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A-386/2013 - 2013-10-30 - Post, Fernmeldewesen - Presseförderung
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-386/2013

Urteil vom 30. Oktober 2013

Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.

Parteien

Fridolin Druck und Medien Walter Feldmann AG,
Hauptstrasse 2, 8762 Schwanden GL,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abt. Medien und Post, Sektion Post, Zukunftsstrasse 44, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand

Presseförderung.

A-386/2013

Sachverhalt:
A.
Am 11. September 2012 hat die Fridolin Druck und Medien Walter Feldmann AG (Gesuchstellerin) beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) für ihre Zeitung "FRIDOLIN, Die Regionalzeitung mit Amtsblatt im Wirtschaftsraum Glarus" (FRIDOLIN) ein Gesuch um Zustellermässigung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. a
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) eingereicht (das Gesuchsformular ist auf den 10. September 2012 datiert, das Begleitschreiben indessen auf den 11. September 2012). Im Gesuchsformular gab die Gesuchstellerin an, über 2'347 entgeltliche Abonnementsverhältnisse und eine beglaubigte Gesamtauflage von 29'707 Exemplaren zu verfügen. B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies das BAKOM das Gesuch der Gesuchstellerin um Presseförderung ab. Zur Begründung legte es dar, gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) würden Tages- und Wochenzeitungen als Titel der förderungsberechtigten Regional- und Lokalpresse gelten, wenn sie abonniert seien. Hierbei würde das BAKOM es als ausreichend erachten, wenn die Zeitung zu mindestens 75 % an eine zahlende Leserschaft im Abonnementsverhältnis verteilt werde. Diese Voraussetzung sei bei der Zeitung FRIDOLIN nicht erfüllt. Der Anteil entgeltlicher Abonnementsverhältnisse im Verhältnis zur Gesamtauflage betrage gerade mal ca. 8 %. C.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2013 gelangt die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012 sei aufzuheben und das Gesuch um Presseförderung ab 1. Januar 2013 gutzuheissen. Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin insbesondere dar, das BAKOM habe den Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 Bst. a
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG rechtswidrig ausgelegt. Dieser gewähre nämlich allen Tages- und Wochenzeitungen, die abonniert seien, Anspruch auf eine Zustellermässigung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das BAKOM den Abonnement-Grenzwert von 75 % willkürlich festgelegt und auch nicht rechtsgenüglich begründet habe. Weiter würde ein Grossteil der Zeitungen mit Grossauflagen operieren und somit würden konsequenterweise alle Titel, welche weniger als 75 % der Auflage abonniert vertreiben, vollumfänglich von der Presseförderung ausgeschlossen werden. Letztlich unterstelle das BAKOM in der Praxis selber
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A-386/2013

diverse Titel, welche weniger als 75 % ihrer Auflage an eine zahlende Leserschaft im Abonnementsverhältnis verteilen, der Presseförderung. D.
Das BAKOM stellt am 21. Februar 2013 ein Sistierungsgesuch, welchem mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013 entsprochen und das Beschwerdeverfahren bis zum 30. April 2013 sistiert wird. Die Sistierung des Verfahrens wird mit Verfügung vom 6. Mai 2013 von Amtes wegen wieder aufgehoben und die Instruktion fortgesetzt. Dabei wird das BAKOM ersucht, bis am 5. Juni 2013 seine Vernehmlassung einzureichen. E.
Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) reicht dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 2013 seine Vernehmlassung zur Beschwerde ein und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 Bst. a
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG richte seine Vorgabe "abonniert" klar an die Gesamtauflage und nicht an das einzelne Exemplar. Dieser Schluss ergebe sich aus der vom Gesetzgeber angestrebten publizistischen Unabhängigkeit, welche finanzielle Unabhängigkeit bedinge. Diese könne ihrerseits nur erreicht werden, wenn eine Zeitschrift über eine Vielzahl regelmässig zahlender Abonnentinnen und Abonnenten verfüge. Somit sei ein AbonnementGrenzwert von 75 % der Gesamtauflage erforderlich. Auch die Systematik des Kriterienkatalogs von Art. 36 Abs. 1
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG spreche für ihre Auslegung, da alle Kriterien jeweils von der Gesamtauflage und bei jeder Ausgabe erfüllt sein müssten. Ihrer Pflicht zur Begründung der Verfügung vom 13. Dezember 2012 sei sie vollends nachgekommen. Nicht zuletzt, weil es sich bei der Beurteilung der Gesuche im Rahmen der Presseförderung um ein Massengeschäft handle und somit herabgesetzte Anforderungen an das Begründungsmass gelten würden. Weiter habe das BAKOM nicht gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen, da es sich bei den durch die Beschwerdeführerin aufgezählten Zeitungen um solche mit einer periodisch erscheinenden Grossauflage handle, was bei der Zeitung FRIDOLIN nicht zutreffe.
F.
Die Beschwerdeführerin lässt die Frist zur Einreichung von Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz ungenützt verstreichen. G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
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A-386/2013

findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG vorliegt. Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Seite 4

A-386/2013

3.
3.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu ermässigten Tarifen ist zunächst im PG geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 4
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
PG werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst. a) sowie für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Gemäss Art. 16 Abs. 5
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
PG sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Zudem kann nach dieser Bestimmung der Bundesrat weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 3.1 und A-142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.1). 3.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewährung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften hat der Bundesrat in Art. 36
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG erhalten Tages- und Wochenzeitungen nach Art. 16 Abs. 4 Bst. a
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
PG eine Zustellermässigung, wobei als Regional- und Lokalpresse Tages- und Wochenzeitungen gelten, die: a.

abonniert sind;

b.

der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.

vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;

d.

mindestens einmal wöchentlich erscheinen;

e.

nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;

f.

einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.

nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.

nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.

nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.

kostenpflichtig sind;

k.

eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1'000 und höchstens 40'000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.

zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100'000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage
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A-386/2013

durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und m. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.

3.3 Ermässigungen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften werden seit jeher nur abonnierten Veröffentlichungen gewährt (vgl. dazu ausführlich den historischen Rückblick im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich diese tarifarische Vorzugsbehandlung abonnierter Zeitungen deshalb, weil diese die spezifische Aufgabe der Presse in einem pluralistischen Staat gerade auch wegen ihres Vertriebssystems besser wahrnehmen würden als Gratispublikationen. Die zahlende Leserschaft sichere der Presse eine gewisse ­ freilich zusehends von Inserenten bedrohte ­ publizistische Unabhängigkeit. Die Gewährung von Vorzugspreisen solle gerade die Abonnierung und regelmässige Lektüre von Zeitungen und damit den Fortbestand einer vielfältigen, von den Leserinnen und Lesern gewünschten und mitgetragenen Presse erleichtern. Auch wenn abonnierte Zeitungen zu einem wesentlichen Teil aus Werbeeinnahmen finanziert würden, führe das entgeltliche Abonnementssystem doch zu einer stärkeren Leserbindung und zu grösserer Freiheit. Das Vorliegen eines entgeltlichen Abonnementsvertrags stelle überdies ein formales, durch die Post einfach zu kontrollierendes Erfordernis dar, das eine verpönte staatliche Inhaltskontrolle weitgehend erübrige und stattdessen an den bekundeten Willen der Abonnentinnen und Abonnenten, das heisst an deren inhaltliche Beurteilung des Presseprodukts, anknüpfe (BGE 120 Ib 142 E. 3c.bb-cc; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4 und A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Nach der Rechtsprechung ist die Gewährung von Ermässigungen für "abonnierte" Zeitungen an das Bestehen eines entgeltlichen Abonnementsverhältnisses, das heisst eines "entgeltlichen Abonnementsvertrags" zwischen einer Zeitung und ihren Empfängerinnen und Empfängern gebunden (vgl. neben dem bereits erwähnten BGE 120 Ib 142 auch BGE 129 III 35 E. 4.2, BGE 101 Ib 178 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
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A-386/2013

