Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6111/2018

Urteil vom 30. Januar 2019

Richter Christian Winiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,

Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung für
ausserschulische Jugendarbeit nach Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG.

Sachverhalt:

A.
Unter dem Namen "X._______" besteht ein Verein nach Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) mit Sitz in A._______ (Ort der Geschäftsstelle; vgl. Ziff. 1 der Statuten vom 19. November 2011).

Die X._______ besteht aus selbständigen örtlichen Gemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit. Diese arbeiten mit geistlichen, personellen und wirtschaftlichen Kräften zusammen, um gemeinsame Ziele zu erreichen (Ziff. 2.1 der Statuten). Gemäss Vereinszweck steht die X._______ den Gemeinden nach Möglichkeit zur Bewältigung ihrer Aufgaben bei und fördert die Beziehungen der Gemeinden untereinander. Im Weiteren erfüllt die X._______ ihren Zweck in der Durchführung von Veranstaltungen und sie fördert die Missionsarbeit in der Schweiz, in Europa und weltweit. Nebst diakonischen Aufgaben unterstützt sie die Aus- und Weiterbildung sowie den Stellenwechsel von Pastoren. Sie pflegt Kontakte zu christlichen Organisationen im In- und Ausland und sorgt für die Informationen der X._______ (Ziff. 2.2 der Statuten). Dabei verfolgt die X._______ gemäss Statuten (Ziff. 2.3) ausschliesslich religiöse, erzieherische und karitative Zwecke.

B.
Die X._______ erhielt bis Ende des Jahres 2016 Finanzhilfen gestützt auf Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG; vollständig zitiert in E. 2). Als Folge einer Überprüfung seiner auf das KJFG gestützten Unterstützungstätigkeit von glaubensbasierten Organisationen passte das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) seine Praxis an und lehnte ein im Verlauf des Jahres 2016 gestelltes Gesuch der X._______ mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C.
Mit Gesuch vom 7. Juli 2018 stellte das vereinsinterne Jugendsekretariat der X._______ als Teil der X._______ einen Antrag für den Abschluss eines Leistungsvertrags nach Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG für die Jahre 2017 bis 2020.

Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. September 2018 ab. Die Vorinstanz begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Gesuchsunterlagen fast vollständig den Unterlagen des Finanzhilfegesuchs entsprechend würden, welches mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 ebenfalls abgewiesen worden sei. Inhalt und Form der Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin hätten sich nicht verändert und würden auch im Jahr 2018 den Zweck des KJFG nicht erfüllen, da damit vorwiegend die Glaubensvermittlung bezweckt werde.

D.
Hiergegen erhob die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Oktober 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des anbegehrten Leistungsvertrages für die Jahre 2017 bis 2020. Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Zudem macht sie sinngemäss einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV geltend, indem andere Jugendorganisationen wie beispielsweise die Junge SVP anders behandelt worden sei als sie.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Gestützt auf die Statuten und den Internetauftritt der Beschwerdeführerin lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Beschwerdeführerin die Glaubensvermittlung und die Bekehrung als alleinigen oder vorwiegenden Teil ihrer Aufgaben ansehe. Auch liege keine Diskriminierung nach Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV vor, weil die Vorinstanz Gesuchsteller in vergleichbaren Situationen auch gleich behandle.

F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.2 Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2018 ist das Jugendsekretariat der X._______ . Dieses gehört zum Verband der X._______ . Das Jugendsekretariat X._______ ist als Teil der Gesamtorganisation der Beschwerdeführerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Materielle Verfügungsadressatin ist somit die Beschwerdeführerin selbst.

Entsprechend hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 15 Verfahren - 1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905.
1    Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905.
2    Finanzhilfen an Dachverbände und Koordinationsplattformen werden durch einen Leistungsvertrag nach Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 gewährt.
des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 2011 (KJFG, SR 446.1) nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 35 Rechtsschutz - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.
SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und grundsätzlich auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) rügen.

