Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2429/2018

law/rep

Urteil vom 30. Juli 2021

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richterin Contessina Theis,

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

A._______, geboren am (...), und
B._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 16. März 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Am 8. Mai 2008 suchten die Eltern der Beschwerdeführer mittels ihres Rechtsvertreters für sich und ihre beiden Kinder bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl nach.

A.b Mit Verfügung vom 19. März 2009 wies das damalige BFM (Bundesamt für Migration [BFM]; heute: SEM) die Asylgesuche der Mutter sowie ihrer beiden Kinder ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Mit Urteil D-2720/2009 vom 14. Mai 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 27. April 2009 hiergegen erhobene Beschwerde ab.

A.c Demgegenüber schrieb das damalige BFM das Asylgesuch des Vaters der Beschwerdeführer, C._______, mit Verfügung vom 19. März 2009 als gegenstandslos geworden ab, da sich dieser aktuell im Gefängnis befinde, weshalb sein Asylgesuch nicht behandelt werden könne. Mit Urteil D-2515/2009 vom 28. April 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die am 20. April 2009 hiergegen erhobene Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein.

A.d Am 11. Januar 2010 stellte der Vater der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung (am [...] 2009) schriftlich ein neues Asylgesuch, wozu er am 20. Mai 2010 durch die Schweizer Botschaft in Colombo befragt wurde.

A.e Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 lehnte das damalige BFM dessen Asylgesuch ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Die beiden Beschwerdeführer - Brüder und sri-lankische Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Oktober 2016 erhob das SEM im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ihre Personalien und befragte sie im Beisein ihres Rechtsvertreters summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 10. März 2017 hörte das SEM sie gleichfalls in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters einlässlich zu ihren Asylgründen an.

B.a In der schriftlichen Eingabe vom 13. September 2016 führte ihr Rechtsvertreter aus, die Beschwerdeführer seien unbegleitete Minderjährige und in ihrer Heimat an Leib und Leben bedroht, weshalb sie um Schutz vor Verfolgung ersuchten. Sie seien in der Schweiz bei E._______, ihrem Onkel mütterlicherseits, und dessen Ehefrau wohnhaft. Zusätzlich werde auf das Asylgesuch, welches Ihr Vater auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingereicht habe und das unter der Nummer N (...) beim SEM geführt werde, verwiesen. Diese Akten seien im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Ein Grossteil ihrer·Asylgründe ergebe sich aus diesem Verfahren. Ihr Vater, der für die öffentliche (...) ([...]) als (...) tätig gewesen sei, sei am (...) 2007 unter dem Vorwurf, im (...) Waffen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (...) zu haben, festgenommen worden. Seine damalige Inhaftierung sei aktenkundig und umfassend belegt. Da er jedoch in Haft gewesen sei, habe das SEM dessen Aus-
landsasylgesuch als gegenstandlos geworden abgeschrieben. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten - aufgrund fehlender oder falscher Länderinformationen - später dessen asylrelevantes Risikoprofil verkannt und sein Asylgesuch respektive seine Verwaltungsbeschwerde abgelehnt.

Zudem werde auch auf das Asylverfahren ihres Onkels E._______ (N [...]) verwiesen. Auch in diesem Verfahren seien zahlreiche Beweismittel eingereicht worden, welche die Asylgründe der Beschwerdeführer belegen würden, weshalb auch diese Akten in ihrem Verfahren beizuziehen seien. Der Onkel habe ebenfalls beim (...) gearbeitet, jedoch als (...). Anlässlich eines am (...) 2006 erfolgten Anschlags der LTTE auf einen mit Singhalesen besetzten Bus seien mehr als sechzig Personen ums Leben gekommen. (...), der (...) Onkel (...), sei dieser in Verdacht geraten, etwas mit dem Anschlag zu tun zu haben und in der Folge festgenommen worden. Andere (...)-Angestellte sowie Insassen des Busses seien systematisch extralegal hingerichtet worden. Ausserdem sei ihr Grossvater mütterlicherseits im Jahr 1996 aufgrund einer Militäraktion eines gewaltsamen Todes gestorben.

Aufgrund der erwähnten Akten sei belegt, dass die Beschwerdeführer zahlreiche familiäre Verbindungen zu den LTTE hätten - respektive entsprechende Verdachtsmomente seitens der heimatlichen Behörden bestünden - sowie weitere asylrelevante Risikofaktoren (Zeugen von Menschenrechtsverletzungen) aufweisen würden.

Wegen telefonischer Behelligungen durch Unbekannte sei die Mutter der Beschwerdeführer nach Colombo gezogen. Nachdem ihr Vater aus der Haft entlassen worden sei, sei ihre Familie wieder nach F._______ zurückgekehrt. Ihr Vater sei dort zwar einer Meldepflicht unterstellt worden, habe sich jedoch selbstständig gemacht. Nachdem sein (...)unternehmen immer erfolgreicher geworden sei, hätten die Behörden begonnen, ihre Eltern zu behelligen. Es sei zu Drohanrufen und Vorsprachen von Unbekannten gekommen. Dabei seien immer wieder die Beschwerdeführer betreffende Drohungen ausgesprochen worden. Aufgrund ihres Alters hätten ihre Eltern eine akute Gefahr gesehen, dass sie entweder aufgrund der LTTE-Verbindungen ihres Vaters Opfer einer politisch motivierten Reflexverfolgung oder zwecks Lösegelderpressung entführt werden könnten. Ihre Eltern hätten deshalb beschlossen, sie zu ihren Verwandten in die Schweiz zu schicken und einen Schlepper beauftragt, der ihre Flucht in die Schweiz organisiert habe. In der Folge seien sie als Kinder des Schleppers getarnt, unter falschem Namen, via G._______ in die Schweiz gereist.

Aufgrund der LTTE-Verbindungen ihres Vaters seien die Beschwerdeführer der ständigen Gefahr von Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Ausserdem sei die Gefahr, dass sie zwecks Erpressung respektive wirtschaftlicher Schwächung ihres Vaters durch paramilitärische Kräfte entführt würden, extrem hoch.

B.b Anlässlich ihrer BzP gaben die Beschwerdeführer zu Protokoll, sie seien sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie an und in F._______ (F._______-Distrikt, Nordprovinz) geboren. Sie seien in H._______ (F._______-Distrikt) wohnhaft gewesen. Dabei hätten sie die Schule bis zur siebten (B._______) respektive bis zur neunten Klasse (A._______) in F._______ besucht. Sie hätten das Schuljahr, das jeweils Ende Jahr ende, nicht abgeschlossen, da sie ungefähr im Juni 2016 letztmals zur Schule gegangen seien.

