Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3394/2017
lan
Urteil vom 30. August 2019
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren am (...),
Guinea,
Parteien
vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017.
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. Dezember 2015, versuchte am 3. November 2016 ein erstes Mal in die Schweiz zu gelangen und suchte am 20. Januar 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testphasenverfahren zugewiesen, woraufhin er sich in Zürich am 23. Januar 2017 meldete, gleichentags jedoch wieder untertauchte. Am 22. Februar 2017 meldete er sich im EVZ Bern wieder an. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte (illegale Einreise nach Italien verzeichnet per 19. Oktober 2016).
Anlässlich der Befragung vom 7. März 2017 gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Reiseweg an, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, weil er gesundheitliche Probleme (Bauchschmerzen, Asthma) habe, weswegen in der Schweiz nun medizinische Abklärungen durchgeführt würden. Zudem habe er in Italien angegeben, volljährig zu sein, um als Minderjähriger nicht im ersten Zentrum festgehalten zu werden. Tatsächlich sei er jedoch am 1. Oktober 1999 geboren worden.
B.
Am 13. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass eine am 2. März 2017 erstellte Handknochenanalyse ergeben habe, dass er mindestens 19 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer bestritt dies. Anschliessend wurde ihm auch zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer berichtete dabei über gesundheitliche Probleme und laufende medizinische Abklärungen.
C.
Am 28. März 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, wobei es in seinem Ersuchen unter anderem angab, es sei aufgrund einer medizinischen Untersuchung bewiesen, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Aufgrund dessen und weiterer Indizien werde er in der Schweiz als Erwachsener behandelt. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
D.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (eröffnet am 6. Juni 2017) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
|
1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
E.
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2017, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juni 2017 übermittelt wurde, beantragte der Beschwer-deführer, die Verfügung vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Verbeiständung.
F.
Mittels superprovisorischer Massnahme wurde der Vollzug der Wegweisung am 16. Juni 2017 einstweilen ausgesetzt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2017 erteilte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine Person zu bezeichnen, welche ihm als amtliche Rechtsbeiständin oder als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden könne. Das SEM wurde aufgefordert, alle medizinischen Unterlagen zu edieren, welche betreffend den Beschwerdeführer erhältlich gemacht werden können, zumal aufgrund der Aktennotiz vom 24. Mai 2017 (vgl. Akten des SEM A28) davon auszugehen sei, diesem seien ärztliche und fachärztliche Berichte bekannt, welche nicht zu den Akten genommen worden seien. Ferner wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das SEM wurde aufgefordert, ihr vollständig Akteneinsicht zu gewähren. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt.
I.
Am 28. Juli 2017 wurde eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht.
J.
Nach zuvor mehrfach erstreckter Frist hielt das SEM mit Vernehmlassung vom 9. November 2017 an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Nach zuvor einmalig erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 durch seine Rechtsvertreterin eine Replik ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin das SEM aufgrund der vorliegend ersichtlichen Gesamtumstände - darunter gerade auch die mittlerweile lange Verfahrens- und damit lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz - zu einem zweiten Schriftenwechsel ein.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2019 hielt das SEM wiederum an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Am 11. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und am 6. Mai 2019 und 10. Juli 2019 ergänzende Beweismittel zu den Akten (Schulbericht und Lehrvertrag).
O.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Mai 2019 auf die vorsitzende Richterin und die rubrizierte Gerichtsschreiberin übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
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1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
|
1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu klären, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen können.
3.1 In Bezug auf seine Minderjährigkeit führte der Beschwerdeführer aus, das SEM habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen und den Sachverhalt stets zu seinen Ungunsten ausgelegt. Hierzu gilt es festzuhalten, dass sich das SEM neben dem Altersgutachten auf unsubstanzierte und teilweise widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter stütze und insbesondere auf seine wechselnden Angaben zu seinem Geburtsdatum verwies. Von einer unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes und einer Verletzung der Begründungspflicht kann daher nicht gesprochen werden.
