Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 659/2020
Urteil vom 23. Dezember 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiber Brunner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Personenfreizügigkeit und Arbeitsbedingungen,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bewilligung zur grenzüberschreitenden
Arbeitsvermittlung sowie zum
grenzüberschreitenden Personalverleih,
Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
11. Juni 2020 (B-270/2018, B-282/2018).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 erteilte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) der A.________ GmbH (mit Sitz in U.________) eine unbefristete Bewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung und zum grenzüberschreitenden Personalverleih. Diese Bewilligung wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 um die Auflage ergänzt, dass keine Vermittlungs- und Verleihtätigkeiten an die B.________ AG und die B.________ -Unternehmensgruppe gestattet seien. Gleichentags erteilte das SECO der A.________ unter Vorbehalt derselben Auflage auch für eine Zweigniederlassung in Niedergösgen die unbefristete Bewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung und zum grenzüberschreitenden Personalverleih.
Hintergrund der verfügten Auflagen bildet der Umstand, dass mit A.C________ einer der Anteilsinhaber an der A.________ Sohn des Verwaltungsratspräsidenten der B.________ AG und der D.________ AG bzw. der Delegierten des Verwaltungsrates der D.________ AG ist.
B.
Hinsichtlich der verfügten Auflagen (vgl. Bst. A hiervor) focht die A.________ die Verfügungen des SECO vom 21. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden der A.________ mit Urteil vom 11. Juni 2020 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. August 2020 gelangt die A.________ an das Bundesgericht. Sie ersucht darum, die Verfügungen vom 21. Dezember 2017 unter Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2020 dahingehend anzupassen, dass ihr für die Ausübung des Personalverleihs und der Personalvermittlung keine Auflagen auferlegt würden.
Das SECO beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildete das von der Beschwerdeführerin an das SECO gerichtete Gesuch, ihr zusätzlich zu den von den zuständigen kantonalen Behörden erteilten Bewilligungen für die Personalvermittlung und den Personalverleih im Inland eine Bewilligung zur Auslandvermittlung bzw. zum Auslandverleih zu erteilen. Gegen den in dieser Sache ergangenen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich jenen Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
3.
3.1. Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih sind bewilligungspflichtig. Erteilt wird die Bewilligung im Grundsatz von den zuständigen kantonalen Behörden (Art. 2 Abs. 1
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt (Vermittler), benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. |
|
1 | Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt (Vermittler), benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. |
2 | Eine Betriebsbewilligung benötigt auch, wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt. |
3 | Wer regelmässig Arbeit ins oder aus dem Ausland vermittelt (Auslandsvermittlung), benötigt zusätzlich zur kantonalen Betriebsbewilligung eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)4. |
4 | Als Vermittlung aus dem Ausland gilt ebenfalls die Vermittlung eines Ausländers, der sich in der Schweiz aufhält, aber noch nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist. |
5 | Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 12 Bewilligungspflicht - 1 Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. |
|
1 | Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. |
2 | Für den Personalverleih ins Ausland ist neben der kantonalen Bewilligung zusätzlich eine Betriebsbewilligung des SECO nötig. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet. |
3 | Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt (Vermittler), benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. |
|
1 | Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt (Vermittler), benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. |
2 | Eine Betriebsbewilligung benötigt auch, wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt. |
3 | Wer regelmässig Arbeit ins oder aus dem Ausland vermittelt (Auslandsvermittlung), benötigt zusätzlich zur kantonalen Betriebsbewilligung eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)4. |
4 | Als Vermittlung aus dem Ausland gilt ebenfalls die Vermittlung eines Ausländers, der sich in der Schweiz aufhält, aber noch nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist. |
5 | Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 12 Bewilligungspflicht - 1 Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. |
|
1 | Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. |
2 | Für den Personalverleih ins Ausland ist neben der kantonalen Bewilligung zusätzlich eine Betriebsbewilligung des SECO nötig. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet. |
3 | Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden. |
3.2. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 3 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
|
1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind. |
5 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 13 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
|
1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
3.3. Unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 3 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
|
1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind. |
5 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 13 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
|
1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
4.
Die Beschwerdeführerin erblickt in der vorinstanzlichen Bestätigung der verfügten Auflagen (vgl. Bst. A hiervor) eine Verletzung ihrer Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
5.