Von ihrem Wohnort seien sie direkt nach Colombo gereist. Von dort aus hätten sie ihre Heimat zusammen mit ihren Eltern und ihren beiden jüngeren Geschwistern (I._______ und J._______) verlassen und seien in ein ihnen nicht bekanntes Land geflogen. In einem Taxi seien sie von dort aus nach G._______ gefahren. In G._______ hätten sie ihre Eltern aus den Augen verloren. Sie wüssten nicht, wie das passiert sei. Sie beide seien dann in Begleitung einer Frau, deren Name ihnen nicht bekannt sei, via K._______ und andere ihnen nicht bekannte Länder in die Schweiz gelangt. Seit Ihrer Ankunft in der Schweiz hätten sie keinen Kontakt mit ihren Eltern gehabt.

Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe gaben die Beschwerdeführer an, ihr Vater sei in der Heimat in Haft gewesen, er habe Probleme gehabt. Er habe befürchtet, dass jemand sie entführen und Lösegeld verlangen könnte. Den Zeitungen könne man entnehmen, dass es zu Entführungen komme. Sie persönlich betreffende Vorfälle oder Hinweise dafür habe es keine gegeben, ihr Vater habe jedoch diese Befürchtungen gehegt. Es sei ursprünglich geplant gewesen, dass die ganze Familie in die Schweiz reise.

B.c Bei der einlässlichen Anhörung machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten seit ihrer Geburt bis zur Ausreise mit ihren Eltern in H._______ gewohnt, wobei ihr Vater während einer Weile in Haft gewesen sei. Ihr Vater sei früher, als sie klein gewesen seien, (...) gewesen. Später habe er nicht mehr als (...) gearbeitet, sondern die Reisfelder der Familie bewirtschaftet. Den Reis hätten sie hauptsächlich für den eigenen Bedarf gebraucht. Manchmal habe ein Händler Reis von ihrem Vater gekauft. Die Familie habe vom Erlös der Feldarbeit ihres Vaters leben können, ab und zu hätten auch ihre Onkel Geld geschickt.

Mit ihren Eltern stünden sie seit ungefähr zwei Monaten nach ihrer Einreise in die Schweiz in telefonischem Kontakt, wenn auch nicht allzu häufig. Ihre Eltern hätten ihnen gesagt, sie würden ebenfalls in die Schweiz reisen. Sie wüssten jedoch nicht, wo sich diese derzeit aufhielten.

Sie hätten ihre Heimat verlassen, weil sie befürchtet hätten, verschleppt zu werden. Sie hätten sich nie in einer bedrohlichen Situation befunden. Dabei äusserte sich A._______ dahingehend, er habe Angst vor den "weissen Van-Leuten" gehabt. Weil sein Vater Probleme gehabt habe, habe er befürchtet, dass diese Leute ihn festnehmen und verschleppen könnten. Viele Leute seien in weissen Vans verschleppt worden. B._______ erklärte, in den Nachrichten sei darüber berichtet worden, dass Kinder aus seinem Wohndistrikt verschleppt worden seien. Er habe auch erfahren, dass es "weisse Van-Leute" gebe, die schnell auf der Strasse fahren würden, wobei er persönlich nie einen solchen Van gesehen habe. Er glaube, die Täter seien Organhändler.

B.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zwei beglaubigte Kopien der Geburtsregisterauszüge seiner Mandanten inklusive deren englische Übersetzungen, zwei Originalschulurkunden der (...) ([...]) aus den Jahren 2012 und 2014 sowie die Originale ihrer abgelaufenen sri-lankischen Reisepässe zu den Akten (siehe Beweismittelkuvert act. B25).

C.

C.a Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Colombo am 7. Juli 2017 um nähere Abklärungen. Der entsprechende Bericht der Schweizerischen Vertretung in Colombo datiert vom 25. September 2017.

C.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2017 stellte das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Anfrage an die Schweizerische Vertretung in Colombo vom 7. Juli 2017 unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen zu. Gleichzeitig brachte es diesem den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts, welcher auf einem Gespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Schweizerischen Vertretung in Colombo und der Mutter sowie der Grossmutter mütterlicherseits der Beschwerdeführer vor Ort beruhe, zusammenfassend zur Kenntnis und räumte den Beschwerdeführern die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 26. Oktober 2017 schriftlich zu äussern.

C.c Am 26. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

D.
Mit Verfügung vom 16. März 2018 - eröffnet am 27. März 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

E.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter am 26. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, den Beschwerdeführern sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren. Insbesondere sei ihnen vollständige Einsicht in die Akten bezüglich der sie und ihre beiden Eltern (N [...]) betreffenden früheren Asylgesuche aus dem Ausland sowie in die Botschaftsantwort vom 25. September 2017 (Akte B27) zu gewähren. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 2). Das SEM sei anzuweisen, dem unterzeichnenden Anwalt sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2026 zu Sri Lanka offenzulegen und ihm nach Offenlegung der Quellen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 3). Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbotes (Ziff. 4), eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Ziff. 5), eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 6), eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 7) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei den Beschwerdeführern unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren (Ziff. 7). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 9).

In prozessualer Hinsicht wird ausserdem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 50 Ziff. 7).

Mit der Beschwerde wurden 56 Beilagen, teils gespeichert auf einer CD-Rom, eingereicht.

F.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

G.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführer dürften den Ausgang ihres Verfahrens in der Schweiz abwarten. Angesichts ihrer Minderjährigkeit verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte ihnen die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit. Im Weiteren wies er die Vorinstanz an, den Beschwerdeführern vollumfängliche Einsicht in die Akten ihres Vaters betreffend dessen Asylgesuch aus dem Ausland sowie in die Botschaftsantwort vom 25. September 2017 (vgl. SEM-Akte B27) zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren 2 i.V.m. S. 6 f., Ziff. 2), letzteres unter Abdeckung der allenfalls geheimzuhaltenden Stellen. Ferner räumte er den Beschwerdeführern die Gelegenheit ein, innert 15 Tagen ab Zustellung der Akten durch die Vorinstanz eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend den momentanen Aufenthaltsort ihres Vaters (vgl. Beschwerde S. 50) wies er ab, unter gleichzeitigem Hinweis auf die Möglichkeit, solche von sich aus innert nützlicher Frist nachzureichen (Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Über weitere Anträge und Instruktionsmassnahmen werde bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt befunden.