2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a  schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b  nicht nach Gewinn streben; und
c  dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
2    Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
- 10
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 10 Politische Partizipation auf Bundesebene - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene.
2    Die private Trägerschaft sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf angemessen an der Vorbereitung und Durchführung solcher Projekte beteiligt sind.
KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (KJFV, SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a  schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b  nicht nach Gewinn streben; und
c  dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
2    Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
KJFG (Allgemeine Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann. Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 12 Grundsätze - 1 Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.
1    Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.
2    Der Bundesrat kann die Gewährung von Finanzhilfen von der Erfüllung von Qualitätsvorgaben abhängig machen.
KJFG, dass Finanzhilfen nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich - d.h. bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken - kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft des Bundesrates zum Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 17. September 2010 [KJFG] vom 17. September 2010 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen einzustufen (BVGE 2015/33 E. 4.1).

2.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1476; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 408; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 44 f.; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
und 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer B-560/2017 vom 21. November 2017 E. 2.2 m.w.H.).

2.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Urteile des BVGer B-560/2017 E. 2.3 und B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2). Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (Urteile des BVGer B-560/2017 E. 2.3 und B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.3).

3.

3.1 Nach Art. 1 Bst. a
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen;
b  die Unterstützung der Kantone und Gemeinden für zeitlich begrenzte Vorhaben im Bereich ausserschulische Arbeit;
c  die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich Kinder- und Jugendpolitik;
d  die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kompetenzentwicklung im Bereich Kinder- und Jugendpolitik.
KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten;
b  private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten;
c  Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung:
c1  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder
c2  örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a  schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b  nicht nach Gewinn streben; und
c  dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
2    Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Rechnung tragen.

3.2 Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG (Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung) lautet wie folgt:

"Art. 9Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung

Abs. 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.

Abs. 2Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt."

3.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
SuG). Der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 11 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Gemäss Art. 24
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 24 Evaluation - Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 17 Verweigerung und Rückforderung von Finanzhilfen - 1 Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn:
1    Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn:
a  sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;
b  Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
c  sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden;
d  die im Rahmen von Leistungsverträgen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden.
2    Die fehlbare private oder öffentliche Trägerschaft kann von der weiteren Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen werden.
3    Löst sich eine private Trägerschaft auf, so werden Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach Artikel 7 für das laufende Jahr anteilsmässig zurückverlangt.
KJFG können Finanzhilfen namentlich dann verweigert oder zurückgefordert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden.

3.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Jugendförderungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (aJFG, AS 1990 2007 ff.) und die Jugendförderungsverordnung vom 10. Dezember 1990 (aJFV, AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 3 Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten - Der Zugang zu den Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit soll allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen stehen, unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Herkunft, Rasse, religiöser oder politischer Überzeugung oder Behinderung.
, Art. 4
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 4 Zielgruppen - Zielgruppen dieses Gesetzes sind:
a  alle in der Schweiz wohnhaften Kinder und Jugendlichen ab dem Kindergartenalter bis zum vollendeten 25. Altersjahr;
b  Jugendliche bis zum vollendeten 30. Altersjahr, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion in einer privaten Trägerschaft tätig sind.
und Art. 5
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten;
b  private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten;
c  Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung:
c1  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder
c2  örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
aJFV).

3.5 Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805 und 6822). Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG (eingehend dazu Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6803 ff.). Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem die von christlichen Jugendverbänden in den Jahren 2014 bis 2016 erstellte Charta christlicher Kinder- und Jugendarbeit (CcKJ) nicht oder nicht genügend als Entscheidgrundlage berücksichtigt habe. Diese Charta sei von Jugend & Sport des Bundesamts für Sport (BASPO) auch als Grundlage für die Zusammenarbeit mit den stark glaubensbasierten christlichen Werken herangezogen worden. Es sei stossend, allein aus dem Inhalt der Schulungsangebote und gestützt auf Recherchen im Internet eine Gesinnung herauszulesen und einer Kirche die Ganzheitlichkeit abzusprechen, nur weil sie ein kirchliches Vokabular verwende.

