Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D 222/2021

Urteil vom 30. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Prozesskostenvorschuss (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 21. Oktober 2021 (ZSU.2021.122).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (geb. 1971; Beschwerdeführer) und A.________ (geb. 1974; Beschwerdegegnerin) heirateten im Jahr 1997. Aus der Ehe gingen die inzwischen volljährigen Kinder C.________ und D.________ hervor. Die Ehegatten trennten sich im Juni 2017 und mit Entscheid vom 16. September 2019 regelte das Obergericht des Kantons Aargau letztinstanzlich deren Getrenntleben, wobei es A.________ soweit hier interessierend zur Zahlung von monatlichem Ehegattenunterhalt von Fr. 3'973.-- verpflichtete.
Das Scheidungsverfahren ist seit dem 19. November 2019 hängig.
Ein kurz darauf eingereichtes Gesuch von A.________ um Abänderung des Eheschutzentscheides im Unterhaltspunkt blieb erfolglos. Dagegen wurde ihre Arbeitgeberin auf Ersuchen von B.________ hin angewiesen, den das Existenzminimum übersteigenden Teil ihres Lohnes maximal im Umfang der geschuldeten Unterhaltsleistungen direkt an diesen zu überweisen (vgl. dazu Urteil 5A 302/2021 vom 29. März 2022).

A.b. Am 20. November 2020 ersuchte A.________ das Bezirksgericht Aarau darum, B.________ zu verpflichten, ihr für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 19'250.--, für das (damals noch hängige) Berufungsverfahren betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids einen solchen von Fr. 5'000.-- und für das Verfahren betreffend Kostenvorschuss einen solchen von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Mit Entscheid vom 23. Februar 2021 verpflichtete das Bezirksgericht B.________ zur Zahlung der beantragten Vorschüsse für das Scheidungs- und das Berufungsverfahren. Einen von diesem zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Verpflichtung von A.________ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wies das Bezirksgericht ab. Alle weiteren Anträge wies es ab bzw. erklärte diese für gegenstandslos geworden. Die Prozesskosten auferlegte es dem Ehemann.

B.
Mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 (eröffnet am 9. November 2021) hiess das Obergericht die hiergegen von B.________ erhobene Berufung teilweise gut und setzte den von diesem für das Berufungsverfahren betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids zu bezahlenden Prozesskostenvorschuss auf Fr. 4'000.-- fest. Weitergehend wies es die Berufung unter Kostenfolgen für B.________ ebenso ab wie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

C.
B.________ gelangt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. Dezember 2021 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge in allen Instanzen, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 21. Oktober 2021 aufzuheben und seine Berufung gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem sei B.________ für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 hat A.________ weitere Unterlagen zu den Akten gereicht.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Das in der Beschwerde zu stellende Begehren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) muss daher grundsätzlich ein reformatorisches sein. Die rechtsuchende Partei hat folglich einen Antrag in der Sache zu stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3), d.h. anzugeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteile 5A 1038/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 2.1; 5A 980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 1.2). Der Beschwerdeführer stellt keinen solchen Antrag, beschränkt sich in der Hauptsache vielmehr darauf, die Gutheissung der im kantonalen Verfahren erhobenen Berufung zu beantragen. Zur Auslegung der gestellten Begehren sind indes die Beschwerdebegründung und allenfalls der angefochtene Entscheid beizuziehen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3). Aus diesen erhellt, dass es dem Beschwerdeführer um die vor der Vorinstanz umstrittene Aufhebung seiner Verpflichtung zur Vorschussleistung geht. In der Beschwerdeschrift äussert er sich jedoch einzig zum Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren. Zu jenem für das Eheschutzverfahren hält er fest, er sei "vorliegend
nicht ergänzend angefochten [...]". Die Beschwerde ist entsprechend entgegenzunehmen (vgl. etwa Urteil 5A 868/2019 vom 23. November 2020 E. 1.2).

1.2. Angefochten ist demnach der Entscheid eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für ein Scheidungsverfahren entschieden hat. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; Urteil 5A 422/2018 vom 26. September 2019 E. 1.2) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (Urteile 5D 83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.2; 5A 247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.3). Das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist unbestritten nicht erreicht und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 74 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG. Damit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Zu deren Erhebung ist der Beschwerdeführer nach Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Unbeachtlich bleibt daher das von der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2022 eingereichte Kündigungsschreiben vom 22. Dezember 2021 (act. 14), das nach dem angefochtenen Entscheid datiert.