H.
Am 18. Juni 2018 gewährte das SEM den Beschwerdeführern Akteneinsicht. Dabei stellte es ihnen eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie die vollständigen Kopien der Aktenstücke betreffend das Asylgesuch ihres Vaters aus dem Ausland zu. In die Aktenstücke A35, A30, A14, A11, A8 und A6 könne keine Einsicht gewährt werden, weil es sich teils um interne Akten handle, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden, teils öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung gegenüber dem Recht auf Einsichtnahme überwögen.

I.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerdeergänzung vom 4. Juli 2018 fest, das SEM habe die Akten des Vaters der Beschwerdeführer in unzulänglicher Art und Weise übermittelt. So seien die Aktenstücke A9/4, A10/13, A13/5, A17/1, A18/2, A19/2, A20/1, A22/5, A24/8 und A32/2 nicht übermittelt worden. Dazu sei festzuhalten, dass in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. April 2018 klar und deutlich gefordert worden sei, Einsicht in die vollständigen Akten des Vaters der Beschwerdeführer zu gewähren. Dass mit "vollständig" auch jene Akten gemeint seien, welche nicht editionspflichtig seien und ohne ausdrücklichen Antrag nicht ediert würden, liege auf der Hand. Es werde somit ausdrücklich erneut um eine vollständige Akteneinsicht ersucht. Dabei sei auch Akteneinsicht in diejenigen Aktenstücke zu gewähren, die von seinen Mandanten direkt beim SEM eingereicht (Beweismittel) oder welche ihm direkt zugestellt worden seien. Überdies ersuche er auch um Einsicht in Aktenstücke, welche das SEM in der Regel als unwesentlich bezeichnen und auf deren Edition es aus ökologischen Gründen verzichte. Anschliessend sei ihm erneut eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

Weiter sei festzuhalten, dass das SEM die Akten A10/13, A17/1 und A32/2 ohne Angabe von Gründen nicht zugestellt habe. Bei verweigerter Akteneinsicht habe das SEM zumindest anzugeben, auf welchen Gründen diese beruhe. Damit habe es seine Begründungspflicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs verletzt, was unweigerlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsse.

Weiter sei festzuhalten, dass im Aktenverzeichnis unter der Aktennummer A6/34 "Akten Verweisdossier N (...)" aufgeführt werde. Dabei handle es sich um die Asylakten des Onkels E._______ der Beschwerdeführer. Dessen Akten seien für den vorliegenden Fall von Bedeutung, weshalb sie gleichfalls durch das SEM zu edieren seien. Sollte "dies aufgrund der privaten Interessen nicht zulässig" sein, sei dem unterzeichneten Anwalt eine Frist anzusetzen, innert welcher er eine Einwilligungserklärung jenes Onkels für die Offenlegung seiner Akten einholen könne. Da der besagte Onkel zusammen mit seiner Ehefrau die Beschwerdeführer als Betreuungsfamilie umsorge, könne es sein, dass diese bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch durch das (mehr als zwei Jahre) lange Zusammenleben mit diesem Onkel, welcher ebenfalls einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei, eine Reflexverfolgung erleiden könnten, was mit den Asylunterlagen ihres Onkels klar nachgewiesen werden könnte.

Ferner sei anzumerken, dass das SEM beim Zustellen der Akten einen Fehler gemacht habe, indem es in seiner Verfügung vom 18. Juni 2018 in das Aktenstück A8 keine Einsicht gewährt habe, dieses dem Rechtsvertreter aber trotzdem zugesandt habe, was grundsätzlich unproblematisch sei, da es sich ja um eine Eingabe desselben gehandelt habe. Gleichzeitig stelle sich die Frage, ob hier Akten vertauscht, unsorgfältig gearbeitet worden sei oder seitens der Vorinstanz gar die Absicht bestanden habe, Verwirrung zu stiften und so die Verteidigung der Rechte seiner Mandanten zu erschweren.

Schliesslich brachte er diverse Vorbehalte gegenüber den Abklärungsergebnissen der Botschaftsantwort vom 25. September 2017 (vgl. SEM-Akte B27/1) an (vgl. a.a.O., S. 3 bis 6).

J.
Der Rechtsvertreter hielt in seiner Eingabe vom 8. April 2019 fest, der Vater der Beschwerdeführer, welcher infolge seiner LTTE-Vergangenheit versteckt in Sri Lanka habe leben müssen, sei mittlerweile nach Indien geflüchtet und halte sich nunmehr im (...) Bundesstaat L._______ auf. Als Beleg hierfür reichte er vier angeblich aus dem Jahr 2018 stammende Fotos ein, die den Vater der Beschwerdeführer am Bahnhof beziehungsweise vor dem (...), einer (...), in der Hauptstadt M._______ von L._______ zeigen. Weiter reichte er Wikipedia-Beiträge zur (...) und zum (...) zu den Akten. Durch die Flucht des Vaters der Beschwerdeführer von Sri Lanka nach Indien werde letztlich auch deren Bedrohungslage, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, vor Augen geführt. Im Weiteren äusserte sich der Rechtsvertreter ausführlich über die Entwicklung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka seit Beschwerdeerhebung am 26. April 2018. Dazu reichte er weitere Beilagen, teilweise auf einer CD-Rom gespeicherte Beilagen (57-130) ein, darunter auch einen von ihm selbst verfassten Länderbericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka, Stand 22. Oktober 2018.

K.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2020 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, bis zum 10. Dezember 2020 eine Vernehmlassung einzureichen.

L.
Am 9. Dezember 2020 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen.

M.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2020 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Gelegenheit ein, bis zum 31. Dezember 2020 eine Replik einzureichen.

