Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 131/2023

Urteil vom 29. Februar 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
11. K.________,
12. L.________,
13. M.________,
14. N.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Martin Looser und/oder Alexander Lueger, Rechtsanwälte,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Hundeverordnung des Kantons Zürich vom 25. November 2009 (Änderung vom 15. Dezember 2021),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Januar 2023 (AN.2022.00003).

Sachverhalt:

A.

A.a. Bis Ende 2016 sah das Bundesrecht eine obligatorische Ausbildung für alle künftigen Hundehalterinnen und -halter vor (Art. 68
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 68
Tierschutzverordnung [TSchV, SR 455.1] in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Tierschutzgesetz [SR 455]). Wer eine solche obligatorische Hundeausbildung anbieten wollte, bedurfte im Kanton Zürich einer Bewilligung (§ 15 Abs. 1 lit. a und b der geltenden Hundeverordnung [LS 554.51; HuV/ZH]). Diese Bewilligung wurde erteilt, wenn die um Bewilligung ersuchende Person die in Art. 203
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 203 Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern - 1 Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
1    Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
2    Das BLV anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:
a  didaktisches und rechtliches Grundwissen;
b  Grundlagen der Erwachsenenbildung;
c  Kursorganisation.
3    Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Artikel 205 absolviert werden.
TSchV vorgesehenen Voraussetzungen erfüllte, oder wenn sie den Nachweis erbrachte, dass sie über vergleichbare Kenntnisse, Fähigkeiten oder einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügte.

A.b. Per 1. Januar 2017 wurde die Pflicht zur obligatorischen Hundeausbildung für Hundehalterinnen und -halter gemäss Art. 68
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 68
TSchV aufgehoben. In der Folge verzichtete der Bund auch auf die weitere Umsetzung von Art. 203
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 203 Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern - 1 Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
1    Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
2    Das BLV anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:
a  didaktisches und rechtliches Grundwissen;
b  Grundlagen der Erwachsenenbildung;
c  Kursorganisation.
3    Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Artikel 205 absolviert werden.
TSchV. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannte keine neuen Ausbildungskonzepte mehr für Hundeausbildnerinnen und -ausbildner und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) aktualisierte die Prüfungsvorschriften nicht mehr.

A.c. Seit 1. Januar 2017 liegt es in der Kompetenz der Kantone, ob sie eine obligatorische Ausbildung für Hundehalterinnen und -halter vorsehen. In Zürich wurde in der Volksabstimmung vom 10. Februar 2019 entschieden, dass die Ausbildungsverpflichtung für Hundehalterinnen und -halter beibehalten werden soll.

B.

B.a. Am 18. Januar 2021 stimmte der Zürcher Kantonsrat einer Änderung des kantonalen Hundegesetzes vom 14. April 2008 zu (HuG/ZH, LS 554.5). Das revidierte Hundegesetz sieht unter anderem eine Pflicht zur praktischen und - für erstmalige Hundehalterinnen und -halter - zur theoretischen Hundeausbildung vor (§ 7 Abs. 1 und 2 nHuG/ZH). Wer solche obligatorischen Hundeausbildungen anbieten darf, ist in der ebenfalls revidierten Hundeverordnung (nHuV/ZH, LS 554.51) geregelt. Diese änderte der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Dezember 2021, publiziert im Amtsblatt vom 7. Januar 2022, und setzte die Änderung des Hundegesetzes und der Hundeverordnung - unter Vorbehalt der Ergreifung eines Rechtsmittels dagegen - per 1. Juni 2022 in Kraft.

B.b.
In der revidierten Hundeverordnung finden sich die folgenden Bestimmungen:

"E. Ausbildnerinnen und Ausbildner
Allgemeines
§ 16c
1 Personen, welche die theoretische oder praktische Hundeausbildung anbieten wollen, benötigen eine Bewilligung des Veterinäramtes.
2 Das Veterinäramt veröffentlicht eine Liste mit den Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern.

Bewilligung
a. Voraussetzungen
§ 16 d
1 Das Veterinäramt erteilt einer natürlichen Person unter folgenden Voraussetzungen die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen und praktischen Hundeausbildung:
a. Die Person ist volljährig.
b. Die Person hat innerhalb der letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs mindestens 150 Stunden praktische Hundeausbildung geleitet oder bei ihrer Durchführung mitgewirkt.
c. Die Person hat längstens ein Jahr vor Einreichung des Gesuchs die Theorie- und Praxisprüfung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner bestanden.
d. Die Person legt einen höchstens drei Monate alten Privatauszug aus dem Strafregister vor, aus dem sich keine Verurteilung ergibt, welche die Eignung der Person als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner infrage stellt.
e. Gegen die Person liegt kein Tierhalteverbot vor. Hat die Person Wohnsitz in einem anderen Kanton, legt sie eine entsprechende, höchstens drei Monate alte Bestätigung der Veterinärbehörde des Wohnkantons vor.
2 Das Veterinäramt erteilt natürlichen oder juristischen Personen die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen Ausbildung in Form des webbasierten Lernens, sofern der Ausbildungsgang geeignet ist, die Lernziele und Ausbildungsinhalte gemäss § 10 Abs. 2 zu vermitteln.
3 (...)

