Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6361/2015
Urteil vom 27. April 2016
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
A._______,
Parteien vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Human Resources, Personalpolitik,
Sozialpartnerschaft und Arbeitsrecht,
Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtgewährung eines neuen Anspruchs auf
Lohnfortzahlung und Beibehaltung der Lohnkürzung.
Sachverhalt:
A.
A._______ trat am 1. Februar 1989 in die Dienste der Schweizerischen Bundesbahnen SBB und arbeitete zuletzt als Logistikmitarbeiter in (...). Seit dem 1. Januar 2014 ist es ihm aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt möglich, diese Tätigkeit auszuüben. Am 23. Januar 2014 vereinbarten die Parteien einen Reintegrationsplan.
B.
Nachdem er von Anfang 2014 bis Ende Oktober 2014 wegen Schulter- und Nackenbeschwerden 100% arbeitsunfähig gewesen war, arbeitete A._______ im November 2014 in einer Schontätigkeit im Kleinteilelager in (...) mit einer Präsenzzeit von 100% (abzüglich Therapietermine) und einer vereinbarten Arbeitsleistung von 50%. Anfang Dezember 2014 bezog A._______ Ferien und Gleitzeitguthaben; geplant war eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz bis am 19. Dezember 2014. Ab dem 8. Dezember 2014 war er aufgrund von Hüft- und Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit einer Lendenwirbelsäulen-Problematik, die am 24. Dezember 2014 in einem Bandscheibenvorfall (Diskushernie) kulminierte, erneut knapp zehn Monate lang 100% arbeitsunfähig.
C.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 teilten die SBB A._______ mit, dass sein Lohn ab dem 1. Januar 2015 entsprechend der geleisteten Arbeitszeit um 10% gekürzt werde. Auf Antrag von A._______ verfügten die SBB am 11. September 2015 formell, dass an der Lohnkürzung (rückwirkend) festgehalten werde und kein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung ab dem 25. Dezember 2014 bestehe.
D.
Am 28. September 2015 nahm A._______ die Arbeit stundenweise mit einem 30%-Pensum und mit angepasster Tätigkeit in der Logistik wieder auf. Mit Integrationsplan vom 16. November 2015 verlängerten die SBB seinen Lohnfortzahlungsanspruch bis Ende März 2016.
E.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Entscheid der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. September 2015 erheben mit dem Begehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine neue Lohnanspruchsfrist zu eröffnen und die Lohnkürzug zurückzunehmen.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. Januar 2016 an seinen Anträgen fest.
H.
Mit Duplik vom 16. März 2016 anerkennt die Vorinstanz, dass den im Dezember 2014 beim Beschwerdeführer neu aufgetretenen Beschwerden (Bandscheibenvorfall) eine andere Ursache zugrunde lag als den gesundheitlichen Problemen, welche Anfang 2014 einen Lohnfortzahlungsanspruch des Beschwerdeführers auslösten. Im Übrigen hält sie an ihrer Sachdarstellung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers datieren vom 21. April 2016.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen einer Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 3 Arbeitgeber - 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: |
|
1 | Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: |
a | der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung; |
b | die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste; |
c | ... |
d | die Schweizerischen Bundesbahnen; |
e | das Bundesgericht; |
f | die Bundesanwaltschaft; |
g | die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. |
2 | Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.24 |
3 | Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.25 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung (vgl. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 3 Arbeitgeber - 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: |
|
1 | Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind: |
a | der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung; |
b | die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste; |
c | ... |
d | die Schweizerischen Bundesbahnen; |
e | das Bundesgericht; |
f | die Bundesanwaltschaft; |
g | die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. |
2 | Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.24 |
3 | Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.25 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
|
1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und istals Adressat desangefochtenen Entscheides, mitwelchem die Vorinstanz eine Lohnkürzung verfügte und seinen Antrag auf Eröffnung einer neuen Lohnfortzahlungspflicht abwies, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (statt vieler Urteil des BVGer A 7008/2015 vom 27. April 2016 E. 2.2 m.w.H.).
3.
Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden grundsätzlich auch auf das Personal der Vorinstanz Anwendung (Art. 15 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse - 1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung. |
|
1 | Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln. |
3 | In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal: |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für das Personal: |
a | der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG); |
b | der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025; |
c | ... |
d | der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen; |
e | der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen; |
f | des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen; |
g | des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513; |
h | des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; |
i | der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010; |
j | der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate). |
2 | Es gilt nicht: |
a | für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen; |
b | für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen; |
c | für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal; |
d | für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag - 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123 |
|
1 | Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123 |
2 | Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers. |
3 | Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen. |
4 | Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen: |
a | Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;124 |
b | die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV. |
5 | Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge. |
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse - 1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung. |
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1 | Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln. |
3 | In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
|
1 | Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
2 | Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31 |
3 | Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. |
4 | Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. |
6 | Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. |
7 | Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 37 Ausführungsbestimmungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht einschränken. |
2 | Die Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 gelten auch für das Personal der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts, soweit die Bundesversammlung oder das Bundesgericht für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlassen. |
3 | Die anderen Arbeitgeber erlassen die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz nicht einzig den Bundesrat dazu ermächtigt.119 |
a | von den nicht zwingenden Bestimmungen des OR; |
b | von den zwingenden Bestimmungen des OR nur zugunsten des Personals.122 |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - (Art. 2 BPG) |
|
1 | Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse: |
a | des Personals der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV); |
b | des Personals der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV, deren Personal nach dem BPG angestellt ist und die kein eigenes Personalstatut nach Artikel 37 Absatz 3 BPG haben; |
c | der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und des Personals der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20103 (StBOG); |
d | des Personals des Sekretariats der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft; |
e | des Personals der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt.5 |
2 | Dieser Verordnung nicht unterstellt sind: |
a | das dem Obligationenrecht6 (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG); |
b | das im Ausland privatrechtlich angestellte und nicht versetzbare Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA); |
c | das Personal des ETH-Bereichs; |
d | die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen; |
e | das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 19819 untersteht; |
f | das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 200511 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH). |
3 | In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei. |
4 | Die Bundesanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste sind als Arbeitgeber nicht an Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden. Sie nehmen für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt, und treffen die Arbeitgeberentscheide für ihr Personal.12 |
5 | Die Personalpolitik des Bundesrats und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ist für die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion dieser Behörden nicht etwas anderes verlangt.13 |
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, damit ein neuer Lohnfortzahlungsanspruch gemäss Ziff. 128 Abs. 1 GAV zu laufen beginne, genüge nach der Praxis der Fachstelle Sozialversicherung der Vorinstanz ein einziger Tag volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Funktion. Diese Voraussetzung sei in seinem Fall erfüllt. Nach längerer Arbeitsabsenz habe er am 3. November 2014 einen sanften Wiedereinstieg in seiner angestammten Funktion gestartet und seine Leistungsfähigkeit kontinuierlich gesteigert. Eine Leistungsüberprüfung sei nicht vorgenommen worden, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob er nicht bereits sehr nahe an der vollen Leistungsfähigkeit gewesen sei. Mit seiner ganztägigen Präsenz habe er bewiesen, dass nicht unrealistisch sei, dass er an einem Tag die volle Arbeitsleistung hätte erbringen können.
Während der Ferien, welche er Anfang Dezember 2014 auf Anordnung der Vorinstanz angetreten habe, habe die Schulterproblematik vom behandelnden Arzt abgeschlossen werden können. Entsprechende Einschränkungen seien nicht mehr vorhanden gewesen. Stattdessen seien jedoch noch während der Ferien die neuen gesundheitlichen Beschwerden (Rückenproblematik) aufgetreten. Wegen dieser erneuten Arbeitsverhinderung sei es ihm nicht möglich gewesen, den Beweis seiner uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu erbringen. Dies im Übrigen auch deshalb, weil die Rückkehr in die angestammte Tätigkeit aufgrund eines schwellenden Arbeitsplatzkonflikts noch zu prüfen gewesen wäre.
Das Verweigern einer neuen Reintegrations- bzw. Lohnfortzahlungsfrist sei unter diesen Umständen unverhältnismässig. Da bereits ein einziger Tag volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Funktion für die Begründung eines neuen Lohnfortzahlungsanspruchs genüge, die "Hürde" mithin tief sei, müsse der Anscheinsbeweis der vollen Arbeitsfähigkeit genügen.
