Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 724/2016
Urteil vom 19. Juli 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarz,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Werkvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________GmbH (Unternehmerin, Klägerin, Beschwerdeführerin) ist per 29. Dezember 2010 durch Umwandlung aus der Kollektivgesellschaft "D.________" hervorgegangen; sie führt ein Bauunternehmen.
B.B.________ (Beklagter 1, Beschwerdegegner 1) und C.B.________ (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) sind Eigentümer der Liegenschaft Strasse X.________ in U.________.
Die Eigentümer betrauten die Unternehmerin im Jahre 2011 mit verschiedenen Maurer- und Gipserarbeiten für die Fertigstellung eines Einfamilienhauses auf ihrer Liegenschaft, nachdem die vormalige Generalunternehmerin in Konkurs gefallen war.
Nach Darstellung der Unternehmerin blieben die Eigentümer die Restzahlung für die geleisteten Arbeiten im Umfang von Fr. 49'326.15 schuldig. Die Unternehmerin erwirkte am 9. November 2011 beim Einzelgericht am Bezirksgericht Pfäffikon die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für Fr. 49'326.15, die mit Urteil vom 10. Januar 2012 bestätigt wurde. Die von den Eigentümern erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Februar 2012 ab. Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht ein (Urteil 4A 327/2014 vom 19. Juni 2014).
B.
B.a. Mit Klage vom 19. März 2012 stellte die Unternehmerin dem Bezirksgericht Pfäffikon das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sich die mit vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 9. November 2011 ermittelte Pfandsumme auf Fr. 49'326.15 beläuft und es sei das entsprechende Pfandrecht auf der Liegenschaft Kat. Nr. xxxx GBBl. 250A, Strasse X.________, U.________ definitiv einzutragen, zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 31. Oktober 2012.
Das Bezirksgericht Pfäffikon wies die Klage mit Urteil vom 11. April 2016 ab. Es ging davon aus, dass die Klägerin die Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweislast für den von ihr geltend gemachten restlichen Werklohn aus Zusatzarbeiten trage. Da abgesehen von der Lieferung und Montage der Fensterbänke bestritten sei, dass über das ursprünglich vereinbarte Werk hinaus Zusatzaufträge erteilt worden seien, hätte die Klägerin ihre Behauptungen so detailliert in Einzeltatsachen zergliedert dartun müssen, dass darüber Beweis hätte erhoben werden können. Da die pauschalen Behauptungen der Klägerin nicht genügten, wies das Bezirksgericht die Klage ab.
B.b. Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Klage auf Berufung der Klägerin ebenfalls ab. Das Obergericht stellte fest, die Klägerin habe einzig Ausführungen zu sechs Positionen gemacht. Bezüglich dieser Positionen habe jedoch die Klägerin weder in der Klagebegründung noch in der Replik den Werklohn beziffert und dessen Berechnung dargelegt. Das Obergericht verwarf sodann die Rüge der Klägerin als unzutreffend, dass sie auf die unvollständige Sachdarstellung nicht durch richterliche Fragen hingewiesen worden sei.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Dezember 2016, die sie innert der Beschwerdefrist am 30. Januar 2017 ergänzte, stellt die Klägerin die Rechtsbegehren, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und es sei in Gutheissung der Beschwerde das Verfahren an die Vorinstanz zur Durchführung des Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid zurückzuweisen; eventuell um sich im Umfang des Schutzes der klägerischen Forderungsklage mit der beklagtischen Verrechnungsforderung auseinanderzusetzen und auch darüber zunächst vorinstanzlich zu entscheiden; subeventualiter sei bei Rückweisung die Berufungsschrift der Gegenpartei nach Art. 312
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 312 Berufungsantwort - 1 Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. |
|
1 | Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. |
2 | Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage. |
Die Beschwerdegegner beantragen in der Antwort die Abweisung der Beschwerde.