b. Prüfung
1 Mit der Theorieprüfung gemäss § 16 d Abs. 1 lit. c weist die Person vertieftes Wissens in den Bereichen der theoretischen Ausbildung gemäss § 10 Abs. 1 und in folgenden Bereichen nach:
a. Biologie und Verhaltenskunde des Hundes,
b. körperliche Beeinträchtigungen des Hundes und erste Hilfe,
c. tiergerechte Erziehungsmethoden,
d. Lektionenplanung samt Festlegung von Lernzielen, Methodik und Didaktik.
2 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und dauert 60 Minuten.
3 Mit der praktischen Prüfung gemäss § 16 d Abs. 1 lit. c weist die Person vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der praktischen Hundeausbildung gemäss § 13 Abs. 1 sowie in folgenden Bereichen nach:
a. Erkennen von und korrekter Umgang mit auffälligem Verhalten eines Hundes,
b. korrekter Umgang mit Konflikten zwischen Mensch und Hund und unter Hunden,
c. zweckmässige Anleitung der Hundehalterinnen und Hundehalter sowie sinnvolle Gestaltung der praktischen Ausbildungslektionen.
4 Die praktische Prüfung erfolgt in der Form einer Lektion praktischer Hundeausbildung.
5 Das Veterinäramt kann Dritte mit der Durchführung der Theorie- und Praxisprüfung beauftragen.

F. Gebühren und Abgaben
Gebühren
b. des Veterinäramtes
§ 18
1 Das Veterinäramt erhebt höchstens folgende Gebühren:
a. von Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildnern:

1. für die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen und praktischen Ausbildung nach § 16 c Fr. 1500
(...)

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Dezember 2021
1 (...)
2 Wer über eine Bewilligung zur Durchführung von Junghunde- und Erziehungs- oder von Welpenförderungskursen gemäss § 15 der Hundeverordnung in der bis 31. Mai 2022 geltenden Fassung verfügt, darf die Hundeausbildung gemäss §§ 10 ff. durchführen. Diese Berechtigung gilt während der Geltungsdauer der altrechtlichen Bewilligung, mindestens aber bis 31. Mai 2023."

A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________ und N.________ erhoben am 7. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der genannten Bestimmungen. Sie machten geltend, die Bestimmungen verstiessen gegen die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich heisst die Beschwerde mit Urteil vom 9. Januar 2023 teilweise gut und hebt § 16d Abs. 3 nHuV/ZH (Befristung der Bewilligung) auf. Im Übrigen weist es die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________ und N.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils insofern, als damit ihre Rechtsbegehren in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz vom 7. Februar 2022 abgewiesen wurden, und die Aufhebung der §§ 16c, 16d Abs. 1 und 2, 16e, 18 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Hundeverordnung vom 15. Dezember 2021.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat des Kantons Zürich schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer halten in Kenntnis der Vernehmlassung an ihren Anträgen und ihrer Begründung fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).

1.2. Angefochten ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, das im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle eine Beschwerde gegen §§ 16c, 16d Abs. 1 und 2, 16e, 18 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der revidierten Hundeverordnung (nHuV/ZH) abweist. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Die Ausnahmen gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG finden bei Beschwerden gegen Erlasse (abstrakte Normenkontrolle) keine Anwendung (BGE 149 I 81 E. 3.3.4; 145 I 26 E. 1.1; 138 I 435 E. 1.2). Soweit das kantonale Recht, wie im vorliegenden Fall, gegen den Erlass selbst ein Rechtsmittel vorsieht, ist der kantonale Instanzenzug auszuschöpfen (Art. 87 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 87 Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse - 1 Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.
1    Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.
2    Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Artikel 86 Anwendung.
i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Anfechtungsobjekt ist dann der kantonale letztinstanzliche Entscheid. Die Rechtsunterworfenen sollen jedoch unabhängig von der Ausgestaltung des kantonalen Instanzenzuges vom Bundesgericht eine Überprüfung der kantonalen Erlasse (Art. 82 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) auf ihre Bundesrechtmässigkeit und gegebenenfalls deren Aufhebung einfordern können. Entsprechend kann im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Normenkontrollentscheid nicht nur dessen Aufhebung,
sondern auch diejenige des im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen kantonalen Erlasses beantragt werden (BGE 149 I 81 E. 3.3.4; 145 I 26 E. 1.1). Die materielle Beschwer richtet sich nach den Grundsätzen des abstrakten Normenkontrollverfahrens (BGE 149 I 81 E. 3.3.6; 141 I 36 E. 1.2.2 mit Hinweisen).

1.3. Zur Erhebung der Beschwerde im abstrakten Normenkontrollverfahren ist aufgrund von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
in Verbindung mit Art. 87
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 87 Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse - 1 Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.
1    Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.
2    Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Artikel 86 Anwendung.
BGG legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid aktuell oder virtuell besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Virtuelles Berührtsein setzt voraus, dass die Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen sein werden (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.2; 145 I 36 E. 1.2.3.; Urteile 2C 402/2022 vom 31. Juli 2023 E. 1.2 [nicht publiziert in BGE 149 I 282]; 2C 604/2020 vom 9. November 2020 E. 1.3). Das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein. Das gilt auch für die abstrakte Normenkontrolle (BGE 146 II 335 E. 1.3).
Die Beschwerdeführer sind im Kanton Zürich als Hundeausbildner bzw. -ausbildnerin nach bisherigem Recht zugelassen und/oder in einer Hundeschule tätig. Sie haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Mit den angefochtenen neuen Bestimmungen wären sie verpflichtet, nach Ablauf ihrer gültigen Bewilligungen eine neue Bewilligung einzuholen und die dafür notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen, namentlich eine theoretische und praktische Prüfung zu absolvieren. Durch die angefochtene Bestimmung sind sie mehr als jedermann berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Bestimmungen. Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert.

