Urteilskopf
105 IV 179
48. Urteil des Kassationshofes vom 5. Juli 1979 i.S. N. N. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 180
BGE 105 IV 179 S. 180
A.- Am 31. Mai 1978 fuhr der Automobilist N. N. beim Tellplatz in Basel auf einem Fussgängerstreifen den 1909 geborenen T. an. Dieser erlitt insbesondere eine Schenkelhalsfraktur. Es musste ihm eine Hüft-Totalprothese eingesetzt werden.
B.- Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt erklärte N. N. am 2. Februar 1979 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu 10 Tagen Haft mit bedingtem Strafvollzug sowie zu einer Busse von Fr. 400.-. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 7. Juni 1979 gestützt auf dessen tatsächliche und rechtliche Ausführungen.
C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Verurteilte Freisprechung von der Anklage der schweren Körperverletzung. Er macht geltend, er habe eine leichte Körperverletzung verursacht.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die vom Fussgänger erlittene Verletzung machte ein Krankenlager von rund 7 Monaten nötig. Durch sie wurde ferner das Hüftgelenk unbrauchbar. Es musste eine Hüft-Totalprothese eingesetzt werden, wodurch nach dem noch nicht abschliessenden Arztbericht "ein gewisser Dauerschaden möglich" ist. Acht Monate nach dem Unfall ging der Verletzte immer noch am Stock, war behindert beim Einsteigen ins Tram und allgemein beim Treppensteigen. Weder konnte er längere Zeit schmerzfrei gehen, noch war es ihm möglich, relativ schwere Sachen zu tragen. Seinem Hobby, dem Fischen, kann er nicht mehr nachgehen, weil er steile Borde nicht mehr zu überwinden in der Lage ist. Eine solche Verletzung ist kein banaler Knochenbruch, wie der Beschwerdeführer meint, sondern muss als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2
StGB bezeichnet werden (Art. 122
StGB; BGE 93 IV 12, BGE 97 IV 9).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
105 IV 179
48. Urteil des Kassationshofes vom 5. Juli 1979 i.S. N. N. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 122
, 125 Abs. 2SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 122 [1]
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: a. einen Menschen lebensgefährlich verletzt; b. den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; c. eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB.SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 125
1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [1] bestraft. 2. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.
- Schwere Körperverletzung.
Regeste (fr):
- Art. 122, 125 al. 2 CP.
- Lésions corporelles graves.
Regesto (it):
- Art. 122, 125 cpv. 2 CP.
- Lesioni personali gravi.
Sachverhalt ab Seite 180
BGE 105 IV 179 S. 180
A.- Am 31. Mai 1978 fuhr der Automobilist N. N. beim Tellplatz in Basel auf einem Fussgängerstreifen den 1909 geborenen T. an. Dieser erlitt insbesondere eine Schenkelhalsfraktur. Es musste ihm eine Hüft-Totalprothese eingesetzt werden.
B.- Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt erklärte N. N. am 2. Februar 1979 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu 10 Tagen Haft mit bedingtem Strafvollzug sowie zu einer Busse von Fr. 400.-. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 7. Juni 1979 gestützt auf dessen tatsächliche und rechtliche Ausführungen.
C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Verurteilte Freisprechung von der Anklage der schweren Körperverletzung. Er macht geltend, er habe eine leichte Körperverletzung verursacht.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die vom Fussgänger erlittene Verletzung machte ein Krankenlager von rund 7 Monaten nötig. Durch sie wurde ferner das Hüftgelenk unbrauchbar. Es musste eine Hüft-Totalprothese eingesetzt werden, wodurch nach dem noch nicht abschliessenden Arztbericht "ein gewisser Dauerschaden möglich" ist. Acht Monate nach dem Unfall ging der Verletzte immer noch am Stock, war behindert beim Einsteigen ins Tram und allgemein beim Treppensteigen. Weder konnte er längere Zeit schmerzfrei gehen, noch war es ihm möglich, relativ schwere Sachen zu tragen. Seinem Hobby, dem Fischen, kann er nicht mehr nachgehen, weil er steile Borde nicht mehr zu überwinden in der Lage ist. Eine solche Verletzung ist kein banaler Knochenbruch, wie der Beschwerdeführer meint, sondern muss als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 125 |
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| Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [1] bestraft. | ||||||
| Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 122 [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| einen Menschen lebensgefährlich verletzt; | ||||||
| den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; | ||||||
| eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Gesetzesregister
StGB 122
StGB 125
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 122 [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| einen Menschen lebensgefährlich verletzt; | ||||||
| den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; | ||||||
| eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 125 |
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| Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [1] bestraft. | ||||||
| Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
BGE Register