somit aufgrund des Gesetzeswortlauts keine Probezeit. Eine solche kann jedoch von den Parteien vereinbart werden. Dass ein Probearbeitsverhältnis nicht ein rechtsleerer Raum darstellt, gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und ebendieser ist sodann auch bei der Ausübung von Rechten und Pflichten zu beachten (vgl. Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg)., Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
-529
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 529 - 1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
1    Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
2    Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte.
3    Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.
OR, 7. Aufl., Basel 2020 (nachfolgend: BSK-OR), 335b Rz. 1, 12 ff.).

4.4 Wie die Parteien ausführen - und im Übrigen auch den Akten zu entnehmen ist - wurde die Beschwerdeführerin durch den NCC persönlich kontaktiert und eingeladen, am Auslandeinsatz teilzunehmen. Daraufhin wurde sie nach ihrer Bewerbung vom 29. August [...] in der Vorselektion (vgl. Bewertungsblatt vom 29. September [...] sowie Qualifikationsnotizen Rekrutierungstag vom 18. November [...]) mit besten Prädikaten bewertet, für den Einsatz als geeignet qualifiziert und schliesslich in die EBA mit Beginn am 6. Juli [...] aufgeboten. Mit Zwischenqualifikation vom 28. August [...] (eröffnet am 3. September [...]) wurde die Beschwerdeführerin durch den Vorgesetzten NCC mit der Gesamtnote 3 (von 5, resp. "gut") bewertet. Insbesondere ihre Handlungskompetenzen wurden zwischen "gut" und "sehr gut", ihre Fachkompetenzen als "sehr gut" eingestuft. Kritikpunkte ergaben sich unter den Rubriken "Persönliche Grundhaltung" und "Soziales Verhalten", wobei mit den Worten "Ist sich ihrer Aussenwirkung nicht immer bewusst, was zu zwischenmenschlichen Konflikten führen kann", "Nimmt Konfliktpotential nicht immer wahr bzw regelt anschwellende Konflikte nicht umgehend", "Nimmt Rückmeldungen und konstruktiv gemeinte Kritik persönlich" und "Ist sich ihrer nonverbalen Kommunikation nicht immer bewusst" auf Defizite hingewiesen wurde. Entsprechende "Förderhinweise (Zielsetzungen/Empfehlungen/konkrete Massnahmen)" wurden mit folgenden Worten aufgeführt: "Muss sich ihrer Aussenwirkung und dem daraus resultierenden möglichen Konfliktpotential bewusster werden", "Muss anschwellende Konflikte konkret angehen und sich selbst reflektieren", "Muss sich der Redewendung 'wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus' bewusst sein", "Soll ehrliche und kameradschaftlich gemeinte Feedbacks nicht als Kritik, sondern als konstruktive Empfehlung annehmen". Eine explizite Empfehlung oder Zusicherung für die Teilnahme am Einsatz ist dieser Zwischenqualifikation nicht zu entnehmen. Mit Datum vom 14. September [...] wurde der - durch die Beschwerdeführerin bereits am 10. September [...] unterzeichnete - Arbeitsvertrag (befristet vom 28. September [...] bis zum 23. April [...] inkl. 4 Wochen Probezeit) durch die Vorinstanz (handelnd durch den Kommandanten SWISSINT) abgeschlossen.

Mit Datum vom 21. September [...] wurde sodann die Schlussqualifikation erstellt, vom Kurskommandanten unterzeichnet und am 24. September [...] der Beschwerdeführerin durch den NCC eröffnet. Die Gesamtbeurteilung wurde nun mit der Note 3-4 ("gut bis sehr gut") ausgewiesen. Insbesondere in den Rubriken "Persönliche Grundhaltung" und "Soziales Verhalten" wurde eine Verbesserung vermerkt und je mit der Note 3 ("gut") beurteilt. In Worten wurde sie mit folgenden Anmerkungen positiv charakterisiert: "Ist initiativ, loyal und verlässlich", "Arbeitet selbständig und im Sinne der Sache", "Unterstützt die [...] in allen Bereichen", "Ist umgänglich", "Bringt sich gewinnbringend und mit viel Erfahrung [...] ein". Als einziger Kritikpunkt wurde hier "Ist gelegentlich noch etwas unausgewogen (Stimmungsschwankungen)" festgehalten und als Förderhinweise wurde "Muss noch etwas ausgeglichener werden" und "Muss sich der Wirkung ihrer nonverbalen Kommunikation noch bewusster werden" vermerkt.

4.5 In den Akten befinden sich neben einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin selbst vom 24. September [...] auch die Stellungnahmen des NCC vom 24. September [...] und der Projektleiterin Personalmarketing sowie Y._______ jeweils vom 23. September [...], welche - dies im Nachgang zur Informationsveranstaltung vom 22. September [...] - auf Aufforderung durch den Kommandanten SWISSINT diesem vorgelegt wurden. Zudem befinden sich in den Akten mehrere weitere Stellungnahmen, einerseits des NCC, andererseits von weiteren Kontingentsangehörigen aus dem Zeitraum von Ende September [...]/Anfang Oktober [...], welche ebenso auf Anfrage des Kommandanten SWISSINT erstellt wurden. Sie geben Aufschluss über die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin insgesamt und damit über die Gesamtumstände der Kündigung, zu denen auch die Vorkommnisse anlässlich der Informationsveranstaltung vom 22. September [...] zu zählen sind.

