Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-417/2013
Urteil vom 2. Oktober 2013
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV, Zentralsekretariat,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen (SBB),
Konzernrechtsdienst,
Vorinstanz
Gegenstand
Vorsorgliche Arbeitsenthebung mit gleichzeitigem Entzug des Lohnes und weiterer Leistungen.
A-417/2013
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) ist seit 1. Oktober 1979 bei der Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB; nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt. Seit dem 1. Mai 2007 arbeitet er als Rangierspezialist im Bereich Y._______ in Z._______. In dieser Funktion erzielt er ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 5'720. (Stand April 2013: Fr. 5'734.65).
B.
B.a Am frühen Morgen eines Tages im Jahr 2012 (1. Tag) stellte B._______, Vorgesetzter von A._______, bei diesem eine nach Alkohol riechende Atemluft fest. Aus diesem Grund wurde beim Arbeitnehmer umgehend eine Blutuntersuchung im Kantonsspital Z._______ angeordnet. Anschliessend wurde er von seinem Vorgesetzten seines Arbeitsplatzes verwiesen. B.b Gleichentags wurde dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass der Verdacht auf Alkoholeinfluss am Arbeitsplatz solange bestehen bleibe, bis der MedicalService der SBB (nachfolgend: MedicalService) im Besitze der Untersuchungsresultate sei. Da bis zu diesem Zeitpunkt eine Weiterbeschäftigung als Rangierspezialist aus Sicherheitsgründen nicht zu verantworten sei und eine Tätigkeit ohne sicherheitsdienstliche Verrichtungen kurzfristig nicht angeboten werden könne, werde gestützt auf Ziff. 47 des Gesamtarbeitsvertrages SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB) eine vorsorgliche Arbeitsenthebung mit gleichzeitigem Entzug des Lohns und weiterer Leistung ab dem darauffolgenden Tag (2. Tag) für längstens 10 Tage angeordnet. B.c Am 7. Tag teilte der MedicalService der Arbeitgeberin mit, dass die im Bluttest vom gemessene Blutalkoholkonzentration 0.57 Promille betragen habe.
B.d Mit Verfügung vom 14. Tag enthob die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer rückwirkend vom 2. 11. Tag (vorsorglich) von der Arbeit unter gleichzeitigem Entzug des Lohns und weiterer Leistungen. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, einem Rangierspezialisten sei gemäss Ziff. 6.3 der Richtlinie über die medizinischen Tauglichkeitsanforderungen der SBB (Z 162.1; nachfolSeite 2
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gend: SBB-Richtlinie) der Konsum alkoholischer Getränke während der Arbeit und während mindestens 8 Stunden vor Arbeitsbeginn untersagt. Die Blutuntersuchung habe eine positive Alkoholkonzentration ergeben, weshalb eine Weiterbeschäftigung als Rangierspezialist mit Aufgaben im Sicherheitsbereich bis zur definitiven Klärung durch den MedicalService nicht zu verantworten sei. Schliesslich wurde mitgeteilt, dass ab dem 20. Tag eine Tätigkeit ohne sicherheitsdienstliche Verrichtungen im Wagenreinigungsdienst am Standort Z._______ angeboten werde. C.
Am 16. Tag vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Arbeitnehmer, dass dieser in eine neue Funktion im Wagenreinigungsdienst versetzt und solange dort eingesetzt werde, bis ihn der MedicalService zur Verrichtung von Aufgaben mit sicherheitsdienstlichem Charakter wieder für tauglich befinde.
D.
Gegen die Verfügung der Arbeitgeberin vom 14. Tag reichte der Arbeitnehmer Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB ein mit den Begehren, die Verfügung sei hinsichtlich des Entzugs des Lohnes und weiterer Leistungen aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, gekürzte und/oder entzogene Leistungen nachzuzahlen.
E.
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2012 wies der Konzernrechtsdienst der SBB die Beschwerde insbesondere mit der Begründung ab, dass der Entzug des Lohnes und weiterer Leistungen während der Dauer der Arbeitsenthebung im Lichte der ständigen Praxis gerechtfertigt gewesen sei.
F.
Dagegen erhebt der Arbeitnehmer (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 6. Dezember 2012 hinsichtlich des Entzugs des Lohnes und weiterer Leistungen. Weiter sei die SBB anzuweisen, gekürzte und/oder entzogene Leistungen nachzuzahlen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Arbeitgeberin mit der Anordnung der strittigen Massnahme die Fürsorgepflicht und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe. Ebenso verstosse die Arbeitgeberin gegen das Rechtsgleichheitsgebot, da sie in unzulässiger Weise
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von ihrer ständigen Praxis betreffend Lohnentzug bzw. -kürzung abweiche. G.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2013 beantragt der Konzernrechtsdienst der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Ausführungen im Entscheid vom 6. Dezember 2012. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass der Beschwerdeführer seinerseits seine Treuepflicht verletzt habe. Sodann sei die Massnahme verhältnismässig, da der Beschwerdeführer die Arbeitsenthebung selbst verschuldet habe und die Arbeitgeberin aus diesem Grund kurzfristig bis zum Vorliegen der Resultate der medizinischen Untersuchung auf dessen Arbeitsleistung während mehreren Tage verzichten musste. H.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 8. Mai 2013 vollumfänglich an seinen Begehren in der Beschwerde vom 25. Januar 2013 fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist und eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33
VGG entschieden hat.
Am 1. Juli 2013 traten die Änderungen vom 14. Dezember 2012 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) in Kraft (vgl. AS 2013 1493). Gemäss dem revidierten Art. 36 Abs. 1
BPG sind Verfügungen des Arbeitgebers nun direkt beim BundesverwaltungsSeite 4
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gericht anzufechten. Die Verfügung der Arbeitgeberin vom 14. Tag wurde indes noch zu Recht nach Ziff. 195 sowie Ziff. 1 Abs. 2 und 3 GAV SBB i.V.m. mit dem damaligen Art. 35 Abs. 1 aBPG in der Fassung vom 24. März 2000 (AS 2001 894) beim Konzernrechtsdienst der SBB als interner Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. d aBPG [AS 2001 894]). Da gemäss Art. 36 Abs. 1 aBPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 (AS 2006 2197) gegen Beschwerdeentscheide der internen Beschwerdeinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden konnte, stellt der Entscheid des Konzernrechtsdienstes der SBB ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
VGG e contrario, Art. 33 Bst. e
VGG). 1.2
1.2.1 Gemäss Art. 44
VwVG unterliegt die Verfügung der Beschwerde. Handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung jedoch um eine Zwischenverfügung i.S.v. Art. 46
VwVG, so ist diese insbesondere nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Bst. a). Ein Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Bst. a
VwVG kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-372/2012 vom 25. Mai 2012 E. 1.2 und A-2160/2010 vom 3. Januar 2011 E. 2.2.3 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.45 ff.; MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 [hiernach: VwVG-Kommentar], Rz. 10 ff. zu Art. 46). Bewirkt eine Zwischenverfügung dagegen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, kann sie erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2
VwVG). Daher ist vorab zu klären, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Endverfügung oder eine Zwischenverfügung handelt. 1.2.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Dezember 2012. Mit diesem Entscheid wurde die Beschwerde gegen die Verfügung der Arbeitgeberin vom 14. Tag abgewiesen, mit welcher der Beschwerdeführer vom 2. 11. Tag vorsorglich und unter gleichzeitigem Entzug von Lohn und weiteren Leistungen von der Arbeit enthoben wurde. Die Arbeitgeberin stützte ihre Verfügung auf Ziff. 47 GAV SBB, welcher den Titel "Vorsorgliche Arbeitsenthebung und Freisetzung" trägt und damit vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand hat. Folglich ist die Seite 5
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vorliegende Anordnung als vorsorgliche Massnahme zu qualifizieren. Obwohl diese in der Regel in Form einer Zwischenverfügung ergehen, können sie auch Endverfügungen darstellen, sofern sie in einem eigenständigen Verfahren getroffen werden (BGE 134 I 83 E. 3.1; ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht, ZSR 1997 II, S. 253 ff., Rz. 26 und 141; FELIX UHLMANN/SIMONE W ÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009 [hiernach: Praxiskommentar VwVG], Art. 45 N 7). Ob einer vorsorglichen Massnahme der Charakter einer Zwischenverfügung zukommt, ist in erster Linie nach ihrem Inhalt zu bestimmen. Wesentlich ist dabei, dass keine endgültige Regelung beabsichtigt ist, sondern die folgende Verfügung stillschweigend oder ausdrücklich vorbehalten wird und die vorangehende Verfügung mit dieser dahinfallen soll (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.1.2 wonach für die Qualifikation nicht die formelle Bezeichnung, sondern der materielle Inhalt eines Erkenntnisses massgebend ist; HÄNER, a.a.O., Rz. 29). Unter Zwischenverfügungen werden jeweils diejenigen Verfügungen verstanden, welche das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen (HÄNER, a.a.O., Rz. 27).
