Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 1023/2021
Urteil vom 29. November 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. iur. Silja Meyer,
gegen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,
Gegenstand
SRF News (Kommentarlöschung auf Instagram [üpA]),
Beschwerde gegen den Entscheid b.901 der Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) vom 22. Oktober 2021.
Sachverhalt:
A.
A.a. SRF News veröffentlichte am 10. August 2021 auf Instagram den Beitrag "Deutschland schafft kostenlose Corona-Tests ab". Es ging dabei darum, dass ab dem 11. Oktober 2021 Corona-Schnelltests in Deutschland nicht mehr kostenlos sein würden. Der Bericht gab die Gründe hierfür und die Ausnahmen dazu wieder.
A.b. A.________ kommentierte den Beitrag auf Instagram wie folgt:
"Sollen sie nur auch in der Schweiz einführen. Ich muss weder in eine Bar, noch sonst etwas. Von mir aus kann ich auch auf der Strasse tanzen und meine Drinks selbst mixen, zudem benötige ich keine Ferien im Ausland. Bin bisher gut ohne irgend einen Test oder eine Impfung ausgekommen."
A.c. Die SRF-News-Redaktion löschte den entsprechenden Kommentar wenige Stunden danach. Sie ging davon aus, dass dieser mit ihrer "Netiquette" (Regeln für das soziale Kommunikationsverhalten der SRG) unvereinbar sei.
B.
A.________ gelangte hiergegen an die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz, welche ihre Beanstandung am 25. August 2021 nicht weiter behandelte, da sie sich für die Handhabung der Kommentarspalten auf Instagram durch SRF als unzuständig erachtete. Sie überwies die Eingabe für eine allfällige (aufsichtsrechtliche) Bearbeitung an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 trat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) aus dem gleichen Grund wie die Ombudsstelle SRG (Unzuständigkeit) auf die von A.________ an sie gerichtete Beschwerde nicht ein.
C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid der UBI vom 22. Oktober 2021 aufzuheben und die SRG - "unter vorfrageweiser Feststellung, dass die zugrundeliegende Löschungshandlung der SRF-Online- bzw. Social-Media-Redaktion vom 10. August 2021 rechtswidrig war" - zu verpflichten, ihren gelöschten Beitrag "unverzüglich" wiederherzustellen bzw. an der bisherigen Stelle erneut zu veröffentlichen; eventuell sei festzustellen, dass die Löschung rechtswidrig erfolgt sei; subeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu materiellem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die (individuelle) Löschung eines einzelnen Online-Kommentars durch die grundrechtsgebundene SRG - so ihre Argumentation - einen Grundrechtseingriff darstelle, müsse infolge von Art. 29a
BV der Weg des Individualrechtsschutzes offenstehen.
Die UBI beantragt, die Beschwerde abzuweisen; bezüglich der Anwendung der "Netiquette" durch die SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) und damit auch hinsichtlich des Löschens von Kommentaren habe der Gesetzgeber ihre Zuständigkeit ausgeschlossen.
Die SRG beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Löschen eines Kommentars sei keine redaktionelle Handlung. Bei der "Netiquette" handle es sich um eine "aus der konzessionsrechtlichen Verantwortlichkeit resultierende Eigenkontrolle".
Das BAKOM verzichtet darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. Es weist im Zusammenhang mit einem Schreiben vom 10. September 2021 an A.________ aber darauf hin, dass es 2018 die "Netiquette" und deren Anwendung als "angemessen" und "sinnvoll" erachtet habe und zum Schluss gekommen sei, "dass SRF über ein taugliches System der Eigenkontrolle von nutzergenerierten Beiträgen" verfüge. Es habe jedoch gestützt auf mehrere (neue) Anzeigen beschlossen, "die Systemprüfung zur 'Netiquette' SRF wiederaufzunehmen und die entsprechenden Gespräche mit der SRG fortzusetzen und zu vertiefen"; in diesem Rahmen nehme es die aufsichtsrechtliche Anzeige von A.________ zu den Akten.
A.________ und die SRG haben im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen und Ausführungen festgehalten.
D.
Das BAKOM hat am 7. Juni 2022 sein konzessionsrechtliches Aufsichtsverfahren abgeschlossen. Es legte im Rahmen seiner Empfehlungen an die SRG ein besonderes Gewicht darauf, dass diese bei der Anwendung ihrer "Netiquette" den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Verhältnismässigkeit Rechnung trage und die Aussagen zu überprüfen seien, "wonach keine persönlichen Auskünfte zu abgelehnten Kommentaren erteilt" würden, "wenn diese gegen die Netiquette" verstiessen, und "dass SRF Sperrungen jederzeit ohne Mitteilung an die Betroffenen" vollziehen könne (BAKOM, Bericht vom 7. Juni 2022 "Ergebnisse der Systemprüfung 'Netiquette SRF'", S. 5 f.).
E.
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung hat die Angelegenheit am 29. November 2022 öffentlich beraten und über die Beschwerde entschieden.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot (üpA) der SRG können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 99 Abs. 3
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40] und Art. 82 ff
. und Art. 86 Abs. 1 lit. c
BGG; vgl. PETER NOBEL/ROLF H. WEBER, Medienrecht, 4. Aufl. 2021, S. 588 N. 260; zum redaktionellen Programmbegriff im übrigen publizistischen Angebot: vgl. nachstehende E. 2.2.3 u. 3.3.1). Die Beschwerdeführerin, deren Eingabe die UBI nicht an die Hand genommen hat, ist hierzu legitimiert (vgl. Art. 94 Abs. 1
RTVG i.V.m. Art. 89 Abs. 1
BGG).
1.2. Da grundsätzlich auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42
, Art. 90
und Art. 100 Abs. 1
BGG), ist auf die Beschwerde unter folgenden Vorbehalten einzutreten:
1.2.1. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich die formelle Frage, ob der beanstandete Nichteintretensentscheid der UBI Bundesrecht verletzt; die von der Beschwerdeführerin zur Diskussion gestellten materiell-rechtlichen (inhaltlichen) Aspekte sind (bei deren Zuständigkeit) durch diese oder allenfalls durch eine andere Behörde erst noch zu prüfen (vgl. nachstehende E. 3.3.3).
1.2.2. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5). Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt bzw. die Beweiswürdigung in einem entscheidwesentlichen Punkt offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. in Verletzung von Art. 95
BGG festgestellt haben soll (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3), ist in der Beschwerdeschrift detailliert aufzuzeigen.
1.2.3. Soweit die vorliegende Eingabe den entsprechenden Begründungsanforderungen nicht genügt und sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid beschränken, wird auf ihre Darlegungen im Folgenden nicht weiter eingegangen (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die SRG sei grundrechtsgebunden (Art. 35 Abs. 2
BV) und die Rechtsweggarantie von Art. 29a
BV gebiete bezüglich der Frage des mit der Löschung ihres Kommentars verbundenen Eingriffs in ihre Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2
BV) den Zugang zu einem Gericht - hier der UBI. Die SRG und die UBI bestreiten dies.
2.1. Gemäss Art. 35
BV müssen die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen (Abs. 1); wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Abs. 2). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a
BV vermittelt ihrerseits einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 140 II 315 E. 4.4; 139 II 185 E. 12.4; 137 II 409 E. 4.2), was bei angeblichen Verletzungen von Grundrechtspositionen regelmässig der Fall ist. Der Rechtsweg muss die Durchsetzung in effektiver Weise ermöglichen; ein bloss theoretischer Zugang zu einer (gerichtlichen) Beurteilung genügt nicht. Dies ergibt sich neben Art. 29a
BV konventionsrechtlich (auch) aus dem Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13
EMRK (hier in Verbindung mit Art. 10
EMRK [Freiheit der Meinungsäusserung]; vgl. BGE
147 I 280 E. 7 mit Hinweisen; 140 II 315 E. 4.4).
2.2.