4.1.2 Zur Lohnkürzung lässt der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringen, da am 24. Dezember 2014 ein neuer zweijähriger Lohnfortzahlungsanspruch im Sinne von Ziff. 125 Abs. 1 GAV zu laufen begonnen habe, sei der darauf folgende einjährige Zeitraum als erstes Jahr der (neuen) Arbeitsverhinderung zu betrachten, weshalb er für diese Zeit gemäss Ziff. 125 Abs. 3 GAV Anspruch auf 100% Lohn habe.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz bringt zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe nach Beginn der Lohnfortzahlungsfrist Anfang 2014 nie eine volle Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Funktion erreicht. Nach der Aufnahme der Schontätigkeit im November 2014 sei geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer bis am 19. Dezember 2014 Ferien beziehe. Für die Zeit danach bzw. ab Januar 2015 sei vorgesehen gewesen, dass er die Schontätigkeit vorerst im bisherigen Rahmen weiterführe und seine Leistung sukzessiv steigere. Eine Leistungsüberprüfung sei im November 2014 nicht erfolgt, da sie zu diesem Zeitpunkt verfrüht gewesen wäre.
Beim Beschwerdeführer habe Anfang 2014 eine Halswirbelsäulenproblematik und damit die medizinische Ursache für die Nacken- bzw. Rückenbeschwerden bestanden, was sich verschiedenen Berichten des MedicalService (ärztlicher Dienst der Vorinstanz) entnehmen lasse und auch aus anderen bei den Akten liegenden Dokumenten hervorgehe. Bei diesen halswirbelsäulenbedingten Schmerzen handle es sich gemäss Einschätzung des MedicalService um eine von der Schulter anatomisch unabhängige Problematik. Die Schulter- und die Nackenbeschwerden seien im 1. Quartal 2014 zeitgleich aufgetreten und behandelt worden, die Arbeitsverhinderung sei auf beide Symptome zurückzuführen gewesen, es habe eine komplexe Beschwerdeproblematik vorgelegen. Die einzelnen Symptome liessen sich nicht künstlich trennen, vielmehr habe der Beschwerdeführer an einem Symptomenkomplex gelitten.
Die rechte Schulter des Beschwerdeführers sei am 28. April 2014 operiert worden und am 30. September 2014 habe diesbezüglich die letzte ärztliche Konsultation stattgefunden. Die Schulterproblematik rechts sei deshalb als abgeschlossen zu betrachten. Der Hausarzt des Beschwerdeführers habe dagegen noch im September 2015 gegenüber dem MedicalService bestätigt, dass die Schulterbeschwerden links und im Nackenbereich (Halswirbelsäule) weiterhin vorhanden und nicht behoben seien. Namentlich die Sehnenruptur in der linken Schulter sei bis anhin nicht operiert worden. Ob der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit tatsächlich ohne Einschränkung auch im Nackenbereich ausüben könnte, sei fraglich und jedenfalls nicht bewiesen. Dass er Anfang Dezember 2014, vor dem Eintritt der Beschwerden im Zusammenhang mit dem Bandscheibenvorfall, seiner bisherigen Tätigkeit im ursprünglichen Umfang hätte nachgehen können, sei eine "reine Hypothese" und erscheine angesichts der vorliegenden medizinischen Probleme als sehr unwahrscheinlich ("absolut unglaubwürdig").
4.2.2 Betreffend die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung macht die Vorinstanz geltend, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei bisher nicht eingeleitet worden. Der MedicalService habe keine Untauglichkeit oder eingeschränkte Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Es sei geplant, einen neuen Arbeitsvertrag, allenfalls mit einem tieferen Beschäftigungsgrad, auszuarbeiten, wobei die Differenz zum vorherigen Lohn durch Sozialversicherungsleistungen ausgeglichen werden solle. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Massnahmen würden sich daher nicht als unverhältnismässig erweisen.
5.
5.1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während zweier Jahre, längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Eine Arbeitsverhinderung liegt bei jeder krankheits- oder unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsleistung vor. Die Lohnfortzahlung umfasst während des ersten Jahres der Arbeitsverhinderung 100% und während des zweiten Jahres 90% des Lohnes (Ziff. 125 Abs. 1-3 GAV).
War der Mitarbeiter während weniger als sechs Monaten in der bisherigen Funktion voll arbeitsfähig und wird er wegen einer anderen Ursache erneut an der Arbeit verhindert, beginnt ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung (Ziff. 128 Abs. 1 GAV). Die Parteien sind sich einig, dass der betroffene Mitarbeiter dafür lediglich während mindestens eines ganzen (Arbeits-)Tages wieder voll arbeitsfähig gewesen sein muss. Diese Auslegung erscheint richtig: Ein allfälliges Erfordernis einer längeren Zeitspanne der vollen Arbeitsfähigkeit wäre wohl ausdrücklich im GAV vorgesehen worden. Hätte demgegenüber jede auf einer anderen Ursache beruhende Arbeitsverhinderung einen neuen Lohnfortzahlungsanspruch auslösen sollen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zuvor wieder - zumindest für einen Tag - voll arbeitsfähig war, hätte sich der Bezug auf die (volle) Arbeitsfähigkeit erübrigt.
