Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 24/2016

Urteil vom 30. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Thurgau,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des
Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude.

Gegenstand
Widerhandlung gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 30. September 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 28. Juni 2013 führte das Veterinäramt des Kantons Thurgau auf dem Hof des Landwirts A.________ eine unangemeldete Kontrolle durch. Dabei bemängelte das Amt u.a. folgende Punkte:

- A.________ habe seinen Kühen während der Winterfütterungsperiode 2012/2013 nur 19 statt der vorgeschriebenen 30 Auslauftage gewährt;
- Er habe bei mindestens sieben Kühen die Klauenpflege völlig vernachlässigt;
- Er habe drei Rinder in einer Bucht ohne eingestreute Liegefläche gehalten;
- Er habe neun Rinder in einer Freilaufbucht gehalten, die eine Verletzungsgefahr für die Tiere darstelle und deren Laufbereich tief mit Mist bedeckt sei;
- Er habe defekte Betonspaltenelemente im Eingangsbereich zur Weide nicht entfernt, obwohl diese eine grosse Verletzungsgefahr darstellten;
- Er habe sechs Kühe nur mit einer einseitigen Markierung versehen, statt wie vorgeschrieben mit einer beidseitigen. Eine weitere Kuh habe zudem gar keine Ohrmarke getragen.
Als Folge hiervon erteilte das Veterinäramt A.________ am 23. September 2013 detaillierte Handlungsanweisungen zur Behebung dieser Mängel resp. zur Sicherstellung eines künftigen regelkonformen Verhaltens.

B.
Hiergegen gelangte der Betroffene an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, welches den Rekurs mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 vollumfänglich abwies.
In der Folge beschwerte sich A.________ am 24. November 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 30. September 2015 teilweise gut und modifizierte den Wortlaut der Verfügung des kantonalen Veterinäramtes antragsgemäss in verschiedenen Punkten. Betreffend die eingangs genannten Mängel wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde jedoch ab.

C.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit damit seinen Anliegen nicht stattgegeben wurde. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Sistierung des vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines durch die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen geführten Strafverfahrens, welches denselben Sachverhalt zum Gegenstand habe.
Das Veterinäramt, das Departement für Inneres und Volkswirtschaft sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen die Abweisung der Beschwerde. Sodann lässt sich auch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zur Sache vernehmen und schliesst, dass der angefochtene Entscheid die Tierschutz- und die Tierseuchengesetzgebung des Bundes nicht verletze.
Mit Schreiben vom 8. April 2016 nimmt der Beschwerdeführer zum Vernehmlassungsergebnis Stellung.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 entschied das Bundesgericht, das Verfahren vorläufig nicht zu sistieren.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher einzutreten.
Die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten schliesst die subsidiäre Verfassungsbeschwerde aus, so dass auf diese nicht eingetreten werden kann.

1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.3. Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diese Sachverhaltsfeststellungen können vor Bundesgericht nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, muss gemäss den qualifizierten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG in der Beschwerdeschrift begründet werden (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 ff.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.). Vorausgesetzt ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Auch hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

2.

2.1. Das Bundesgericht führt in seinem Urteil 2C 737/2010 vom 18. Juni 2011 aus, eine selbständige Feststellungsverfügung sei grundsätzlich nur zulässig, soweit ein schutzwürdiges, unmittelbares und aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der betreffenden Feststellung bestehe, das nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden könne (E. 4.6). Namentlich diene die Verfügung nicht der blossen Feststellung vergangener Ereignisse, wenn damit keine konkreten Rechtsfolgen verbunden seien. Stünden konkrete Rechtsfolgen oder Anordnungen zur Diskussion, so seien Feststellungen nur ein Schritt auf dem Weg zur Verfügung und es bestehe kein Anlass, darüber eine gesonderte Verfügung zu erlassen (E. 4.7). Im genannten Fall waren alle ursprünglich beanstandeten Mängel bereits behoben worden, weshalb das Bundesgericht dort kein selbständiges Feststellungsinteresse mehr erblickte und zum Schluss gelangte, die Feststellung, es seien Tierschutzvorschriften verletzt worden, könne nicht Gegenstand einer selbständigen Feststellungsverfügung bilden, weshalb diese durch das kantonale Gericht hätte aufgehoben werden müssen (E. 4.8 und E. 4.9).

2.2. Im hier zu beurteilenden Fall präsentiert sich die Ausgangslage in wesentlichen Punkten anders: Zwar stellte das kantonale Veterinäramt in seinem Verfügungsdispositiv ebenfalls formell verschiedene Verletzungen von Tierschutz- und Tierseuchenvorschriften fest, und auch die Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Entscheid jeweils explizit zur Rechtmässigkeit dieser getroffenen Feststellungen. Indes bildeten die Feststellungen nicht den alleinigen Inhalt der Verfügung des Veterinäramts: Vielmehr bildete die Feststellung der beanstandeten Mängel lediglich die Grundlage sowie die Konkretisierung der ebenfalls in der Verfügung enthaltenen Verhaltensanweisungen zur Beseitigung dieser Mängel. Im Gegensatz zum hiervor erwähnten Urteil 2C 737/2010 vom 18. Juni 2011 bildet hier demnach keine selbständige Feststellungsverfügung Gegenstand des Verfahrens, sondern eine Gestaltungsverfügung, mit der der Beschwerdeführer zur Vornahme konkreter Handlungen verpflichtet wird.

3.
Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht in prozessualer Hinsicht eine Verfahrenssistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines parallel geführten Strafverfahrens, welches im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt gegen ihn eingeleitet worden sei. Ebenso beanstandet der Beschwerdeführer, dass nicht bereits die Vorinstanz diesem Antrag entsprochen habe. Der Beschwerdeführer erblickt darin sowie im fehlenden Beizug der Strafakten eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung der Untersuchungspflicht.
Die Rüge ist unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den vom Veterinäramt beanstandeten Mängeln im strafrechtlichen Sinne schuldig eklärt wird oder nicht; es ist einzig massgebend, ob die Beanstandungen und die Handlungsanweisungen des Amtes zu Recht erfolgten. Inwiefern hierfür die Strafakten oder das Abwarten der Strafuntersuchung unabdingbar sein sollten, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer auf beantragte Beweisabnahmen im Strafverfahren verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch im Verwaltungsverfahren entsprechende Beweisanträge stellen konnte oder hätte stellen können. Da er im Strafprozess über ein Akteneinsichtsrecht verfügt, stand es ihm sodann frei, nach eigenem Gutdünken Aktenstücke zu kopieren und im Verwaltungsprozess als Belege für seine Behauptungen oder Anträge einzubringen. Seiner Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren von dieser Möglichkeit denn auch mehrfach Gebrauch gemacht hat.

4.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass bei der unangekündigten Kontrolle vom 28. Juni 2013 nicht von Anfang an ein Vertreter der Gemeinde dabeigewesen sei: Er erachte die Gemeinde, respektive deren Organe, als seine Rechtsvertreter gegenüber dem Veterinäramt. Bereits in früheren Verfahren betreffend Tierhalte- bzw. Tierschutzvorschriften sei ihm die Gemeinde zur Seite gestanden, da er gegenüber dem Kantonstierarzt "eine persönliche Unverträglichkeit" habe. Dies sei dem Veterinäramt auch bewusst gewesen. Indem die Kontrolle dennoch ohne Beizug eines Gemeindevertreters begonnen worden und es ihm erst in deren weiteren Verlauf gestattet worden sei, den Gemeindeammann und dessen Stellvertreterin herbeizurufen, habe das Veterinäramt die Verfahrensgarantien gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt und einen "Verstoss gegen rechtsstaatliches Handeln (Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) " begangen. Die während der Abwesenheit der Gemeindevertreter erhobenen Befunde seien daher schon aus formellen Gründen aus dem Recht zu weisen.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Zwar ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) grundsätzlich ein Anspruch, einen Rechtsvertreter oder Beistand beizuziehen, was auch die Teilnahme an Beweiserhebungen mitumfasst (BGE 132 V 443 E. 3.3 S. 445 m.w.H.; STEINMANN in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung - St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Rz. 56 zu Art. 29). Vorliegend ist jedoch ein Mehrfaches zu beachten. Zum einen setzt eine wirksame Kontrolltätigkeit im Bereich Tierhaltung / Tierschutz auch unangemeldete Kontrollen voraus, was selbst der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Zum andern kann vorliegend überhaupt nicht von einem eigentlichen, formellen Vertretungs- bzw. Verbeiständungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde als solches gesprochen werden. Der Beschwerdeführer erhofft sich vielmehr von seiner Wohngemeinde bzw. von deren Organen eine generelle, nicht näher definierte Unterstützung im Umgang mit den Vertretern der sachlich alleine zuständigen kantonalen Behörden. Diesem Wunsch trug das Veterinäramt überdies Rechnung, indem es die Kontrolle bis zum Eintreffen des Gemeindeammanns und seiner
Stellvertreterin unterbrochen hat. Der Beschwerdeführer hätte somit die Gelegenheit gehabt, gegebenenfalls bereits protokollierte Umstände durch die Gemeindevertreter direkt vor Ort verifizieren zu lassen. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer verfassungsmässiger Rechte keine Rede sein.

5.
Gemäss Art. 40 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 40 Anbindehaltung - 1 Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.
1    Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.
2    Für Zuchtstiere kann das BLV Ausnahmen beim Auslauf vorsehen.
3    Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten.
4    Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden.
5    Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden.
der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) müssen Rinder, die angebunden gehalten werden, regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des BLV vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) präzisiert, dass der Auslauf spätestens nach drei Tagen im Journal einzutragen ist.
Die Vorinstanz verweist auf das kantonale Veterinäramt, welches als massgebliche Winterfütterungsperiode die Zeit vom 15. November bis vom 15. März definierte, indes als Entgegenkommen zugunsten der Landwirte auch die in Anhang 4 Ziff. 1.1 lit. a der damals in Kraft gewesenen Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 25. Juni 2008 über Ethoprogramme (Ethoprogrammverordnung; AS 2008 3785; in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2013) vorgesehene längere Periode vom 1. November bis zum 30. April akzeptierte. Sodann stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss dem von ihm geführten Auslaufjournal seinen Tieren selbst während dieser verlängerten Winterfütterungsperiode vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 lediglich an 19 Tagen statt wie vorgeschrieben an mindestens 30 Tagen Auslauf gewährte.
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht: So beanstandet er die vorinstanzlich geschützte Bemessung der Winterfütterungsperiode und behauptet, diese habe im Jahr 2012 faktisch bereits Mitte Oktober und nicht erst am 1. November begonnen. Indessen macht er nicht geltend, er habe seinen Tieren zwischen Mitte Oktober und dem 1. November zusätzliche Auslauftage gewährt, so dass nicht ersichtlich ist, was er in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten herleiten will. Im Übrigen stellt er jedoch selbst auf den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 ab und behauptet, er habe seinen Tieren nebst den 19 im Auslaufjournal ausgewiesenen Auslauftagen noch an 12 weiteren Tagen Auslauf gewährt, diese jedoch irrtümlicherweise nicht im Journal nachgeführt; es sei überspitzt formalistisch und verletze das rechtliche Gehör, wenn die Vorinstanz bloss einen Nachweis mittels Auslaufjournal akzeptiere. Diese Rüge geht bereits deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer betreffend die 12 zusätzlichen Auslauftage blosse Behauptungen aufstellt und keinen Nachweis erbringt, bzw. überhaupt keine anderen Belege als das Auslaufjournal anbietet. Mit diesem Vorgehen vermag er weder eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz darzutun noch die von ihm erhobene Verfassungsrüge zu begründen. Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer durch das kantonale Veterinäramt dazu verpflichtet wurde, ab sofort allem angebunden gehaltenen Rindvieh den vorschriftsgemässen Auslauf zu gewähren, der jeweils mindestens zwei Stunden dauert und dem Veterinäramt die Auslaufszeiten zwecks Ermöglichung einer Kontrolle vorab zu melden.

6.
Art. 5 Abs. 4
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 5 Pflege - 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
1    Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2    Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3    Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4    Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
TSchV auferlegt dem Tierhalter die Verpflichtung, Hufe, Klauen, Nägel und Krallen seiner Tiere soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden.
Die Vorinstanz stellte aufgrund einer sich bei den Akten befindlichen Fotodokumentation fest, dass der Beschwerdeführer die Klauenpflege bei sieben seiner Kühe vernachlässigt habe: Die Klauen seien zu lang, zu flach und die Zehenspitzen würden sich bei einigen Tieren vom Boden abheben bzw. überkreuzen.
Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe seinem Antrag auf Einholung einer Expertise betreffend die beanstandeten Klauen zu Unrecht nicht stattgegeben und damit sowohl seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt als auch den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Die Einwendung ist jedoch unbegründet: Da die Beanstandungen des Veterinäramts durch die fotografische Dokumentation belegt werden, ist unerfindlich, welche weiteren Erkenntnisse durch eine Expertise gewonnen werden könnten. Dies umso mehr, als selbst der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt, die fotografisch festgehaltenen Klauen seien pflegebedürftig. Seine vor Bundesgericht erneut vorgebrachte unbelegte Behauptung, die betreffenden Tiere hätten sich kurz vor der ohnehin geplanten Klauenpflege befunden, ist unbehelflich. Vielmehr wäre es die Aufgabe des Tierhalters gewesen, die Pflegeintervalle dem Zustand der Klauen anzupassen und gegebenenfalls zu verkürzen.
Aus diesem Grund ist die Anweisung des Veterinäramtes nicht zu beanstanden, wonach der Beschwerdeführer die Klauen seiner Tiere ab sofort regelmässig durch eine Fachperson beschneiden lassen muss.

7.

7.1. Art. 3 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 3 - 1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
1    Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
2    Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
3    Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
4    Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
TSchV schreibt vor, dass Unterkünfte und Gehege mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein müssen. Nach Art. 5 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 5 Pflege - 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
1    Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2    Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3    Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4    Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
TSchV muss die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden - 1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
1    Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
a  die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;
b  die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und
c  die Tiere nicht entweichen können.
2    Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.
3    Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
TSchV müssen Unterkünfte und Gehege zudem so gebaut und eingerichtet sein, dass (a) die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, (b) die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und (c) die Tiere nicht entweichen können. Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 3
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden - 1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
1    Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
a  die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;
b  die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und
c  die Tiere nicht entweichen können.
2    Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.
3    Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
TSchV). Art. 39 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 39 Liegebereich - 1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
1    Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
2    Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist.
3    Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten.57
TSchV verlangt für die Haltung von Rindern, dass ein Liegebereich vorhanden sein muss, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist. Schliesslich müssen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen - 1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
1    Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
2    Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.
TSchV auch so gestaltet
sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.

7.2. Das Verwaltungsgericht hält dem Beschwerdeführer vor, dass jene drei Liegeboxen, welche mit sog. Lospa-Matten ausgelegt sind, zusätzlich noch einmal eingestreut werden müssten, um den hiervor genannten Tierhaltevorschriften zu genügen. In sachverhaltlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz nach Visionierung des bei der Kontrolle angefertigten Foto- und Videomaterials fest, dass auf den genannten Matten keinerlei Einstreu vorhanden war. Das Verwaltungsgericht bestätigte deshalb die Anordnung des Veterinäramts, dass der Beschwerdeführer die betreffende Liegefläche zukünftig mit Stroh einstreuen muss.
Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, Art. 39 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 39 Liegebereich - 1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
1    Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
2    Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist.
3    Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten.57
TSchV verlange anders als dies Art. 39 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 39 Liegebereich - 1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
1    Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.
2    Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist.
3    Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten.57
TSchV für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks tue, nicht zwingend die Verwendung von Einstreu, sondern gestatte alternativ dazu auch die Verwendung eines weichen und verformbaren Materials, was auf die streitbetroffenen Lospa-Matten zutreffe.
Obwohl die Tierschutzverordnung unbestrittenerweise den vom Beschwerdeführer angeführten Wortlaut aufweist, verfängt sein Einwand nicht: Das BLV legt in seiner Vernehmlassung nachvollziehbar dar, dass die vom Beschwerdeführer verwendeten Lospa-Matten allein nicht für Liegeboxen geeignet seien, weil sie perforiert, d.h. mit Schlitzen versehen sind. In Liegeboxen seien Gummimatten ohne Perforation einzusetzen. Lospa-Matten im Liegebereich könnten allenfalls dann akzeptiert werden, wenn sie mit einer dicken kompakten Einstreuschicht versehen seien. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich im angefochtenen Entscheid auf die entsprechende Fachinformation Tierschutz des BLV betreffend Ausführungsbeispiele von Liegeboxen. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass Liegeboxen entweder als Hochbox oder als Tiefbox ausgeführt werden können. Während die Tiefbox mit einer Strohmatratze, mit Kompost, mit Sand oder mit anderen geeigneten Materialien eingestreut wird, könne die Liegefläche der Hochbox mit einer Matte (Gummi- oder Komfortmatte) bestückt werden; auch diese müsse jedoch etwas eingestreut werden.
Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz, insbesondere aber mit dem Umstand, dass die Lospa-Matten für sich alleine den Boden der Liegefläche aufgrund ihrer Perforation nicht vollständig bedecken, setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Vernehmlassungsergebnis nicht substantiiert auseinander. Vielmehr behauptet er nun plötzlich, die Lospa-Matten würden auch in seinem Stall mit reichlich Stroh überdeckt, damit sie sich im Liegebereich eigneten. Dass dies im Moment der Kontrolle offenkundig nicht der Fall gewesen ist, sei einzig darauf zurückzuführen, dass die Kontrolle zu einem Zeitpunkt begonnen habe, als die Stallarbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Da der Beschwerdeführer indes nicht nachweist und noch nicht einmal glaubhaft machen kann, dass er die streitbetroffenen Lospa-Matten entsprechend seiner neuen Behauptung grundsätzlich einstreut, sind seine Ausführungen nicht geeignet, um eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche Anwendung von Bundesrecht durch die Vorinstanz aufzuzeigen.

7.3. Weiter stellte das Verwaltungsgericht in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass im Tretmiststall vor dem Futterbereich in ganz erheblichem Umfang bis zu 20 cm hoher Mist vorhanden war. Es sei offensichtlich, das dort keine saubere Trennung zwischen Futter- und Kot-/Harnplätzen vorhanden sei, was gegen Art. 3 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 3 - 1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
1    Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
2    Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
3    Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
4    Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
TSchV verstosse.
Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, es sei unzutreffend, dass Art. 3 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 3 - 1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
1    Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
2    Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
3    Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
4    Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
TSchV eine saubere Trennung zwischen Futter- und Kot-/Harnplätzen verlange; vielmehr sei es durchaus üblich, die Kot- und Harnplätze gleich am Fressplatz einzurichten. Im Übrigen verweist er erneut darauf, dass die Stallarbeiten bei Beginn der Kontrolle noch nicht abgeschlossen gewesen seien.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbegründet: Wie gezeigt, verlangt Art. 3 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 3 - 1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
1    Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
2    Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
3    Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
4    Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
TSchV, dass Unterkünfte und Gehege u.a. über geeignete Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätze sowie über Ruhe- und Rückzugsorte mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereiche verfügen, was impliziert, dass diese unterschiedlichen Funktionen nicht allesamt am gleichen Ort stattfinden. Zudem hält das BLV in seiner Vernehmlassung klar fest, dass eine bis zu 20 cm hohe Mistschicht am Fressplatz in einem Tretmiststall die Gesundheit der Tiere auf jeden Fall beeinträchtige. Eine solche Mistschicht könne auch nicht an einem einzigen Tag entstanden sein. Probleme - vor allem bezüglich der Klauengesundheit - seien unter diesen Umständen vorprogrammiert. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Veterinäramt den Beschwerdeführer dazu verpflichtet hat, den entsprechenden Bereich sofort auszumisten und zukünftig sauber zu halten.

7.4. Sodann wurde von den Vorinstanzen beanstandet, bei der Haltungseinrichtung im Wagenschopf bestehe für die Tiere Verletzungsgefahr durch nicht eingepackte Holz- und Eisenpfosten mitten in der Bucht sowie durch beschädigte Betonelemente mit hervortretendem Eisen auf dem Vorplatz. Hierdurch verstosse der Beschwerdeführer gegen Art. 5 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 5 Pflege - 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
1    Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2    Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3    Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4    Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
sowie Art. 7 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden - 1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
1    Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
a  die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;
b  die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und
c  die Tiere nicht entweichen können.
2    Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.
3    Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
TSchV. Er wurde deshalb dazu verpflichtet, die verletzungsträchtigen Gegenstände zu entfernen.
Der Beschwerdeführer bestreitet pauschal die Verletzungsgefahr und behauptet, es seien keine Verletzungen dokumentiert, welche sich zweifelsfrei auf die beanstandeten Mängel zurückführen liessen. Dies gelte auch für die angebliche Hautverletzung eines Rindes im Tretmiststall, welche von der Kantonspolizei Thurgau fotografisch dokumentiert worden sei.
Mit diesen unsubstantiierten Bestreitungen vermag der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Zudem ist ihm in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Verletzung bereits effektiv eingetreten ist; das Vorhandensein der Gefahr einer Verletzung genügt. Diesbezüglich hielt das BLV in seiner Vernehmlassung ausdrücklich fest, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts sei nachvollziehbar, dass für die Kühe durch die beschädigten Betonelemente und durch die erwähnten Holz- und Eisenpfosten eine Verletzungsgefahr bestehe.

8.
Gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 14 Kennzeichnung und Registrierung - 1 Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss gekennzeichnet und in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein. Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten der Tierhalter.40
1    Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss gekennzeichnet und in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein. Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten der Tierhalter.40
2    Der Bund führt gestützt auf die Angaben der Kantone ein Register aller Betriebe, in denen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung gehalten werden.
3    Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung führen. Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen sowie die natürlichen und künstlichen Besamungen.
4    Der Bundesrat regelt die Führung des Verzeichnisses und die Kennzeichnung der Tiere. Er kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht vorsehen.
des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) muss jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung gekennzeichnet und registriert sein. Nach Art. 10 Abs. 1
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 10 - 1 Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung.
1    Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung.
1bis    ...87
2    ...88
3    Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen:
a  bei Tieren der Rindergattung: 20 Tage nach der Geburt;
b  bei Wild: vor dem Verbringen aus dem Gehege, in dem es geboren wurde;
c  bei den übrigen Klauentieren: 30 Tage nach der Geburt;
d  bei den Zwergformen der übrigen Klauentiere (Minipigs, Zwergziegen usw.): nach Weisung des BLV.
4    Die Kennzeichen dürfen nur mit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle entfernt werden.
5    Nicht gekennzeichnete Klauentiere dürfen nicht von einer Tierhaltung in eine andere verbracht werden.90
6    Die Kennzeichen umgestandener oder getöteter Klauentiere dürfen erst in der Entsorgungsanlage entfernt werden.91
der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) muss die Kennzeichnung der Klauentiere einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen; das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung. Die technischen Weisungen des BLV über die Kennzeichnung von Klauentieren vom 12. September 2011 bestimmen in Ziff. III/12, dass Rinder im Geburtsbetrieb vom Tierhalter oder der Tierhalterin spätestens 20 Tage nach der Geburt mit zwei Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen sind. Zur Kennzeichnung dürfen nur die vom Betreiber der Tierverkehrsdatenbank zugeteilten und abgegebenen Ohrmarken eingesetzt werden. Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 14 Meldungen über den Tierverkehr - 1 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen eine neue Tierhaltung mit Klauentieren, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.104
1    Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen eine neue Tierhaltung mit Klauentieren, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.104
2    Er meldet der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank:105
a  innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang und die Verendung von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, von Büffeln und von Bisons sowie den Verlust von Ohrmarken;
b  innert drei Arbeitstagen den Zugang von Tieren der Schweinegattung;
c  innert 30 Tagen die Geburt von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Büffeln und von Bisons.108
3    Er ist verpflichtet, der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank Auskunft über den Verkehr mit Klauentieren zu erteilen.109
4    Das BLV erlässt im Einvernehmen mit dem BLW Vorschriften technischer Art über das Meldewesen.
TSV muss der Tierhalter der Tierverkehrsdatenbank innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang und die Verendung von Tieren der Rindergattung sowie den Verlust von Ohrmarken melden.
Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz waren bei der Kontrolle vom 28. Juni 2013 sechs Kühe des Beschwerdeführers nur mit einer statt wie vorgeschrieben mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet; bei einer weiteren Kuh waren sogar beide Ohrmarken nicht vorhanden. Gemäss Erkundigung des Verwaltungsgerichts beim kantonalen Landwirtschaftsamt wurden nur für vier der betroffenen sieben Tiere innert der ersten zehn Tage nach der Kontrolle vom 28. Juni 2013 Ohrmarken nachbestellt. Für ein weiteres Tier wurde die Marke erst am 13. März 2014 nachbestellt und für zwei weitere Tiere wurde überhaupt keine Nachbestellung registriert.
Was der Beschwerdeführers dagegen ins Feld führt, erscheint nicht als bedeutsam: Er macht geltend, es sei unzutreffend von sieben unzureichend gekennzeichneten Tieren zu sprechen, zumal es während laufender Nachbestellfrist nicht illegal sei, über nicht vollständig oder überhaupt nicht gekennzeichnete Tiere zu verfügen. Die Existenz einer Nachbestellfrist ändert indes nichts am Umstand, dass insgesamt sieben Tiere im Zeitpunkt der Kontrolle nicht rechtskonform markiert waren. Zur fehlenden oder verspäteten Nachbestellung der Ohrmarken für drei Tiere äussert sich der Beschwerdeführer zudem überhaupt nicht.
Somit ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanzen zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführer habe den Verlust der Ohrmarken nicht für alle betroffenen Tiere fristgerecht innerhalb von drei Arbeitstagen der Tierverkehrsdatenbank gemeldet. Aus diesem Grund ist auch die Anordnung des Veterinäramts nicht zu beanstanden, welches den Beschwerdeführer dazu verpflichtete, jede Kuh inskünftig mit zwei Ohrmarken zu markieren.

9.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vollumfänglich abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_24/2016
Date : 30. Dezember 2016
Published : 17. Januar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ökologisches Gleichgewicht
Subject : Widerhandlung gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  90  95  96  97  100  105  106
BV: 5  9  29
TSG: 14
TSV: 10  14
TSchV: 3  5  7  8  39  40
BGE-register
132-V-443 • 133-II-249 • 133-IV-286 • 134-II-349 • 139-I-229
Weitere Urteile ab 2000
2C_24/2016 • 2C_737/2010
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AS 2008/3785