129 III 35
7. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. Die Schweizerische Post gegen Verein gegen Tierfabriken (Berufung) 4C.297/2001 vom 7. Mai 2002
Regeste (de):
- Verpflichtung der Post zur Beförderung von nicht abonnierten Zeitungen (Art. 35
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. 2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. 3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; b Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; c Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; d Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; e Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; f Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. 2 Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden. 3 Wer der Meldepflicht unterliegt, muss: a die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen. b die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten; c mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen; d einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben. SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 9 Informationspflichten - 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen: a die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten; b für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein; c die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte. 2 Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung. SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. 2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. - Die Beförderung von nicht abonnierten Zeitungen zählt nicht zu der von der Post obligatorisch zu erbringenden Grundversorgung (Universaldienst, Art. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; b Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; c Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; d Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; e Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; f Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. 2 Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden. 3 Wer der Meldepflicht unterliegt, muss: a die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen. b die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten; c mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen; d einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben. SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität.
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 9 Informationspflichten - 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen: a die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten; b für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein; c die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte. 2 Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung. - Im Bereich der Wettbewerbsdienste ist die Post gleich zu behandeln wie ihre private Konkurrenz. Eine spezielle Grundrechtsbindung der Post, aus welcher eine Beförderungspflicht abgeleitet werden könnte, ist zu verneinen (E. 5).
- Eine privatrechtliche Kontrahierungspflicht kann sich ausnahmsweise aus dem Verbot des Verstosses gegen die guten Sitten ergeben. Im vorliegenden Fall ist eine Kontrahierungspflicht auf dieser Grundlage zu bejahen (E. 6).
Regeste (fr):
- Obligation de la Poste de transporter des journaux qui ne sont pas en abonnement (art. 35 Cst.; art. 2-4, 9 et 15 LPO; art. 1 CO).
- Le transport de journaux qui ne sont pas en abonnement ne fait pas partie des services fondamentaux que la Poste doit obligatoirement assurer (Service universel, art. 2-4 et 15 LPO), mais appartient aux prestations que la Poste peut assurer sans y être en principe tenue (Service libre, art. 9 LPO; consid. 4).
- Dans le domaine des services libres, la Poste doit être traitée comme ses concurrents privés. Il convient de nier l'existence d'un devoir fondamental particulier de la Poste à partir duquel pourrait être déduite une obligation d'acheminement (consid. 5).
- Un devoir de contracter de droit privé peut résulter exceptionnellement de l'interdiction d'agir contrairement aux moeurs. Dans le cas présent, un devoir de contracter doit être admis sur cette base (consid. 6).
Regesto (it):
- Obbligo della posta di trasportare giornali che non sono in abbonamento (art. 35 Cost., art. 2-4, 9 e 15 LPO; art. 1 CO).
- Il trasporto di giornali che non sono in abbonamento non rientra nel servizio di base che la posta deve tassativamente assicurare (servizio universale, art. 2-4 e 15 LPO), ma appartiene a quei servizi che la posta può effettuare senza esservi in linea di principio obbligata (servizi liberi, art. 9 LPO; consid. 4).
- Nell'ambito dei servizi liberi la posta dev'essere trattata allo stesso modo della sua concorrenza privata. Non può essere riconosciuto un particolare vincolo sgorgante dai diritti fondamentali, da cui viene dedotto un obbligo di trasporto della posta (consid. 5).
- Un obbligo a contrarre del diritto privato può eccezionalmente risultare dal divieto di agire in modo contrario ai buoni costumi. Nel caso concreto viene riconosciuto un obbligo a contrarre su questa base (consid. 6).