4.
Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssachverhalte geschieht durch Auslegung. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Als Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung zu betrachten. Ist dieser nicht ganz klar beziehungsweise bestehen Gründe für die Annahme, er gebe nicht den wahren Sinn der Vorschrift wieder, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite gesucht werden. Diesfalls ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm, auf ihren Zweck und auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt, abzustellen. Bei der Auslegung gelangen die grammatikalische, historische, systematische und teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung. Das Bundesgericht hat sich dabei stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen. Hierbei werden all jene Methoden kombiniert, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft besitzen. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht, wobei bei jungen Erlassen ­ wie vorliegend ­ dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht beigemessen wird (vgl. dazu BGE 138 III 359 E. 6.2, BGE 134 II 249 E. 2.3, BGE 131 II 710 E. 4.1, BGE 131 II 697 E. 4.1; BVGE 2012/15 E. 3, BVGE 2007/7 E. 4.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 5, A-142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4 und A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 214 ff.).
5.
Unbestritten ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gewinnorientierte Organisation handelt und demnach Art. 16 Abs. 4 Bst. b
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
PG nicht zur Anwendung kommt. Auch die übrigen, in Art. 36 Abs. 1
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen stehen nicht im Streit. Des Weiteren gehört die Zeitung FRIDOLIN nicht zu einem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gemäss Art. 16 Abs. 5
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
PG.
Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz der Zeitung FRIDOLIN eine Zustellermässigung ab 1. Januar 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 4 Bst. a
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
PG verweigern durfte, da die Zeitung nicht als "abonniert" gelte und demnach die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 1
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.

Seite 7

A-386/2013

Bst. a VPG nicht erfülle. Zur Klärung dieser Frage ist nachfolgend der Begriff "abonniert" näher auszulegen.
5.1 Zur Frage der "abonnierten" Zeitung vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass nur Tages- und Wochenzeitungen, welche zu mindestens 75 % an eine zahlende Leserschaft im Abonnementsverhältnis verteilt werden, als "abonnierte" Zeitungen gelten würden. Dies würde dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, welcher die indirekte Presseförderung bewusst auf abonnierte Zeitungen der Regional- und Lokalpresse beschränkt habe, um eine zahlende Leserschaft und somit eine gewisse publizistische Unabhängigkeit und den Fortbestand einer vielfältigen Presse zu garantieren. Die finanzielle Unabhängigkeit lasse sich nur erreichen, wenn die Zeitung über eine gewisse Menge ­ eben einer Vielzahl ­ von regelmässig zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten verfüge. Die Vorgabe "abonniert" sei dabei an die Gesamtauflage und nicht an das einzelne Exemplar gerichtet. Des Weiteren trage diese Auslegung auch der Systematik des Kriterienkatalogs von Art. 36 Abs. 1
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG Rechnung, da sämtliche dort aufgelisteten Kriterien von der Gesamtauflage und bei jeder Ausgabe erfüllt sein müssten. Der Anteil entgeltlicher Abonnementsverhältnisse im Verhältnis zur Gesamtauflage betrage bei der Zeitung FRIDOLIN gerade mal ca. 8 %, womit sie die Voraussetzung nicht erfülle und ihr somit keine Ermässigung bei der Zustellung gewährt werden könne. 5.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass der Wortlaut dahingehend auszulegen sei, dass für abonnierte Zeitungsexemplare von Regional- und Wochenzeitungen Zustellermässigungen ­ hingegen für nicht abonnierte Exemplare keine Zustellermässigungen ­ zu gewähren seien. Ob nunmehr 75 % oder gar 100 % der Auflage im Abonnementsverhältnis verteilt werden, sei irrelevant. Die Zeitung FRIDOLIN vertreibe rund 2'300 Exemplare im Abonnementsverhältnis; nur für diese habe sie um Zustellermässigung ersucht und für diese stünde ihr eine Ermässigung auch zu. 6.
Weder das Postgesetz noch die Postverordnung definieren, was unter "abonniert" im Sinne der Postgesetzgebung zu verstehen ist. Sie klären nicht auf, ob sich "abonniert" an das Einzelexemplar richtet oder ­ wie von der Vorinstanz geltend gemacht ­ eine Zeitung nur dann als "abonniert" gelte, wenn diese einen bestimmten Anteil entgeltlicher Abonnemente im Verhältnis zur Gesamtauflage aufweisen könne. Auch der Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, VerSeite 8
A-386/2013

kehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur VPG vom 29. August 2012 (im Folgenden: Erläuterungsbericht VPG) und die Botschaft des Bundesrates zum Postgesetz vom 20. Mai 2009 (nachfolgend: Botschaft zum PG, BBl 2009 5181 ff.) bieten keine Erläuterungen zum Inhalt und zur Bedeutung dieser Anspruchsvoraussetzung (vgl. ausführlicher Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 6.1). 7.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang bereits in seinem Urteil A-469/2013 vom 27. September 2013 mit dem Begriff "abonniert" beschäftigt und diesen ausgelegt. Es hat sich dabei vom Methodenpluralismus leiten lassen (vgl. E. 4). 7.1 Hinsichtlich der historischen Auslegung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Postgesetzgebung noch vor dem Jahr 2008 erlaubte, den Vorzugspreis für die Beförderung von dem der Post aufgegebenen Anteil an der Gesamtauflage abhängig zu machen. Dieser Anteil sollte zuerst zumindest 100 Exemplare derselben Auflage ­ später gar 1'000 Exemplare ­ betragen, was einer Mindestauflage gleichkam. Sodann existierte ein System der Treueprämie; hierbei belohnte die Post die grössten Kunden dadurch, dass ihnen Vorzugspreise für eine bestimmte Anzahl anvertrauter Exemplare gewährt wurden. Dieses System wurde unter anderem von der Wettbewerbskommission (WEKO) kritisiert und schliesslich nicht in die geänderte Fassung von 2008 des alt Art. 15
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 15   Qualität
  Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG (AS 2007 5645 5647; BBl 2007 1589 2547) aufgenommen (vgl. zum ganzen Abschnitt ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 6.2.1­6.2.6). Im Gegenteil führte das Parlament mit Wirkung seit 1. Januar 2008 (vgl. alt Art. 15 Abs. 2 Bst. h
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 15   Qualität
  Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG [AS 2007 5645 5647; BBl 2007 1589 2547]) eine Auflage von mindestens 1'000 und höchstens 40'000 Exemplaren pro Ausgabe ein, welche ebenfalls in den heutigen Art. 36 Abs. 1 Bst. k
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG aufgenommen wurde. Wie soeben erwähnt, waren nämlich nach früherem Recht selbst überregional tätige Verlagshäuser mit auflagenstarken Titeln in das System der indirekten Presseförderung einbezogen, wobei das Parlament von der von verschiedenen Seiten als "Giesskannenprinzip" kritisierten Regelung Abstand genommen und die noch zur Verfügung stehenden Gelder ausschliesslich auf die Förderung von kleinauflagigen Titeln der Regional- und Lokalpresse konzentriert hat (Initiative der SPK-NR vom 15. Februar 2007 ["Parlamentarische Initiative Presseförderung mittels Beteiligung an den Verteilungskosten", BBl 2007 1589 1600 ff.]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-469/2013 vom 27. September 2013 Seite 9