1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG, wobei Art. 101
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
BGG nicht greift, wenn ein kantonales Gericht vorgängig entschieden hat; vgl. BGE 148 I 160 E. 1.5) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
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BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
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BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle prüft das Bundesgericht frei, ob ein Erlass mit den Grundrechten vereinbar ist, sofern diese gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
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BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG geltend gemacht und begründet werden (BGE 149 I 191 E. 3.1 mit Hinweisen). Artikel 106 Abs. 2
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BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 191 E. 3.1; 147 I 478 E. 2.4; 146 I 62 E. 3; 142 II 369 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
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BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, unechte Noven; BGE 148 I 160 E. 1.7), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig.
Die Beschwerdeführer reichen einen undatierten Auszug der Website der Beschwerdeführerin 13 ein. Ob es sich dabei um ein unechtes oder echtes Novum handelt, ist nicht ersichtlich, kann letztlich aber offen bleiben, da dieses Dokument nicht entscheidwesentlich ist (vgl. Urteil 2C 391/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.2). Die Liste der bewilligten Hundeausbildnerinnen und -ausbildner, Stand 7. Februar 2023, ist erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden. Sie ist daher als echtes Novum von Vornherein unzulässig.
Die neu eingereichten Beweismittel bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt.

2.3. Das Bundesgericht überprüft einen Erlass im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle grundsätzlich mit freier Kognition, auferlegt sich aber aus Gründen des Föderalismus und der Verhältnismässigkeit eine gewisse Zurückhaltung. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines kantonalen Erlasses im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der mit den angerufenen Verfassungsgarantien vereinbar ist. Das Bundesgericht hebt eine kantonale Norm nur auf, sofern sie sich jeglicher verfassungskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (vgl. BGE 148 I 160 E. 2; 145 I 26 E. 1.4; 140 I 2 E. 4; Urteil 2C 402/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2 [nicht publiziert in BGE 149 I 282]).

3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Bestimmungen der revidierten Hundeverordnung, die - anders als das geltende Recht - vorsehen, dass alle Personen, die als Ausbildnerinnen und -ausbildner obligatorische Hundehalterkurse anbieten möchten, zwingend eine theoretische und praktische Prüfung bestehen müssen, bevor sie eine Bewilligung erhalten, selbst wenn sie bereits über eine Bewilligung als Hundeausbildnerin oder -ausbildner gemäss geltendem Recht verfügen.

4.
Die Beschwerdeführer rügen, §§ 16c, 16d Abs. 1 und 2, 16e, 18 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der nHuV/ZH verletzten ihre in Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV garantierte Wirtschaftsfreiheit. Sie sind der Ansicht, mit der Bewilligungspflicht und dem Erfordernis der bestandenen Theorie- und Praxisprüfung würden sie in ihrer Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe oder der Eingriff verhältnismässig sei (Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV).

4.1. Nach Art. 27 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV; BGE 148 II 121 E. 7.1; 143 I 403 E. 5.6.1; Urteil 2C 659/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (Urteil 2C 838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.4.1). Dieser kann unter den Voraussetzungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV gerechtfertigt sein. Danach bedürfen Einschränkungen insbesondere einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; vgl. dazu E. 4.2 hiernach). Zudem müssen sie sich durch ein öffentliches Interesse rechtfertigen lassen (Art. 36 Abs. 2
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BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, nachfolgend E. 4.3) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3
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BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; vgl. dazu E. 4.4 hiernach; BGE 147 I 191 E. 5.3; 149 I 393 E. 6 und 7.2). Der Kerngehalt ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV).

4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Bewilligungspflicht gemäss § 16c Abs.1 nHuV/ZH finde keine formell-gesetzliche Grundlage im revidierten Hundegesetz (nHuG/ZH). § 7 Abs. 3 lit. d nHuG/ZH spreche nur von "Anerkennung", nicht aber von Bewilligung. Das genüge für den schweren Grundrechtseingriff nicht.

4.2.1. Gemäss § 16c Abs. 1 nHuV/ZH benötigen Personen, die die obligatorische theoretische oder praktische Hundeausbildung anbieten wollen, eine Bewilligung. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs ein schwerwiegender Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Als solcher erfordert er zumindest in seinen Grundzügen immer eine formell-gesetzliche Grundlage (BGE 149 I 129 E. 3.4.2; 143 I 253 E. 6.1; 125 I 335 E. 2b; 122 I 130 E. 3b/bb; Urteile 2C 731/2022 vom 11. August 2023 E. 6.2; 2C 659/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 6.1; 2C 230/2020 vom 25. März 2021 E. 5.3). Folglich ist vorliegend eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich.

4.2.2. Gemäss § 7 Abs. 1 nHuG/ZH muss jene Person eine praktische Hundeausbildung mit dem Hund besuchen, die ihn hält oder erwirbt. Wer erstmals einen Hund hält oder erwirbt, muss zudem eine theoretische Hundeausbildung absolvieren (§ 7 Abs. 2 nHuG/ZH). Gemäss § 7 Abs. 3 lit. d nHuG/ZH regelt der Regierungsrat die Anerkennung von Personen, die solche Hundeausbildungen durchführen.

4.2.3. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (BGE 148 II 203 E. 4.1 mit Hinweisen). Auszugehen ist vom Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und ihrem Zweck (BGE 142 III 402 E. 2.5.1; 124 II 372 E. 5). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung; vgl. BGE 146 III 217 E. 5; 145 III 324 E. 6.6; zum Ganzen Urteil 2C 694/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 4.4.1 [zur Publikation bestimmt]).