2.2.1. Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist auch bei privatrechtlichem Handeln grundsätzlich zu einer neutralen und sachlichen Haltung verpflichtet (vgl. BGE 139 I 306 E. 3.2.3 [Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich]; 138 I 274 E. 2.2.2 [Aushängen von Plakaten im Bahnhof]) - dies zumindest in Bereichen, in denen nicht nur eine mittelbare Erfüllung öffentlicher Aufgaben zur Diskussion steht (administrative Hilfstätigkeit bzw. Bedarfsverwaltung; vgl. zu dieser TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 71 ff. [differenzierend]; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1384; MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET, Droit administratif, vol. 1, 3. Aufl. 2012, S. 110 ff.; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2012, N. 166 ff.).
2.2.2. Die SRG erfüllt auch mit dem übrigen publizistischen Angebot (üpA) einen Programm- und Leistungsauftrag (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. b
RTVG und Art. 1, 3 Abs. 1 und Art. 18 ihrer Konzession vom 29. August 2018; Erläuternder Bericht des BAKOM vom 29. August 2018 "Konzession für die SRG SSR" zu Art. 1
und Art. 18
der Konzession [S. 1 u. 10]). Sie ist in diesem Bereich bei ihren Beiträgen gestützt auf Art. 5a
RTVG an die Programmgrundsätze von Art. 4 (Mindestanforderungen an den Programminhalt insbesondere die Beachtung der Grundrechte und des Sachgerechtigkeitsgebots) sowie Art. 5
RTVG ("Jugendgefährdende Sendungen") gebunden; auch gilt für sie in diesem Zusammenhang - zumindest teilweise (Wahl- und Abstimmungsdossiers) - das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4
RTVG).
2.2.3. Die Kommentarfunktion zu den Social-Media-Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht in engem Zusammenhang mit den der SRG diesbezüglich übertragenen und aus den Radio- und Fernsehabgaben finanzierten konzessionsrechtlichen Aufgaben im Programmbereich (VGL. BGE 136 IV 145 E. 3.6 [QUELLENSCHUTZ FÜR BLOG-KOMMENTAR]; ART. 23 FF. RTVG). Sie dient dem Meinungsaustausch und der Meinungsbildung rund um einen redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) und bildet eine Einheit mit diesem, weshalb ihre Beschränkung funktional die entsprechende öffentlichrechtliche Rechtsnatur teilt (zu den Abgrenzungsmethoden: TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 367 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, A.A.O., N. 217 FF.; WIEDERKEHR/RICHLI, A.A.O., N. 156 FF.).
2.3.
2.3.1. Wegen dieses engen Sachzusammenhangs und der Auswirkungen der Streichung eines Kommentars im übrigen publizistischen Angebot (üpA) auf die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16
BV) der Kommentierenden und des Publikums im Allgemeinen ist die SRG deshalb auch in diesem Zusammenhang grundrechtsgebunden (zur Grundrechtsbindung der SBB bei ihrem privatrechtlichen Handeln: BGE 136 II 457 6.2 [zum Transportvertrag]; bezüglich einer Nebennutzung der SBB: BGE 138 I 274 E. 2.2 und 2.3 [Aushängen von Plakaten im Bahnhof]). Sie ist mit anderen Worten nicht gleich frei wie ein Privater, da sie diesbezüglich funktional unmittelbar in dem ihr vom Staat übertragenen Aufgabenbereich tätig wird (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 11 N. 17; TSCHANNEN/ MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 259 f. mit Hinweisen auf unterschiedliche Auffassungen in der Doktrin). Sie hat deshalb die widerstreitenden Interessen im Rahmen des Meinungsbildungsprozesses rund um die Kommentare zu ihren Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot (üpA) nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und dabei auch dem besonderen ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen (vgl. BGE 138 I 274 E. 2.2.2).
2.3.2. Ob die Meinungsäusserung dem grundrechtsverpflichteten, mit öffentlichen Aufgaben betrauten Privaten - hier der SRG - mehr oder weniger wertvoll oder wichtig erscheint, darf praxisgemäss nicht ausschlaggebend sein (vgl. BGE 139 I 306 E. 3.2.3; 138 I 274 E. 2.2.2; 132 I 256 E. 3 [Kundgebung in Brunnen]; 124 I 267 E. 3b [Demonstration auf dem Klosterplatz Einsiedeln]). Die SRG ist zwar nicht notwendigerweise gehalten, ausserhalb des Programms Foren für Meinungsäusserungen anzubieten. Das sog. übrige publizistische Angebot (üpA) umfasst jedoch namentlich die Online-Angebote (Art. 18 Abs. 2 der SRG-Konzession). Online-Inhalte mit Sendungsbezug weisen einen zeitlich und thematisch direkten Bezug zu redaktionell aufbereiteten Sendungen oder Teilen von Sendungen auf (Art. 18 Abs. 2 lit. b SRG-Konzession). Sodann sieht Art. 5 Abs. 4 der Konzession vor, dass die SRG "Massnahmen [trifft], um einen permanenten Dialog mit der Bevölkerung zu ermöglichen" und der Bevölkerung "die Möglichkeit [bietet], sich mit ihr über frei zugängliche Online-Plattformen kostenlos über ihre Programme auszutauschen". Bietet sie solche Foren an und vermischen sich dabei - wie hier - auf ihren Social-Media-Plattformen Beitrag und Nutzerkommentar zu einer
Einheit, muss sie grundrechtskonform handeln und ihrer Rolle als dominierende, von Gesetzes wegen weitgehend aus den Radio- und Fernsehabgaben finanzierte gesamtschweizerisch konzessionierte Anbieterin im Radio- und Fernsehbereich Rechnung tragen (zur Sonderstellung der SRG: URS SAXER/FLORIAN BRUNNER, Rundfunkrecht - Das Recht von Radio und Fernsehen, N. 714 ff., in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015; NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 539 ff. N. 120 ff. und S. 563 f. N. 187 ff.).
2.3.3. In diesem Sinn hat das Bundesgericht zum von der SRG privatrechtlich betriebenen Werbebereich - im Gegensatz zum Programmbereich - in BGE 139 I 306 ff. erkannt, dass ein Eingriff "in die Meinungsäusserungsfreiheit" der Werbetreibenden seitens der SRG zulässig sein könne, "wenn die Werbung die Menschenwürde" missachte, als "diskriminierend" gelten müsse, zu Rassenhass beitrage, die öffentliche Sittlichkeit gefährde oder Gewalt verherrliche oder verharmlose. Dasselbe gelte für Werbungen, welche religiöse oder politische Überzeugungen herabminderten, irreführend oder unlauter seien oder aber zu einem Verhalten anregten, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdeten oder persönlichkeitsverletzend erschienen (E. 4.2). Das Bundesgericht ist davon ausgegangen, dass Meinungsäusserungen im privatrechtlich betriebenen Bereich der Werbung seitens der SRG bloss verhindert werden dürften, wenn hierfür wichtige Gründe sprächen bzw. sie widerrechtlich erschienen oder gegen überwiegende Eigeninteressen verstossen würden (kritisch hierzu VINCENT MARTENET, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], CR Constitution fédérale, 2021, N. 56 zu Art. 35
BV; FRANZ ZELLER/MARTIN DUMERMUTH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], BSK
Bundesverfassung, 2015, Fn. 121 zu N. 36 von Art. 93
BV; zustimmend: ALEX TSCHENTSCHER, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2013 und 2014, ZBJV 2014, S. 810 f.). Die Gründe für die Streichung von Kommentaren auf den Social-Media-Plattformen in der "Netiquette" der SRG sind ebenfalls unter Beachtung der Grundrechte zu behandeln (vgl. auch nachstehende E. 3). Die SRG räumt diesbezüglich letztlich selber ihre Grundrechtsbindung ein, wenn sie geltend macht, dass es dabei um eine "aus der konzessionsrechtlichen Verantwortlichkeit resultierende Eigenkontrolle" gehe.
3.
