Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1576/2019
Urteil vom 29. November 2021
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
A._______,
Parteien vertreten durchlic. iur. Peter Bettoni, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Berufsverbot und Einziehung.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1Malaysia Development Berhad (im Folgenden: 1MDB) ist ein malaysischer Staatsfonds, der im Untersuchungszeitraum dem malaysischen Finanzministerium unterstand. Verwaltungsratspräsident des 1MDB war der damalige Finanzminister und spätere Premierminister Malaysias, Najib Razak. Im Nachhinein wurde in diversen strafrechtlichen Verfahren in mehreren Ländern der Vorwurf erhoben, dass verschiedene Personen in den Jahren 2009 bis 2013 in betrügerischer Weise Mittel des 1MDB im Umfang von rund 4.5 Mia. USD veruntreut hätten. Ein Teil dieser Mittel soll über Konten bei der X._______ Bank AG (im Folgenden: die Bank oder X._______) verschoben worden sein.
A.b Die X._______ ist eine Schweizer Privatbank mit Hauptsitz in Zürich. Im Untersuchungszeitraum hatte sie unter anderem Niederlassungen und Vertretungen in London, Abu Dhabi, Dubai, Singapur und Hong Kong.
Eigentümerin der Bank war seit 2009 die B._______ PJS, Abu Dhabi (im Folgenden: B._______), eine Tochter der C._______, einem Staatsfonds aus Abu Dhabi. Die Eigentümerin entsandte nach der Übernahme verschiedene Vertreter in den Verwaltungsrat der Bank, darunter D._______, den CEO von C._______ und Verwaltungsratspräsidenten von B._______, sowie E._______, den CEO von B._______. Im Zeitraum von Dezember 2011 bis Mai 2013 amtete E._______ als Verwaltungsratspräsident der Bank.
A._______ war von 1997 bis Ende September 2016 Geschäftsführer (CEO) der Bank.
A.c Mit Verfügung vom 24. März 2016 setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (im Folgenden: Vorinstanz) für die Untersuchung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen der Bank im Umfeld des 1MDB die F._______ AG (im Folgenden: F._______) als Untersuchungsbeauftragte ein. Am 18. Juli 2016 reichte die F._______ ihren Untersuchungsbericht ein (im Folgenden: F._______-Bericht oder Untersuchungsbericht).
A.d Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 zeigte die Vorinstanz A._______ die Eröffnung eines Enforcementverfahrens im Zusammenhang mit dem Fall 1MDB an.
A.e A._______ äusserte sich mit Stellungnahmen vom 24. Februar 2017 und 26. Oktober 2017.
A.f Im Juli 2017 eröffnete die Vorinstanz ein weiteres Verfahren gegen die Bank betreffend die Geschäftsbeziehung mit H._______ und das sogenannte "Opportunistic Securities Trading" (im Folgenden auch: OST). Sie setzte die Anwaltskanzlei G._______ als Untersuchungsbeauftragte ein. Am 9. Mai 2018 reichte diese ihren Untersuchungsbericht ein (im Folgenden: G._______-Bericht oder Untersuchungsbericht).
A.g Am 19. Juli 2018 informierte die Vorinstanz A._______ darüber, dass sie das Verfahren auf weitere Sachverhaltskomplexe ausgedehnt habe, darunter die Geschäftsbeziehung von H._______ zur Bank und das "Opportunistic Securities Trading", worauf A._______ weitere Stellungnahmen vom 31. Oktober 2018 und 5. Dezember 2018 einreichte.
B.
Am 15. Februar 2019 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung:
"1.Der in schwerer Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen erzielte Gewinn von Fr. 612'861.24 wird bei A._______ eingezogen. A._______ wird angewiesen, den Betrag von Fr. 612'861.24 innerhalb von 30 Tagen nach Eintreten der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung auf das Konto (...) des Eidgenössischen Finanzdepartements, Bern zu überweisen.
2.A._______wird die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft dieser Verfügung verboten.
3.Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 2 des Dispositivs wird A._______auf Art. 48

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 48 - Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet. |
Art. 48

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 48 - Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet. |
'Mit Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.'
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von 30'000 Franken werden A._______ auferlegt. Sie werden mit separater Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen."
