120 IV 98
18. Urteil des Kassationshofes vom 1. März 1994 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Eidgenössisches Recht (Art. 269 Abs. 1 BStP).
- Der Freispruch vom Vorwurf der kantonalrechtlichen Editionsverweigerung mit der Begründung, die Editionsaufforderung sei angesichts der abzuwägenden Rechtsgüter unverhältnismässig, betrifft, auch wenn dadurch die den Kantonen obliegende Strafverfolgung in Bundesstrafsachen im konkreten Fall erheblich erschwert wurde, nicht eidgenössisches Recht und kann daher nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (E. 1).
- Art. 268 , 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis BStP. Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges; neue Anträge.
- Kann die Staatsanwaltschaft in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erstmals eine völlig neue Rechtsfrage aufwerfen (E. 2a und b)?
- Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1bis Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418 2 Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419 - Die Editionspflicht begründet als solche keine Garantenpflicht. Die Editionsverweigerung erfüllt daher nicht den Tatbestand der Begünstigung (E. 2c).
Regeste (fr):
- Droit fédéral (art. 269 al. 1 PPF).
- La libération de l'accusation de refus de mettre à disposition des objets ainsi que le prescrit le droit cantonal pour le motif que la sommation de mettre les objets à disposition était disproportionnée au regard du bien juridique à protéger, ne concerne pas le droit fédéral, même si de ce fait, la poursuite pénale qui incombe aux cantons dans le domaine des infractions de droit fédéral est rendue notablement plus difficile dans le cas concret; elle ne peut ainsi faire l'objet d'un pourvoi en nullité (consid. 1).
- Art. 268, 273 al. 1 let. b, art. 277bis PPF. Epuisement des instances cantonales; conclusions nouvelles.
- Le ministère public peut-il, dans le cadre du pourvoi en nullité de droit fédéral, soulever une question de droit entièrement nouvelle (consid. 2a et b)?
- Art. 305 CP. Entrave à l'action pénale (par abstention).
- Le devoir de mettre à disposition un objet ne fonde pas comme tel un devoir de garant. Le refus de mettre l'objet à disposition n'est donc pas constitutif d'entrave à l'action pénale (consid. 2c).
Regesto (it):
- Diritto federale (art. 269 cpv. 1 PP).
- Il proscioglimento dall'imputazione di rifiuto di mettere a disposizione della giustizia determinati oggetti, secondo quanto prescritto dal diritto cantonale, per il motivo che l'imposizione di tale obbligo era sproporzionata rispetto al bene giuridico da tutelare, non concerne il diritto federale, anche se, per effetto di detto rifiuto, il perseguimento penale incombente ai cantoni nell'ambito dei reati disciplinati dal diritto federale diviene nel caso concreto considerevolmente più difficile; un siffatto proscioglimento non è pertanto impugnabile con ricorso per cassazione dinanzi al Tribunale federale (consid. 1).
- Art. 268, 273 cpv. 1 lett. b, art. 277bis PP. Esaurimento dei rimedi di diritto cantonali; nuove conclusioni.
- Può il Ministero pubblico sollevare nel quadro di un ricorso per cassazione al Tribunale federale una questione di diritto completamente nuova (consid. 2a e b)?
- Art. 305 CP. Favoreggiamento (mediante omissione).
- L'obbligo di mettere un oggetto a disposizione della giustizia non crea come tale un dovere di garante. Il rifiuto di ottemperare a questo obbligo non adempie quindi la fattispecie legale del favoreggiamento (consid. 2c).