Da der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Arbeitsenthebung anerkennt, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur noch der gleichzeitig verfügte Entzug von Lohn und weiteren Leistungen umstritten (vgl. nachfolgend E. 4.2). Diese Anordnung stellt materiell nicht eine vorläufige Regelung im Hinblick auf eine verfahrensabschliessende Verfügung dar, sondern ist endgültig. Zudem erging die Verfügung in einem eigenständigen Verfahren, denn diese ist trotz des Bezugs zum parallel laufenden personalrechtlichen Verfahren auf Versetzung (vgl. Ziff. 45 Abs. 4 6 GAV SBB; Sachverhalt Bst. C) nicht durch Letzteres bedingt. Somit ist die Verfügung vom 14. Tag als Endverfügung zu qualifizieren. 1.2.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids. Da die Vorinstanz mit diesem die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Tag, mit welcher ihm für die Dauer von 10 Tagen der Lohn und weiteSeite 6
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re Leistungen entzogen wurden, abgewiesen hat, ist er auch materiell beschwert. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1
VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5865/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 1.5.1.2 wonach der Fristenstillstand gemäss Art. 22a Abs. 1
VwVG auch in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gilt, sofern diese als Endverfügung zu qualifizieren sind).
2.
Obwohl im vorliegenden Fall insbesondere eine Massnahme i.S.v. Ziff. 47 Abs. 3 GAV SBB zu beurteilen und somit primär auf die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages abzustellen ist, ist für den Fall, dass subsidiär Bestimmungen des BPG zur Anwendung gelangen sollten (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 und 3 GAV SBB) vorab zu klären, welches Recht massgebend ist. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung in der Bundespersonalgesetzgebung ist im konkreten Fall anhand der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze zu entscheiden. Danach ist bei einer materiellen Rechtsänderung grundsätzlich dasjenige Recht anwendbar, das im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Entscheides in Kraft steht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3753/2013 vom 22. August 2013 E. 2 und A-509/2011 vom 18. Juli 2011 E. 6.2; PETER HELBLING, in: Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Bundespersonalgesetz [BPG], Bern 2013 [hiernach: Handkommentar BPG], N 6 zu Art. 41; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 325 ff). Sowohl die Verfügung der Arbeitgeberin vom 14. Tag als auch der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Dezember 2012 erfolgten noch vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Bundespersonalrechts. Folglich beurteilt sich die vorliegende Beschwerde sollten Bestimmungen des BPG subsidiär zur Anwendung gelangen nach dem vor Inkrafttreten der Revision am 1. Juli 2013 gültigen Bundespersonalrecht.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann gemäss Art. 49
VwVG nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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(Bst. b), sondern auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides (Bst. c). 4.
4.1 Im 2. Teil, Kapitel B., Verhalten und Verantwortlichkeit, regelt der GAV SBB unter anderem sowohl die Sorgfalts- und Treuepflichten der Arbeitnehmer als auch die Voraussetzungen der vorsorglichen Arbeitsenthebung. So haben die Mitarbeiter insbesondere die Interessen und das Ansehen der SBB zu wahren sowie der Arbeits- und Betriebssicherheit die nötige Aufmerksamkeit zu schenken (Ziff. 35 Abs. 1 und 2 GAV SBB). Gemäss Ziff. 47 Abs. 1 GAV SBB kann die SBB die vorsorgliche Arbeitsenthebung eines Mitarbeiters anordnen, wenn dieser den ordentlichen Betrieb gefährdet (Bst. a), sich selbst oder andere gefährdet (Bst. b) oder verhaftet wird (Bst. c). Weiter sieht Ziff. 6.3 der SBB-Richtlinie vor, dass der Konsum alkoholischer Getränke während der Arbeit und während mindestens 8 Stunden vor Arbeitsbeginn untersagt ist. 4.2 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Tag seinen Dienst in alkoholisiertem Zustand angetreten hat. Dadurch hat der Beschwerdeführer sowohl gegen Ziff. 6.3 der SBB-Richtlinie verstossen als auch in seiner Tätigkeit als Rangierspezialist in einem sicherheitsrelevanten Bereich den ordentlichen Betrieb, sich selbst sowie andere Mitarbeiter gefährdet und infolgedessen seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt. Folglich sind die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Arbeitsenthebung gemäss Ziff. 47 Abs. 1 Bst. a und b GAV SBB im konkreten Fall ohne weiteres erfüllt. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, welcher sein schuldhaftes Verhalten ausdrücklich anerkennt und dessen Beschwerde sich vorliegend nicht gegen die Arbeitsenthebung richtet, sondern nur gegen den zugleich verfügten Entzug finanzieller Ansprüche. Entsprechend ist im Folgenden ausschliesslich zu prüfen, ob die von der Arbeitgeberin flankierend zur Arbeitsenthebung getroffene Anordnung zulässig ist. 5.