4.2.4. Der Wortlaut des Gesetzes allein, die "Anerkennung", lässt nicht zwingend darauf schliessen, dass es sich dabei um eine Bewilligungspflicht handelt. Die Beschwerdeführer machen zu Recht geltend, dass dieser Begriff offen ist und auch eine Melde- oder Eintragungspflicht zulassen würde. Allerdings ist der Wortlaut nicht allein ausschlaggebend, sondern ist dieser vielmehr im Gesamtkontext zu betrachten.

4.2.5. Gemäss § 15 der in Kraft stehenden Hundeverordnung erteilt das Veterinäramt einer Person auf schriftliches Gesuch hin die Bewilligung zur Durchführung für die Hundeausbildung, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen gemäss § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 HuV/ZH erfüllt. Das bisherige Recht sieht somit bereits eine Bewilligungspflicht vor. Dass eine Abkehr von der Bewilligung hin zu einer blossen Melde- oder Eintragungspflicht beabsichtigt war, die die Ansicht der Beschwerdeführer stützen würde, ist nicht ersichtlich.

4.2.6. Dieser Schluss wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Gemäss der Weisung des Regierungsrats vom 17. April 2019 zur Änderung des Hundegesetzes sollen die obligatorische theoretische und die praktische Hundeausbildung "[w]ie bisher [...] nur bei anerkannten Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildnern absolviert werden können. Der Regierungsrat soll deshalb weiterhin das Bewilligungsverfahren der Ausbildungen bzw. der Ausbildnerinnen und Ausbildner [...] regeln" (ABl 2019-04-26, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000120 [Anhang, S. 6]). Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 nHuG/ZH gab in der parlamentarischen Beratung zu keinen Bemerkungen Anlass. Insoweit durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 3 lit. d nHuG/ZH eine Bewilligungspflicht für die Ausbildungspersonen statuieren und damit das bisherige System fortführen wollte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.2). Dass der Gesetzgeber dies in § 7 Abs. 3 lit. d nHuG/ZH anders als in den übrigen, von den Beschwerdeführern aufgeführten Bestimmungen nicht explizit als Bewilligung bezeichnet, ändert nichts daran, dass dies dennoch der Wille des Gesetzgebers war.

4.2.7. Auch Zweck und Systematik der Norm legen keinen anderen Schluss nahe: Das Hundegesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden (§ 1 HuG/ZH [unverändert]). Aus diesem Grund wird eine allgemeine Pflicht zur Ausbildung für Hundehalterinnen und -halter eingeführt. Diese dient nicht nur dem Tierwohl, sondern vor allem der Sicherheit im öffentlichen Raum (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.2 letzter Absatz). Damit dieser Zweck gewährleistet werden kann, ist eine qualitativ hochwertige Ausbildung der Hundehalterinnen und -halter erforderlich, was unbestritten ist. Um dies sicherzustellen, ist es konsequent, auch von jenen Personen, die diese Ausbildung anbieten möchten, entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen, die mindestens dem Prüfungsinhalt der obligatorischen Prüfungen entsprechen, zu verlangen. Durch die Bewilligungspflicht wird vorab, bevor eine Ausbildungsperson ihre Tätigkeit aufnimmt, überprüft, ob sie die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Diese verfolgt somit einen präventiven Ansatz, welcher dem Ziel der Sicherheit im öffentlichen Raum gerecht wird. Mit einem blossen Melde- oder Eintragungsverfahren kann dies nicht erreicht werden, da Wissensmängel oder Verfehlungen erst im Nachhinein,
durch Beschwerden oder Inspektionen, aufgedeckt werden könnten. Das liefe dem Zweck des Gesetzes zuwider.

4.2.8. Im Ergebnis ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Bewilligungspflicht gemäss § 16c Abs. 1 nHuV/ZH stütze sich mit § 7 Abs. 3 lit. d nHuG/ZH auf eine hinreichende Grundlage in einem formellen Gesetz, auch wenn dieses den Begriff der Bewilligung nicht explizit verwendet.

4.3. Grundrechtseingriffe müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). An der Ausbildungsverpflichtung für Hundehalterinnen und -halter besteht ein öffentliches Interesse. Ebenso liegt die gute Qualität der Hundeausbildung im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen für Hundeausbildnerinnen und -ausbildner stellen sicher, dass diese Personen, die die obligatorischen Hundekurse anbieten und damit für die Hundeausbildung verantwortlich sind, über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und die Qualität der Ausbildungskurse hoch ist. Dadurch werden sowohl die Sicherheit im öffentlichen Raum erhöht als auch der Tierschutz gewährleistet. Was die Vorinstanz zum öffentlichen Interesse zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 4.3.3), wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede gestellt.

4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der in Art. 5 Abs. 2
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BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV verankert ist, verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und dass dieses nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden kann. Zudem verbietet es jede Einschränkung, die über das Ziel hinausgeht, und verlangt ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ziel und den beeinträchtigten privaten Interessen (Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, der eine Interessenabwägung beinhaltet; BGE 149 I 291 E. 5.8; 149 I 129 E. 3.4.3; 149 I 49 E. 5.1; 146 I 157 E. 5.4; 140 I 2 E. 9.2.2).

4.4.1. Die Beschwerdeführer stellen weder die Verhältnismässigkeit der Bewilligungspflicht an sich noch die Voraussetzungen zur Erlangung der Bewilligung in ihrer Gesamtheit in Frage. Sie machen aber geltend, die in § 16d Abs. 1 lit. c i.V.m. § 16e nHuV/ZH vorgesehene Prüfungspflicht für bisherige Ausbildnerinnen und -ausbildner sei unverhältnismässig, da nicht erforderlich.

4.4.2. Eine Voraussetzung zum Erhalt der Bewilligung zum Anbieten der theoretischen und praktischen Hundeausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 nHuG/ZH ist das Bestehen der Theorie- und Praxisprüfung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner (§ 16d Abs. 1 lit. c nHuV/ZH). Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und dauert 60 Minuten (§ 16e Abs. 2 nHuV/ZH). Geprüft wird vertieftes Wissen in den Bereichen, in denen Hundehalterinnen und -halter ihre theoretische Prüfung absolvieren müssen (§ 10 Abs. 1 lit. a-d nHuV/ZH: rechtliche Vorgaben für die Hundehaltung; Bedürfnisse, Sozialverhalten und Lernweise eines Hundes; Einsatz von Hilfsmitteln der Hundehaltung und Hundeerziehung; zeitlicher und finanzieller Aufwand der Hundehaltung), sowie den weiteren Bereichen Biologie und Verhaltenskunde des Hundes, körperliche Beeinträchtigungen des Hundes und erste Hilfe, tiergerechte Erziehungsmethoden und Lektionenplanung samt Festlegung von Lernzielen, Methodik und Didaktik (§ 16e Abs. 1 lit. a-d nHuV/ZH). Die praktische Prüfung erfolgt gemäss § 16e Abs. 4 nHuV/ZH in Form einer Lektion praktischer Hundeausbildung. Darin weist die Person vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der praktischen Hundeausbildung gemäss § 13 Abs. 1 nHuV/ZH nach sowie
in weiteren Bereichen wie Umgang mit auffälligem Verhalten des Hundes, zweckmässiger Anleitung der Hundehalterinnen und -halter und Gestaltung der Ausbildungslektionen (§ 16e Abs. 3 lit. a-c nHuV/ZH; vgl. oben Sachverhalt B).

4.4.3. Die Vorinstanz erwägt, das Ablegen einer Theorie- und Praxisprüfung sei sowohl für Neuanwärter als auch für Personen, die bereits über eine altrechtliche Bewilligung verfügen, geeignet, das Ziel einer hochwertigen Hundeausbildung zu erreichen (angefochtener Entscheid E. 4.4.4). Die bejahte Eignung der Prüfung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4.4.4. Die Beschwerdeführer bestreiten aber, dass es erforderlich sei, dass sie als bisherige Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber eine Prüfung ablegen müssten. Sie bringen vor, zahlreiche der im Kanton Zürich tätigen Ausbildungspersonen hätten in der Vergangenheit eine aufwendige und kostspielige Ausbildung gemacht und eine Prüfung absolviert, sich aus- und weitergebildet und verfügten über erhebliche und sehr lange Berufserfahrung. Sie seien auch ohne erneute Prüfung in der Lage, die erforderlichen Inhalte zu vermitteln. Indem der Verordnungsgeber keine Ausnahme von der Prüfungspflicht für bisherige Ausbildungspersonen vorsehe, schiesse die Regelung über das Ziel hinaus, eine qualitativ hochstehende Hundeausbildung zu gewährleisten.

4.4.4.1. Gestützt auf § 15 Abs. 1 der geltenden Hundeverordnung kann eine Person die Bewilligung für die Hundeausbildung auf zwei Wegen erhalten: Entweder sie erfüllt die Voraussetzungen von Art. 203 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 203 Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern - 1 Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
1    Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
2    Das BLV anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:
a  didaktisches und rechtliches Grundwissen;
b  Grundlagen der Erwachsenenbildung;
c  Kursorganisation.
3    Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Artikel 205 absolviert werden.
TSchV (lit. a) oder sie weist nach, dass sie über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt (lit. b).

4.4.4.2. Wer eine Bewilligung gestützt auf die erste Variante erhalten wollte, musste über eine Ausbildung nach Art. 197
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung - 1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
1    Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
2    Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten.
3    Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung.
TSchV verfügen. Die Ausbildung gemäss Art. 197 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung - 1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
1    Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
2    Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten.
3    Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung.
TSchV war eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannt war (Art. 192 Abs. 1 lit. b
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 192 Ausbildungstypen - 1 Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten:
1    Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten:
a  eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung;
b  eine vom BLV anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung;
c  eine vom BLV anerkannte fachspezifische Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.
2    Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwendige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt.
TSchV). Sie umfasste einen theoretischen und einen praktischen Teil (Art. 197 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung - 1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
1    Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
2    Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten.
3    Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung.
TSchV). Das EDI regelte Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung (Art. 197 Abs. 3
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung - 1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
1    Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
2    Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten.
3    Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung.
TSchV). Die Ausbildung wurde mit einer Prüfung abgeschlossen und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erliess die Prüfungsvorschriften (Art. 203 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 203 Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern - 1 Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
1    Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
2    Das BLV anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:
a  didaktisches und rechtliches Grundwissen;
b  Grundlagen der Erwachsenenbildung;
c  Kursorganisation.
3    Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Artikel 205 absolviert werden.
TSchV). Zweck der Normen ist es, in jenen Fachbereichen, in denen es keine Berufsbildungsstruktur gab, wie im Hundewesen, Regelungen für die Ausbildung der Lehrkräfte, die Ausbildungen für Tierhalterinnen und -halter anboten, zu schaffen (Erläuterungen zur Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, S. 62, abrufbar auf www.blv.admin.ch). Artikel 203
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 203 Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern - 1 Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
1    Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
2    Das BLV anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:
a  didaktisches und rechtliches Grundwissen;
b  Grundlagen der Erwachsenenbildung;
c  Kursorganisation.
3    Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Artikel 205 absolviert werden.
TSchV sah somit vor, dass Personen, die Hundeausbildungen anbieten wollten, selbst eine praktische und theoretische Ausbildung innehaben und eine Prüfung absolvieren mussten.
Kurse und Prüfungen wurden vom Bund zertifiziert, was deren Qualitätsstandard sicherstellte.