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Bank habe in den Jahren 2012 und 2014 bei Transaktionen in Milliardenhöhe über die 1MDB-Konten bei ihrer Zweigniederlassung Hong Kong in schwerwiegender Weise gegen ihre bankengesetzliche Organisations- und Risikomanagementpflicht verstossen. Insbesondere habe es die Bank versäumt sicherzustellen, dass ihre Zweigniederlassung in diesem Zusammenhang die wesentlichen Prinzipien des Geldwäschereigesetzes (GwG) einhalte. Auch im Zusammenhang mit Transaktionen von Eric Tan im Jahr 2013 habe die Bank in schwerwiegender Weise gegen ihre besonderen GwG-Sorgfaltspflichten sowie ihre GwG-Meldepflicht verstossen. Compliance Singapur habe die Transaktionen wiederholt ablehnen und bei den dortigen Behörden melden wollen. Im Endeffekt seien dennoch im Jahr 2013 Transaktionen mutmasslich krimineller Herkunft im Gesamtvolumen von über 1.8 Mia. USD über die Konten von Eric Tan bei der Bank abgewickelt worden. In seiner Rolle als CEO respektive oberster Entscheidträger bei der Bank sei der Beschwerdeführer von Anbeginn an eng in diese Geschäftsbeziehungen involviert sowie über die grossen Transaktionen informiert gewesen und habe diese genehmigt. Er sei damit persönlich und direkt verantwortlich für die schweren Verletzungen von Aufsichtsrecht durch die Bank. Weiter habe die Bank über Jahre bedenkenlos die stark risikobehafteten, möglicherweise illegalen OST-Transaktionen abgewickelt und damit in schwerwiegender Weise gegen ihre bankengesetzliche Organisations- und Risikomanagementpflicht sowie ihre besonderen GwG-Sorgfaltspflichten verstossen. Der Beschwerdeführer sei innerhalb der Bank die treibende Kraft hinter diesen Transaktionen und diesbezüglich vollumfänglich informiert gewesen. Er sei daher persönlich und direkt verantwortlich für die schweren Verletzungen von Aufsichtsrecht durch die Bank. Gleichzeitig habe er privat von der Geschäftsbeziehung mit H._______ profitiert und sich diesbezüglich in einem offensichtlichen Konflikt mit den Interessen der Bank befunden. Der dadurch erzielte Gewinn sei daher einzuziehen.
C.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 1. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2019 und stellt die folgenden Rechtsbegehren:
"A.Materiell
1. Es sei die Verfügung der FINMA vom 15. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben.
B. Verfahrensrechtlich
2. Es haben die Richter Francesco Brentani, Pietro Angeli-Busi, Roland Flury und der Gerichtsschreiber Diego Haunreiter sowie allfällig weitere am Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 (B488/2019) beteiligten und ausstandspflichtigen Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
Der Beschwerdeführer erhebt zahlreiche formelle Rügen und bestreitet die Vorwürfe der Vorinstanz. Er bestreitet, dass das Risikomanagement der Bank mangelhaft gewesen sei und dass die in Frage stehenden Transaktionen unzureichend abgeklärt worden seien. Für allfällige Fehler sei er nicht persönlich verantwortlich. Hinsichtlich der Geschäftsbeziehung mit H._______ habe kein Fehlverhalten vorgelegen, für das er verantwortlich sei. Der wirtschaftliche Hintergrund der OST-Transaktionen sei nachvollziehbar gewesen und von der Bank abgeklärt worden. Das Berufsverbot sei nicht verhältnismässig und sei rechtsungleich angeordnet worden. Es fehle ein öffentliches Interesse an dieser Massnahme, denn er sei pensioniert und habe gegenüber der Vorinstanz eine Verzichtserklärung abgegeben. Auch die Einziehung sei nicht gerechtfertigt. Weder liege eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht hinsichtlich der Geschäftsbeziehung mit H._______ und den OST-Transaktionen vor, noch habe er mit Blick auf seine Geschäfte gegen bankinterne Weisungen verstossen. Der Vorteil, den der Kauf der I._______-Aktien dargestellt habe, stehe in keinem Kausalzusammenhang mit der angeblichen Aufsichtsrechtsverletzung.
D.
