Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 588/2019

Urteil vom 30. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiberin De Sépibus.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Mai 2019 (VB.2019.00078).

Sachverhalt:

A.
Der 1981geborene türkische Staatsangehörige A.________ wuchs die ersten Lebensjahre in Österreich auf. Am 28. November 1988 reisteer mit seinem Vater und seinen Geschwistern in die Schweiz ein, wo er abgeleitet vom Asylstatus seines Vaters als Flüchtling mit Asylstatus anerkannt und ihm später eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
A.________ trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde in den Jahren 2000 bis 2007 mehrfach strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, insbesondere wegen Raubes, Hinderung einer Amtshandlung, Raufhandels sowie (qualifizierter) einfacher Körperverletzung. Im Jahre 2002 wurde er wegen mehrfach unvollendet versuchten Raubes, mehrfacher Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs, Diebstahls, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens trotz Führerausweisentzugs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 18 Monate Freiheitsentzug verurteilt.
Im Jahre 2007 wurden zwei im Jahr 2005 verhängte Arbeitserziehungsmassnahmen in eine zehnmonatige (altrechtliche) Gefängnisstrafe undeine siebenmonatige Freiheitsstrafe umgewandelt, weil A.________ sich im Massnahmevollzug nicht bewährt hatte.
Trotz zweifacher ausländerrechtlicher Verwarnung wurde A.________ danach wiederum straffällig und wie folgt strafrechtlich verurteilt:

- Im Jahre 2009 zu mehrfachen Geldstrafen wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs sowie Fahrens eines solchen in fahrunfähigem Zustand, einfacher Verkehrsregelverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung;
- am 25. November 2014 vom Bezirksgericht Baden zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 4'000.-- wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen, Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Konsums harter Pornografie sowie bandenmässiger Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG);
- im Jahr 2015 zur Bezahlung weiterer Bussen wegen Übertretung gegen das BetmG, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und mehrfacher Übertretung lebensmittelrechtlicher Vorschriften;
- am 18. Dezember 2018 vom Bezirksgericht Zürich wegen der Einfuhr von mehreren Kilogramm Marihuana, weiterer Drogendelikte sowie verschiedener Delikte im Zusammenhang mit dem Besitz, der Weiterverbreitung oder dem Konsum von hartpornografischen bzw. gewalttätigen Bildaufnahmen unter Einbezug der am 25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe zu einer unbedingt zu vollziehenden Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe.
Die Delikte, welche dem Urteil vom 18. Dezember 2018 zugrunde lagen, wurden zum Teil nach dem 1. Oktober 2016 begangen. Das Strafurteil äussert sich jedoch nicht zur Landesverweisung.
A.________ focht das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2018 am 6. März 2019 beim Obergericht Zürich hinsichtlich der Strafhöhe, der Verweigerung des bedingten Vollzugs und der Kostenauflage an, ohne jedoch die Schuldsprüche in Frage zu stellen.
Gegen A.________ liegen zahlreiche Betreibungen sowie mehrere Verlustscheine in einer Höhe von insgesamt über Fr. 121'000.-- vor.

B.
Aufgrund der Straffälligkeit von A.________ widerrief das Staatssekretariat für Migration (SEM) das ihm gewährte Asyl, ohne ihm aber die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, was das Bundesverwaltungsgericht am 21. April 2017 bestätigte. In seinem vom Migrationsamt des Kantons Zürich angeforderten Amtsbericht vom 31. August 2017 hielt das SEM fest, dass aus asylrechtlicher Sicht der Wegweisung von A.________ nichts entgegenstehe.
Am 24. November 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ die Niederlassungsbewilligung und setzte ihm eine Ausreisefrist an.
Der gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs bei der Sicherheitsdirektion (Entscheid vom 21. Dezember 2018) sowie die in der Folge gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion eingereichte Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 8. Mai 2019) blieben erfolglos.

C.
A.________ beantragt am 19. Juni 2019 vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2019 sei aufzuheben. Eventuell sei A.________ ausländerrechtlich zu verwarnen, subeventuell sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, dem SEM die vorläufige Aufnahme von A.________ als Flüchtling zu beantragen, subsubeventuell sei die Sache zu neuem Entscheid und Neureglung der Kosten an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
A.________ macht geltend, die gegen ihn verfügte aufenthaltsbeendende Massnahme sei unverhältnismässig und verletze das Non-Refoulement-Gebot der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951[SR 0.142.30] sowie Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Eine Wegweisung in die Türkei sei unzulässig.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, diese abzuweisen. Das SEM hat keine Stellungnahme eingereicht.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
[e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren stellt, die Vorinstanz sei anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme von A.________ als Flüchtling zu beantragen, ist mangels Rechtsanspruchs darauf nicht einzutreten (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 310).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.3. Den Sachverhalt übernimmt das Bundesgericht grundsätzlich so, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur als unzutreffend kritisiert bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, falls sie sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erweist, was von der beschwerdeführenden Partei wiederum detailliert begründet aufzuzeigen ist. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des Untersuchungsgrundsatzes dahin gehend, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht befragt habe, wie er in den Besitz eines türkischen Vorführungsbefehls gekommen sei. Zudem wirft er der Vorinstanz vor, sich nicht mit der Rüge betreffend die rechtlichen Konsequenzen seiner derivativen Flüchtlingseigenschaft auseinandergesetzt zu haben.

2.2. Unter die zulässige Geltendmachung von verfassungsmässigen Rechten fällt auch die Geltendmachung einer Gehörsverletzung (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), nicht jedoch eine allgemeine Anrufung des Untersuchungsgrundsatzes. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 127 I 54 E. 2b S. 56; 127 I 54 E. 2b S. 56). Die Verfassungsgarantie steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung jedoch nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).

2.3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich:
Die Vorinstanz hat die Frage, wie dem Beschwerdeführer der Vorführungsbefehl zugänglich gemacht worden ist, nicht weiter verfolgt, weil sie dieser keine Entscheidwesentlichkeit beimass. Dies ist angesichts der unzureichend wahrgenommenen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.4.4). Eine Gehörsverletzung kann auch nicht in Bezug auf die rechtliche Beurteilung seines Flüchtlingsstatus erblickt werden. Die Vorinstanz hat sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt und die Begründung ist so abgefasst, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).

2.4. Beanstandet wird auch, dass die Vorinstanz den Sachverhalt einerseits unvollständig und zum anderen Teil aktenwidrig und willkürlich festgestellt hat. Was er gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich jedoch in einer appellatorischen Kritik. Er beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen. Damit vermag er keine Willkür darzutun.

3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze insbesondere Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV sowie Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG [SR 142.20]; bis 31. Dezember 2018 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG). Mit dem Vollzug einer Wegweisung würde schliesslich das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf seinen Flüchtlingsstatus (Art. 25 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]), Art. 33
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 33 Staatenbeschwerden - Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.
Flüchtlingskonvention) als auch im Zusammenhang mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzt.

3.1. Die Rechtsstellung von Flüchtlingen in der Schweiz wird durch die Flüchtlingskonvention und das AsylG geregelt (Art. 12 ff. Flüchtlingskonvention; Art. 1 lit. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz;
b  den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr.
AsylG; BGE 139 II 65 E. 4.1 S. 68). Die Flüchtlingseigenschaft kann einer Person originär oder von der Rechtsstellung einer anderen Person abgeleitet zukommen (Constantin Hruschka, Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG). Der Beschwerdeführer erfüllte selbst die Voraussetzungen, um als Flüchtling anerkannt zu werden, nicht; ihm wurde jedoch gestützt auf Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG das Familienasyl erteilt. Dieses wurde ihm zwar aufgrund seiner Straffälligkeit im Nachhinein widerrufen, jedoch ohne dass ihm auch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden wäre. Er gilt daher gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Behörden weiterhin als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention (Art. 59
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 59 Wirkung - Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951160 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
AsylG).

3.2. Gemäss Art. 65
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 65 Weg- oder Ausweisung - Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 64 AIG183 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68 AIG. Artikel 5 bleibt vorbehalten.
AsylG richtet sich die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen, vorbehältlich von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG, nach Art. 64
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 64 Erlöschen - 1 Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn:
1    Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn:
a  sich Flüchtlinge während mehr als einem Jahr im Ausland aufgehalten haben;
b  Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten haben;
c  die Flüchtlinge darauf verzichten;
d  die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist;
e  eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB178 oder Artikel 49a oder 49abis MStG179 rechtskräftig geworden ist.
2    Das SEM kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen.
3    Der Flüchtlingsstatus und das Asyl erlöschen, wenn die ausländische Person nach Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 3 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951180 die Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt.181
AsylG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG und Art. 68
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 68 Ausweisung - 1 Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an.152
1    Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an.152
2    Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
3    Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen.
4    Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar.
AIG. Anwendung findet auch Art. 32
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 68 Ausweisung - 1 Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an.152
1    Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an.152
2    Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
3    Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen.
4    Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar.
Flüchtlingskonvention (Constantin Hruschka, a.a.O., N. 1 zu Art. 65
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 65 Weg- oder Ausweisung - Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 64 AIG183 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68 AIG. Artikel 5 bleibt vorbehalten.
AsylG), gelten doch gemäss Art. 59
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 59 Wirkung - Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951160 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
AsylG sämtliche Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche über die Flüchtlingseigenschaft verfügen, als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention (Urteil 2C 14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2). Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG und Art. 68
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 68 Ausweisung - 1 Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an.152
1    Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an.152
2    Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
3    Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen.
4    Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar.
AIG sind somit völkerrechtskonform (in Übereinstimmung mit Art. 32 Flüchtlingskonvention) auszulegen, womit weiterhin nur anerkannte Flüchtlinge aus der Schweiz aus- oder weggewiesen werden können, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährden.

3.3. Vorab ist festzuhalten, dass das kantonale Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 24. November 2017 die Niederlassungsbewilligung widerrief, nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Widerruf seines Asyls bestätigt und das SEM in seiner Stellungnahme festgestellt hatte, dass keine dem Vollzug einer Wegweisung entgegenstehende flüchtlings- und menschenrechtliche Hinderungsgründe vorlägen.

3.4. Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Lichte der Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AIG bejaht. Ungeprüft gelassen hat sie, ob die begangenen Verfehlungen des Beschwerdeführers auch die Schwelle von Art. 32
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 32 Kurzaufenthaltsbewilligung - 1 Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt.
1    Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt.
2    Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
3    Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich.
4    Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur nach einem angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz erneut erteilt werden.
Flüchtlingskonvention erreichen und eine Aus- oder Wegweisung des Beschwerdeführers den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG erfüllt.

3.5. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die bundesgerichtliche Praxis geht von einer schweren Gefährdung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG aus, wenn (1) die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen, verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder (2) sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C 884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.1; 2C 562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2; 2C 310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Dies bedeutet, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen,
sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (vgl. Urteil 2C 160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1).

3.6. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG, wie er im allgemeinen Ausländerrecht zur Anwendung gelangt, muss bei Flüchtlingen im Lichte von Art. 32 Flüchtlingskonvention ausgelegt werden. Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zur Aus- und Landesverweisung von Flüchtlingen eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 65
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 65 Weg- oder Ausweisung - Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 64 AIG183 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68 AIG. Artikel 5 bleibt vorbehalten.
AsylG angenommen bei einer Vergewaltigung (Urteil 2A.139/1994 vom 25. August 1994 E. 3a), im Falle einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (qualifizierter Fall; Verurteilung zu 18 Monaten Gefängnis), der zahlreiche weitere Delikte vorausgegangen waren (Urteil 2A.88/1995 vom 25. August 1995 E. 3; vgl. auch den Sachverhalt von BGE 116 IV 105 ff.), bei einer Brandstiftung mit einem Molotowcocktail (BGE 123 IV 107 E. 2 S. 110), bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung (vgl. Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.1.2) sowie wegen Raubes (vgl. Urteil 2C 529/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 5.2.2); es hat sie hingegen im Zusammenhang mit einem Kantonswechsel bei Arbeitsscheu verneint (BGE 127 II 177 E. 3c S. 184).

4.

4.1. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer, der bereits als sehr junger Mann wegen Raubes, Raufhandels, bandenmässigen Diebstahls, versuchter Nötigung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft werden musste, immer wieder schwerwiegend delinquiert hat und nebst dem letzten, noch nicht rechtskräftigen, aber betreffend die Schuldsprüche nicht angefochtenen Urteil schon zweimal zu überjährigen Freiheitsstrafen von jeweils 18 Monaten verurteilt worden ist. Er hat somit insbesondere die körperliche Integrität seiner Opfer verletzt bzw. gefährdet. Ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die Bevölkerung stellen teilweise auch die vom Beschwerdeführer verübten Strassenverkehrsdelikte dar (Bspw. Fahren unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss). Mit dem Beschwerdeführer ist zwar darin übereinzustimmen, dass das letzte Gewaltdelikt schon 13 Jahre und damit mehr als nur "einige Jahre" zurückliegt. Auch hat die Vorinstanz verkannt, dass er nach der Inaussichtstellung des Widerrufs der Niederlassung zumindest gerichtsnotorisch nicht mehr gegen die hiesigen Gesetze verstossen hat. Die Vielzahl der Verurteilungen zeigt jedoch zweifelsohne eine Tendenz auf, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu
halten. Neben der Vielzahl der Delikte fällt vorliegend zudem entscheidend ins Gewicht, dass die zweifach verfügten ausländerrechtlichen Verwarnungen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochten.
Beim Beschwerdeführer kommt zudem erschwerend hinzu, dass es sich bei ihm in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz um einen Wiederholungstäter handelt und die von ihm begangenen Gewalt- und Drogendelikte sowie seine bandenmässigen Diebstähle zu den nach Art. 121 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV begründeten Anlasstaten gehören. Es rechtfertigt sich folglich, in Anbetracht der Anzahl der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten gegen verschiedenste Rechtsgüter, der Deliktsarten sowie der bei den Verurteilungen ausgesprochenen Strafen die durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten in ihrer Gesamtheit als besonders schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG i.V.m. Art. 65
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 65 Weg- oder Ausweisung - Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 64 AIG183 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68 AIG. Artikel 5 bleibt vorbehalten.
AsylG und Art. 32 Flüchtlingskonvention zu qualifizieren. Damit ist der Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung gegeben.

4.2. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich indessen nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AIG). Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C 562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen
Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. das Urteil 2C 903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 [vier Jahre Zuchthaus; Raub, Brandstiftung, Betrug usw.]; 122 II 433 E. 3 [Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt bzw. dreieinhalb Jahre Zuchthaus; Mord, qualifizierter Raub, Vergewaltigung]).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis, nämlich: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht, (2) die Dauer des Aufenthalts im Land, (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser, (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. etwa die EGMR-Urteile Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] § 64 ff. [Verurteilung zu insgesamt 18 ½ Monaten Freiheitsentzug wegen Drohung, Körperverletzung]).
Nach der Praxis des EGMR und des Bundesgerichts überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen oder wenn das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen (BGE 130 II 176 E. 4.2- E. 4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen; BGE 129 II 215 E. 6 und 7; 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). Eine Ausweisung rechtfertigt sich schliesslich aber nur, wenn sie sich gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände auch als verhältnismässig erweist, wozu insbesondere auch die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland gehört (BGE 135 II 110 E. 4.2).

4.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass ungeachtet dessen, dass der ledige und kinderlose Beschwerdeführer im Alter von sechs Jahren aus Österreich in die Schweiz eingereist ist, wo auch seine Eltern und Geschwister leben, sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz sowie dasjenige der Angestellten des Familienunternehmens, in dem der Beschwerdeführer tätig ist, hinter dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung zurückzutreten habe. Eine Rückkehr in seine ihm fremde Heimat dürfte ihm zwar nicht leicht fallen, aufgrund seines noch jungen Alters, seiner Sprachkenntnisse und seines Gesundheitszustands sei er jedoch grundsätzlich in der Lage, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Seine hiesigen familiären Beziehungen fielen nicht (mehr) in den Schutzbereich des konventions- und verfassungsmässig geschützten Rechts auf Familienleben, da weder die Kernfamilie betroffen sei, noch besondere Abhängigkeitsverhältnisse ersichtlich seien. Sodann sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine familiären Kontakte zu den in der Schweiz lebenden Verwandten über die Distanz weiterzupflegen.
Der Beschwerdeführer sei zudem stark verschuldet und habe seine Schulden trotz seiner Inhaber- und Geschäftsführerstellung in einem erfolgreichen Familienunternehmen nicht zurückbezahlen können. Deshalb könne der Beschwerdeführer auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert gelten. Der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer trotz fehlender Berufslehre eine führende Position in dem von seinem Vater aufgebauten Familienunternehmen übernehmen konnte, sei offenkundig auf seine verwandtschaftlichen Bande zum Unternehmensgründer zurückzuführen. Des Weiteren müsse seine angeblich tragende Rolle im Familienbetrieb angezweifelt werden, habe der Beschwerdeführer sich doch im Jahre 2017 während acht Wochen in Untersuchungshaft befunden und sei die Verantwortung für den Betrieb immer wieder in den Händen weiterer Familienangehöriger gewesen.

4.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht:
Zu Recht weist er zwar darauf hin, dass angesichts dessen, dass er nie in der Türkei gelebt hat, nicht von einer "langen Landesabwesenheit" gesprochen werden kann und dass seine tragende Rolle als Geschäftsführer im Familienbetrieb nicht schon deshalb angezweifelt werden könne, weil er sich kurzfristig in Untersuchungshaft befunden hat bzw. dass andere Mitglieder der Familie zum Erfolg des Betriebs beigetragen hätten. Zuzustimmen ist ihm auch, dass seine Wegweisung die Tilgung seiner Schulden und damit verbunden die Interessen seiner Gläubiger beeinträchtigen könnte. Unbegründet ist hingegen seine Rüge, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, der Beschwerdeführer sei stark verschuldet und habe seine Schulden trotz seiner Inhaber- und Geschäftsführerstellung in einem erfolgreichen Familienunternehmen nicht zurückbezahlen können.
Angesichts dessen, dass er über keinen beruflichen Abschluss verfügt, Verlustscheine in einer Höhe von Fr. 121'000.-- gegen ihn bestehen und bislang auch aktenkundig keine Rückbezahlung seiner Schulden erfolgte, ist auch die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei in wirtschaftlicher Hinsicht nicht gut integriert, nicht zu beanstanden. Offen gelassen werden kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beschwerdeführer bislang kaum Gelegenheit gehabt bzw. sich nicht ernsthaft darum bemüht hat, die ausstehenden Forderungen im Rahmen seiner Möglichkeiten zurückzubezahlen. Da seine Niederlassungsbewilligung nicht aufgrund der Nichterfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen widerrufen wurde, sondern aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit, ist nicht bedeutsam, welches die Gründe für die von ihm angehäuften Schulden sind und ob er tatsächlich, wieer dies angibt, in den letzten zweieinhalb Jahren einen erfolgreichen Unternehmer aus sich gemacht hat. Die Vorinstanz hat insofern auch keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie darauf verzichtete, sich mit den Eingaben des Beschwerdeführers zum wirtschaftlichen Erfolg der von ihm geleiteten Firma auseinanderzusetzen (BGE 136 I 229 E. 5.3 S.
236). Damit ist keine Gehörsverletzung ersichtlich.

5.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gilt es noch zu prüfen, ob die Vorinstanz Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG i.V.m. Art. 33
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 33 Staatenbeschwerden - Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.
Flüchtlingskonvention (Non-Refoulement-Prinzip) bzw. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK (Verbot der Folter) verletzt hat, indem sie das Vorliegen flüchtlings- und menschenrechtlicher Hinderungsgründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, verneint hat. Eine Verweisung dieser Fragen in das Asylverfahren kommt nicht infrage, da der Beschwerdeführer keinen Willen geäussert hat, ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
AsylG stellen zu wollen (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 310).

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er als anerkannter Flüchtling unbesehen der Frage, ob er seine Flüchtlingseigenschaft mit dem eingereichten Vorführungsbefehl glaubhaft machen konnte, sich auf das Rückschiebungsverbot berufen könne. Nicht von Belang sei, ob er seine Flüchtlingseigenschaft derivativ oder originär erworben habe. Diese Rüge überzeugt nicht. Aufgrund des Rückschiebeverbots bzw. des Non-Refoulement-Gebots darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit wegen den in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründen, d.h. wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 Flüchtlingskonvention). Eine Person, welche die Flüchtlingseigenschaft materiell nicht bzw. nicht mehr erfüllt, kann sich nicht auf das Non-Refoulement-Gebot berufen (Urteil 2C 87/2007 vom 18. Juni 2007 E. 4.2.1).

5.2. Der Beschwerdeführer gilt zwar weiterhin formell als Flüchtling. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ihm diese Eigenschaft lediglich im Rahmen der Erteilung des Familienasyls zuerkannt worden ist. Um sich auf das Non-Refoulement-Gebot berufen zu können, muss der Beschwerdeführer insofern eigene Asylgründe glaubhaft machen bzw. dartun, dass ihm Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bei einer Wegweisung in die Türkei drohen (vgl. Constantin Hruschka, a.a.O., N. 3 zu Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; Amarelle /Nguyen, Le contentieux de l'éloignement à la lumière du principe de non-refoulement, in: Amarelle/Nguyen, Le principe de non-refoulement, 2010, S. 145).

5.3. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass er eigene Asylgründe mit der Einreichung des türkischen Vorführungsbefehls glaubhaft gemacht hat. Aufgrund seiner Unterstützung der PKK in ihrem Kampf gegen die kurdenfeindliche Politik der türkischen Regierung müsse er bei einer Wegweisung befürchten, in der Türkei verhaftet und in einem unfairen Strafprozess unter Missachtung seiner Verteidigungsrechte zu einer unangemessen hohen Freiheitsstrafe aufgrund eines politischen Delikts verurteilt zu werden.

5.4. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation bzw. die Gefahr einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK mit der Begründung verneint, eine asylrechtliche Verfolgungssituation sei nicht substanziiert dargelegt worden. Aus dem eingereichten türkischen Vorführungsbefehl gehe lediglich hervor, dass er trotz Vorladung nicht zu einer Verhandlung erschienen sei und dass die Zwangsvorführung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem Strafverfahren betreffend Propaganda für eine nicht näher bezeichnete Terrorvereinigung stehe. Dem eingereichten Dokument könne nicht entnommen werden, dass der Vorführungsbefehl im Zusammenhang mit der Propaganda für die in der Türkei verbotene PKK ausgestellt worden sei und dem Beschwerdeführer in der Türkei deshalb politische Verfolgung und Misshandlung drohe. Schliesslich verweist sie auf die Stellungnahme des SEM, gemäss welchem keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sei.

5.5. Was der Beschwerdegegner dagegen vorbringt, überzeugt nicht:

5.5.1. Für die Anerkennung einer asylrechtlichen Verfolgungssituation ist erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass letztere sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkliche. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE D-1645/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 3.4 S. 6).
Das Verbot der Rückschiebung entfällt, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich zu gelten hat, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 Flüchtlingskonvention). Keiner entsprechenden Ausnahme unterliegt jedoch das Folterverbot. Nach dem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
und Art. 10 Ziff. 1
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 10 - (1) Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV).
Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. das Urteil des EGMR [Grosse Kammer] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11] § 110); die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar.

5.5.2. Der Beschwerdeführer legt vorliegend nicht in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er im Sinne von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG gefährdet sei bzw. ihm eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK im Falle einer Wegweisung in die Türkei drohe. So weist er in sehr allgemein gehaltenen Ausführungen darauf hin, dass er als Kind einer der PKK nahestehenden Familie, die wegen politischer Verfolgung flüchten musste, dem türkischen Staat sehr kritisch gegenüberstehe und die PKK in ihrem Kampf gegen die kurdenfeindliche Politik der türkischen Regierung unterstütze. Als Beweis dafür, dass er von den türkischen Behörden wegen seiner Unterstützung der PKK in der Schweiz gesucht werde, hat er zwar die Kopie eines türkischen, im Zusammenhang mit der Propaganda mit einer Terrorvereinigung stehenden Vorführungsbefehls eingereicht. Er lässt jedoch jegliche Auskunft vermissen, welche Vorkommnisse die türkischen Behörden veranlasst haben mögen, gegen einen seit seiner Geburt ausserhalb der Türkei lebenden anerkannten derivativen Flüchtling einen Vorführungsbefehl auszustellen. Der Einwand, eine Anfrage bei den zuständigen türkischen Strafverfolgungsbehörden über die Hintergründe des Vorführbefehls würde seinen Flüchtlingsstatus in der Schweiz gefährden bzw. die aufgrund
des hängigen Strafverfahrens bestehende Gefährdung erhöhen, überzeugt nicht. Weder ist einsichtig, inwiefern sein Flüchtlingsstatus in der Schweiz dadurch infrage gestellt werden könnte, noch zeigt er auf, welche konkreten Nachteile ihm daraus erwachsen würden.

5.5.3. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, dass ernsthafte Gründe die Annahme nahelegen, dass ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK in der Türkei drohe. Das SEM hat dies in seinem Schreiben vom 31. August 2017 ausdrücklich verneint. Gemäss dem SEM besteht ein tatsächliches Risiko unmenschlicher Behandlung ("real risk") in türkischer Polizeihaft nur bei Vorliegen besonderer, erschwerender Umstände, etwa bei einem besonderen familiären oder politischen Umfeld. Allein die Verwandtschaft mit politischen Aktivisten begründe im Regelfall keine Furcht vor einer Reflexverfolgung.

5.5.4. Diese Würdigung wird auch nicht durch den nachträglich eingereichten türkischen Vorführungsbefehl in Frage gestellt:
Die Vorinstanz hat zwar festgehalten, dass wegen (mutmasslicher) PKK-Verbindungen Verhaftete in der Türkei grundsätzlich kein faires Verfahren erwarten und damit rechnen müssten, in der Haft misshandelt zu werden (vgl. BVGE D-1645/2018 E. 6.2 S. 11). Sie hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass im türkischen Vorführungsbefehl die PKK keinerlei Erwähnung finde und die Zwangsvorführung lediglich aufgrund des "Nichterscheinens trotz Vorladung" angeordnet worden sei. Dass die Vorführung tatsächlich in Zusammenhang mit der PKK stehe und dem Beschwerdeführer in der Türkei politische Verfolgung und Misshandlung drohe, gehe aus dem Dokument selbst nicht hervor. Es werde lediglich auf eine nicht näher spezifizierte Terrororganisation verwiesen. Zudem hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer von sich aus detailliert zu den Hintergründen des türkischen Strafverfahrens und den gegen ihn ergangenen Vorführungsbefehl Auskunft geben müssen.
Dies ist nicht zu beanstanden. Wenn zwar den Behörden aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Pflicht erwächst, die Vorbringen der schutzsuchenden Person sorgfältig und hinreichend schnell zu prüfen (Urteil 2C 819/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3), so erwachsen dem Beschwerdeführer jedoch auch Mitwirkungspflichten (Art. 90
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
AIG i.V.m. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Die schutzsuchende Person ist verpflichtet, den einschlägigen Sachverhalt so umfassend wie möglich darzustellen und zu belegen. Erst wenn konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte einer gewissen Schwere geltend gemacht werden, müssen die Behörden weitere Untersuchungen vornehmen (Urteile 2C 791/2016 vom 26. September 2016 E. 2; 2C 243/2016 vom 18. März 2016 E. 2.3 mit Hinweisen; grundlegend Urteile des EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 4. Juni 2015 [Nr. 59166/12], N. 92; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Nr. 37201/06], N. 129; Olivia Le Fort, La preuve et le principe de non-refoulement, Entre droit international des réfugiés, protection des droits humains et droit suisse des migrations, 2018, S. 197 ff.).
Konkrete Anhaltspunkte von gewisser Schwere müssen vorliegend verneint werden. Indem die Ausführungen des Beschwerdeführers sich in vagen Schilderungen zu Gefahren erschöpfen, welche politisch Verfolgte in der Türkei zu gewärtigen haben, und er sich beschränkt, darauf hinzuweisen, dass er die PKK unterstütze, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen. In Anbetracht dessen, dass er als derivativer Flüchtling sein ganzes Leben ausserhalb der Türkei verbracht hat, gerichtsnotorisch nie wegen seiner Tätigkeiten zugunsten der PKK in der Schweiz in Erscheinung getreten ist und dass er insbesondere auch keine Reflexwirkung wegen prokurdischer Aktivitäten seines Vaters geltend gemacht hat, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, darauf verzichtet zu haben, die Authentizität des Vorführungsbefehls durch das SEM überprüfen zu lassen. Unter diesen Umständen stehen weder das Non-Refoulement-Gebot noch eine andere völkerrechtliche Verpflichtung seiner Rückkehr und nötigenfalls der Ausschaffung in sein Heimatland entgegen.

6.
Zusammenfassend ist insofern festzuhalten, dass ungeachtet der langen Landesanwesenheit des Beschwerdeführers, seiner familiären sowie sozialen Verankerung in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aufgrund seiner wiederholten und schwerwiegenden Straffälligkeit, der Abwesenheit von Vollzugshindernissen im Zusammenhang mit dem Non-Refoulement-Gebot dessen privates Interesse an einem Verbleib eindeutig überwiegt. Wenn der Aufbau einer neuen Existenz in der Türkei auch sicher mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, so stellen diese nicht grundsätzlich die Fähigkeit des aufgrund seines Elternhauses mit der in der Türkei weit verbreiteten kurdischen Kultur und Sprache bestens vertrauten Beschwerdeführers jüngeren Alters in Frage, in der Türkei Fuss fassen zu können.

7.
Der Widerruf ist im Lichte von Art. 63 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AIG zulässig, da er nicht mit Verweis auf Delikte begründet wird, für die ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (vgl. Urteile 2C 468/2019 vom 18. November 2019 E. 5; 2C 305/2018 vom 18. November 2019 E. 4).
Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_588/2019
Date : 30. Januar 2020
Published : 17. Februar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Legislation register
AsylG: 1  3  5  7  18  32  51  59  64  65
AuG: 32  62  63  68  90  96
BGG: 42  65  68  82  83  86  90  95  96  105  106
BV: 5  13  25  29  36  121
EMRK: 3  6  8  33
SR 0.103.2: 7  10
BGE-register
116-IV-105 • 122-II-433 • 123-IV-107 • 125-II-521 • 127-I-54 • 127-II-177 • 129-II-215 • 130-II-176 • 131-I-153 • 134-I-140 • 134-II-244 • 135-II-1 • 135-II-110 • 135-II-286 • 135-II-377 • 136-I-184 • 136-I-229 • 137-II-233 • 137-II-297 • 137-II-305 • 138-I-274 • 139-I-16 • 139-I-229 • 139-II-65 • 140-III-264
Weitere Urteile ab 2000
2A.139/1994 • 2A.313/2005 • 2A.88/1995 • 2C_14/2017 • 2C_160/2013 • 2C_243/2016 • 2C_305/2018 • 2C_310/2011 • 2C_468/2019 • 2C_529/2019 • 2C_562/2011 • 2C_588/2019 • 2C_791/2016 • 2C_819/2016 • 2C_87/2007 • 2C_884/2016 • 2C_903/2010
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D-1645/2018