4.1 Dem hält die Vorinstanz entgegen, die angesprochene Charta sei von der Beschwerdeführerin weder als Beilage zum Gesuch eingereicht worden, noch sei diese auf deren Internetseite auffindbar gewesen. Die Berufung auf dieses Dokument sei erst nach Abweisung des Gesuchs und somit verspätet erfolgt. Ohnehin hätte die Charta keinen Einfluss auf die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin gehabt, da die Charta nur als ergänzendes Grundlagendokument konzipiert und entsprechend selbst bei Mitunterzeichnung nicht verpflichtend sei. Entsprechend sei nicht auf die Charta, sondern auf den Gesamteindruck der Beschwerdeführerin abzustellen. Aus den Statuten und aus dem Internetauftritt lasse sich ohne weiteres feststellen, dass die Beschwerdeführerin die Glaubensvermittlung und Bekehrung als alleinigen oder vorwiegenden Teil ihrer Aufgabe sehe.

4.2 Organisationen, welche Finanzhilfen nach Art. 9 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG beantragen, müssen den Nachweis erbringen, dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbieten, die den sich auch aus Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a  schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b  nicht nach Gewinn streben; und
c  dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
2    Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6805, 6823 und 6841 f.).

4.2.1 Der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten;
b  private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten;
c  Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung:
c1  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder
c2  örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
KJFG umfasst das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6841 f.). Dabei handelt es sich beim Ausdruck offene Kinder- und Jugendarbeit um einen anerkannten Fachbegriff der sozialen Arbeit. Die Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit werden oft als niederschwellig bezeichnet in dem Sinne, dass mögliche Hemmschwellen (z.B. Anforderungen an die individuellen Kompetenzen der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen oder rein formale Voraussetzungen und Organisationsstrukturen) möglichst niedrig gehalten werden, um allen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme zu ermöglichen. Dabei geht aus Art. 5 Bst. a
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten;
b  private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten;
c  Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung:
c1  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder
c2  örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
KJFG klar hervor, dass nicht nur die offene, sondern auch die verbandliche Arbeit niederschwellige Angebote umfasst (Urteil B-5547/2014 E. 5.4.2).

4.2.2 Inhaltlich hat sich die ausserschulische Arbeit nach Ansicht des Bundesrates dadurch auszuzeichnen, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnet, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit soll die ausserschulische Arbeit einen wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch zu deren sozialen, kulturellen und politischen Integration leisten (vgl. Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6804).

4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mehrfach mit der ausserschulischen Jugendarbeit von glaubensbasierten Organisationen auseinandergesetzt. Demnach darf eine Organisation, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, sie darf jedoch nicht die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben. Eine missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit würde dem Zweck des KJFG widersprechen (Urteile des BVGer B-560/2017 E. 6.2.3; B-5520/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 4.3; B-5483/2014 vom 10. März 2016 E. 4.4 und B-5547/2014 E. 5.5).

4.2.4 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe die Charta christlicher Kinder- und Jugendarbeit (CcKJ) nicht oder nicht genügend als Entscheidgrundlage berücksichtigt, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Charta weder mit ihren Gesuchen eingereicht, noch dass sie sich im Gesuchsverfahren explizit darauf berufen hat. Auch auf der Internetseite der Beschwerdeführerin ist kein entsprechender Verweis auf die Charta (...) zu finden.

4.2.4.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin erstmals im E-Mail vom 15. Oktober 2018 an die Vorinstanz, somit nach Abweisung des Gesuchs, auf die Charta hingewiesen hat. Entsprechend ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich unvollständig bzw. unrichtig festgestellt, unbegründet.

Im Verwaltungsverfahren sind aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes jedoch sowohl unechte (d.h. bisher bekannte) als auch echte (d.h. bisher noch nicht bekannte) tatsächliche Noven zulässig. Auch neue Beweismittel können jederzeit nachgereicht werden. Die Beschwerdeinstanz legt ihrem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt ihrer Entscheidfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 78 zu Art. 52, mit Hinweisen).

Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Charta christlicher Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu würdigen und im Entscheid mit zu berücksichtigen und es ist zu prüfen, ob die Charta Einfluss auf die Beurteilung des Gesuchs hat.

4.2.4.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass die Jugendarbeit der X._______ die Inhalte der Charta teile. Auch seien der Jugendverantwortliche der X._______ , M.________, und der Verbandspräsident, P._______, bei der Ausarbeitung dieser Charta beratend beteiligt gewesen. Zudem empfehle die Beschwerdeführerin ihren Jugendarbeiten, Jungscharen und Kirchgemeinden, die Charta direkt zu unterschreiben.

Vorab ist unbestritten, dass mehrere lokale Gemeinden der X._______ sowie verschiedene Jungscharen, die einer Gemeinde angeschlossen sind, die Charta unterschrieben haben. Auch ist der Verein P._______, in dessen Rahmen gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Schulung der Jugendarbeit X._______ angeboten wird, ebenso Mitunterzeichner der Charta wie der Jugendanlass "C._______", für welchen der Jugendverantwortliche der Beschwerdeführerin, M._______, im Leitungsteam mitarbeitet.

Hingegen steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Charta formell weder als Erstunterzeichnerin (vgl. , abgerufen am 30.01.2019) unterschrieben hat, noch auf der Liste der (weiteren) Unterzeichner (vgl. , abgerufen am 30.01.2019) figuriert. Entsprechend ist nicht einzusehen, wie die Charta die Beschwerdeführerin zu binden vermöchte, selbst wenn sie die in der Charta aufgestellten Ziele und Prinzipien einer christlichen Kinder- und Jugendarbeit teilt und als Dachverband ihren Jugendarbeiten, Jungscharen und Kirchgemeinden empfiehlt, die Charta zu unterzeichnen.

Es kommt hinzu, dass sich die Charta lediglich als ergänzendes Grundlagendokument versteht und keine Visionspapiere oder Glaubensbekenntnisse der unterzeichnenden Organisationen ersetzen will (vgl. , abgerufen am 30.01.2019). Da die Charta somit keinen verbindlichen Charakter hat, ist bei der Frage, ob die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin förderungswürdig im Sinne von Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG ist, nicht auf die Charta, sondern vor allem auf die Statuten, die Leitbilder, Visionspapiere und Broschüren und somit auf den Gesamteindruck der Beschwerdeführerin abzustellen.

Mangels Verbindlichkeit der Charta kann die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis, das Bundesamt für Sport (BASPO) berücksichtige die Charta als Grundlage für die Zusammenarbeit mit den stark glaubensbasierten christlichen Werken, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal auch die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Gesuche um Finanzhilfen in den entsprechenden Bereichen unterschiedlich sind.

4.3 Die Beschwerdeführerin versteht sich als evangelikale Freikirche, die unabhängig von den Landeskirchen und vom Staat ist. Jede ihrer Gemeinden ist selbständig und am Ort als rechtlicher Verein konstituiert. Die X._______ umfasst über 8000 eingeschriebene Mitglieder in den 93 Gemeinden der deutschen Schweiz, schätzungsweise 12'000 Gottesdienstbesucher und rund 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gemeinden (...). Die X._______ ist Teil des Verbandes der Z._______ (...) und Mitglied im internationalen Bund der Y._______ Gemeinden.

4.4 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Finanzhilfen nach Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG ab, weil der Inhalt und die Form der Kinder- und Jugendförderung der Beschwerdeführerin den Zweck des KJFG weiterhin nicht erfülle, da sie die Glaubensvermittlung zum vorwiegenden Ziel habe. Aus demselben Grund sei bereits das Gesuch im Jahre 2016 abgewiesen worden. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz weiter aus, der Vereinszweck beziehe sich hauptsächlich auf religiöse Aspekte. Wesentliches Ziel sei die Glaubensvermittlung bzw. die Förderung der Missionsarbeit. Da die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Statuten nicht erwähnt werde, scheine diese Arbeit dem eigentlichen Zweck als untergeordnet. Diese Schlussfolgerung werde durch den Internetauftritt der Beschwerdeführerin bestätigt.

