Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 287/2014

Urteil vom 30. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hubatka,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung, fahrlässige Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

X.________ ist Geschäftsführer und Hauptaktionär der B.________ AG. Am 25. Februar 2010 kam es zu einem Arbeitsunfall an einer CNC-Drehbank. Der Unfall ereignete sich in einem Nebengebäude der Unternehmung, wo drei Maschinen untergebracht waren, an welchen hauptsächlich A.________ arbeitete. Dieser hatte den Werkzeugrevolver einer Drehbank neu ausrichten wollen, als sich die Maschine vermutlich durch einen Fehlgriff in Gang setzte. Sein Kopf und sein linker Arm wurden eingeklemmt. A.________ erlitt schwere Verletzungen. Im Rahmen der Unfalluntersuchung stellte sich heraus, dass die Schutztürüberwachung der Maschine manipuliert worden war. Diese konnte sich deshalb auch bei geöffneter Schutztür in Bewegung setzen. Es zeigte sich, das die Schutzvorrichtungen auch bei den anderen Maschinen im Nebengebäude und einer weiteren Maschine im Hauptgebäude überbrückt worden waren.
Die Anklage wirft X.________ vor, er habe als Arbeitgeber pflichtwidrig nicht dafür gesorgt, dass die Schutzvorrichtungen korrekt verwendet wurden. Er habe es unterlassen, seine Angestellten entsprechend zu instruieren, zu überwachen und zu kontrollieren. Bei Einhaltung seiner Pflichten hätte er verhindern können, dass Maschinen ohne funktionsfähige Sicherung verwendet wurden. Das Fehlen der Schutzvorrichtungen habe zu einer konkreten Gefahr für die an den Maschinen arbeitenden Personen geführt. Bei Anwendung der gebotenen Vorsicht wäre für ihn erkennbar gewesen, dass die Unterlassung zu schweren Verletzungen führen könne.

B.

Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ am 21. Januar 2014 zweitinstanzlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Zivilklage von A.________ verwies es auf den Zivilweg.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er von den Vorwürfen der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen freizusprechen.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Vorwurf, durch pflichtwidriges Unterlassen von Sorgfaltspflichten die Tatbestände der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB und der Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen im Sinne von Art. 230 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 230 - 1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in anderen Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht oder ausser Tätigkeit setzt,
1    Wer vorsätzlich in Fabriken oder in anderen Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht oder ausser Tätigkeit setzt,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
i.V.m. Ziff. 2 StGB erfüllt zu haben. Die Vorinstanz lege nicht dar, dass intakte Sicherheitsschalter bei der Unfallmaschine den Arbeitsunfall vermieden hätten. Überdies bejahe sie zu Unrecht die Adäquanz. Seine mangelnde Kontrolle und Aufsicht habe die nicht bestimmungsgemässe Verwendung des Not-Aus-Schalters weder verursacht noch begünstigt. Er habe davon ausgehen können und dürfen, dass der erfahrene Beschwerdegegner zur Reparatur der Maschine deren Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäss einsetze und jene mit dem Not-Aus-Schalter verraste. Er habe nicht erkennen müssen, dass sich der Beschwerdegegner ohne Stillsetzen der Maschine in deren Innenraum begeben werde. Dessen Fehlverhalten sei aussergewöhnlich und nicht vorhersehbar.

2.

2.1. Nach Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB ist strafbar, wer fahrlässig einen Menschen schwer an Körper oder Gesundheit schädigt. Nach Art. 230 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 230 - 1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in anderen Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht oder ausser Tätigkeit setzt,
1    Wer vorsätzlich in Fabriken oder in anderen Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht oder ausser Tätigkeit setzt,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB wird bestraft, wer fahrlässig in Fabriken oder in anderen Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung u.a. vorschriftswidrig nicht anbringt und dadurch Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB).
Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; 120 IV 98 E. 2c; je mit Hinweisen). Das Unterlassen, eine Sicherheitsvorrichtung anzubringen, beschreibt ein unechtes Unterlassungsdelikt. Es betrifft vor allem denjenigen Täter, der nach der Betriebsorganisation die Sicherheitsmassnahmen zu treffen hätte, diese aber nicht vornimmt (vgl. BRUNO ROELLI/PETRA FLEISCHHANDERL, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, Rz. 11 zu Art. 230).

2.2. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen).
Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen).
Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen).
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Die Zurechnung ist ausgeschlossen, wenn der durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführte Erfolg auch bei pflichtgemässem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Denn der Täter ist nur für solche Erfolge verantwortlich, in deren Eintritt sich das unerlaubte Risiko verwirklicht. Dies beurteilt sich nach einem hypothetischen Kausalverlauf. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 und 5.1; 134 IV 193 E. 7.3; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Garantenstellung zu Recht nicht. Er war und ist Hauptaktionär und Geschäftsführer der B.________ AG. Da die Unternehmung im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles keinen Sicherheitsbeauftragten hatte, war er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer u.a. auch für Fragen der Arbeitssicherheit verantwortlich. Die Pflicht zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung trafen ihn somit in eigener Person. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf Art. 328 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
1    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
2    Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122
OR, Art. 82 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 82 Allgemeines - 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
1    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
2    Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.
3    Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.
UVG sowie die Verordnung vom 19. Dezember über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) und folgert unter den gegebenen Umständen ohne Bundesrechtsverletzung, dass der Beschwerdeführer für die Einhaltung und Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich war (Entscheid, S. 9) und ihm im gleichen Umfang Garantenstellung zukommt (vgl. Urteil 6S.311/2005 E. 3.2 und 3.3 vom 26. Oktober 2005).