Sachverhalt ab Seite 99
BGE 120 IV 98 S. 99
A.- Am 9. Januar 1992 fand auf dem Bundesplatz in Bern eine grosse Bauerndemonstration statt. Einige Demonstrationsteilnehmer hoben in deren Verlauf die Abschrankung zwischen dem Bundesplatz und dem Bundeshaus aus der Verankerung, drückten sie zu Boden, drangen zum Bundeshaus vor und richteten an dessen Hauptportal mittels Feuer, Wurfgegenständen und Schlagwerkzeugen Sachschaden an; auch die Fassade des Bundeshauses wurde durch Wurfgeschosse in Mitleidenschaft gezogen. Es entstand Sachschaden von insgesamt ca. Fr. 20'000.--. Die Ordnungskräfte konnten durch Einsatz von Wasser und Tränengas eine Eskalation verhindern. Im Rahmen einer gegen unbekannte Täterschaft eröffneten Strafuntersuchung forderte die Untersuchungsrichterin 7 von Bern mit Schreiben vom 10. Januar 1992 die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) auf, alle an der Bauerndemonstration aufgenommenen (veröffentlichten und nicht veröffentlichten) Fernsehaufzeichnungen der Stadtpolizei Bern herauszugeben. Es wurde auf die Herausgabepflicht gemäss Art. 169 f. StrV/BE und die Strafandrohung im Unterlassungsfall hingewiesen. Die SRG reichte hierauf dem Untersuchungsrichteramt Bern ein Videoband ein, welches die Untersuchungsrichterin 7 mit Beschluss vom 26. Februar 1992 gestützt auf Art. 171a StrV/BE beschlagnahmte. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zog aus verschiedenen Pressemitteilungen den Schluss, dass das beschlagnahmte Band möglicherweise nicht alle Aufzeichnungen enthalte, die anlässlich der Demonstration vom 9. Januar 1992 gemacht worden waren. Die Untersuchungsrichterin erliess daher am 26. März 1992 eine zweite Editionsaufforderung an die SRG. Diese verweigerte die Herausgabe von weiterem Bildmaterial mit der Begründung, die Editionsaufforderung sei unverhältnismässig. Die SRG habe im übrigen
BGE 120 IV 98 S. 100
wohl, den Gesetzen des Mediums gehorchend, gerade auch die Krawallszenen ausgestrahlt, also diejenigen Bilder, welche für die Strafuntersuchung von Interesse seien. Auf die dritte Editionsaufforderung vom 9. April 1992 hin hielt die SRG an ihrem Entscheid fest, kein ungesendetes Material herauszugeben. Auf die vierte Editionsaufforderung vom 1. Mai 1992, die erstmals direkt an den Generaldirektor der SRG adressiert war, antwortete dieser, er sei zur Herausgabe der - im übrigen bei einem Notar hinterlegten - weiteren Bildaufnahmen nach wie vor nicht bereit. Er ersuchte um eine Rechtsmittelbelehrung. Die fünfte Editionsaufforderung vom 19. Mai 1992 wurde mit der Mitteilung verbunden, dass dagegen allein die Beschwerde an die Anklagekammer des bernischen Obergerichts zulässig sei. Die von der SRG hierauf erhobene Beschwerde gegen die Editionsaufforderung wurde von der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 14. September 1992 abgewiesen. Auf die sechste Editionsaufforderung vom 18. September 1992 blieb jegliche Reaktion von seiten der SRG aus. Am 26. Oktober 1992 lud die Untersuchungsrichterin den Generaldirektor der SRG zur Einvernahme als Editionsverpflichteten respektive als Angeschuldigten (wegen Editionsverweigerung) vor. An der Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten XII von Bern vom 26. Januar 1993 lehnte dieser sowohl die Herausgabe des weiteren Filmmaterials als auch den Vorschlag des Präsidenten zur Herausgabe bloss derjenigen Sequenzen, in welchen Straftaten festgehalten waren, ab.
B.- Der Gerichtspräsident XII von Bern sprach den Generaldirektor der SRG am 26. Januar 1993 der unberechtigten Editionsverweigerung im Sinne von Art. 169 und 170 in Verbindung mit Art. 142 StrV/BE schuldig und bestrafte ihn deswegen mit einer (nicht umwandelbaren) Busse von Fr. 300.--. Gegen diesen Entscheid erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Gebüsste vollumfänglich die Appellation. Der Gebüsste beantragte vor Obergericht, er sei freizusprechen. Der a.o. Generalprokurator stellte die Anträge, der Angeschuldigte sei der unberechtigten Editionsverweigerung schuldig zu erklären und deswegen zu einer bedingten Haftstrafe von 5 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- zu verurteilen. Das Obergericht des Kantons Bern sprach den Angeschuldigten am 3. September 1993 vom Vorwurf der unberechtigten Editionsverweigerung, angeblich begangen ab dem 2. Juni 1992 in Bern, frei.
BGE 120 IV 98 S. 101
C.- Der Generalprokurator des Kantons Bern führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung und Verurteilung des Beschwerdegegners wegen ungerechtfertigter Editionsverweigerung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerdebegründung führt der Generalprokurator aus, dass überdies Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
1bis | Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418 |
2 | Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
1bis | Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418 |
2 | Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419 |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 169 StrV/BE sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sicherzustellen und, wenn nötig, in Verwahrung zu nehmen (Abs. 1). Der Richter fordert den mutmasslichen Inhaber dieser Gegenstände auf, sie herauszugeben. Die Aufforderung erfolgt schriftlich, unter möglichst genauer Bezeichnung der herausverlangten Gegenstände und Fristansetzung zur Herausgabe (Abs. 2). Nach Art. 170 StrV/BE ist jeder Inhaber dieser Gegenstände verpflichtet, sie auf die erfolgte Aufforderung hin dem Gericht zur Verfügung zu stellen; leistet er der Aufforderung keine Folge, so ist er wie ein widerspenstiger Zeuge zu behandeln (Abs. 1). Diese Straffolge ist in der Aufforderung zu erwähnen (Abs. 2). Wer berechtigt ist, das Zeugnis zu verweigern, kann nicht gezwungen werden, Gegenstände herauszugeben, die mit der Tat in Verbindung stehen, worüber er das Zeugnis verweigern könnte (Abs. 3). Gemäss Art. 142 Abs. 2 StrV/BE ist der Zeuge, der die Aussage unberechtigt verweigert, durch Strafurteil des abhörenden Richters zu Haft von 5 bis zu 20 Tagen oder zu Geldbusse von Fr. 30.-- bis 300.-- und zu den Staatskosten zu verurteilen. Beide Strafen können miteinander verbunden werden. a) Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner von der Anschuldigung der Editionsverweigerung im Sinne von Art. 169 und 170 in Verbindung mit Art. 142 StrV/BE mit der Begründung freigesprochen, dass die Editionsaufforderung der Untersuchungsrichterin unverhältnismässig und daher rechtswidrig gewesen und die Missachtung dieser Aufforderung demnach nicht tatbestandsmässig sei. Bei der Beantwortung der Frage, wann welche
BGE 120 IV 98 S. 102
prozessualen Zwangsmassnahmen zulässig seien, sei der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Demnach sei auch beim Erlass einer Editionsaufforderung eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Pressefreiheit und des Demonstrationsrechts einerseits und des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung sowie des Interesses der Geschädigten an der Ermittlung der Täter anderseits sei die Editionsaufforderung unverhältnismässig, da Gegenstand des ihr zugrunde liegenden Strafverfahrens allein Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 145 Abs. 1bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 145 - Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260 - 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260 - 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 145 - Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260 - 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. |
BGE 120 IV 98 S. 103
Beschwerdegegners verunmöglicht, und wenn die Vorinstanz es über eine Auslegung von kantonalem Prozessrecht für zulässig erkläre, verletze sie Bundesrecht. c) Gemäss Art. 269 Abs. 1 BStP kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nur geltend gemacht werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Es muss sich also, wie sich auch aus Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260 - 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 145 - Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260 - 1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. |
BGE 120 IV 98 S. 104
annahm, dass insoweit nur die Straftaten relevant seien, die Gegenstand des der Editionsaufforderung zugrunde liegenden Verfahrens bildeten, dann hat sie nicht die genannten bundesrechtlichen Prinzipien verletzt. Die Erschwerung der Strafverfolgung ist bloss eine tatsächliche Folge des von der Vorinstanz getroffenen Entscheides. Durch das angefochtene Urteil wird die Anwendung und Durchsetzung von Bundesrecht nicht prinzipiell vereitelt, sondern die Strafverfolgung in einem konkreten Fall faktisch erschwert oder gar verunmöglicht, weil das fragliche Filmmaterial möglicherweise das einzige taugliche Beweismittel ist.