2.
Mit der subsidären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die rechtsuchende Partei muss daher präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend gemacht, reicht es daher nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, im Zusammenhang mit der ihm auferlegten Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verschiedentlich in Willkür verfallen zu sein. Vorab beanstandet er dabei, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin als bedürftig angesehen hat (zur Bedürftigkeit im Allgemeinen vgl. Urteile 5A 482/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3; 5A 850/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2).
Die Vorinstanz erwägt dazu, die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin sei angewiesen, von deren Einkommen ein das Existenzminimum übersteigenden Betrag, maximal aber die Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'973.-- im Monat, direkt dem Beschwerdeführer zu überweisen (vgl. dazu vorne Bst. A.a). Gleichzeitig sei das Einkommen der Beschwerdegegnerin in dem das Existenzminimum sowie die Unterhaltsbeiträge übersteigenden Betrag gepfändet, um ausstehenden Unterhalt sowie weitere Schulden gegenüber dem Beschwerdeführer zu tilgen. Im vorliegenden Summarverfahren sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin umfassend und wahrheitsgemäss über ihre Vermögenswerte (inklusive Vermögensdispositionen seit 2019) Auskunft erteilt habe und bei Anordnung der Pfändung im Juni 2020 kein weiteres Vermögen vorhanden gewesen sei. Sei der Beschwerdeführer der Auffassung, die Beschwerdegegnerin hätte sich des Pfändungsbetrugs strafbar gemacht oder der Zwangsvollstreckung Vermögenswerte entzogen, könne er den entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin habe sodann bestritten, für das Scheidungsverfahren bereits entlöhnt worden zu seien. Es hätten daher auch keine weiteren Unterlagen
ediert werden müssen. Alles in allem sei glaubhaft, dass der Beschwerdegegnerin nur noch das vom Betreibungsamt festgesetzte Existenzminimum verbleibe, womit ihre Bedürftigkeit bejaht werden könne.

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Prozessbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die bestehende Pfändung nicht. Allerdings habe er bereits früher behauptet und nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin bis August 2020 rund Fr. 120'000.-- zurückbehalten und weder ihm noch dem Betreibungsamt überwiesen habe. Mit diesem Geld seien die Kosten des Scheidungsverfahrens bereits vollständig bezahlt worden. Deshalb habe er auch beantragt, die Beschwerdegegnerin habe ihre Kontounterlagen ab November 2019 vorzulegen. Weder das Bezirks- noch das Obergericht seien hierauf eingegangen, Letzteres mit dem aktenwidrigen Hinweis auf die Bestreitung entsprechender Zahlungen durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin. Tatsächlich habe die Beschwerdegegnerin selbst nur einen Kostenvorschuss für den ab November 2020 angefallenen Aufwand verlangt. Die Annahme, dass die Kosten bis zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt seien, sei daher nicht abwegig. Ob der "Vorbezug" von Fr. 120'000.-- auch für die Bezahlung weiterer Anwaltskosten verwendet worden sei, hätten die kantonalen Instanzen willkürlich abzuklären unterlassen, zumal die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Unterlagen ohne weiteres hätte beibringen können.
Das Obergericht sei daher zur Abnahme der fraglichen Beweise anzuhalten und habe in der Sache neu zu entscheiden.