5.1 Ziff. 47 Abs. 3 GAV SBB sieht vor, dass zusätzlich zur vorsorglichen Arbeitsenthebung auch der Lohn sowie andere Leistungen gekürzt oder entzogen werden können. Die in Ziff. 47 Abs. 1 und 3 GAV SBB getroffene Regelung, welche die Voraussetzungen einer Arbeitsenthebung sowie Kürzung bzw. Streichung finanzieller Ansprüche enthält, entspricht weit-
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gehend der Regelung von Art. 26 aBPG (AS 2001 894) i.V.m. Art. 103 aBPV (AS 2001 2206). So konnte auch der Arbeitgeber gemäss den damaligen Bestimmungen des Bundespersonalrechts für den Fall, dass der Vollzug von Aufgaben durch Gründe gefährdet wird, die in der angestellten Person liegen bspw. wenn schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden, wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind oder ein laufendes Verfahren behindert wird das Arbeitsverhältnis einstellen sowie den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. Diese Übereinstimmung ist nicht zuletzt auf Ziff. 1 GAV SBB zurückzuführen, wonach sich der Gesamtarbeitsvertrag nicht nur auf das BPG stützt (Abs. 2), sondern dessen Bestimmungen auch subsidiär für anwendbar erklärt werden (Abs. 3). Aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt, im vorliegenden Fall insbesondere auch die zu den genannten Bestimmungen des Bundespersonalrechts ergangene Rechtsprechung heranzuziehen, soweit es um die Voraussetzungen geht, unter denen eine Kürzung oder ein Entzug finanzieller Ansprüche zulässig sein soll. 5.2 Gemäss Ziff. 47 Abs. 3 GAV SBB ist die vorsorgliche Arbeitsenthebung mithin ein pflichtwidriges Verhalten i.S.v. Ziff. 47 Abs. 1 GAV SBB hinreichende Bedingung für eine Lohnstreichung bzw. -kürzung, da diese nur unter der Voraussetzung einer Arbeitsenthebung angeordnet werden kann. Dies deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 26 Abs. 2 aBPG (AS 2001 894) i.V.m. Art. 103 aBPV (AS 2001 2206), wonach der Entzug oder die Kürzung finanzieller Ansprüche unter denselben Voraussetzungen zulässig ist, unter denen auch eine Freistellung bzw. Arbeitsenthebung erfolgen kann. Somit wird nicht nur für die Freistellung an sich, sondern in der Folge auch für die Kürzung oder den Entzug von Lohn und weiterer Leistungen eine Gefährdung der korrekten Aufgabenerfüllung bzw. des Aufgabenvollzugs durch ein (vermutetes) pflichtwidriges Verhalten vorausgesetzt, welches die angestellte Person zu verantworten hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1675/2010 vom 20. August 2010 E. 7.2 und 8.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer durch sein pflichtwidriges Verhalten sowohl den Betrieb und den Aufgabenvollzug als auch sich selbst und andere Mitarbeiter gefährdet hat (vgl. E. 4.2), erfüllt er unbestrittenermassen die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Arbeitsenthebung. Infolgedessen ist die Anordnung des Entzugs von Lohn und weiterer Leistungen im vorliegenden Fall grundsätzlich ohne weiteres zulässig. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob anderweitige Gründe einer derartigen Anordnung entgegenstehen (vgl. E. 6, 7 und 8). Seite 9
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Fürsorgepflicht. Indem die Arbeitgeberin den Lohn samt weiteren Leistungen für den Zeitraum vom 2. 11. Tag zurückbehalten habe, hindere sie ihn am wirtschaftlichen Fortkommen. Zudem habe die Arbeitgeberin keine geeigneten Massnahmen zur Suchtprävention ergriffen, was im Widerspruch zu ihrer sozialen Verantwortung stehe.
6.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, der Beschwerdeführer habe seine Treuepflicht erheblich verletzt, weil er die Arbeit im sicherheitsrelevanten Bereich unter Alkoholeinfluss angetreten habe und daraufhin seine Arbeitspflicht nicht mehr habe erfüllen können. Des weiteren bestreitet die Vorinstanz, dass keine Massnahmen zur Suchtprävention ergriffen worden seien; so seien sowohl Gespräche mit einer Sozialberarterin geführt als auch eine Behandlungsvereinbarung erarbeitet worden. 6.3 Die Fürsorgepflicht stellt das Gegenstück zur Treuepflicht des Arbeitnehmers dar. Darunter ist die Pflicht des Arbeitgebers zu verstehen, die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu wahren, insbesondere durch die Gewährung von Fürsorge und Schutz. Die allgemeine Fürsorgepflicht geht jedoch nur soweit, als ihr nicht die berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (W OLFGANG PORTMANN/JEAN-FRITZ STÖCKLI, Schweizerisches Arbeitsrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 405 und 413). Obwohl die Fürsorgepflicht somit keine absolute Schranke darstellt, setzt sie dem Arbeitgeber bei der Anordnung einer vorsorglichen Arbeitsenthebung eines Arbeitnehmers verbunden mit der Kürzung oder Streichung des Lohnes und weiterer Leistungen gewisse Grenzen. So darf der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Lohn und weitere Leistungen während der Freistellung nur so weit kürzen, als der Arbeitnehmer dadurch nicht in eine Notlage gerät. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitgeberin nicht dazu bereit ist, die grundsätzlich mögliche Arbeitsleistung anzunehmen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1675/2010 vom 20. August 2010 E. 8.3.3 mit weiteren Hinweisen; HELBLING, Handkommentar BPG, N 41 zu Art. 26). Obwohl die Anordnung eines Lohnentzugs für die Dauer von 10 Tagen den Beschwerdeführer durchaus spürbar getroffen haben mag, ist nicht ersichtlich, dass ihn dies in eine finanzielle Notlage gebracht hätte. So erzielte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht nur ein monatliches Bruttoeinkommen von über Fr. 5'700. (exkl. 13. Monatslohn), sondern es handelt sich zudem um eine einmalige, auf 10 Tage beSeite 10
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schränkte Massnahme. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Arbeitgeberin wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird nicht freiwillig auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verzichtete, sondern dieser seinerseits nicht zur persönlichen Arbeitsleistung im Stande war (vgl. E. 7.3). Folglich steht die Fürsorgepflicht dem angeordneten Entzug von Lohn und weiteren Leistungen nicht entgegen. Im weiteren geht auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, die Arbeitgeberin habe keine Massnahmen zur Suchtprävention ergriffen und damit die Fürsorgepflicht verletzt. Wie sich aus den Personalakten ergibt, wurde nicht nur umgehend eine Untersuchung durch den MedicalService in die Wege geleitet, sondern in Umsetzung des Leitfadens "Suchtprävention" erfolgte auch eine Betreuung durch eine Sozialberaterin und den Hausarzt des Beschwerdeführers. Ohnehin stünden diesbezügliche Versäumnisse keineswegs der Anordnung eines Lohnentzugs entgegen, da die allgemeine Fürsorgepflicht ihre Grenzen in den berechtigten Interessen des Arbeitgebers findet und selbst eine allfällige Verletzung der Fürsorgepflicht eine vorangegangene Verletzung der Treuepflicht im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen vermöchte.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht im weiteren eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes geltend, da die Arbeitgeberin ohne hinreichende Begründung von ihrer geltenden Praxis abgewichen sei, als sie ihn trotz persönlicher Arbeitsfähigkeit nicht zur Arbeit zugelassen und den Lohn samt weiterer Leistungen entzogen habe. Insbesondere seien die von der Arbeitgeberin angeführten Gründe, wonach der Lohnentzug sowohl auf sicherheitstechnischen und erzieherischen Überlegungen beruhe als auch dem Ausgleich des entstandenen Schadens diene, nicht stichhaltig und vermöchten deshalb eine Praxisänderung nicht zu rechtfertigen. 7.2 Die Arbeitgeberin bestreitet, mit dem angeordneten Lohnentzug gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder das Prinzip von Treu und Glauben zu verstossen. Denn der Beschwerdeführer sei während der Dauer der Arbeitsenthebung nicht dazu in der Lage gewesen, seine Arbeit zu verrichten. So habe dieser mit seinem Verhalten und dem Verdacht auf ein Alkoholproblem sowohl zur Anordnung der Arbeitsenthebung samt Lohnentzug Anlass gegeben als auch weitere medizinische Abklärungen betreffend Alkoholismus notwendig gemacht. Aus diesem Grund habe sie nicht freiwillig auf die Arbeitsleistung verzichtet, sondern dies sei aus SiSeite 11
