Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 903/2013

Urteil vom 29. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Thomann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Zuständigkeit (Abänderung von Eheschutzmassnahmen),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1977, ungarische Staatsangehörige) und Y.________ (geb. 1976) heirateten im Jahr 2010. Sie sind die Eltern von A.________ (geb. 2010).

B.

Am 8. September 2011 leitete X.________ beim Bezirksgericht Imboden/GR ein Eheschutzverfahren ein. An der Gerichtsverhandlung vom 10. November 2011 schlossen die Parteien eine Vereinbarung ab. Demnach übernahm die Ehefrau die Obhut für den Sohn sowie eine vormals gemeinsame Wohnung in B.________/ZH. Der Ehemann erhielt ein Besuchsrecht für jedes zweite Wochenende. Er verpflichtete sich zur Bezahlung eines Kindesunterhaltsbeitrages von Fr. 2'000.-- sowie eines Betrages an die Ehefrau von Fr. 800.--. Das Bezirksgericht Imboden genehmigte die Vereinbarung mit Urteil vom 1. Dezember 2011.

C.

C.a. Am 15. März 2013 reichte Y.________ beim Bezirksgericht Imboden ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen ein. Er machte unfallbedingte Lohneinbussen geltend und beantragte, die Unterhaltspflicht gegenüber Frau und Sohn sei per 1. April 2013 aufzuheben. Weiter beantragte er eine Ausdehnung des Besuchs- und Ferienrechts zwischen ihm und dem Sohn und es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft anzuordnen.

C.b. X.________ verlangte mit Stellungnahme vom 15. April 2013, auf das Gesuch sei mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch abzuweisen. In seiner Replik vom 10. Mai 2013 führte Y.________ aus, er habe Wohnsitz in C.________/GR, womit die Zuständigkeit gegeben sei. Mit Duplik vom 14. Juni 2013 hielt die Ehefrau an ihren Anträgen fest.

C.c. Am 28. Juni 2013 führte das Bezirksgericht mit den Parteien eine Hauptverhandlung durch. Es wurden Vergleichsverhandlungen geführt und die Parteien auch in der Sache angehört. Mit Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2013 erklärte sich das Bezirksgericht Imboden dann aber für örtlich nicht zuständig und auferlegte die Verfahrenskosten Y.________.

D.

D.a. Hiergegen erhob Y.________ Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids; die Angelegenheit sei zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ schloss mit Antwort vom 20. September 2013 auf Abweisung der Berufung.

D.b. Das Kantonsgericht befand mit Urteil vom 28. Oktober 2013, dass Y.________ in C.________ Wohnsitz habe und damit das Bezirksgericht örtlich zuständig sei. Entsprechend hiess es die Berufung gut und wies die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an dieses zurück.

E.
Gegen dieses Urteil gelangt X.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und das Bundesgericht habe einen neuen Entscheid in der Sache zu fällen; eventualiter sei die Angelegenheit an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die Akten der Vorinstanzen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rückweisungsentscheid, in welchem das Kantonsgericht kantonal letztinstanzlich und auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts bejahte, dessen verneinenden Entscheid aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an dieses zurückwies. Dabei handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG (BGE 135 III 566 E. 1.1 S. 568 f.). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Hier hat das Verfahren in der Hauptsache die Abänderung von Eheschutzmassnahmen zum Gegenstand, d.h. eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG. Neben der Unterhaltsfrage ist auch das Kindesbesuchsrecht umstritten, womit die Beschwerde keiner Streitwertgrenze unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Da es sich beim Eheschutzverfahren um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG handelt, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397). Hier für gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.3. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt im Anwendungsbereich von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt wiederum das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255); auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

1.4. Bei der Beschwerde in Zivilsachen dürfen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.
Streitig ist vorliegend, ob das Bezirksgericht Imboden/GR für das vom Beschwerdegegner eingereichte Gesuch auf Abänderung der Eheschutzmassnahmen örtlich zuständig ist.

