Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 115/2018, 6B 116/2018
Urteil vom 30. April 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
6B 115/2018
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
Beschwerdeführer 1,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2,
und
6B 116/2018
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
Beschwerdegegner 3.
Gegenstand
6B 115/2018
Schwere Körperverletzung; Strafzumessung; Ersatzmassnahmen;
6B 116/2018
Versuchte eventualvorsätzliche Tötung; Willkür,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 9. November 2017 (SK 17 43).
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland erklärte X.________ am 2. November 2016 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Es verurteilte ihn unter Anrechnung der erstandenen Haft von 224 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft sowie A.________ Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Bern bestrafte X.________ am 9. November 2017 wegen schwerer Körperverletzung unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie der angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von insgesamt 250 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren.
Das Obergericht hält zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Die Geschwister X.________ und A.________ bilden seit dem Ableben ihrer Eltern eine Erbengemeinschaft, die insbesondere zwei Grundstücke umfasst. Eine Einigung über die Erbteilung erzielten sie bislang nicht. Am 25. Juni 2015 begab sich A.________ auf eines der Grundstücke, um dort Sandsäcke abzuholen. X.________ behändigte einen Pfefferspray und einen nicht näher bestimmbaren Holzstock resp. unhandlichen, naturbelassenen Ast von ca. 1,2 m Länge und 4 bis 5 cm Dicke, welche er zuvor bereitgelegt hatte. Mit Letzterem schlug er A.________ mindestens viermal mässig heftig und nicht gezielt gegen den Kopf, mindestens viermal heftig gegen den Rumpf sowie einmal gegen die Hand, die sie schützend über den Kopf legte. Bevor er auf sie einschlug, fasste er den Holzstock resp. Ast mit beiden Händen und hob beide Arme über den Kopf. Er führte die unkontrollierten Schläge sowohl aus, als A.________ noch stand, als auch, als sie bereits im Fallen war. Schliesslich liess er von sich aus von ihr ab und kehrte ins Haus zurück, ohne sich um seine verletzte Schwester zu kümmern. Ziel von X.________ war, ihr eine Lektion zu erteilen, damit sie sich künftig vom betreffenden Grundstück fernhalte. Durch die Schläge erlitt A.________ einen Bruch der
Seitenwand der rechten Kieferhöhle, einen mehrfachen Nasenbeinbruch, eine Fraktur der Nasennebenhöhle, einen offenen Bruch des linken Zeigefingers mit Ausriss der Strecksehne, eine Quetschung resp. irreparable Verletzung der Arterie des linken Zeigefingers, eine erhebliche Quetschung der beiden Nerven des linken Zeigefingers, eine Hirnerschütterung sowie diverse Prellungen und Rissquetschwunden u.a. am Hinterkopf und im Gesicht. Ihren linken Zeigefinger kann sie trotz operativer Eingriffe nicht mehr biegen. Dieser bleibt dauerhaft in einer Streckstellung. Dies bringt eine dauernde Einschränkung der Funktionsfähigkeit der gesamten Hand mit sich. Die weiteren Verletzungen sind normal verheilt. Eine Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt.
C.
Die Staatsanwaltschaft gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (6B 116/2018). Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
X.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (6B 115/2018). Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen, der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von insgesamt 339 Tagen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 1 Jahr zu verurteilen. Eventualiter sei er wegen versuchter schwerer Körperverletzung unter Anrechnung der genannten Haft und Ersatzmassnahmen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren zu bestrafen. Subeventualiter sei er wegen schwerer Körperverletzung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren zu bestrafen, wobei der zu vollziehende Teil auf die Anzahl der anzurechnenden 339 Tage zu beschränken sei.
E.
A.________ zog ihre Beschwerde in Strafsachen zurück. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde in der Folge mit Urteil 6B 156/2018 vom 26. Februar 2018 als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
2.