N.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter eine Replik einreichen. In dieser wiesen sie einerseits auf ihre fortgeschrittene Integration in der Schweiz, andererseits auf eine ihnen nach wie vor drohende Reflexverfolgung wegen ihres aus politischen Gründen in Indien lebenden Vaters sowie ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Onkels hin. Mit der Eingabe wurden ein Lehrvertrag als (...) vom 13. August 2020 und mehrere Zwischenberichte und Jahreszeugnisse der Realschule von 2016 bis 2020 bezüglich N._______, Zwischenberichte beziehungsweise Jahreszeugnisse der Real- und Sekundarschule zwischen 2016 und 2020, eines (...)-Passes im Bereich (...) und eine schriftliche Zusage der (...) in O._______ vom 27. November 2020 für eine Lehre als (...) hinsichtlich A._______ und weitere auf einer CD-Rom gespeicherte, vom Rechtsvertreter verfasste Berichte zu Sri Lanka (Länderbericht Sri Lanka mit Stand vom 23. Januar 2020, Länderupdate Sri Lanka vom 26. Februar 2020, Zusatzbericht Lagesituation Sri Lanka, Stand vom 10. April 2020 sowie einen Rapport Ländersituation Sri Lanka 11. April bis 26. Juni 2020) eingereicht (Beilagen 131-140).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt.

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 2.2 - einzutreten.

1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2.

2.1 Dem in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - bereits mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2018 entsprochen, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. G). Die Spruchkörperzusammensetzung wurde dabei von einer Mitarbeiterin der Abteilung IV am 27. April 2018 mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert; Eingriffe in das Spruchkörpergenerierungssystem wurden nicht vorgenommen.

2.2 Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 4).

3.

3.1 In der Beschwerde vom 26. April 2018 und in der Beschwerdeergänzung vom 4. Juli 2018 werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive unvollständige Akteneinsicht, Verletzung des Willkürverbotes, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts).

3.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

3.3

3.3.1 Gerügt wird zunächst, es sei nicht vollständig Aktensicht gewährt worden, indem das SEM den Beschwerdeführern weder die vollständigen Akten betreffend des früheren Asylgesuchs ihres Vaters aus dem Ausland noch die Botschaftsantwort vom 25. September 2017 zugestellt habe (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren 2 i.V.m. S. 6 f., Ziff. 2 und S. 19, Ziff. 5.2.2).

Das SEM wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2018 angewiesen, den Beschwerdeführern vollumfängliche Einsicht in die entsprechenden Akten zu gewähren und es wurde ihnen eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt. Das SEM hat den Beschwerdeführern am 18. Juni 2018 Einsicht in die erwähnten Beweismittel gewährt und ist damit dem Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör respektive Akteneinsicht nachgekommen. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern nach Offenlegung der Botschaftsantwort Gelegenheit eingeräumt, eine Beschwerdeergänzung einzureichen, weshalb diese auch die Möglichkeit hatten, nachträglich umfassend Stellung zur Botschaftsantwort zu nehmen.

3.3.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeergänzung vom 4. Juli 2018 nach gewährter Akteneinsicht durch die Vorinstanz zunächst geltend, diese habe ihm die Aktenstücke A9/4, A10/13, A13/5, A17/1, A18/2, A19/2, A20/1, A22/5, A24/8 und A32/2 nicht übermittelt, wiewohl er vollständige Einsicht in die Akten des Vaters der Beschwerdeführer beantragt habe (vgl. a.a.O. S. 2, Ziff. 1, Abs. 1).

Die vom Rechtsvertreter erwähnten Aktenstücke betreffen indes ausschliesslich Verfahrensakten der Mutter der Beschwerdeführer in deren Asylgesuch aus dem Ausland (vgl. Sachverhalt Bst. A.a und A.b), weshalb sich die entsprechende Rüge des Rechtsvertreters als unbegründet erweist. Anzumerken ist im Übrigen, dass der rubrizierte Rechtsvertreter in diesem Verfahren ebenfalls als Rechtsvertreter auftrat und ihm damals vollumfänglich Akteneinsicht gewährt worden war.

3.3.3 Soweit der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeergänzung weiter rügt, das SEM habe ihm die Akten A10/13, A17/1 und A32/2 ohne Angabe von Gründen nicht zugestellt (vgl. a.a.O. S. 2, Ziff. 1, Abs. 2), ist festzuhalten, dass es sich hierbei - wie in E. 3.3.2 erwähnt - durchwegs um Akten handelt, bezüglich derer kein Einsichtsgesuch gestellt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

3.3.4 Ferner beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 4. Juli 2018 die Zustellung der im Aktenverzeichnis unter der Aktennummer A6/34 erwähnten "Akten Verweisdossier N (...)" des Onkels (E._______) der Beschwerdeführer (vgl. a.a.O. S. 2 f., Ziff. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter den besagten Onkel in dessen Asylbeschwerdeverfahren (D-2697/2008) ebenfalls selbst vertreten hat, weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er sich im Besitz der entsprechenden Verfahrensakten befindet. Nur am Rande sei deshalb angemerkt, dass der Rechtsvertreter bis heute auch keine entsprechende Einwilligungserklärung seines früheren Mandanten E._______ für die Edition seiner Akten eingereicht hat, wiewohl er das Gericht bereits am 4. Juli 2018 darum ersucht hat, ihm im Bedarfsfall eine Frist zur Einreichung einer solchen anzusetzen.

3.3.5 Der Rechtsvertreter suggeriert weiter, das SEM habe durch die tatsächliche Edition des Aktenstückes A8, in welches es ihm gemäss seiner Verfügung vom 18. Juni 2018 keine Einsicht hätte gewähren dürfen, letztlich einen Fehler gemacht oder gar absichtlich Verwirrung stiften wollen, um die Verteidigung der Rechte der Beschwerdeführer zu erschweren (vgl. a.a.O. S. 3, Ziff. 3). Tatsächlich handelt es sich beim edierten Aktenstück A8 um eine Eingabe des Rechtsvertreters selbst, weshalb diese dem Akteneinsichtsrecht grundsätzlich untersteht. Der Vorinstanz aufgrund dieses Versehens indessen Verwirrungstaktik vorzuwerfen, entbehrt allerdings jeglicher Grundlage.