3.1. Mit der Löschung von Kommentaren oder dem individuellen, temporären oder dauernden Ausschluss vom Zugang zu ihrem Social-Media-Angebot greift die SRG - unbestrittenermassen - in die Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2
BV) der betroffenen Personen ein. Im Zusammenhang mit der Anwendung der "Netiquette" muss deshalb ein den Anforderungen von Art. 29a
BV genügender Rechtsweg offenstehen (vgl. vorstehende E. 2.1). Die UBI ist davon ausgegangen, dass sie zur Überprüfung der rundfunkrechtlichen Zulässigkeit der Löschung des Kommentars der Beschwerdeführerin durch die SRG unzuständig sei. Die Zuständigkeitsordnung für Beschwerden gegen die Handhabung der Kommentarspalten durch SRF News im Online-Bereich und damit auch in sozialen Medien wie Instagram sei im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum teilrevidierten RTVG 2016 klar geregelt worden. Demnach habe das BAKOM das im Zusammenhang mit der Löschung von Kommentaren relevante Funktionieren der in der Verantwortung der SRG liegenden "Netiquette" zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin könne sich an dieses wenden. Im Zusammenhang mit der Handhabung von nutzergenerierten Einträgen in Kommentarspalten von sozialen Medien durch die SRG sei eine aufwändige, einzelfallweise Kontrolle durch die
UBI nicht angezeigt und "programmrechtlich auch nicht zielführend". Der Gesetzgeber habe in diesem Zusammenhang auf den zivil- und strafrechtlichen Weg verwiesen und öffentlich-rechtlich nur das Aufsichtsverfahren beim BAKOM zur Verfügung gestellt. Ihre Aufsichtsbefugnisse - so die UBI - beschränkten sich nach dem gesetzgeberischen Willen auf "redaktions-" und nicht "nutzergenerierte" Inhalte. Dies ergebe sich aus Art. 2 lit. c
bis RTVG, wonach als redaktionelle Publikation nur ein "von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft" gelte. Die SRG sieht dies gleich.
3.2. Obwohl auch in der Doktrin hiervon ausgegangen wird (vgl. JULIAN-IVAN BERIGER, Besonderheiten des Online-Angebots im üpA der SRG in der aktuellen Aufsichtspraxis der UBI, medialex, Jahrbuch 2018, N. 10 - 15; PIERRE RIEDER, Beschwerdemöglichkeit gegen Online-Inhalte der SRG, medialex, Jahrbuch 2016, N. 6), vermag das entsprechende Gesetzesverständnis nicht zu überzeugen:
3.2.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente zu hierarchisieren (BGE 146 V 224 E. 4.5.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 147 V 297 E. 6.1). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist im Rahmen des Wortlauts jene zu wählen, die der Verfassung - hier Art. 29a
BV - am besten entspricht (vgl. BGE 145 II 270 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2.2. Der - vom Gesetzgeber im vorliegenden Problemkreis offenbar privilegierte (vgl. die Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG [BBl 2013 4975 ff. Ziff. 2.2 S. 5014 und S. 5017) - zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Rechtsweg, auf den die SRG und die UBI verweisen, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 29a
BV nicht (vgl. zu diesen vorstehende E. 2.1) : Obwohl grundsätzlich auch ein zivilrechtliches Rechtsmittel die Voraussetzungen der Rechtsweggarantie erfüllen kann (vgl. BGE 140 II 315 E. 3.1; 129 III 35 E. 5 und 6b; Urteil 1C 602/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5, insbesondere E. 5.4; Urteil 5A.792/2011 vom 14. Januar 2013; s.a. BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.] BSK Bundesverfassung, 2015, N. 16 zu Art. 29a
BV), ist dies im vorliegenden Zusammenhang nur ausnahmsweise der Fall. Die Streichung eines Kommentars, der in engem Zusammenhang zu einem redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht (vgl. vorstehende E. 2.2.3), stellt gegenüber den Kommentierenden in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff
. ZGB oder eine strafrechtlich sanktionierte Ehrverletzung dar, wie der vorliegende Fall belegt. Der Zivilrichter beurteilt, ob eine
Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 28 ff
. ZGB); er ist indessen derzeit nicht unabhängig hiervon befugt, allgemein über eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit zu befinden. Es fehlt diesbezüglich an der erforderlichen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage. Auch kann durch den Einzelnen kaum je wettbewerbs- oder lauterkeitsrechtlich gegen das Streichen seines Kommentars durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA) vorgegangen werden. Die zivil- oder strafrechtlichen Rechtsmittel sind deshalb nicht hinreichend wirksam im Sinne von Art. 29a
BV bzw. Art. 13
EMRK; sie bilden im Einzelfall keinen gleichwertigen Ersatz für den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg (vgl. vorstehende E. 2.1).
3.2.3. Das beim BAKOM (immer) mögliche allgemeine Aufsichtsverfahren genügt seinerseits den verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des erforderlichen Individualrechtsschutzes ebenfalls nicht (Art. 29a
BV bzw. Art. 13
EMRK; vgl. BGE 140 II 315 E. 3.1; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2021, N. 862; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 13
EMRK). Im Rahmen einer Anzeige erlangt der Anzeiger regelmässig keine Parteistellung (BGE 139 II 279 E. 2.3 mit Hinweisen). Mit einer Aufsichtsanzeige können öffentliche Interessen verfolgt, aber keine individuellen Rechte zugesprochen werden, wie dies für die Durchsetzung von materiellen Grundrechten erforderlich ist.
3.3.
3.3.1. Die UBI ist nach dem Wortlaut des Gesetzes zuständig zur Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot (üpA) der SRG (Art. 83 Abs. 1 lit. a
RTVG). Als redaktionelle Publikation gelten dabei redaktionelle Sendungen im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder "ein von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot" (Art. 2 lit. c
bis RTVG). Löscht die SRG aktiv einen Kommentar zu einem redaktionellen Beitrag im übrigen publizistischen Angebot (üpA) und greift sie damit in die Meinungsfreiheit der kommentierenden Person ein, liegt hierin - wegen der engen Verbundenheit zwischen dem redaktionellen Beitrag und den Kommentaren dazu (vgl. vorstehende E. 2.2.2 und 2.2.3) - ebenfalls ein wertender redaktioneller Akt, auch wenn sich dieser gegen einen nutzergenerierten - im Gegensatz zu einem redaktionsgenerierten - Inhalt richtet.
3.3.2. Der Wortlaut von Art. 2 lit.c
bis RTVG bedarf der Interpretation und steht einer entsprechenden grundrechts- bzw. verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse und Wertvorstellungen ("teleologische" und "geltungszeitliche" Auslegung; vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 574 Bindestrich 4) nicht entgegen. Zwar hat der Bundesrat in seiner Botschaft im vorliegenden Zusammenhang auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen, er hat indessen nicht geprüft und dargelegt, aufgrund welcher zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage dieser konkret als wirksam im Sinne von Art. 29a
BV gelten kann; es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei den Anpassungen des RTVG im vorliegenden Zusammenhang im Resultat die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie missachten wollte.
3.3.3. Ein anderer Rechtsweg als an die UBI, der den Anforderungen von Art. 29a
BV genügen würde, ist nicht ersichtlich: Die Streichung eines Kommentars seitens der SRG ist ein Realakt, doch ist diese mangels Verfügungsbefugnis - anders als früher (vgl. BGE 123 II 402 ff. [VgT]; 119 Ib 241 ff. [Gesuch an die SRG eine Sendung mit bestimmtem Inhalt auszustrahlen]) - weder berechtigt noch verpflichtet, im vorliegenden Zusammenhang eine Feststellungsverfügung zu erlassen. Sie kann die ihr übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe (Programmauftrag) auch ohne entsprechende Befugnis erfüllen, weshalb sich die Verfügungskompetenz nicht hieraus ergeben kann (vgl. BGE 144 II 376 E. 7 [Verfügungsbefugnis Flughafen Genf]; 138 II 134 E. 5.1 ["Gruyère AOC"]; 137 II 409 E. 6 [Berufsbildungsbeiträge]). Das BAKOM seinerseits ist nicht Urheber des Realakts, sondern ausschliesslich Aufsichtsbehörde (Art. 86 Abs. 1
1. Satz RTVG), weshalb auch ihm im vorliegenden Zusammenhang keine Verfügungsbefugnis im Einzelfall zukommt.
3.3.4. Unter diesen Umständen ist nur der Rechtsweg an die UBI als fachkundiges Gericht (und gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts [vgl. Art.86 Abs. 1 lit. c
BGG]) geeignet, den Vorgaben von Art. 29a
BV (bzw. Art. 13
i.V.m. 10 EMRK) zu genügen. Diese Lösung ist sachgerecht und rechtfertigt sich auch inhaltlich, weil die UBI bereits heute zuständig ist, Sendungen - als Realakte der SRG - auf ihre programmrechtliche Konformität und die Meinungsbildungsfreiheit des Publikums hin zu beurteilen (vgl. Art. 86 Abs. 1
2. Satz i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. a
und Art. 94
- 98
RTVG).