5.1. Die Wirtschaftsfreiheit umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
5.2. Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
|
1 | Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
2 | Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. |
3 | Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft. |
4 | Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
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1 | Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
2 | Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. |
3 | Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft. |
4 | Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
5.3. Schwere Eingriffe in Grundrechte bedürfen nach Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage (vgl. E. 5.3 hiervor) gilt grundsätzlich auch für Bedingungen und Auflagen, die einem Verwaltungsakt als Nebenbestimmungen beigefügt sind (BGE 146 II 335 E. 6.3; 121 II 88 E. 3a; Urteile 1C 587/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3; 1C 476/2016 vom 9. März 2017 E. 2.6).
5.4. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin als juristische Person des schweizerischen Rechts kann sich ohne Weiteres auf die Wirtschaftsfreiheit berufen (BGE 135 I 130 E. 4.2). Die strittigen Auflagen, die Vermittlungs- und Verleihtätigkeiten an die B.________ AG sowie die B.________-Unternehmensgruppe untersagen, auferlegen der Beschwerdeführerin de facto ein Kontrahierungsverbot mit einem Teil ihrer Kundschaft. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht erkannt, dass vorliegend von einem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit auszugehen ist (vgl. E. 4.1 hiervor und E. 5.1 des angefochtenen Entscheids). Ebenfalls beizupflichten ist der Vorinstanz, dass die strittigen Auflagen grundsatzkonform sind (vgl. E. 4.2 hiervor und E. 5.1 des angefochtenen Entscheids), dienen doch Art. 8 Abs. 3
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
6.2. Strittig ist vorliegend, ob die verfügten Auflagen einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin darstellen.
6.2.1. Bezüglich der Frage der Eingriffsschwere stellte die Vorinstanz fest, dass die strittigen Auflagen schon aufgrund ihrer Rechtsnatur als Nebenbestimmungen zu den erteilten Bewilligungen keinen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen könnten (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils).
6.2.2. Allein mit der Feststellung der Vorinstanz, dass die strittigen Auflagen Nebenbestimmungen einer Verfügung bilden (vgl. E. 6.2.1 hiervor), ist über die Schwere des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs (vgl. E. 5.4 hiervor) noch nichts Entscheidendes ausgesagt. Es ist - beispielsweise bei industriellen Zuliefererbetrieben - keineswegs selten, dass das wirtschaftliche Gedeihen eines Unternehmens von den Geschäften mit einigen wenigen Abnehmern abhängig ist, die grosse Teile zum Umsatz besteuern. Wird in einer solchen Konstellation als Nebenbestimmung zu einer Bewilligung ein (faktisches) Kontrahierungsverbot mit einem der wichtigsten Vertragspartner ausgesprochen, dürfte dies regelmässig einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellen, zumal damit die wirtschaftliche Weiterführung des Betriebs unter Umständen ernstlich in Frage gestellt sein kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt, wenn einer Person - allenfalls auch nur vorübergehend [vgl. Urteile 2C 32/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 4.3; 2P.238/2006 vom 11. Januar 2007 E. 2.2] - untersagt wird, ihrer angestammten Erwerbstätigkeit nachzugehen [vgl. Urteile 2C 1130/
2018 vom 1. Februar 2019; 2C 500/2012 vom 22. November 2012 E. 3.2]).