Mit Verfügung vom 10. April 2019 schrieb die Instruktionsrichterin das Ausstandsbegehren aufgrund der Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie aufgrund dessen, dass der Gerichtsschreiber, in Bezug auf welchen der Beschwerdeführer ebenfalls den Ausstand beantragt hatte, nicht eingesetzt werde, als gegenstandlos ab.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. August 2019 an seinen Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die Auflage des Entscheids im Dispositiv mit Rubrum sei in anonymisierter Form vorzunehmen wie auch die Zustellung des Entscheids an die Medien.
G.
Mit Duplik vom 27. September 2019 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung und ihrer Vernehmlassung fest und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer äussert sich mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 zur Duplik und erneuert seine Vorbringen und Rechtsbegehren.
I.
Mit Verfügung vom 16. März 2020 lud die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz ein, zur Frage Stellung zu nehmen, welche Dauer des Berufsverbots sie verfügt hätte, falls sie die Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu H._______ nicht als schwere Aufsichtsrechtsverletzung eingestuft hätte.
J.
Mit Stellungnahme vom 7. April 2020 legt die Vorinstanz dar, selbst wenn der H._______-Sachverhalt wider Erwarten nicht als schwere Verletzung von Aufsichtsrecht eingestuft würde, seien die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers im 1MDB-Sachverhalt für sich allein äusserst schwerwiegend und erforderten daher bereits für sich alleine ein maximales Berufsverbot von fünf Jahren.
K.
Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 17. April 2020 dazu Stellung. Er weist erneut darauf hin, dass er nicht Alleinverantwortlicher gewesen sei, sondern dass sich ganze Teams um die in Frage stehenden Transaktionen gekümmert hätten. Die Geschäftsleitung als Gesamtes sei für die Umsetzung der Geldwäscherei-Prävention verantwortlich gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. |
1.3 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Formell ist er daher offensichtlich zur Beschwerde legitimiert.
1.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bereits seit Ende 2016 pensioniert und habe mit Eingabe vom 16. Januar 2018 gegenüber der Vorinstanz die unwiderrufliche Erklärung abgegeben, zukünftig keine Führungsfunktionen bei einem von der FINMA beaufsichtigten Institut mehr auszuüben. Der Beschwerdeführer will damit zwar lediglich argumentieren, das ihm gegenüber verfügte Berufsverbot sei nicht erforderlich. Indessen stellt sich aufgrund dieser Behauptung vorab die Frage, inwiefern er durch das verfügte Berufsverbot überhaupt in seinen schutzwürdigen Interessen berührt ist und ein aktuelles und praktisches Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat, wenn derart sicher ist, dass er ohnehin gar keine entsprechende Funktion mehr anstreben wird. Voraussetzung für den Erlass eines Berufsverbots gemäss Art. 33

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
|
1 | Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
2 | Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. |
Die Beschwer durch die verfügte Einziehung und die auferlegten Verfahrenskosten ist offensichtlich.
1.3.3 Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.5 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Erfolgt eine Änderung der gesetzlichen Grundlage und fehlen entsprechende Übergangsbestimmungen im betreffenden Erlass, so ist das anwendbare Recht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln zu bestimmen. Demnach sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Verwirklichung des rechtlich zu würdigenden und zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft waren (BGE 137 V 105 E. 5.3.1; BGE 130 V 445 E. 1.2.1; zum Finanzmarktrecht ausdrücklich Urteil des BGer 2C_29/2016 vom 3. November 2016 E. 3.2).
Gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hat sich der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt im Wesentlichen im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2016 (Untersuchungszeitraum) ereignet. Effektiv zur Diskussion stehen indessen lediglich Vorkommnisse in den Jahren 2012 und 2014 (Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit der 1MBD-Gruppe, vgl. E. 7 hienach), 2012 und 2013 (Transaktionen und Geschäftsbeziehung mit Eric Tan, vgl. E. 8 hienach) sowie in den Jahren 2013 bis 2016 (OST-Transaktionen, vgl. E. 9 hienach).
Massgeblich sind somit die Bestimmungen des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR, 952.0), die alte Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (aBankV [AS 1972 821]; in Kraft bis zum 1. Januar 2015) und die neue Bankenverordnung vom 30. April 2014 (SR 952.02; in Kraft seit 1. Januar 2015). Die Pflichten für Banken bei der Bekämpfung von Geldwäscherei (2. Kapitel des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [GwG, SR 955.0]) ergaben sich aus den GwG-Fassungen, die bis zum 1. Januar 2016 in Kraft waren, sowie aus der Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 8. Dezember 2010 (aGwV-FINMA; AS 2010 6295; in Kraft vom 1. Januar 2011 bis am 1. Januar 2016). Für das Jahr 2016 sind sodann das GwG in der Fassung gemäss Ziff. I 7 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der im Jahr 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (in Kraft seit 1. Januar 2016 [AS 2015 1389; BBl 2014 605]) und die GwV-FINMA vom 3. Juni 2015 (SR 955.033.0; in Kraft seit 1. Januar 2016) anwendbar. Die aufsichtsrechtliche Bestimmung des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG; aufgehoben per 1. Januar 2020; AS 2018 5247 Anhang Ziff. I) betreffend Marktmanipulation war am 1. Mai 2013 in Kraft getreten (AS 2013 1103). Per 1. Januar 2016 wurde diese Bestimmung, materiell unverändert, in Art. 143

SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 143 Marktmanipulation - 1 Unzulässig handelt, wer: |
|
1 | Unzulässig handelt, wer: |
a | Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind; |
b | Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.68 |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über zulässige Verhaltensweisen, insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | Effektengeschäften zum Zweck der Preisstabilisierung; |
b | Rückkaufprogrammen für eigene Effekten. |
Wird nur eine neue Bestimmung zitiert, hat sich ihr Wortlaut gegenüber der früheren Bestimmung nicht verändert.
3.
Der Beschwerdeführer rügt vorab verschiedene Verletzungen seiner Verfahrensrechte. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht abgelehnt, das Berufsverbot als strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziffer 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Sachverhaltsbehauptungen, obschon vom Beschwerdeführer begründet beanstandet, nicht korrigiert. Seine Äusserungen zum Bericht hätten bereits in das Verfahren gegen die Bank einfliessen müssen, damit es nicht zu der nun im Raum stehenden Vorverurteilung des Beschwerdeführers gekommen wäre. Die Vorinstanz fokussiere zudem einseitig auf den Beschwerdeführer, dieser werde pauschal zum Alleinverantwortlichen für alle angeblich inkriminierten Vorgänge gestempelt. Damit würdige die Vorinstanz den Sachverhalt aktenwidrig und willkürlich. Die Vorinstanz hätte auch bereits beim provisorischen Sachverhalt darlegen müssen, welches konkrete Verhalten des Beschwerdeführers sie als schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen taxiere und welche konkreten aufsichtsrechtlichen Bestimmungen er verletzt habe.
3.1 In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht kann die Vorinstanz bei Feststellung einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagen (Art. 33

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
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1 | Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
2 | Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Warum diese Einstufung im konkreten Fall nicht zutreffen sollte, nur weil der Beschwerdeführer behauptet, dass er ohnehin keine Tätigkeit im Finanzbereich mehr anstrebe, ist nicht nachvollziehbar. Das dem Beschwerdeführer gegenüber verfügte Berufsverbot ist von seinem Anwendungsbereich her auf Gewährspositionen in einem von der Vorinstanz beaufsichtigten Institut beschränkt; dass und wie er dadurch auch in anderer Weise beschwert wäre, hat er nicht substantiiert.
3.2 Auch die in Art. 35 Abs. 1

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. |
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1 | Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. |
2 | Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat. |
3 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen. |
4 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren. |
5 | Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor. |
6 | Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.3 Auch wenn eine Minderheit im Spruchkörper sowie verschiedene Literaturmeinungen der Einstufung des Berufsverbots Art. 33

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
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1 | Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
2 | Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. |

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. |
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1 | Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. |
2 | Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat. |
3 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen. |
4 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren. |
5 | Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor. |
6 | Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden. |
3.4 Die aus dem Begriff der "strafrechtlichen Anklage" von Art. 6

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.5 Das Verwaltungsverfahrensgesetz sieht für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren keine Pflicht zur Protokollierung vor. Nimmt die Vorinstanz Auskunftspersonen, Parteien oder Zeugen ein, so ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn die Aussagen ihrem wesentlichen Inhalt nach zu Protokoll genommen werden (Urteil des BVGer B-635/2016 vom 11. Juni 2018 E. 8.2.3 m.H.). Das Verwaltungsverfahrensgesetz findet allerdings nur im Verfahren vor der Vorinstanz, nicht aber in Bezug auf die Tätigkeit des von der Vorinstanz mandatierten Untersuchungsbeauftragten Anwendung (BGE 130 II 351 E. 3.3.2 m.H). Ein Anspruch der Parteien, bei der Befragung von Auskunftspersonen durch den Untersuchungsbeauftragten anwesend zu sein und diesen Ergänzungsfragen zu stellen, oder auf eine Protokollierung dieser Befragungen besteht daher nicht (BVGE 2018 IV/5 E. 9.3 und Urteil des BVGer B-6370/2018 vom 28. April 2020 E. 7.1, je m.H.).