3.3.5. Fragen wie im vorliegenden Fall stellen sich ihr regelmässig im Zusammenhang mit dem Zugang zum redaktionellen Programm (Zugangsbeschwerde; Art. 83 Abs. 1 lit. a
RTVG); auch diesbezüglich hat sie jeweils die Interessen der SRG als im Programmbereich grundrechtsgeschützte Veranstalterin (Art. 93 Abs. 3
BV; Art. 6
RTVG) und jene der sich auf einen verfassungsrechtlichen Zugangsanspruch berufenden Person gegeneinander abzuwägen (vgl. "Grundrechtskollision"; Urteil 2C 589/2018 vom 5. April 2019 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen; BGE 136 I 167 E. 3.3).
3.3.6. Der Umstand, dass ihr Beschwerdeverfahren in erster Linie dazu dient, redaktionelle Inhalte von elektronischen Medien "im Interesse der Öffentlichkeit und ihrer ungehinderten Willensbildung als wichtiges Element der Demokratie" zu überprüfen (vgl. BGE 134 II 260 E. 6.2 - 6.4), schliesst nicht aus, dass sie - aufgrund des Berichts der zuständigen Ombudsstelle (vgl. Art. 95 Abs. 1
2. Satz RTVG), welcher eine vermittelnde Funktion zwischen den Beteiligten zukommt (Art. 93 Abs. 1
RTVG) - im Interesse der Meinungsvielfalt und des Grundrechtsschutzes auch einzelfallweise über die Streichung von Kommentaren oder die Verweigerung des Zugangs zur Kommentarfunktion durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA) entscheidet; die Kommentare stehen in einem engen Zusammenhang mit dem entsprechenden redaktionellen Inhalt und sind - auch für das weitere Publikum - als Einheit mit diesem zu sehen (vgl. vorstehende E. 2.2.2 und 2.2.3). In den meisten Fällen von Streichungen von Kommentaren dürfte es zu keinen Verfahren kommen bzw. dürfte die Problematik gegebenenfalls im Ombudsverfahren geklärt werden können, womit nicht von einer unzumutbaren Mehrbelastung der UBI auszugehen ist.
4.
4.1. Die UBI wird somit jeweils - soweit die Vermittlung durch die zuständige Ombudsstelle gescheitert ist (vgl. vorstehende E. 3.3.6) - auf Gesuch hin, deshalb einzelfallbezogen zu prüfen haben, ob die SRG mit der Löschung eines Kommentars im übrigen publizistischen Angebot (üpA) unzulässigerweise in die Meinungsäusserungsfreiheit von dessen Autorinnen oder Autoren eingegriffen hat. Als Richtlinie kann dabei - in analoger Anwendung - die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ebenfalls privatrechtlich geregelten Werbebereich dienen (vgl. E. 2.3.3; BGE 139 I 306 E. 4.2 und 4.3). Die "Netiquette" für die Social-Mediaplattformen ist analog zu dieser zu handhaben, soweit die SRG sich solcher Kanäle bedient und in deren Rahmen Drittkommentare zulässt (vgl. vorstehende E. 2.3.2).
4.2. Die "Netiquette" sieht in diesem Sinn (grundsätzlich zulässigerweise) vor, dass (1) persönliche Angriffe jeglicher Art, Beleidigungen oder gezielte Provokationen, auch in Form von Emojis, gelöscht bzw. verborgen werden können. Dasselbe gilt für (2) Diskriminierungen aller Art wie beispielsweise solche aufgrund von Religion, Nationalität, Hautfarbe, sexueller Orientierung, politischer Gesinnung, Alter oder Geschlecht; (3) gewaltverherrlichende oder pornographische Inhalte; (4) (anderweitig) rechtswidrige Inhalte; (5) Kommentare in anderen Sprachen als der Landessprachen bzw. des Englischen; (6) kommerzielle oder politische Werbung; (7) Kommentare, die nur einen Link enthalten; (8) externe Links, die nicht den Vorgaben der "Netiquette" genügen. Ob Streichungen im Sinne der "Netiquette" unzulässig sind, da sie keinen Bezug zum Thema haben oder - wie hier - angeblich auf Verallgemeinerungen, Unterstellungen oder Behauptungen beruhen, die sich nicht überprüfen lassen, ist im Einzelfall zu würdigen. Die Grenze für die Löschung eines in die Meinungsäusserungsfreiheit der Nutzer fallenden Kommentars, welche die SRG als grundrechtsgebundene Veranstalterin zu respektieren und nicht grundlos zu beschränken hat, liegt dort, wo gar keine
relevante Beeinträchtigung im Sinne der Vorgaben der "Netiquette" selber (mehr) vorliegt. Ob vorliegend relevante Gründe der Veröffentlichung entgegenstehen, wie dies die SRG annimmt, werden die Ombudsstelle und die UBI zu überprüfen haben.
5.
5.1. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid der UBI aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur weiteren Prüfung bzw. Vermittlung an die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz zurückzuweisen, nachdem deren Bericht Voraussetzung für das Verfahren vor der UBI bildet (vgl. Art. 95 Abs. 1
2. Satz RTVG).
5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4
BGG). Die SRG als Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1
BGG). Für die Regelung der Entschädigungsfrage im vorinstanzlichen Verfahren unter Berücksichtigung des vorliegenden Entscheids ist die Sache an die UBI zurückzuweisen (Art. 67
i.V.m. Art. 68 Abs. 5
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der UBI vom 22. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz zurückgewiesen.
2.
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
2.2. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
2.3. Für die Entschädigungsfrage wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) und dem Bundesamt für Kommunikation mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 1023/2021
Urteil vom 29. November 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. iur. Silja Meyer,
gegen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,
Gegenstand
SRF News (Kommentarlöschung auf Instagram [üpA]),
Beschwerde gegen den Entscheid b.901 der Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) vom 22. Oktober 2021.
Sachverhalt:
A.
A.a. SRF News veröffentlichte am 10. August 2021 auf Instagram den Beitrag "Deutschland schafft kostenlose Corona-Tests ab". Es ging dabei darum, dass ab dem 11. Oktober 2021 Corona-Schnelltests in Deutschland nicht mehr kostenlos sein würden. Der Bericht gab die Gründe hierfür und die Ausnahmen dazu wieder.
A.b. A.________ kommentierte den Beitrag auf Instagram wie folgt:
"Sollen sie nur auch in der Schweiz einführen. Ich muss weder in eine Bar, noch sonst etwas. Von mir aus kann ich auch auf der Strasse tanzen und meine Drinks selbst mixen, zudem benötige ich keine Ferien im Ausland. Bin bisher gut ohne irgend einen Test oder eine Impfung ausgekommen."
A.c. Die SRF-News-Redaktion löschte den entsprechenden Kommentar wenige Stunden danach. Sie ging davon aus, dass dieser mit ihrer "Netiquette" (Regeln für das soziale Kommunikationsverhalten der SRG) unvereinbar sei.
B.
A.________ gelangte hiergegen an die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz, welche ihre Beanstandung am 25. August 2021 nicht weiter behandelte, da sie sich für die Handhabung der Kommentarspalten auf Instagram durch SRF als unzuständig erachtete. Sie überwies die Eingabe für eine allfällige (aufsichtsrechtliche) Bearbeitung an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 trat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) aus dem gleichen Grund wie die Ombudsstelle SRG (Unzuständigkeit) auf die von A.________ an sie gerichtete Beschwerde nicht ein.