A-386/2013

E. 6.2.6, A-3049/2011 vom 8. März 2012 E. 6.4 und A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 6.1.2).
Insgesamt führt die historische Auslegung somit zum Resultat, dass es nie Wille des Gesetzgebers war, die indirekte Presseförderung an die Bedingung zu knüpfen, dass ein gewisser Prozentsatz von Abonnementsverträgen erreicht werden müsse. Aus ihr kann nicht geschlossen werden, dass sich der Begriff "abonniert" an die Gesamtauflage und nicht an jedes einzelne Exemplar richte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 6.2.7).
7.2 Bei der teleologischen Auslegung gab das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil zu bedenken, dass gemäss dem Parlament die indirekte Presseförderung der Erhaltung einer nicht nur vielfältigen, sondern gerade auch unabhängigen Presse diene (vgl. dazu ausführlich Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB], 2007 N 507 ff. und AB 2007 S 421 ff.; BGE 129 III 35 E. 4.2); daran knüpfe die Bedingung eines entgeltlichen Abonnementsvertrags. Es führte weiter aus, der verbilligte Zeitungstransport solle die Abonnierung und die regelmässige Lektüre von Zeitungen und Zeitschriften erleichtern (vgl. auch BGE 120 Ib 142 E. 3c.bb). Sinn der gesetzlichen Ordnung sei es, der Presse die Erfüllung ihrer im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe zu ermöglichen (vgl. auch BGE 120 Ib 142 E. 3c.bb). Der verbilligte Zeitungstransport werde jenen Zeitungen gewährt, die aufgrund eines entgeltlichen Abonnementsvertrags der Post übergeben werden; damit werde deren Subskription zu einem erschwinglichen Preis ermöglicht und so die regelmässige Lektüre gewährleistet. Gleichzeitig führte es aus, dass Dank der Presseförderung die Titel der Regional- und Lokalpresse ihre Abonnementspreise tiefer halten könnten, wobei ein Wegfall teils Preissteigerungen von bis zu 20 % bedeuten würde (vgl. dazu Evaluation der Presseförderung seit 2008 und alternativer Modelle, Schlussbericht vom 22. Dezember 2010 zuhanden des UVEK, S. 7, publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Kommunikation < http://www.bakom.admin.ch > Themen > Radio und Fernsehen > Bildung, Forschung, Archivierung > Beiträge > Beiträge und Studien Medienforschung 2010 > ECOPLAN: Schlussbericht Evaluation der Presseförderung seit 2008 und alternativer Modelle, besucht am 23. Oktober 2013). Gerade für kleinauflagige Titel der Regional- und Lokalpresse wäre es kontraproduktiv zu verlangen, dass zumindest 75 % der Auflage im Abonnementsverhältnis verteilt werde, um von der indirekten Presseförderung zu profitieren. Die Anzahl verkaufter Titel im Abonnementsverhältnis hange nämlich vom Bekanntheitsgrad und der Qualität Seite 10

A-386/2013

der Zeitung ab, welche sich nicht auf Dauer und aufgrund einer zu Ermässigungen ermutigenden Politik verwirklichen lasse. Vielmehr sei es nicht falsch anzunehmen, dass wenn sich die Abonnementsanzahl erhöhe, auch die Auflage insgesamt steige, was wiederum eine ausreichende Präsenz am Kiosk sichere. Diesfalls lasse sich das Ziel, sich bekannt zu machen und neue Abonnementsverträge abzuschliessen, ebenfalls erreichen. Folglich unterliege das Verhältnis zwischen Auflage und Abonnementsanzahl ständigen Schwankungen und nicht zuletzt würde eine prozentuale Schwelle die Verleger dazu bringen, ihre Auflage zu reduzieren, was sich letztlich auch auf die Marktposition auswirken würde. Dies entspräche klar nicht dem Willen des Gesetzgebers, insbesondere in Anbetracht seines Schutzinteresses. Die Festlegung einer Mindestauflage von 1'000 Exemplaren sei dabei ausreichend, wobei es als höchst unwahrscheinlich erscheine, dass eine Zeitung diese Grenze erreiche, wenn sie nur über eine sehr geringe Anzahl an Abonnentinnen und Abonnenten verfüge (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 6.2.7 und 6.3). Insgesamt entspricht es demnach nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass sich der Begriff "abonniert" an die Gesamtauflage und nicht an jedes einzelne Exemplar richtet.
7.3 Auch bei der systematischen Auslegung von Art. 16 Abs. 4 Bst. a
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
PG beziehungsweise Art. 36 Abs. 1 Bst. a
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG kam das Bundesverwaltungsgericht zum gleichen Ergebnis: Es berief sich dabei auf den alt Art. 15
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 15   Qualität
  Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG (AS 2007 5645 5647; BBl 2007 1589 2547), da sowohl in der Botschaft des Bundesrats (Botschaft zum PG, BBl 2009 5222 f.) als auch im Erläuterungsbericht zur Postverordnung (Erläuterungsbericht VPG, S. 20) darauf hingewiesen wurde, dass die Gesetzgebung keine grundsätzlichen Änderungen erfahren solle und die Kriterien des alt Art. 15
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 15   Qualität
  Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG in die VPG zu übernehmen seien. Damals galt das Kriterium "abonniert" noch als Grundeigenschaft, wobei es im heutigen Art. 36 Abs. 1 Bst. a
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG als eines der aufgezählten spezifischen Kriterien erscheint. Der Begriff "abonniert" ist demnach trotzdem weiterhin als Grundeigenschaft zu qualifizieren, welche Tages- und Wochenzeitungen erfüllen müssen, um Anspruch auf Ermässigung für die Zustellung zu erhalten ("Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse"). Das Gesetz knüpft folglich die indirekte Presseförderung an ein entgeltliches Abonnementsverhältnis (vgl. dazu ausführlich Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 6.4, A-3049/2011 vom 8. März Seite 11

A-386/2013

2012 E. 6.4 und A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 6.2, vgl. auch E. 6.3).
Insgesamt knüpft die indirekte Presseförderung damit auch gemäss der systematischen Auslegung lediglich an das Kriterium "im entgeltlichen Abonnementsverhältnis angeboten" an und lässt keinen Raum für die Interpretation der Vorinstanz, dass sich diese Bedingung an die Gesamtauflage und nicht an jedes einzelne Exemplar richte. Anzufügen bleibt, dass sich die Vorinstanz für ihre Argumentation ­ sämtliche Kriterien von Art. 36 Abs. 1
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG müssten von der Gesamtauflage und bei jeder Ausgabe erfüllt sein (vgl. E. 5.1) ­ auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 5.3.2 beruft, welches aber lediglich für Art. 36 Abs. 3
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG bestimmt, dass bei jeder Ausgabe die Voraussetzungen erfüllt sein müssen und nicht auf einen Durchschnittswert abgestellt werden könne. Diesem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen von der Gesamtauflage erfüllt sein müssten. 7.4 Als Auslegungsergebnis ist damit im Einklang mit dem oben genannten Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts
A-469/2013
vom
27. September 2013 festzuhalten, dass Art. 16 Abs. 4 Bst. a
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
PG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. a
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG mit dem Begriff "abonniert" von einem Abonnementsverhältnis im engeren Sinn ausgeht, das den Abschluss eines entgeltlichen Abonnementsvertrags zwischen einer Zeitung und ihren jeweiligen Empfängerinnen und Empfängern voraussetzt. Hierbei richtet sich der Begriff "abonniert" nicht an die Gesamtauflage beziehungsweise ist kein bestimmter Prozentsatz an Abonnementsverträgen im Verhältnis zur Gesamtauflage erforderlich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 6.5, vgl. auch E. 7.2 und A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 6.4).
8.
Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin festgehalten, dass die publizistische Unabhängigkeit einer Zeitung nicht nur von der Freiheit von staatlicher Einflussnahme abhänge, sondern wesentlich auch von ihrer finanziellen Unabhängigkeit, die wiederum eine möglichst diversifizierte Finanzierung voraussetze. Dies sei am ehesten bei einem Vertriebssystem gewährleistet, das an eine zahlende Leserschaft anknüpfe. Also letztlich an einen entgeltlichen Abonnementsvertrag zwischen einer Zeitung und der "Vielzahl" ihrer Empfängerinnen Seite 12

A-386/2013

und Empfänger (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 6.1.2).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil verwendete unbestimmte Rechtsbegriff "Vielzahl" nicht im Sinne eines Prozentsatzes der Abonnementsverträge im Verhältnis zur Gesamtauflage aufzufassen. Es muss sich lediglich um eine Anzahl Abonnementsverträge handeln, welche die publizistische Unabhängigkeit einer Zeitung aufgrund einer unabhängigen und letztlich diversifizierten Finanzierung noch garantiert bzw. diese nicht in Frage stellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 7.1). Vorliegend ist anzunehmen, dass die publizistische Unabhängigkeit bei einer Anzahl von 2'347 Abonnementsverträgen garantiert ist, obwohl diese im Verhältnis zur Gesamtauflage in Höhe von 29'707 Exemplaren lediglich 7.9 % ausmachen. 9.
Nach dem Gesagten gelten 2'347 Exemplare der Zeitung FRIDOLIN als "abonniert" und erfüllen alle Anspruchsvoraussetzungen für die Zustellermässigung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. a
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
PG i.V.m. Art. 36 Abs. 1
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VPG. Die Beschwerde vom 23. Januar 2013 erweist sich als begründet und ist entsprechend gutzuheissen. Damit erübrigt sich die weitere Prüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), des Willkürverbotes (Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2012 ist aufzuheben und dem Gesuch vom 11. September 2012 um Zustellermässigung für die abonnierten Exemplare der Zeitung FRIDOLIN ab dem 1. Januar 2013 zu entsprechen. 10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder der obsiegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
, Abs. 2 und Abs. 3 VwVG). Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. 10.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
Seite 13

A-386/2013

gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2012 aufgehoben und dem Gesuch um Zustellermässigung für die abonnierten Exemplare der Zeitung FRIDOLIN ab dem 1. Januar 2013 entsprochen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindungen bekannt zu geben. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 352/1000341215; Einschreiben) Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger

Yvonne Wampfler Rohrer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen AnSeite 14
A-386/2013

gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand:

Seite 15
A-386/2013 30. Oktober 2013 07. November 2013 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Post, Fernmeldewesen

Gegenstand Presseförderung

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 8
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
PG 15
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 15   Qualität
  Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
PG 16
SR 783.0 PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz

Art. 16   Preise
  1.   Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 [1].
  2.   Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
  3.   Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
  4.   Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a.   abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b.   Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustel lung.
  5.   Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen. [2]
  6.   Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen. [3]
  7.   Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a. [4]   40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b.   20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. [5]
  8.   Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
 
[1] SR 942.20
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft vom 1. Jan. 2026 bis zum 31. Dez. 2032 (AS 2025 622; BBl 2024 1837, 2178).
[5] Abs. in Kraft seit 1. Jan. 2012.
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VPG 36
SR 783.01 VPG Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)

Art. 36   Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung
  1.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:
a.   abonniert sind;
b.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.   mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.   nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.   kostenpflichtig sind;
k.   eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.   zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
  2.   Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.
  3.   Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:
a.   der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.   vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.   von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:ihre Abonnentinnen und Abonnenten,ihre Spenderinnen und Spender, oderihre Mitglieder;
1.   ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.   ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.   ihre Mitglieder;
d.   vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.   mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.   nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.   einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.   eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.   nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.   nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.   kostenpflichtig sind; und
l.   einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
  4.   Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
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