4.5 Gemäss ihren Statuten beinhaltet der Vereinszweck nebst dem Beistand ihrer Gemeinden, der Förderung der Beziehungen der Gemeinden untereinander, vor allem die Förderung der Missionsarbeit in der Schweiz, in Europa und weltweit (Ziff. 2.2 der Statuten der Beschwerdeführerin). Die Aus- und Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen wird unter dem Vereinszweck im Gegensatz zur Aus- und Weiterbildung der Pastoren nicht erwähnt. Ob daraus der Schluss gezogen werden kann, dass die Arbeit der Beschwerdeführerin mit Kindern und Jugendlichen dem Zweck der Förderung der Missionsarbeit untergeordnet und sich an diesem auszurichten hat, ist anhand der weiteren, eingereichten bzw. zugänglichen Unterlagen zu prüfen.

4.5.1 Ausgehend von den Unterlagen und Informationen, welche unter anderem auf der Webseite der Beschwerdeführerin öffentlich zugänglich sind, kann der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin überwiegend missionarische Zwecke verfolgt.

So wird gemäss den Essentials, welche die strategische Ausrichtung und die Ziele der Beschwerdeführerin definieren, auf eine aktive Wachstumsstrategie gesetzt. Ihre Vision beschreibt die Beschwerdeführerin (auszugsweise wiedergegeben) wie folgt (...):

"Die X._______ Schweiz unterstützt die in ihm zusammengeschlossenen, eigenständigen Gemeinden in ihrem Bestreben, auf der Grundlage der Bibel das Evangelium von Jesus Christus zeitgemäss, innovativ und transparent auszuleben und zu verkündigen. Dadurch kommen Menschen zum Glauben an Jesus und wachsen geistlich, Beziehungen werden gefördert, bestehende Gemeinden gestärkt und neue gegründet. Dies wirkt sich positiv auf unsere Gesellschaft aus."

(...)

"Die X._______ strebt mit seinen Möglichkeiten an, dass in unerreichten Regionen in er deutschsprachigen Schweiz und in Europa neue Gemeinden entstehen."

Diese Wachstumsstrategie wird im Dokument (...) vom 9. Dezember 2014 bekräftigt und näher umschrieben. Ausgehend vom Selbstverständnis, dass die Beschwerdeführerin mit geistlichen, personellen und wirtschaftlichen Kräften zusammenarbeitet, um auf Grundlage der Bibel, durch Evangelisation, Neugründung von Gemeinden und kompetenter Nachwuchsförderung langfristig erfolgreich zu wirken, soll der Aufbau und die weitere Entwicklung der F._______ in der Schweiz, in Europa und weltweit gefördert werden (Strategische Erfolgsposition).

Unter Portrait "W.______" (...):

" X._______ wollen außerdem die freimachende Botschaft von Jesus Christus mit Worten und Taten weitersagen. Deshalb kapseln sich die Gemeinden nicht ab, sondern teilen ihr Leben mit solchen, die Jesus noch skeptisch und zurückhaltend gegenüber stehen. Deshalb gründen sie auch neue Gemeinden. Ständig suchen sie nach geeigneten Wegen, das Evangelium in einer zeitgemäßen und allgemein verständlichen Form zu vermitteln."

Im Rahmen des Schwerpunktthemas 2017-2019 "W.______" wurde unter dem Ziel "R._______" unter anderem angegeben (...):

"Leiter, Pastoren und ihre Gemeinden verhalten sich so, dass die Verkündigung des Evangeliums an die Unerreichten de facto höchste Priorität hat, dabei verstehen sie die Kultur ihres Zielpublikums immer besser und verkündigen das Evangelium kontextualisiert und wirkungsvoll."

Dazu steuert die Beschwerdeführerin "Ideen und Inspirationen für die verschiedenen Handlungsfelder" bei. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin überwiegend missionarische Zwecke verfolgt. So führt sie beispielsweise aus, dass die Pastoren und Leiter geschult werden sollen, wie man durch Kampagnen nachhaltige Wirkung erzielt, damit in den Gemeinden nicht nur Programme gefüllt, sondern strategische Ziele verfolgt werden. Weiter legt sie dar, wie das Zielpublikum zu unterstützen ist, sich anders zu verhalten indem etwa angeregt wird, aus Bekehrten Jünger und daraus Gesandte zu machen.

Die zitierten Passagen bestärken den Gesamteindruck, dass die Beschwerdeführerin eine Organisation ist, die ihre Tätigkeit ganz bzw. überwiegend in der Vermittlung des Wortes Gottes unterordnet und vorwiegend missionarische Zwecke verfolgt.

4.5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin vor allem als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist bzw. wie viel Raum die eigentliche, vom KJFG geregelte Kinder- und Jugendarbeit bei der Beschwerdeführerin überhaupt einnimmt.

4.5.2.1 Aus dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass die Ressorts " X._______ Kinder" und " X._______ Jugend" organisatorisch zum Bereich "N._______" gehören. Inhaltlich wird der Eindruck vermittelt, dass die Beschwerdeführerin auch bezüglich ihre Kinder- und Jugendarbeit vor allem ihre religiösen Zwecke - missionarische Tätigkeit, Vertiefung des Glaubens und Seelsorge - verfolgt. So ist beispielsweise dem Leitfaden "Nachwuchs fördern", welcher sich an die Leiter/-innen und Mitarbeiter/-innen in den Bereichen Kinder, Teens und Jugend, an die Pastoren, Kinder- und Jugendpastoren sowie Gemeindepädagogen richtet, zu entnehmen, dass mit der Nachwuchsförderung die "nächste Generation für Gottes Reich gewonnen und behalten" werden soll (...).

4.5.2.2 Der Rubrik X._______ Kinder lässt sich zudem unter Inspiration und Innovation entnehmen (...):

"Als Leiter ist man immer wieder auf der Suche nach neuen Ideen und Innovationen, die dazu beitragen, dass Gottes Reich unter den Kindern wächst. Wir möchten euch mit frischen Ideen inspirieren, Innovationen vorstellen und euch zum Weiterdenken bringen."

4.5.2.3 Der Gesamteindruck, dass die Beschwerdeführerin eine Organisation ist, die ihre Tätigkeit überwiegend ihren missionarischen Zwecken unterordnet ergibt sich auch aus den Kursangeboten an die Jugendlichen (...).

Die Ziele und der Lernstoff der Lager und Kurse (...) sind konsequent auf die Vermittlung von Glaubensgrundlagen ausgerichtet. Bei allen angebotenen Aktivitäten ist der Bezug zur Bibel offensichtlich.

4.5.2.4 Selbst wenn aus den Kursbeschrieben, für welche die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2018 um Finanzhilfen nach Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG ersucht hat, nicht abgeleitet werden kann, dass das Aus- und Weiterbildungsprogramm die Glaubensvermittlung und die Bekehrung zum alleinigen Ziel hat, bleibt darauf hinzuweisen, dass sich Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG - auch in Verbindung mit Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG - nicht nur auf die verschiedenen Lehrgänge selbst bezieht, sondern auch auf die nach Abschluss der Weiterbildung geleistete ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit.

4.6 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich die Kinder- und Jugendarbeit einer antragsstellenden Organisation am Zweck des KJFG orientieren muss. Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 9
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Kinder- und Jugendarbeit der Beschwerdeführerin sei gemäss den eingereichten und öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht mit dem Zweck von Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG zu vereinbaren. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ist unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch sinngemäss geltend, die Vorinstanz verstosse gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, indem diese die Beschwerdeführerin anders behandle als beispielsweise die Junge SVP.

5.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, eine Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV liege nur dann vor, wenn eine Person allein aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe benachteiligt werde. Der Verdacht auf Diskriminierung falle aber nur schon deshalb weg, weil die Vorinstanz vergleichbare Organisationen in vergleichbaren Situationen gleich behandle.

Wie bereits mehrfach zitiert und ausgeführt, kann eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit zu Finanzhilfen nach Art. 9 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
2    Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.
KJFG berechtigen (vgl. Urteil B-5547/2014 E. 6.2). Massgebend ist dabei die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der jeweiligen Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine christliche Organisation ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführt, ist entscheidend, dass die Organisation vielfältige Aktivitäten anbietet, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht unmittelbar oder hauptsächlich missionarischen Zwecken dienen. Insoweit hat die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Ausdruck der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeit. Die vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. Rechtsprechung zu Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.

5.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit stützen will, indem sie geltend macht, dass zwischen der Behandlung von glaubensbasierten Organisationen und politischen Jungparteien (beispielsweise des Jungen SVP) ein sachlich nicht gerechtfertigter Widerspruch bestehe, ist auch dieser Einwand nicht zu hören.

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (vgl. Urteil B-5474/2014 vom 5. August 2016 E. 7.2), sieht das KJFG die Förderung der Jugendpolitik ausdrücklich vor. So zeigt die Botschaft zum KJFG eindeutige Bestrebungen des Bundesrats in der politischen Integration sowie Partizipation von Kindern und Jugendlichen (vgl. zum Beispiel Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6803-6805, 6809, 6817 und 6823 ff.). Demgegenüber hat sich der Bundesrat offenbar keine entsprechende Förderung der Religiosität von Kindern und Jugendlichen als Ziel gesetzt. Die religiös geprägten Gruppierungen werden lediglich unter der Ziff. 1.1.2.1 der Botschaft im Rahmen der Wiedergabe des damaligen Status quo aufgeführt (Botschaft zum KJFG], BBl 2010 6810). Entsprechend den Forderungen des Bundesrats wird die politische Integration und Partizipation von Kindern und Jugendlichen im KJFG mehrfach ausdrücklich erwähnt. So legt die Zweckbestimmung in Art. 2 Bst. c
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG fest, der Bund wolle dazu beitragen, dass sich Kinder und Jugendliche sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene widmet sich sodann Art. 10
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 10 Politische Partizipation auf Bundesebene - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene.
2    Die private Trägerschaft sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf angemessen an der Vorbereitung und Durchführung solcher Projekte beteiligt sind.
KJFG. Ausserdem findet die Kinder- und Jugendpolitik Erwähnung in Art. 1 Bst. c
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen;
b  die Unterstützung der Kantone und Gemeinden für zeitlich begrenzte Vorhaben im Bereich ausserschulische Arbeit;
c  die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich Kinder- und Jugendpolitik;
d  die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kompetenzentwicklung im Bereich Kinder- und Jugendpolitik.
und d KJFG, in Art. 18 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 18 Informations- und Erfahrungsaustausch - 1 Bund und Kantone arbeiten in der Kinder- und Jugendpolitik zusammen und informieren sich gegenseitig über die Aktivitäten und Entwicklungen in diesem Bereich. Soweit nötig, werden die Gemeinden miteinbezogen.
1    Bund und Kantone arbeiten in der Kinder- und Jugendpolitik zusammen und informieren sich gegenseitig über die Aktivitäten und Entwicklungen in diesem Bereich. Soweit nötig, werden die Gemeinden miteinbezogen.
2    Der Bund fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Fachpersonen.
3    Er stellt Informationen über bewährte Arbeitsformen der ausserschulischen Arbeit zur Verfügung.
und 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 18 Informations- und Erfahrungsaustausch - 1 Bund und Kantone arbeiten in der Kinder- und Jugendpolitik zusammen und informieren sich gegenseitig über die Aktivitäten und Entwicklungen in diesem Bereich. Soweit nötig, werden die Gemeinden miteinbezogen.