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn in einer dem strengen Rügeprinzip genügenden Art und Weise dargetan wird, dass sie auf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (vgl. Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vorne E. 2). Mit seinen Vorbringen zu angeblich zurückbehaltenen Vermögenswerten widerspricht der Beschwerdeführer der Feststellung des Obergerichts, die Beschwerdegegnerin habe wahrheitsgemäss über ihre Vermögensverhältnisse ab November 2019 Auskunft erteilt. Zwar wirft er dem Obergericht in diesem Zusammenhang eine Aktenwidrigkeit und damit Willkür vor (vgl. Urteil 5A 563/2020 vom 29. April 2021 E. 3.3), weil die Vertreterin der Beschwerdegegnerin die Bezahlung der Kosten des Scheidungsverfahrens tatsächlich nicht bestritten habe. Dieses Vorbringen ist indes von vornherein nicht geeignet, die Feststellungen der Vorinstanz zur Angabe der Vermögenswerte durch die Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen. Weitergehend beruhen die Ausführungen des Beschwerdeführers wie sich bereits aus deren Formulierung ergibt ("zu vermuten", "nicht
abwegig") grossteils auf Spekulationen, womit sich keine Verfassungswidrigkeit aufzeigen lässt. Auch ansonsten belässt der Beschwerdeführer es dabei, seine eigene Interpretation des (angeblich) Vorgefallenen in appellatorischer Art und Weise den Feststellungen der Vorinstanz gegenüberzustellen. So bleibt etwa unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin gerade einen Betrag von Fr. 120'000.-- zurückbehalten haben soll. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Nach dem Ausgeführten erwächst dem Obergericht auch kein Vorwurf daraus, dass es keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) erheben sollte, genügt die Beschwerde auch insoweit den geltenden Anforderungen nicht (vgl. vorne E. 2; Urteil 5A 85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer sieht sich weiter zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses nicht in der Lage (zur Leistungsfähigkeit im Allgemeinen vgl. Urteil 5A 590/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3, in: Pra 2021 Nr. 3 S. 19).
Das Obergericht verweist auf den erstinstanzlichen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer bei einem Zwangsbedarf von Fr. 4'380.-- über ein monatliches Einkommen von Fr. 9'103.-- (Fr. 5'130.-- Erwerbseinkommen und Fr. 3'973.-- Unterhaltsbeiträge) verfüge, was einen Überschuss von Fr. 4'723.-- im Monat ergebe. Weder die vom Beschwerdeführer formulierte Kritik an der Höhe des Erwerbseinkommens noch die Einwände der Beschwerdegegnerin betreffend den Zwangsbedarf seien überzeugend bzw. zu hören. Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, er erhalte nicht mehr den vollen Anweisungsbeitrag von Fr. 3'973.--, sei zu entgegnen, dass gemäss der Schuldneranweisung Beiträge, welche in einzelnen Monaten nicht ausgerichtet werden könnten, in den Folgemonaten nachzuzahlen seien. So habe der Beschwerdeführer etwa im Juni 2021 aus der Schuldneranweisung einen Betrag von Fr. 6'441.55 erhalten. Unter diesen Umständen sei der Beschwerdeführer in der Lage, den beantragten Vorschuss innert nützlicher Frist zu bezahlen. Dies gelte selbst dann, wenn er, wie er geltend mache, auch noch für im Übrigen nicht substanziierte weitere Prozesskosten aufkommen müsse.

4.2. Der Beschwerdeführer bestätigt es zwar als richtig, dass nicht ausbezahlte Anweisungsbeiträge grundsätzlich in den Folgemonaten nachzuzahlen seien. Der entsprechende Entscheid des Obergerichts sei indes vor Bundesgericht angefochten. Ausserdem könnten Nachzahlungen mangels Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen werden. So habe der Beschwerdeführer von September bis November 2021 keine Zahlungen erhalten und die Ausstände aus den Anweisungen lägen zwischenzeitlich bei Fr. 14'264.65. Die Annahme, es könne im vorliegenden Zusammenhang der gesamte Anweisungsbetrag berücksichtigt werden, erweise sich damit als willkürlich. Ohnehin sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einen grösseren Pauschalbeitrag auf einmal zu leisten, sondern wäre er zu monatlichen Zahlungen zu verpflichten.