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
3.1. Die Generalstaatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Der Beschwerdeführer habe ernsthafte Verletzungen der Beschwerdegegnerin in Kauf genommen. Dass heftige Schläge gegen den Kopf lebensbedrohlich seien, sei eine allgemein bekannte Tatsache und ihm bewusst gewesen. Hätte sich die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung an die Verfahrensakten und an die allgemein gültigen Naturgesetze gehalten, wäre ein Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung ebenso gut möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich gewesen.
Im Einzelnen habe sich die Beschwerdegegnerin schon vor dem ersten Schlag des Beschwerdeführers am Boden befunden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie während der Schläge zwar nicht flach auf dem Boden gelegen sei, sich aber in einer knienden oder kauernden Haltung befunden habe. In dieser Position sei sie genauso eingeschränkt gewesen wie ein liegendes Opfer. Die Vorinstanz habe in krass unrichtiger Weise von "nicht am Boden liegend" auf "aufrecht stehend" geschlossen. Auch in Anbetracht der physikalischen Naturgesetze, der Dynamik, der Statur der Beschwerdegegnerin und dem Tatwerkzeug sei höchstwahrscheinlich, dass diese nicht erst nach neun Schlägen zu Boden gegangen sei.
Weiter gehe die Vorinstanz in widersprüchlicher Weise davon aus, die Schläge gegen den Rumpf der Beschwerdegegnerin seien heftig, diejenigen gegen deren Kopf hingegen bloss mässig heftig gewesen. Der Experte, auf dessen Aussagen sich die Vorinstanz abstütze, habe die Abschwächung der Schläge auf den Kopf durch die schützenden Hände der Beschwerdegegnerin nicht in seine Beurteilung miteinbezogen.
Sodann habe die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, beim Tatwerkzeug habe es sich um einen unhandlichen Ast gehandelt. Dafür fehle es an konkreten Hinweisen. Aufgrund der Konturen der Hämatome lasse sich ein naturbelassener Ast ausschliessen. Dies gehe überdies aus der vom Beschwerdeführer am Tag des Vorfalls angefertigten Skizze mit einem gerade verlaufenden und nicht verästelten Tatwerkzeug sowie aus dessen Aussagen hervor.
Die Inkaufnahme der Todesfolge durch den Beschwerdeführer ergebe sich auch aus der Bereitstellung des Tatwerkzeugs und seinem nach den unkontrollierten Schlägen sogleich erfolgten Rückzug. Es sei ihm egal gewesen, wie es der Beschwerdegegnerin gegangen sei. Er habe wahllos auf sie eingeschlagen und das Ausmass der Verletzungen nicht kontrollieren können.
3.2. Die Vorinstanz ist zusammenfassend der Ansicht, das Risiko eines Todeseintritts sei nicht derart hoch und die Handlungen des Beschwerdeführers seien nicht von einer Art und Weise gewesen, dass dadurch auf eine Inkaufnahme der Todesfolge geschlossen werden müsse (angefochtenes Urteil, E. III. 9. S. 22).
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
3.4.
3.4.1. Die Vorinstanz begründet ihre Sachverhaltsfeststellung ausführlich und überzeugend (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 7 f. S. 7 ff.). Dass der Beschwerdeführer weiter auf die Beschwerdegegnerin eingeschlagen habe, als diese (bewusstlos) am Boden gelegen sei, erachtet sie ausdrücklich als nicht bewiesen (angefochtenes Urteil, E. II. 8.5.5 S. 19). Wenn die Generalstaatsanwaltschaft behauptet, es dränge sich viel eher der Schluss auf, die Beschwerdegegnerin habe sich bereits vor dem ersten Schlag am Boden befunden, verkennt sie, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Beweiswürdigung vornimmt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Sie legt denn auch nicht dar, weshalb die Beschwerdegegnerin vor dem ersten Schlag hingefallen sein soll. Die Hinweise der Generalstaatsanwaltschaft auf eine kniende oder kauernde Stellung der Beschwerdegegnerin belegen ebenso wenig Willkür. Schon die eigene Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, wonach eine solche Stellung zum Zeitpunkt der Schläge lediglich "nicht ausgeschlossen" sei, zeigt, dass eine fehlende entsprechende vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht unhaltbar und mit anderen Worten nicht willkürlich ist. Daran ändern auch die Ausführungen zu den physikalischen
Gegebenheiten nichts. Die Vorinstanz stellt entgegen der Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft ohnehin nicht fest, die Beschwerdegegnerin sei während sämtlicher Schläge aufrecht gestanden. Sie geht stattdessen davon aus, sie sei während der Schläge teilweise bereits am Fallen gewesen (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 8.5.5 S. 19).