3.4

3.4.1 In der Beschwerdeergänzung wird weiter gerügt, die Botschaftsantwort vom 25. September 2017 sei in Form der Zusammenfassung eines Gesprächs niedergeschrieben worden, was bedeute, dass die Aussagen der Gesprächspartner bereits durch den Verfasser der Botschaftsantwort interpretiert und in eigenen Worten wiedergegeben worden seien, woraus sich bereits eine Veränderung der ursprünglichen Aussagen der befragten Person beziehungsweise den Verlust an Information ergebe. Weiter sei unklar, wer die Befragung geleitet habe, ob ein Übersetzer beigezogen worden sei, welchen Hintergrund diese Person gehabt habe und ob ein Gesprächsprotokoll erstellt worden sei. Darüber hinaus wird in der Beschwerdeergänzung beanstandet, dass der Rechtsvertreter vorgängig dieser Befragung nicht informiert worden und deshalb auch nicht in der Lage gewesen sei, via seines breiten Netzes in Sri Lanka "jemanden vorbeizuschicken, dem die Befragten vertraut hätten und so frei von Befürchtungen und Ängsten in zulässiger Weise hätten befragt werden können." Die Tatsache, dass es eminente Diskrepanzen zwischen den vom SEM geltend gemachten Aussagen der Befragten und deren Angaben gegenüber dem Rechtsvertreter gebe, spreche dafür, dass es zu Unregelmässigkeiten gekommen sei, die den gesamten Inhalt der Botschaftsantwort massiv in Frage stelle. Das Bundesverwaltungsgericht werde deshalb einerseits ersucht, das SEM anzuweisen, sämtliche im Rahmen der Botschaftsabklärung durch das SEM und die Schweizer Botschaft in Sri Lanka erstellten Akten offenzulegen und andererseits eine genauere Erklärung zu den Umständen der Befragung und den beteiligten Personen zu machen, und ihm anschliessend eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen (vgl. a.a.O. S. 3 ff.).

3.4.2 Gemäss Rechtsprechung unterliegen im Rahmen von Botschaftsanfragen der Fragekatalog und die Abklärungsergebnisse dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c). Entsprechend wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das SEM in seiner Verfügung vom 13. Juni 2018 an, den Beschwerdeführern die Botschaftsantwort offenzulegen und räumte ihnen diesbezüglich eine Frist zur Beschwerdeergänzung an, von der diese beziehungsweise ihre Rechtsvertretung denn auch Gebrauch machten. Im Asyldossier sind keine weiteren Akten der Botschaft enthalten. Dieses Vorgehen ist praxiskonform (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1). Im Übrigen wurden sowohl die Botschaftsanfrage als auch der Botschaftsbericht sorgfältig und detailliert abgefasst. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die in der Beschwerdeergänzung im Zusammenhang mit den Abklärungen der Botschaft erhobenen Einwände als konstruiert. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Botschaftsmitarbeiter die Familie der Beschwerdeführer mit der nötigen Diskretion und unter Ausschluss aussenstehender Drittpersonen befragt haben, um auf diese Weise eine vertrauliche Atmosphäre zu schaffen und sicherzustellen, dass keine wesentlichen Informationen verschwiegen werden. Vor diesem Hintergrund stellt die Aussage des Rechtsvertreters, die Qualität der Botschaftsantwort sei bereits zufolge inhaltlicher Diskrepanzen zu Aussagen derselben Personen ihm persönlich gegenüber anzuzweifeln, eine spekulative persönliche Einschätzung dar. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss nahelegen würden, das Botschaftspersonal habe sich bei seinen Abklärungen nicht an die Vorgaben gehalten und der Sachverhalt sei nicht korrekt abgeklärt worden. Die in E. 3.4.1 hiervor erwähnten Verfahrensanträge sind demnach abzuweisen.

3.5

3.5.1 Weiter wird geltend gemacht, zwischen der Anhörung der Beschwerdeführer am 10. März 2017 und dem vorinstanzlichen Entscheid vom 16. März 2018 liege ein grosser zeitlicher Abstand, was dazu geführt habe, dass das SEM seinen Entscheid nicht in Kenntnis ihrer aktuellen Gefährdungslage getroffen habe, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten sei. So sei ihr Vater, der sich zunächst in Sri Lanka versteckt habe, bereits vor einiger Zeit nach Indien geflüchtet, womit sich die Sachlage wesentlich verändert habe (vgl. Beschwerde S. 18 f., Ziff. 5.2.1).

3.5.2 Unabhängig von der Frage, ob ein zeitlicher Abstand von einem Jahr zwischen Anhörung und erstinstanzlichem Entscheid bereits als grosser zeitlicher Abstand zu bezeichnen ist, wäre es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) Sache der Beschwerdeführer gewesen, das SEM über allfällige neue Entwicklungen bezüglich ihrer Asylvorbringen zu informieren. Dem sind die Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist.

3.6 In der Beschwerde wird unter dem Titel Verletzung der Begründungspflicht vorgebracht, das SEM habe die zahlreichen familiären LTTE-Verbindungen der Beschwerdeführer und den Reichtum der Familie und eine hieraus resultierende Gefährdungssituation bei der Würdigung des Sachverhalts mit keinem Wort erwähnt. Ausserdem habe die Vorinstanz es versäumt, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Aspekt des Kindeswohls, namentlich dem Grad der erfolgten Integration in die Schweiz, welche gegebenenfalls eine Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben könne, Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. S. 20 ff., Ziff. 5.3). Dies trifft nicht zu. Zunächst hielt das SEM in seiner Verfügung fest, die Auslandasylgesuche der Mutter beziehungsweise des Vaters der Beschwerdeführer seien vom damaligen BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 respektive vom 15. Oktober 2010 mangels begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung abgelehnt worden. Ausserdem hielt es bezüglich ihres Onkels E._______ fest, dessen Asylgesuch sei am 25. März 2008 erstinstanzlich abgelehnt worden, weil er keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. April 2009 abgewiesen. Angesichts der Tatsache, dass die Schweizerischen Asylbehörden bereits vor vielen Jahren zum Schluss gelangt seien, weder ihre Eltern noch ihr Onkel hätten eine begründete Furcht vor Verfolgung, sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt viele Jahre später wegen der Vergangenheit ihrer Verwandten verfolgt sein sollten. Hinsichtlich einer Entführungsgefahr der Beschwerdeführer wegen der finanziellen Verhältnisse der Familie erwog das SEM, spezifische Vorfälle beziehungsweise Hinweise für eine drohende Entführungsgefahr habe es keine gegeben, obwohl ihr Vater diesbezügliche Befürchtungen gehegt habe und auch in Zeitungen von entsprechenden Entführungen zu lesen gewesen sei. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Erzählungen anderer oder Zeitungsberichten subjektiv befürchten würden, entführt zu werden. Es genüge jedoch nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fusse, was nicht der Fall sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht schon deshalb vor, weil der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Beurteilung des SEM nicht teilt. Ob die Beurteilung des SEM zutrifft, beschlägt allein die materielle Würdigung des Sachverhalts. Schliesslich
bestand für das SEM im Zeitpunkt seines anderthalb Jahre nach Asylantragstellung ergangenen Entscheides aus zeitlicher Sicht noch keinerlei Veranlassung, unter dem Aspekt des Kindeswohls Überlegungen hinsichtlich einer allfälligen Integration der Beschwerdeführer anzustellen, weshalb sich die diesbezügliche Argumentation des Rechtsvertreters als nicht tragfähig erweist. Sodann zeigt die umfangreiche Beschwerde deutlich, dass es den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten, weshalb sich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als haltlos erweist.