4.3. Die gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Schuldneranweisung lautet unbestritten auf einen monatlichen Betrag von Fr. 3'973.-- (vgl. vorne Bst. A.a). Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verfügten Zahlungsmodalitäten auch dann ein Anrecht auf den gesamten Anweisungsbetrag hat, wenn abhängig von der Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in einzelnen Monaten nicht der volle Beitrag überwiesen wird. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz den gesamten Betrag ohne Willkür in ihre Berechnung einbeziehen. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn die Beschwerdegegnerin auf Dauer nicht in der Lage wäre, ein genügend hohes Einkommen zu erzielen. Solches ist aber nicht und jedenfalls nicht mit der nötigen Genauigkeit geltend gemacht (vgl. vorne E. 2). Selbst wenn indes von den Darstellungen des Beschwerdeführers auszugehen wäre, erwiese sich die Beschwerde als ungenügend begründet: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ihm die Leistung eines Prozesskostenvorschusses mit Blick auf das ansonsten nicht bestrittene Erwerbseinkommen und sein Existenzminimum nicht möglich sein soll. Die blosse Behauptung, er sei unter den gegebenen Umständen nicht leistungsfähig, genügt nicht. Dies wäre
indes notwendig, um Willkür des Obergerichts auch im Ergebnis aufzeigen zu können (vgl. dazu BGE 144 I 113 E. 7.1).
Dem Beschwerdeführer hilft sodann der Hinweis auf das die Schuldneranweisung betreffende Verfahren 5A 302/2021 vor Bundesgericht nicht weiter: Abgesehen davon, dass dieses zwischenzeitlich abgeschlossen ist, war die Anweisung während des Verfahrens bereits vollstreckbar (vgl. Art. 103 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG und Urteil 5A 302/2021 vom 29. März 2022 Bst. C). Zuletzt bleiben die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob eine einmalige Zahlung zu leisten oder monatliche Beiträge zu verfügen seien, unbeachtlich: Weder stellt er vor Bundesgericht den Antrag, eine entsprechende Regelung zu treffen (vgl. vorne Bst. C), noch legt er dar, dass diese Frage bereits Thema des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen war. Letzteres wäre indes notwendig, damit auf die Beschwerde diesbezüglich eingetreten werden könnte (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 145 III 42 E. 2.2.2; 143 III 290 E. 1.1).
Die Beschwerde ist folglich mit Blick auf die Rüge der mangelnden Leistungsfähigkeit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1. Ebenfalls als in verschiedener Hinsicht willkürlich erachtet der Beschwerdeführer die Berechnung des ihm auferlegten Vorschusses.
Das Obergericht ging gestützt auf § 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 6 des Dekrets (des Kantons Aargau) vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150) von einer Grundentschädigung für das hängige Scheidungsverfahren von Fr. 17'707.60 aus. Die gesamten Rechtsvertretungskosten der Beschwerdegegnerin seien auf Fr. 27'446.25 zu schätzen, wobei gestützt auf § 6 AnwT/AG Zuschläge für die Replik vom 24. August 2020, die Eingaben vom 20. November 2020 und vom 2. August 2021 sowie für die noch ausstehende Stellungnahme zum Beweisergebnis zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss (erst) in der Replik vom 24. August 2020 gestellt, weshalb der früheren Klagebegründung und dem sonstigen früheren Aufwand mit einem Abschlag von 40 % auf der Grundentschädigung Rechnung zu tragen sei. Dies ergebe für die (mutmasslichen) Parteikosten der Beschwerdegegnerin insgesamt einen Betrag von Fr. 20'363.25, womit nicht zu beanstanden sei, dass das Bezirksgericht den Vorschuss auf Fr. 19'250.-- festgelegt habe.

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegnerin habe ursprünglich um die Ausrichtung von 70 % von Fr. 27'500.-- ersucht. Zuschläge für bei Klageeinreichung noch nicht absehbare weitere Eingaben seien nicht verlangt und vom Bezirksgericht auch nicht zugesprochen worden. Erst das Obergericht habe entsprechende Zuschläge von Amtes wegen berücksichtigt. Es sei völlig unhaltbar und willkürlich, bei der Berechnung des Vorschusses von der Gegenpartei nicht behauptete und zudem nicht feststehende und damit fiktive Leistungspositionen zu berücksichtigen.

5.2.2. Die provisio ad litem ist ein Vorschuss und soll es der sie empfangenden Person ermöglichen, ihre Interessen vor Gericht wahrzunehmen (BGE 146 III 203 E. 6.3; Urteil 5A 590/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3, in: Pra 2021 Nr. 3 S. 19). Sie bezieht sich auf die mutmasslichen Kosten des kommenden Prozesses, die nur geschätzt werden können (vgl. Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2019 S. 818 ff., 821). Es ist damit in grundlegender Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des der Beschwerdegegnerin auszurichtenden Vorschusses auch künftige, in ihrem Umfang nicht abschliessend feststehende Leistungen berücksichtigt hat. Bezüglich des erhobenen Willkürvorwurfs erweist sich die Beschwerde sodann als ungenügend begründet und ist nicht darauf einzutreten: Der Beschwerdeführer geht weder auf den Gehalt des angeblich verletzten verfassungsmässigen Rechts ein noch auf die nach Ansicht des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz "völlig unhaltbar" angewandten Bestimmungen. Er belässt es bei einer Darstellung seines eigenen Standpunkts, nämlich dass zur Berechnung des Vorschusses nur im Zeitpunkt der Klageeinreichung behauptete Umstände berücksichtigt werden dürften, um dem
Obergericht aufgrund des abweichenden angefochtenen Entscheids Willkür vorzuwerfen. Dies genügt den einschlägigen Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2).

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer erachtet es sodann mit der Vorinstanz als richtig, dass ein Kostenvorschuss nicht für bei Gesuchstellung bereits erbrachte, sondern nur für künftige Leistungen zugesprochen werden kann (vgl. dazu WEINGART, provisio ad litem - Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Markus et al. [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanda Kren Kostkiewicz, 2018, S. 677 ff., 689, mit Hinweis auf Art. 119 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO im Umkehrschluss). Entgegen dem Obergericht dürften vorliegend daher die vor Einreichung der Klage auf Vorschussleistung vom 20. November 2020 angefallenen Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin habe in der Replik vom 24. August 2020 zwar einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses gestellt. Dieser sei jedoch unbegründet geblieben. Ausserdem habe sie später, eben am 20. November 2020, korrekterweise eine eigenständige Klage erhoben, was ihr im Übrigen bereits früher möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen sei das Vorgehen der Vorinstanz willkürlich.