5.2 Im Verfahren vor der Vorinstanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der sogenannte Untersuchungsgrundsatz (vgl. vorstehend E. 2.1 sowie Ziff. 181 Abs. 2 GAV). Dies ändert jedoch nichts an der (objektiven) Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Demnach trägt vorliegend der Beschwerdeführer die objektive Beweislast dafür, dass er nach dem 1. Januar 2014 wenigstens einen Tag lang in der bisherigen Funktion voll arbeitsfähig war (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_619/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2.1 und Urteil des BVGer A 6410/2014 vom 1. September 2015 E. 4.3.4.2, wonach die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer liegt [sofern er aus diesem Umstand etwas zu seinen Gunsten ableiten will]).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
5.4 Die direkte Beweisführung über den Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen (Urteile des BGer 8C_619/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2.1 und 8C_82/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2). Dies gilt umgekehrt ebenso für die Arbeitsfähigkeit, sofern nicht der entsprechende Tatbeweis in Form der (uneingeschränkten) Arbeitsleistung erbracht wird. Obwohl der Beweis der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls - und ausnahmsweise auch derjenige der Arbeitsfähigkeit - in der Regel durch ärztliches Zeugnis erbracht wird, bewirkt dieser Anscheinsbeweis keine Beweislastumkehr. Ein Arztzeugnis stellt kein absolutes Beweismittel, sondern lediglich eine Parteibehauptung dar (Urteil des BGer 4A_289/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.2; Urteil des BVGer A 6820/2008 vom 15. April 2009 E. 3.3). Es bleibt eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. dazu mit Blick auf ein Arztzeugnis Urteil des BGer 1C_64/2008 vom 14. April 2008 E. 3.4), ob die entscheidende Instanz darauf abstellt (zum Ganzen Urteil des BGer 8C_619/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer A 6410/2014 vom 1. September 2015 E. 4.3.4.2).
Ein sogenannter Anscheinsbeweis (auch prima facie-Beweis genannt) liegt dann vor, wenn das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung aufgrund typischer Geschehensabläufe nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einen bestimmten Sachverhalt schliesst. Der Anscheinsbeweis ist stets die Folge einer natürlichen Vermutung, bezieht sich aber nur auf eigentliche Tatsachen, nicht auch auf hypothetische Geschehensabläufe, welche einer Vermutung ebenfalls zugänglich sind. Der Anscheinsbeweis bestimmt nicht das Beweismass, wird dieses doch nicht durch die Art des Beweises definiert, sondern durch die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugung (Hans Peter Walter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Band Nr. I/1, 2012, Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
5.5 Klärt ein Vertrauensarzt der Vorinstanz (MedicalService) gestützt auf Ziff. 119 GAV den Gesundheitszustand eines Mitarbeiters ab, bilden die Feststellungen des Vertrauensarztes die Grundlage für die Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Beurteilt er die Arbeitsfähigkeit anders als die den Mitarbeiter behandelnden Ärzte, ist für die Vorinstanz die Beurteilung des Vertrauensarztes massgebend (Ziff. 120 GAV). Diese Bestimmung entbindet die Vorinstanz allerdings nicht von der pflichtgemässen freien Beweiswürdigung (vgl. eingehend Urteil des BVGer A 6820/2008 vom 15. April 2009 E. 3.2, insb. E. 3.2.6; ferner Urteil A 6100/2013 vom 5. Juni 2014 E. 4.4).
6.
6.1 Dem Reintegrationsplan vom 23. Januar 2014 lässt sich zum Grund der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen: "Abwesend wegen Schulter". Der Bericht des MedicalService vom 10. Februar 2014 stellt fest, der Beschwerdeführer leide an zwei verschiedenen Diagnosen, einer Schulterproblematik sowie einem Problem im Bereich der Halswirbelsäule. Es sei eine Operation an der linken Schulter geplant, nach welcher mit einer mindestens dreimonatigen Rehabilitationszeit zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 7. April 2014 teilte der MedicalService mit, nun leide der Beschwerdeführer plötzlich auch an starken Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Es zeige sich eine komplexe Problematik, welche die Halswirbelsäule, den Nacken und beide Schultern betreffe. Dieser Befund ergab sich offenbar aus den Berichten der den Beschwerdeführer behandelnden Fachärzte vom 20. Februar und 28. März 2014, welche die Vorinstanz zusammen mit der Duplik zu den Verfahrensakten reichte.
Gemäss dem Protokoll zur Besprechung vom 30. März 2015 zwischen dem Beschwerdeführer sowie Vertretern der Vorinstanz und der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau wurde anlässlich dieses Gesprächs festgestellt, dass die Schulter des Beschwerdeführers "soweit wieder gut" und "von der Schulter her [...] die Wiederaufnahme der Arbeit an und für sich möglich" sei. Am 21. September 2015 erklärte der MedicalService gegenüber der Vorinstanz, eine Konsultation des Hausarztes des Beschwerdeführers habe ergeben, dass die Schulter- und Nackenprobleme weiterhin vorhanden seien - mit Schulterbeschwerden links im Vordergrund - und eine entscheidende Besserung nicht in Sicht sei. In einem vom 6. November 2015 datierenden Arztzeugnis führte der Hausarzt des Beschwerdeführers aus, er habe diesen am 5. Dezember 2013 wegen Problemen an der linken Schulter bei einem Spezialisten angemeldet. Im Februar 2014 sei die linke Schulter "gut" gewesen, aber es seien rechtsseitige Schulterbeschwerden aufgetaucht, welche Problematik am 29. April 2014 abgeschlossen worden sei. Zum aktuellen, das heisst im Ausstellungszeitpunkt bestehenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussert sich das Arztzeugnis nicht. Einem Schreiben des MedicalService vom 9. November 2015 lässt sich schliesslich entnehmen, nach Auskunft des Hausarztes des Beschwerdeführers seien weiterhin Schulterbeschwerden vorhanden. Dies bedeute, dass deren Behandlung nach wie vor nicht habe abgeschlossen werden können.
6.2 Der aufgrund der Angaben der Parteien und gestützt auf die vorhandenen Akten rekonstruierbare Krankheitsverlauf beim Beschwerdeführer legt nahe, dass er Ende November/Anfang Dezember 2014 seine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Funktion nicht wiedererlangt hatte. Dies kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, erscheint aber als wenig wahrscheinlich. Die im Zusammenhang mit dem Bandscheibenvorfall ab dem 8. Dezember 2014 aufgetretenen Hüft- und Rückenbeschwerden waren zwar unstrittig auf ein neues Ereignis zurückzuführen und hatten demnach zuvor noch keinen Bestand. Die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers zeigt indes, dass bei diesem auch ab Dezember 2014 nicht einzig auf den Bandscheibenvorfall zurückzuführende gesundheitliche Probleme vorlagen, sondern weiterhin die linke Schulter und den Nacken betreffende Beschwerden vorhanden waren, welche wohl im Zusammenhang mit der Gesundheitsproblematik standen, die der ab dem 1. Januar 2014 zumindest teilweise bestehenden Arbeitsverhinderung zugrunde lag. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch bis Ende Oktober 2014 100% arbeitsunfähig war und erst im November 2014 eine Schontätigkeit aufnehmen konnte, lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass er - nach einer zehnmonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit - bereits nach rund einem Monat seine ursprüngliche Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit wieder in vollem Umfang zurückerlangt hatte.
Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer Anfang Dezember Ferien bezog, kann doch von einer (allfälligen) Ferienfähigkeit nicht ohne Weiteres auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich PB.2007.00055 vom 28. Mai 2008 E. 3.4; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
|
1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233 |
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1 | Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233 |
2 | Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig. |
6.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer vor der Arbeitsverhinderung im Zusammenhang mit dem Bandscheibenvorfall während mindestens eines Tages in seiner bisherigen Funktion (wieder) voll arbeitsfähig war. Ebenso wenig gelingt ihm der entsprechende Anscheinsbeweis. Der (objektiv) beweisbelastete Beschwerdeführer hat daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb die angefochtene Verfügung insofern nicht zu beanstanden ist.