Sachverhalt ab Seite 36
BGE 129 III 35 S. 36
A.- Im Dezember 1999 wollte der Verein gegen Tierfabriken (VgT) (nachfolgend: der Kläger) bei der Hauptpost St. Gallen zwei seiner Publikationen, die "Vgt-Nachrichten" (Publikationsorgan für die Deutschschweiz) und die "ACUSA-News" (Publikationsorgan für die Westschweiz), als unadressierte Massensendung zur Versendung an alle Haushaltungen übergeben. Die "VgT-Nachrichten" und "ACUSA-News" erscheinen vierteljährlich und haben eine Auflage von 500'000 bzw. 200'000 Exemplaren. Es werden Berichte über die Tierhaltung in der Landwirtschaft publiziert, welche mit Fotos veranschaulicht werden, Leserbriefe abgedruckt, Bücher über das Thema "Tier" vorgestellt und vegetarische Rezepte zur Kenntnis gebracht. Die Post lehnte den Versand dieser Publikationen ab.
B.- In der Folge beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Frauenfeld, es sei festzustellen, dass die Ablehnung des Versands der "VgT-Nachrichten VN00-1", der Sonderausgabe "VgT-Nachrichten VN00-1a" sowie der "ACUSA-News AN99-01" durch die Post widerrechtlich sei. Die Post beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. In einem separaten Entscheid vom 3. April 2000 bejahte die Bezirksgerichtliche Kommission sowohl ihre sachliche wie auch ihre örtliche Zuständigkeit, über die Feststellungsklage zu befinden. Dieser Zuständigkeitsentscheid wurde nicht angefochten. Mit Urteil vom 22. September 2000 stellte die Bezirksgerichtliche Kommission fest, dass die Verweigerung der Annahme der erwähnten Publikationen widerrechtlich erfolgt sei. Dagegen erhob die Post Berufung ans Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Urteil vom 22. März 2001 bestätigte das Obergericht den Entscheid der Bezirksgerichtlichen Kommission.
BGE 129 III 35 S. 37
C.- Mit Berufung vom 14. September 2001 beantragt die Post dem Bundesgericht, "die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz aufzuheben". Der Kläger beantragt im Wesentlichen die Abweisung der Berufung. Auch das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die Post berechtigt war, den Transport der "VgT-Nachrichten" und "ACUSA-News" zu verweigern. Die Vorinstanz bejaht eine Beförderungspflicht, weil die Post verpflichtet sei, "Zeitungen" und "Zeitschriften" zu einem günstigen Tarif zu versenden. Die Post bestreitet eine Pflicht zur Beförderung der erwähnten Publikationen, da es sich bei diesen nicht um "Zeitungen" oder "Zeitschriften" handle.
4.1 Seit dem Inkrafttreten der PTT-Reform per 1. Januar 1998 ist die Post eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern (Art. 2 des Postorganisationsgesetzes [SR 783.1]). Die Post ist damit organisatorisch von der Bundesverwaltung verselbständigt worden (BBl 1996 III 1330). Im Gleichschritt mit der Änderung der Rechtsstellung der Post sind deren Dienstleistungen in einem erheblichen Ausmass liberalisiert und die Kundenbeziehungen neu dem Privatrecht unterstellt worden.
In Bezug auf das Dienstleistungsangebot der Post hat der Gesetzgeber eine differenzierte Regelung getroffen. Einerseits ist die Post auch nach der Ausgliederung aus der allgemeinen Bundesverwaltung verpflichtet, eine flächendeckende Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen sicherzustellen. Diesbezüglich ist von Universaldienst die Rede (Art. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; |
b | Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; |
c | Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; |
d | Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; |
e | Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; |
f | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 3 Evaluationsbericht - 1 Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Er prüft insbesondere: |
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1 | Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Er prüft insbesondere: |
a | die Zweckmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs; |
b | die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgaben der Postkommission (PostCom). |
2 | Er erstattet der Bundesversammlung alle vier Jahre Bericht. Falls erforderlich, schlägt er im Bericht Anpassungen vor. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
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1 | Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
2 | Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden. |
3 | Wer der Meldepflicht unterliegt, muss: |
a | die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen. |
b | die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten; |
c | mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen; |
d | einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 4 Angaben - 1 Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen: |
|
1 | Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen: |
a | Name, Firma und Adresse; |
b | Beschreibung der Dienstleistungen; |
c | Beschreibung der Organisation; |
d | Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen; |
e | Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz; |
f | Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen. |
2 | Sie hat den Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz mit einem Handelsregisterauszug beziehungsweise einer Wohnsitzbescheinigung zu erbringen. |
3 | Befindet sich der Sitz oder der Wohnsitz einer Anbieterin im Ausland, so hat sie den Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe e mit einem Handelsregisterauszug, einer Wohnsitzbescheinigung oder einem gleichwertigen Dokument zu erbringen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. |
4 | Die Anbieterin hat der PostCom Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und e innerhalb von zwei Wochen zu melden. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 9 Informationspflichten - 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen: |
|
1 | Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen: |
a | die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten; |
b | für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein; |
c | die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte. |
2 | Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung. |
BGE 129 III 35 S. 38
auf. Insbesondere ist die Post zur Erbringung der Dienste nur berechtigt, nicht aber verpflichtet (BBl 1996 III 1284). Eine spezielle Regelung hat die Pflicht zur Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften erfahren. Zur Erhaltung einer vielfältigen Presse ist die Post verpflichtet, abonnierte Zeitungen und Zeitschriften zu einem Vorzugspreis zu befördern (Art. 15
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 4 Angaben - 1 Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen: |
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1 | Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen: |
a | Name, Firma und Adresse; |
b | Beschreibung der Dienstleistungen; |
c | Beschreibung der Organisation; |
d | Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen; |
e | Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz; |
f | Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen. |
2 | Sie hat den Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz mit einem Handelsregisterauszug beziehungsweise einer Wohnsitzbescheinigung zu erbringen. |
3 | Befindet sich der Sitz oder der Wohnsitz einer Anbieterin im Ausland, so hat sie den Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe e mit einem Handelsregisterauszug, einer Wohnsitzbescheinigung oder einem gleichwertigen Dokument zu erbringen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. |
4 | Die Anbieterin hat der PostCom Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und e innerhalb von zwei Wochen zu melden. |
4.2 Die Vorzugsbehandlung von "Zeitung" und "Zeitschrift" durch einen günstigeren Zeitungstarif und eine Beförderungspflicht bezweckt die Erhaltung und Förderung einer vielfältigen Presse (Art. 15
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |
BGE 129 III 35 S. 39
und "ACUSA-News" nicht um abonnierte Publikationen gemäss Art. 11 lit. c
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 4 Angaben - 1 Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen: |
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1 | Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen: |
a | Name, Firma und Adresse; |
b | Beschreibung der Dienstleistungen; |
c | Beschreibung der Organisation; |
d | Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen; |
e | Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz; |
f | Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen. |
2 | Sie hat den Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz mit einem Handelsregisterauszug beziehungsweise einer Wohnsitzbescheinigung zu erbringen. |
3 | Befindet sich der Sitz oder der Wohnsitz einer Anbieterin im Ausland, so hat sie den Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe e mit einem Handelsregisterauszug, einer Wohnsitzbescheinigung oder einem gleichwertigen Dokument zu erbringen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. |
4 | Die Anbieterin hat der PostCom Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und e innerhalb von zwei Wochen zu melden. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 4 Angaben - 1 Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen: |
|
1 | Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen: |
a | Name, Firma und Adresse; |
b | Beschreibung der Dienstleistungen; |
c | Beschreibung der Organisation; |
d | Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen; |
e | Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz; |
f | Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen. |
2 | Sie hat den Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz mit einem Handelsregisterauszug beziehungsweise einer Wohnsitzbescheinigung zu erbringen. |
3 | Befindet sich der Sitz oder der Wohnsitz einer Anbieterin im Ausland, so hat sie den Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe e mit einem Handelsregisterauszug, einer Wohnsitzbescheinigung oder einem gleichwertigen Dokument zu erbringen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. |
4 | Die Anbieterin hat der PostCom Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und e innerhalb von zwei Wochen zu melden. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 4 Angaben - 1 Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen: |
|
1 | Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen: |
a | Name, Firma und Adresse; |
b | Beschreibung der Dienstleistungen; |
c | Beschreibung der Organisation; |
d | Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen; |
e | Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz; |
f | Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen. |
2 | Sie hat den Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz mit einem Handelsregisterauszug beziehungsweise einer Wohnsitzbescheinigung zu erbringen. |
3 | Befindet sich der Sitz oder der Wohnsitz einer Anbieterin im Ausland, so hat sie den Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe e mit einem Handelsregisterauszug, einer Wohnsitzbescheinigung oder einem gleichwertigen Dokument zu erbringen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. |
4 | Die Anbieterin hat der PostCom Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und e innerhalb von zwei Wochen zu melden. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 4 Angaben - 1 Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen: |
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1 | Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen: |
a | Name, Firma und Adresse; |
b | Beschreibung der Dienstleistungen; |
c | Beschreibung der Organisation; |
d | Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen; |
e | Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz; |
f | Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen. |
2 | Sie hat den Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz mit einem Handelsregisterauszug beziehungsweise einer Wohnsitzbescheinigung zu erbringen. |
3 | Befindet sich der Sitz oder der Wohnsitz einer Anbieterin im Ausland, so hat sie den Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe e mit einem Handelsregisterauszug, einer Wohnsitzbescheinigung oder einem gleichwertigen Dokument zu erbringen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. |
4 | Die Anbieterin hat der PostCom Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und e innerhalb von zwei Wochen zu melden. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 15 Qualität - Die Postdienste der Grundversorgung müssen landesweit in guter Qualität erhältlich sein. Der Bundesrat legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt das Verfahren zur Prüfung der Qualität. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |
4.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass postrechtlich nur diejenigen Publikationen als "Zeitungen" und "Zeitschriften" gelten, welche die von Art. 11
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 11 - Die Anbieterin hat die Listenpreise ihrer Dienstleistungen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu veröffentlichen. |
5. Nachdem sich ergeben hat, dass die Beförderung der "VgT-Nachrichten" und "ACUSA-News" nicht zu der von der Post obligatorisch zu erbringenden Grundversorgung (Universaldienst) zählt,
BGE 129 III 35 S. 40
sondern zu den Dienstleistungen gehört, welche die Post erbringen kann, grundsätzlich aber nicht erbringen muss (Wettbewerbsdienst), stellt sich die Frage, ob die Post in ihrer Eigenschaft als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte der Bürger gewisse Dienstleistungen zu erbringen.
5.1 Das Obergericht des Kantons Thurgau hat dazu im Sinn einer Alternativbegründung ausgeführt, dass die Post in ihrer Eigenschaft als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts an die Grundrechte gebunden sei, auch wenn sie im Rahmen des Wettbewerbsdienstes als privatrechtlich handelnde Anstalt auftrete. Mit ihrer Weigerung, die "VgT-Nachrichten" und die "ACUSA-News" zu transportieren, verletze die Post die Medienfreiheit, namentlich die Pressefreiheit. Die Post stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie im Bereich der Wettbewerbsdienste in Konkurrenz zu Dritten stehe. Wenn die Tätigkeit der Post an strengere Auflagen in Bezug auf die Respektierung der Grundrechte gebunden sei, als dies bei Dritten der Fall sei, sei sie im Wettbewerb mit privaten Leistungsanbietern benachteiligt.
5.2 Gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
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1 | Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
2 | Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. |
3 | Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
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1 | Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
2 | Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. |
3 | Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
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1 | Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
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1 | Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
2 | Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. |
3 | Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 5 Zugang zu den Teilleistungen - Die Anbieterinnen von Postdiensten regeln den diskriminierungsfreien, transparenten und zeitgerechten Zugang zu ihren Teilleistungen durch Vereinbarung. |
BGE 129 III 35 S. 41
5.3 Wenn eine Grundrechtsbindung nach Art. 35 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
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1 | Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
2 | Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. |
3 | Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
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1 | Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
2 | Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. |
3 | Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
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1 | Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
2 | Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. |
3 | Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 9 Informationspflichten - 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen: |
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1 | Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen: |
a | die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten; |
b | für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein; |
c | die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte. |
2 | Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 9 Informationspflichten - 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen: |
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1 | Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen: |
a | die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten; |
b | für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein; |
c | die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte. |
2 | Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung. |
5.4 Damit kann festgehalten werden, dass keine Grundrechtsbindung gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
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1 | Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
2 | Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. |
3 | Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
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1 | Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
2 | Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. |
3 | Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
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1 | Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
2 | Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. |
3 | Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. |
BGE 129 III 35 S. 42
Grundrechte - d.h. der Geltung der Grundrechte im Rechtsverkehr der Privaten untereinander - begründen. Diese Diskussion ist im vorliegenden Fall entbehrlich, weil sich im Folgenden aufgrund rein privatrechtlicher Überlegungen ergeben wird, dass die Post nicht berechtigt war, die Beförderung der "VgT-Nachrichten" und "ACUSA-News" zu verweigern.
6. Eine Transportpflicht der Post, die im Bereich der Wettbewerbsdienste wie ihre privaten Konkurrenten in den Formen des Privatrechts handelt, besteht dann, wenn von einem Kontrahierungszwang auszugehen ist.
6.1 Die Privatrechtsordnung beruht auf der Privatautonomie. Im Schuldrecht wird die Privatautonomie durch die Vertragsfreiheit konkretisiert. Die Vertragsfreiheit hat verschiedene Aspekte (Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit; anstatt aller GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 7. Aufl., Zürich 1998, Rz. 613 ff.). Die Abschluss- und Partnerwahlfreiheit als Teilaspekte der Vertragsfreiheit können ausnahmsweise durch Kontrahierungspflichten eingeschränkt werden. Solche Kontrahierungspflichten beruhen entweder auf Vertrag (in der Regel einem Vorvertrag) oder gesetzlicher Grundlage (anstatt aller: ERNST A. KRAMER, Berner Kommentar, N. 100 ff. zu Art. 19
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
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1 | Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
2 | Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
6.2 Allgemein anerkannt ist, dass sich eine Kontrahierungspflicht aufgrund einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung ergeben kann (anstatt aller: KRAMER, a.a.O., N. 103). Die überwiegende Zahl der in Betracht fallenden Tatbestände gehören dem öffentlichen Recht an. Ein anschauliches Beispiel im vorliegenden Zusammenhang ist die Kontrahierungspflicht im Bereich der Universaldienste der Post (Art. 2 ff
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen; |
b | Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften; |
c | Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht; |
d | Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg; |
e | Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden; |
f | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
6.2.1 Im viel beachteten Entscheid Seelig (BGE 80 II 26) hatte das Bundesgericht die Klage eines Filmkritikers zu beurteilen, dem der Zutritt zu einem Kino verweigert worden war. Es verneinte unter Hinweis auf die Vertragsfreiheit eine Rechtspflicht der Kinoinhaberin, mit dem missliebigen Filmkritiker einen Vorstellungsbesuchsvertrag
BGE 129 III 35 S. 43
abzuschliessen. Eine Kontrahierungspflicht könne auch nicht aus dem Gebot zur Beachtung der guten Sitten abgeleitet werden. Ein solcher Zwang könne sich nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ergeben, nämlich dort, wo eine sachlich nicht gerechtfertigte Verweigerung des Vertragsabschlusses lebenswichtige Interessen des davon Betroffenen verletze oder gefährde. Davon könne für den vom Filmkritiker angestrebten Zutritt zur Filmvorführung keine Rede sein (E. 4 S. 37). Die Weigerung, mit dem Filmkritiker einen Vertrag abzuschliessen, stelle auch keine Verletzung von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 129 III 35 S. 44
6.2.2 In der Literatur zum allgemeinen Vertragsrecht werden unterschiedliche Auffassungen zur Frage der Kontrahierungspflicht vertreten. Eine eher restriktive Meinung geht dahin, dass für eine Kontrahierungspflicht eine - in der Regel öffentlichrechtliche - gesetzliche Grundlage erforderlich sei (EUGEN BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 90; neuerdings lässt dieser Autor allerdings auch Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
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1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 40 - In Bezug auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesellschaften, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
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1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
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1 | Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
2 | Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
BGE 129 III 35 S. 45
um den "Normalbedarf" oder den "Notbedarf" handelt (BYDLINSKI, Zu den dogmatischen Grundfragen des Kontrahierungszwangs, in: Archiv für civilistische Praxis, Bd. 180/1980, S. 29 ff., insbes. S. 41).
6.3 Vor dem Hintergrund des Meinungsstandes in der Literatur ist seit dem Entscheid Seelig (BGE 80 II 26) eine Tendenz zur Ausweitung von Kontrahierungspflichten feststellbar. Heute darf allgemein als anerkannt gelten, dass eine Kontrahierungspflicht nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorliegt. Vielmehr kann sich eine Kontrahierungspflicht auch aus allgemeinen Prinzipien des Privatrechtes wie dem Verbot sittenwidrigen Verhaltens ergeben. Für die Konkretisierung dieses Grundsatzes ist jedoch vorab festzuhalten, dass die Vertragsfreiheit - und damit auch die Vertragsabschlussfreiheit - als Element der Privatautonomie einen ausserordentlich hohen Stellenwert in der Privatrechtsordnung hat. Da sich Einschränkungen der Vertragsabschlussfreiheit bereits heute in grosser Zahl aus ausdrücklichen - meist öffentlichrechtlichen - Gesetzesbestimmungen ergeben, haben Kontrahierungspflichten ausserhalb von ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen ausgesprochenen Ausnahmecharakter und können nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch aus dem Grundsatz des Verbots sittenwidrigen Verhaltens eine Kontrahierungspflicht abgeleitet werden. Eine Kontrahierungspflicht auf dieser Grundlage setzt erstens voraus, dass ein Unternehmer seine Waren oder Dienstleistungen allgemein und öffentlich anbietet. Der Bereich des rein privaten Güteraustausches ist von einer Kontrahierungspflicht zum Vornherein ausgenommen. Zweitens kann sich der Kontrahierungszwang nur auf Güter und Dienstleistungen beziehen, die zum Normalbedarf gehören. Dazu zählen Güter und Leistungen, die heute praktisch jedermann zur Verfügung stehen und im Alltag in Anspruch genommen werden. Die Beschränkung der Kontrahierungspflicht auf "lebenswichtige" - d.h. für das nackte Überleben notwendige - Güter und Leistungen (so noch BGE 80 II 26 E. 4c S. 37) scheint zu eng. Drittens kann ein Kontrahierungszwang nur angenommen werden, wenn dem Interessenten aufgrund der starken Machtstellung des Anbieters zumutbare Ausweichmöglichkeiten zur Befriedigung seines Normalbedarfs fehlen. Von einer solchen Machtkonstellation ist dann auszugehen, wenn entweder nur ein einziger Anbieter zureichend erreichbar ist, oder wenn sich alle in Frage kommenden Anbieter gegenüber dem Interessenten gleichermassen ablehnend verhalten.
BGE 129 III 35 S. 46
Und viertens kann von einer Kontrahierungspflicht nur dann ausgegangen werden, wenn der Unternehmer keine sachlich gerechtfertigten Gründe für die Verweigerung des Vertragsabschlusses anzugeben vermag. Nur wenn diese vier Voraussetzungen kummulativ erfüllt sind, rechtfertigt es sich, die Vertragsabschlussfreiheit ausnahmsweise einzuschränken und den Unternehmer zu verpflichten, mit einem Interessenten einen Vertrag zu den von ihm allgemein kundgegeben Bedingungen abzuschliessen.
6.4 Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass Publikationen wie die "VgT-Nachrichten" und die "ACUSA-News" von der Post normalerweise als unadressierte Massensendung entgegengenommen und transportiert werden, wie die Post selbst einräumt. Das betreffende Dienstleistungsangebot wird in der Informationsbroschüre "Promopost" umschrieben. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Post die vom Kläger nachgefragte Dienstleistung allgemein und öffentlich angeboten hat.
Ferner kann davon ausgegangen werden, dass die von der Post angebotene Dienstleistung zum "Normalbedarf" im oben umschriebenen Sinn zählt. Die Versendung von Informations- und Werbepublikationen wird von vielen Unternehmen und Institutionen nachgefragt, so dass ohne weiteres gesagt werden kann, dass die von der Post öffentlich angebotene Dienstleistung vom Durchschnittsnachfrager regelmässig in Anspruch genommen wird und insofern zum Normalbedarf zählt. Weiter kann im vorliegenden Fall auch davon ausgegangen werden, dass die Post gegenüber dem Kläger als marktstarke - oder sogar marktbeherrschende - Anbieterin auftritt. Die marktmächtige Position der Post ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass diese vor kurzem aus einem Monopolbetrieb - der PTT - hervorgegangen ist und gegenüber der sich allmählich etablierenden privaten Konkurrenz eine starke Stellung einnimmt. Andrerseits fällt unter diesem Gesichtspunkt auch die heutige Monopolstellung in Teilen des Universaldienstes und das flächendeckende Verteilnetz in Betracht. Für den Kläger dürfte es daher nicht oder nur mit unzumutbaren Schwierigkeiten möglich gewesen sein, auf einen anderen Anbieter als die Post auszuweichen, der bereit und in der Lage gewesen wäre, 500'000 Exemplare der "VgT-Nachrichten" an Deutschschweizer und 200'000 Exemplare der "ACUSA-News" an Westschweizer Haushalte zu verteilen.
BGE 129 III 35 S. 47
Schliesslich kann auch festgehalten werden, dass die Post den Transport der fraglichen Publikationen ohne sachliche Gründe verweigert hat. Der Hinweis der Post, die Publikationen würden ihrem Ruf schaden und ihre Geschäftstätigkeit beeinträchtigen, weil viele Landwirte darin namentlich kritisch erwähnt würden, überzeugt nicht. Es ist allgemein bekannt, dass sich die Leistungen der Post auf die blosse Verteilung von Sendungen jeglicher Art bezieht und beschränkt. Mit dem redaktionellen Inhalt der von ihr beförderten Sendung wird die Post nicht identifiziert. Die Begründung der Post, dass andere Kunden - die namentlich erwähnten Landwirte - durch die Beförderung der Publikation ihre Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten in Frage stellen könnten, dürfte kaum zutreffen. Im Übrigen behauptet die Post auch nicht, dass der redaktionelle Inhalt rechtswidrig sei, was als sachlicher Grund für die Abweisung des Klägers zu anerkennen wäre. Unter diesen Umständen stellt die Weigerung der Post, die Publikationen des Klägers zu transportieren, einen Verstoss gegen die guten Sitten dar. Die Post wäre daher verpflichtet gewesen, die Sendungen des Klägers zu den von ihr in der Broschüre "Promopost" öffentlich und allgemein bekannt gegebenen Bedingungen zu befördern.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Post im Bereich der Wettbewerbsdienste keine staatlichen Aufgaben erfüllt und deshalb nicht an die Grundrechte gebunden ist. Im Bereich der Wettbewerbsdienste gilt daher sowohl für die Post als auch für ihre private Konkurrenz grundsätzlich die Vertragsfreiheit und insbesondere auch die Vertragsabschlussfreiheit (E. 6.1). Eine Kontrahierungspflicht ist ausnahmsweise denkbar, wenn sie auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruht (E. 6.2). Als gesetzliche Grundlage kommen nicht nur ausdrückliche gesetzliche Regelungen, sondern auch allgemeine privatrechtliche Grundsätze wie das Verbot des Verstosses gegen die guten Sitten in Frage (E. 6.3). Im vorliegenden Fall hat die Post mit ihrer Weigerung, die klägerischen Publikationen zu transportieren, gegen dieses Verbot verstossen (E. 6.4). Im Ergebnis hat das Obergericht des Kantons Thurgau somit zutreffend festgehalten, dass die Post zur Beförderung der "VgT-Nachrichten" und der "ACUSA-News" verpflichtet gewesen wäre.