6.2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Tätigkeitsfeld sei regional begrenzt und die B.________-Gruppe sei ein wichtiger Kunde für sie. Dem steht die Aussage des SECO gegenüber, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, ihre Dienstleistungen im Bereich der Personalvermittlung und des Personalverleihs einem grossen Kreis von Unternehmen anzubieten und sich nicht auf bestimmte Branchen beschränken müsse. Eine abschliessende Würdigung lässt sich aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht treffen, ist angesichts der nachfolgenden Ausführungen jedoch auch entbehrlich, zumal sich die streitbetroffenen Auflagen auf eine formell-gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
6.3. Zu klären ist nachfolgend, ob Art. 8 Abs. 3
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 3 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
|
1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind. |
5 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 13 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
|
1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
6.3.1. Die Vorinstanz bejahte die Vereinbarkeit von Art. 8 Abs. 3
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
Art. 3 Abs. 5
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 3 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
|
1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind. |
5 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 13 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
|
1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 41 Ausführungsbestimmungen - 1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone und der beteiligten Organisationen die Ausführungsbestimmungen. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone und der beteiligten Organisationen die Ausführungsbestimmungen. |
2 | Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für ihren Bereich. |
Die Konkretisierungsbedürftigkeit der gesetzlichen Regelung - so die Vorinstanz weiter - sei bereits bei der Gesetzesrevision im Jahr 1985 bekannt gewesen; in der Botschaft sei in diesem Sinne festgehalten worden, dass das Gesetz weiterer Ausführungsvorschriften auf Verordnungsstufe bedürfe. Was die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 3 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
|
1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind. |
5 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 13 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
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1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
In systematischer Hinsicht - so die Vorinstanz weiter - sei festzuhalten, dass Art. 8
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 3 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
|
1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind. |
5 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 13 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
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1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
Schliesslich seien die Verordnungsbestimmungen auch durch den Gesetzeszweck gedeckt. Art. 1 lit. c
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt: |
|
a | die Regelung der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs; |
b | die Einrichtung einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, die zur Schaffung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beiträgt; |
c | den Schutz der Arbeitnehmer, welche die private oder die öffentliche Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih in Anspruch nehmen. |
Insgesamt würden mit dem Verweigerungsgrund der fehlenden Unabhängigkeit - so die Vorinstanz abschliessend - weder neue Pflichten statuiert noch Rechte zusätzlich beschränkt; der bereits im Gesetz figurierende Erlaubnisvorbehalt werde vielmehr durch negative Abgrenzung konkretisiert und verdeutlicht (vgl. E. 4.4.6 des angefochtenen Entscheids). Art. 8 Abs. 3
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
6.3.2. Nachdem die Vorinstanz darauf Bezug nimmt, dass die Interessen von verliehenen Arbeitnehmern im Dreiecksverhältnis zu Personalverleiher und Einsatzbetrieb besonders gefährdet seien (vgl. E. 6.3.1 [fünfter Absatz] hiervor), und in der Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den Unternehmen der B.________-Gruppe der Personalverleih im Vordergrund steht, rechtfertigen sich vorab einige Ausführungen zur besonderen Stellung verliehener Arbeitnehmer.
6.3.2.1. Der Personalverleih besteht in der gewerbsmässigen und üblicherweise gewinnorientierten Überlassung von Arbeitskräften an Einsatzbetriebe (Art. 29 Abs. 1
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 29 Gewerbsmässigkeit - (Art. 12 Abs. 1 AVG) |
|
1 | Gewerbsmässig verleiht, wer Arbeitnehmer Einsatzbetrieben regelmässig und mit der Absicht überlässt, Gewinn zu erzielen, oder wer mit seiner Verleihtätigkeit einen jährlichen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt.23 |
2 | Regelmässig verleiht, wer mit Einsatzbetrieben innerhalb von zwölf Monaten mehr als zehn Verleihverträge bezüglich des ununterbrochenen Einsatzes eines einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern abschliesst. |
6.3.2.2. Der Personalverleih umfasst die Temporärarbeit, die Leiharbeit und das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe (Art. 27 Abs. 1
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 27 Gegenstand - (Art. 12 AVG) |
|
1 | Der Personalverleih umfasst die Temporärarbeit, die Leiharbeit und das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe. |
2 | Temporärarbeit liegt vor, wenn der Zweck und die Dauer des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auf einen einzelnen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt sind. |
3 | Leiharbeit liegt vor, wenn: |
a | der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hauptsächlich im Überlassen des Arbeitnehmers an Einsatzbetriebe liegt und |
b | die Dauer des Arbeitsvertrages von einzelnen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist. |
4 | Gelegentliches Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe liegt vor, wenn: |
a | der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darin liegt, dass der Arbeitnehmer hauptsächlich unter der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers arbeitet; |