4.4.4.3. Mit der Abschaffung der Pflicht zur obligatorischen Hundeausbildung für Hundehalterinnen und -halter gemäss Art. 68
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 68
TSchV verzichtete der Bund auch auf den weiteren Vollzug der Bestimmungen über die Ausbildungspersonen im Hundewesen. Dies hatte zur Folge, dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) keine neuen Ausbildungskonzepte für Ausbildungspersonen mehr anerkannte und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Prüfungsvorschriften nicht mehr aktualisierte. Gleiches gilt für die Weiterbildungskurse gemäss Art. 205
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 205 Anforderungen an Ausbildungsstätten - 1 Ausbildungen nach Artikel 203 können angeboten werden von:
1    Ausbildungen nach Artikel 203 können angeboten werden von:
a  einer öffentlich-rechtlichen Institution;
b  einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation;
c  einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über ein gültiges Zertifikat ISO 29990:2010224 oder eduQua:2012225 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt.
2    Die Zertifizierung nach Absatz 1 Buchstabe c muss von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996226 akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein.
TSchV, deren Besuch zur Verlängerung der kantonalen Bewilligung berechtigten (§ 16 Abs. 2 lit. a HuV/ZH). Der Bund zertifiziert mithin seit 2017 keine Ausbildungskurse und Prüfungen mehr. Das bedeutet, dass seit 2017 - ohne anderslautende kantonale Regelung - jedermann voraussetzungslos Aus- und Weiterbildungen für Ausbildungspersonen anbieten kann. Es fehlt ein strukturiertes und verlässliches Aus- und Weiterbildungssystem für Ausbildungspersonen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.2 mit Hinweisen).

4.4.4.4. Wer seit 2017 gestützt auf § 15 Abs. 1 lit. a HuV/ZH die Bewilligung erhielt, konnte dies gestützt auf Kurse und Prüfungen tun, deren Qualität nicht überprüft wurde. Dem Zweck, eine qualitativ hochwertige Ausbildung für die Ausbildungspersonen zu sichern, entspricht § 15 Abs. 1 lit. a HuV/ZH seit 2017 nicht mehr. Gleiches gilt für jene Personen, die zwar vor 2017 die Bewilligung gestützt auf zertifizierte Kurse und Prüfungen erhalten haben, deren Bewilligung aber nach vier Jahren gestützt auf den Besuch nicht zertifizierter Kurse verlängert wurde (§ 16 Abs. 2 lit. a HuV/ZH in Verbindung mit Art. 205
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 205 Anforderungen an Ausbildungsstätten - 1 Ausbildungen nach Artikel 203 können angeboten werden von:
1    Ausbildungen nach Artikel 203 können angeboten werden von:
a  einer öffentlich-rechtlichen Institution;
b  einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation;
c  einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über ein gültiges Zertifikat ISO 29990:2010224 oder eduQua:2012225 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt.
2    Die Zertifizierung nach Absatz 1 Buchstabe c muss von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996226 akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein.
TSchV). Auch bei ihnen ist die Qualität der Weiterbildung nicht gewährleistet.

4.4.4.5. Gleiches gilt für die zweite Variante. Gemäss § 15 Abs. 1 lit. b HuV/ZH muss keine Prüfung absolviert, sondern der Nachweis vergleichbarer Kenntnisse, Fähigkeiten oder eines Berufs mit vergleichbaren Voraussetzungen erbracht werden. Die Überprüfung dieser Voraussetzungen erwies sich in der Praxis als schwierig und aufwendig (angefochtener Entscheid E. 4.5.2). Ein einheitlicher Qualitätsstandard kann mit dieser Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden. Zudem kann auch, wer die Prüfung nach Art. 203
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 203 Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern - 1 Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
1    Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
2    Das BLV anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:
a  didaktisches und rechtliches Grundwissen;
b  Grundlagen der Erwachsenenbildung;
c  Kursorganisation.
3    Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Artikel 205 absolviert werden.
TSchV nicht besteht, aber die Kurse besucht, nach § 15 Abs. 1 lit. b HuV/ZH eine Bewilligung erhalten. Dies steht nicht im Einklang mit dem Ziel nach einer guten Ausbildung für die Ausbildungspersonen, die wiederum obligatorische Prüfungen für die Hundehalterinnen und -halter abnehmen sollen, welche letztlich die öffentliche Sicherheit gewährleisten soll (vgl. vorstehend E. 4.3). Indem auch diese Personen eine Prüfung absolvieren, kann sichergestellt werden, dass auch sie ausreichend zur obligatorischen Hundeausbildung befähigt sind.