3.2 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, das SEM habe diesen nicht genügend abgeklärt, sodass nicht festgestellt werden könne, ob eine Behandlung in Italien möglich wäre. Dazu ist festzustellen, dass das SEM in seiner Verfügung erwähnte, beim Beschwerdeführer bestehe eine (...) sowie ein Verdacht auf Asthma und diesbezüglich sei eine medizinische Behandlung eingeleitet worden. Im Anschluss hielt es aber fest, eine Behandlung sei auch in Italien möglich. Dass das SEM dabei nicht in voller Kenntnis des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers war, ist nicht von der Hand zu weisen. Auf Vernehmlassungsstufe wurden aber weitere medizinische Abklärungen getätigt, wobei in einem Arztbericht vom 25. September 2017 festgehalten wurde, der Beschwerdeführer bedürfe keiner Behandlung und einer Wegweisung nach Italien stünde nichts entgegen. Der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes steht somit zumindest zum heutigen Zeitpunkt rechtsgenüglich fest, zumal auch keine weiteren ärztlichen Beweismittel eingereicht wurden.
3.3 Nach dem Gesagten ist insbesondere, auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens, der Antrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes abzuweisen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
|
1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde-führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Oktober 2016 illegal nach Italien einreiste. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. März 2017 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
6.
Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).
6.1
6.1.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Minderjährigkeit sei nicht plausibel. Anlässlich der Gesuchseingabe im EVZ Bern habe der Beschwerdeführer angegeben, am 1. Oktober 1999 geboren zu sein. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit sei am 2. März 2017 eine Handknochenanalyse zur Alterbestimmung durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass das Skelettwachstum des Beschwerdeführers abgeschlossen sei, was für seine Volljährigkeit spreche. Er habe dem SEM keine Beweismittel für seine Minderjährigkeit eingereicht und unsubstanzierte sowie teilweise widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht. Des Weiteren habe er anlässlich der Registrierung im Verfahrenszentrum Zürich angegeben, am 1. Januar 1998 geboren zu sein. Diese Erwägungen würden gestützt durch die Tatsache, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen stillschweigend zugestimmt hätten, womit gemäss Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht werde, den Beschwerdeführer als volljährige Person registriert zu haben.
6.1.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe angegeben, dass er seinen Geburtsschein nach dem Tod seines Onkels gefunden und mit auf die Flucht genommen habe. Anlässlich einer Anhaltung in der Sahara sei dieses Dokument verloren gegangen. Die Fachspezialistin des SEM habe dabei weder nach den genauen Umständen gefragt noch die diesbezüglichen Angaben in Zweifel gezogen. Ausser diesem Geburtsschein habe er seines Wissens nach keine weiteren Dokumente in Guinea. Erschwerend komme hinzu, dass er keinen Kontakt mehr zu der Frau seines Onkels habe. Die angegebenen Gründe für das Versäumnis der Abgabe von Identitätsdokumenten seien somit plausibel. In der Knochenaltersanalyse vom 2. März 2017 seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass das Knochenalter bei 19 Jahren liege und das angegebene Alter unter Einbezug der Standardabweichung innerhalb der Norm liege. Gemäss Rechtsprechung lasse sich das Alter mit der Methode der Knochenaltersanalyse nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite bestimmen, wobei die Abweichungen bis zu drei Jahren betragen könnten. Demnach müsse die Analyse als Indiz zu seinen Gunsten gewertet werden. Neben den oben genannten Beweismitteln kämen zudem bei der Prüfung des Alters seinen eigenen Angaben entscheidende Bedeutung zu. Er kenne sein Geburtsdatum erst seit dem Tod seines Onkels und dem Fund des Geburtsscheins. Er habe bereits bei der Erstbefragung offengelegt, dass er in Italien auf Empfehlung den Jahrgang 1998 angegeben habe, um nicht in einem geschlossenen Camp für Minderjährig untergebracht zu werden. Diese falsche Angabe habe er noch in Italien korrigieren wollen. Bei der Asylgesuchstellung in Chiasso habe er sodann sein korrektes Geburtsdatum angegeben. Die abweichende Altersangabe auf dem Personalienblatt des Verfahrenszentrum Zürich habe er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 13. März 2017 erklären können. Darüber hinaus sei er ohne weiteres in der Lage gewesen, über seine persönlichen Lebensumstände, wie die familiären Verhältnisse, die Schulzeit und seine Reise in die Schweiz zu berichten. Dass er sein genaues Geburtsdatum erst nach dem Tod seines Onkels erfahren habe, schliesse entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht aus, dass er seine Schulzeit zeitlich einordnen könne. Er habe diesbezügliche Fragen beantworten können und jeweils lange überlegt, bevor er geantwortet habe. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestehe bei Vorlegen von Beweisen durch die asylsuchende Person eine umfassende Abklärungspflicht, auch bei Zustimmung des angefragten Staates. Dem Argument der Vorinstanz, wonach Italien der Übernahme zugestimmt und damit zum Ausdruck gebracht habe, ihn als volljährig registriert zu haben, sei demnach entgegen
zu treten. Er selber habe anlässlich der Befragung zur Person erklärt, dass er in Italien sein Geburtsjahr mit 1998 angegeben habe. Zudem habe die Vorinstanz den italienischen Behörden im Ersuchen mitgeteilt, das Resultat des Gutachtens habe ergeben, dass er älter als 19 Jahre sei. Dabei sei nicht offengelegt worden, dass das Resultat mit seinen Altersangaben vereinbar sei. Damit sei die Vorinstanz ihrer Verpflichtung, dem ersuchten Staat alle relevanten Vorbringen für die Zuständigkeitsbestimmung zu übermitteln, nicht nachgekommen. Insgesamt sei keine Gesamtwürdigung vorgenommen und der Sachverhalt stets zu seinen Ungunsten ausgelegt worden.