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Freispruch von der Anschuldigung der unberechtigten Editionsverweigerung richtet.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das dem Beschwerdegegner zur Last gelegte Verhalten stelle nicht nur eine Editionsverweigerung gemäss dem kantonalen Prozessstrafrecht, sondern zudem eine Begünstigung im Sinne von Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
1bis | Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418 |
2 | Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419 |
BGE 120 IV 98 S. 105
Begünstigung war auch im Appellationsverfahren nicht die Rede. Das angefochtene Urteil befasst sich, wie schon der erstinstanzliche Entscheid, mit der Frage der Begünstigung überhaupt nicht. Der Generalprokurator bringt somit in seiner eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erstmals vor, das Verhalten des Beschwerdegegners sei auch als Begünstigung im Sinne von Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
1bis | Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418 |
2 | Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
1bis | Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418 |
2 | Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
1bis | Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418 |
2 | Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1bis | Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418 |
2 | Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
1bis | Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418 |
2 | Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419 |
BGE 120 IV 98 S. 106
Beschwerde in diesem Punkt aus nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist. c) Der Tatbestand der Begünstigung kann durch Unterlassen nur erfüllt werden, wenn der Begünstigende eine Garantenpflicht hat. Dafür genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht, sei es eine Obhutspflicht, sei es eine Überwachungspflicht (BGE 117 IV 471 /472, BGE 113 IV 68 E. 5, je mit Hinweisen). Eine Garantenpflicht hat etwa derjenige, welcher kraft seiner besonderen Rechtsstellung ein bestimmtes Gut vor den ihm drohenden Gefahren schützen muss oder der zuvor durch sein Tun die Gefahr geschaffen hat (BGE 106 IV 278). Eine gesetzliche Pflicht zum Handeln begründet nicht eo ipso eine Garantenpflicht. Massgebend ist vielmehr, "welcher Art die Beziehung zwischen dem Verpflichteten und dem bedrohten Rechtsgut oder der Gefahrenquelle ist, die dem Gesetz zugrunde liegt" (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, § 14 N. 12). So kann den Tatbestand der Begünstigung durch Unterlassen etwa der Jagdaufseher erfüllen, der ein ihm zur Kenntnis gelangtes Jagdvergehen pflichtwidrig nicht anzeigt (BGE 74 IV 164ff.), oder der Chef der Kriminalpolizei, der pflichtwidrig dafür sorgt, dass eine Anzeige wegen Diebstahls bzw. Betrugs nicht weitergeleitet wird (BGE 109 IV 46 ff.). Diese Personen haben kraft ihrer Funktion an der Strafverfolgung mitzuwirken. Demgegenüber ist der Zeuge zwar für die Strafverfolgung wichtig, doch ist er nicht schon in dieser Eigenschaft für die Strafverfolgung mitverantwortlich. Die Zeugnispflicht ist allgemeine Bürgerpflicht und kann jeden, zufällig, treffen. Wer Zeuge einer Straftat ist, hat nicht allein schon in dieser Eigenschaft eine besondere, qualifizierte Rechtspflicht, für die strafrechtliche Verfolgung des Täters zu sorgen. Die Zeugnispflicht als solche begründet daher insoweit keine Garantenpflicht (BGE 106 IV 278; STRATENWERTH, Begünstigung durch Verweigerung der Zeugenaussage? recht 1984 S. 93 ff.; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 3. Aufl. 1984, § 56 N. 11; SCHULTZ, ZBJV 118/1982 S. 30; anderer Auffassung REHBERG, Aktuelle Probleme der Begünstigung, ZBJV 117/1981 S. 357 ff., 373 f., 385 ff.; WALTER STUDER, Begünstigung im Sinne von Art. 305
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
1bis | Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418 |
2 | Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419 |
BGE 120 IV 98 S. 107
jemand die Zeugenaussage über ein Geschehen, das er wahrgenommen hat, verweigert, oder ob er das Bildmaterial, auf dem das Geschehene festgehalten ist, nicht herausgibt, macht insoweit rechtlich keinen Unterschied. Zwar mag eine Fotografie oder ein Film genauer und zuverlässiger sein als eine Zeugenaussage; das Bestehen einer Garantenpflicht kann aber nicht davon abhängen, welche Bedeutung dem fraglichen Beweismittel im Strafverfahren im allgemeinen oder im konkreten Fall zukommt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher insoweit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.