b | der Arbeitnehmer nur ausnahmsweise einem Einsatzbetrieb überlassen wird; und |
c | die Dauer des Arbeitsvertrages von allfälligen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 27 Gegenstand - (Art. 12 AVG) |
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1 | Der Personalverleih umfasst die Temporärarbeit, die Leiharbeit und das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe. |
2 | Temporärarbeit liegt vor, wenn der Zweck und die Dauer des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auf einen einzelnen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt sind. |
3 | Leiharbeit liegt vor, wenn: |
a | der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hauptsächlich im Überlassen des Arbeitnehmers an Einsatzbetriebe liegt und |
b | die Dauer des Arbeitsvertrages von einzelnen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist. |
4 | Gelegentliches Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe liegt vor, wenn: |
a | der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darin liegt, dass der Arbeitnehmer hauptsächlich unter der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers arbeitet; |
b | der Arbeitnehmer nur ausnahmsweise einem Einsatzbetrieb überlassen wird; und |
c | die Dauer des Arbeitsvertrages von allfälligen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist. |
6.3.2.3. Den Vorteilen des Personalverleihs, welche insbesondere in der höheren Flexibilität von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und in der Brückenfunktion von der Erwerbslosigkeit hin zu einer Erwerbstätigkeit gesehen werden (vgl. STOFFEL, a.a.O., S. 734), stehen verleihtypische Gefahren gegenüber, welche auf die Struktur dieses Arbeitsmodells als Dreipersonenverhältnis zurückzuführen sind: Da der Leiharbeitnehmer seine tägliche Arbeit in einem Betrieb leistet, zu dem er in keinem Arbeitsverhältnis steht, kann die Frage aufkommen, wie arbeitsrechtliche Ansprüche geltend gemacht und minimale Arbeitsbedingungen durchgesetzt werden können. Zudem sind aufgrund der oftmals kurzen Einsatzdauer und der - damit verbundenen - geringfügigen sozialen und organisatorischen Integration des Arbeitnehmers in den Einsatzbetrieb die Aufstiegschancen der verliehenen Arbeitnehmer limitiert (vgl. FABIAN LOOSER, Der Personalverleih - Unter besonderer Berücksichtigung des GAV Personalverleih, 2015, Rz. 36).
6.3.2.4. Mit der Unterstellung des Personalverleihs unter eine gewerbepolizeiliche Bewilligungspflicht (Art. 12 Abs. 1
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 12 Bewilligungspflicht - 1 Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. |
|
1 | Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. |
2 | Für den Personalverleih ins Ausland ist neben der kantonalen Bewilligung zusätzlich eine Betriebsbewilligung des SECO nötig. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet. |
3 | Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt: |
|
a | die Regelung der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs; |
b | die Einrichtung einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, die zur Schaffung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beiträgt; |
c | den Schutz der Arbeitnehmer, welche die private oder die öffentliche Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih in Anspruch nehmen. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 13 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
|
1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 13 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
|
1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 14 Kaution - 1 Der Verleiher muss zur Sicherung von Lohnansprüchen aus dem Personalverleih eine Kaution leisten. |
|
1 | Der Verleiher muss zur Sicherung von Lohnansprüchen aus dem Personalverleih eine Kaution leisten. |
2 | Die Kaution bemisst sich nach dem Geschäftsumfang. Der Bundesrat setzt den Mindest- und den Höchstbetrag fest und regelt die Einzelheiten. |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 35 Kautionspflicht - (Art. 14 Abs. 1 AVG) |
|
1 | Der Verleiher ist kautionspflichtig, sofern seine Verleihtätigkeit bewilligungspflichtig ist. |
2 | Die Bewilligung zum Personalverleih wird erst erteilt, wenn die erforderliche Kaution hinterlegt worden ist. |
Trotz dieser gesetzgeberischen Sicherungmassnahmen führen flexible Arbeitsformen, wie sie von Personalverleihern - insbesondere in der Form der Temporärarbeit - regelmässig in Anspruch genommen werden, zu einer gewissen Prekarisierung der betroffenen Arbeitnehmer (vgl. Looser, a.a.O., S. 9 ff.; Ritter, a.a.O, S. 143) : A uf das Rechtsverhältnis zwischen Personalverleiher und Leiharbeitnehmer finden zwar grundsätzlich die gleichen obligationen-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung wie bei Direktangestellten; zudem hat der Gesetzgeber insbesondere mit Art. 19
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 19 Arbeitsvertrag - 1 Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
|
1 | Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
2 | Im Vertrag sind die folgenden Punkte zu regeln: |
a | die Art der zu leistenden Arbeit; |
b | der Arbeitsort sowie der Beginn des Einsatzes; |
c | die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfrist; |
d | die Arbeitszeiten; |
e | der Lohn, allfällige Spesen und Zulagen sowie die Abzüge für die Sozialversicherung; |
f | die Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst und Ferien; |
g | die Termine für die Auszahlung des Lohnes, der Zulagen und übrigen Leistungen. |
3 | Werden die Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt nicht erfüllt, so gelten die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen oder die gesetzlichen Vorschriften, ausser es seien für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen mündlich vereinbart worden. |
4 | Bei unbefristeten Einsätzen kann das Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate von den Vertragsparteien wie folgt gekündigt werden: |
a | während der ersten drei Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen; |
b | in der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen; |
5 | Nichtig sind Vereinbarungen, die |
a | vom Arbeitnehmer Gebühren, finanzielle Vorleistungen oder Lohnrückbehalte verlangen; |
b | es dem Arbeitnehmer verunmöglichen oder erschweren, nach Ablauf des Arbeitsvertrags in den Einsatzbetrieb überzutreten. |
