Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 899/2015

Urteil vom 29. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rentenaufhebung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ bezog aufgrund einer Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 5. September 2000 für die Zeit ab 1. August 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (zunächst zuzüglich einer Kinderrente). Mit formlosen Mitteilungen vom 23. Juli 2003 und 17. März 2008 wurde dieser Anspruch bestätigt. Im Rahmen eines im Mai 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens erkannte die IV-Stelle nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz, Luzern, vom 14. Juni 2013, dass die Voraussetzungen für die Rentenausrichtung nicht mehr gegeben seien. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte sie die Rente deshalb mit Verfügung vom 4. Juli 2014 auf den 31. August 2014 hin ein. Gleichzeitig lehnte sie die Gewährung beruflicher Massnahmen ab.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 dahingehend teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung bezüglich Verneinung des Anspruches auf Umschulung, Integrationsmassnahmen, Wiedereingliederungsmassnahmen für Rentenbezüger und Arbeitsvermittlung aufhob und die Sache zur Prüfung entsprechender Vorkehren an die IV-Stelle zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde am Bundesgericht führen mit den Begehren, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 28. Oktober 2015 zu verpflichten, ihr ab September 2014 weiterhin eine ganze, eventuell eine halbe Invalidenrente auszurichten. Im Sinne eines weiteren Eventualantrages ersucht sie darum, die IV-Stelle zur Einholung eines den Vorgaben von BGE 141 V 281 genügenden Gutachtens anzuhalten.

Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid je auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde allen sich stellenden Fragen nachzugehen, also auch solchen, die letztinstanzlich nicht (mehr) aufgeworfen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Die für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung massgebenden gesetzlichen Grundlagen wie auch die hiezu ergangene Rechtsprechung hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Es betrifft dies namentlich die revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente infolge erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) und die Überprüfung von Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (nachfolgend: unklare Beschwerden resp. Beschwerdebilder, vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 und 139 V 547 E. 2.1 S. 549) gesprochen wurden (lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG). Gleiches gilt für die in BGE 141 V 281 grundlegend überdachte und teilweise geänderte Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer unklarer Beschwerdebilder.

3.

3.1. Während die IV-Stelle von einem Revisionstatbestand nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG ausgegangen ist, hat die Vorinstanz die Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG geschützt und die Beschwerde, soweit sie sich gegen die verfügte Rentenaufhebung richtet, mit dieser substituierten Begründung (Motivsubstitution) abgewiesen.

3.2. Die Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG hat zur Folge, dass die versicherte Person gemäss lit. a Abs. 2 dieser Bestimmung für maximal zwei aufeinanderfolgende Jahre Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8a - 1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
1    Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a  die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b  die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2    Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis-b und d.93
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4    ...94
5    Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.95
IVG hat. Zur Klärung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf solche Massnahmen hat die Vorinstanz die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen. Dieser Aspekt ist in der Beschwerdeschrift mit Recht nicht weiter thematisiert worden, könnte sich das Bundesgericht mit diesbezüglichen Rügen doch ohnehin nicht befassen, weil insoweit gar kein anfechtbarer Endentscheid vorliegt (vgl. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 3 Verhältnis zur Bundesversammlung - 1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesgericht aus.
1    Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesgericht aus.
2    Sie entscheidet jährlich über die Genehmigung des Voranschlags, der Rechnung und des Geschäftsberichts des Bundesgerichts.
BGG).

4.

4.1. Ob die Rente der Beschwerdeführerin nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufzuheben ist, hängt von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab, deretwegen sie seinerzeit zugesprochen worden ist. Das kantonale Gericht, dessen Feststellung des medizinisch relevanten Sachverhaltes für das Bundesgericht angesichts seiner Überprüfungsbefugnis weitestgehend verbindlich ist (E. 1.1 hievor), hat - anders als noch die IV-Stelle - angenommen, der Rentengewährung liege vorab ein unklares Beschwerdebild im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG zugrunde. Bei dieser Ausgangslage hat es die am 4. Juli 2014 verfügte Rentenaufhebung auf den 31. August 2014 hin im Ergebnis bestätigt. Dieses Vorgehen ist weder bundesrechtswidrig noch liegen ihm offensichtlich unrichtige Feststellungen tatsächlicher Art zugrunde, weshalb es damit sein Bewenden hat.

4.2. Selbst wenn eingeräumt würde, für die ursprüngliche Rentenzusprache seien nicht ausschliesslich unklare Beschwerden, sondern darüber hinaus auch somatisch objektivierbare Gesundheitsschädigungen ursächlich gewesen, würde sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lassen. Zwar wäre - wie in der Beschwerdeschrift an sich richtig aufgezeigt wird - eine Aufteilung je nach Grundlage der seinerzeitigen Rentenzusprache vorzunehmen (vgl. BGE 140 V 197 E. 6 S. 198 ff.). Nur soweit diese auf unklare Beschwerden zurückzuführen ist, fiele deren Aufhebung in den Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG. In Bezug auf objektiv ausgewiesene, mithin klare Beschwerdebilder hingegen wäre das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG zu bejahen. Die IV-Stelle hat schon in ihrer Verfügung vom 4. Juli 2014 gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 14. Juni 2013 festgehalten, dass aus rheumatologischer wie auch aus neurologischer Sicht keine objektivierbaren Befunde mehr vorliegen, welche das funktionelle Leistungsvermögen und damit die Arbeitsfähigkeit einschränken; auch aus psychiatrischer Sicht habe eine kontinuierliche Verbesserung stattgefunden. Wenn sie vor diesem Hintergrund von einer
wesentlichen Verminderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und daraus folgend einer Verringerung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG ausgegangen ist, lässt sich dies aufgrund der Aktenlage nicht beanstanden. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation resp. ihrer erwerblichen Auswirkungen hat an sich auch die Vorinstanz nicht verkannt, diesen Umständen jedoch nicht ausschlaggebende Bedeutung für die Rentenaufhebung beigemessen. Sollte der angefochtene kantonale Entscheid, der von einer ausschliesslich auf unklaren Beschwerdebildern beruhenden Rentenzusprache auszugehen scheint, insoweit tatsächlich fehlerhaft sein, bliebe nach dem Gesagten selbst eine entsprechende Berichtigung im Ergebnis ohne Einfluss auf die streitige Rentenaufhebung.

4.3. Weil laut MEDAS-Gutachten vom 14. Juni 2013 weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein Gesundheitsschaden verblieben ist, welcher die Arbeitsfähigkeit noch beeinträchtigen würde, erübrigen sich - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen) - die eventualiter beantragten vertieften Abklärungen. Die medizinische Dokumentation, insbesondere das MEDAS-Gutachten vom 14. Juni 2013 - welches seinen Beweiswert auch nach der mit BGE 141 V 281 neu geschaffenen Prüfungsmethode nicht per se verliert (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6 S. 266) -, erlaubt entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift eine zuverlässige Beurteilung auch im Lichte der Rechtsprechung in BGE 141 V 281. Das kantonale Gericht sah sich denn auch nicht etwa ausserstande, das Vorliegen einer Invalidität der Beschwerdeführerin nach Massgabe der neu zu beachtenden Richtlinien - unter Einschluss einer Indikatorenprüfung - zu untersuchen. Dass es dabei zu einer rechtsfehlerhaften Umsetzung der nunmehr geltenden Rechtsprechung - primär eine Aufgabe der rechtsanwendenden und nicht medizinisch begutachtender Institutionen - gekommen wäre, wird abgesehen von der - wie gesehen zu
Unrecht - bemängelten medizinischen Beurteilungsgrundlage nicht hinreichend spezifiziert geltend gemacht, um dem Bundesgericht begründeten Anlass zu einem berichtigenden Eingreifen zu bieten. So genügt es nicht, der vorinstanzlichen Indikatorenprüfung lediglich eine davon abweichende eigene gegenüberzustellen, ohne mit triftiger Begründung darlegen zu können, inwiefern sich beanstandete Erstere im Rahmen einer bundesgerichtlichen Überprüfung - mit limitierter Kognition (E. 1.1 hievor) - als mangelhaft erweisen sollte. Unbegründet ist schliesslich der gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf, in beweisrechtlicher Hinsicht nicht korrekt vorgegangen zu sein. Das kantonale Gericht hat lediglich bereits vorhandene Beweisunterlagen gewürdigt, nicht aber selbst Beweise abgenommen. Inwiefern dabei Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sein sollten, ist nicht ersichtlich, nachdem ihr im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu einer allfälligen substituierten Begründung der Rentenaufhebung gestützt auf die SchlBest. IVG zu äussern. Allfällige Beweisanträge hätte die Beschwerdeführerin in ihrer als Reaktion darauf erfolgten Eingabe vom 15. September 2015 stellen können. Auch war es ihr
unbenommen, selbst Beweise beizubringen.

5.
Aktenwidrig ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, weder Vorinstanz noch Verwaltung hätten sich mit einer Invaliditätsgradbemessung mit Einkommensvergleich nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG auseinandergesetzt. Während die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 4. Juli 2014 einen lege artis durchgeführten Einkommensvergleich vorgenommen hat und dabei zu einem Invaliditätsgrad von 16 % gelangt ist, hat die Vorinstanz zwar tatsächlich mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin einer Versicherung wieder voll arbeitsfähig, von einer Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen abgesehen. Bei beiden Varianten zeigt sich, dass eine Rentenrelevanz der Auswirkungen noch bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei Weitem nicht erreicht wird, sodass letztlich dahingestellt bleiben kann, welcher Betrachtungsweise der Vorzug zu geben wäre. Bei ansonsten uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit würde die jahrelange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt jedenfalls - wenn überhaupt - keinen derart hohen Abzug vom auf tabellarischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen - der rechtsprechungsgemäss maximal 25 % betragen kann (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) - rechtfertigen, dass bei einem Einkommensvergleich ein
rentenrelevanter Invaliditätsgrad erwartet werden könnte.

6.
Da die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_899/2015
Date : 29. September 2016
Published : 17. Oktober 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Rentenaufhebung)


Legislation register
ATSG: 16  17
BGG: 3  42  65  66  90  93  95  97  105  106
IVG: 8a
BGE-register
126-V-75 • 133-II-249 • 134-I-140 • 136-I-229 • 137-V-210 • 139-V-547 • 140-V-197 • 140-V-8 • 141-V-281
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8C_899/2015
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AS
AS 2011/5659