4.5.1 Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. September [...] ist zu entnehmen, dass es anlässlich der Informationsveranstaltung vom 22. September [...] zu emotionalen Wortwechseln und Äusserungen von verschiedenen Anwesenden gekommen ist, dass durch die Leiterin der Veranstaltung, Y._______, aber auch kritische Äusserungen eingefordert worden seien. Aus den weiteren Stellungnahmen geht insgesamt hervor, dass es bereits seit Anfang August [...] wiederholt zu zwischenmenschlichen Konflikten mit der Beschwerdeführerin gekommen ist, dies offenbar aufgrund ihres Führungs- und Kommunikationsstils, dessen Ursprung in ihren angeblich schwankenden Gemütslagen respektive in ihrem als instabil und unberechenbar beschriebenen Charakter gesehen wird. Insbesondere der NCC führt in seiner Stellungnahme vom 30. September [...] aus, dass er bei mehreren Vorkommnissen zwischenmenschlicher Art versucht habe, mit viel Aufwand durch Gespräche die Differenzen zu schlichten. Es ist somit belegt, dass Spannungen im Kontingent auf das Zusammenwirken mit der Beschwerdeführerin zurückzuführen waren und dass die Zusammenarbeit mit ihr erheblich belastet war. Ebenso geht aus den Akten aber klar hervor, dass diese Ereignisse keine ihrer Bedeutung für die Beteiligten entsprechende Erwähnung in den Qualifikationen gefunden haben: Weder die Zwischenqualifikation noch die Schlussqualifikation charakterisieren die Beschwerdeführerin in einer Art und Weise, welche es als unmöglich erscheinen lassen würde, mit ihr zusammenzuarbeiten. Vielmehr hat sich die Qualifikation der Beschwerdeführerin verbessert und die zunächst angebrachten Kritikpunkte wurden in der Schlussqualifikation nicht mehr aufgeführt, das heisst weitgehend ausgeräumt. Vor diesem Hintergrund - und selbst wenn das in den Qualifikationsgesprächen gesprochene Wort nicht rekonstruiert werden kann - hat der qualifizierende Vorgesetzte zum Ausdruck gebracht, dass sich die Beschwerdeführerin für ihre anstehende Aufgabe auszeichnet. Auch wenn aus den Akten - insbesondere den Qualifikationsblättern - keine schriftliche Zusicherung hervorgeht, dass sie am Auslandeinsatz teilnehmen kann, so musste sie doch aus dem ihr entgegengebrachten Verhalten des Vorgesetzten sowie den Qualifikationen ableiten, dass ihr Sozial- und Führungsverhalten toleriert wird und die Vorinstanz gewillt ist, den Arbeitsvertrag durch die Entsendung in den Einsatzraum zu erfüllen. Nichts Anderes geht sodann aus der Stellungnahme des NCC vom 30. September [...] hervor: Zwar wird hier ausgeführt, wie sich die Beschwerdeführerin während der EBA wiederholt als emotional instabil (Stimmungsschwankungen) erwies, teilweise mangelnde Motivation für den bevorstehenden Einsatz zeigte und auch immer wieder an
zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen mit Angehörigen des Schlüsselkaders beteiligt war. Dies führte zu einer schwierigen sowie angespannten Zusammenarbeit mit den Direktunterstellten und letztendlich zu Unruhe im Kontingent. Durch Schlichtungsanstrengungen und Führungsgespräche vermochte der NCC offenbar die Lage aber immer wieder zu beruhigen und anlässlich der Schlussqualifikation konnte offenbar auch eine Verbesserung im Verhalten sowie der emotionalen Stimmung festgestellt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt werden. Im Weiteren führt der NCC aus, dass neben den Beanstandungen des Verhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der Informationsveranstaltung vom 22. September [...] erneut auch Spannungen zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und zwei weiteren Kontingentsangehörigen entstanden seien und dass er am 23. September [...] gezwungen gewesen sei, anlässlich der Konfliktschlichtung den Beteiligten aufzuzeigen, dass nun eine "rote Linie" erreicht worden sei und dass er nicht mehr bereit sei, solches Verhalten weiter zu tolerieren. Der NCC legt sodann dar, wie er der Beschwerdeführerin enorme Fachkompetenz und praktische Erfahrung attestiere und wie letztendlich trotz aller Zweifel der Wille überwogen habe, sie in den Einsatzraum mitzunehmen. Erst im Gespräch vom 25. September [...], vormittags, liess er sich offenbar "nach einer Auslegeordnung sämtlicher Vorfälle und aufgrund gemachter Erfahrungen in der Vergangenheit" umstimmen und entschied zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. Dieser Wahrnehmung widerspricht teilweise der am 29. September [...] durch den Kurskommandanten abgegebenen Stellungnahme. Auch er attestiert der Beschwerdeführerin hohe Fachkompetenz und die Generierung von Mehrwert für das Kontingent. Dennoch beanstandet auch er die wiederholt auftretenden zwischenmenschlichen Spannungen während der ersten vier Vorbereitungswochen und teilweise mangelnde Motivation. Hingegen widerspricht er dem NCC darin, dass die Führungsgespräche mit der Beschwerdeführerin eine Wirkung gezeigt hätten und vertritt die Meinung, diese seien nicht nachhaltig gewesen. Die Zielsetzung, mittels Zwischenqualifikation auf diese erschwerende Situation aufmerksam zu machen, habe ihre Wirkung im Grundsatz verfehlt und es sei nach der Eröffnung der Zwischenqualifikation von aussen sichtbar eine spürbar ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin wahrnehmbar gewesen.

4.5.2 Die in den beiden Stellungnahmen geschilderten Wahrnehmungen widersprechen sich zwar stellenweise, doch führen sie zu demselben Schluss: Die zwischenmenschlichen Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und weiteren Personen im Kontingent selbst und im Umfeld des Ausbildungsbetriebs haben bereits in den ersten Wochen des Einführungskurses EBA begonnen und haben sich über dessen gesamte Dauer in verschiedener Intensität fortgesetzt. Sie wurden in der Zwischenqualifikation berücksichtigt und der Beschwerdeführerin gegenüber angesprochen. Trotz der - offenbar wiederholten Vorkommnisse - kann jedoch weder den Akten entnommen werden, noch bringt die Vorinstanz vor, dass in irgendeiner Weise der Verzicht auf eine Entsendung der Beschwerdeführerin in den Einsatzraum respektive die Auflösung des Arbeitsvertrages Thema eines Personalgesprächs gewesen wäre. Selbst nach den Vorkommnissen vom 22. und 23. September [...], wobei gemäss NCC eine "rote Linie" erreicht wurde, war der NCC entschlossen, die Beschwerdeführerin in den Einsatzraum zu entsenden. Dies wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der am 24. September [...] eröffneten - und den Kurskommandanten genehmigten - Schlussqualifikation signalisiert, unter anderem auch dadurch, dass ihr eine Verbesserung in ihrem sozialen Verhalten attestiert wurde. Dass die Beschwerdeführerin im Personalgespräch vom 25. September [...], 13.30 Uhr, durch die Bekanntgabe der Auflösung des Arbeitsvertrages richtiggehend überrumpelt wurde, ist deshalb nachvollziehbar. Wenn der NCC in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 30. September [...] ausführt, das in den Augen der Vorinstanz untragbare Verhalten der Beschwerdeführerin sei anlässlich der beiden Qualifikationsgespräche zur Sprache gekommen, so trifft die Beweispflicht für allfällige in Aussicht gestellte Konsequenzen die Vorinstanz. Angesichts fehlender Protokollierung der Gespräche (vgl. auch oben E. 2.2 und E. 3.4.4) bleiben aber allfällige Hinweise dieser Art unbelegt, sodass nicht glaubhaft behauptet werden könnte, das Vertrauen der Beschwerdeführerin in den Bestand des Arbeitsvertrages und auf die Entsendung in den Einsatzraum sei unberechtigt gewesen oder effektiv erschüttert worden (vgl. e contrario Urteil des BGer 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014. E. 5.5).

