6S.234/2005
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.234/2005 /hum
Sitzung vom 29. Juni 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Thommen.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan A. Buchli,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. März 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr am 13. März 2001, um 13.22 Uhr, mit einem Personenwagen auf der Stampfenbachstrasse in Zürich stadteinwärts. Nach der Tramhaltestelle "Kronenstrasse" schloss er dicht zu dem von A.________ gelenkten Personenwagen auf. Durch mehrmaliges Betätigen der Lichthupe versuchte er, den Vordermann zu einer etwas schnelleren Fahrt zu bewegen. A.________, der Polizeibeamter von Beruf ist und zur fraglichen Zeit privat unterwegs war, kam dieser Aufforderung nicht nach, da er bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer seines Erachtens in jenem Bereich angemessenen Geschwindigkeit von 45 km/h fuhr. X.________ leitete vor der Tramhaltestelle "Beckenhof" ein Überholmanöver ein. Ab dem Zeitpunkt, da er zum Überholen ansetzte, bis zu dem Zeitpunkt, als er auf der gleichen Höhe mit A.________ war, gab Letzterer mehrere akustische Warnsignale ab, um X.________ zum Abbruch des Überholmanövers aufzufordern. Dieser setzte jedoch den Überholvorgang fort, wobei er mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h fuhr. A.________ bremste hierauf stark ab, um X.________ zu ermöglichen, noch vor der Traminsel wieder nach rechts einzubiegen. X.________ schloss das Überholmanöver auf der Höhe der Einmündung der Georgengasse einige
Meter vor einem Fussgängerstreifen ab.
Durch die von A.________ abgegebenen Warnsignale wurde eine Fussgängerin, die auf dem rechtsseitigen Trottoir stand in der Absicht, auf dem Fussgängerstreifen zur Traminsel zu gelangen, auf die beiden herannahenden Fahrzeuge aufmerksam. Da die Fussgängerin erkannte, dass das überholende Fahrzeug sich dem Fussgängerstreifen mit relativ hoher Geschwindigkeit näherte, betrat sie den Streifen nicht und wich einige Schritte vom Trottoirrand zurück. A.________ folgte X.________ über eine kurze Strecke, um sich dessen Kontrollschildnummer zu notieren. X.________ zeigte A.________ in dieser Phase des Geschehens den ausgestreckten Mittelfinger.
B.
Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 19. April 2002 schuldig der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 4. Oktober 2002 auf Berufung hin schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
Eine gegen dieses Urteil erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hiess des Bundesgericht am 20. Februar 2004 (Urteil 6S.486/2002) teilweise gut, wobei einzig das Überholmanöver als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert wurde.
In seinem neuerlichen Urteil vom 31. März 2005 stufte das Obergericht des Kantons Zürich das Überholmanöver als grobe Verkehrsregelverletzung ein und verurteilte X.________ zu Fr. 10'000.- Busse. Auf die übrigen, nunmehr lediglich als Übertretungen qualifizierten, Anklagevorwürfe trat es wegen Verjährung nicht mehr ein.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme. Im gleichen Sinne liess sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vernehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer rügt, dass sein Privatgutachten zum Überholmanöver im obergerichtlichen Urteil unberücksichtigt geblieben sei. Nach Art. 277ter Abs. 2

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1.1 Bei einer Rückweisung muss die kantonale Behörde ihrer neuen Entscheidung die Begründung der Kassation zugrunde legen (Art. 277ter

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
1.2 Der Vorinstanz war es somit grundsätzlich verwehrt, auf ihre Tatsachenfeststellungen zurückkommen. Darüber hinaus weist sie zu Recht darauf hin, dass das Privatgutachten auf den ursprünglichen tatsächlichen Feststellungen beruhe. Von einem geänderten Sachverhalt kann keine Rede sein, vielmehr ist der bestehende Sachverhalt durch den Privatgutachter lediglich neu interpretiert worden (angefochtenes Urteil S. 14). Inwiefern Art. 277ter Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

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2.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe das Verbot der reformatio in peius und damit Art. 277bis Abs. 1

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2.1
2.1.1 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte bleibt vorbehalten (Art. 269

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2.1.2 Das Verbot, ein Urteil, das nur vom Verurteilten angefochten wird, zu dessen Nachteil abzuändern (Verschlechterungsverbot; Verbot der reformatio in peius), ergibt sich primär aus dem kantonalen Prozessrecht (Entscheid 6P.121/2001 vom 21. September 2001, E. 4), weshalb dessen Verletzung grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots zu rügen ist (BGE 129 III 417, E. 2.1.1, 110 II 113 E. 3c). Das Verschlechterungsverbot zählt jedoch nicht zu den verfassungsmässigen Rechten des Bundes oder der Kantone (unv. Entscheid vom 23. März 1973, in: Semjud 95 (1973) 401 ff.) und lässt sich auch nicht aus der EMRK herleiten. Die Rechtsprechung zur Frage, ob das Verschlechterungsverbot auch eine Grundlage im Gesetzesrecht des Bundes hat, ist nicht einheitlich. Sie wurde verschiedentlich verneint (vgl. BGE 80 IV 156, E. 8; Entscheid 6S.170/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4b). In anderen Entscheiden wurde das Verschlechterungsverbot hingegen ausdrücklich aus dem Bundesrecht abgeleitet, so aus Art. 277bis Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

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BStP (in der Version von 15. Juni 1934; AS 50 685, 728; aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, SR 173.71; vgl. Botschaft, BBl 2001, 4202, 4367), der für Entscheide des Ausserordentlichen Kassationshofs ein Verschlechterungsverbot statuierte (BGE 110 IV 16; 70 IV 222). In den letztgenannten Entscheiden wurde das Verschlechterungsverbot ausgedehnt auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof gegen kantonale Entscheide. Dieses bundesrechtliche Verbot bindet auch die kantonalen Behörden im Falle einer Rückweisung (Gilbert Kolly, Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, ZStrR 113 (1995) S. 294 ff., 303; Gérard Piquerez, L'interdiction de la reformatio in pejus en procédure civile et en procédure pénale, in: Mélanges Assista, Genève 1989, S. 510; Niklaus Schmid, in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 399 N. 7). Die Rüge der Schlechterstellung lässt sich nach dem Gesagten auch auf Bundesrecht stützen, weshalb darauf einzutreten ist.
2.1.3 In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, dass die im zweiten Urteil ausgesprochene Busse von Fr. 10'000.-- gegenüber den ursprünglich ausgefällten 7 Tagen Gefängnis bedingt und Fr. 2'500.-- Busse eine unzulässige Schlechterstellung sei. Die Argumentation, dass eine Freiheitsstrafe generell schwerer wöge als eine Busse sei allzu formalistisch und führe dazu, dass 3 Tage Gefängnis als härtere Strafe gelte als Fr. 40'000.-- Busse. Für das Verhältnis zwischen Freiheitsstrafe und Busse sei die Vorschrift der Bussenumwandlung nach Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2.1.4 Die Vorinstanz erwägt, dass die Bestrafung mit einer höheren Busse das Verbot der 'reformatio in peius' nicht verletze, da im ersten Berufungsverfahren die Busse mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Tagen verbunden worden sei.
2.1.5 Eine reformatio in peius liegt vor, wenn die obere Instanz eine schwerere Strafe ("une peine plus sévère") ausspricht als die untere Instanz (Entscheide 6P.165/2001 vom 13. Dezember 2001; 6P.121/2001 vom 21. September 2001, E. 4). Ob die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Busse bei gleichzeitigem Verzicht auf Freiheitsstrafe als Schlechterstellung einzustufen ist, kann vorliegend offen bleiben, da sich die Strafe unter Gesichtspunkten der Strafzumessung ohnehin als nicht bundesrechtskonform erweist.
3.
Der Beschwerdeführer rügt die Strafzumessung als bundesrechtswidrig. Angesichts der ausgefällten Busse, welche einen Viertel der Höchstbusse betrage, müsse das Gericht von einem äusserst schweren Verschulden ausgegangen sein. Diesbezüglich erweise sich die Begründung als zu rudimentär, wenn man den guten automobilistischen Leumund und die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers in Betracht ziehe. In Bezug auf das Tatverschulden habe die Vorinstanz einzig ausgeführt, dass das Manöver gefährlich gewesen sei und dafür kein Anlass bestanden habe. Die Ausführungen zum Verschulden erschöpften sich somit in jenen Elementen, welche überhaupt erst eine grobe Verkehrsregelverletzung begründeten. Nicht dargetan worden sei, weshalb den Beschwerdeführer innerhalb der Bandbreite möglicher grober Verkehrsregelverletzungen ein schweres Verschulden treffen sollte. Hinzu komme, dass er im neuen obergerichtlichen Urteil nur noch wegen einer einzigen groben Verkehrsregelverletzung verurteilt werden könne. Ausserdem seien bei der Bussenbemessung seine Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.
3.1 Die Vorinstanz schätzt das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht ein. Er habe ohne zwingenden Anlass ein gefährliches Verkehrsmanöver durchgeführt und damit krass gegen seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer verstossen. Es habe ihm an Verantwortungsgefühl gefehlt. Sein jährliches Einkommen betrage Fr. 200'000.--. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren, der persönlichen Verhältnisse und seines Verschuldens sei eine Strafe Busse von Fr. 10'000.-- angemessen.
3.2 Nach Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
3.3 Der ausgefällten Strafe liegt lediglich noch der Vorwurf eines gefährlichen Überholmanövers zugrunde, welches die Vorinstanz als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
4.
Zusammenfassend wird die Beschwerde in Bezug auf die Strafzumessung gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur Ausfällung einer bundesrechtskonformen Strafe an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zu tragen und ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 278

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2005 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BStP 227BStP 269BStP 277 bisBStP 277 terBStP 278
SVG 90
StGB 49
StGB 63
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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