102 IV 103
26. Urteil des Kassationshofes vom 9. April 1976 i.S. Kaufmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden.
Regeste (de):
- Art. 277bis BStP, Art. 303 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, 2 Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. - 1. Ob der Täter wider besseres Wissen gehandelt habe, ist Tatfrage (Erw. 1).
- 2. Überprüfungsbefugnis des Kassationshofes. Sie erstreckt sich grundsätzlich auch auf Rechtsfragen, die weder im kantonalen Verfahren noch in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen worden sind (Erw. 2).
- 3. Wer während eines bereits im Gange befindlichen Strafverfahrens an der falschen Anschuldigung festhält, macht sich dadurch nicht nach Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, 2 Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Regeste (fr):
- Art. 277bis PPF, art. 303 ch. 1 CP.
- 1. Savoir si l'auteur connaissait l'innocence de la personne dénoncée est une question de fait (consid. 1).
- 2. Le pouvoir d'examen de la Cour de cassation s'étend également aux questions de droit qui n'ont été soulevées ni en procédure cantonale, ni dans le pourvoi en nullité (consid. 2).
- 3. Celui qui, au cours d'une procédure pénale déjà engagée, maintient une fausse accusation, ne se rend pas coupable de dénonciation calomnieuse (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 277 bis PPF, art. 303 n. 1 CP.
- 1. Sapere se l'autore conosceva l'innocenza della persona denunciata è questione di fatto (consid. 1).
- 2. Il potere di esame della Corte di cassazione si estende, in principio, anche alle questioni di diritto che non sono state sollevate né nella procedura cantonale né nel ricorso per cassazione (consid. 2).
- 3. Chi durante un procedimento penale già incoato mantiene una falsa accusa, non si rende con ciò colpevole di denuncia mendace (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 103
BGE 102 IV 103 S. 103
A.- 1.- Im Herbst 1971 sprach Frau Marie Kaufmann zweimal bei der Sozialberatungsstelle des Kantons Nidwalden vor und beschuldigte Frau Yvonne Hauser der Misshandlung ihres Kindes René Hauser, geb. 1968. Auch äusserte sie die Vermutung, es könnte beim Tod des Knaben Roger Hauser
BGE 102 IV 103 S. 104
nicht mit rechten Dingen zugegangen sein. Ferner gab sie vor, dass eines der sechs Kinder der Frau Hauser aus erster Ehe fast blind sei und dies von Schlägen der Mutter herrühre. Als die Vormundschaftsbehörde von Stans daraufhin eine Untersuchung einleitete, bestätigte Frau Kaufmann im wesentlichen ihre früheren Aussagen und erklärte, sie habe wiederholt gehört, wie Frau Hauser ihr Kind René angeschrien, ihm mit Schlägen gedroht, es tatsächlich geschlagen und im Bett festgeschnallt habe. Sie verlangte schliesslich, dass Frau Hauser "vor eine Behörde müsse" und das Kind von einem Kinderarzt untersucht und unter Kontrolle gehalten werde.
René Hauser wurde daraufhin für rund 2 Wochen ins Kinderspital Luzern eingewiesen und anschliessend für 2 Monate in einer Kinderheilstätte untergebracht. Die beiden Ärzte, die im Kantonsspital das Kind untersucht hatten, berichteten am 11. Dezember 1971, sie könnten anhand der erhobenen klinischen und radiologischen Befunde ein Misshandlungssyndrom bei René mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen; auch die psychiatrische Untersuchung habe keine Anhaltspunkte ergeben, die für eine milieubedingte geistige Retardierung sprechen könnten.
2.- Am 14. Dezember 1971 erhob Frau Hauser gegen Frau Kaufmann Strafklage wegen falscher Anschuldigung, eventuell übler Nachrede und Verleumdung. Obschon Frau Kaufmann die ärztlichen Untersuchungsergebnisse zur Kenntnis gebracht worden waren, hielt sie in ihrer Einvernahme als Angeschuldigte vom 5. Januar 1972 an ihren früheren Behauptungen fest.
B.- Aus diesem Grund sprach das Strafgericht Nidwalden am 20. Juli 1973 Frau Kaufmann der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
C.- Frau Kaufmann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtes sei in bezug auf die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
BGE 102 IV 103 S. 105
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht billigte der Beschwerdeführerin in bezug auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung zu, sie habe im Zeitpunkt ihrer Strafanzeige aus redlichen und achtenswerten Beweggründen gehandelt. Dagegen habe sie die Beschuldigung der Kindsmisshandlung nachträglich wider besseres Wissen erhoben, als sie trotz dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung sich auf ihre früheren Äusserungen versteift und an ihrer unzutreffenden Vermutung festgehalten habe. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin, die Beschuldigung wider besseres Wissen aufrechterhalten zu haben. Das ärztliche Gutachten habe die Verdachtslage nicht völlig entkräftet, so dass die Möglichkeit einer Kindsmisshandlung fortbestanden habe. Unter diesen Umständen habe der Verdacht in guten Treuen aufrechterhalten werden dürfen. Dieser Einwand scheitert an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Sie bezeichnete den Bericht der Ärzte, die keine Anhaltspunkte für eine Kindsmisshandlung fanden und eine solche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschlossen, als eindeutig. Sie erachtete damit den Beweis für die Unhaltbarkeit der Anschuldigung der Beschwerdeführerin als einwandfrei erbracht. Ihre weitere Feststellung, die Beschwerdeführerin habe nach Kenntnisnahme des Gutachtens wider besseres Wissen am Vorwurf der Kindsmisshandlung festgehalten, kann nur so verstanden werden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, auch die Beschwerdeführerin habe nach dem Untersuchungsergebnis die Unrichtigkeit ihres Vorwurfes erkannt und somit gewusst, dass ihr Festhalten am Verdacht der Wirklichkeit widersprach. Diese tatsächlichen Annahmen binden den Kassationshof und können mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bestritten werden. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt unbegründet.
2. Die Beschwerdeführerin, welche die Anzeige wegen Kindsmisshandlung gutgläubig erstattet hatte, ist wegen falscher
BGE 102 IV 103 S. 106
Anschuldigung verurteilt worden, weil sie nach Eröffnung des Untersuchungsergebnisses wider besseres Wissen an der Beschuldigung festgehalten hat. Es fragt sich, ob auch bei diesem Sachverhalt noch eine falsche Anschuldigung im Sinne des Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
3. Die falsche Anschuldigung setzt sowohl in Abs. 1 wie Abs. 2 des Art. 303 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
BGE 102 IV 103 S. 107
Verfolgung bloss fortdauern zu lassen, fällt nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darunter. Der gleiche Sinn ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung. In der 2. Expertenkommission, die sich mit dem Vorentwurf von 1908 zu befassen hatte, wurde unmissverständlich betont, dass die falsche Anschuldigung auf die Einleitung eines Strafverfahrens gerichtet sei und dass beiden Tatbestandsformen die Absicht des Täters gemeinsam sei, gegen einen Nichtschuldigen ein Strafverfahren herbeizuführen. Umstritten war vorerst nur, ob im Falle der Anzeige die dahingehende Absicht genüge oder ob im zweiten Fall die tatsächliche Eröffnung einer Strafverfolgung erforderlich sei (Prot. 2. ExpKomm V 224-235, Erläuterungen Zürcher S. 384). In der weitern Beratung wurde ein Antrag, auch beim ersten Tatbestand die Vollendung des Delikts erst mit der Eröffnung der Strafverfolgung eintreten zu lassen, abgelehnt, gleichzeitig aber angeregt, den Zeitpunkt der Vollendung bei beiden Tatbestandsformen gleich zu regeln (Prot. 2. ExpKomm VI 109 f.). Das geschah in der Weise, dass beim zweiten Tatbestand auf die Eröffnung eines Verfahrens verzichtet und für diesen wie den ersten Tatbestand die Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, als ausreichend erachtet wurde (Art. 267 der Fassung von 1915). Dabei ist es geblieben, und ebenso wurde an der von Anfang an vertretenen Auffassung festgehalten, wonach der Täter durch sein Verhalten die Einleitung einer Strafverfolgung müsse bewirken wollen (Prot. Komm NR vom 8. September 1926 S. 28). Der klare und dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Gesetzestext erfordert somit die Absicht des Täters, gegen den Beschuldigten die Eröffnung eines Strafverfahrens zu veranlassen; die Absicht, eine bereits laufende Strafuntersuchung bloss fortdauern zu lassen, genügt also nicht (ebenso SCHULTZ, ZStR 1958, S. 235). Anders zu entscheiden, verstiesse gegen Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435 |
BGE 102 IV 103 S. 108
durch neue Vorbringen wider besseres Wissen wieder aufnehmen lassen will. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die falsche Anschuldigung erst während der schon im Gang befindlichen Untersuchung wider besseres Wissen bekräftigt. Sie ist deshalb zu Unrecht gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 19. November 1975 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.