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cherheitsgründen bis zur definitiven Klärung eines allfälligen Suchtproblems zwingend notwendig gewesen. Dadurch sei der Arbeitgeberin auch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, was den Lohnentzug rechtfertige. 7.3 Gemäss ihrer ständigen Praxis zu Ziff. 47 Abs. 3 GAV SBB entzieht die Vorinstanz bei Anordnung einer Arbeitsenthebung nur dann den Lohn samt weiterer Leistungen, wenn der Betroffene in der Lage wäre, die Arbeit zu verrichten, jedoch nicht zur Arbeit zugelassen wird (vgl. Merkblatt "Arbeitsrechtliche Massnahmen", HR-PP-SPA vom 1. April 2012 zitiert im Entscheid der Vorinstanz vom 6. Dezember 2012 E. 4.2). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, war der Beschwerdeführer vorliegend im relevanten Zeitraum selber gar nicht dazu in der Lage, seine Arbeitspflicht zu erfüllen. Denn angesichts der klaren Regelung in Ziff. 6.3 der SBB-Richtlinie und der Tatsache, dass aus Sicherheitsgründen solange keine Beschäftigung im sicherheitsrelevanten Bereich erfolgen konnte, bis feststand, ob der Beschwerdeführer seine Arbeit unter Alkoholeinfluss angetreten hatte bzw. ob kein Suchtproblem (mehr) besteht, war der Beschwerdeführer objektiv nicht dazu in der Lage, die ihm obliegenden arbeitsrechtlichen Pflichten zu erfüllen und seine Arbeit als Rangierspezialist zu verrichten. Folglich hatte die Arbeitgeberin gar keine andere Wahl als den Beschwerdeführer nicht zur Arbeit zu zulassen, obschon in betrieblicher Hinsicht im Arbeitsbereich des Beschwerdeführers akuter Personalmangel herrschte. Darüber hinaus muss sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall entgegenhalten lassen, dass er die Arbeitsenthebung durch sein eigenes Fehlverhalten verschuldet hat. Bereits aus den genannten Gründen kann von einer Praxisänderung keine Rede sein. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz in Anwendung ihrer ständigen Praxis zum Schluss gelangte, dass zugleich mit der Arbeitsenthebung auch der Lohn zu entziehen sei, da er nicht im Stande war, seine persönliche Arbeitspflicht zu erfüllen. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit der behaupteten Praxisänderung. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes fällt ausser Betracht und die angeordnete Kürzung der finanziellen Ansprüche ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
8.
Schliesslich hat die strittige Anordnung wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt immer auch unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips angemessen zu sein. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
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8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bereits durch die vorsorgliche Arbeitsenthebung die Sicherheit im Verkehrsbetrieb wieder habe gewährleistet werden können und deshalb die zusätzlich angeordnete Lohnstreichung nicht notwendig gewesen sei. Weiter sei die repressive Massnahme auch nicht zur Herbeiführung der angestrebten Verhaltensänderung geeignet. Dieses Ziel werde ohnehin bereits durch die Behandlungsvereinbarung erreicht, welche den Beschwerdeführer in seiner Suchtproblematik unterstütze. Sodann überzeuge auch das Argument nicht, wonach die Lohnkürzung dem Ausgleich des finanziellen Schadens diene, da vorliegend gar kein Schaden entstanden sei. Insgesamt sei die strittige Massnahme deshalb unverhältnismässig.
8.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber insbesondere fest, dass die Arbeitgeberin unfreiwillig und äusserst kurzfristig auf die Arbeitsleistung habe verzichten müssen. Aus diesem Grund sei der Arbeitgeberin ein finanzieller Schaden entstanden, weshalb der Entzug von Lohn und weiteren Leistungen dem Ausgleich dieses Schadens diene und verhältnismässig sei. Ausserdem hält die Vorinstanz im Entscheid vom 6. Dezember 2012 ausdrücklich fest, dass der Sinn und Zweck der Lohnkürzung weder darin bestehe, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, noch als Abschreckungsmassnahme zu dienen. 8.3 Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt von einer Massnahme, dass sie geeignet, erforderlich und bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen, mithin dem Betroffenen zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (BGE 136 I 29 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4043/2012 vom 27. März 2013 E. 6.1 sowie A-5194/2011 vom 26. September 2012 E. 4.1; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 21 Rz. 2 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN Seite 13
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KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 320 ff.). 8.3.1 Bevor die Verhältnismässigkeitsprüfung der strittigen Massnahme erfolgen kann, ist vorab strikt zwischen den verschiedenen im vorliegenden Fall angeordneten Massnahmen und den damit verfolgten Zielen zu unterscheiden. Während die im Rahmen der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin angeordneten therapeutischen Massnahmen, wie beispielsweise die Behandlungsvereinbarung, ausschliesslich eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers herbeiführen und diesen bei der Behandlung des Suchtproblems unterstützen sollten, bezweckte die Arbeitsenthebung die Gewährleistung der Sicherheit des ordentlichen Betriebs und der Angestellten. Der Entzug von Lohn und weiteren Leistungen diente demgegenüber ausschliesslich dem Ausgleich des finanziellen Schadens. Somit ist die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme nachfolgend einzig in Bezug auf das Ziel des Schadenausgleichs zu prüfen und die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, wonach die angeordnete Lohnstreichung aus Sicherheitsgründen nicht notwendig und zur Verhaltensänderung nicht geeignet sei, fallen von vornherein ausser Betracht. 8.3.2 In diesem Zusammenhang bestreitet der Beschwerdeführer, dass der Arbeitgeberin ein Schaden im Rechtssinne entstanden sei, da diese während der Dauer der vorsorglichen Arbeitsenthebung bewusst auf die Arbeitsleistung verzichtet habe. Da die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer auch nicht anderweitig beschäftigt habe, habe sie zudem ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Arbeitgeberin im vorliegenden Fall kein Schaden entstanden sei, geht fehl. Wie bereits oben dargelegt wurde (vgl. E. 7.3), kann vorliegend keine Rede von einem freiwilligen Verzicht auf die Arbeitsleistung sein. Sodann hat die Arbeitgeberin auch ihre Schadensminderungspflicht nicht verletzt. Denn abgesehen davon, dass kein Anspruch auf umgehende Weiterbeschäftigung besteht, legte die Arbeitgeberin in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2012 im vorinstanzlichen Verfahren überzeugend dar, dass sie im konkreten Fall zwar sofort nach einer anderweitigen Beschäftigung gesucht, im Wagenreinigungsdienst jedoch aus rechtlichen und betrieblichen Gründen eine Stelle nicht umgehend zur Verfügung gestanden habe. 8.3.3 Der angeordnete Entzug des Lohnes und weiterer Leistungen ist vorliegend nicht nur geeignet, den durch das Ausbleiben der ArbeitsleisSeite 14
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tung des Beschwerdeführers aufgrund der Arbeitsenthebung entstandenen Schaden auszugleichen, sondern er stellt auch das einzige Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar. Folglich ist die Massnahme zur Erreichung des angestrebten Erfolges notwendig. Sodann wahrt die strittige Anordnung auch eine angemessene Zweck-Mittel-Relation, da im vorliegenden Fall ein einmaliger und auf 10 Tage beschränkter Entzug der finanziellen Leistungen verfügt wurde. Wie bereits oben festgehalten wurde, versetzt der Eingriff den Beschwerdeführer nicht in eine finanzielle Notlage und ist deshalb mit der Fürsorgepflicht vereinbar (vgl. E. 6.3). Damit ist die Massnahme für den Beschwerdeführer zumutbar und erscheint insgesamt als verhältnismässig. 9.