4.6 Die im Nachgang zur Veranstaltung vom 22. September [...] vorgebrachten Vorwürfe erwecken sodann den Eindruck, als vorgeschobene Gründe die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu begründen respektive zu bekräftigen. Wären die - wie von der Vorinstanz vorgebracht und wie sich aus den verschiedenen Stellungnahmen ergibt unbestrittenermassen vorgefallenen - Ereignisse derart gravierend gewesen, dass eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin bereits ohne die erhöhten Anforderungen und Anspannungen im Einsatzraum (vgl. unter E. 5.3) als unzumutbar zu beurteilen gewesen wäre, so hätten diese zwingend der Beschwerdeführerin offen entgegengehalten werden müssen. Zumal sich die Erkenntnis, dass die Persönlichkeit und der Führungsstil der Beschwerdeführerin zu Konflikten, Unmut sowie Unruhe im Kontingent führten, nicht erst in dem einen Tag zwischen der Eröffnung der Schlussqualifikation und der Mitteilung der Auflösung des Arbeitsvertrages zeigte, hätten sie sich konsequenterweise in der Beurteilung spiegeln müssen. Dennoch wurde auf eine unmissverständliche schriftliche Mitteilung respektive Anmerkung in der Schlussqualifikation mit der Ankündigung entsprechender Konsequenzen verzichtet. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme des NCC, war er doch noch bis zum Gespräch am Vormittag des 25. September [...] gewillt, die Beschwerdeführerin mit seinem Kontingent in den Einsatzraum zu entsenden. Angesichts dieser gegebenen Umstände durfte die Beschwerdeführerin - selbst in Kenntnis, dass ihre Handlungsweise zu zwischenmenschlichen Konflikten führte und ihr diesbezüglich ein Entwicklungsbedarf aufgezeigt wurde - davon ausgehen, dass ihr Auftreten toleriert oder mindestens in Kauf genommen wird. Insbesondere aufgrund der Steigerung ihrer Benotung in der Schlussqualifikation sowie der sehr moderat formulierten Förderhinweise wurde in ihr ohne Zweifel die Erwartung erweckt, dass sie an dem Auslandeinsatz würde teilnehmen können und sie durfte in guten Treuen davon ausgehen, dass ihrer Entsendung nichts im Wege stehen würde. Umso mehr wurde sie von dem ihr durch die Vertreter der Vorinstanz sowie den NCC am Tag nach der Schlussqualifikation eröffneten und für sie völlig überraschend ausgesprochen Entscheid, den Arbeitsvertrag aufzulösen, überrumpelt. Die Vorinstanz überzeugt sodann gerade nicht, wenn sie ausführt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Kenntnis der zwischenmenschlichen Konflikte mit einem Nichtbestehen der Probezeit rechnen müssen.

4.7 Insofern als die Vorinstanz argumentiert, die Beschwerdeführerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass sie mit absoluter Sicherheit den Einsatz werde antreten können und sie stütze sich auf einen gesetzlich vorgesehenen Kündigungsgrund, kann ihr ebenso nicht gefolgt werden, knüpft sie damit doch am Motiv der Kündigung an (vgl. unten E. 5.4). Hingegen hat die Vorinstanz durch die Art und Weise, wie der vorgefasste Entscheid, die Beschwerdeführerin nicht ins Einsatzgebiet zu entsenden und den Arbeitsvertrag aufzulösen, der Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt - eröffnet wurde, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Die Kündigung erweist sich demzufolge als missbräuchlich und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen, was in der Festsetzung einer Entschädigung zu berücksichtigen ist.

5.

5.1 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege kein ordentlicher Kündigungsgrund vor und die Auflösung des Arbeitsvertrages erweise sich als unverhältnismässig. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Vereinbarung einer Probezeit in einem befristeten Vertrag erweise sich als rechtswidrig, weshalb von vorneherein keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit bestehe. Selbst bei Annahme dieser Möglichkeit würde kein solcher Grund bestehen, um das Arbeitsverhältnis mit ihr aufzulösen. Die monierten Vorfälle hätten sich nämlich zeitlich vor dem Vertragsschluss ereignet, weshalb die Vorinstanz in deren Kenntnis nicht das Recht habe, gestützt darauf das Vertragsverhältnis wieder aufzulösen. Die Kündigung erweise sich somit als sachlich nicht gerechtfertigt und im Übrigen auch als unverhältnismässig, zumal zu keinem Zeitpunkt mildere
Massnahmen als Alternative überprüft worden seien.

5.2 Die Vorinstanz entgegnet mit Vernehmlassung vom 12. Dezember [...] im Wesentlichen, in den von ihr über die Leistung von Auslandeinsätzen abgeschlossenen Arbeitsverträgen würde praxisgemäss eine Probezeit vereinbart, würden diese Einsätze doch unter ausserordentlichen und nicht immer vorhersehbaren Bedingungen in Konfliktgebieten durchgeführt. Es sei deshalb nicht vorhersehbar, wie sich die Kontingentsangehörigen in diesen Situationen zurechtfinden würden. Der geplante Einsatz der Beschwerdeführerin sei sodann auch nicht mit ihrer zivilen Stelle bei [...] vergleichbar, weshalb die Vereinbarung einer Probezeit gerechtfertigt gewesen sei. Was den ordentlichen Kündigungsgrund betreffe, so sei auf die zahlreichen zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen sowie die persönliche Einstellung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Einsatz zu verweisen. Diese hätten Spannungen und Unmut im Schlüsselkader erzeugt sowie zu einem Glaubwürdigkeits- und Vertrauensverlust gegenüber der Beschwerdeführerin geführt. Eine Zusammenarbeit mit ihr habe sich letztendlich als unzumutbar erwiesen, weshalb der Entscheid, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, zum Wohl der Truppe und des Auftrags gefällt worden sei. In Anbetracht der Gesamtumstände und der Fürsorgepflicht der Vorinstanz gegenüber dem Kontingent seien sodann auch keine milderen Massnahmen ersichtlich gewesen, um eine langfristige einträchtige, zielführende und der Sicherheit verpflichtete Kontingentsführung zu gewährleisten. Die Auflösung des Arbeitsvertrages erweise sich somit als verhältnismässig.

5.3 Die Charakteristik der Probezeit wurde bereits oben ausgeführt (vgl. E. 4.3.4).

5.3.1 Nach Art. 12 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG i.V.m. Art. 30a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 30a Kündigungsfristen - (Art. 12 Abs. 2 BPG)
1    Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen ordentlich gekündigt werden.
2    Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen:
a  zwei Monate im ersten Dienstjahr;
b  drei Monate im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr;
c  vier Monate ab dem zehnten Dienstjahr.
3    Kündigt der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit einer angestellten Person, die in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht und der nur bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 ausgeübt werden kann (Monopolberufe), so verlängern sich die Kündigungsfristen nach Absatz 2:
a  im ersten bis und mit dem neunten Dienstjahr um einen Monat;
b  ab dem zehnten Dienstjahr um zwei Monate.
4    Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) kann das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis in der Bundesverwaltung während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen ordentlich gekündigt werden. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG statuiert sodann, dass für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) gelten, soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen. Aus Art. 29 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 29 Interne Übertritte - (Art. 10 BPG)93
1    Angestellte, die aus eigener Veranlassung in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 übertreten, müssen den bisherigen Arbeitsvertrag kündigen. Die Beteiligten vereinbaren den Termin des Übertritts. Bei Uneinigkeit gelten die Kündigungsfristen nach Artikel 30a.94
2    Folgt auf den bisherigen Arbeitsvertrag unterbruchslos ein neuer Arbeitsvertrag, so finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 336c OR95 auch während der Dauer der vereinbarten Probezeit Anwendung.
3    Für die Dauer eines internen, befristeten Übertrittes in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 muss der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. Die Beteiligten vereinbaren gemeinsam die Bedingungen.
4    Für die Berechnung der Kündigungsfristen zählen alle in den Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 ohne Unterbruch geleisteten Arbeitsverhältnisse.96
BPV geht implizit hervor, dass auch bei internen Übertritten eine Probezeit vereinbart werden kann. Wann bei einem neuen Arbeitsvertrag mit dem gleichen Arbeitgeber eine neue Probezeit zulässig ist, ergibt sich aus dem Bundespersonalrecht hingegen nicht. Die Frage ist deshalb vorab in Analogie zum OR und der dazugehörigen Praxis zu beantworten.

Schliessen dieselben Parteien einen neuen privaten Arbeitsvertrag ab, so soll demnach grundsätzlich keine neue Probezeit laufen und kann eine solche auch nicht vereinbart werden. Andernfalls könnten die Schutzbestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers leicht umgangen werden. Eine neue Probezeit ist im privaten Arbeitsrecht dann zulässig, wenn von einem neuen Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auszugehen ist, insbesondere nach einer längeren Unterbrechung oder infolge Übernahme einer völlig andersgearteten Funktion durch den Arbeitnehmer. Eine neue Probezeit ist weiter dann zulässig, wenn ein Temporärarbeiter für einen anderen Einsatzbetrieb tätig wird (BGE 117 V 248 E. 3) oder wenn die Probezeit des ursprünglichen Vertrags noch nicht abgelaufen ist und die Parteien im neuen Arbeitsvertrag deren Fortsetzung vereinbart haben. Eine zweite Probezeit mit demselben Arbeitgeber ist also nur ausnahmsweise zulässig (Portmann/Rudolph, in: BSK-OR, a.a.O., Art. 335b Rz. 5; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 7. Aufl. Zürich 2012, Art. 335b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
Rz. 3 m.w.H.).

5.3.2 Bei der Frage der Zulässigkeit einer zweiten Probezeit im Bundespersonalrecht ist sodann das in Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dieses verlangt, dass eine staatliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interessen liegenden Zieles geeignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen, mithin der betroffenen Partei zumutbar ist (BGE 141 I 1 E. 5.3.2, 140 II 194 E. 5.8.2; Urteile des BVGer A-1625/2018 vom 4. Januar 2019 E. 4.3; A-5034/2015 vom 11. April 2016 E. 5 und A-6361/2015 vom 27. April 2016 E. 7.2; vgl. zum Ganzen Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/ Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. Bern 2014, § 21). Dieser Grundsatz gilt auch für die Vorinstanz, soweit sie staatliche Aufgaben wahrnimmt bzw. als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin handelt, was vorliegend ohne Weiteres der Fall ist (vgl. Art. 35 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV, Art. 6 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG sowie statt vieler Urteil des BVGer A-6361/2015 vom 27. April 2016 E. 7.1).

Geeignet ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme dann, wenn mit ihr das angestrebte Ziel erreicht wird oder sie zu dessen Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann, das heisst wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel Wirkungen entfaltet und dessen Erreichung erleichtert (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für die betroffene Partei weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Die Massnahme ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) zwischen der Massnahme und dem Erfolg besteht. Der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei soll im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unvertretbar schwerer wiegen (BGE 140 I 353 E. 8.7, BGE 140 I 2 E. 9.2.2; zum Ganzen Urteile des BVGer A-6699/2015 vom 21. März 2016 E. 6.3 und A-6956/2013 vom 16. September 2014 E. 5.1.1 m.w.H.).

5.3.3 Bezüglich der vorliegend zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin vereinbarten Probezeit ist zunächst festzuhalten, dass diese dazu geeignet ist, beiden Parteien die Gelegenheit zu geben, die eigenen Vorstellungen über das abgeschlossene Arbeitsverhältnis zu verifizieren. Das heisst einerseits ein neues Arbeitsumfeld kennenzulernen, andererseits die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und deren Eignung in der neuen Funktion überprüfen zu können.

5.3.4 Die Beurteilung der Erforderlichkeit einer erneuten Probezeit erfolgt anhand eines kurzen Vergleichs zwischen den beiden zur Diskussion stehenden Funktionen der Beschwerdeführerin.

5.3.4.1 Die Beschwerdeführerin ist seit Januar [...] als [...] tätig. Dabei trägt sie - wie dem in den Akten befindlichen Stellenbeschrieb zu entnehmen ist - die Verantwortung für [...]. Aufgrund dieser Funktion wurde sie denn auch durch den NCC für den Einsatz der SWISSCOY zur Friedensförderung im Kosovo rekrutiert. In dieser Funktion war sie als [...] vorgesehen, dessen Hauptaufgabe in [...] besteht. Die beiden Funktionen sind sich insofern sehr ähnlich, als es dabei (in der angestammten Funktion der Beschwerdeführerin bei [...] unter anderem) um die Wahrnehmung der klassischen Aufgaben in [...] geht, sind doch die Prozesse [...] in der Schweizer Armee durch einheitliche Reglementierung weitestgehend identisch, allenfalls mit mehr oder weniger geringen Abweichungen aufgrund (system-)technischer Gegebenheiten oder aufgrund der Führungsstufe. Die beiden Anstellungen entsprechen sich demnach im Wesentlichen bezüglich Aufgabenbereich und Ziel.

5.3.4.2 Dennoch besteht ein wesentlicher Unterschied, nämlich im Ort respektive in den Umständen der Aufgabenerfüllung. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt, erfolgen die Friedensförderungseinsätze der Schweizer Armee im Ausland unter Krisenbedingungen und seien deshalb nicht vergleichbar mit den im Allgemeinen im Inland zu erfüllenden Arbeitsverhältnissen mit der Schweizer Armee. So seien denn auch die Rahmenbedingungen der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin bei [...] nicht vergleichbar mit dem gelebten Alltag der Friedensförderungs-Kontingente im Ausland. Dies beziehe sich nicht nur auf die Bedingungen, welchen die Angehörigen der Kontingente bei der Erfüllung ihres Auftrags begegnen würden, sondern auch auf deren Privatleben, welches sich auf engem Raum und fernab ihrer familiären und sozialen Kontakte in der Schweiz abspiele.

5.3.4.3 Dieser Umstand zeigt sich bei einem Auslandeinsatz, wie er von Angehörigen der SWISSCOY-Kontingente im Kosovo geleistet wird, deutlich. Die Einsätze finden unter ausserordentlichen Arbeitsbedingungen statt, dies in einem Umfeld, welches die Angehörigen der Kontingente allenfalls unvermittelt mit politischen, sozialen oder militärischen Spannungen konfrontiert. Es ist offensichtlich, dass solche Situationen im Vorbereitungskurs in der Schweiz wohl trainiert werden können, und dass selbst das Leben im Camp "simuliert" werden kann. Dass diese Vorbereitung aber unter stabilen Bedingungen in der Schweiz stattfindet, wohingegen der gelebte Einsatz in einem Krisengebiet eine weiterreichende Dimension mit Belastungen psychischer oder physischer Art erreichen kann, liegt auf der Hand. Dass vor diesem Hintergrund in den Einsatzverträgen der Vorinstanz eine Probezeit vereinbart wird, dies mit der Möglichkeit, das Vertragsverhältnis kurzfristig aufzulösen, ist deshalb nicht nur nachvollziehbar, sondern geradezu geboten. Ein milderes Mittel, um das Ziel zu erreichen, ist nicht ersichtlich, wobei die Beschwerdeführerin sodann auch kein solches substanziiert vorbringt. Die Erforderlichkeit der Vereinbarung einer Probezeit im konkret zu prüfenden Fall ist damit gegeben.

5.3.5 Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne respektive die Zumutbarkeit einer Massnahme anbelangt, so kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden: Die Vereinbarung einer Probezeit liegt unter den gegebenen Umständen durchaus im Interesse der arbeitnehmenden Person und ist auch als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu sehen. Die Zumutbarkeit ist demzufolge gegeben und die Vereinbarung einer Probezeit bei vorliegend befristetem Arbeitsverhältnis bezüglich Friedensförderungseinsatz insgesamt als verhältnismässig und damit als zulässig zu beurteilen.

Insofern kann auch der Rüge der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, sie sei bereits bei der Schweizer Armee angestellt, weshalb sich die erneute Vereinbarung einer Probezeit als unverhältnismässig respektive unzulässig erweise und der befristete Arbeitsvertrag in der Folge durch die Vorinstanz nicht gekündigt werden könne (vgl. Urteil des BVGer A-3627/2018 vom 14. März 2019 E. 4 f.).

5.4 Mit der Vereinbarung einer Probezeit bestand die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des befristeten Vertrages und es ist zu prüfen, ob ein entsprechender sachlich hinreichender Grund gegeben war, um das Anstellungsverhältnis mit Verfügung vom 6. Oktober [...] während der Probezeit aufzulösen.

5.4.1 Wie oben in E. 4.5 f. bereits ausgeführt wurde, kam es in der Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und den weiteren Angehörigen des Kontingents wiederholt zu zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen, welche durch den NCC geschlichtet werden mussten und zu Missstimmungen sowohl unter den Beteiligten als auch im Kontingent im Allgemeinen führten. Dies wird durch mehrere Stellungnahmen von Kontingentsangehörigen belegt und durch die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert bestritten. Im Raum stehen insbesondere auch die Vorhaltungen der Y._______ bezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der Informationsveranstaltung vom 22. September [...], welche offenbar den Ausschlag für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben haben. Diesbezüglich widersprechen sich die Wahrnehmungen und Einschätzungen der Teilnehmenden am Anlass, was ebenso aus den verschiedenen Stellungnahmen hervorgeht. Einmal wurden die Beiträge der Beschwerdeführerin als sachlich, in der Wortwahl korrekt und im Tonfall angebracht (Stellungnahme NCC vom 24. September [...]), ein andermal wurde ihr Verhalten und ihr Beitrag sinngemäss als inakzeptabel, destruktiv, abschätzig und deplatziert (Stellungnahmen Projektleiterin Personalmarketing und Y._______ je vom 23. September [...]) beschrieben. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 24. September [...] die Reaktion der Y._______ auf eine kontrovers, emotional und engagiert geführte Diskussion zurück und fühlt sich missverstanden.

5.4.2 Gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. oben E. 5.3.1) sind zur Beurteilung der Voraussetzungen der Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses während der Probezeit - somit auch bezüglich des Vorliegens eines sachlich hinreichenden Kündigungsgrundes - die Bestimmungen des OR nebst der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung massgebend (vgl. auch Botschaft zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes vom 31. August 2011, BBl 2011 6715).

5.4.3 Weder das BPG beziehungsweise die BPV noch das OR machen die Rechtmässigkeit einer Kündigung während der Probezeit explizit vom Vorliegen bestimmter Gründe abhängig. Dennoch muss eine Kündigung während der Probezeit begründet sein (Urteil des BVGer A-5859/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.3). Da die Probezeit dazu dient, die Fähigkeiten und Eignung eines Angestellten zu prüfen (vgl. oben E. 4.3.4), sind an die Gründe, aus denen dieses schon seiner Natur nach lockere Verhältnis aufgelöst werden kann, jedoch keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. So ist die Kündigung eines Probeverhältnisses durch die Verwaltung bereits dann zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann. Die Auflösung muss von der betroffenen arbeitnehmenden Person nicht verschuldet sein und kann sich auch auf objektive Gründe stützen. Die begründete Feststellung etwa, dass diese nicht dem Stellenprofil entspricht, reicht aus. Dasselbe gilt, wenn aus persönlichen Gründen ein für die vorgesehene Funktion unbedingt nötiges Vertrauensverhältnis nicht aufgebaut werden kann oder aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine reibungslose Zusammenarbeit künftig in Frage gestellt erscheint (vgl. BGE 120 Ib 134 E. 2a und 108 1b 209 E. 2). Auch rein zwischenmenschliche Faktoren oder das Unvermögen eines Arbeitnehmers, sich in gewachsene Strukturen eines Unternehmens einzufügen, mit Autoritäten (sowohl eigene als auch fremde) situationsgerecht umzugehen oder sein Arbeits- resp. Führungsstil können dazu führen, dass ein Probearbeitsverhältnis nicht in ein ordentliches Arbeitsverhältnis überführt wird (vgl. Urteil des BVGer A-5859/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.3 m.w.H.).