6 | Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist sein Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer ungültig. In diesem Fall ist Artikel 320 Absatz 3 des Obligationenrechts7 über die Folgen des ungültigen Arbeitsvertrags anwendbar. |
Arbeitsverhältnisses angeknüpft wird (vgl. Karin Kast, Der sozialversicherungsrechtliche Status privatrechtlich angestellter Arbeitnehmender in flexibilisierten Arbeitsverhältnissen: die Absicherung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen im Vergleich zu den Arbeitnehmenden in Normalarbeitsverhältnissen, 2019, Rz. 44 und Rz. 303 ff.; vgl. jedoch immerhin Art. 1k lit. b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 1k Befristet angestellte Arbeitnehmer - (Art. 2 Abs. 4 BVG) |
|
a | das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; |
b | mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert. |
Zu Recht weist die Vorinstanz (in E. 5.4.1 des angefochtenen Urteils) ferner darauf hin, dass gewisse Vorschriften wie die kürzeren, auf Temporärarbeitnehmer anwendbaren Kündigungsvorschriften (Art. 19
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 19 Arbeitsvertrag - 1 Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
|
1 | Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
2 | Im Vertrag sind die folgenden Punkte zu regeln: |
a | die Art der zu leistenden Arbeit; |
b | der Arbeitsort sowie der Beginn des Einsatzes; |
c | die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfrist; |
d | die Arbeitszeiten; |
e | der Lohn, allfällige Spesen und Zulagen sowie die Abzüge für die Sozialversicherung; |
f | die Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst und Ferien; |
g | die Termine für die Auszahlung des Lohnes, der Zulagen und übrigen Leistungen. |
3 | Werden die Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt nicht erfüllt, so gelten die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen oder die gesetzlichen Vorschriften, ausser es seien für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen mündlich vereinbart worden. |
4 | Bei unbefristeten Einsätzen kann das Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate von den Vertragsparteien wie folgt gekündigt werden: |
a | während der ersten drei Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen; |
b | in der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen; |
5 | Nichtig sind Vereinbarungen, die |
a | vom Arbeitnehmer Gebühren, finanzielle Vorleistungen oder Lohnrückbehalte verlangen; |
b | es dem Arbeitnehmer verunmöglichen oder erschweren, nach Ablauf des Arbeitsvertrags in den Einsatzbetrieb überzutreten. |
6 | Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist sein Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer ungültig. In diesem Fall ist Artikel 320 Absatz 3 des Obligationenrechts7 über die Folgen des ungültigen Arbeitsvertrags anwendbar. |
6.3.3. Wie sich aus vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 6.3.2.1 bis E. 6.3.2.4 hiervor) ergibt, bildet der Arbeitnehmerschutz insbesondere im Bereich verliehener Mitarbeiter ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem sich der Gesetzgeber mit der Revision des AVG ausdrücklich angenommen hat (vgl. u.a. die Zweckbestimmung von Art. 1 lit. c
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt: |
|
a | die Regelung der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs; |
b | die Einrichtung einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, die zur Schaffung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beiträgt; |
c | den Schutz der Arbeitnehmer, welche die private oder die öffentliche Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih in Anspruch nehmen. |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt: |
|
a | die Regelung der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs; |
b | die Einrichtung einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, die zur Schaffung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beiträgt; |
c | den Schutz der Arbeitnehmer, welche die private oder die öffentliche Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih in Anspruch nehmen. |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 3 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
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1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind. |
5 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 13 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
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1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
6.3.3.1. Ihrem Wortlaut nach nehmen Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 3 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
|
1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind. |
5 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 13 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
|
1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 3 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
|
1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind. |
5 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 13 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
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1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 3 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
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1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind. |
5 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 13 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
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1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
6.3.3.2. Dass Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 3 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
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1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind. |
5 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 13 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
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1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
über die Vermietung einer Wohnung in eine zusätzliche Abhängigkeit führen könne (vgl. UELI GREUB, Personalverleih, in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, Zürich 2018, S. 607 ff., S. 615).