3.6 Führt die Vorinstanz ein sogenanntes Gesamtverfahren durch, mit einem Hauptverfahren gegen die betroffene Bank und weiteren Verfahren gegen einzelne Mitarbeiter im Nachgang, so handelt es sich dabei jeweils um Einzelverfahren mit getrennter Parteistellung, getrennter Aktenführung, aber gemeinsamer Untersuchung, weshalb keine vollständige Verfahrensabwicklung in den Einzelverfahren mehr erfolgt. Das Hauptverfahren wirkt sich auf die nachgelagerten Verfahren aus. Die Auswirkungen betreffen die Parteistellung (Parteien haben keine Parteistellung in den anderen Verfahren), die Aktenführung (Aktenübernahme und Akteneinsicht aufgrund einer Drittstellung), die Untersuchung (Mitwirkung an der Beweiserhebung ist beschränkt), die Beweiserhebung (Beweisselektion), die Eröffnung der Verfügung und die Möglichkeit zur Rechtsmittelergreifung (Rechtsschutz). Trotz dieser Auswirkungen ist die Durchführung eines Gesamtverfahrens durch die gesetzliche Verfahrensordnung gedeckt, soweit die verfahrensrechtlichen Garantien eingehalten werden (BVGE 2018 IV/5 E. 5.1.3).
Soweit der Beschwerdeführer daher rügt, er habe sich nicht vorgängig zur Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten im Hauptverfahren gegen die Bank äussern oder in jenem Verfahren Ergänzungsfragen stellen können, sind seine Rügen daher unbegründet.
3.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können. Die Parteien müssen dabei aber nicht Gelegenheit erhalten, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Auf welche Rechtsgrundlagen sie sich voraussichtlich stützen will, hat sie den Parteien nur mitzuteilen, wenn sie nicht vorhersehbar sind (BGE 132 II 257 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_771/2019 E.6.1 f).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert, inwiefern die Vorinstanz sich in ihrem Entscheid auf für ihn nicht vorhersehbare Rechtsgrundlagen gestützt hätte.
3.8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt weiter, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und - soweit erheblich - in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht, einen Entscheid zu begründen. Die Begründung braucht jedoch nicht auf jede Einwendung im Detail einzugehen, sondern kann sich auf die für die Behörde wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und andere Vorbringen implizit verwerfen, sofern aus den ausdrücklich genannten Gründen hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (BGE 124 II 146 E. 2a; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 32 N. 21).
In ihrer Begründung hat die Vorinstanz sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, auch wenn sie diese nicht in extenso wiedergegeben, sondern zusammengefasst hat. Sie hat dabei insbesondere auch geprüft, wofür der Beschwerdeführer intern verantwortlich gewesen war und was er im konkreten Fall gewusst oder nicht gewusst hatte. Ob die Vorinstanz dabei diejenigen Behauptungen des Beschwerdeführers, zu denen sie nicht noch detailliert Stellung genommen hat, allenfalls zu Unrecht als irrelevant eingestuft hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern wird im Rahmen der materiellen Prüfung der verfügten Sanktion zu thematisieren sein.
3.9 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Befragung seiner selbst als Partei und die Einvernahme verschiedener Personen als Zeugen im Zusammenhang mit der H._______-Geschäftsbeziehung und den OST-Transaktionen.
4.1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
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1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
4.2 Der Beschwerdeführer konnte alle seine Argumente in seinen schriftlichen Eingaben ins Verfahren einbringen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche Einvernahme seiner selbst diesbezüglich einen weiteren Erkenntnisgewinn bringen könnte.
4.3 Die beantragte Einvernahme von Zeugen im Zusammenhang mit der H._______-Geschäftsbeziehung und den OST-Transaktionen betrifft verschiedene Sachverhaltspunkte, die - aufgrund der noch darzulegenden rechtlichen Überlegungen (vgl. E. 9.4-9.7 hienach) - nicht entscheidrelevant sind.
4.4 Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme seiner selbst als Partei sowie die Einvernahme verschiedener Personen als Zeugen ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.
5.
Die Anwendung der schweizerischen Geldwäschereinormen auf den vorliegend in Frage stehenden Sachverhalt und die Zuständigkeit der Vorinstanz für den Entscheid über eine allfällige Sanktion gegenüber dem Beschwerdeführer sind zu Recht unbestritten:
Das Geldwäschereigesetz selbst äussert sich nicht zu seinem räumlichen Geltungsbereich. Wegen seiner verwaltungsrechtlichen Natur ist jedoch davon auszugehen, dass es dem Territorialitätsprinzip unterliegt. Die Geldwäschereiverordnung-FINMA präzisiert, dass ein Finanzintermediär dafür sorgen muss, dass auch seine Zweigniederlassungen oder im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die grundlegenden Prinzipien dieser Verordnung befolgen, darunter die besonderen Abklärungspflichten bei besonderen Risiken (Art. 5 Abs. 1 Bst. e

SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 5 Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland - 1 Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder seine im Finanz- oder Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die folgenden Prinzipien des GwG und dieser Verordnung einhalten: |
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1 | Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder seine im Finanz- oder Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die folgenden Prinzipien des GwG und dieser Verordnung einhalten: |
a | die Grundsätze nach den Artikeln 7 und 8; |
b | die Identifikation der Vertragspartei; |
c | die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person; |
d | die Verwendung eines risikoorientierten Ansatzes, namentlich bei der Risikoklassifikation von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen; |
e | die besonderen Abklärungspflichten bei erhöhten Risiken. |
2 | Dies gilt insbesondere auch für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich in Ländern befinden, die auf internationaler Ebene als mit erhöhten Risiken verbunden gelten. |
3 | Der Finanzintermediär informiert die FINMA, wenn lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Prinzipien dieser Verordnung entgegenstehen oder ihm daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht. |
4 | Die Meldung verdächtiger Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen und allenfalls eine Vermögenssperre richten sich nach den Vorschriften des Gastlandes. |

SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 6 Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken - 1 Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Namentlich sorgt er dafür, dass: |
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1 | Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Namentlich sorgt er dafür, dass: |
a | die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle des Finanzintermediärs periodisch eine Risikoanalyse auf konsolidierter Basis erstellt; |
b | er über eine mindestens alljährliche standardisierte Berichterstattung mit hinreichenden quantitativen wie qualitativen Angaben von den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften verfügt, sodass er seine Rechts- und Reputationsrisiken auf konsolidierter Basis zuverlässig einschätzen kann; |
c | die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften ihn von sich aus und zeitgerecht über die Aufnahme und Weiterführung der aus Risikosicht global bedeutendsten Geschäftsbeziehungen, die aus Risikosicht global bedeutendsten Transaktionen sowie über sonstige wesentliche Veränderungen in den Rechts- und Reputationsrisiken informieren, insbesondere wenn diese bedeutende Vermögenswerte oder politisch exponierte Personen betreffen; |
d | die Compliance-Funktion der Gruppe regelmässig risikobasierte interne Kontrollen einschliesslich Stichprobenkontrollen über einzelne Geschäftsbeziehungen vor Ort in den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften durchführt.10 |
2 | Er hat sicherzustellen, dass: |
a | die internen Überwachungsorgane, namentlich die Compliance-Funktion und die interne Revision, und die Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall einen Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen in allen Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften haben; nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertragsparteien und der wirtschaftlich berechtigten Person auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken; |
b | die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für die globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken wesentlichen Informationen auf Anfrage zügig zur Verfügung stellen.11 |
3 | Stellt ein Finanzintermediär fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertragsparteien, Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Personen in bestimmten Ländern aus rechtlichen oder praktischen Gründen ausgeschlossen oder ernsthaft behindert ist, informiert er die FINMA unverzüglich. |
4 | Der Finanzintermediär, der Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe ist, gewährt den internen Überwachungsorganen und der Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen, soweit dies zur globalen Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken notwendig ist. |
Der Beschwerdeführer war CEO einer in der Schweiz domizilierten und von der Vorinstanz beaufsichtigten Bank und er hatte seinen Arbeitsort in der Schweiz. Er unterstand insofern offensichtlich der Aufsicht der Vorinstanz. Einzelne der vorliegend zur Diskussion stehenden Transaktionen bildeten bereits Gegenstand einer Beurteilung durch das Bundesgericht; in jenem Entscheid kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Geldwäschereigesetz zur Anwendung komme, da die Konten zwar bei der ausländischen Zweigniederlassung der Bank gebucht waren, aber von einer Kundenberaterin in Zürich betreut wurden (Urteil 2C_192/2019 E. 5.2). Die übrigen in Frage stehenden Transaktionen betrafen Konten, die zwar administrativ in der Zweigniederlassung in Hong Kong gebucht wurden, jedoch als sogenannte "Hauskonten" geführt wurden, was bedeutete, dass die massgeblichen Entscheide durch die Geschäftsleitung getroffen wurden. Andere vorliegend in Frage stehenden Transaktionen betrafen den Eigenhandel der Bank, weshalb der Inlandbezug diesbezüglich offensichtlich ist.