5.4.4 Die Vorinstanz begründet die ausgesprochene Kündigung während der Probezeit in ihrer Verfügung vom 6. Oktober [...] insbesondere mit den verschiedenen zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen der Beschwerdeführerin mit verschiedenen Angehörigen des Schlüsselkaders des Kontingents. Diese hätten zeitintensiv geschlichtet werden müssen und die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin habe sich insgesamt als schwierig und angespannt erwiesen. Diese habe sodann - mit ihrem Verhalten konfrontiert - unreflektiert reagiert und keinen Willen gezeigt, ihr Verhalten zu ändern. Im Weiteren habe sie sich durch einen schwankenden Motivations- und Gemütszustand ausgezeichnet und sei von ihren Direktunterstellten als impulsiv und unberechenbar wahrgenommen worden. All diese Umstände hätten sich sodann negativ auf das Arbeitsklima in der Kontingentsführung ausgewirkt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch eine massgebende Vorbildfunktion mit Einfluss auf die Meinungsbildung im Kontingent, weshalb die erwähnten Spannungen, Motivationsschwankungen und Auseinandersetzungen für die Vorinstanz nicht tragbar gewesen seien. Diese Begründung deckt sich mit den zahlreichen bei den Akten befindlichen Stellungnahmen, welche ein Bild der verlorenen Glaubwürdigkeit und der Spaltung [...] des Kontingents zeichnen (vgl. oben E. 4.5).

5.4.5 Die Vorinstanz stützte die Kündigung somit auf ihre während der Vorbereitungsphase gewonnenen Eindrücke. Zwar wurden der Beschwerdeführerin hohe fachliche Kompetenzen attestiert, doch überwog letztendlich der Schluss, dass die Beschwerdeführerin in persönlicher Hinsicht den Anforderungen an ihre Funktion [...] nicht entspricht und dass eine vertrauensvolle und reibungslose Zusammenarbeit nicht möglich erscheint. Somit ist denn auch das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Informationsveranstaltung vom 22. September [...] als separates Ereignis nicht weiter zu erörtern, sei es belastend oder entlastend: Die Kündigung erfolgte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gestützt auf sachlich hinreichende Gründe - wie sie im Übrigen auch für das unbefristete Arbeitsverhältnis der Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG entsprechen - und aufgrund eines Gesamteindruckes betreffend die Art und Weise, wie sie ihre Funktion als [...] ausübte. Der erwähnte Charakter des Probearbeitsverhältnisses bringt es mit sich, auf diesen Gesamteindruck von Arbeitsweise, Fähigkeiten, Charakter und Persönlichkeit der Beschwerdeführerin abzustellen, um den Entscheid über eine Weiterführung der Zusammenarbeit im vereinbarten Arbeitsverhältnis zu fällen (vgl. Urteile des BVGer A-3757/2020 vom 16. März 2021 E. 8.5, A-6870/2017 vom 11. Juni 2018 E. 5.6 ff. und A-5859/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.5.2). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Natur des Probearbeitsverhältnisses ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Sie erfolgte gestützt auf sachlich hinreichende Gründe und es besteht demzufolge kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung infolge einer sachlich ungerechtfertigten - und demzufolge missbräuchlichen - Kündigung.

5.5 Selbst wenn während der Probezeit an die Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, bleibt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; vgl. oben E. 5.3.2) zu berücksichtigen. Angesichts der gemäss Darstellung der Vorinstanz durch mehrere und regelmässig auftretender Vorkommnisse, welche im Kontingent zu allgemeinen Spannungen und zwischenmenschlichen Konflikten mit der Beschwerdeführerin führten, ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als geeignete Massnahme zu sehen, um den Weg für eine unbelastete Zusammenarbeit zu bereiten. Ein milderes Mittel zur Erreichung derselben - selbst die Beschwerdeführerin macht kein solches geltend - ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin wenig Einsicht in ihre durch die Vorinstanz als problematisch beurteilte Kommunikation und Verhaltensweise und ebenso wenig Bereitschaft, etwas daran zu ändern, zeigte. Aufgrund des Charakters der Probezeit, das heisst auch des Evaluationscharakters der Vorbereitungsphase (EBA; vgl. oben E. 4.3.3 und 5.3), ist die auf sachlich hinreichende Gründe gestützte Massnahme sodann als zumutbar zu beurteilen. Die Auflösung des Arbeitsvertrages ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als rechtmässig zu beurteilen.

5.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass die erneute Vereinbarung einer Probezeit unter den gegebenen Umständen eines friedensfördernden Einsatzes im Ausland rechtmässig erfolgte, dass sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf sachlich hinreichende Gründe im Sinne der Rechtsprechung stützt und sich als verhältnismässig erweist. Den diesbezüglichen Rügen kann nicht gefolgt werden und die Beschwerde ist insofern abzuweisen. Ein Entschädigungsanspruch kann damit nicht begründet werden (vgl. Urteil des BVGer A-3757/2020 vom 16. März 2021 E. 8).

6.
Aufgrund der Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs hat die Beschwerdeführerin von vorneherein Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. oben E. 3.6). Im Weiteren ist die Kündigung infolge des Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben als missbräuchlich zu betrachten, was sich ebenso in einer Entschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin niederschlägt (vgl. oben E. 4.7).

6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei durch die Vorinstanz angemessen zu entschädigen, mindestens mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 130'567.65, entsprechend zehn Brutto-Monatsgehältern. Diese Forderung begründet sie damit, die Kündigung wirke sich in ihrem Alltag spürbar auf ihren Ruf aus, sie müsse sich unangenehme Fragen - auch von externen Stellen, Kollegen und Vorgesetzten - gefallen lassen und sie sei in ihrem persönlichen Stolz sowie in ihrer beruflichen Würde massiv getroffen. Insbesondere habe sie das Gefühl, unehrenhaft entlassen worden zu sein, ein Gefühl, welches für sie als Berufssoldat der Schweizer Armee, der sie mehr als [...] Jahre gedient habe, die schlimmste Vorstellung sei. Sie habe darüber hinaus im Hinblick auf den Auslandeinsatz ihren Wohnort gewechselt, was ein irreversibler Vorgang und für sie einen massiven Einschnitt darstelle. Die Entschädigungsforderung stütze sich auf ihren Lohn, welcher demjenigen bei [...] entspreche.