Schon im Gesetzgebungsverfahren ist nach dem Gesagten erkannt worden, dass die anzutreffenden Gefährdungslagen vielfältig sein können; eine Konkretisierung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 3 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
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1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind. |
5 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 13 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
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1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
6.3.3.3. Was die spezifische Gefährdungslage verliehener bzw. vermittelter Arbeitnehmer bei fehlender Unabhängigkeit bzw. einer gewissen Nähe zwischen Einsatzbetrieb und Personalverleiher (und damit den eigentlichen von Art. 8 Abs. 3
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
Hinzu kommt, dass Vermittlungsbetriebe im Regelfall ein Interesse daran haben, für den Stellensuchenden einen möglichst hohen Lohn auszuhandeln, jedenfalls soweit auf dieser Grundlage ihre "Provision" berechnet wird; in gleicher Weise haben verleihende Betriebe einen Anreiz, vom Einsatzbetrieb ein möglichst hohes Entgelt für die Vermittlung zu vereinnahmen, was ihnen wiederum die Ausrichtung höherer Löhne an die Arbeitnehmer ermöglicht (vgl. E. 6.3.2.1 hiervor). Diese Mechanismen, die sich im Bereich der Temporärarbeit (auch) zugunsten der Arbeitnehmer auswirken, sind zumindest teilweise ausgehebelt, wenn zwischen verleihendem bzw. vermittelndem Betrieb auf der einen Seite und Einsatzbetrieb auf der anderen Seite kein Interessengegensatz mehr besteht, weil eine enge wirtschaftliche bzw. persönliche Verflechtung zwischen den beiden Seiten besteht. Art. 8 Abs. 3
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
6.3.4. Das in Art. 8 Abs. 3
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
PRINZ, Entsendung und Personalverleih, in: Thomas Rihm [Hrsg.], Internationales Arbeitsrecht der Schweiz, 2020, S. 233 ff., S. 249), und so eine Interessenvermengung resultiert, die sich zulasten der Arbeitnehmer auswirken kann.
6.3.5. Entgegen der Beschwerdeführerin besteht nach dem oben Ausgeführten eine genügende gesetzliche Grundlage für die von der Vorinstanz bestätigte Auflage. Eine andere Frage ist, ob es zwischen der Beschwerdeführerin und den Unternehmen der B.________-Unternehmensgruppe tatsächlich - wie von der Vorinstanz angenommen (vgl. E. 6.2.4 des angefochtenen Urteils) - an der erforderlichen Unabhängigkeit fehlt.
6.3.5.1. Auszugehen ist diesbezüglich von folgendem Sachverhalt (vgl. E. 6.2.3 des angefochtenen Urteils) : Einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind E.________ und A.C.________. A.C.________ hält die Mehrheit der Stammanteile der Beschwerdeführerin. Sein Vater ist Verwaltungsratspräsident der D.________ AG sowie weiterer Tochterunternehmen der D.________, namentlich der B.________ AG. Die Mutter von B.C.________ ist Delegierte des Verwaltungsrates der B.________ AG. Sie amtet auch als Verwaltungsrätin der D.________ (vgl. E. 6.2.3 des angefochtenen Urteils).
6.3.5.2. Aufgrund der vorstehend (vgl. E. 6.3.5.1 hiervor) dargelegten familiären Verflechtungen besteht vorliegend die Gefahr, dass sich die Unternehmen der B.________-Gruppe über die Beschwerdeführerin einen Pool ständiger Leiharbeitnehmer zur Verfügung halten, um so deren Festanstellung zu umgehen; dies zu vermeiden, ist Zweck von Art. 8 Abs. 3
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 33 Persönliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
a | eine anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung besitzt; oder |
b | eine mehrjährige Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, im Personalverleih, in der Personal-, Organisations- oder Unternehmungsberatung oder im Personalwesen hat. |
(vgl. zu diesem üblicherweise anzutreffenden Anreizmechanismus E. 6.3.3.3 hiervor).