6.
Angefochten sind vorliegend das dem Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Jahren auferlegte Berufsverbot sowie die von der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Einziehung eines Betrags von Fr. 612'861.24.
7.
Die Vorinstanz begründet das dem Beschwerdeführer auferlegte Berufsverbot mit einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten. In Frage stehen diesbezüglich vorab Pflichtverletzungen bei der Abwicklung von drei 1MDB-Transaktionen in den Jahren 2012 und 2014.
7.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die 1MDB-Gruppe in den Jahren 2011 und 2012 für vier Tochtergesellschaften (Corporate Point Ltd. [im Folgenden: Corporate Point]), 1MDB Energy Ltd. [im Folgenden: 1MDB Energy], 1MDB Energy Langat Ltd. [im Folgenden: 1MDB Langat] sowie 1MDB Energy Holdings Ltd. [im Folgenden: 1MDB Holdings] Konten bei der Niederlassung der Bank in Hong Kong eröffnete. Die Geschäftsbeziehungen wurden bankintern als Beziehungen mit politisch exponierten Personen (im Folgenden: PEP-Beziehungen) eingestuft.
Im Mai 2012 ging auf das Konto von 1MDB Energy eine Überweisung der Bank K._______ über 907 Mio. USD ein. Dieser Betrag stammte aus einer Anleihe der 1MDB Energy in der Höhe von insgesamt 1.75 Mia. USD, welche die L._______ durchgeführt hatte und die durch 1MDB und C._______ solidarisch garantiert worden war. Auf Anweisung der Konteninhaberin wurden gleichentags 576.5 Mio. USD an die B._______ Ltd. mit Sitz auf den BVI (im Folgenden: B._______ BVI) auf deren Konto bei der P._______ Bank überwiesen.
Im Oktober 2012 erfolgte eine Überweisung der Bank K._______ über 1.64 Mia. USD auf das Konto der 1MDB Langat, wovon erneut gleichentags ein Betrag von 790.3 Mio. an die B._______ BVI überwiesen wurde. Auch dieser Eingang stammte aus einer Anleihe.
Am 28. Mai 2014 überwies die M._______ Bank 240 Mio. USD auf das Konto der 1MDB Holdings. Davon wurden am gleichen Tag 175 Mio. USD an die B._______ BVI überwiesen.
Alle drei Überweisungen an die B._______ BVI wurden durch den Beschwerdeführer genehmigt.