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
D.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren nur die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung, was angesichts fehlender Tatsachenfeststellungen in der Sache genügen mag. Für den Fall, dass sie mit ihrer Beschwerde in der Sache nicht durchdringt, stellt sie jedoch keine Anträge in Bezug auf die Kostenverlegung, die sie hinsichtlich der Kosten eines Zwischenverfahrens beanstandet. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als sie sich selbständig gegen die Kostenverlegung im Zwischenentscheid richtet.
1.2. Im Übrigen ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe "die indirekten Anerkennungshinweise der Beklagten in kläg. act. 4" nicht gewürdigt, sondern sinngemäss als prozessual irrelevant beiseitegelassen; sie bezieht sich dabei auf E. 3e des angefochtenen Urteils. Die Vorinstanz hat dort die Vorbringen der Beschwerdeführerin wiedergegeben, wonach die Beschwerdegegner Zusatzarbeiten handschriftlich auf der Abrechnung vom 31. Oktober 2011 mit Häkchen bzw. mit Einkreisung anerkannt hätten. Die Vorinstanz hat indes nicht als nachgewiesen erachtet, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Anerkennung im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hatte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Vorinstanz habe den Prozesssachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie eine prozessual rechtzeitige Behauptung der Anerkennung verneint hat. Die Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik an der Interpretation der klägerischen Vorbringen im erstinstanzlicher Verfahren. Darauf ist nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Behauptungs- und Substanziierungsanforderungen überspannt. Sie bestreitet nicht grundsätzlich, dass sie die Zusatzarbeiten zu behaupten und zu beweisen hat, für die sie Werklohn fordert. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, sie habe die bestrittenen Zusatzleistungen mit dem sinngemässen Vorbringen hinreichend behauptet, dass sämtliche von ihr in Rechnung gestellten Arbeiten Zusatzleistungen seien, soweit diese nicht Inhalt des ursprünglichen Werkvertrags bildeten.
3.1. In Verfahren, die wie hier vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, tragen die Parteien die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffes. Sie haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
|
1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
Ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen genügt den Anforderungen an Behauptung und Substanziierung nicht (Urteile 4A 427/2016 vom 28. November 2016 E. 3.3; 4A 552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.6; 4A 264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; 5A 61/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.1.3 mit Hinweisen); vielmehr sind die Behauptungen einzeln so zu detaillieren, dass die angebotenen Beweise den Behauptungen klar zugeordnet werden können. Da sich der Gegenstand der Behauptungs- und Substanziierungslast nach der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage richtet, bestimmen für Rechtsverhältnisse des Bundesprivatrechts die anwendbaren Normen des Bundesrechts, welche Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind (BGE 123 III 183 E. 3e S. 188; Urteile 5A 749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4; 4A 427/2016 vom 28. November 2016 E. 3.3; 5A 658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 6.3.1).
3.2. Die Vorinstanz hat diese Grundsätze dem angefochtenen Urteil ausdrücklich zugrunde gelegt. Sie hat mit dem erstinstanzlichen Gericht zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin ihre Werklohnforderung für die in Rechnung gestellten Zusatzarbeiten rechtzeitig (vgl. Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
|
1 | In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und: |
a | erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder |
b | bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). |
2 | Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden. |
3 | Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. |
Behauptungen darüber aufzustellen, wann die Beschwerdegegner welche Zusatzarbeiten bestellt haben und während welcher Zeit sie diese bestellten Arbeiten ausgeführt hat. Nur unter diesen Umständen können die Beschwerdegegner konkret dazu Stellung nehmen und allenfalls den Gegenbeweis antreten.