4.4.4.6. Während unter dem geltenden Recht die Bewilligung folglich entweder durch Absolvierung einer Prüfung, welche nur bis 2016 aussagekräftig war, oder durch anderweitigen, aufwendig individuell zu prüfenden Fähigkeitsnachweis erlangt werden konnte, wird mit der revidierten Hundeverordnung ein einheitlicher Weg geschaffen. Die Bewilligung kann nur erhalten, wer die beiden Prüfungen besteht. Damit wird ein Mindeststandard geschaffen, der die Qualität der Ausbildungskurse sicherstellt, unabhängig davon, auf welche Weise die Bewilligung früher erteilt wurde. Die Prüfungen im revidierten Recht basieren auf neuen bzw. neu konzipierten Ausbildungsgängen zur Erreichung der Lernziele und stellen neue bzw. höhere Anforderungen an die Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner. Dass früher allenfalls einmal eine Prüfung absolviert wurde, reicht somit für den Nachweis des Mindeststandards nicht mehr, was angesichts des verfolgten Ziels gerechtfertigt ist. Mit dem Prüfungserfordernis wird - wie bis Ende 2016 - sichergestellt, dass Ausbildungspersonen selbst über eine gute Ausbildung respektive das erforderliche Wissen und die notwendigen Fähigkeiten verfügen.

4.4.4.7. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Prüfungspflicht auch der bereits zugelassenen Ausbildnerinnen und Ausbildner erweise sich zur Gewährleistung einer ausreichenden Befähigung für die Sicherheit im öffentlichen Raum als erforderlich.

4.4.5. Dass der Verordnungsgeber keine Ausnahme für bisherige Bewilligungsinhaber statuiert hat, wie die Beschwerdeführer es sich gewünscht hätten, ist in Anbetracht des Vorgenannten folgerichtig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch dass der Verordnungsgeber sich nicht für eine andere, im Sinne der Beschwerdeführer liegende Lösung für bisherige Bewilligungsinhaber entschieden hat, macht die revidierten Verordnungsbestimmungen nicht verfassungswidrig.

4.4.6. In Anbetracht dessen, dass bisherige Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber entweder bereits vor 2017 eine zertifizierte Prüfung abgelegt und seither Weiterbildungskurse besucht haben, wenn auch keine zertifizierten, oder sie anderweitig den Nachweis ihrer Eignung erbracht haben und seit Jahren als Ausbildungspersonen tätig sein und über Erfahrung verfügen mögen, ist ihr privates Interesse an der Aufhebung des Prüfungserfordernisses anerkanntermassen erheblich. Allerdings vermag es das öffentliche Interesse an der Sicherstellung eines guten Ausbildungsniveaus der Hundehalterinnen und -halter durch einheitliche Qualitätsstandards im Wissen und Können der Ausbildungspersonen, mit dem Ziel, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, nicht zu überwiegen. Letzteres wiegt angesichts der drohenden Risiken durch eine schlechte Ausbildung der Hundehalterinnen und -halter, sei dies für das Tier selbst durch schlechten Umgang oder für die Mitmenschen durch Beissvorfälle, schwer. Es ist den bisherigen Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern auch zumutbar, die beiden Prüfungen zu absolvieren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es neben der Prüfung keine anderen Ausbildungsobligatorien, beispielsweise Kurse, zu besuchen gibt,
die Prüfung im Falle des Nichtbestehens wiederholt werden kann (Begründung zur nHuV S. 29 f.) und die Gebühr von Fr. 1'500.-- eine Höchstgebühr, d.h. inklusive Wiederholungsprüfung (en), ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.1). Darüber hinaus sieht die Verordnung eine Übergangsbestimmung vor, gemäss welcher die bisherige Bewilligung bis zu ihrem Ablauf bzw. bis ein Jahr nach dem damals vorgesehenen Inkrafttreten gültig bleibt (vgl. vorstehend Sachverhalt B.b). Damit werden auch allgemeinen Bedenken zu Prüfungen, in die sowohl Zeit und Geld zu investieren ist, als auch dem Druck der Prüfungssituation und der Zukunftsangst bei Nichtbestehen der Prüfung, genügend Rechnung getragen und die wirtschaftlichen Folgen abgefedert. Schliesslich ist zu beachten, dass die Prüfungspflicht nur für obligatorische Ausbildungskurse greift. Alle anderen Kurse dürfen ohne Prüfung und Bewilligung durchgeführt werden; darüber hinausgehende Qualifikationen der Ausbildungspersonen behalten ungeachtet einer Bewilligung ihre Gültigkeit.
Die Prüfungspflicht erweist sich somit als zumutbar, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.

4.4.7. Im Ergebnis ist die Prüfungspflicht auch für bisherige Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber verhältnismässig.

4.5. Im Rechtsbegehren beantragen die Beschwerdeführer zwar auch die Aufhebung von § 18 Abs. 1 lit. a nHuV/ZH (Gebühr) und Absatz 2 der Übergangsbestimmung (Gültigkeit bisheriger Bewilligung). Allerdings enthält die Beschwerdeschrift keine Begründung dazu und fehlt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den beiden Normen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Damit ist die qualifizierte Begründungspflicht nicht erfüllt (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vorstehend E. 2.1), weshalb die beiden Bestimmungen nicht näher zu prüfen sind.

4.6. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich: Die von der Vorinstanz bestätigte Bewilligungspflicht hat in § 7 Abs. 3 lit. d nHuG/ZH eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. E. 4.2.8 hiervor). Zudem dient die Prüfungspflicht einem öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (vgl. E. 4.3 und E. 4.4.7 hiervor). Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit ist vorliegend nicht tangiert, können die Beschwerdeführer doch auch ohne Bewilligung Ausbildungskurse anbieten, lediglich nicht die obligatorischen (vgl. E. 4.4.6 hiervor). Die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV ist unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV).