3.7

3.7.1 In der Beschwerde wird behauptet, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. So habe es unterlassen, abzuklären, was mit dem Vater der Beschwerdeführer nach dessen Haftentlassung (im Jahr 2009) passiert sei, ob er beispielsweise einer Meldepflicht unterstanden habe oder ein Rehabilitationsprogramm habe durchlaufen müssen. Ausserdem hätte die Vorinstanz Abklärungen hinsichtlich allfälliger exilpolitischer Aktivitäten des Onkels E._______ treffen müssen, da sich hieraus allfällige weitere Gefährdungselemente für die Beschwerdeführer ergeben könnten. Darüber hinaus habe das SEM es in der angefochtenen Verfügung versäumt, bei der Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft die im aktuellen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu prüfen. Schliesslich habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und sich in verschiedenen für die Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft rechtserheblichen Bereichen auf falsche Länderinformationen gestützt. Die Menschenrechtssituation in Sri Lanka habe sich nicht verbessert und das vom SEM verwendete Lagebild sei fehlerhaft. Eine Rückschaffung nach Sri Lanka stelle an und für sich eine asylrelevante Verfolgungssituation dar (vgl. a.a.O. S. 24 ff., Ziff. 5.4).

3.7.2 Mit diesen Ausführungen werden die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, vermengt. Allein aus dem Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gefordert, lässt sich nicht ableiten, dieses habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. Dasselbe gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders würdigt und die Gefährdung anders einschätzt als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer. Ebenfalls trifft dies auf das Vorbringen zu, das SEM habe die Gefahr verkannt, welche von einer noch zu erfolgenden Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung ausgehe. Die Vorinstanz zeigt sodann nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in E. 3.6 hiervor verwiesen werden. Ferner ist es nicht Aufgabe des SEM, Abklärungen zum weiteren Schicksal von Verwandten der Beschwerdeführer vorzunehmen, welche zuvor ein Asylverfahren durchlaufen haben. Vielmehr obliegt es den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, Entsprechendes von sich aus vorzubringen, was sie denn auch mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. April 2019 getan haben. Hinsichtlich des Vorwurfs in der Beschwerde, das SEM habe in seiner Verfügung vom 16. März 2018 die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 statuierten Risikofaktoren nicht berücksichtigt (vgl. a.a.O. S. 14 i.V.m. S. 23), ergibt sich das Gegenteil aus den Erwägungen des SEM auf Seite 5 seiner Verfügung.

3.8 In der Beschwerde wird ferner der Antrag gestellt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben. So sei es willkürlich, dass die Vorinstanz die Risikoprofile des Vaters sowie des Onkels der Beschwerdeführer, welche Grundlage für die jetzige Beurteilung einer Gefahr vor Reflexverfolgung seien, nicht nach dem Stand der heutigen Rechtsprechung, sondern bezogen auf dem Zeitpunkt der sie betreffenden Asylentscheide beurteile (vgl. a.a.O. S. 15 ff., Ziff. 5.1). Es ist indessen geradezu abwegig, die Flüchtlingseigenschaft von Personen mit längst abgeschlossenen Asylverfahren hypothetisch neu zu überprüfen, um hieraus entgegen der Einschätzung der Vorinstanz eine Reflexverfolgungsgefahr zugunsten ihrer Familienangehörigen in hängigen Asylverfahren ableiten beziehungsweise konstruieren zu können. Es handelt sich dabei vielmehr um res iudicata, die einer Neubeurteilung nur unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Einbringens ausserordentlicher Rechtsmittel zugänglich sind. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erwartet, bedeutet keine Willkür.

3.9 Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, die nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines fehlerhaften Lageberichts zu Sri Lanka vom 16. August 2016 offenzulegen (vgl. Beschwerde S. 8 ff., Ziff. 2.3), ist abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter vor Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt wurde, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist wiederum keine formelle Frage, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.

Die formellen Rügen erweisen sich somit - mit Ausnahme der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige Akteneinsicht - als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der Sachverhalt ist vollständig und richtig erstellt. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. Der entsprechende mit diesen Rügen einhergehende Beweisantrag für das Beschwerdeverfahren (Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend den momentanen Aufenthaltsort des Vaters) wurde bereits mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2018 abgewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. G). Derjenige um nochmalige Anhörung der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

5.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdeführer begründen ihre Asylgesuche im Wesentlichen damit, sie seien im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der zweijährigen Inhaftierung ihres Vaters wegen Unterstützung der LTTE sowie der LTTE-Verbindungen ihres in der Schweiz lebenden und als Flüchtling anerkannten Onkels E._______, bei welchem sie seit ihrer Einreise in die Schweiz leben würden, der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Darüber hinaus bestehe auch die Gefahr ihrer Entführung wegen des Reichtums ihrer Familie in Sri Lanka (vgl. Beschwerde S. 51 f., Ziff. 10.1 i.V.m. Beschwerdeergänzung S. 6 f., Eingabe vom 8. April 2019 S. 1 ff. und Replik S. 3, Ziff. 6).

5.1.2 Die Beschwerdeführer machen somit im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass sie im Zusammenhang mit ihren Asylvorbringen vor ihrer Ausreise eine asylrelevante Verfolgung (sogenannte Vorverfolgung) erlitten hätten, sondern argumentieren im Ergebnis einzig damit, sie müssten im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland eine künftige Reflexverfolgung beziehungsweise künftige asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gewärtigen.