6.2 Die Vorinstanz führt aus, bezüglich der Entschädigung sei das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Eine solche sei jedoch ohnehin nicht geschuldet, da die Kündigung während der Probezeit gerechtfertigt gewesen sei. Es sei sodann zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin durch den Entscheid in ihrem Stolz getroffen worden sei, doch habe sie aufgrund des Weiterbestehens ihres Grundanstellungsverhältnisses bei [...] keinerlei Einbussen erlitten. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Entscheid, sie nicht ins Einsatzgebiet zu entsenden, negative Auswirkungen auf ihren Berufsalltag haben soll, handle es sich doch um zwei völlig verschiedene Anstellungen. Auch könne nicht erkannt werden, weshalb der Entscheid eine Rufschädigung nach sich ziehen soll: Sofern die Beschwerdeführerin nämlich ihre Arbeit bei [...] gut erledigt habe, könne eine Nichtberücksichtigung bei einem SWISSCOY-Einsatz nicht zu einer solchen führen, würden doch längst nicht alle Bewerberinnen und Bewerber für einen solchen Einsatz tatsächlich berücksichtigt. Letztendlich könne auch eine Wohnsitzverlegung im Zusammenhang mit einer solchen Bewerbung nicht der Vorinstanz angelastet werden. Was die Höhe der geforderten Entschädigung angehe, so könne die Beschwerdeführerin nicht eine höhere Entschädigung fordern, als sie überhaupt an Lohn verdient hätte. Bezüglich des prohibitiven Zwecks der Entschädigungsregelung gelte es ausserdem anzumerken, dass der Arbeitgeber aus der Kündigung keinerlei Vorteile ziehen würde, lebe doch das Grundarbeitsverhältnis mit [...] wieder auf.

6.3 Heisst die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 34b Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
BPG die Beschwerde gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, muss sie dem Beschwerdeführer namentlich dann eine Entschädigung zusprechen, wenn wie vorliegend Verfahrensrechte der beschwerdeführenden Partei verletzt wurden (vgl. Art. 34b Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
BPG). Die Entschädigung beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn. Sie ist von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festzulegen (vgl. Art. 34b Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
BPG).

Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf die Schwere der Persönlichkeitsverletzung bzw. des Eingriffs in die Persönlichkeit der angestellten Person, die Intensität und Dauer der vertraglichen Beziehungen, die Art und Weise der Kündigung, die Strafwürdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers und die Schwere eines allfälligen Mitverschuldens der angestellten Person, das Mass der Widerrechtlichkeit der Entlassung, die soziale und finanzielle Lage der angestellten Person sowie deren Alter und Stellung im Unternehmen des Arbeitgebers abzustellen (vgl. Urteile des BVGer A-1058/2018 vom 27. August 2018 E. 7 und A-4128/2016 vom 27. Februar 2017 E. 7). Nachfolgend ist demnach anhand dieser Kriterien zu prüfen, welche Entschädigung für die Beschwerdeführerin angemessen ist (vgl. Urteil des BVGer A-4913/2016 vom 26. Juli 2017 E. 7.1 m.w.H.).

6.4 Die [...] geborene Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Kündigung bereits seit über [...] Jahren in verschiedenen vertraglichen Verhältnissen mit der Schweizer Armee und ist seit [...] bei [...] angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis ist von der Kündigung nicht tangiert und es wurde der Beschwerdeführerin im Zuge der Rekrutierung für den friedensfördernden Einsatz eine Rückkehr an diese Arbeitsstelle nach Beendigung des befristeten Vertragsverhältnisses zugesichert. Darauf gestützt nahm die Beschwerdeführerin nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Vorinstanz ihre Arbeit bei [...] am 19. Oktober [...] wieder auf. Die Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz dauerte nach der absolvierten dreimonatigen EBA als Vorbereitungsphase neun Tage, bis mit Verfügung vom 6. Oktober [...] der Arbeitsvertrag vom 14. September [...] unter Einhaltung einer siebentägigen Kündigungsfrist während der Probezeit per 14. Oktober [...] aufgelöst wurde. Insgesamt dauerte das Arbeitsverhältnis mit Beginn am 28. September [...] nur zweieinhalb Wochen, das heisst eine sehr kurze Zeit. Tatsächlich leistete die Beschwerdeführerin keinen einzigen Tag vertraglich vereinbarten Dienst zugunsten der Vorinstanz, da sie bereits am 25. September [...] - und damit vor Beginn des eigentlichen Arbeitsverhältnisses - den Dienstort auf eigenen Wunsch verliess.

6.5 Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin fallen sodann nicht ins Gewicht, zumal sie praktisch nahtlos in ihr angestammtes Arbeitsverhältnis bei [...] zurückkehren konnte und ihr keine signifikante Erwerbseinbusse oder Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle entstanden sind. Dies macht sie denn auch nicht geltend. Was die geltend gemachten Umtriebe der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verschiebung ihres Wohnsitzes betrifft, ist sodann der Argumentation der Vorinstanz zu folgen. Es kann dieser nicht angelastet werden, sie hätte diese Aufwendungen durch eine ausgesprochene Auflage im Zusammenhang mit dem Auslandeinsatz ausgelöst. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin selber zu diesem Schritt entschlossen, aus welchem Grund auch immer. Jedenfalls ist auch nicht ersichtlich, dass ein Auslandeinsatz von knapp sieben Monaten die Verlegung des Wohnsitzes erforderlich gemacht hätte.

Wie dargelegt (vgl. oben E. 5), liessen sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe gegenüber der Vorinstanz betreffend Fehlen eines sachlich hinreichenden Kündigungsgrundes, der Unrechtmässigkeit der Probezeit sowie der Unverhältnismässigkeit der Kündigung nicht erhärten, weshalb vorliegend nicht von einer schweren Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Dabei kündigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht ohne Anlass während der Probezeit: Namentlich ihr Verhalten gegenüber anderen Angehörigen des Kontingents, welches wiederholt zu Unstimmigkeiten und zwischenmenschlichen Konflikten geführt, letzten Endes das Vertrauensverhältnis zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin zerstört und dem bevorstehenden Arbeitsverhältnis die Grundlage für eine reibungslose Zusammenarbeit entzogen hat, wurden durch die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides vorgebracht. Damit bestand ein sachlich hinreichender Kündigungsgrund, um gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG i.V.m. Art. 335b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 335b - 1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
1    Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
2    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
3    Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
OR und Art. 30a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 30a Kündigungsfristen - (Art. 12 Abs. 2 BPG)
1    Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen ordentlich gekündigt werden.
2    Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen:
a  zwei Monate im ersten Dienstjahr;
b  drei Monate im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr;
c  vier Monate ab dem zehnten Dienstjahr.
3    Kündigt der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit einer angestellten Person, die in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht und der nur bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 ausgeübt werden kann (Monopolberufe), so verlängern sich die Kündigungsfristen nach Absatz 2:
a  im ersten bis und mit dem neunten Dienstjahr um einen Monat;
b  ab dem zehnten Dienstjahr um zwei Monate.
4    Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
BPV das Arbeitsverhältnis aufzulösen (vgl. oben E. 5.4). Die Beschwerdeführerin trägt somit ein Mitverschulden an der Kündigung (vgl. Urteil des BVGer A-2884/2018 vom 23. Juli 2019 E. 7.6).

Indessen hat die Vorgehensweise der Vorinstanz dazu geführt, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober [...] aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs an einem formellen Mangel leidet (vgl. oben E. 3) und dass die an sich korrekt erfolgte Kündigung aufgrund der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als unrechtmässig zu beurteilen ist (vgl. oben E. 4).

6.6 Diese gesamten dargelegten Umstände sind bei der Bemessung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen. Insbesondere die sehr kurze Beschäftigungsdauer ohne eigentliche Erbringung der Arbeitsleistung und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht von einer Härte durch Erwerbsausfall betroffen wurde, fallen ins Gewicht. Ausserdem sind bei gegebenem Kündigungsgrund ein formeller Mangel sowie die Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes zu erkennen und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen. Darüber hinaus ist die Beschwerde jedoch abzuweisen, was bei der Festsetzung der Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
und Abs. 2 BPG ein Abweichen von der gesetzlich festgelegten Regel rechtfertigt. Insgesamt lassen die zu berücksichtigenden Kriterien - insbesondere das Mitverschulden der Beschwerdeführerin sowie das Vorgehen der Vorinstanz, welches jedoch nur in geringem Masse als unrechtmässig zu beurteilen ist und im Rahmen der eher lockeren Vertragsbindung während der Probezeit erfolgte - eine Entschädigung von einem Bruttomonatslohn (auf der Basis des letzten massgeblichen Bruttolohns) als angemessen erscheinen. In dieser Form soll die Entschädigung angesichts der als klein zu beurteilenden erlittenen Unbill eine Genugtuung für die enttäuschte Erwartung und allenfalls erlittene Rufschädigung darstellen. Sozialversicherungsbeiträge sind keine abzuziehen, da auf der Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
und Abs. 2 BPG keine solchen zu entrichten sind (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-5703/2018 vom 24. Mai 2019 E. 6.2 und 6.4, A-3627/2018 vom 14. März 2019 E. 7.2, A-615/2018 vom 22. Januar 2019 E. 7.2, A-1058/2018 vom 27. August 2018 E. 7.3 und
A-656/2016 vom 14. September 2016 E. 7.3.5). Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 34b Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
und Abs. 2 BPG eine Entschädigung von mehr als einem Monatslohn beantragt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Vorinstanz hat durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Verfahrensrecht der Beschwerdeführerin verletzt und die Kündigung erweist sich durch einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben als missbräuchlich. Im Weiteren liegt - durch das Verhalten der Beschwerdeführerin begründet - jedoch ein sachlich hinreichender Kündigungsgrund vor.

Im Übrigen ist anzumerken, dass insofern als die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 6. November [...] weitere Beweise, insbesondere Befragungen von Personen, offeriert, diese nicht zu hören sind: Aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung ist der zu beurteilende rechtserhebliche Sachverhalt als korrekt erstellt und ausreichend belegt zu beurteilen, weshalb die Abnahme der offerierten Beweise als unnötig erachtet wird und darauf verzichtet werden kann (vgl. Art. 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG; Urteile des BVGer
A-1504/2020 vom 25. Mai 2021 E. 4.3 und A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3).

8.

8.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten für die Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Entsprechend ihrem teilweisen Obsiegen ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Wird - wie vorliegend - keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde, die als Partei auftritt, trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von einem Bruttomonatslohn zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat VBS.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Stephan Metzger

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5527/2020
Date : 31. März 2022
Published : 08. April 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Kündigung während der Probezeit


Legislation register
BGG: 42  48  82  83  85
BPG: 6  10  12  34  34b  34c  36
BPV: 29  30a
BV: 5  9  29  35  335b
BZP: 40
OR: 1  319  335b  336  362  529
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  8  14
VwVG: 5  12  13  19  29  30  33  48  49  50  52  63  64
ZGB: 8
BGE-register
117-V-248 • 120-IB-134 • 130-II-473 • 130-III-321 • 131-III-535 • 133-V-205 • 134-III-108 • 136-III-513 • 137-II-266 • 140-I-2 • 140-I-320 • 140-I-353 • 140-II-194 • 141-I-1 • 144-I-11
Weitere Urteile ab 2000
1C_103/2007 • 1C_349/2018 • 1C_388/2009 • 1C_632/2017 • 1C_69/2022 • 2C_1101/2014 • 2D_16/2015 • 8C_258/2014 • 8C_340/2014 • 8C_395/2009 • 8C_559/2015 • 8C_7/2021 • 8C_87/2017
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • abrogation • abuse of dismissal • abuse of legal right • acceptance of proposal • access records • access • addiction • additional value • administration regulation • adult • advantage • analogy • annual wage • anticipated consideration of evidence • appeal concerning affairs under public law • appellate instance • appropriate compensation • authorization • autonomy • beginning • behavior • burdon of proof • calculation • candidate • certification • change of residence • character • civil code • civil service status • clerk • comment • communication • condition • condition • conditions of employment • constitution • constitutional law • contract • contract conclusion • contract of employment • contract of limited duration • cooperation obligation • correspondence • cost • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • curing of procedural defects • day • decision • decision draft • discretion • dismissal • distress • doubt • drawer • duration • duties record book • duty under public law • e-mail • effect • employee • employer • employment law • end • evidence • ex officio • expenditure • federal administrational court • federal constitution of the swiss confederation • federal court • federal law on administrational proceedings • federal law on the federal civil proceedings • federal servants law • federal servants regulation • fixed day • foreseeability • forest • form and content • free evaluation of evidence • freedom of contract • full proof • function • fundamental legal question • gentle exercise of legal rights • good faith • gross wage • guideline • host • illegality • individual circumstances • individual contract of employment • initiative • instructions about a person's right to appeal • intention • invitation • irregularity in the proceedings • judicial agency • knowledge • knowledge • kosovo • language • lawyer's office • letter of complaint • life • loss of income • lower instance • measure • meeting • milder measure • month • monthly wage • necessity • notification of judgment • number • officialese • opinion • overall impression • parental • participant of a proceeding • pause • person concerned • personnel merit rating • pipeline • planned goal • position • procedural principles • proportionality • public employees law • publishing • purpose • question • quota • reasonability • record • rejection decision • res judicata • right to be heard • satisfaction • signature • splitting • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subject matter of action • swiss code of obligations • termination • time limit • trial period • undertaking • value of matter in dispute • vbs • voting suggestion of the authority • wage • watch • weight
BVGE
2012/33 • 2008/24
BVGer
A-1058/2018 • A-1246/2018 • A-1504/2020 • A-1625/2018 • A-169/2018 • A-2057/2018 • A-2718/2016 • A-2884/2018 • A-3436/2015 • A-3627/2018 • A-3757/2020 • A-4057/2018 • A-4128/2016 • A-4319/2015 • A-4626/2020 • A-4716/2017 • A-4913/2016 • A-5034/2015 • A-5183/2013 • A-5527/2020 • A-566/2015 • A-5703/2018 • A-5859/2012 • A-615/2018 • A-6361/2015 • A-6519/2016 • A-656/2016 • A-6699/2015 • A-6870/2017 • A-6956/2013 • A-7515/2014
BBl
2011/6715