3.4.2. Wenn die Generalstaatsanwaltschaft sodann geltend macht, unter Berücksichtigung der schützenden Hände seien auch die Schläge gegen den Kopf der Beschwerdegegnerin heftig gewesen, wiederholt sie lediglich ihren im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt. Diesen hat die Vorinstanz geprüft und u.a. deshalb willkürfrei verworfen, weil die Beschwerdegegnerin selber aussagte, einige der Schläge seien stark gewesen, jedoch nicht alle (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 8.5.5 S. 19 f.).
3.4.3. Die weitere Kritik der Generalstaatsanwaltschaft, es habe sich entgegen der Annahme der Vorinstanz beim Tatwerkzeug nicht um einen unhandlichen Ast gehandelt, ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz stützt ihre Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer den Tod der Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund des Risikos und seiner Handlungen nicht in Kauf genommen habe, zunächst auf die unbestrittene Tatsache, dass sich Letztere nicht in Lebensgefahr befand und in den ärztlichen Berichten und gutachterlichen Ausführungen kein konkretes Risiko tödlicher Verletzungen erwähnt wird. Entgegen der Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft geht auch die Vorinstanz davon aus, dass die Schläge heftig und unkontrolliert gewesen seien. Die Schläge seien gemäss den plausiblen vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Inkaufnahme des Todes aber nicht mit voller Wucht und v.a. nicht gezielt gegen den Kopf ausgeführt worden. Dies bestreitet auch die Generalstaatsanwaltschaft nicht. Die Erwägungen zum Tatwerkzeug sind für die Begründung der nicht vorhandenen Inkaufnahme einer Todesfolge lediglich von ergänzender Bedeutung. So habe der Beschwerdeführer nicht etwa ein Messer oder ein wesentlich gefährlicheres, geformtes, eigentliches
Schlagwerkzeug, wie beispielsweise eine Eisenstange oder einen Baseballschläger besorgt oder damit zugeschlagen, sondern sich eines unhandlichen, naturbelassenen Astes bedient (angefochtenes Urteil, E. III. 9. S. 21 f.). An anderer Stelle geht die Vorinstanz zwar von einem "nicht näher bestimmbaren Holzstock" und nicht von einem Ast aus. Offenbar konnte die Frage des Tatwerkzeugs nicht abschliessend geklärt werden (angefochtenes Urteil, E. II. 8.3.5 S. 11). Dies stellt eine gewisse Unklarheit dar, ist unter Willkürgesichtspunkten aber nicht zu beanstanden. Für die Frage des Tatwerkzeugs erscheint wesentlich, dass die Verwendung eines eigentlichen Schlagwerkzeugs wie einer Eisenstange oder eines Baseballschlägers nicht bewiesen ist. Zu Recht macht auch die Generalstaatsanwaltschaft dies nicht geltend. Indem sie sich bloss dagegen wendet, es habe sich um einen unhandlichen Ast gehandelt, bringt sie mithin nichts Entscheidwesentliches im Rahmen einer Willkürprüfung vor. Im Übrigen könnte ein Ast zumindest stellenweise eine gerade Form ohne Unregelmässigkeiten aufweisen und somit mit derjenigen eines Holzstockes übereinstimmen. Das weitere Argument der Generalstaatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer sich nach der Tat von der
Beschwerdegegnerin abwandte, ohne sich um sie zu kümmern, berücksichtigt die Vorinstanz. Dass sie dies als Erreichung seines Ziels, ihr eine Lektion zu verpassen, statt als mögliche Inkaufnahme einer Todesfolge deutet, ist nicht geradezu unhaltbar (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 8.5.5 S. 19 und III. 9. S. 21).