5.2

Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5). Dass sich darüber hinaus aufgrund der vom Rechtsvertreter mit der Beschwerde, der Eingabe vom 8. April 2019 und der Replik vom 30. Dezember 2020 eingereichten sowie aus dem Bundesverwaltungsgericht anderweitig zugestellten Berichten beziehungsweise der darin erwähnten und dokumentierten Ereignisse, welche seit der Ausreise der Beschwerdeführer eingetreten sind, in Sri Lanka das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte, lässt sich entgegen den in den Eingaben prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die darin dokumentierte Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind.

5.3

5.3.1 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden am 17. Oktober 2007 unter dem Verdacht, Bomben für die LTTE von F._______ nach P._______ zu transportieren, festgenommen und in der Folge bis zum 10. Dezember 2009 inhaftiert wurde. Am 10. Dezember 2009 ist er vom (...) freigesprochen und anschliessend bedingungslos freigelassen worden (vgl. Botschaftsbefragung vom 20. Mai 2010 und Verfügung des damaligen BFM betreffend Auslandasylgesuch vom 15. Oktober 2010). Die etwas mehr als zweijährige Inhaftierung des Vaters der Beschwerdeführer wird im Ergebnis auch durch zwei der Beschwerde beigefügte Schreiben des sri-lankischen Verteidigungsministeriums vom 18. Oktober 2007 und vom 16. Januar 2008 (Beilagen 11 und 12; vgl. auch Beschwerde S. 25) gestützt, welche darauf hinweisen, dass der Vater der Beschwerdeführer sechs Monate lang auf der Grundlage des PTA (Prevention of Terrorism Act) inhaftiert worden ist, was auch mit seinen Aussagen bei der Schweizer Vertretung in Sri Lanka vom 10. Mai 2010 in Einklang steht, wonach er zwischen dem 17. Oktober 2007 und dem 25. März 2008 unter der DO (Detention Order) festgehalten worden und anschliessend bis zu seiner Freilassung in Untersuchungshaft gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 8).

5.3.2 Der Botschaftsantwort vom 25. September 2017 ist zwar zu entnehmen, dass im Jahr 2016 zweimal Beamte des CID vorgesprochen hätten, um sich nach dem Vater der Beschwerdeführer zu erkundigen. Demgegenüber bestehen keine Hinweise dafür, dass sich die sri-lankischen Behörden in diesem Zusammenhang auch nach dem Verbleib der Beschwerdeführer erkundigt hätten. So besehen deutet nichts darauf hin, dass die heimatlichen Behörden die Beschwerdeführer aufgrund der früheren Verdachtsmomente gegen ihren Vater, mit den LTTE paktiert zu haben, in irgendwelcher Weise hätten belangen wollen. Vielmehr stellen die beiden Vorsprachen des CID bei der Familie der Beschwerdeführer im Jahr 2016 offenbar Routinekontrollen dar, um sicherzustellen, dass sich der Vater der Beschwerdeführer weiterhin nicht für die Belange der LTTE engagiert. Mittelbar gegen eine drohende Reflexverfolgungsgefahr der Beschwerdeführer spricht ferner der Umstand, dass ihr Vater seit seiner Haftentlassung am 10. Dezember 2009 nie mehr festgenommen worden war. Die Gründe, weshalb er im Verlauf des Jahres 2018 nach Indien gegangen sein soll, liegen im Dunkeln, da die diesbezüglichen Angaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, dieser sei aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit beziehungsweise aus Angst vor einer erneuten Festnahme durch die sri-lankischen Behörden nach Indien geflüchtet (vgl. Eingabe vom 8. April 2019 S. 1 f., Ziff. 1), letztlich reine Parteibehauptungen darstellen. Darüber hinaus lassen die Fotos, die angeblich den Vater der Beschwerdeführer vor dem (...) sowie vor dem Bahnhof von M._______, der (...), zeigen sollen (vgl. a.a.O. S. 2, Ziff. 1), noch keineswegs den Schluss zu, dass sich dieser dauerhaft in Indien aufhält.

5.3.3 Hinsichtlich des in der Schweiz lebenden Onkels E._______ der Beschwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass dieser entgegen der Behauptung ihres Rechtsvertreters in der Replik (vgl. a.a.O. S. 3, Ziff. 6) nicht anerkannter Flüchtling ist, sondern vom damaligen BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2008 (im Rahmen eines Schriftenwechsels wiedererwägungsweise) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil D-2697/2008 vom 27. April 2008 zum Schluss gelangt, dass sich dessen Vorbringen, in der Folge eines Attentats der LTTE auf einen (...) der (...) am 15. Juni 2006 mit mehr als 60 überwiegend singhalesischen Todesopfern als Tatverdächtiger festgenommen worden zu sein, als unglaubhaft beziehungsweise asylirrelevant erwiesen habe: Selbst wenn trotz diverser gravierender Ungereimtheiten von der Glaubhaftigkeit einer Festnahme des Onkels E._______ auszugehen wäre, sei er nämlich nach seiner angeblich einwöchigen Festnahme durch Angehörige der sri-lankischen Armee ohne jegliche Auflagen freigelassen worden, weil man ihn für unschuldig gehalten habe (vgl. a.a.O. S. 13 f., E. 6.3.2). Vor diesem Hintergrund ist auch eine künftige Reflexverfolgungsgefahr der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Asylgesuchstellung ihres Onkels in der Schweiz zu verneinen.

5.3.4 Hinzu tritt die Tatsache, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Inhaftierung ihres Vaters im Jahr 2007 noch sehr jung und damit kaum in der Lage gewesen wären, die ihm vorgeworfenen Taten zu erfassen beziehungsweise zu reflektieren. Es ist somit auszuschliessen, dass die heimatlichen Behörden heute irgendein Interesse daran haben könnten, die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den ihrem Vater (zu Unrecht) vorgeworfenen Straftaten als Informanten zu befragen. Ebensolches gilt in Bezug auf ihren Onkel E._______, zumal dessen Involvierung in das (...)attentat vom 15. Juni 2006 - wenn nicht als unglaubhaft, so zumindest als nachträglich klar widerlegt - gelten muss (vgl. E. 5.3.3 hiervor).

5.3.5 In Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Entführung der Beschwerdeführer wegen des (angeblichen) Reichtums ihrer Familie in ihrer Heimat bleibt anzumerken, dass vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka keine entsprechenden objektiven Anhaltspunkte für ein solches Szenario bestanden haben, weshalb auch eine diesbezüglich begründete künftige Verfolgungsfurcht zu verneinen ist (vgl. auch E. 3.6 hiervor). Letzteres auch deshalb, weil im Zeitpunkt der Botschaftsantwort vom 25. September 2017 ihre zwei jüngeren Geschwister bei den Eltern gelebt haben (vgl. Sachverhalt Bst. B.b i.V.m. Botschaftsantwort Ziff. 1), ohne dass in diesem Zusammenhang im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise entsprechende Befürchtungen beziehungsweise ein Entführungsversuch geltend gemacht worden wären.