C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid der UBI vom 22. Oktober 2021 aufzuheben und die SRG - "unter vorfrageweiser Feststellung, dass die zugrundeliegende Löschungshandlung der SRF-Online- bzw. Social-Media-Redaktion vom 10. August 2021 rechtswidrig war" - zu verpflichten, ihren gelöschten Beitrag "unverzüglich" wiederherzustellen bzw. an der bisherigen Stelle erneut zu veröffentlichen; eventuell sei festzustellen, dass die Löschung rechtswidrig erfolgt sei; subeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu materiellem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die (individuelle) Löschung eines einzelnen Online-Kommentars durch die grundrechtsgebundene SRG - so ihre Argumentation - einen Grundrechtseingriff darstelle, müsse infolge von Art. 29a
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
Die UBI beantragt, die Beschwerde abzuweisen; bezüglich der Anwendung der "Netiquette" durch die SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) und damit auch hinsichtlich des Löschens von Kommentaren habe der Gesetzgeber ihre Zuständigkeit ausgeschlossen.
Die SRG beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Löschen eines Kommentars sei keine redaktionelle Handlung. Bei der "Netiquette" handle es sich um eine "aus der konzessionsrechtlichen Verantwortlichkeit resultierende Eigenkontrolle".
Das BAKOM verzichtet darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. Es weist im Zusammenhang mit einem Schreiben vom 10. September 2021 an A.________ aber darauf hin, dass es 2018 die "Netiquette" und deren Anwendung als "angemessen" und "sinnvoll" erachtet habe und zum Schluss gekommen sei, "dass SRF über ein taugliches System der Eigenkontrolle von nutzergenerierten Beiträgen" verfüge. Es habe jedoch gestützt auf mehrere (neue) Anzeigen beschlossen, "die Systemprüfung zur 'Netiquette' SRF wiederaufzunehmen und die entsprechenden Gespräche mit der SRG fortzusetzen und zu vertiefen"; in diesem Rahmen nehme es die aufsichtsrechtliche Anzeige von A.________ zu den Akten.
A.________ und die SRG haben im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen und Ausführungen festgehalten.
D.
Das BAKOM hat am 7. Juni 2022 sein konzessionsrechtliches Aufsichtsverfahren abgeschlossen. Es legte im Rahmen seiner Empfehlungen an die SRG ein besonderes Gewicht darauf, dass diese bei der Anwendung ihrer "Netiquette" den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Verhältnismässigkeit Rechnung trage und die Aussagen zu überprüfen seien, "wonach keine persönlichen Auskünfte zu abgelehnten Kommentaren erteilt" würden, "wenn diese gegen die Netiquette" verstiessen, und "dass SRF Sperrungen jederzeit ohne Mitteilung an die Betroffenen" vollziehen könne (BAKOM, Bericht vom 7. Juni 2022 "Ergebnisse der Systemprüfung 'Netiquette SRF'", S. 5 f.).
E.
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung hat die Angelegenheit am 29. November 2022 öffentlich beraten und über die Beschwerde entschieden.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot (üpA) der SRG können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 99 Abs. 3
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 99 [1] |
||||||
| Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden. | ||||||
| Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 83 Aufgaben |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für: | ||||||
| die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94-98); | ||||||
| die Wahl und die Beaufsichtigung der Ombudsstellen (Art. 91). | ||||||
| Sie erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 94 Beschwerdebefugnis |
||||||
| Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer: [1] | ||||||
| am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war; und | ||||||
| eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) abgewiesen worden ist. | ||||||
| Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikation nachweisen, können auch Beschwerde führen, wenn sie mindestens 20 Unterschriften beibringen. [3] | ||||||
| Natürliche Personen, die eine Beschwerde nach Absatz 2 führen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen. [4] | ||||||
| Beschwerde führen kann auch das UVEK; in diesem Falle gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
1.2. Da grundsätzlich auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
1.2.1. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich die formelle Frage, ob der beanstandete Nichteintretensentscheid der UBI Bundesrecht verletzt; die von der Beschwerdeführerin zur Diskussion gestellten materiell-rechtlichen (inhaltlichen) Aspekte sind (bei deren Zuständigkeit) durch diese oder allenfalls durch eine andere Behörde erst noch zu prüfen (vgl. nachstehende E. 3.3.3).
1.2.2. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
1.2.3. Soweit die vorliegende Eingabe den entsprechenden Begründungsanforderungen nicht genügt und sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid beschränken, wird auf ihre Darlegungen im Folgenden nicht weiter eingegangen (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die SRG sei grundrechtsgebunden (Art. 35 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte |
||||||
| Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. | ||||||
| Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. | ||||||
| Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
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| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
2.1. Gemäss Art. 35
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte |
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| Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. | ||||||
| Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. | ||||||
| Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
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| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. | ||||||
| Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. | ||||||
147 I 280 E. 7 mit Hinweisen; 140 II 315 E. 4.4).
2.2.
2.2.1. Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist auch bei privatrechtlichem Handeln grundsätzlich zu einer neutralen und sachlichen Haltung verpflichtet (vgl. BGE 139 I 306 E. 3.2.3 [Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich]; 138 I 274 E. 2.2.2 [Aushängen von Plakaten im Bahnhof]) - dies zumindest in Bereichen, in denen nicht nur eine mittelbare Erfüllung öffentlicher Aufgaben zur Diskussion steht (administrative Hilfstätigkeit bzw. Bedarfsverwaltung; vgl. zu dieser TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 71 ff. [differenzierend]; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1384; MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET, Droit administratif, vol. 1, 3. Aufl. 2012, S. 110 ff.; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2012, N. 166 ff.).
2.2.2. Die SRG erfüllt auch mit dem übrigen publizistischen Angebot (üpA) einen Programm- und Leistungsauftrag (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. b
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 25 Konzession |
||||||
| Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession. | ||||||
| Vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer Tragweite wird eine Anhörung durchgeführt. | ||||||
| Die Konzession bestimmt namentlich: | ||||||
| die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme; | ||||||
| den Umfang des übrigen publizistischen Angebots, das zur Erfüllung des Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fernsehen finanziert wird; | ||||||
| die Einzelheiten der Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie schweizerischen Musik- und Filmschaffens nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b; sie kann entsprechende Mindestanteile vorschreiben. | ||||||
| Die SRG kann einzelne Programme in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern anbieten. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bedürfen. [1] | ||||||
| Das UVEK [2] kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger Interessen notwendig ist. Der SRG wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. | ||||||
| Das UVEK kann die Konzession der SRG einschränken oder teilweise suspendieren, wenn: | ||||||
| die Aufsichtsbehörde nach Artikel 89 einen Antrag gestellt hat; | ||||||
| die SRG ihre Pflichten zu Finanzhaushalt und Rechnungslegung (Art. 35 und 36) wiederholt oder schwer verletzt hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 1 Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 [1] (FMG). | ||||||
| Nicht unter das Gesetz fallen Angebote von geringer publizistischer Tragweite. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien. | ||||||
| [1] SR 784.10 | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung |
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| Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. | ||||||
| Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. | ||||||
| Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 5a [1] Mindestanforderungen an das übrige publizistische Angebot der SRG |
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| Von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG müssen den Programmgrundsätzen nach den Artikeln 4 und 5 genügen. Das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4) gilt ausschliesslich für Wahl- und Abstimmungsdossiers. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen |
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| Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden. | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt |
||||||
| Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. | ||||||
| Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. | ||||||
| Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. | ||||||
| Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. | ||||||
2.2.3. Die Kommentarfunktion zu den Social-Media-Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht in engem Zusammenhang mit den der SRG diesbezüglich übertragenen und aus den Radio- und Fernsehabgaben finanzierten konzessionsrechtlichen Aufgaben im Programmbereich (VGL. BGE 136 IV 145 E. 3.6 [QUELLENSCHUTZ FÜR BLOG-KOMMENTAR]; ART. 23 FF. RTVG). Sie dient dem Meinungsaustausch und der Meinungsbildung rund um einen redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) und bildet eine Einheit mit diesem, weshalb ihre Beschränkung funktional die entsprechende öffentlichrechtliche Rechtsnatur teilt (zu den Abgrenzungsmethoden: TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., N. 367 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, A.A.O., N. 217 FF.; WIEDERKEHR/RICHLI, A.A.O., N. 156 FF.).