6.3.5.3. Der aktenkundige Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________ AG vom 13. November 2015 (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
6.3.5.4. Insgesamt ist vor dem dargelegten Hintergrund bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass zwischen den Unternehmen der B.________-Unternehmensgruppe und der Beschwerdeführerin nicht die erforderliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 3
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei mit Blick auf das Unabhängigkeitserfordernis willkürlich und rechtsungleich, wenn ihr der Personalverleih an die Unternehmen der B.________-Gruppe verwehrt werde, während sog. "Staffing-Firmen" Bewilligungen für den Personalverleih im Konzernverhältnis erhielten, ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgangslage für die Bewilligungserteilung an solche "Staffing-Firmen" eine andere ist: Unternehmen, die konzernintern Personal überlassen, verleihen ihr Personal in aller Regel in Form der Leiharbeit. Bei dieser Form des Personalverleihs wird der Arbeitsvertrag zwischen der Verleiherin und dem Arbeitnehmer auf eine von den einzelnen Einsätzen unabhängige Zeit abgeschlossen (Art. 27 Abs. 3 lit. b
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 27 Gegenstand - (Art. 12 AVG) |
|
1 | Der Personalverleih umfasst die Temporärarbeit, die Leiharbeit und das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe. |
2 | Temporärarbeit liegt vor, wenn der Zweck und die Dauer des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auf einen einzelnen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt sind. |
3 | Leiharbeit liegt vor, wenn: |
a | der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hauptsächlich im Überlassen des Arbeitnehmers an Einsatzbetriebe liegt und |
b | die Dauer des Arbeitsvertrages von einzelnen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist. |
4 | Gelegentliches Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe liegt vor, wenn: |
a | der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darin liegt, dass der Arbeitnehmer hauptsächlich unter der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers arbeitet; |
b | der Arbeitnehmer nur ausnahmsweise einem Einsatzbetrieb überlassen wird; und |
c | die Dauer des Arbeitsvertrages von allfälligen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist. |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 19 Arbeitsvertrag - 1 Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
|
1 | Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. |
2 | Im Vertrag sind die folgenden Punkte zu regeln: |
a | die Art der zu leistenden Arbeit; |
b | der Arbeitsort sowie der Beginn des Einsatzes; |
c | die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfrist; |
d | die Arbeitszeiten; |
e | der Lohn, allfällige Spesen und Zulagen sowie die Abzüge für die Sozialversicherung; |
f | die Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst und Ferien; |
g | die Termine für die Auszahlung des Lohnes, der Zulagen und übrigen Leistungen. |
3 | Werden die Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt nicht erfüllt, so gelten die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen oder die gesetzlichen Vorschriften, ausser es seien für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen mündlich vereinbart worden. |
4 | Bei unbefristeten Einsätzen kann das Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate von den Vertragsparteien wie folgt gekündigt werden: |
a | während der ersten drei Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen; |
b | in der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen; |
5 | Nichtig sind Vereinbarungen, die |
a | vom Arbeitnehmer Gebühren, finanzielle Vorleistungen oder Lohnrückbehalte verlangen; |
b | es dem Arbeitnehmer verunmöglichen oder erschweren, nach Ablauf des Arbeitsvertrags in den Einsatzbetrieb überzutreten. |
6 | Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist sein Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer ungültig. In diesem Fall ist Artikel 320 Absatz 3 des Obligationenrechts7 über die Folgen des ungültigen Arbeitsvertrags anwendbar. |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 49 Kündigungsfristen - (Art. 19 Abs. 4 AVG) |
der Gesuchsprüfung mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 lit. c
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 13 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
|
1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
|
1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
6.3.5.5. Was schliesslich das Argument der Beschwerdeführerin angeht, die strittigen Auflagen seien zu unpräzise, weil nicht abgegrenzt werden könne, welche Gesellschaften zur "B.________-Unternehmensgruppe" gehörten, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst Verträge unterzeichnet hat, in welchen auf die "B.________-Gruppe" Bezug genommen wird (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.1.3; Zusammenarbeitsvertrag vom 13. November 2015, Ziff. 1). Insofern ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die sich überdies das Wissen ihres familiär mit der B.________-Unternehmensgruppe verbundenen Mehrheitsanteilshabers anrechnen lassen muss, geradezu rechtsmissbräuchlich. In der Sache ist klar, dass sich die Auflage des SECO auf alle mit der B.________ AG und der B.________-Unternehmensgruppe verbundenen Unternehmen bezieht, und zwar insoweit, als eine enge wirtschaftliche bzw. personelle Verflechtung besteht (vgl. E. 6.3.4 hiervor; vgl. auch E. 6.1.3 des angefochtenen Urteils).
7.
In Bezug auf die Verhältnismässigkeit führt die Beschwerdeführerin aus, die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer seien schon dadurch geschützt, dass ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih bestehe. Ferner seien mit den streitbetroffenen Auflagen die härtesten aller denkbaren Massnahmen verfügt worden; eine mildere Massnahme wäre ihrer Auffassung nach möglich gewesen, indem das SECO die Wirkung der Auflagen daran angeknüpft hätte, dass "der allgemeinverbindlich erklärte GAV für den Personalverleih endet und ein vertragsloser Zustand eintritt".
7.1. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der vom Bundesrat letztmals per 29. März 2016 für allgemeinverbindlich erklärte GAV Personalverleih ein befristeter privater Vertrag sei, der jederzeit gekündigt, abgeändert oder nicht verlängert werden könne. Ausserdem schliesse der GAV die Gefährdung der betroffenen Arbeitnehmer durch Abhängigkeiten der beteiligten Parteien im Dreiecksverhältnis nicht aus. Im Bereich des Personalverleihs bestehe zumindest eine gewisse Gefahr, dass den Arbeitskräften, weil sich die Beschwerdeführerin wie eine "Inhouse-Verleiherin" betätige, die Möglichkeit einer Festanstellung mit längeren Kündigungsfristen, evtl. höherem Lohn, Lohnfortzahlung bei Unfall und Unterstellung unter die berufliche Vorsorge entgehe. Im Bereich der Personalvermittlung sei zumindest fraglich, ob die Interessen der Vermittelten durch die Beschwerdeführerin gegenüber den Unternehmen der B.________-Gruppe optimal vertreten werden könnten. Die Auflagen seien damit geeignet, den Schutz der Arbeitnehmer sicherzustellen, welche die Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih der Beschwerdeführerin in Anspruch nähmen (vgl. E. 5.3 und E. 5.4.1 des angefochtenen Urteils). Eine mildere Massnahme - insbesondere in Form einer zeitlichen
Einschränkung oder einer Beschränkung auf bestimmte Gruppengesellschaften - sei nicht ersichtlich; im Verhältnis zu der gestützt auf Art. 8 Abs. 3
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
7.2. Was die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen entgegenhält, überzeugt nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der GAV Personalverleih sich nicht auf die Arbeitsvermittlung bezieht; insoweit kann die Beschwerdeführerin deshalb zum vornherein nichts aus dem erwähnten GAV ableiten. Im Übrigen mag der GAV Personalverleih zwar - wie auch Art. 8 Abs. 3
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
sind, wird in der Beschwerde im Übrigen nicht substanziiert bestritten. Die Verhältnismässigkeit der Auflagen ist zu bejahen.
8.
Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich: Die von der Vorinstanz bestätigten Auflagen haben in Art. 3 Abs. 1 lit. c
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 3 Entgelt - (Art. 2 Abs. 1 AVG) |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.11 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) - Arbeitsvermittlungsgesetz AVG Art. 13 Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
|
1 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: |
a | im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; |
b | über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; |
c | kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. |
2 | Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: |
a | Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein; |
b | für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten; |
c | einen guten Leumund geniessen. |
3 | Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich gerügte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 3 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen. |
2 | Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber: |
a | Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben; |
b | Heiratsvermittlungsinstituten; |
c | Kreditinstituten; |
d | Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten. |
3 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.10 |
SR 823.111 Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) - Arbeitsvermittlungsverordnung AVV Art. 32 Betriebliche Voraussetzungen - (Art. 13 Abs. 1 Bst. c AVG) |
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1 | Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Verleihtätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe: |
a | in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder |
b | infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Verleiher bringen. |
2 | Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.25 |
Damit erweist sich die Beschwerde unter allen Aspekten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang (vgl. E. 9 hiervor) wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Brunner