1    Bund und Kantone arbeiten in der Kinder- und Jugendpolitik zusammen und informieren sich gegenseitig über die Aktivitäten und Entwicklungen in diesem Bereich. Soweit nötig, werden die Gemeinden miteinbezogen.
2    Der Bund fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Fachpersonen.
3    Er stellt Informationen über bewährte Arbeitsformen der ausserschulischen Arbeit zur Verfügung.
KJFG, in Art. 20
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 20 Koordination auf Bundesebene - Das BSV koordiniert die Massnahmen des Bundes im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik und sorgt für einen kontinuierlichen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Bundesstellen.
- 22
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 22 - 1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ).
1    Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ).
2    Bei Gesamterneuerungswahlen ist anzustreben, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder jünger als 30 Jahre alt ist. Scheidet ein Mitglied, das bei seiner Wahl jünger als 30 Jahre alt war, während der Amtsdauer aus, so ist bei der Ergänzungswahl die Wahl eines Mitglieds anzustreben, das jünger als 30 Jahre alt ist.
3    Die EKKJ hat folgende Aufgaben:
a  Sie berät den Bundesrat in kinder- und jugendpolitischen Belangen.
b  Sie beobachtet die Situation der jungen Generation in der Schweiz, zeigt Entwicklungen auf und schlägt bei Bedarf Massnahmen vor.
c  Sie prüft regelmässig, ob mit diesem Gesetz der Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen genügend Rechnung getragen wird.
d  Sie begutachtet kinder- und jugendpolitisch wichtige Bundesgesetze und Verordnungen vor ihrem Erlass auf ihre Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche.
e  Sie sensibilisiert die Öffentlichkeit für die Anliegen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen.
4    Sie berücksichtigt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Aspekte des Schutzes, der Förderung und der Partizipation von Kindern und Jugendlichen in einem ausgewogenen Verhältnis.
KJFG sowie in Art. 26
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 26 Übergangsbestimmung - 1 Der Bund kann den Kantonen während acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Finanzhilfen gewähren für kantonale Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik.
1    Der Bund kann den Kantonen während acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Finanzhilfen gewähren für kantonale Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik.
2    Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme werden vertraglich vereinbart. Diese Vereinbarungen beinhalten namentlich die von Bund und Kanton gemeinsam festgelegten Ziele sowie die finanzielle Beteiligung des Bundes.
KJFG. Der Begriff der religiösen Überzeugung findet sich demgegenüber lediglich in Art. 3
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 3 Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten - Der Zugang zu den Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit soll allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen stehen, unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Herkunft, Rasse, religiöser oder politischer Überzeugung oder Behinderung.
KJFG wieder, in welchem der diskriminierungsfreie Zugang für alle Kinder und Jugendlichen zu ausserschulischen Aktivitäten gefordert wird. Damit hat der Gesetzgeber offenbar eine unterschiedliche Behandlung von glaubensbasierten Organisationen auf der einen Seite sowie von politischen Jugendverbänden auf der anderen Seite durchaus gewollt, wobei er hinsichtlich letzterer - wie bereits in der Erwägung 4.5.2 dargelegt - die Gewährung von Finanzhilfen auch nicht grundlegend ausgeschlossen hat. Massgebend ist jeweils die individuelle Würdigung des Einzelfalles. Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots als unbegründet.

6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 3'000.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 723.54-02068; Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christian Winiger Thomas Reidy

Versand: 30. Januar 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-6111/2018
Date : 30. Januar 2019
Published : 06. Februar 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Fürsorge
Subject : Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung für ausserschulische Jugendarbeit


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BGG: 83
BV: 8  11
Jugendförderungsgesetz, JFG: 1  2  3  4  5  6  9  10  12  15  17  18  20  22  24  26
SuG: 11  13  35
VGG: 31  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 5  44  48  49  50  52  63  64
ZGB: 60
BGE-register
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