3.5. Unter diesen Umständen drängt sich die sinngemässe Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer habe lebensbedrohliche Verletzungen in Kauf genommen, nicht in einer für die Annahme von Willkür erforderlichen Weise auf. Der vor Bundesgericht zumindest nicht explizit gerügten Verletzung von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
|
1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht eine Bundes- und Völkerrechtsverletzung (Art. 81
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
|
1 | Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
a | eine Einleitung; |
b | eine Begründung; |
c | ein Dispositiv; |
d | sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung. |
2 | Die Einleitung enthält: |
a | die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder; |
b | das Datum des Entscheids; |
c | eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände; |
d | bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien. |
3 | Die Begründung enthält: |
a | bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen; |
b | bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens. |
4 | Das Dispositiv enthält: |
a | die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
b | bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen; |
c | bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens; |
d | die nachträglichen richterlichen Entscheidungen; |
e | den Entscheid über die Nebenfolgen; |
f | die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
4.2. Die Vorinstanz würdigt die Tat des Beschwerdeführers als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
sowie dem latenten Druck im Kopf der Beschwerdegegnerin der Tatbestand nach Art. 122 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
4.3. Laut Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
Der Begriff der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
4.4. Die Vorinstanz begründet ihre Qualifikation als schwere Körperverletzung unter Bezugnahme auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Im von der Vorinstanz zitierten Entscheid 6B 26/2011 vom 20. Juni 2011 erachtete das Bundesgericht einen als schwere Körperverletzung qualifizierten konstanten Sensibilitätsverlust des Zeige- und Mittelfingers (der rechten Hand einer Rechtshänderin), mit bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen sowie einer ausgeprägten Kälteempfindlichkeit, nicht als Verletzung von Bundesrecht. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Ermessensspielraums der Vorinstanz sowie der Tatsache, dass vorliegend die Beschwerdegegnerin den Zeigefinger dauerhaft nicht mehr biegen kann, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie von einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Die Vorinstanz habe Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
5.2. Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat und im Strafverfahren, er sei im Grundsatz von Anfang an geständig gewesen, wobei sein Geständnis nicht die wesentliche Frage nach dem konkreten Tatwerkzeug umfasst habe. Mit fortschreitender Verfahrensdauer sei aus seinen Aussagen zunehmend eine gewisse Einsicht durchgeschienen, er habe beim Vorfall zu stark zugeschlagen. Eine eigentliche Reue sei jedoch nicht ersichtlich, geschweige denn, dass er Anstalten zur Lösung des Grundkonfliktes mit seiner Schwester unternommen habe. Deshalb könne ihm das Geständnis höchstens in einem sehr geringen Umfang angerechnet werden. Eine leichte Straferhöhung wegen einer Vorstrafe und der geringe Geständnisrabatt würden sich gegenseitig aufheben (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV. 13. S. 27).
5.3. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch Straftaten offen legt, die ihm oder anderen Delinquenten nicht hätten nachgewiesen werden können (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d S. 205 f.).