7.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
7.1 Das in Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
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1 | Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
2 | Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. |
3 | Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
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1 | Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. |
2 | Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31 |
3 | Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. |
4 | Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. |
6 | Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. |
7 | Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. |
Geeignet ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme dann, wenn mit ihr das angestrebte Ziel erreicht werden oder sie zu dessen Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann, das heisst wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel Wirkungen entfaltet und dessen Erreichung erleichtert (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für die betroffene Partei weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Die Massnahme ist schliesslich nur dann gerechtfertigt (verhältnismässig im engeren Sinn), wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, das heisst der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unvertretbar schwerer wiegt (BGE 140 I 353 E. 8.7, 140 I 2 E. 9.2.2; zum Ganzen Urteile des BVGer A 6699/2015 vom 21. März 2016 E. 6.3 und A 6956/2013 vom 16. September 2014 E. 5.1.1 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Gemäss Ziff. 128 Ziff. 1 GAV beginnt ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der betroffene Mitarbeiter während laufender Lohnfortzahlungsdauer in seiner bisherigen Funktion wieder voll arbeitsfähig wird. Ziff. 125 Abs. 3 GAV sieht vor, dass die Lohnfortzahlung während des zweiten Jahres der Arbeitsverhinderung und zweijährigen Lohnfortzahlungsfrist 90% des Lohnes umfasst. Mit diesen im GAV festgeschriebenen Regelungen sollen die finanziellen Interessen des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers und diejenigen der Vorinstanz als Arbeitgeberin in ein Gleichgewicht gebracht werden.
Die von der Vorinstanz in Anwendung der genannten Bestimmungen getroffenen Anordnungen sind ohne Weiteres geeignet, dieses damit verfolgte Ziel zu erreichen. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
7.2.2 Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn anbelangt ist davon auszugehen, dass diese bereits von den GAV-Bestimmungen zur Lohnfortzahlung konkretisiert wird. Indem Dauer und Höhe von Lohnfortzahlung und Lohnreduktion im GAV festgelegt werden, wird deren Verhältnismässigkeit implizit vorweggenommen (vgl. dazu Urteil des BVGer A 5034/2015 vom 11. April 2016 E. 5). Dass der Lohnfortzahlungsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nach zwei Jahren endet, entspricht überdies der Regelung im Bundespersonalrecht. Gleiches gilt für die Lohneinbusse von 10% im zweiten Jahr (vgl. Art. 56
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall - (Art. 29 BPG) |
|
1 | Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten. |
2 | Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes. |
3 | ...170 |
4 | Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.171 |
5 | ...172 |
6 | Bei Arbeitsversuchen im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a in einer anderen als der vertraglich vereinbarten Funktion richtet sich der Lohnanspruch nach den Absätzen 1 und 2.173 |
Die (Mindest-)Lohnfortzahlungsdauer von zwei Jahren erscheint denn grundsätzlich auch ohne Weiteres als angemessen, zumal sie unter gewissen Umständen verlängert oder neu eröffnet wird (vgl. Ziff. 127 f. GAV). Weil die Hürde von einem Tag volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Funktion für die Begründung eines neuen Lohnfortzahlungsanspruchs tief ist - wie auch der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennt -, rechtfertigt es sich, für die Bejahung dieser Voraussetzung zumindest zu verlangen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt ist.
Die Lohnreduktion von 10% ist zwar nicht unerheblich, aber grundsätzlich ebenso als zumutbar zu betrachten, umso mehr als die Vorinstanz während des ersten Jahres den vollen Lohn bezahlt und sich der betroffene Arbeitnehmer während dieser Zeit auf die (drohende) Lohneinbusse einstellen kann.
7.2.3 Da die angefochtene Verfügung lediglich die im GAV vorgesehenen Rechtsfolgen der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit Bezug auf dessen Lohnfortzahlungsanspruch bestätigt, ist ihre Verhältnismässigkeit nach dem Gesagten zu bejahen.
Ob die Vorinstanz aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ausnahmsweise verpflichtet sein kann, auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen von Ziff. 128 GAV einen neuen zweijährigen Lohnfortzahlungsanspruch zu eröffnen und/oder entgegen Ziff. 125 Abs. 3 GAV auch im zweiten Jahr der Lohnfortzahlungspflicht 100% des Lohnes zu entrichten, sich mithin diese GAV-Bestimmungen im Einzelfall als unverhältnismässig erweisen können, kann offenbleiben. Solche besonderen Umstände sind vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer wird auch nicht näher dargelegt, weshalb gerade in seinem Fall die Regelung des GAV unverhältnismässig und ein Abweichen davon geboten sein soll. Die angefochtene Verfügung erweist sich mithin auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als verhältnismässig. Dies umso mehr, als die Vorinstanz den Ende 2015 auslaufenden zweijährigen Lohnfortzahlungsanspruch des Beschwerdeführers (mindestens) um drei weitere Monate verlängert und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses offenbar nach wie vor nicht eingeleitet hat.
8.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
|
1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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