Zusammengefasst ist der gleichzeitig mit der Arbeitsenthebung angeordnete Entzug von Lohn und weiteren Leistungen zulässig und verletzt insbesondere weder die Fürsorgepflicht oder das Verhältnismässigkeitsprinzip noch stellt die Massnahme eine unzulässige Praxisänderung dar. Folglich fällt auch die im weiteren geforderte Nachzahlung gekürzter bzw. entzogener finanzieller Leistungen von vornherein ausser Betracht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 10.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 aBPG [AS 2001 894]). Der Beschwerdeführer ist daher von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. 11.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
André Moser
Ivo Hartmann
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000. beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-417/2013
Urteil vom 2. Oktober 2013
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV, Zentralsekretariat,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen (SBB),
Konzernrechtsdienst,
Vorinstanz
Gegenstand
Vorsorgliche Arbeitsenthebung mit gleichzeitigem Entzug des Lohnes und weiterer Leistungen.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) ist seit 1. Oktober 1979 bei der Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB; nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt. Seit dem 1. Mai 2007 arbeitet er als Rangierspezialist im Bereich Y._______ in Z._______. In dieser Funktion erzielt er ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 5'720. (Stand April 2013: Fr. 5'734.65).
B.
B.a Am frühen Morgen eines Tages im Jahr 2012 (1. Tag) stellte B._______, Vorgesetzter von A._______, bei diesem eine nach Alkohol riechende Atemluft fest. Aus diesem Grund wurde beim Arbeitnehmer umgehend eine Blutuntersuchung im Kantonsspital Z._______ angeordnet. Anschliessend wurde er von seinem Vorgesetzten seines Arbeitsplatzes verwiesen. B.b Gleichentags wurde dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass der Verdacht auf Alkoholeinfluss am Arbeitsplatz solange bestehen bleibe, bis der MedicalService der SBB (nachfolgend: MedicalService) im Besitze der Untersuchungsresultate sei. Da bis zu diesem Zeitpunkt eine Weiterbeschäftigung als Rangierspezialist aus Sicherheitsgründen nicht zu verantworten sei und eine Tätigkeit ohne sicherheitsdienstliche Verrichtungen kurzfristig nicht angeboten werden könne, werde gestützt auf Ziff. 47 des Gesamtarbeitsvertrages SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB) eine vorsorgliche Arbeitsenthebung mit gleichzeitigem Entzug des Lohns und weiterer Leistung ab dem darauffolgenden Tag (2. Tag) für längstens 10 Tage angeordnet. B.c Am 7. Tag teilte der MedicalService der Arbeitgeberin mit, dass die im Bluttest vom gemessene Blutalkoholkonzentration 0.57 Promille betragen habe.
B.d Mit Verfügung vom 14. Tag enthob die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer rückwirkend vom 2. 11. Tag (vorsorglich) von der Arbeit unter gleichzeitigem Entzug des Lohns und weiterer Leistungen. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, einem Rangierspezialisten sei gemäss Ziff. 6.3 der Richtlinie über die medizinischen Tauglichkeitsanforderungen der SBB (Z 162.1; nachfolSeite 2
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gend: SBB-Richtlinie) der Konsum alkoholischer Getränke während der Arbeit und während mindestens 8 Stunden vor Arbeitsbeginn untersagt. Die Blutuntersuchung habe eine positive Alkoholkonzentration ergeben, weshalb eine Weiterbeschäftigung als Rangierspezialist mit Aufgaben im Sicherheitsbereich bis zur definitiven Klärung durch den MedicalService nicht zu verantworten sei. Schliesslich wurde mitgeteilt, dass ab dem 20. Tag eine Tätigkeit ohne sicherheitsdienstliche Verrichtungen im Wagenreinigungsdienst am Standort Z._______ angeboten werde. C.
Am 16. Tag vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Arbeitnehmer, dass dieser in eine neue Funktion im Wagenreinigungsdienst versetzt und solange dort eingesetzt werde, bis ihn der MedicalService zur Verrichtung von Aufgaben mit sicherheitsdienstlichem Charakter wieder für tauglich befinde.
D.
Gegen die Verfügung der Arbeitgeberin vom 14. Tag reichte der Arbeitnehmer Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB ein mit den Begehren, die Verfügung sei hinsichtlich des Entzugs des Lohnes und weiterer Leistungen aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, gekürzte und/oder entzogene Leistungen nachzuzahlen.
E.
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2012 wies der Konzernrechtsdienst der SBB die Beschwerde insbesondere mit der Begründung ab, dass der Entzug des Lohnes und weiterer Leistungen während der Dauer der Arbeitsenthebung im Lichte der ständigen Praxis gerechtfertigt gewesen sei.
F.
Dagegen erhebt der Arbeitnehmer (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 6. Dezember 2012 hinsichtlich des Entzugs des Lohnes und weiterer Leistungen. Weiter sei die SBB anzuweisen, gekürzte und/oder entzogene Leistungen nachzuzahlen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Arbeitgeberin mit der Anordnung der strittigen Massnahme die Fürsorgepflicht und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe. Ebenso verstosse die Arbeitgeberin gegen das Rechtsgleichheitsgebot, da sie in unzulässiger Weise
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von ihrer ständigen Praxis betreffend Lohnentzug bzw. -kürzung abweiche. G.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2013 beantragt der Konzernrechtsdienst der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Ausführungen im Entscheid vom 6. Dezember 2012. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass der Beschwerdeführer seinerseits seine Treuepflicht verletzt habe. Sodann sei die Massnahme verhältnismässig, da der Beschwerdeführer die Arbeitsenthebung selbst verschuldet habe und die Arbeitgeberin aus diesem Grund kurzfristig bis zum Vorliegen der Resultate der medizinischen Untersuchung auf dessen Arbeitsleistung während mehreren Tage verzichten musste. H.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 8. Mai 2013 vollumfänglich an seinen Begehren in der Beschwerde vom 25. Januar 2013 fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Am 1. Juli 2013 traten die Änderungen vom 14. Dezember 2012 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) in Kraft (vgl. AS 2013 1493). Gemäss dem revidierten Art. 36 Abs. 1
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
A-417/2013
gericht anzufechten. Die Verfügung der Arbeitgeberin vom 14. Tag wurde indes noch zu Recht nach Ziff. 195 sowie Ziff. 1 Abs. 2 und 3 GAV SBB i.V.m. mit dem damaligen Art. 35 Abs. 1 aBPG in der Fassung vom 24. März 2000 (AS 2001 894) beim Konzernrechtsdienst der SBB als interner Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. d aBPG [AS 2001 894]). Da gemäss Art. 36 Abs. 1 aBPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 (AS 2006 2197) gegen Beschwerdeentscheide der internen Beschwerdeinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden konnte, stellt der Entscheid des Konzernrechtsdienstes der SBB ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
1.2.1 Gemäss Art. 44
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
A-417/2013
vorliegende Anordnung als vorsorgliche Massnahme zu qualifizieren. Obwohl diese in der Regel in Form einer Zwischenverfügung ergehen, können sie auch Endverfügungen darstellen, sofern sie in einem eigenständigen Verfahren getroffen werden (BGE 134 I 83 E. 3.1; ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht, ZSR 1997 II, S. 253 ff., Rz. 26 und 141; FELIX UHLMANN/SIMONE W ÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009 [hiernach: Praxiskommentar VwVG], Art. 45 N 7). Ob einer vorsorglichen Massnahme der Charakter einer Zwischenverfügung zukommt, ist in erster Linie nach ihrem Inhalt zu bestimmen. Wesentlich ist dabei, dass keine endgültige Regelung beabsichtigt ist, sondern die folgende Verfügung stillschweigend oder ausdrücklich vorbehalten wird und die vorangehende Verfügung mit dieser dahinfallen soll (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.1.2 wonach für die Qualifikation nicht die formelle Bezeichnung, sondern der materielle Inhalt eines Erkenntnisses massgebend ist; HÄNER, a.a.O., Rz. 29). Unter Zwischenverfügungen werden jeweils diejenigen Verfügungen verstanden, welche das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen (HÄNER, a.a.O., Rz. 27).
Da der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Arbeitsenthebung anerkennt, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur noch der gleichzeitig verfügte Entzug von Lohn und weiteren Leistungen umstritten (vgl. nachfolgend E. 4.2). Diese Anordnung stellt materiell nicht eine vorläufige Regelung im Hinblick auf eine verfahrensabschliessende Verfügung dar, sondern ist endgültig. Zudem erging die Verfügung in einem eigenständigen Verfahren, denn diese ist trotz des Bezugs zum parallel laufenden personalrechtlichen Verfahren auf Versetzung (vgl. Ziff. 45 Abs. 4 6 GAV SBB; Sachverhalt Bst. C) nicht durch Letzteres bedingt. Somit ist die Verfügung vom 14. Tag als Endverfügung zu qualifizieren. 1.2.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids. Da die Vorinstanz mit diesem die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Tag, mit welcher ihm für die Dauer von 10 Tagen der Lohn und weiteSeite 6
A-417/2013
re Leistungen entzogen wurden, abgewiesen hat, ist er auch materiell beschwert. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
2.
Obwohl im vorliegenden Fall insbesondere eine Massnahme i.S.v. Ziff. 47 Abs. 3 GAV SBB zu beurteilen und somit primär auf die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages abzustellen ist, ist für den Fall, dass subsidiär Bestimmungen des BPG zur Anwendung gelangen sollten (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 und 3 GAV SBB) vorab zu klären, welches Recht massgebend ist. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung in der Bundespersonalgesetzgebung ist im konkreten Fall anhand der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze zu entscheiden. Danach ist bei einer materiellen Rechtsänderung grundsätzlich dasjenige Recht anwendbar, das im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Entscheides in Kraft steht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3753/2013 vom 22. August 2013 E. 2 und A-509/2011 vom 18. Juli 2011 E. 6.2; PETER HELBLING, in: Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Bundespersonalgesetz [BPG], Bern 2013 [hiernach: Handkommentar BPG], N 6 zu Art. 41; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 325 ff). Sowohl die Verfügung der Arbeitgeberin vom 14. Tag als auch der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Dezember 2012 erfolgten noch vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Bundespersonalrechts. Folglich beurteilt sich die vorliegende Beschwerde sollten Bestimmungen des BPG subsidiär zur Anwendung gelangen nach dem vor Inkrafttreten der Revision am 1. Juli 2013 gültigen Bundespersonalrecht.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Verfügungen mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann gemäss Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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(Bst. b), sondern auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides (Bst. c). 4.
4.1 Im 2. Teil, Kapitel B., Verhalten und Verantwortlichkeit, regelt der GAV SBB unter anderem sowohl die Sorgfalts- und Treuepflichten der Arbeitnehmer als auch die Voraussetzungen der vorsorglichen Arbeitsenthebung. So haben die Mitarbeiter insbesondere die Interessen und das Ansehen der SBB zu wahren sowie der Arbeits- und Betriebssicherheit die nötige Aufmerksamkeit zu schenken (Ziff. 35 Abs. 1 und 2 GAV SBB). Gemäss Ziff. 47 Abs. 1 GAV SBB kann die SBB die vorsorgliche Arbeitsenthebung eines Mitarbeiters anordnen, wenn dieser den ordentlichen Betrieb gefährdet (Bst. a), sich selbst oder andere gefährdet (Bst. b) oder verhaftet wird (Bst. c). Weiter sieht Ziff. 6.3 der SBB-Richtlinie vor, dass der Konsum alkoholischer Getränke während der Arbeit und während mindestens 8 Stunden vor Arbeitsbeginn untersagt ist. 4.2 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Tag seinen Dienst in alkoholisiertem Zustand angetreten hat. Dadurch hat der Beschwerdeführer sowohl gegen Ziff. 6.3 der SBB-Richtlinie verstossen als auch in seiner Tätigkeit als Rangierspezialist in einem sicherheitsrelevanten Bereich den ordentlichen Betrieb, sich selbst sowie andere Mitarbeiter gefährdet und infolgedessen seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt. Folglich sind die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Arbeitsenthebung gemäss Ziff. 47 Abs. 1 Bst. a und b GAV SBB im konkreten Fall ohne weiteres erfüllt. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, welcher sein schuldhaftes Verhalten ausdrücklich anerkennt und dessen Beschwerde sich vorliegend nicht gegen die Arbeitsenthebung richtet, sondern nur gegen den zugleich verfügten Entzug finanzieller Ansprüche. Entsprechend ist im Folgenden ausschliesslich zu prüfen, ob die von der Arbeitgeberin flankierend zur Arbeitsenthebung getroffene Anordnung zulässig ist. 5.
5.1 Ziff. 47 Abs. 3 GAV SBB sieht vor, dass zusätzlich zur vorsorglichen Arbeitsenthebung auch der Lohn sowie andere Leistungen gekürzt oder entzogen werden können. Die in Ziff. 47 Abs. 1 und 3 GAV SBB getroffene Regelung, welche die Voraussetzungen einer Arbeitsenthebung sowie Kürzung bzw. Streichung finanzieller Ansprüche enthält, entspricht weit-
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gehend der Regelung von Art. 26 aBPG (AS 2001 894) i.V.m. Art. 103 aBPV (AS 2001 2206). So konnte auch der Arbeitgeber gemäss den damaligen Bestimmungen des Bundespersonalrechts für den Fall, dass der Vollzug von Aufgaben durch Gründe gefährdet wird, die in der angestellten Person liegen bspw. wenn schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden, wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind oder ein laufendes Verfahren behindert wird das Arbeitsverhältnis einstellen sowie den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. Diese Übereinstimmung ist nicht zuletzt auf Ziff. 1 GAV SBB zurückzuführen, wonach sich der Gesamtarbeitsvertrag nicht nur auf das BPG stützt (Abs. 2), sondern dessen Bestimmungen auch subsidiär für anwendbar erklärt werden (Abs. 3). Aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt, im vorliegenden Fall insbesondere auch die zu den genannten Bestimmungen des Bundespersonalrechts ergangene Rechtsprechung heranzuziehen, soweit es um die Voraussetzungen geht, unter denen eine Kürzung oder ein Entzug finanzieller Ansprüche zulässig sein soll. 5.2 Gemäss Ziff. 47 Abs. 3 GAV SBB ist die vorsorgliche Arbeitsenthebung mithin ein pflichtwidriges Verhalten i.S.v. Ziff. 47 Abs. 1 GAV SBB hinreichende Bedingung für eine Lohnstreichung bzw. -kürzung, da diese nur unter der Voraussetzung einer Arbeitsenthebung angeordnet werden kann. Dies deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 26 Abs. 2 aBPG (AS 2001 894) i.V.m. Art. 103 aBPV (AS 2001 2206), wonach der Entzug oder die Kürzung finanzieller Ansprüche unter denselben Voraussetzungen zulässig ist, unter denen auch eine Freistellung bzw. Arbeitsenthebung erfolgen kann. Somit wird nicht nur für die Freistellung an sich, sondern in der Folge auch für die Kürzung oder den Entzug von Lohn und weiterer Leistungen eine Gefährdung der korrekten Aufgabenerfüllung bzw. des Aufgabenvollzugs durch ein (vermutetes) pflichtwidriges Verhalten vorausgesetzt, welches die angestellte Person zu verantworten hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1675/2010 vom 20. August 2010 E. 7.2 und 8.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer durch sein pflichtwidriges Verhalten sowohl den Betrieb und den Aufgabenvollzug als auch sich selbst und andere Mitarbeiter gefährdet hat (vgl. E. 4.2), erfüllt er unbestrittenermassen die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Arbeitsenthebung. Infolgedessen ist die Anordnung des Entzugs von Lohn und weiterer Leistungen im vorliegenden Fall grundsätzlich ohne weiteres zulässig. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob anderweitige Gründe einer derartigen Anordnung entgegenstehen (vgl. E. 6, 7 und 8). Seite 9
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Fürsorgepflicht. Indem die Arbeitgeberin den Lohn samt weiteren Leistungen für den Zeitraum vom 2. 11. Tag zurückbehalten habe, hindere sie ihn am wirtschaftlichen Fortkommen. Zudem habe die Arbeitgeberin keine geeigneten Massnahmen zur Suchtprävention ergriffen, was im Widerspruch zu ihrer sozialen Verantwortung stehe.
6.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, der Beschwerdeführer habe seine Treuepflicht erheblich verletzt, weil er die Arbeit im sicherheitsrelevanten Bereich unter Alkoholeinfluss angetreten habe und daraufhin seine Arbeitspflicht nicht mehr habe erfüllen können. Des weiteren bestreitet die Vorinstanz, dass keine Massnahmen zur Suchtprävention ergriffen worden seien; so seien sowohl Gespräche mit einer Sozialberarterin geführt als auch eine Behandlungsvereinbarung erarbeitet worden. 6.3 Die Fürsorgepflicht stellt das Gegenstück zur Treuepflicht des Arbeitnehmers dar. Darunter ist die Pflicht des Arbeitgebers zu verstehen, die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu wahren, insbesondere durch die Gewährung von Fürsorge und Schutz. Die allgemeine Fürsorgepflicht geht jedoch nur soweit, als ihr nicht die berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (W OLFGANG PORTMANN/JEAN-FRITZ STÖCKLI, Schweizerisches Arbeitsrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 405 und 413). Obwohl die Fürsorgepflicht somit keine absolute Schranke darstellt, setzt sie dem Arbeitgeber bei der Anordnung einer vorsorglichen Arbeitsenthebung eines Arbeitnehmers verbunden mit der Kürzung oder Streichung des Lohnes und weiterer Leistungen gewisse Grenzen. So darf der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Lohn und weitere Leistungen während der Freistellung nur so weit kürzen, als der Arbeitnehmer dadurch nicht in eine Notlage gerät. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitgeberin nicht dazu bereit ist, die grundsätzlich mögliche Arbeitsleistung anzunehmen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1675/2010 vom 20. August 2010 E. 8.3.3 mit weiteren Hinweisen; HELBLING, Handkommentar BPG, N 41 zu Art. 26). Obwohl die Anordnung eines Lohnentzugs für die Dauer von 10 Tagen den Beschwerdeführer durchaus spürbar getroffen haben mag, ist nicht ersichtlich, dass ihn dies in eine finanzielle Notlage gebracht hätte. So erzielte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht nur ein monatliches Bruttoeinkommen von über Fr. 5'700. (exkl. 13. Monatslohn), sondern es handelt sich zudem um eine einmalige, auf 10 Tage beSeite 10
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schränkte Massnahme. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Arbeitgeberin wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird nicht freiwillig auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verzichtete, sondern dieser seinerseits nicht zur persönlichen Arbeitsleistung im Stande war (vgl. E. 7.3). Folglich steht die Fürsorgepflicht dem angeordneten Entzug von Lohn und weiteren Leistungen nicht entgegen. Im weiteren geht auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, die Arbeitgeberin habe keine Massnahmen zur Suchtprävention ergriffen und damit die Fürsorgepflicht verletzt. Wie sich aus den Personalakten ergibt, wurde nicht nur umgehend eine Untersuchung durch den MedicalService in die Wege geleitet, sondern in Umsetzung des Leitfadens "Suchtprävention" erfolgte auch eine Betreuung durch eine Sozialberaterin und den Hausarzt des Beschwerdeführers. Ohnehin stünden diesbezügliche Versäumnisse keineswegs der Anordnung eines Lohnentzugs entgegen, da die allgemeine Fürsorgepflicht ihre Grenzen in den berechtigten Interessen des Arbeitgebers findet und selbst eine allfällige Verletzung der Fürsorgepflicht eine vorangegangene Verletzung der Treuepflicht im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen vermöchte.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht im weiteren eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes geltend, da die Arbeitgeberin ohne hinreichende Begründung von ihrer geltenden Praxis abgewichen sei, als sie ihn trotz persönlicher Arbeitsfähigkeit nicht zur Arbeit zugelassen und den Lohn samt weiterer Leistungen entzogen habe. Insbesondere seien die von der Arbeitgeberin angeführten Gründe, wonach der Lohnentzug sowohl auf sicherheitstechnischen und erzieherischen Überlegungen beruhe als auch dem Ausgleich des entstandenen Schadens diene, nicht stichhaltig und vermöchten deshalb eine Praxisänderung nicht zu rechtfertigen. 7.2 Die Arbeitgeberin bestreitet, mit dem angeordneten Lohnentzug gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder das Prinzip von Treu und Glauben zu verstossen. Denn der Beschwerdeführer sei während der Dauer der Arbeitsenthebung nicht dazu in der Lage gewesen, seine Arbeit zu verrichten. So habe dieser mit seinem Verhalten und dem Verdacht auf ein Alkoholproblem sowohl zur Anordnung der Arbeitsenthebung samt Lohnentzug Anlass gegeben als auch weitere medizinische Abklärungen betreffend Alkoholismus notwendig gemacht. Aus diesem Grund habe sie nicht freiwillig auf die Arbeitsleistung verzichtet, sondern dies sei aus SiSeite 11
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cherheitsgründen bis zur definitiven Klärung eines allfälligen Suchtproblems zwingend notwendig gewesen. Dadurch sei der Arbeitgeberin auch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, was den Lohnentzug rechtfertige. 7.3 Gemäss ihrer ständigen Praxis zu Ziff. 47 Abs. 3 GAV SBB entzieht die Vorinstanz bei Anordnung einer Arbeitsenthebung nur dann den Lohn samt weiterer Leistungen, wenn der Betroffene in der Lage wäre, die Arbeit zu verrichten, jedoch nicht zur Arbeit zugelassen wird (vgl. Merkblatt "Arbeitsrechtliche Massnahmen", HR-PP-SPA vom 1. April 2012 zitiert im Entscheid der Vorinstanz vom 6. Dezember 2012 E. 4.2). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, war der Beschwerdeführer vorliegend im relevanten Zeitraum selber gar nicht dazu in der Lage, seine Arbeitspflicht zu erfüllen. Denn angesichts der klaren Regelung in Ziff. 6.3 der SBB-Richtlinie und der Tatsache, dass aus Sicherheitsgründen solange keine Beschäftigung im sicherheitsrelevanten Bereich erfolgen konnte, bis feststand, ob der Beschwerdeführer seine Arbeit unter Alkoholeinfluss angetreten hatte bzw. ob kein Suchtproblem (mehr) besteht, war der Beschwerdeführer objektiv nicht dazu in der Lage, die ihm obliegenden arbeitsrechtlichen Pflichten zu erfüllen und seine Arbeit als Rangierspezialist zu verrichten. Folglich hatte die Arbeitgeberin gar keine andere Wahl als den Beschwerdeführer nicht zur Arbeit zu zulassen, obschon in betrieblicher Hinsicht im Arbeitsbereich des Beschwerdeführers akuter Personalmangel herrschte. Darüber hinaus muss sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall entgegenhalten lassen, dass er die Arbeitsenthebung durch sein eigenes Fehlverhalten verschuldet hat. Bereits aus den genannten Gründen kann von einer Praxisänderung keine Rede sein. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz in Anwendung ihrer ständigen Praxis zum Schluss gelangte, dass zugleich mit der Arbeitsenthebung auch der Lohn zu entziehen sei, da er nicht im Stande war, seine persönliche Arbeitspflicht zu erfüllen. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit der behaupteten Praxisänderung. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes fällt ausser Betracht und die angeordnete Kürzung der finanziellen Ansprüche ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
8.
Schliesslich hat die strittige Anordnung wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt immer auch unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips angemessen zu sein. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
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8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bereits durch die vorsorgliche Arbeitsenthebung die Sicherheit im Verkehrsbetrieb wieder habe gewährleistet werden können und deshalb die zusätzlich angeordnete Lohnstreichung nicht notwendig gewesen sei. Weiter sei die repressive Massnahme auch nicht zur Herbeiführung der angestrebten Verhaltensänderung geeignet. Dieses Ziel werde ohnehin bereits durch die Behandlungsvereinbarung erreicht, welche den Beschwerdeführer in seiner Suchtproblematik unterstütze. Sodann überzeuge auch das Argument nicht, wonach die Lohnkürzung dem Ausgleich des finanziellen Schadens diene, da vorliegend gar kein Schaden entstanden sei. Insgesamt sei die strittige Massnahme deshalb unverhältnismässig.
8.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber insbesondere fest, dass die Arbeitgeberin unfreiwillig und äusserst kurzfristig auf die Arbeitsleistung habe verzichten müssen. Aus diesem Grund sei der Arbeitgeberin ein finanzieller Schaden entstanden, weshalb der Entzug von Lohn und weiteren Leistungen dem Ausgleich dieses Schadens diene und verhältnismässig sei. Ausserdem hält die Vorinstanz im Entscheid vom 6. Dezember 2012 ausdrücklich fest, dass der Sinn und Zweck der Lohnkürzung weder darin bestehe, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, noch als Abschreckungsmassnahme zu dienen. 8.3 Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 320 ff.). 8.3.1 Bevor die Verhältnismässigkeitsprüfung der strittigen Massnahme erfolgen kann, ist vorab strikt zwischen den verschiedenen im vorliegenden Fall angeordneten Massnahmen und den damit verfolgten Zielen zu unterscheiden. Während die im Rahmen der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin angeordneten therapeutischen Massnahmen, wie beispielsweise die Behandlungsvereinbarung, ausschliesslich eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers herbeiführen und diesen bei der Behandlung des Suchtproblems unterstützen sollten, bezweckte die Arbeitsenthebung die Gewährleistung der Sicherheit des ordentlichen Betriebs und der Angestellten. Der Entzug von Lohn und weiteren Leistungen diente demgegenüber ausschliesslich dem Ausgleich des finanziellen Schadens. Somit ist die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme nachfolgend einzig in Bezug auf das Ziel des Schadenausgleichs zu prüfen und die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, wonach die angeordnete Lohnstreichung aus Sicherheitsgründen nicht notwendig und zur Verhaltensänderung nicht geeignet sei, fallen von vornherein ausser Betracht. 8.3.2 In diesem Zusammenhang bestreitet der Beschwerdeführer, dass der Arbeitgeberin ein Schaden im Rechtssinne entstanden sei, da diese während der Dauer der vorsorglichen Arbeitsenthebung bewusst auf die Arbeitsleistung verzichtet habe. Da die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer auch nicht anderweitig beschäftigt habe, habe sie zudem ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Arbeitgeberin im vorliegenden Fall kein Schaden entstanden sei, geht fehl. Wie bereits oben dargelegt wurde (vgl. E. 7.3), kann vorliegend keine Rede von einem freiwilligen Verzicht auf die Arbeitsleistung sein. Sodann hat die Arbeitgeberin auch ihre Schadensminderungspflicht nicht verletzt. Denn abgesehen davon, dass kein Anspruch auf umgehende Weiterbeschäftigung besteht, legte die Arbeitgeberin in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2012 im vorinstanzlichen Verfahren überzeugend dar, dass sie im konkreten Fall zwar sofort nach einer anderweitigen Beschäftigung gesucht, im Wagenreinigungsdienst jedoch aus rechtlichen und betrieblichen Gründen eine Stelle nicht umgehend zur Verfügung gestanden habe. 8.3.3 Der angeordnete Entzug des Lohnes und weiterer Leistungen ist vorliegend nicht nur geeignet, den durch das Ausbleiben der ArbeitsleisSeite 14
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tung des Beschwerdeführers aufgrund der Arbeitsenthebung entstandenen Schaden auszugleichen, sondern er stellt auch das einzige Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar. Folglich ist die Massnahme zur Erreichung des angestrebten Erfolges notwendig. Sodann wahrt die strittige Anordnung auch eine angemessene Zweck-Mittel-Relation, da im vorliegenden Fall ein einmaliger und auf 10 Tage beschränkter Entzug der finanziellen Leistungen verfügt wurde. Wie bereits oben festgehalten wurde, versetzt der Eingriff den Beschwerdeführer nicht in eine finanzielle Notlage und ist deshalb mit der Fürsorgepflicht vereinbar (vgl. E. 6.3). Damit ist die Massnahme für den Beschwerdeführer zumutbar und erscheint insgesamt als verhältnismässig. 9.
Zusammengefasst ist der gleichzeitig mit der Arbeitsenthebung angeordnete Entzug von Lohn und weiteren Leistungen zulässig und verletzt insbesondere weder die Fürsorgepflicht oder das Verhältnismässigkeitsprinzip noch stellt die Massnahme eine unzulässige Praxisänderung dar. Folglich fällt auch die im weiteren geforderte Nachzahlung gekürzter bzw. entzogener finanzieller Leistungen von vornherein ausser Betracht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 10.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 aBPG [AS 2001 894]). Der Beschwerdeführer ist daher von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. 11.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
André Moser
Ivo Hartmann
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000. beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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Seite 16
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BGG 83
BGG 85
BPG 36
BV 5
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 22 a
VwVG 44
VwVG 46
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 64
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
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| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BVGer