2.3.
2.3.1. Wegen dieses engen Sachzusammenhangs und der Auswirkungen der Streichung eines Kommentars im übrigen publizistischen Angebot (üpA) auf die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
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| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
2.3.2. Ob die Meinungsäusserung dem grundrechtsverpflichteten, mit öffentlichen Aufgaben betrauten Privaten - hier der SRG - mehr oder weniger wertvoll oder wichtig erscheint, darf praxisgemäss nicht ausschlaggebend sein (vgl. BGE 139 I 306 E. 3.2.3; 138 I 274 E. 2.2.2; 132 I 256 E. 3 [Kundgebung in Brunnen]; 124 I 267 E. 3b [Demonstration auf dem Klosterplatz Einsiedeln]). Die SRG ist zwar nicht notwendigerweise gehalten, ausserhalb des Programms Foren für Meinungsäusserungen anzubieten. Das sog. übrige publizistische Angebot (üpA) umfasst jedoch namentlich die Online-Angebote (Art. 18 Abs. 2 der SRG-Konzession). Online-Inhalte mit Sendungsbezug weisen einen zeitlich und thematisch direkten Bezug zu redaktionell aufbereiteten Sendungen oder Teilen von Sendungen auf (Art. 18 Abs. 2 lit. b SRG-Konzession). Sodann sieht Art. 5 Abs. 4 der Konzession vor, dass die SRG "Massnahmen [trifft], um einen permanenten Dialog mit der Bevölkerung zu ermöglichen" und der Bevölkerung "die Möglichkeit [bietet], sich mit ihr über frei zugängliche Online-Plattformen kostenlos über ihre Programme auszutauschen". Bietet sie solche Foren an und vermischen sich dabei - wie hier - auf ihren Social-Media-Plattformen Beitrag und Nutzerkommentar zu einer
Einheit, muss sie grundrechtskonform handeln und ihrer Rolle als dominierende, von Gesetzes wegen weitgehend aus den Radio- und Fernsehabgaben finanzierte gesamtschweizerisch konzessionierte Anbieterin im Radio- und Fernsehbereich Rechnung tragen (zur Sonderstellung der SRG: URS SAXER/FLORIAN BRUNNER, Rundfunkrecht - Das Recht von Radio und Fernsehen, N. 714 ff., in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015; NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 539 ff. N. 120 ff. und S. 563 f. N. 187 ff.).
2.3.3. In diesem Sinn hat das Bundesgericht zum von der SRG privatrechtlich betriebenen Werbebereich - im Gegensatz zum Programmbereich - in BGE 139 I 306 ff. erkannt, dass ein Eingriff "in die Meinungsäusserungsfreiheit" der Werbetreibenden seitens der SRG zulässig sein könne, "wenn die Werbung die Menschenwürde" missachte, als "diskriminierend" gelten müsse, zu Rassenhass beitrage, die öffentliche Sittlichkeit gefährde oder Gewalt verherrliche oder verharmlose. Dasselbe gelte für Werbungen, welche religiöse oder politische Überzeugungen herabminderten, irreführend oder unlauter seien oder aber zu einem Verhalten anregten, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdeten oder persönlichkeitsverletzend erschienen (E. 4.2). Das Bundesgericht ist davon ausgegangen, dass Meinungsäusserungen im privatrechtlich betriebenen Bereich der Werbung seitens der SRG bloss verhindert werden dürften, wenn hierfür wichtige Gründe sprächen bzw. sie widerrechtlich erschienen oder gegen überwiegende Eigeninteressen verstossen würden (kritisch hierzu VINCENT MARTENET, in: Martenet/Dubey [Hrsg.], CR Constitution fédérale, 2021, N. 56 zu Art. 35
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte |
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| Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. | ||||||
| Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. | ||||||
| Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. | ||||||
Bundesverfassung, 2015, Fn. 121 zu N. 36 von Art. 93
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 93 Radio und Fernsehen |
||||||
| Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. | ||||||
| Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. | ||||||
| Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. | ||||||
3.
3.1. Mit der Löschung von Kommentaren oder dem individuellen, temporären oder dauernden Ausschluss vom Zugang zu ihrem Social-Media-Angebot greift die SRG - unbestrittenermassen - in die Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
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| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
UBI nicht angezeigt und "programmrechtlich auch nicht zielführend". Der Gesetzgeber habe in diesem Zusammenhang auf den zivil- und strafrechtlichen Weg verwiesen und öffentlich-rechtlich nur das Aufsichtsverfahren beim BAKOM zur Verfügung gestellt. Ihre Aufsichtsbefugnisse - so die UBI - beschränkten sich nach dem gesetzgeberischen Willen auf "redaktions-" und nicht "nutzergenerierte" Inhalte. Dies ergebe sich aus Art. 2 lit. c
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 2 Begriffe |
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| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; | ||||||
| Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; | ||||||
| redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; | ||||||
| redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); | ||||||
| Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; | ||||||
| schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 [2] über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; | ||||||
| fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG [3]); | ||||||
| Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; | ||||||
| Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); | ||||||
| gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; | ||||||
| Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; | ||||||
| Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; | ||||||
| Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; | ||||||
| Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; | ||||||
| Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; | ||||||
| Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; | ||||||
| Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] SR 0.784.405 [3] SR 784.10 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
3.2. Obwohl auch in der Doktrin hiervon ausgegangen wird (vgl. JULIAN-IVAN BERIGER, Besonderheiten des Online-Angebots im üpA der SRG in der aktuellen Aufsichtspraxis der UBI, medialex, Jahrbuch 2018, N. 10 - 15; PIERRE RIEDER, Beschwerdemöglichkeit gegen Online-Inhalte der SRG, medialex, Jahrbuch 2016, N. 6), vermag das entsprechende Gesetzesverständnis nicht zu überzeugen:
3.2.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente zu hierarchisieren (BGE 146 V 224 E. 4.5.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 147 V 297 E. 6.1). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist im Rahmen des Wortlauts jene zu wählen, die der Verfassung - hier Art. 29a
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
3.2.2. Der - vom Gesetzgeber im vorliegenden Problemkreis offenbar privilegierte (vgl. die Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG [BBl 2013 4975 ff. Ziff. 2.2 S. 5014 und S. 5017) - zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Rechtsweg, auf den die SRG und die UBI verweisen, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 29a
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 28 [1] |
||||||
| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. | ||||||
| Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 28 ff
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 28 [1] |
||||||
| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. | ||||||
| Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
3.2.3. Das beim BAKOM (immer) mögliche allgemeine Aufsichtsverfahren genügt seinerseits den verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des erforderlichen Individualrechtsschutzes ebenfalls nicht (Art. 29a
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
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| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
3.3.