3.3. Nach den im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Erwägungen des Bezirksgerichts hatte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt, wann, wo und wie einzelne Zusatzaufträge erteilt worden sein sollten; sie hatte für den Fall, dass solche Zusatzaufträge erteilt wurden, für die in Rechnung gestellten Teilbeträge weder behauptet noch hinlänglich substanziiert, wie sich diese zusammensetzten, das heisst wann welche Arbeiten mit wie vielen Arbeitsstunden und mit welchem Material ausgeführt wurden. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt führte die Beschwerdeführerin dazu in der Berufung nur aus, es seien sämtliche der auszuführenden Fertigstellungsarbeiten in der Auftragsbestätigung vom Januar 2011 enthalten und alles, was sonst noch zur Ausführung gelangt sei bzw. was sie in Rechnung gestellt hatte, sei als Zusatzarbeiten zu betrachten, die mit Fr. 75.-- pro Stunde hätten entgolten werden müssen.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine "Zusammenstellung der Zusatzarbeiten (Urk. 67 S. 5 f., dat. 11.04 2016) " und behauptet, die daraus ersichtlichen Positionen seien in der Berufungsschrift gegenteils "im Hinblick auf die Konkordanz mit rechtzeitig in Klageschrift und Replik vorgebrachten, detaillierten tatbeständlichen Behauptungen kommentiert worden". Urkunde 67 der vorinstanzlichen Akten enthält die Plädoyernotizen vom 11. April 2016 des Anwalts der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren. Dort findet sich auf Seiten 6 und 7 ein "Auszug bzw. Zusammenstellung aus Klageschrift/ Replik", welche offenbar der Berufung beigelegt wurde. Diese Zusammenstellung hat die Vorinstanz mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass Noven in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr vorgebracht werden konnten und die Beschwerdeführerin sich auf eine Ausnahme nicht berufen habe. Die Vorinstanz hat daher entsprechende Vorbringen nur insoweit berücksichtigt, als sie bereits in Klage und Replik enthalten waren. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben sollte, wenn sie Noven als unzulässig erachtete, die erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht wurden.
Die Vorinstanz ist im Übrigen gerade davon ausgegangen, dass die Darstellung in einer Liste unbeachtlich ist; sie hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht angenommen, die Zusammenfassung in einer Liste schade, sondern sie hat nur die rechtzeitigen Vorbringen in Klage und Replik als beachtlich angesehen. Die entsprechenden Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus dem Urteil 4A 152/2009 vom 29. Juni 2009 ableiten will.
3.3.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt hat die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren einzig zu sechs Positionen detailliertere Ausführungen gemacht. Bezüglich dieser Positionen hat sie nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid weder in der Klagebegründung noch in der Replik den Werklohn beziffert oder dessen Berechnung dargelegt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19. Dezember 2016 genügen den Anforderungen nicht, die an Sachverhaltsrügen gestellt werden. Auf die entsprechenden appellatorischen Vorbringen ist nicht einzutreten.
3.3.3. Die Vorinstanz hat mit dem Bezirksgericht zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin die angeblich bestellten Zusatzarbeiten nicht substanziiert hat. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass es sich bei diesen Arbeiten teilweise um kleine oder kleinste Positionen gehandelt haben soll, zumal die Klage der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die grösseren Positionen die prozessualen Anforderungen nicht erfüllt.
4.
Die Beschwerdeführerin hält daran fest, das Bezirksgericht wäre verpflichtet gewesen, sie durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht auf die mangelnde Substanziierung hinzuweisen.
4.1. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. |
4.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und begründet namentlich nicht, inwiefern die Vorinstanz den prozessualen Sachverhalt willkürlich festgestellt haben sollte. Sie stellt vielmehr ihre Sicht der Dinge dar und bestreitet die Feststellung der Vorinstanz nicht einmal, dass sie es als "rechtsmissbräuchlich" erachtete, zu allen Positionen die erforderlichen Behauptungen aufzustellen. Es ist von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Substanziierung kannte, jedoch angesichts des Aufwands bewusst darauf verzichtete. Was die Ausübung der Fragepflicht bewirken könnte, wenn eine Partei bewusst den erforderlichen Aufwand nicht treiben will, ist nicht erkennbar. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist mutwillig.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern deren Parteikosten für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 3'00 0.-- zu ersetzen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Pfäffikon, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann