Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 953/2010

Urteil vom 29. April 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
G.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2010.

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene G.________ arbeitete vom 26. April 1999 bis 14. Dezember 2006 bei der Firma R.________ AG, Bauunternehmung, als Maurer. Am 14. September 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an. Am 8. November 2007 erlitt er mit dem Auto einen Auffahrunfall, in dessen Folge ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert wurde. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte diverse Arztberichte und ein Gutachten des Instituts Y.________ vom 8. Mai 2008 ein. Mit Verfügung vom 11. November 2009 sprach sie dem Versicherten ab 1. Dezember 2007 bis 30. April 2008 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zu.

B.
Hiegegen reichte der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein. Am 31. März 2010 fand eine Referentenaudienz statt, in welcher der Versicherte auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht und ihm Frist zur Stellungnahme bzw. zum Beschwerderückzug eingeräumt wurde. Am 12. Mai 2010 hielt er an der Beschwerde fest. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab, hob die IV-Verfügung auf und verneinte einen Rentenanspruch (Entscheid vom 23. September 2010).

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2007; eventuell sei die Sache für weitere medizinische Abklärungen zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306, aber in SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161 [8C 763/2008]).

Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung sind Tatfragen (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C 204/2009]; Urteil 9C 1019/2010 vom 30. März 2011 E. 1.2 f.).

2.
Die streitige Verfügung datiert vom 11. November 2009. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass für die Zeit bis Ende 2007 die damals geltenden Bestimmungen und ab 1. Januar 2008 die neuen Normen der 5. IV-Revision anzuwenden sind (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 130 V 445). Dies ist jedoch ohne Belang, weil diese Revision bezüglich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Praxis weiter gilt (Urteil 8C 944/2010 vom 21. März 2011 E. 3). Weiter hat die Vorinstanz die Grundlagen über die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 und E. 5 S. 327), den Rentenanspruch (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 134 V 131 E. 3. S. 132) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den invalidisierenden Charakter psychischer Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49, 130 V 352) und den Beweiswert von Arztberichten (E. 1 hievor). Darauf wird verwiesen.

3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 V 194; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 4 [8C 239/2008]). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 135 V 163, in SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109 [9C 920/2008]).
Der Versicherte legt neu einen Unfallschein der Helsana mit Eintragungen diverser Ärzte zur Arbeitsunfähigkeit ab 21. Juni 2007 (für die Zeit bis 31. Mai 2007 liegt dieser Unfallschein bei den Vorakten), ein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis der Klinik A.________ vom 19. Juli 2007 und Angaben zu seiner Arbeitsunfähigkeit des Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, für die Zeit vom 12. September bis 31. Oktober 2007 auf. Er macht jedoch keine nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG relevanten Gründe geltend, weshalb diese neuen Akten unbeachtlich sind.

4.
4.1 Das Institut Y.________ stellte im interdisziplinären (internistischen, orthopädischen und psychiatrischen) Gutachten vom 8. Mai 2008 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5; intermittierende pseudoradikuläre Ausstrahlungen rechts, beginnende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, klinisch und MR-tomographisch ohne Neurokompression, ICD-10 M47.86/M51.2). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung (ICD-10 F54), ein inkomplettes metabolisches Syndrom (Adipositas mit BMI 32,8 kg/m2 [ICD-10 E66.0], leichte Hepatopathie [ICD-10 K76.9], Dyslipidämie [ICD-10 E78.2], erhöhter HbA1c-Wert aktuell, Verdacht auf Diabetes mellitus [ICD-10 E11.9]) und eine Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 Z91.1). In der angestammten Tätigkeit bestehe beim Versicherten bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2006. Eine körperliche angepasste Tätigkeit, wie sie nachfolgend näher beschrieben werde, wäre ihm allerdings bereits kurze Zeit später zumutbar gewesen. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder
Position, wo eine Hebe- und Tragelimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine längeren Zwangshaltungen des Rumpfes vorkämen, eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer und internistischer sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.

4.2 Die Vorinstanz stellte auf dieses Gutachten des Instituts Y.________ ab und erwog im Wesentlichen, es sei davon auszugehen, das der Versicherte bereits kurz nach Dezember 2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen sei. Damit erweise sich die Annahme der IV-Stelle, er sei vom 1. Dezember 2007 bis 30. April 2008 voll arbeitsunfähig gewesen, als nicht richtig. Bei dieser Aktenlage erübrige es sich, die Voraussetzungen der Rentenrevision zu prüfen, da sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache nicht geändert habe. Die Vorinstanz errechnete einen Invaliditätsgrad von 23 % und verneinte folglich den Rentenanspruch.

5.
5.1 Der Versicherte erhebt keine Rügen, welche die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erscheinen lassen. Insbesondere kann nicht von einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung die Rede sein, weil die dafür u.a. notwendigen Voraussetzungen - unauflösbare Widersprüche tatsächlicher Art oder Beantwortung einer entscheidwesentlichen Tatfrage, wie namentlich bezüglich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit, auf unvollständiger Beweisgrundlage (Urteil 9C 932/2008 vom 9. April 2009 E. 3.1) - nicht vorliegen. Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:

5.2 Der Versicherte macht geltend, den Gutachtern des Instituts Y.________ hätten nicht alle medizinischen Akten und Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen zur Verfügung gestanden, weshalb ihr Gutachten mitnichten umfassend und in Kenntnis aller Vorakten erstellt worden sei. Es lägen widersprüchliche Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit vor.
5.2.1 Er legt dar, der psychiatrische Teilgutachter des Instituts Y.________ Dr. med. A.________ habe den Bericht des Dr. med. Z.________ vom 27. Juni 2007 übersehen. Dieser habe hierin dargelegt, er habe den Versicherten durch Dr. med. W.________ psychiatrisch beurteilen lassen, der folgende Diagnosen gestellt habe: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), emotional impulsives Verhalten (ICD-10 F60.30).
Im Gutachten des Instituts Y.________ wurde dieser Bericht des Dr. med. Z.________ mit den darin angeführten psychiatrischen Diagnosen bei der Aktenauflistung wiedergegeben. Dennoch führte der Gutachter des Instituts Y.________ Dr. med. A.________ aus, bislang lägen keine früheren psychiatrischen Beurteilungen vor. Hieraus kann der Versicherte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unbehelflich ist sein blosses Vorbringen, die Diagnosen der Dres. med. W.________ und A.________ deckten sich nicht; massgebend ist nämlich nicht die gestellte Diagnose, sondern die Arbeitsfähigkeit (BGE 127 V 294 E. 4c S.298), die im Rahmen der Begutachtung des Instituts Y.________ hinreichend abgeklärt wurde (vgl. auch E. 5.4 hienach). Hievon abgesehen legt der Versicherte auch nicht dar, Dr. med. W.________ habe entgegen dem Gutachten des Instituts Y.________ eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert.
5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in der Aktenauflistung des Gutachtens des Instituts Y.________ fehle das gesamte SUVA-Dossier betreffend seinen Auffahrunfall vom 8. November 2007. Zudem hätten dem Institut Y.________ die von der IV-Stelle bei der Helsana als Krankentaggeldversicherer im Jahre 2007 und der CSS (ab Januar 2008) eingeholten medizinischen Berichte und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zur Verfügung gestanden. Die Gutachter des Instituts Y.________ hätten daraus ersehen, dass seit Dezember 2006 durchwegs eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, und hätten sich damit auseinandersetzen müssen.

Auch diese Einwände sind unbehelflich. Denn der Versicherte legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, welche konkreten ärztlichen Berichte bzw. Bescheinigungen die von der Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Instituts Y.________ getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Soweit er sich auf den Unfallschein mit Eintragungen zur Arbeitsunfähigkeit vom 19. Januar bis 31. Mai 2007 beruft (vgl. E. 3 hievor), bezieht sich dieser auf seine angestammte Arbeit als Maurer und enthält keine Angaben zu anderen Tätigkeiten.

Zudem erging das Gutachten des Instituts Y.________ in Kenntnis des Berichts der Klinik B.________ vom 10. März 2008 (ambulantes Assessment vom 28. Februar 2008) betreffend die Folgen des Unfalls des Versicherten vom 8. November 2007; in diesem Bericht wurde ausgeführt, es sei unrealistisch, über seine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz als Maurer nachzudenken; zu seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nahm die Klinik B.________ nicht Stellung, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zudem wird das Ergebnis des Gutachtens des Instituts Y.________ gestützt durch den Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 3. November 2008, wo der Versicherte vom 2. bis 30. Oktober 2008 hospitalisiert war; in diesem Bericht wurde dargelegt, unter zusätzlicher Berücksichtigung des unfallfremden Vorzustandes am Achsenskelett erachteten sie für den Versicherten eine mittelschwere, wechselbelastende Arbeit ganztags als zumutbar ohne Tätigkeiten in länger dauernd vorgeneigter Rumpfposition.

5.3 Bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit ab Mai 2008 beruft sich der Beschwerdeführer zusätzlich auf den Bericht des ihn seit November 2008 behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ vom 7. März 2009. Dieser diagnostizierte einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bzw. Somatisierungsstörung sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Aufgrund des Gesamtbildes könne im Moment eine leichtgradige depressive Verstimmung diagnostiziert werden. Differentialdiagnostisch komme auch Aggravation oder Simulation in Frage. Er erachte den Versicherten im Moment in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig. Dies sei nur eine Schätzung im ambulanten Rahmen; eine schlüssige Beurteilung könne nur halbstationär oder stationär erfolgen. Am 9. Dezember 2009 bestätigte Dr. med. H.________, eine objektive Diagnosefeststellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer polydisziplinären Klinik möglich.

Aus diesen Berichten des Dr. med. H.________ kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die alleinige Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung bzw. Somatisierungsstörung zur Anerkennung eines dauerhaften invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht ausreicht (vgl. auch Urteil 9C 855/2009 vom 3. März 2010 E. 2.4). Gleiches gilt für die leichte depressive Episode (Urteil 8C 808/2009 vom 4. Januar 2011 E. 4.3). Es ist in diesem Lichte nicht ersichtlich, inwiefern seit der Begutachtung des Instituts Y.________ vom 5. Mai 2008 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten eingetreten sein soll. Zu beachten ist denn auch, dass der regionale ärztliche Dienst der IV-Stelle in der Stellungnahme vom 19. März 2009 zum Bericht des Dr. med. H.________ vom 7. März 2009 ausführte, es liege zur bereits im Gutachten des Instituts Y.________ beurteilten psychischen Situation nur eine zum Teil etwas andere Beurteilung vor, die keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Unbehelflich ist in diesem Lichte das Vorbringen des Versicherten, hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung sei vertieft anhand der Förster-Kriterien zu prüfen, in welchem Ausmass ihm eine Arbeit
zumutbarerweise noch möglich sei.

5.4 Nicht stichhaltig ist der Einwand des Versicherten, die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Instituts Y.________ seien das Ergebnis nur einer eintägigen Untersuchung, wobei für die psychiatrische Begutachtung nur ein Drittel der Zeit verblieben sei; derartige Untersuchungen könnten seriös nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik erfolgen. Grundsätzlich ist nicht die Dauer der Untersuchung massgebend, sofern der zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen ist (Urteil 9C 811/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.2.1). Für die Annahme, die Begutachtung des Instituts Y.________ sei diesbezüglich unzureichend, liegen keine Anhaltspunkte vor. Aus den beiden Berichten des Dr. med. H.________ geht nicht nachvollziehbar hervor, weshalb eine schlüssige Beurteilung des psychischen Zustandes des Versicherten nur im Rahmen einer stationären Abklärung möglich sein soll.

5.5 Nach dem Gesagten ist es im Rahmen der eingeschränkten Kognition nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Expertise des Instituts Y.________ vom 8. Mai 2008 davon ausging, der Versicherte sei (zumindest) ab 1. Dezember 2007 - Zeitpunkt der Rentenzusprache durch die IV-Stelle und des von ihm beantragten Rentenbeginns - bis zum Verfügungserlass am 11. November 2009 in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf verwiesen, dass diese Einschätzung durch die Berichte der Klinik A.________ vom 31. Juli 2007, worin festgehalten wurde, mittelfristig lasse sich aus rheumatologischer Sicht für eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, und des Dr. med. Z.________ vom 10. Oktober 2007, wonach ab 20. Juli 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestand, bestätigt wird. Auch im Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 3. November 2008 wurde von ganztätiger Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ausgegangen (E. 5.2.2 hievor). Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

6.
Den vorinstanzlichen Einkommensvergleich, der zu einem Invaliditätsgrad von 23 % bzw. zur Verneinung des Rentenanspruchs führte, stellt der Versicherte in masslicher Hinsicht nicht in Frage, weshalb es damit sein Bewenden hat (Urteil 8C 607/2010 vom 10. Februar 2011 E. 8).

7.
Soweit die Vorinstanz die dem Versicherten von der IV-Stelle für die Zeit ab 1. Dezember 2007 bis 30. April 2008 zugesprochene ganze Rente im Sinne einer reformatio in peius aufhob, ist Folgendes festzuhalten.

7.1 Von der Möglichkeit einer reformatio in peius ist zurückhaltend Gebrauch zu machen; sie ist auf Fälle zu beschränken, wo der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (nicht publ. E. 5.6 des Urteils BGE 133 V 569, in SVR 2008 AHV Nr. 8 S. 23 [H 161/06]; BGE 119 V 241 E. 5 S. 249 f.).

7.2 Im Lichte des in E. 4-6 hievor Gesagten war die Rentenzusprache der IV-Stelle offensichtlich unrichtig. Hieran nichts zu ändern vermag der Einwand des Versicherten, verschiedene behandelnde Ärzte hätten gegenüber den vorgelagerten Krankentaggeld-Versicherern ab Dezember 2006 bis Ende 2008 eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, wogegen die für 1½ Jahre retrospektive Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit durch das Institut Y.________ nur aufgrund einer einmaligen Untersuchung à priori fragwürdig gewesen sei.

Der Betrag von Fr. 19'135.- (5 Monatsrenten), den die reformatio in peius betrifft, ist von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480; ARV 2000 Nr. 40 S. 208 E. 3b; Urteil 8C 623/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.1 und 3.4). Hieran ändert entgegen dem Vorbringen des Versicherten nichts, dass davon verrechnungsweise Fr. 683.- an die ehemalige Arbeitgeberin und Fr. 15'308.- an die CSS-Versicherung geflossen und er somit nur Fr. 3'144.- erhalten habe. Massgeblich ist die Höhe der Versicherungsleistung.

7.3 Unerheblich ist schliesslich das Argument des Beschwerdeführers, für ihn sei es nicht nachvollziehbar, dass der Krankentaggeldversicherer eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von Dezember 2006 bis Ende 2008 anerkannt habe, während dies mit dem angefochtenen Entscheid bestritten werde. Denn die Anordnungen des Krankentaggeldversicherers haben für das IV-Verfahren keine Bindungswirkung. Irrelevant ist auch das Vorbringen des Versicherten, wenn effektiv seit Dezember 2006 eine gänzliche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestanden hätte, wären die IV sowie der Krankentaggeldversicherer (und allenfalls auch die ALV und das Sozialamt) verpflichtet gewesen, ihm bei der Suche nach einer geeigneten Stelle zu helfen und ihm während dieser Zeit Taggelder und Unterstützungsleistungen auszurichten. Soweit sich der Versicherte damit sinngemäss auf Vertrauensschutz beruft, substanziiert er die Voraussetzungen für dessen Bejahung nicht (vgl. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; nicht publ. E. 5.2 des Urteils BGE 135 V 412, in SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C 784/2008]), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

8.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_953/2010
Date : 29. April 2011
Published : 17. Mai 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 16  17  43  61
BGG: 42  66  68  95  97  99  105  106
BV: 9
IVG: 28
BGE-register
119-V-241 • 119-V-475 • 127-V-294 • 130-V-352 • 130-V-445 • 131-V-49 • 132-V-215 • 132-V-393 • 133-II-249 • 133-V-569 • 134-I-140 • 134-V-131 • 134-V-231 • 134-V-322 • 135-V-163 • 135-V-194 • 135-V-254 • 135-V-306 • 135-V-412
Weitere Urteile ab 2000
8C_239/2008 • 8C_607/2010 • 8C_623/2008 • 8C_763/2008 • 8C_784/2008 • 8C_808/2009 • 8C_944/2010 • 8C_953/2010 • 9C_1019/2010 • 9C_204/2009 • 9C_811/2010 • 9C_855/2009 • 9C_920/2008 • 9C_932/2008 • H_161/06
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