3.3.1. Die UBI ist nach dem Wortlaut des Gesetzes zuständig zur Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot (üpA) der SRG (Art. 83 Abs. 1 lit. a
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 83 Aufgaben |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für: | ||||||
| die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94-98); | ||||||
| die Wahl und die Beaufsichtigung der Ombudsstellen (Art. 91). | ||||||
| Sie erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 2 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; | ||||||
| Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; | ||||||
| redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; | ||||||
| redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); | ||||||
| Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; | ||||||
| schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 [2] über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; | ||||||
| fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG [3]); | ||||||
| Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; | ||||||
| Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); | ||||||
| gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; | ||||||
| Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; | ||||||
| Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; | ||||||
| Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; | ||||||
| Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; | ||||||
| Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; | ||||||
| Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; | ||||||
| Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] SR 0.784.405 [3] SR 784.10 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
3.3.2. Der Wortlaut von Art. 2 lit.c
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 2 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; | ||||||
| Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; | ||||||
| redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; | ||||||
| redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); | ||||||
| Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; | ||||||
| schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 [2] über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; | ||||||
| fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG [3]); | ||||||
| Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; | ||||||
| Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); | ||||||
| gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; | ||||||
| Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; | ||||||
| Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; | ||||||
| Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; | ||||||
| Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; | ||||||
| Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; | ||||||
| Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; | ||||||
| Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] SR 0.784.405 [3] SR 784.10 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
3.3.3. Ein anderer Rechtsweg als an die UBI, der den Anforderungen von Art. 29a
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 86 Grundsätze |
||||||
| Das BAKOM wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Art. 94-98) ist die Beschwerdeinstanz zuständig. [1] | ||||||
| Aufsichtsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme und des übrigen publizistischen Angebots der SRG beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig. [2] | ||||||
| Auf das Aufsichtsverfahren sind die Bestimmungen des VwVG [3] anwendbar, sofern das vorliegende Gesetz nicht davon abweicht. | ||||||
| Im Verfahren der Aufsicht durch die Beschwerdeinstanz (Art. 91-98) sind keine vorsorglichen Massnahmen zulässig. [4] | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen veröffentlichte redaktionelle Publikationen und Beschwerden wegen der Verweigerung des Zugangs zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [3] SR 172.021 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
3.3.4. Unter diesen Umständen ist nur der Rechtsweg an die UBI als fachkundiges Gericht (und gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts [vgl. Art.86 Abs. 1 lit. c
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 86 Grundsätze |
||||||
| Das BAKOM wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Art. 94-98) ist die Beschwerdeinstanz zuständig. [1] | ||||||
| Aufsichtsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme und des übrigen publizistischen Angebots der SRG beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig. [2] | ||||||
| Auf das Aufsichtsverfahren sind die Bestimmungen des VwVG [3] anwendbar, sofern das vorliegende Gesetz nicht davon abweicht. | ||||||
| Im Verfahren der Aufsicht durch die Beschwerdeinstanz (Art. 91-98) sind keine vorsorglichen Massnahmen zulässig. [4] | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen veröffentlichte redaktionelle Publikationen und Beschwerden wegen der Verweigerung des Zugangs zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [3] SR 172.021 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 83 Aufgaben |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für: | ||||||
| die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94-98); | ||||||
| die Wahl und die Beaufsichtigung der Ombudsstellen (Art. 91). | ||||||
| Sie erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 94 Beschwerdebefugnis |
||||||
| Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer: [1] | ||||||
| am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war; und | ||||||
| eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) abgewiesen worden ist. | ||||||
| Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikation nachweisen, können auch Beschwerde führen, wenn sie mindestens 20 Unterschriften beibringen. [3] | ||||||
| Natürliche Personen, die eine Beschwerde nach Absatz 2 führen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen. [4] | ||||||
| Beschwerde führen kann auch das UVEK; in diesem Falle gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 98 Kosten |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz ist kostenlos. | ||||||
| Für mutwillige Beschwerden können der Beschwerde führenden Person Verfahrenskosten auferlegt werden. Das VwVG [1] ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
3.3.5. Fragen wie im vorliegenden Fall stellen sich ihr regelmässig im Zusammenhang mit dem Zugang zum redaktionellen Programm (Zugangsbeschwerde; Art. 83 Abs. 1 lit. a
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 83 Aufgaben |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für: | ||||||
| die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94-98); | ||||||
| die Wahl und die Beaufsichtigung der Ombudsstellen (Art. 91). | ||||||
| Sie erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 93 Radio und Fernsehen |
||||||
| Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. | ||||||
| Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. | ||||||
| Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 6 Autonomie [1] |
||||||
| Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. | ||||||
| Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung. [2] | ||||||
| Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
3.3.6. Der Umstand, dass ihr Beschwerdeverfahren in erster Linie dazu dient, redaktionelle Inhalte von elektronischen Medien "im Interesse der Öffentlichkeit und ihrer ungehinderten Willensbildung als wichtiges Element der Demokratie" zu überprüfen (vgl. BGE 134 II 260 E. 6.2 - 6.4), schliesst nicht aus, dass sie - aufgrund des Berichts der zuständigen Ombudsstelle (vgl. Art. 95 Abs. 1
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 95 Frist und Form der Beschwerde |
||||||
| Innert 30 Tagen nach Eintreffen des Berichts nach Artikel 93 Absatz 3 kann bei der Beschwerdeinstanz schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Bericht der Ombudsstelle ist beizulegen. | ||||||
| Das UVEK reicht seine Beschwerde innert 30 Tagen nach der Ausstrahlung der betreffenden Sendung direkt bei der Beschwerdeinstanz ein. | ||||||
| In der Beschwerde muss kurz begründet werden: | ||||||
| in welcher Hinsicht die beanstandete redaktionelle Publikation Bestimmungen über den Inhalt nach den Artikeln 4, 5 und 5a oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts verletzt hat; oder | ||||||
| inwiefern die Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) rechtswidrig ist. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 93 Erledigung |
||||||
| Die Ombudsstelle prüft die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Dabei kann sie insbesondere: | ||||||
| die Angelegenheit mit dem Programmveranstalter besprechen oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen; | ||||||
| für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen; | ||||||
| Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben; | ||||||
| die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. | ||||||
| Sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. | ||||||
| Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung berichtet die Ombudsstelle den Beteiligten schriftlich über die Ergebnisse ihrer Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung. | ||||||
| Im beiderseitigen Einverständnis kann mündliche Erledigung erfolgen. | ||||||
| Nach Behandlung der Beanstandung stellt die Ombudsstelle dem Programmveranstalter Rechnung. Auf Antrag der Ombudsstelle oder des Veranstalters kann die Beschwerdeinstanz im Falle einer mutwilligen Beanstandung die Verfahrenskosten der Person auferlegen, welche die Beanstandung eingereicht hat. | ||||||
4.
4.1. Die UBI wird somit jeweils - soweit die Vermittlung durch die zuständige Ombudsstelle gescheitert ist (vgl. vorstehende E. 3.3.6) - auf Gesuch hin, deshalb einzelfallbezogen zu prüfen haben, ob die SRG mit der Löschung eines Kommentars im übrigen publizistischen Angebot (üpA) unzulässigerweise in die Meinungsäusserungsfreiheit von dessen Autorinnen oder Autoren eingegriffen hat. Als Richtlinie kann dabei - in analoger Anwendung - die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ebenfalls privatrechtlich geregelten Werbebereich dienen (vgl. E. 2.3.3; BGE 139 I 306 E. 4.2 und 4.3). Die "Netiquette" für die Social-Mediaplattformen ist analog zu dieser zu handhaben, soweit die SRG sich solcher Kanäle bedient und in deren Rahmen Drittkommentare zulässt (vgl. vorstehende E. 2.3.2).
4.2. Die "Netiquette" sieht in diesem Sinn (grundsätzlich zulässigerweise) vor, dass (1) persönliche Angriffe jeglicher Art, Beleidigungen oder gezielte Provokationen, auch in Form von Emojis, gelöscht bzw. verborgen werden können. Dasselbe gilt für (2) Diskriminierungen aller Art wie beispielsweise solche aufgrund von Religion, Nationalität, Hautfarbe, sexueller Orientierung, politischer Gesinnung, Alter oder Geschlecht; (3) gewaltverherrlichende oder pornographische Inhalte; (4) (anderweitig) rechtswidrige Inhalte; (5) Kommentare in anderen Sprachen als der Landessprachen bzw. des Englischen; (6) kommerzielle oder politische Werbung; (7) Kommentare, die nur einen Link enthalten; (8) externe Links, die nicht den Vorgaben der "Netiquette" genügen. Ob Streichungen im Sinne der "Netiquette" unzulässig sind, da sie keinen Bezug zum Thema haben oder - wie hier - angeblich auf Verallgemeinerungen, Unterstellungen oder Behauptungen beruhen, die sich nicht überprüfen lassen, ist im Einzelfall zu würdigen. Die Grenze für die Löschung eines in die Meinungsäusserungsfreiheit der Nutzer fallenden Kommentars, welche die SRG als grundrechtsgebundene Veranstalterin zu respektieren und nicht grundlos zu beschränken hat, liegt dort, wo gar keine
relevante Beeinträchtigung im Sinne der Vorgaben der "Netiquette" selber (mehr) vorliegt. Ob vorliegend relevante Gründe der Veröffentlichung entgegenstehen, wie dies die SRG annimmt, werden die Ombudsstelle und die UBI zu überprüfen haben.