6.1.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, einerseits behaupte der Beschwerdeführer, er habe seine ursprüngliche Jahresangabe in Italien (1998) gegenüber den italienischen Behörden korrigieren wollen. Andererseits gebe er an, sich in Italien absichtlich als volljährig ausgewiesen zu haben, um nicht zurückgehalten zu werden. Weiter habe er sich in Chiasso als minderjährig ausgegeben, sein Geburtsdatum in Zürich drei Tage später aber auf den 1. Januar 1998 korrigiert. Die Erklärung anlässlich des rechtlichen Gehörs, es habe sich dabei um einen Irrtum gehandelt, erscheine nicht plausibel, zumal er bereits in Italien dafür besorgt gewesen sein wolle, sein korrektes Geburtsdatum registrieren zu lassen und somit in der Lage und motiviert hätte sein müssen, in Zürich dieselbe Altersangabe wie drei Tage zuvor in Chiasso festzuhalten. Des Weiteren sei er am 23. Januar 2017 untergetaucht und erst am 22. Februar 2017 wieder vorstellig geworden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht spreche wiederum nicht für seine Glaubwürdigkeit. Die italienischen Behörden seinen im Übernahmeersuchen informiert worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unglaubwürdigen Schilderungen und dem Altersgutachten als volljährig erachtet werde. Dabei sei das Gutachten übermittelt worden. Somit seien die italienischen Behörden vollständig über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden.
6.1.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, er habe anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. März 2017 erklärt, weshalb er am 23. Januar 2017 auf dem Personalienblatt des Verfahrenszentrum Zürich den 1. Januar 1998 als Geburtsdatum angegeben habe. Es sei allgemein bekannt, dass Asylsuchende aufgefordert würden, ihr Geburtsdatum mit dem Jahr und 01. 01. anzugeben, wenn ihnen das genaue Datum nicht bekannt sei. Seine Aussage, wonach er für viele andere, die nicht hätten schreiben können, die Personalienblätter ausgefüllt und sich dann bei seinem eigenen verschrieben habe, sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass er an der Befragung von sich aus offengelegt habe, dass er sich in Italien anfänglich als volljährig habe registrieren lassen, spreche nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Hätte er die Schweizer Behörden täuschen wollen, hätte er dies wohl kaum von sich aus erwähnt.
6.2 Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).
6.2.1 Zunächst gilt es fest zu halten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte. Dass solche in Guinea, wo er bis zum Jahr 2015 gelebt hat, nicht wichtig waren, überzeugt nur bedingt. Dass ihm der Geburtsschein auf der Flucht gestohlen worden sei, muss als Schutzbehauptung gewertet werden.
6.2.2 Aufgrund der Aktenlage kann denn vorliegend auch nicht auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung geschlossen werden. Wie in der Beschwerde richtig angemerkt, kann bei einer Knochenalteranalyse eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19 und 2001 Nr. 23 und Urteil E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). Der Beschwerdeführer gab zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung an, am 1. Oktober 1999 geboren und somit 17 Jahre und 5 Monate alt zu sein. Das Resultates der Knochenaltersanalyse weist ein Knochenalter von 19 Jahren auf (vgl. A16). Allein aufgrund dessen lässt sich zwar, wie erwähnt, nicht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Darüber hinaus scheinen dem Gericht aber auch seine Aussagen in Bezug auf die Altersangabe nicht glaubhaft. So gab er in Italien an, er sei am 1. Januar 1998 geboren und somit volljährig. In Chiasso gab er als Geburtsdatum den 1. Oktober 1999 an. Nur drei Tage später in Zürich, gab er hingegen den 1. Januar 1998 an, um in Bern wiederum auf den 1. Oktober 1999 zu wechseln. Die ständig wechselnden Angaben zu seinem Geburtsdatum, lassen darauf schliessen, dass er den Behörden sein richtiges Geburtsdatum verheimlichen will. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Dass ihm in Italien vor der Registration von anderen Leuten geraten worden sei, sich nicht als minderjährig zu registrieren, weil er dann dort festgehalten werde, und er dies nach der Registration bei der Ankunft in einem Camp erfolglos zu korrigieren versuchte (vgl. A18 S. 9), klingt zwar nicht unplausibel. Die Erklärung aber, dass er in Zürich wiederum ein falsches Datum angegeben habe, weil er vielen anderen geholfen habe, ihr Personalienblatt auszufüllen, und sich dann beim eigenen verschrieben habe (vgl. A20 S. 1), nachdem er doch um die Wichtigkeit des Geburtsdatums wusste, scheint nicht nachvollziehbar. Dass er in Zürich nach kurzer Zeit untergetaucht ist, lässt wiederum kein gutes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers fallen. Die Erklärung, wonach ihm von Landsleuten dazu geraten worden sei, weil man von Zürich nach Italien zurückgeschickt werde (vgl. A18 S. 10), überzeugt nur bedingt. Auch wirft das SEM zu Recht die Frage auf, weshalb der Beschwerdeführer konkrete Angaben zum Alter der Einschulung machen konnte, wenn er bis zum Tod des Onkels im Jahr 2015 sein Geburtsdatum beziehungsweise bis im Jahr 2011 sein Alter gar nicht gewusst habe (vgl. A20 S. 2). Auffällig ist zudem, dass der Beschwerdeführer bei Fragen nach
seinem Geburtsdatum gemäss Protokoll jeweils übermässig lange vor der Antwort überlegen musste (vgl. A18 S. 3).
6.2.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Stellung seines Asylgesuches volljährig war, weshalb er sich weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch auf die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann.
7.
Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, es sei fraglich, ob er in Italien eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung erhalten würde, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85 |
|
1 | Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87 |
2 | Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid. |
3 | Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. |
4 | Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89 |
7.1
7.1.1 Das SEM hielt hierzu fest, den Akten könne entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine (...) sowie ein Verdacht auf Asthma diagnostiziert worden sei. Eine medizinische Behandlung sei eingeleitet worden. Italien könne angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und der Zugang zu notwendiger medizinscher Behandlung sei gewährleistet. Art und Umfang richte sich nach nationaler Gesetzgebung. Der Beschwerdeführer könne sich somit an die zuständigen Stellen wenden. Er habe zudem die Möglichkeit, in Italien ein Asylgesuch einzureichen, womit er Zugang zur asylrechtlichen Aufnahmestruktur erhalte, welche auch die medizinische Versorgung umfasse.
7.1.2 Nach allgemeinen Ausführungen zur medizinischen Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits auf dem erweiterten Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrums auf seine gesundheitlichen Probleme aufmerksam gemacht und anlässlich der Befragung als auch der Anhörung weitere Informationen hierzu gegeben sowie über die fehlende Behandlung in Italien gesprochen. Er leide an (...) und benötige eine hämatologische Abklärung. Weiter habe er seit Jahren diffuse wiederkehrende Bauchschmerzen und es bestehe der Verdacht auf Asthma. (...) seien Anämien mit vermindertem Hämoglobingehalt der roten Blutkörperchen sowie vermehrtem Abbau derselben. Bei schweren Verlaufsformen führe nur eine Knochenmarktransplantation zu einer Heilung. Die nur die Symptome behandelnde Therapie beinhalte regelmässige Bluttransfusionen und die Verabreichung von Medikamenten, welche das überschüssige Eisen binden würden. Es seien bei ihm in der Schweiz noch keine weiteren Untersuchungen vorgenommen worden, sodass das SEM nicht habe prüfen können, ob eine Rückkehr gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
7.1.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM hierzu fest, laut dem spitalärztlichem Bericht vom 25. September 2017, welcher dem SEM am 9. November 2017 zugänglich gemacht worden sei, bestehe aus medizinischer Sicht kein Grund, dass der Beschwerdeführer nicht nach Italien überstellt werden könne. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geforderten Garantien im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakehl gegen die Schweiz vom 4. November 2014 sei darauf hinzuweisen, dass dieses explizit die Unterbringungssituation von Familien mit Kindern betreffe und sich auf keine andere Personengruppe beziehe. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, in Italien ein Asylgesuch einzureichen, wodurch er Zugang zu den Leistungen gemäss Aufnahmerichtlinie erhalte. Darüber hinaus nähmen sich in Italien zahlreiche private Hilfsorganisationen insbesondere der Betreuung von verletzlichen Personen an. Italien verfüge auch über die notwendige medizinische Infrastruktur, um die Versorgung sicherzustellen. Die medizinische Grundversorgung werde auch illegal anwesenden Personen gewährt. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigern würde. Seinem Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, indem die italienischen Behörden über die notwendige medizinische Behandlung informiert würden.
7.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Eine solche Situation ist vorliegend klar nicht gegeben. Gemäss dem in der Vernehmlassung erwähnten Arztbericht vom 25. September 2017 ist die beim Beschwerdeführer vorliegende Form der (...) asymptomatisch und führt nur zu milden Anämien. Eine Behandlung sei nicht notwendig, sodass keine weiteren Kontrollen geplant seien. Aus medizinischer Sicht bestehe kein Grund, dass der Beschwerdeführer nicht nach Italien zurückkönne. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die Frage, ob die gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit humanitären Gründen bei Ausübung seines Ermessens durch das SEM zu einem Selbsteintritt führen könnten beziehungsweise die Möglichkeit der Heilung in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene (vgl. E. 3.2), kann an dieser Stelle offengelassen werden.
7.3 Das Dublin-System basiert nicht nur auf der Idee, das sogenannte "asylum shopping" (Einleitung paralleler oder einander nachfolgender Asylverfahren in verschiedenen Staaten des Vertragsgebiets) zu verhindern, sondern dem Antragsteller gleichzeitig einen effektiven Zugang zum Asylverfahren in einem dieser Staaten gewährleisten soll, und dies innert vernünftiger Frist (vgl. zum historischen Hintergrund des Dublin-Systems BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3). Dem Problem der langen Verfahrensdauer bei Wiederaufnahmeverfahren wurde in der Dublin-III-VO dahingehend Rechnung getragen, dass neu von einer maximal zehnmonatigen Verfahrensfrist ausgegangen wird (drei Monate für den Wiederaufnahmeantrag [Art. 23 Dublin-III-VO]; ein Monat für ein Wiederaufnahmegesuch [Art. 25 Dublin-III-VO]; sechs Monate für die Überstellung [Art. 29 Dublin-III-VO]). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte und sich seither in einem reinen Zuständigkeitsverfahren befindet, ohne dass er effektiven Zugang zum materiellen Asylverfahren erhalten hätte, steht dem im Rahmen des Dublin-Systems gewichtigen Beschleunigungsgebot im vorliegenden Einzelfall entgegen. Diese lange Verfahrensdauer ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist seit mehr als zwei Jahren hängig. Diese lange Verfahrensdauer hat das Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Teilweise geht sie auf die Abklärungen der medizinischen Situation des Beschwerdeführers durch das SEM zurück. Ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuches wenn auch nicht minderjährig, so doch in einem sehr jungen Alter war und sich während der langen Verfahrensdauer in der Schweiz offenbar gut integriert hat. So besucht er seit (..) ein Brückenangebot an einem Berufsbildungszentrum und kann im Herbst dieses Jahres eine Lehrstelle antreten. Die Lehrer und Schnupperlehrmeister beschreiben ihn als äusserst motiviert. Zusammenfassend würde es dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, im jetzigen Zeitpunkt - insgesamt zweieinhalb Jahre nach der Asylgesuchstellung in der Schweiz - eine
Wiederanhebung des Asylverfahrens in einem Drittstaat zu veranlassen (vgl. ähnlich Urteile des BVGer E-26/2016 vom 16. Januar 2019, E- 1532/2017 vom 8. November 2017; E-2310/10 vom 2. September 2010 und D-6982/2011 vom 9. August 2013).
Im Lichte der gesamten Umstände des Verfahrens betrachtet, und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Dublin-III-VO erscheint es im vorliegenden Einzelfall angebracht, dass die Schweiz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch macht und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig erklärt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das SEM ist aufzufordern, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
9.2 Dem Beschwerdeführenden ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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