5.1. Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 149 I 125 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Gleichbehandlung der wirtschaftlichen Konkurrenten im eigenen rechtlichen Handeln des Staates wird von der Wirtschaftsfreiheit in Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV geschützt (BGE 143 II 425 E. 4.2; Urteil 2C 109/2017 vom 3. Juli 2017 E. 5.6.2). Diese gewährt einen weitergehenden Schutz als das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (BGE 143 I 37 E. 8.1). Daraus folgt, dass bei einem gerechtfertigten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit regelmässig auch ernsthafte, sachliche Gründe für eine (Un-) Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV vorliegen (BGE 148 II 121 E. 7.1; Urteil 2D 53/2020 vom 31. März 2023 E. 4.4.2 [nicht publiziert in BGE 149 I 146]).

5.2. Die Beschwerdeführer sehen eine massgebliche Differenz zwischen Personen, die bereits über eine Bewilligung verfügen, und Personen, die neu eine Bewilligung erlangen möchten. Wie bereits dargelegt, gibt es seit 2017 keinen einheitlichen (Mindest-) Ausbildungsstandard für Ausbildungspersonen (vorstehend E. 4.4.4.3 ff.). Allein dass die Beschwerdeführer über eine Bewilligung verfügen, sagt daher nichts über die spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten in Theorie und Praxis aus, die für das Anbieten der obligatorischen Ausbildungskurse gefordert werden. Mit Blick auf das verfolgte Ziel, die öffentliche Sicherheit, aber auch den Tierschutz, durch einen einheitlichen Mindeststandard der Ausbildungspersonen zu stärken (vorstehend E. 4.3), bestehen keine ernsthaften sachlichen Unterscheidungsmerkmale zwischen bisherigen Bewilligungsinhabern und Neuanwärterinnen. Vielmehr drängt sich angesichts des Gesagten und des Gefährdungspotenzials, das eine mangelhafte Ausbildung mit sich bringt (vorstehend E. 4.4.6), die Gleichbehandlung aller Personen, die die obligatorische Hundeausbildung anbieten möchten, auf. Das schafft nicht zuletzt Rechtssicherheit für die Personen, die die obligatorischen Kurse absolvieren müssen, und dient dem
Vertrauen in den Berufsstand. Dass der Erlass einheitliche Voraussetzungen schafft, die ab dem Inkrafttreten der neuen Verordnung für alle Personen gelten, die obligatorische Ausbildungskurse anbieten möchten, ist folglich auch im Lichte der Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden.

6.

6.1. Damit erweist sich die Beschwerde unter allen Aspekten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_131/2023
Datum : 29. Februar 2024
Publiziert : 18. März 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Ökologisches Gleichgewicht
Gegenstand : Hundeverordnung des Kantons Zürich vom 25. November 2009 (Änderung vom 15. Dezember 2021)


Gesetzesregister
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
87 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 87 Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse - 1 Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.
1    Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.
2    Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Artikel 86 Anwendung.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
101 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
TSchV: 68 
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 68
192 
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 192 Ausbildungstypen - 1 Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten:
1    Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten:
a  eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung;
b  eine vom BLV anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung;
c  eine vom BLV anerkannte fachspezifische Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.
2    Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwendige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt.
197 
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung - 1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
1    Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
2    Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten.
3    Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung.
203 
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 203 Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern - 1 Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
1    Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.
2    Das BLV anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:
a  didaktisches und rechtliches Grundwissen;
b  Grundlagen der Erwachsenenbildung;
c  Kursorganisation.
3    Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Artikel 205 absolviert werden.
205
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 205 Anforderungen an Ausbildungsstätten - 1 Ausbildungen nach Artikel 203 können angeboten werden von:
1    Ausbildungen nach Artikel 203 können angeboten werden von:
a  einer öffentlich-rechtlichen Institution;
b  einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation;
c  einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über ein gültiges Zertifikat ISO 29990:2010224 oder eduQua:2012225 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt.
2    Die Zertifizierung nach Absatz 1 Buchstabe c muss von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996226 akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein.
BGE Register
122-I-130 • 124-II-372 • 125-I-335 • 138-I-435 • 140-I-2 • 141-I-36 • 142-II-369 • 142-III-402 • 143-I-253 • 143-I-344 • 143-I-37 • 143-I-403 • 143-II-425 • 145-I-26 • 145-III-324 • 146-I-157 • 146-I-62 • 146-II-335 • 146-III-217 • 147-I-183 • 147-I-478 • 147-I-73 • 148-I-160 • 148-II-121 • 148-II-203 • 149-I-125 • 149-I-129 • 149-I-146 • 149-I-191 • 149-I-282 • 149-I-291 • 149-I-366 • 149-I-49 • 149-I-81 • 149-II-66
Weitere Urteile ab 2000
2C_109/2017 • 2C_131/2023 • 2C_230/2020 • 2C_391/2020 • 2C_402/2022 • 2C_604/2020 • 2C_659/2020 • 2C_694/2022 • 2C_731/2022 • 2C_838/2021 • 2D_53/2020
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • wirtschaftsfreiheit • norm • abstrakte normenkontrolle • regierungsrat • edi • sachverhalt • wissen • rechtsgleiche behandlung • grundrechtseingriff • eidgenössisches departement • stelle • verfassungsrecht • entscheid • privates interesse • rechtsmittel • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beweismittel • weiterbildung
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