5.
5.1. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid der UBI aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur weiteren Prüfung bzw. Vermittlung an die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz zurückzuweisen, nachdem deren Bericht Voraussetzung für das Verfahren vor der UBI bildet (vgl. Art. 95 Abs. 1
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 95 Frist und Form der Beschwerde |
||||||
| Innert 30 Tagen nach Eintreffen des Berichts nach Artikel 93 Absatz 3 kann bei der Beschwerdeinstanz schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Bericht der Ombudsstelle ist beizulegen. | ||||||
| Das UVEK reicht seine Beschwerde innert 30 Tagen nach der Ausstrahlung der betreffenden Sendung direkt bei der Beschwerdeinstanz ein. | ||||||
| In der Beschwerde muss kurz begründet werden: | ||||||
| in welcher Hinsicht die beanstandete redaktionelle Publikation Bestimmungen über den Inhalt nach den Artikeln 4, 5 und 5a oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts verletzt hat; oder | ||||||
| inwiefern die Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) rechtswidrig ist. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 67 Kosten der Vorinstanz |
||||||
| Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der UBI vom 22. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz zurückgewiesen.
2.
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
2.2. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
2.3. Für die Entschädigungsfrage wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) und dem Bundesamt für Kommunikation mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Gesetzesregister
BGG 42
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ZGB 28
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 67 Kosten der Vorinstanz |
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| Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
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| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
||||||
| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
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| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte |
||||||
| Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. | ||||||
| Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. | ||||||
| Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 93 Radio und Fernsehen |
||||||
| Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. | ||||||
| Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. | ||||||
| Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. | ||||||
| Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. | ||||||
| Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 1 Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 [1] (FMG). | ||||||
| Nicht unter das Gesetz fallen Angebote von geringer publizistischer Tragweite. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien. | ||||||
| [1] SR 784.10 | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 2 Begriffe |
||||||
| In diesem Gesetz bedeuten: | ||||||
| Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; | ||||||
| Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; | ||||||
| redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; | ||||||
| redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); | ||||||
| Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; | ||||||
| schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 [2] über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; | ||||||
| fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG [3]); | ||||||
| Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; | ||||||
| Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); | ||||||
| gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; | ||||||
| Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; | ||||||
| Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; | ||||||
| Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; | ||||||
| Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; | ||||||
| Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; | ||||||
| Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; | ||||||
| Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] SR 0.784.405 [3] SR 784.10 [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt |
||||||
| Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. | ||||||
| Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. | ||||||
| Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. | ||||||
| Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen |
||||||
| Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 5a [1] Mindestanforderungen an das übrige publizistische Angebot der SRG |
||||||
| Von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG müssen den Programmgrundsätzen nach den Artikeln 4 und 5 genügen. Das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4) gilt ausschliesslich für Wahl- und Abstimmungsdossiers. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 6 Autonomie [1] |
||||||
| Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. | ||||||
| Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung. [2] | ||||||
| Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung |
||||||
| Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Der Bundesrat befreit bestimmte Kategorien von Programmveranstaltern von diesen Pflichten. | ||||||
| Das BAKOM kann Angaben aus den Jahresberichten der Programmveranstalter veröffentlichen. | ||||||
| Der Bundesrat legt fest, was Jahresbericht und Jahresrechnung enthalten müssen und welche Angaben das BAKOM veröffentlichen kann. | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 25 Konzession |
||||||
| Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession. | ||||||
| Vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer Tragweite wird eine Anhörung durchgeführt. | ||||||
| Die Konzession bestimmt namentlich: | ||||||
| die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme; | ||||||
| den Umfang des übrigen publizistischen Angebots, das zur Erfüllung des Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fernsehen finanziert wird; | ||||||
| die Einzelheiten der Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie schweizerischen Musik- und Filmschaffens nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b; sie kann entsprechende Mindestanteile vorschreiben. | ||||||
| Die SRG kann einzelne Programme in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern anbieten. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bedürfen. [1] | ||||||
| Das UVEK [2] kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger Interessen notwendig ist. Der SRG wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. | ||||||
| Das UVEK kann die Konzession der SRG einschränken oder teilweise suspendieren, wenn: | ||||||
| die Aufsichtsbehörde nach Artikel 89 einen Antrag gestellt hat; | ||||||
| die SRG ihre Pflichten zu Finanzhaushalt und Rechnungslegung (Art. 35 und 36) wiederholt oder schwer verletzt hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 83 Aufgaben |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für: | ||||||
| die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94-98); | ||||||
| die Wahl und die Beaufsichtigung der Ombudsstellen (Art. 91). | ||||||
| Sie erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 86 Grundsätze |
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| Das BAKOM wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Art. 94-98) ist die Beschwerdeinstanz zuständig. [1] | ||||||
| Aufsichtsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme und des übrigen publizistischen Angebots der SRG beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig. [2] | ||||||
| Auf das Aufsichtsverfahren sind die Bestimmungen des VwVG [3] anwendbar, sofern das vorliegende Gesetz nicht davon abweicht. | ||||||
| Im Verfahren der Aufsicht durch die Beschwerdeinstanz (Art. 91-98) sind keine vorsorglichen Massnahmen zulässig. [4] | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen veröffentlichte redaktionelle Publikationen und Beschwerden wegen der Verweigerung des Zugangs zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [3] SR 172.021 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 93 Erledigung |
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| Die Ombudsstelle prüft die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Dabei kann sie insbesondere: | ||||||
| die Angelegenheit mit dem Programmveranstalter besprechen oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen; | ||||||
| für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen; | ||||||
| Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben; | ||||||
| die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. | ||||||
| Sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. | ||||||
| Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung berichtet die Ombudsstelle den Beteiligten schriftlich über die Ergebnisse ihrer Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung. | ||||||
| Im beiderseitigen Einverständnis kann mündliche Erledigung erfolgen. | ||||||
| Nach Behandlung der Beanstandung stellt die Ombudsstelle dem Programmveranstalter Rechnung. Auf Antrag der Ombudsstelle oder des Veranstalters kann die Beschwerdeinstanz im Falle einer mutwilligen Beanstandung die Verfahrenskosten der Person auferlegen, welche die Beanstandung eingereicht hat. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 94 Beschwerdebefugnis |
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| Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer: [1] | ||||||
| am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war; und | ||||||
| eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) abgewiesen worden ist. | ||||||
| Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikation nachweisen, können auch Beschwerde führen, wenn sie mindestens 20 Unterschriften beibringen. [3] | ||||||
| Natürliche Personen, die eine Beschwerde nach Absatz 2 führen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen. [4] | ||||||
| Beschwerde führen kann auch das UVEK; in diesem Falle gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 95 Frist und Form der Beschwerde |
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| Innert 30 Tagen nach Eintreffen des Berichts nach Artikel 93 Absatz 3 kann bei der Beschwerdeinstanz schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Bericht der Ombudsstelle ist beizulegen. | ||||||
| Das UVEK reicht seine Beschwerde innert 30 Tagen nach der Ausstrahlung der betreffenden Sendung direkt bei der Beschwerdeinstanz ein. | ||||||
| In der Beschwerde muss kurz begründet werden: | ||||||
| in welcher Hinsicht die beanstandete redaktionelle Publikation Bestimmungen über den Inhalt nach den Artikeln 4, 5 und 5a oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts verletzt hat; oder | ||||||
| inwiefern die Verweigerung des Zugangs (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) rechtswidrig ist. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 98 Kosten |
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| Das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz ist kostenlos. | ||||||
| Für mutwillige Beschwerden können der Beschwerde führenden Person Verfahrenskosten auferlegt werden. Das VwVG [1] ist anwendbar. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 99 [1] |
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| Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden. | ||||||
| Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 28 [1] |
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| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. | ||||||
| Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
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