2.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen - 1 Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
1    Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
2    Für Gesuche der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen auf Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.
ZPO ist für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Hierunter fällt auch vorliegendes Abänderungsverfahren. Die Parteien können von diesen Zuständigkeitsvorschriften nicht abweichen (Art. 9 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 9 Zwingende Zuständigkeit - 1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.
1    Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.
2    Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.
ZPO). Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB; wobei Art. 24
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB nicht anwendbar ist, vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
1    Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
a  für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
b  für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
c  für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
d  für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.
2    Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.
ZPO).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in D.________/LU Wohnsitz hat. Demnach darf die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nur bejaht werden, wenn der Beschwerdegegner in dessen Gerichtssprengel (C.________/GR) zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet allerdings, dass der Beschwerdegegner in C.________ Wohnsitz habe; dessen Wohnsitz befinde sich in B.________/ZH.

2.2. Nach Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Wo eine Person ihren Wohnsitz hat, beurteilt sich nach den objektiven Umständen. Entscheidend ist mit anderen Worten, ob die Person den Ort, an dem sie weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt. Dieser Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind. Verlässt eine Person ihren Wohnsitz, darf nicht leichthin angenommen werden, sie habe am neuen Aufenthaltsort einen Wohnsitz begründet; ein entsprechender Wille muss sich deutlich manifestiert haben. Entscheidend ist nicht der innere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkennbaren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet. Es ist daher auf die Kriterien abzustellen, die für Dritte erkennbar sind. Feststellungen zu den Umständen, die auf eine bestimmte Absicht der betreffenden Person schliessen lassen und zu denen etwa deren Verhalten gehört, sind tatsächlicher
Natur. Ob aus den festgestellten Gegebenheiten objektiv die Absicht dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB hervorgeht, ist dagegen eine Frage rechtlicher Natur (BGE 120 III 7 E. 2a S. 8; 97 II 1 E. 3 S. 3 f.; zuletzt Urteil 5A 733/2012 vom 16. November 2012 E. 2.1). Massgeblich für die Bestimmung des Wohnsitzes in eherechtlichen Verfahren ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gemäss Art. 62
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit - 1 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
1    Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
2    Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.
ZPO (BGE 116 II 9 E. 5 S. 13 f.; 116 II 209 E. 2b/bb S. 211 f.).

3.
Das Kantonsgericht stellte vorliegend fest, die Eheleute hätten eine Wohnung in C.________/GR und eine in B.________ gehabt, wobei beide C.________ als ihren Wohnsitz bezeichnet hätten. Der Beschwerdegegner sei seit dem 20. Februar 2008 in C.________ gemeldet. Gemäss der Trennungsvereinbarung habe der Beschwerdegegner die Wohnung in B.________ der Beschwerdeführerin und dem Sohn überlassen. Er sei in der vormaligen Familienwohnung in C.________ geblieben. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in B.________ habe er zusätzlich eine Wohnung in B.________ angemietet. Er habe weder seine Schriften nach B.________ verlegt noch sei er dort steuerpflichtig. Aus dem Wohnsitzausweis vom 18. Dezember 2012 gehe hervor, dass er weiterhin in der Gemeinde C.________ gemeldet sei, die Adresse in B.________ werde als Aufenthaltsort aufgeführt. Aus Polizeirapporten der Stadtpolizei B.________ sei ersichtlich, dass er auch dort C.________ als Privatadresse angegeben habe, dies unter Hinweis auf seinen Wochenaufenthalt in B.________. Sodann seien mehrere Arztbesuche sowie ein längerfristig geplanter medizinischer Eingriff in C.________ resp. im Kantonsspital Graubünden erfolgt. Der behandelnde Arzt habe bestätigt, dass ihn der Beschwerdegegner am 13.
Juli 2012, 4. und 8. Januar 2013 und am 11. März 2013 in der Sprechstunde in C.________ aufgesucht habe. Aus den vom Beschwerdegegner eingereichten Beilagen gehe hervor, dass er sich regelmässig an Wochenenden und teilweise unter der Woche in C.________ aufhalte. Die Beschwerdeführerin wohne heute mit dem Sohn in D.________/LU.

Sodann erwog das Kantonsgericht, die Beschwerdeführerin habe das frühere Eheschutzverfahren im Bündnerland und nicht in B.________ anhängig gemacht. Dies bestätige, dass C.________ der Wohnsitz der Familie gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe nach der Trennung gegenüber den Behörden deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er an seinem bisherigen Wohnsitz in C.________ festhalten wolle. Die medizinischen Termine liessen ebenfalls auf eine grössere Bindung zu C.________ schliessen. Dass sämtliche mit der Berufsausübung und dem Aufenthaltsort B.________ in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten (Versicherungen, Schweizerische Lehrerkrankenkasse) über die Adresse in B.________ abgewickelt würden, erscheine aus Praktikabilitätsgründen nachvollziehbar. Im Ergebnis befand das Kantonsgericht, aufgrund der gesamten Lebensumstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner auch nach Bezug der Wohnung in B.________ per 1. Mai 2012 an seinem bisherigen Wohnsitz in C.________ festgehalten habe. Es sei erbracht, dass er eine stärkere Verbindung zu C.________ als zum Arbeitsort B.________ aufweise. Damit sei die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gegeben.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht als willkürlich.

4.1. Sie bringt vor, die Eheleute hätten entgegen der Feststellung der Vorinstanz keinen gemeinsamen Wohnsitz in C.________ gehabt. Sie habe C.________ nie als ihren Wohnsitz bezeichnet. Dass sie das Eheschutzgesuch beim streitigen Gericht eingereicht habe sei unerheblich. Sie sei Laie und habe gedacht, dass sie das Eheschutzgesuch dort einreichen müsse, wo die Familie offiziell angemeldet gewesen sei. Dass ihre damalige Anwältin dies nicht hinterfragt habe, könne ihr nun nicht vorgehalten werden.

Demgemäss bestreitet die Beschwerdeführerin nicht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass die Familie offiziell in C.________ angemeldet war. Sie bestreitet auch nicht, dass sie selbst das Eheschutzverfahren im September 2011 beim für C.________ zuständigen Gericht eingereicht hat und dass das Verfahren dort durchgeführt worden ist. Die übrigen Ausführungen sind appellatorisch (E. 1.3).

4.2. Weiter bringt sie vor, auch der Beschwerdegegner habe nie Wohnsitz in C.________ gehabt. Die Wohnung sei im Eigentum dessen Mutter und werde als Ferienwohnung der Familie des Beschwerdegegners genutzt. Deshalb habe der Beschwerdegegner auch keinen Mietvertrag für die Wohnung in C.________ beibringen können. Die Wohnung verfüge weder über einen Briefkasten noch über einen Telefoneintrag. Sie reicht diesbezüglich neue Unterlagen ein (Telefonbuchauszug für die betreffende Adresse, Benützungsregeln Wohnung in C.________).

Vor der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin zwar vorgebracht, der Beschwerdegegner habe (nur) in der Skisaison ein paar Wochenenden in C.________ verbracht, behauptete aber nicht, dass es sich um eine Ferienwohnung der Familie handle. Sie erklärte, angeblich wohne die Mutter des Beschwerdegegners dort; nun gebe es keine gemeinsamen Besuche bei der Mutter mehr. Die Behauptung inkl. zugehörigen Beweismitteln ist damit neu und kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, E. 1.4). Auch auf einen allenfalls fehlenden Mietvertrag hat sie vor der Vorinstanz nicht hingewiesen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdegegner seit dem 20. Februar 2008 bis heute in C.________ angemeldet sei, zieht sie nicht in Zweifel (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

4.3. Sie macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die als Beweisurkunde 45 eingereichte Steuererklärung des Beschwerdegegners ignoriert. Daraus gehe hervor, dass er bei einem Nettoeinkommen von Fr. 93'969.-- Abzüge von Fr. 200'421.-- (davon Berufsauslagen von Fr. 124'179.--) geltend mache. Daraus lasse sich folgern, dass er nur aufgrund der steuerlichen Vorteile einen Wohnsitz in C.________ geltend mache. Die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit ihrem bereits dort eingebrachten Argument auseinandergesetzt habe. Sodann listet sie weitere Tatsachen auf, welche aus der Steuererklärung ersichtlich und von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien, aber einen Bezug zu B.________ aufzeigen würden. Analog listet sie weitere solche Hinweise aus den Beilagen zum Abänderungsgesuch des Beschwerdegegners auf. Zudem seien die Krankenkassenprämien in C.________ günstiger, was gerichtsnotorisch sei. Das sei ein weiterer Grund, den Wohnsitz in C.________ haben zu wollen. Weiter sei der Beschwerdegegner Vorstandsmitglied eines Kinderhauses in D.________. Hierzu reicht sie einen Auszug der Homepage des Kinderhauses ein.

Abgesehen vom Vorwurf der steuerlichen Gründe, sind diese tatsächlichen Vorbringen neu und damit im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, E. 1.4). In Bezug auf das Kinderhaus ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern letzteres für die Beurteilung der Verbundenheit des Beschwerdegegners mit C.________ oder B.________ relevant sein soll. Hingegen hatte die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren bereits ausdrücklich die Steuerabzüge als Grund aufgeführt, weshalb der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz in C.________ haben wolle. Die Vorinstanz setzte sich damit nicht explizit auseinander.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergibt sich unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 V 351 E. 4.2 S. 355 mit Hinweis). Demnach kann aus der blossen Tatsache, dass sich die Vorinstanz mit dem besagten Argument nicht auseinandergesetzt hat, nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen werden. Es wird eine Frage der rechtlichen Würdigung sein, ob die Vorinstanz aufgrund der festgestellten Tatsachen auf einen Wohnsitz des Beschwerdegegners in C.________ schliessen und damit auch auf eine Erörterung der Frage der Steuerabzüge verzichten durfte (vgl. E. 5).

4.4. Sodann nimmt die Beschwerdeführerin auf eine Beweisurkunde 64 (Auszug aus der Agenda des Beschwerdegegners) Bezug. Sie listet auf, wann er sich demnach in C.________, B.________ und D.________ aufgehalten habe. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdegegner in den vergangenen zwei Jahren die meisten Wochenenden in D.________ oder B.________ verbracht habe. Nur Ferien, namentlich im Winter, habe er in C.________ verbracht. Sie moniert, die Vorinstanz hätte den Beleg von Amtes wegen prüfen müssen, was diese nicht getan habe.

Die Durchsicht der von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Agendaeinträge ergibt, dass es sich dabei um eine Zusammenstellung der Besuchsrechtswochenenden zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sohn handelt. Knapp die Hälfte der Besuche sollen demnach in B.________ stattgefunden haben (mehrmals kombiniert mit einem Besuch beim Grossvater oder der Grossmutter des Kindes väterlicherseits, einem Kerzenziehen in B.________, einem Besuch in einem Spielparadies in der Nähe von B.________). Einmal habe er ihn zu einer Untersuchung ins Kinderspital B.________ begleitet. Noch etwas häufiger soll der Beschwerdegegner den Sohn in D.________ betreut haben (je einmal kombiniert mit einem Besuch in E.________ und F.________, einer Schifffahrt auf dem See G.________, einem Kinderarztbesuch sowie einem Schoggihasen giessen). Teilweise habe er den Sohn in der Kinderkrippe betreut, deren Vorstandsmitglied er sei. In C.________ verbrachte der Vater mit seinem Sohn zwei Wochen Ferien im Februar 2012, eine Woche im Oktober 2012, ein Wochenende im November 2012, Weihnachten 2012 und Ferien Anfang 2013, Sportferien im Februar 2013 sowie Osterferien im April 2013. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 5), lässt sich aus den Agendaeinträgen nichts ableiten
im Hinblick auf eine allfällige stärkere Verbundenheit zu B.________, weshalb die Vorinstanz auf eine Erörterung des Dokuments verzichten durfte und der Rüge der Gehörsverletzung die Grundlage entzogen ist.

4.5. Blosse Behauptungen bleiben schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Klärung der Zuständigkeitsfrage im Zentrum der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestanden habe. Der Beschwerdegegner habe aber (mündlich) keinen einzigen Kontakt in C.________ benennen können. Hierauf ist nicht einzutreten (E. 1.3). Nicht eingetreten werden kann sodann auf den nicht substanziierten Vorwurf, bei den vom Beschwerdegegner im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen handle es sich zumindest teilweise um Gefälligkeitsschreiben und Schutzbehauptungen (E. 1.3).

5.
In rechtlicher Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 23 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
. ZGB, Art. 23
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen - 1 Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
1    Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
2    Für Gesuche der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen auf Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.
ZPO und die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzt. Die Rügen sind nur unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen (E. 1.2).

5.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe das Bezirksgericht nur für zuständig erklärt, weil das Verfahren bereits einen beträchtlichen Aufwand generiert habe, welcher bei einem Nichteintreten an sich unnötig gewesen wäre. Aus den Umständen des Beschwerdegegners könne nicht auf einen Wohnsitz in C.________ geschlossen werden. Er behaupte dies offensichtlich nur aus steuerlichen Gründen und habe keine Verbindung zu C.________. Auch aus dem Spitalaufenthalt könne nichts abgeleitet werden. Einerseits sei die Anmeldung hierfür erst erfolgt, nachdem sie die Unzuständigkeit geltend gemacht habe. Zum anderen verfüge der Beschwerdegegner über keine Zusatzversicherung, weshalb er keine freie Spitalwahl habe und sich somit nicht habe in B.________ behandeln lassen können. Sein Lebensmittelpunkt sei in B.________, wo sein Vater, seine Mutter und der Bruder wohnten und er seine Jugend-, Schul- und Studienjahre verbracht habe. Er halte sich zum Arbeiten und Schlafen in B.________ auf und verbringe nur ab und zu Skiferien in C.________.

5.2. Gemäss den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdegegner seit 2008 in C.________ angemeldet ist. Nach der Heirat meldete sich auch die Beschwerdeführerin dort an. Im Jahr 2011 leitete diese ein Eheschutzverfahren beim für C.________ zuständigen Gericht ein; die Parteien machten geltend über je eine Wohnung in C.________ und B.________ zu verfügen. Nach der Trennung übernahm die Beschwerdeführerin die Wohnung der Parteien in B.________. Der in B.________ arbeitstätige Beschwerdegegner mietete in B.________ eine Wohnung hinzu, blieb aber in C.________ angemeldet. Sogar in Polizeiprotokollen gab er jeweils C.________ als Wohnort und B.________ als Wochenaufenthalt an. Die Besuchswochenenden mit dem Sohn verbringt er mehrheitlich in D.________, wo die Beschwerdeführerin sich inzwischen niedergelassen hat, oder in B.________, wobei dies nicht gegen eine Verankerung in C.________ spricht. Rein praktische Gründe (Wegzeitersparnis) und teilweise Ortsgebundenheit des Programms von Vater und Sohn (vorstehend E. 4.4) lassen die Wahl der Besuchsorte naheliegend erscheinen. Sämtliche Ferien, auch ausserhalb der Skiferienzeit, verbrachte der Vater hingegen mit dem Sohn in C.________, was für eine Verbundenheit mit
C.________ spricht. Die Vorinstanz führte sodann medizinische Termine an, welche der Beschwerdegegner in C.________ wahrgenommen hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass namentlich die Operation im Kantonsspital Graubünden auf eine Verbundenheit zum Kanton schliessen lasse. Soweit dies aber überhaupt berücksichtigt werden kann (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), spricht der Verzicht auf eine freie Spitalwahl (und damit der Verzicht darauf, sich in einem Spital in B.________/ZH behandeln lassen zu können) eher gegen die von der Beschwerdeführerin behauptete Verankerung im Kanton Zürich.

Insgesamt erscheint nicht willkürlich, dass das Kantonsgericht den Wohnsitz des Beschwerdegegners in C.________ und damit auch die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Imboden bejaht hat.

5.3. Nachdem die Vorinstanz die Zuständigkeit des Erstrichters aufgrund der festgestellten objektiven Umstände willkürfrei bejahen konnte, wird der Vorwurf der Beweislastregelverletzung gegenstandslos. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, zeigen doch die vorstehenden Erwägungen auf, dass die Beschwerde von Beginn weg keinen Erfolg haben konnte (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist mangels Einholung einer Vernehmlassung kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_903/2013
Date : 29. Januar 2014
Published : 16. Februar 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Zuständigkeit (Abänderung von Eheschutzmassnahmen)


Legislation register
BGG: 64  66  68  72  75  76  92  98  99  100  105  106
BV: 29
ZGB: 8  23  24
ZPO: 9  10  23  62
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116-II-209 • 116-II-9 • 120-III-7 • 133-I-270 • 133-II-249 • 133-III-393 • 133-III-585 • 134-I-83 • 134-II-244 • 135-III-232 • 135-III-566 • 136-V-351 • 137-III-380 • 97-II-1
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