3.2. Was der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs vorbringt, überzeugt nicht. Unklar bleibt, was er mit seinen Ausführungen zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt bezweckt, zumal er diesen weder als unvollständig noch als willkürlich anficht. Darauf ist folglich nicht einzutreten (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG, Art, 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Erstellt ist, dass in seinem Betrieb die Schutzvorrichtungen bei mehreren Maschinen nicht funktionsfähig waren. Der Zustand der Maschinen entsprach mithin nicht den geltenden Sicherheitsvorschriften zur Unfallverhütung. Weiter ist erwiesen, dass die B.________ AG zwar über ein schriftliches Sicherheitskonzept verfügte, dieses Konzept jedoch kaum umgesetzt wurde und es an einer Sicherheitskultur im Betrieb fast gänzlich fehlte. Nach Art. 328 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
1    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
2    Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122
OR hat der Arbeitgeber die zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers notwendigen Massnahmen zu treffen. Hierzu gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 6 Information und Anleitung der Arbeitnehmer - 1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.14
1    Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.14
2    Die Arbeitnehmer sind über die Aufgaben und die Funktion der in ihrem Betrieb tätigen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu informieren.
3    Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten.
4    Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.
VUV, siehe auch Art. 28 Abs. 4
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 28 Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen - 1 Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, sind mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann.
1    Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, sind mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann.
2    Ist es bei der vorgesehenen Arbeitsweise notwendig, mit den Händen in den Bereich bewegter Bearbeitungswerkzeuge zu greifen, so sind die Arbeitsmittel mit geeigneten Schutzeinrichtungen auszurüsten und Schutzmassnahmen zu treffen, damit man nicht ungewollt in den Gefahrenbereich gelangt.
3    Arbeitsmittel, die beim unabsichtlichen Berühren von heissen oder sehr kalten Teilen oder durch heraus geschleuderte oder herunterfallende Gegenstände oder austretende Stoffe oder Gase eine Gefährdung der Arbeitnehmer darstellen, sind mit Schutzeinrichtungen auszurüsten oder es sind geeignete Schutzmassnahmen zu treffen.
4    Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet oder im Sonderbetrieb der Schutz auf andere Weise gewährleistet wird.
VUV; BGE 102 II 18 E. 1). Diese Verantwortung in
Bezug auf die Betriebssicherheit und Unfallverhütung hat der Beschwerdeführer durch Unterlassen der nötigen Aufsicht und Kontrollen seiner Mitarbeiter nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz jahrelang nicht wahrgenommen (vgl. Entscheid, S. 9 ff.). Damit hat er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz verletzt.

3.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die jahrelange Unterlassung von Aufsichts- und Kontrollpflichten geeignet ist, einen Erfolg in Form des hier eingetretenen zu bewirken. Der konkrete Arbeitsunfall liegt vom Geschehensablauf her nicht ausserhalb des Vorhersehbaren. Der Beschwerdegegner führte Wartungsarbeiten an der CNC-Drehbank im Wissen um die nicht funktionsfähige Schutzvorrichtung und ohne Betätigen des Not-Aus-Schalters durch. Gemäss den von der Vorinstanz als glaubhaft eingestuften Aussagen des Beschwerdegegners hatte die Schutzvorrichtung an der Unfallmaschine nie funktioniert. Die Maschine sei als Occasion in diesem Zustand geliefert worden. Er habe dies gewusst, daran aber nie etwas geändert, weil es für die Arbeit einfacher gewesen sei (Entscheid, S. 12). Dass der Beschwerdegegner als erfahrener Facharbeiter wissentlich die fragliche Schutzvorrichtung umging, stellt ein erhebliches Fehlverhalten seinerseits dar und bildet Mitursache für das Unfallgeschehen, vermag den Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung aber nicht vollends zu entlasten. Das Fehlerverhalten des Beschwerdegegners ist nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden müsste, und wiegt auch nicht derart
schwer, dass die Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers dadurch vollständig in den Hintergrund gedrängt würde. Zum einen kennt das Strafrecht eine Schuldkompensation nicht und zum andern trug letzten Endes der Beschwerdeführer die Verantwortung für die Sicherheit seines Mitarbeiters. Das Fehlverhalten des Beschwerdegegners vermag den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen.

3.4. Die Vorinstanz bejaht unter ausreichender Ausführungen auch das Kriterium der Vermeidbarkeit. Es ist offensichtlich, dass die Verletzungen, welche der Beschwerdegegner durch den Unfall erlitt, mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten oder jedenfalls weniger schwer ausgefallen wären, wenn der Beschwerdeführer seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zum Schutze seiner Mitarbeiter durchgesetzt hätte. Bei funktionierender Schutzvorrichtung hätte sich die Unfallmaschine überhaupt nicht oder jedenfalls nur mit reduzierter Geschwindigkeit in Bewegung gesetzt. Dass sich der eingetretene Erfolg auch durch Betätigen des Not-Aus-Schalters hätte verhindern lassen, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht relevant. Ausschlaggebend ist allein, dass der Erfolg jedenfalls nicht oder nicht im gleichen Umfang eingetreten wäre, wenn der Beschwerdeführer seine ihm obliegenden Pflichten in Bezug auf die Einhaltung und Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften nachgekommen wäre.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_287/2014
Date : 30. März 2015
Published : 17. April 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige schwere Körperverletzung, fahrlässige Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen


Legislation register
BGG: 66  97
OR: 328
StGB: 11  12  125  230
UVG: 82
VUV: 6  28
BGE-register
102-II-18 • 120-IV-98 • 127-IV-62 • 130-IV-7 • 131-IV-145 • 134-IV-193 • 134-IV-255 • 135-IV-56 • 136-I-65
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