5.4. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das ihr für die Strafzumessung zustehende Ermessen überschritten oder sich von nicht massgebenden Kriterien hätte leiten lassen. Auch hat sie keine wesentlichen Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet. Solches ist namentlich nicht in der in kleinerem Umfang erfolgten Berücksichtigung des Geständnisses, als dies der Beschwerdeführer beantragt, zu erblicken. Dass ihm seine Tat ohne das teilweise Geständnis nicht hätte nachgewiesen werden können, macht er nicht geltend. Er lässt desgleichen ausser Acht, dass er betreffend die Frage des Tatwerkzeugs nicht kooperierte und über die Erwägung der Vorinstanz zum Geständnis hinaus sowie entgegen deren Sachverhaltsfeststellung aussagte, das Tatwerkzeug während den Schlägen nur mit einer Hand geführt und lediglich drei- bis maximal viermal geschlagen zu haben (vgl. kant. Akten, act. 811, Ziff. 10 und 36; act. 1200, Ziff. 30 ff. und act. 1202, Ziff. 25 ff.). Zwar bestreitet er die Tat im Grundsatz nicht und entschuldigte sich zumindest anlässlich seines Schlussworts vor Vorinstanz. Es stellt jedoch noch keinen Ermessensmissbrauch dar, wenn ihm die Vorinstanz eine eigentliche Reue abspricht. Aus dem protokollierten
Wortlaut seines Schlussworts (kant. Akten, act. 1228) lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zumindest nicht offensichtlich Reue erkennen. Ferner kam bereits die erste Instanz u.a. mit zutreffendem Hinweis auf Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber einem Gutachter zur Schlussfolgerung, dass Ersterer seine Tat in keiner erkennbaren Weise bereue (vgl. kant. Akten, act. 1039 E. 4.2).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz verletze Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
6.2. Die Vorinstanz rechnet die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 25. Juni 2015 bis 3. Februar 2016 bzw. 2. November bis 25. November 2016 mit 248 Tagen an die Strafe an. Für die während dem 4. Februar bis 2. November 2016 angeordnete Ersatzmassnahme, sich einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, rechnet sie ihm zwei zusätzliche Tage an. Sie erachtet diese Ersatzmassnahme als nicht derart einschneidend, als dass sich eine Anrechnung im vom Beschwerdeführer beantragten Umfang rechtfertige. Er habe insgesamt bloss zehn therapeutische Sitzungen à 50 Minuten wahrnehmen müssen. Für die Anweisung, sich durch die Bewährungshilfe unterstützen zu lassen und das Verbot, sich der Beschwerdegegnerin auf weniger als 100 m anzunähern, nimmt sie keine Anrechnung vor, da diese Ersatzmassnahmen den Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit praktisch gar nicht beeinträchtigen würden (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV. 15 S. 27 f.).
6.3. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
6.4. Der Einwand des Beschwerdeführers mit seinen allgemein gehaltenen Rechtsausführungen verfängt nicht. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Erwägung zur Anrechnung der Ersatzmassnahmen nicht auseinander. Er äussert sich insbesondere nicht zur vorinstanzlichen Darlegung der überschaubaren Dauer der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen. Der mit diesen verbundene Zeitaufwand war in der Tat gering, weshalb die bloss beschränkte vorinstanzliche Anrechnung dieser ambulanten Behandlung nicht zu beanstanden ist. Inwiefern die ihm auferlegte Anweisung, sich durch die Bewährungshilfe unterstützen zu lassen oder das Verbot, sich der Beschwerdegegnerin auf weniger als 100 m anzunähern, mit Untersuchungshaft vergleichbar sind und seine persönliche Freiheit überhaupt einschränkten, legt er nicht dar. Er konnte sich trotz dieser Ersatzmassnahmen weitestgehend frei bewegen und musste keinen wesentlichen Eingriff in seinen Tagesablauf oder die Kontaktnahme zu Personen hinnehmen. Dies gilt mit Ausnahme gegenüber der Beschwerdegegnerin in Form einer verbotenen physischen Annäherung, welcher er nach eigenen Angaben aber ohnehin aus dem Weg gegangen sei (vgl. kant. Akten, act. 1199 Ziff. 35 und 44 f.). Die vorinstanzliche Anrechnung
der Ersatzmassnahmen hält mithin vor Bundesrecht stand.
7.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten im Verfahren 6B 115/2018 zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B 115/2018 und 6B 116/2018 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber