Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 261/2017
Urteil vom 30. Oktober 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Versicherungen AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Benz,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Lars Gerspacher und Roger Thalmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beförderungsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 29. März 2017 (HOR.2016.23).
Sachverhalt:
A.
Die C.________ AG (Verkäuferin) beauftragte die D.________ AG, den Transport von 35 Einwegpaletten Schokolade mit einem Bruttogewicht von 10'253 Kilogramm ab Werk in U.________ zu der E.________ (Käuferin) in V.________ zu organisieren.
Die D.________ AG beauftragte ihrerseits die österreichische Frachtführerin F.________ GmbH mit diesem Transport. Diese unterbeauftragte wiederum die B.________ (Beschwerdegegnerin), eine nach lettischem Recht organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die B.________ vergab den Transport an die G.________ mit Sitz in W.________, welche den Transport an die ausführende Frachtführerin H.________, ebenfalls mit Sitz in W.________, weitervergab.
Die Ware wurde am 5. Juni 2015 in U.________ auf ein Transportfahrzeug der H.________ geladen. Die Überfahrt von X.________ nach Y.________ erfolgte am 6. Juni 2015. Am 8. Juni 2015 erreichte die Ware V.________.
Am 8. Juni 2015 verweigerte die E.________ die Annahme mit dem Hinweis, die Ware sei für den Lebensmittelgebrauch und für den Verkauf vollständig unbrauchbar, da sie beschädigt, schlecht erhalten und teilweise verschwunden sei.
B.
Am 6. Juni 2016 reichte die A.________ Versicherungen AG (Beschwerdeführerin) beim Handelsgericht des Kantons Aargau eine Klage ein, mit der sie beantragte, die B.________ sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 111'783.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2016 zu bezahlen. Sie brachte vor, sie mache als Regressforderung Schadenersatzansprüche aus Transportdienstleistungen geltend. Die C.________ AG sei von der D.________ AG für den Totalschaden der Ware entschädigt worden. Die D.________ AG habe eine Entschädigung in entsprechender Höhe von der F.________ GmbH verlangt. Sie (die A.________ Versicherungen AG) habe diese Entschädigung geleistet und sei in die Ansprüche, die der F.________ GmbH gegenüber der B.________ zustünden, subrogiert.
Mit Urteil vom 29. März 2017 wies das Handelsgericht die Klage ab.
C.
Die A.________ Versicherungen AG begehrt mit Beschwerde in Zivilsachen, ihr Klagebegehren sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Handelsgericht des Kantons Aargau verzichtete auf Vernehmlassung. Die B.________ begehrt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die A.________ Versicherungen AG hat eine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.
3.1. In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass auf den vorliegenden Streit das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR; SR 0.741.611) Anwendung findet. Gestützt auf dessen Art. 31
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.2. Gemäss Art. 25 Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.3. Die Vorinstanz wies die Klage mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe den Schaden im Hinblick auf die behaupteten Beschädigungen, den behaupteten Totalschaden und die entsprechende Schadenshöhe nicht hinreichend substanziiert. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Replik weitgehend mit Pauschalverweisen auf ein Privatgutachten der I.________ AG und auf andere Beilagen begnügt.
Was die behaupteten Beschädigungen der Ware betrifft, bemängelte die Vorinstanz das Fehlen einer "detailliertere[n] Darstellung welche Palette mit welchen Produkten welche Beschädigung aufwies". Auch das Privatgutachten, auf welches die Beschwerdeführerin pauschal verweise, begnüge sich mit der Schilderung eines generellen Schadenbilds. Sodann habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, woraus sich ein Totalschaden ableite. Weder habe sie substanziiert behauptet, dass sämtliche Produkte von der behaupteten Beschädigung betroffen waren, noch habe sie vorgebracht, es sei branchenüblich, dass bei "solchen Vorfällen" die gesamte Fracht als nicht mehr marktfähig betrachtet werde. Auch hier genüge ein Pauschalverweis auf das Privatgutachten nicht, selbst wenn dieses den Schaden als Totalschaden bewerte. Mit Bezug auf die Schadenssumme führte die Vorinstanz aus, weder aus der Klage noch aus der Replik gehe hervor, wie sich der als Schaden geltend gemachte Warenwert zusammensetze. Die Beschwerdeführerin - so die Vorinstanz - hätte die Art und Anzahl beschädigter Produkte sowie deren Wert substanziiert auflisten müssen. Die fehlende Substanziierung betreffe schliesslich auch die behauptete Schadenersatzzahlung der D.________ AG an die
C.________ AG. Die Beschwerdeführerin habe "nicht weiter ausgeführt, wann eine solche Zahlung überhaupt erfolgt sein soll, so dass darüber kein Beweis abgenommen werden kann".
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
4.1. Sie meint, die Vorinstanz habe überhöhte Behauptungs- und Substanziierungsanforderungen gestellt. Dies habe in einer "formellen Rechtsverweigerung durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs" resultiert.
In Bezug auf die Substanziierung des Totalschadens bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe ausreichend behauptet, woraus sich der Totalschaden ableite, indem sie ausgeführt habe, dass die transportierten Lebensmittel "gemäss Feststellung des Experten nicht mehr verkehrsfähig, nicht mehr verkäuflich und nicht mehr verzehrbar" gewesen seien. Sie habe dargelegt, dass selbst die Beschwerdegegnerin keine Verwertungsmöglichkeit mehr gesehen habe, dass auch die ausführende Frachtführerin betreffend die Frage des Totalschadens konsultiert worden sei und ein unabhängiges Sachverständigenbüro das Vorliegen eines Totalschadens bestätigt habe. Sodann habe sie an der Hauptverhandlung in noch zulässiger, präzisierender Weise vorgebracht, dass "bei Beschädigungen wie vorliegend Lebensmittel nicht nur branchenüblich, sondern sogar gemäss Lebensmittelgesetzgebung als nicht mehr marktgängig betrachtet werden". Ausserdem habe sie sich "keineswegs nur mit Pauschalverweisen begnügt".
4.2. Übersteigen die Wiederherstellungskosten den ursprünglichen Wert des Guts, wird auch unter Herrschaft des CMR von einem Totalschaden ausgegangen (BGE 127 III 365 E. 2a S. 367 mit Hinweisen). Dabei ist anerkannt, dass die Beschädigung eines Teils der Ware wirtschaftlich zu einer Beschädigung der gesamten Ladung führen kann. Im Schrifttum wird etwa das Beispiel genannt, in dem bei Schädigung eines Lebensmittels durch falsche Kühlung die erforderliche Aussortierung der Einzelstücke nicht mehr möglich ist, weil die Infizierung des gesunden Guts mit Fäulniserregern des beschädigten Guts nicht ausgeschlossen werden kann, oder die Aussortierung einen ganz erheblichen Aufwand bedeuten würde, der nicht mehr im Verhältnis zum eingetretenen Schaden steht; ferner etwa auch dann, wenn aufgrund der teilweisen Beschädigung bei einem grenzüberschreitenden Transport die Einfuhrerlaubnis für die ganze Ware verweigert wird und diese daher insgesamt unverkäuflich ist (siehe Glöckner, Leitfaden zur CMR, 7. Aufl. 1991, N. 5 zu Art. 17
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
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1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
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1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
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1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
mit Hinweisen).
4.3. Nach allgemeinen Grundsätzen hat auch im Anwendungsbereich des CMR die Schadenersatz beanspruchende Partei den Schaden zu beweisen (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen). In Verfahren, die wie das vorliegende vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, tragen die Parteien die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffs. Sie haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den von ihnen anbegehrten Anspruch begründen (siehe Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
|
1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; Urteile 4A 724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.1; 4A 552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.6; je mit Hinweisen). Ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen genügt den Anforderungen an Behauptung und Substanziierung nicht (Urteile 4A 724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.1; 4A 651/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3; 4A 221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 141 III 549; 4A 264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2).
Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung. Pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438; Urteil 4A 692/2015 vom 1. März 2017 E. 6.1.1, nicht publ. in: BGE 143 III 206).
4.4. Die Beschwerdeführerin brachte vor dem Handelsgericht vor, es liege ein Totalschaden vor. Dieser bildet eine selbständige Voraussetzung des von ihr eingeklagten Anspruchs.
Das Vorliegen eines Totalschadens wurde von der Beschwerdeführerin zwar in der Klageschrift pauschal behauptet, von der Beschwerdegegnerin aber rechtsgenüglich bestritten. Daran ändert auch nichts, dass sie dies nur mit Nichtwissen tat. Dies ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 115 II 1 E. 4 S. 2; Urteil 5P.391/2006 und 5P.394/2006 vom 18. Dezember 2006 E. 3.2), zumal die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, inwiefern eine detailliertere Bestreitung möglich gewesen wäre, und kann der Beschwerdegegnerin angesichts der vagen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Totalschaden in der Klageschrift nicht zum Vorwurf gereichen. Aus der Bestreitung der Beschwerdegegnerin ergibt sich klar, welche klägerische Behauptung infrage gestellt wird.
Es oblag somit der Beschwerdeführerin, ihre vorerst pauschale Be-hauptung in Einzeltatsachen zu zergliedern und den vorgenannten Grundsätzen entsprechend darzulegen, woraus vorliegend ein Totalschaden resultierte (vgl. BGE 127 III 365 E. 2c S. 369).
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung genügt zur Substanziierung des Totalschadens nicht, dass sie in der Replik ausführte, das Gutachten der I.________ AG, ein unabhängiges Sachverständigenbüro und die Beschwerdegegnerin selbst hätten das Vorliegen eines Totalschadens bestätigt. Wohl hat die Beschwerdeführerin in der Replik ausgeführt, dass die Ware "gemäss Feststellung des Experten nicht mehr verkehrsfähig, nicht mehr verkäuflich und nicht mehr verzehrbar" gewesen sei. Sie hätte aber, nachdem die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Totalschadens bestritten hatte, substanziieren müssen, aus welchen Gründen die teilweise Beschädigung der Ware die Verkehrsfähigkeit der ganzen Ladung ausschloss und damit einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkam. Der blosse Verweis auf das Gutachten genügte den Substanziierungsanforderungen nicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Parteigutachten handelt, wie die Vorinstanz annahm, die Beschwerdeführerin aber bestreitet.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe an der Hauptverhandlung "ausführlich und zulässig ergänzt", dass bei einer Teilbeschädigung "wie vorliegend" die Verkehrsfähigkeit gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung der Europäischen Union ausgeschlossen sei. Diese Behauptung wurde - nachdem ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt worden war - in der Hauptverhandlung und damit verspätet vorgebracht (siehe Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
|
1 | In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). |
2 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden. |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
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1 | In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). |
2 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden. |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
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1 | In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). |
2 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden. |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
4.5. Die Vorinstanz stellte damit zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht hervorbringe, woraus sich ein Totalschaden ableite. Der Vorwurf der überhöhten Substanziierungsanforderungen geht in diesem Punkt fehl.
Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, über die klägerischen Behauptungen Beweis abzunehmen. Damit geht auch die Rüge, das rechtliche Gehör sei durch die unterbliebene Beweisabnahme verletzt worden, ins Leere (vgl. Urteil 4D 24/2016 vom 28. Juli 2016 E. 4.8).
In diesem Zusammenhang vermag die Beschwerdeführerin auch keine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht im Sinne von Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. |
Ungenügend begründet ist schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte ihr "eine Frist zur Stellungnahme zu derartigen neuen Tatsachenfeststellungen der Duplik" ansetzen müssen. Sie zeigt nämlich bereits nicht auf, dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung auf Ausführungen der Beschwerdegegnerin abstellte, welche diese erst in der Duplik vorgebracht hatte. Dass dies der Fall war, ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil.
4.6. Damit erübrigt es sich, zu den Einwänden Stellung zu nehmen, welche die Beschwerdeführerin gegen die Begründung der Vorinstanz vorträgt, wonach auch die Beschädigungen, die Schadenshöhe und die Schadenersatzzahlung nicht genügend substanziiert seien. Tatsächlich ist fraglich, ob sich der Vorwurf der Vorinstanz halten lässt, die Beschwerdeführerin habe nicht aufgezeigt, "welche Palette mit welchen Produkten welche Beschädigung aufwies". Die Klage war aber bereits mangels der hinreichenden Substanziierung des Totalschadens abzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz