Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 732/2021

Urteil vom 29. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Maranta,
Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt,
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel,

1. C.A.________,
2. D.A.________,

Gegenstand
Validierung Vorsorgeauftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 6. Juli 2021 (VD.2020.247).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit eigenhändig aufgesetztem Vorsorgeauftrag vom 29. Juni 2020 setzte D.A.________ (geb. 1931) ihren Sohn B.A.________ als Vorsorgebeauftragten und ihren Sohn A.A.________ als Ersatzvorsorgebeauftragten ein.

A.b. Am 15. Juli 2020 ersuchten die zuständige Sozialarbeiterin und die zuständige Ärztin des E.________-Spitals die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um Validierung dieses Vorsorgeauftrags.

A.c. Am 13. Oktober 2020 suchte A.A.________ mit seiner Mutter eine Notarin auf. Dort wurde ein notariell beurkundeter Vorsorgeauftrag errichtet, mit welchem D.A.________ sämtliche bisher errichteten Vorsorgeaufträge widerrief und A.A.________ als ersten sowie B.A.________ als zweiten Vorsorgebeauftragten einsetzte. Weiter wurde darin festgelegt, dass sie allfällige Betreuung zu Hause erhalten und nicht in einem Pflegeheim wie dem Pflegeheim F.________ untergebracht werden wolle. Gleichzeitig wurde bei der Notarin ein Kündigungsschreiben von D.A.________ bezüglich ihres Aufenthalts im Pflegeheim F.________ verfasst. A.A.________ reichte diesen Vorsorgeauftrag in der Folge der Erwachsenenschutzbehörde ein.

A.d. Nach Abklärungen beim Pflegeheim F.________ teilte die Erwachsenenschutzbehörde B.A.________ und A.A.________ mit, dass die Urteilsfähigkeit ihrer Mutter im Zeitpunkt der Errichtung des zweiten Vorsorgeauftrags in Frage gestellt werde. Mit handschriftlichem Schreiben vom 18. Oktober 2020 teilte D.A.________ der Erwachsenenschutzbehörde mit, dass es ihr im Pflegeheim F.________ gefalle. Gleichzeitig unternahm A.A.________ Vorbereitungen für eine Rückkehr seiner Mutter in die von ihr früher bewohnte Wohnung und kündigte mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 den Aufenthaltsvertrag seiner Mutter per 30. November 2020. B.A.________ erstattete am 13. November 2020 der Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung, wonach A.A.________ am 15. November 2020 beabsichtige, D.A.________ aus dem Pflegeheim F.________ zurück in ihre ehemalige Wohnung zu bringen. Gleichentags teilte die Erwachsenenschutzbehörde den Söhnen wie auch dem Pflegeheim F.________ mit, dass D.A.________ für die Behörde in Bezug auf ihre Wohnsituation als urteilsunfähig gelte, weshalb alle Söhne mit einer Rückkehr in die ehemalige Wohnung einverstanden sein müssten. Noch am gleichen Tag wurde der Erwachsenenschutzbehörde mitgeteilt, dass A.A.________ seine Mutter
bereits abgeholt habe.

A.e. Nach weiteren Abklärungen und Stellungnahmen der Familienmitglieder erklärte die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 unter anderem den von D.A.________ erstellten Vorsorgeauftrag vom 29. Juni 2020 mit der Einsetzung von B.A.________ als Vorsorgebeauftragten für wirksam. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Vorsorgeauftrag vom 13. Oktober 2020 nicht rechtsgültig erstellt worden ist. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

B.

B.a. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhob A.A.________ mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 erhob er schliesslich Beschwerde in der Hauptsache.

B.b. Mit Entscheid vom 6. Juli 2021 wies das Appellationsgericht die Beschwerde vom 8. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde vom 11. Dezember 2020 schrieb es zufolge Gegenstandslosigkeit ebenso ab wie ein in der Zwischenzeit (erneut) gestelltes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde vom 8. Januar 2021.

C.

C.a. Gegen diesen Entscheid gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. September 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt sowohl die Aufhebung des angefochten Entscheids als auch des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde; der Vorsorgeauftrag vom 13. Oktober 2020 sei zu validieren und er als Vorsorgebeauftragter von D.A.________ einzusetzen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die Erwachsenenschutzbehörde zurückzuweisen. Im Übrigen stellt er einen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und behält sich ein Nachklagerecht für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen vor.

C.b. Mit Verfügung vom 15. September 2021 wies der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

C.c. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Oktober 2021 und am 3. November 2021 Noveneingaben ein. In der Noveneingabe vom 3. November 2021 stellte er erneut ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

C.d. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrages (Art. 360 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 360 - 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
1    Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
2    Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
. ZGB). Angefochten ist damit ein öffentlich-rechtlicher Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) ohne Streitwert, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Da der Beschwerdeführer (mindestens auch) eigene schutzwürdige Interessen geltend macht, ist er nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil 5A 542/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3 mit Hinweisen). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig.

1.2. Der Beschwerdeführer formuliert ein reformatorisches Begehren, was grundsätzlich zulässig, ja erforderlich ist. Indes hat die Vorinstanz das vor Bundesgericht gestellte Begehren um Validierung des öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags vom 13. Oktober 2020 und Einsetzung des Beschwerdeführers als Vorsorgebeauftragten als unzulässige Änderung seiner Rechtsbegehren qualifiziert und ist darauf nicht eingetreten. Daher kann das Bundesgericht lediglich prüfen, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf dieses Rechtsbegehren eingetreten ist und müsste der Beschwerdeführer dem Bundesgericht entsprechend darlegen, inwiefern das Nichteintreten auf diesen Antrag bundesrechtswidrig sein soll.
Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zum Nichteintreten der Vorinstanz. Damit kann das Bundesgericht auf diesen Antrag nicht weiter eingehen und es bleibt lediglich der (vorliegend zulässige) kassatorische Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen.

1.3. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz, welcher den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde ersetzt. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde verlangt bzw. diesen mehrfach kritisiert, ist die Beschwerde unzulässig (Urteil 5A 578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.5 mit Hinweisen) und darauf nicht weiter einzugehen.

1.4. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.5.

1.5.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 143 V 19 E. 1.2). Echte Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.5.2. Der Beschwerdeführer schildert den Sachverhalt über elf Seiten aus seiner Sicht, erhebt aber keine Willkürrügen in Bezug auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, sondern begnügt sich damit, diese verschiedentlich in appellatorischer Weise als "aktenwidrig" zu bezeichnen. Soweit der geschilderte Sachverhalt von den Feststellungen der Vorinstanz abweicht, sind die Ausführungen daher unbeachtlich.

1.5.3. Die vom Beschwerdeführer mit "Noveneingaben" neu eingereichten Dokumente sind ebenfalls unbeachtlich. Entgegen seinen Ausführungen sind diese echten Noven im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in diesen Noveneingaben nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgten Äusserungen zur Sache.

2.
Der Beschwerdeführer rügt an verschiedenen Stellen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), was grundsätzlich zuerst zu prüfen ist.

2.1. Zum einen rügt der Beschwerdeführer, ihm sei das Replikrecht verwehrt worden.

2.1.1. Am 28. Juni 2021 bzw. am 2. Juli 2021 hätten der Beschwerdegegner sowie der älteste Bruder noch je eine Eingabe eingereicht. Diese seien dem Beschwerdeführer aber erst am 9. Juli 2021 zusammen mit dem angefochtenen Entscheid weitergeleitet worden.

2.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt des Replikrechts ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei Gewährung
des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteil 4A 241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6 mit Hinweisen).

2.1.3. Diesen Begründungsanforderungen genügt der Beschwerdeführer nicht. Er begnügt sich damit, die erst mit dem angefochtenen Entscheid erfolgte Zustellung der beiden Eingaben zu kritisieren. Auf die Rüge der Verletzung des Replikrechts ist daher nicht weiter einzugehen.

2.2.

2.2.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer, der MMS-Test von August 2020, auf den sich beide Vorinstanzen stützen, sei nicht in den Akten und er habe dazu daher keine Stellung nehmen können.

2.2.2. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2). Im angefochtenen Entscheid wird nirgends thematisiert, ob der Test von August 2020 in den Akten vorhanden ist oder nicht bzw. der Beschwerdeführer Entsprechendes gerügt hätte. Obwohl er selbst in seiner Beschwerde ausführt, bereits die Erwachsenenschutzbehörde hätte sich auf diesen Test abgestützt, behauptet er nicht, bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen zu haben, dieser befände sich nicht in den Akten und er habe daher keine Stellung nehmen können. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach einer passenden Aktenstelle zu forschen, die belegt, dass der Beschwerdeführer diese formelle Rüge bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Rüge erübrigt sich.

2.3.

2.3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz seine Stellungnahme zur Aktennotiz des Hausarztes nicht beachtet habe. Da die Vorinstanz selbst von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erwachsenenschutzbehörde ausgegangen und ihm diese Aktennotiz im dortigen Verfahren nicht zugestellt worden sei, hätte die Vorinstanz seine Stellungnahme beachten müssen. Nur so hätte die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden können.

2.3.2. Die Begründungspflicht erfordert nicht, dass sich ein Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid.

2.4. Sodann ist die Rüge des Beschwerdeführers, sein Teilnahmerecht an der Befragung der Betroffenen sowie sein Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, seien verletzt worden, zu prüfen.

2.4.1. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, der Instruktionsrichter der Vorinstanz habe seine Mutter am 15. März 2021 zusammen mit einer Protokollführerin im Pflegeheim besucht und ihr während einer Viertelstunde Fragen zum Sachverhalt gestellt. Darüber sei ein Gesprächsprotokoll erstellt worden, welches den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei. Diese seien erst mit einer Verfügung vom gleichen Tag (15. März 2021) über den Besuch informiert worden und hätten daher kein Teilnahmerecht oder die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen. Auch seien weitere Beweisabnahmevorschriften der ZPO nicht beachtet worden und habe er sich keinen persönlichen Eindruck von der Betroffenen verschaffen können. Damit sei auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt worden.

2.4.2. Das Prozessrecht ist im Bereich des Erwachsenenschutzes - unter Vorbehalt der in Art. 450 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
450e ZGB festgehaltenen bundesrechtlichen Minimalvorschriften - kantonales Recht (Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB). Die Verletzung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit Verfassungsrügen. Dies gilt auch dann, wenn ein Kanton im Bereich des Erwachsenenschutzes die Bestimmungen der ZPO für anwendbar erklärt oder diese aufgrund des Verweises in Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB zur Anwendung gelangen, soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält; in diesem Fall stellen sie subsidiäres kantonales Recht dar (BGE 140 III 385 E. 2.3; Urteil 5A 51/2021 vom 21. Januar 2021 E. 3).
Auf die Rügen des Beschwerdeführers ist damit nur insoweit einzugehen, als er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht.

2.4.3. Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.4.4. Wie sich aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und im Übrigen auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt, wurde die Anhörung der Betroffenen mit Verfügung angeordnet und erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, zum Gesprächsprotokoll Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat er aber offenbar keinen Gebrauch gemacht. Die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer erst viel später in der Eingabe vom 4. Juni 2021 gerügt (obwohl er bereits am 14. Mai 2021 eine Replik eingereicht hatte). Der sich aus dem rechtlichen Gehör ergebende verfassungsmässige Anspruch auf Mitwirkung am Beweisverfahren beschränkt sich, wie erläutert, darauf, entweder an der Erhebung der Beweise mitzuwirken oder sich mindestens zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (E. 2.4.3). Der verfassungsmässig garantierte Minimalanspruch besteht also darin, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz, die dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumte, zum Gesprächsprotokoll Stellung zu nehmen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, sieht der Beschwerdeführer dieses doch ohnehin vornehmlich darin, dass
ihm das Recht auf Teilnahme und die Stellung von Ergänzungsfragen an der Befragung der Betroffenen verweigert worden ist.

2.4.5. Raum für die (sinngemässe) Anwendung der ZPO im Bereich des Erwachsenenschutzrechts besteht im Übrigen nur, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen oder auf die ZPO verweisen (Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB). Gemäss § 19 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) richtet sich das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). In § 25 Abs. 1 VRPG ist wiederum festgehalten, der Präsident erlasse die nötigen Beweisverfügungen. Soweit sich der Beschwerdeführer daher auf Art. 154
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 154 Beweisverfügung - Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.
ZPO bezieht, bleibt dafür nach dem Gesagten kein Raum. Eine verfassungswidrige, insbesondere willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts rügt der Beschwerdeführer nicht.

3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zudem eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts bzw. willkürliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Feststellung der Urteilsunfähigkeit der Betroffenen im Oktober 2020 vor.

3.1. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen drehen sich zunächst um den von ihm eingereichten MMS-Test der Betroffenen (durchgeführt bei einem Arzt) vom 17. November 2020. Dabei beschränkt er sich in erster Linie darauf, den Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen und der Vorinstanz in appellatorischer Art und Weise vorzuwerfen, sie habe die von ihm eingereichten Beweismittel (insb. den MMS-Test vom 17. November 2020 sowie die Einschätzung einer weiteren Ärztin, wonach bei Kurzzeitgedächtnisstörungen Testfragen nicht eingeübt werden könnten) zu Unrecht nicht gewürdigt bzw. zu Unrecht höhere Anforderungen an diese gestellt und einzig auf die beiden MMS-Tests des Pflegeheims abgestellt. Er setzt sich dabei nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach der Arzt sich gar nicht zur Urteilsfähigkeit der Betroffenen in Bezug auf den Vorsorgeauftrag geäussert hat. Auch gelingt es ihm nicht, die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung - dass nämlich erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit der von diesem Arzt durchgeführten Testung bestehen, da der Beschwerdeführer von einem weiteren Arzt dabei beobachtet wurde, wie dieser die Betroffene auf eine allfällige Testung habe vorbereiten wollen -
als willkürlich auszuweisen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer selbst geltend mache, die vaskuläre Demenz seiner Mutter verschlechtere sich nicht und es könnten daher aus dem Besuch des Instruktionsrichters bei der Betroffenen am 15. März 2021 und der dort deutlich gewordenen Urteilsunfähigkeit auch für den Oktober 2020 Rückschlüsse gezogen werden, setzt sich der Beschwerdeführer nicht (substanziiert) auseinander. Die Rüge, die Vorinstanz sei auf den bereits am 10. Juli 2020 erfolgten MMS-Test sodann "mit keinem Wort" eingegangen, ist schlicht falsch. Schliesslich hat die Vorinstanz die Urteilsunfähigkeit der Betroffenen nicht nur - wie dies der Beschwerdeführer mehrfach geltend macht - gestützt auf die beiden MMS-Tests des Pflegeheims vom August und Oktober 2020 und den Besuch des Instruktionsrichters bei der Betroffenen angenommen. Eine Beurteilung der Urteilsfähigkeit ausschliesslich gestützt auf einen MMS-Test wäre, auch vor dem Hintergrund der Relativität der Urteilsfähigkeit, unzulässig (siehe auch Richtlinie der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW, Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis, 2019, S. 25, wonach es sich beim MMS-Test lediglich um ein Screening für
Demenz und nicht um ein Instrument zur Evaluation der Urteilsfähigkeit handle). Die Vorinstanz hat jedoch insbesondere auch die innert kurzer Zeit erfolgten, sich widersprechenden Äusserungen der Betroffenen gegenüber ihren Söhnen in die Beurteilung einbezogen und erwogen, diese habe vor dem 13. Oktober 2020 in allen Dokumenten die Sorge für sich dem Beschwerdegegner und bloss im Falle seiner Verhinderung dem Beschwerdeführer übertragen. Bei ändernden Anordnungen seien höhere Anforderungen an die Urteilsfähigkeit zu stellen. Diese Ausführungen, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, sind nicht zu beanstanden. Eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist nicht auszumachen.

3.2. In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, wegen der Nichtbefragung der beurkundenden Notarin sei sein Recht auf Beweis verletzt worden, ist daran zu erinnern, dass die ZPO im Bereich des Erwachsenenschutzes kantonales Recht ist und nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Ohnehin hat die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der Notarin verzichtet, weshalb nur Willkür gerügt werden kann. Dies tut der Beschwerdeführer nicht, womit auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Ebenfalls keine Willkürrüge erhebt der Beschwerdeführer wenn er ausführt, die Notizen bezüglich eines Telefonats der Notarin mit der Erwachsenenschutzbehörde seien unter Verletzung sämtlicher Beweisvorschriften in die Verfahrensakten gelangt und soweit er verschiedentlich sinngemäss rügt, weitere von ihm beantragten Beweise seien nicht abgenommen worden.

3.3. Strittig ist weiter, ob mit der Beurkundung des Vorsorgeauftrags vom 13. Oktober 2020 auch die Urteilsfähigkeit der Betroffenen beurkundet wurde und diese an der erhöhten Beweiskraft gemäss Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB teilnimmt.

3.3.1. Die Vorinstanz führt aus, die Notarin habe auf der von der Betroffenen unterzeichneten Kündigung ihres Aufenthalts im Pflegeheim vom 13. Oktober 2020 deren Unterschrift beglaubigt und bestätigt, dass diese sich "nach ihrer Wahrnehmung im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden" habe. Mit der öffentlichen Urkunde über die Errichtung des Vorsorgeauftrags habe die Notarin keine Feststellungen über die Handlungs- und Urteilsfähigkeit der vorsorgenden Person getroffen, zumal die Ermittlungspflicht der Urkundsperson insofern eine eingeschränkte sei, als sie die Urteilsfähigkeit einer Person grundsätzlich vermuten dürfe, sie zu einer umfassenden Prüfung fachlich gar nicht kompetent sei und deshalb bloss erkennbare Anhaltspunkte für deren Fehlen nicht ignorieren dürfe. Die Beurkundung könne von der Notarin nur verweigert werden, wenn die vor ihr erscheinende Person "offensichtlich" handlungsunfähig sei, also an ihrer Urteilsunfähigkeit keine Zweifel bestünden. Aus der sich aus dem basellandschaftlichen Notariatsgesetz ergebenden Pflicht der Notarin, die Urteilsfähigkeit bei der Beurkundung von Willenserklärungen zu prüfen und bei Zweifeln die Beurkundung zu verweigern, könne nicht geschlossen werden, die Notarin habe eine
öffentliche Urkunde über die Urteilsfähigkeit der Betroffenen errichtet.

3.3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die verstärkte Beweiskraft nach Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB erstrecke sich (gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts) auch auf die Urteilsfähigkeit der Erklärenden. Die Notarin sei gemäss kantonalem Recht zur vorgängigen Prüfung der Urteilsfähigkeit verpflichtet gewesen. Hätte sie Zweifel gehabt, hätte sie die Beurkundung von Gesetzes wegen und im Rahmen ihrer Amtspflicht verweigern müssen. Da sie dies jedoch nicht getan habe, hätten bei ihr nachweislich keine Zweifel bezüglich der Urteilsfähigkeit der Betroffenen bestanden.

3.3.3. Die erhöhte Beweiskraft gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB gilt nur für die im Register oder in der Urkunde bezeugten Tatsachen und nur für Tatsachen, um derentwillen das Gesetz öffentliche Register oder die Errichtung einer öffentlichen Urkunde vorsieht (BGE 124 III 5 E. 1c). So gilt beim öffentlichen Testament für die Erklärung der Zeugen, der Erblasser habe sich nach ihrer Wahrnehmung im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden, keine Richtigkeitsvermutung, sondern diese stellt nur ein Indiz für die Urteilsfähigkeit dar. Der Richter ist weder an die Bestätigung der Testierfähigkeit durch die Zeugen noch an die Erklärungen des Urkundsbeamten gebunden (BGE 124 III 5 E. 1c; 117 II 231 E. 2b und E. 3b/bb). Gleiches gilt auch für die vorliegende Konstellation, in der der Notar kantonalrechtlich zur Prüfung der Urteilsfähigkeit verpflichtet ist. Selbst wenn dieser eine entsprechende Feststellung in der öffentlichen Urkunde anbringt, kommt jener die erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB nicht zu (STEPHAN WOLF, in: Berner Kommentar, Einleitung und Personenrecht, 2012, N. 51 zu Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB; vgl. auch WOLF/SETZ, Handlungsfähigkeit, insbesondere Urteilsfähigkeit, sowie ihre Prüfung durch den Notar, in: Das neue Erwachsenenschutzrecht,
Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis 2012, S. 51 und 63). Die vorinstanzlichen Ausführungen sind daher nicht zu beanstanden.

4.
Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuzeigen oder den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bzw. die Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen. Dass die Vorinstanz gestützt auf den festgestellten Sachverhalt das Recht falsch angewendet hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit wird das mit Noveneingabe vom 3. November 2021 erneut gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist mangels entschädigungspflichtigem Aufwand keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, C.A.________, D.A.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Lang
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_732/2021
Datum : 29. März 2022
Publiziert : 02. Mai 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Validierung Vorsorgeauftrag


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZGB: 9 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
360 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 360 - 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
1    Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
2    Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
450bis  450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZPO: 154
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 154 Beweisverfügung - Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.
BGE Register
117-II-231 • 124-III-5 • 137-III-226 • 140-III-264 • 140-III-385 • 141-III-210 • 142-II-218 • 142-III-364 • 143-II-283 • 143-IV-380 • 143-V-19 • 143-V-71 • 146-II-335 • 146-V-240
Weitere Urteile ab 2000
4A_241/2020 • 5A_51/2021 • 5A_542/2019 • 5A_578/2021 • 5A_732/2021
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • vorsorgeauftrag • pflegeheim • sachverhalt • mutter • basel-stadt • kantonales recht • stelle • arzt • zweifel • aufschiebende wirkung • anspruch auf rechtliches gehör • erwachsenenschutz • rechtsmittel • beschwerdegegner • erteilung der aufschiebenden wirkung • notar • rechtsbegehren • rechtsverletzung
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