5.3.2. Strittig und für die Berechnung des Vorschusses entscheidend ist, mit welcher Eingabe die Beschwerdegegnerin das Gesuch um einen Prozssskostenvorschuss anhängig gemacht hat. Das Obergericht erachtete die Replik vom 24. August 2020 als massgebend (vorne E. 5.1) Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer dies nicht in Frage zu stellen bzw. diesbezüglich nicht mit hinreichender Genauigkeit (vgl. vorne E. 2) eine Verfassungsverletzung darzutun: Auch insoweit ist ihm vorzuhalten, dass er dem Bundesgericht letztlich bloss seine eigene Sichtweise der Dinge unterbreitet. Weder äussert er sich zum angeblich verletzten verfassungsmässigen Recht, noch legt er dar, weshalb die Vorinstanz das für die Einreichung des Vorschussgesuchs massgebende Datum offensichtlich falsch bestimmt haben soll. Die blosse Behauptung von Willkür genügt den Begründungserfordernissen nicht. Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten.

5.4.

5.4.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht sodann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Bereits vor Bezirksgericht und dann wieder in der Berufungsschrift habe er geltend gemacht, dass das Grundhonorar im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 20. November 2020 bereits abgegolten bzw. abgearbeitet sei. Der Anwaltstarif sehe ausserdem keine Kürzung in pauschalem Umfang auf dem für ein ganzes Verfahren fälligen Honorar vor. Hierzu habe das Obergericht sich in Verletzung der Begründungspflicht nicht geäussert. Völlig neu habe die Vorinstanz sodann einen Abzug von 40 % auf der Grundentschädigung vorgenommen. Dies sei offensichtlich unhaltbar, da § 6 AnwT/AG missachtet werde: Bei Gesuchseinreichung am 20. November 2020 sei der zur Grundentschädigung gezählte Aufwand bereits vollumfänglich angefallen. Im Ergebnis hätte daher nicht eine Kürzung um 40 %, sondern eine solche um 100 % vorgenommen werden müssen. Das Vorgehen der Vorinstanz sei auch deshalb missbräuchlich und willkürlich.

5.4.2. Auch insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist: Die in der vorgetragenen Form nicht leicht verständliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt den einschlägigen Begründungserfordernissen abermals nicht. Namentlich legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwieweit das Obergericht zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen sollen, falls das Verfahren richtig durchgeführt worden wäre (vgl. vorne E. 3.3 und die dortigen Hinweise). Ohnehin hat die Vorinstanz, wenn auch nur kurz, ausgeführt, weshalb ihrer Ansicht nach der zwischen dem 24. August 2020 (Einreichung der Replik) und dem 20. November 2020 angefallene Aufwand in die Berechnung des Vorschusses einzubeziehen ist. Soweit der Beschwerdeführer sodann eine willkürliche Anwendung von § 6 AnwT/AG rügt, geht er erneut vom 20. November 2020 als dem für die Berechnung des Aufwands massgeblichen Datum aus. Auch in diesem Zusammenhang legt er indessen nicht dar, weshalb die Vorinstanz insoweit in geradezu unhaltbarer Art und Weise entschieden haben sollte. Seinen weiteren Ausführungen zum Umfang der vorzunehmenden Kürzung des Grundbetrags sind damit die Grundlagen entzogen.

5.5. Verschiedentlich bemerkt der Beschwerdeführer ausserdem, das Obergericht habe den strittigen Prozesskostenvorschuss gänzlich abweichend vom Bezirksgericht berechnet. Sollte er mit diesem Hinweis eine Verfassungsverletzung geltend machen wollen, erwiese sich die Beschwerde auch insoweit als ungenügend begründet, weil sie keinerlei Ausführungen dazu enthält, welches verfassungsmässige Recht auf diese Weise inwiefern verletzt worden sein sollte.

6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit rechtfertigt sich auch eine Neuverlegung der Kosten der kantonalen Verfahren nicht, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Kostenentscheid nicht unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens anficht.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mangels Einholens einer Vernehmlassung sind der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtlos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, und dem Bezirksgericht Aarau, Familiengerichtspräsidium, mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_222/2021
Date : 30. März 2022
Published : 21. April 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Prozesskostenvorschuss (Ehescheidung)


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  74  75  90  99  100  103  106  107  113  115  116  117  118
BV: 9  29
ZPO: 119
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Pra
110 Nr. 3
FamPra
2019 S.818