5.3.6 Weiter wurden die Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt oder wegen einer solchen verurteilt und verfügen somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Allein aufgrund ihrer tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren können sie keine Gefährdung ableiten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt werden, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihnen persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

5.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2

7.2.1 Das SEM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs aus, es würden sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diesen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit als zulässig. Sodann sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, wo die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka im Juli 2016 gelebt hätten, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne (vgl. das Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und 13.4). Wie den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Vertretung in Colombo entnommen werden könne, lebten ihre Eltern zusammen mit der Grossmutter und den beiden jüngeren Geschwistern der Beschwerdeführer in H._______ (F._______-Distrikt, Nordprovinz) im familieneigenen Haus. Ihre drei Onkel väterlicherseits seien ebenfalls in der Umgebung von F._______ wohnhaft. Sowohl diese als auch ihr Vater würden Kulturland besitzen. Einer ihrer Onkel mütterlicherseits wohne ebenfalls in der Nähe von F._______. Ihre Eltern hätten verschiedene Einkommen und stünden finanziell - im Vergleich zu anderen Dorfbewohnern - gut da. Die Beschwerdeführer würden somit in ihrer Heimat wieder mit ihren Eltern und Geschwistern in ihrem vertrauten Umfeld leben können und verfügten mit ihrer Familie über eine gesicherte Wohnsituation und über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Ausserdem sei den Akten nicht zu entnehmen, dass gesundheitliche Gründe einer Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstehen würden. Der Wegweisungsvollzug erweise sich folglich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Er sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.

7.2.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, gemäss der Rechtsprechung des EGMR habe eine Risikoanalyse äusserst gründlich zu erfolgen. Aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei somit unzulässig. Im Weiteren liege auch eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG vor, da die Beschwerdeführer das Risiko eingehen würden, jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärischen Kräften werden zu können. Nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen würden bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftung verbunden mit einer Misshandlungsgefahr drohen. Die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach der Einreise. Die sri-lankischen Behörden würden, ausgehend von den Abklärungen zwecks Papierbeschaffung, bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka sofort in Kenntnis darüber sein, welche politische Vergangenheit ihre Familie in Sri Lanka aufweise. Es könne nicht verneint werden, dass sie sich den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden nicht entziehen könnten. Aufgrund der LTTE-Verbindungen innerhalb der Familie und der bereits erfolgten Verfolgung ihres Vaters und Onkels bestehe in solchen Verhören eine akute Gefahr für ihren Leib und ihr Leben. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführer nun seit über eineinhalb Jahren in der Schweiz lebten und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schulisch kaum wieder Tritt fassen könnten. Auch sei ihr Vater inzwischen aus Sri Lanka geflüchtet und ihre Mutter komme knapp über die Runden. Es sei somit klarerweise davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführer in Sri Lanka kein sozial tragfähiges Netz bestehe und sie sich in Sri Lanka erneut integrieren müssten.

7.3

7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

7.4

7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation.

7.4.3 In Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien ist festzuhalten, dass der ältere der beiden Beschwerdeführer, A._______ (geboren am [...]) heute volljährig ist, weshalb er aufgrund seines Alters dem Geltungsbereich des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) nicht mehr untersteht. Sein jüngerer Bruder B._______ (geboren am [...]) ist demgegenüber mit 17½ Jahren noch minderjährig, weshalb die KRK auf ihn grundsätzlich noch anwendbar ist. Aufgrund der Aktenlage ist indessen trotz der mittlerweile beinahe fünfjährigen Anwesenheit der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht davon auszugehen, dass ihre Integration und Verwurzelung in der Schweiz derart fortgeschritten ist, dass zu schliessen wäre, eine Rückkehr nach Sri Lanka sei mit einer eigentlichen Entwurzelung verbunden, die unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar wäre. Die Beschwerdeführer leben seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Juli 2016 bei ihrem Onkel E._______, einem Bruder ihres Vaters, und dessen Ehefrau, wobei anzunehmen ist, dass sie sich dort in tamilischer Sprache unterhalten und so weiterhin der Kultur ihres Heimatlandes verbunden sind. Mit der Replik wurden Schulzeugnisse, ein Lehrvertrag als (...) betreffend B._______ sowie eine Zusage der (...) vom 27. November 2020 für eine künftige Ausbildung als (...) und einen (...) betreffend A._______ eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. N), woraus sich schliessen lässt, dass die Beschwerdeführer bemüht sind, sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren und sie auch über soziale Bindungen ausserhalb der tamilischen Diaspora verfügen dürften. Eine darüber hinaus gehende gesellschaftliche Assimilierung in der Schweiz wird indessen nicht dokumentiert. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrer Heimat zudem - wie schon das SEM feststellte - weiterhin über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, leben dort doch nach wie vor ihre Mutter, ihre beiden jüngeren Geschwister sowie mehrere Onkel (vgl. E. 7.2.1). Ausserdem werden beide Beschwerdeführer ihre in der Schweiz erlangten schulischen und beruflichen Fähigkeiten dazu nutzen können, sich - mit begleitender finanzieller Unterstützung ihrer Familienangehörigen - in ihrer Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

7.5

7.5.1 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.5.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie möglicherweise gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.

7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und zufolge ihrer sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihnen auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die formelle Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts (partiell) zu Recht erfolgte, sind die Verfahrenskosten aber um Fr. 200.- auf Fr. 1'300.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 2 VwVG).

9.2 Soweit sich die formelle Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als berechtigt erwiesen hat, ist den Beschwerdeführern eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen der festgestellten Verfahrensmängel erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Parteientschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Entschädigung für die berechtigte Geltendmachung der formellen Rüge von Fr. 200.- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2429/2018
Date : 30. Juli 2021
Published : 12. August 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2018


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3  8  13  14
VwVG: 5  29  32  48  49  52  63
BGE-register
143-III-65 • 144-I-11 • 144-III-368
Keyword index
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EMARK
1994/1
AS
AS 2018/3171 • AS 2016/3101