7.2 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, die Bank habe bezüglich dieser Transaktionen in schwerwiegender Weise gegen ihre bankengesetzliche Organisations- und Risikomanagementpflicht verstossen. Sie habe es versäumt, sicherzustellen, dass ihre Zweigniederlassung Hong Kong in diesem Zusammenhang die wesentlichen Prinzipien des Geldwäschereigesetzes einhalte, und es generell unterlassen, ihre globalen Rechts- und Reputationsrisiken im Bereich der Geldwäschereibekämpfung angemessen zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen. Die Geschäftsbeziehung mit der 1MDB-Gruppe sei für die Bank als grundsätzlich im "Private Banking" tätige Privatbank von Anbeginn an sehr ungewöhnlich und risikobehaftet gewesen. Über die 1MDB-Konten hätten komplexe kommerzielle Finanzierungen von Energieprojekten in Milliardenhöhe in Südostasien abgewickelt werden sollen, womit die kleine Niederlassung in Hong Kong überfordert gewesen sei und der Schweizer Hauptsitz ständig habe involviert werden müssen. Dennoch seien die Transaktionen nicht mit der notwendigen Sorgfalt und kritischen Distanz abgeklärt und plausibilisiert worden. Hinsichtlich der Herkunft der Mittel hätten der Bank im Wesentlichen nur das "Summary of the Offering" beziehungsweise das "Summary of the Placement" der Anleihensemissionen vorgelegen, und für die Zahlungen an B._______ BVI habe sie sich nur auf die beiden "Collaboration Agreements for Credit Enhancement" gestützt, welche jedoch diverse Fragen hätten aufwerfen müssen. Insbesondere sei der ökonomische Sinn der Transaktionen nicht wirklich hinterfragt worden, sondern man habe sich hauptsächlich darauf verlassen, dass die Eigentümerschaft der Bank involviert gewesen sei und die Transaktionen auf deren vermeintliche Anweisung hin erfolgt seien. Dies habe dazu geführt, dass über die Konten der Bank rund 1.5 Mia. USD an eine unbekannte Gesellschaft auf den British Virgin Islands überwiesen worden seien, welche - wie sich später herausgestellt habe - ein blosses Konstrukt zur Veruntreuung der Gelder gewesen sei.
Der Beschwerdeführer sei damals CEO der Bank und damit Gewährsträger gewesen. Zusätzlich habe er auch das Private Banking-Geschäft geleitet und sei damit für das Booking Center Zürich und Hong Kong direkt verantwortlich gewesen. In seiner Funktion als CEO seien ihm gemäss den internen Weisungen zentrale Aufsichtspflichten beim Risikomanagement und bei der Bekämpfung der Geldwäscherei zugekommen. Er sei von Anbeginn eng in die 1MDB-Geschäftsbeziehung involviert gewesen, welche für ihn aufgrund der Einführung durch den Verwaltungsratspräsidenten der Eigentümerin der Bank sowie wegen der Höhe der überwiesenen Gelder oberste Priorität gehabt habe. Sowohl aufgrund seiner faktischen lnvolvierung als auch wegen seiner dominierenden organisatorischen Stellung als CEO und direkter Linienvorgesetzter der Niederlassung Hong Kong habe er die grössten Einflussmöglichkeiten innerhalb der Bank hinsichtlich dieser Geschäftsbeziehungen gehabt. Über die grossen Transaktionen über die 1MDB-Konten sei er vollständig informiert gewesen und habe insbesondere auch die Auszahlungen genehmigt, obwohl er diese selber ökonomisch nicht habe nachvollziehen können. Die Transaktionen hätten auf seine Anweisung einfach möglichst reibungslos und rasch im Sinne der Eigentümerschaft abgewickelt werden sollen. Er sei daher persönlich und direkt verantwortlich für die schweren Verletzungen von Aufsichtsrecht durch die Bank hinsichtlich dieser Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
7.3 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Bank und alle Entscheidverantwortlichen seien einem perfiden Täuschungsmanöver, unter anderem des Verwaltungsratspräsidenten der Bank (E._______) und eines Verwaltungsratsmitglieds (D._______) zum Opfer gefallen. Die "echte" B._______, die Eigentümerin der Bank, und ihre Muttergesellschaft C._______ einerseits und der malaysische Staatsfonds 1MDB andererseits hätten im Jahr 2012 in Bezug auf die Emission von zwei Anleihen durch 1MDB zum Erwerb der Energiebeteiligungen N._______ und O._______ Vereinbarungen geschlossen. Dabei sei die C._______ gegenüber den Investoren als Garantin aufgetreten und habe als Gegenleistung Optionen zum Erwerb von Aktien der 1MDB Energy beziehungsweise der 1MDB Langat erhalten. Die Täuschung habe zum einen auf dem Umstand beruht, dass eine Firma mit gleichem Namen verwendet worden sei, die mit der "echten" B._______ bis auf den Sitz identisch gewesen sei. Zum andern seien die Vereinbarungen wichtig gewesen, die der Bank zur Begründung der Zahlungen unterbreitet worden seien, nämlich die beiden Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zur Bonitätsverbesserung ("Collaboration Agreement for Credit Enhancement"). Weil B._______ in Abu Dhabi eine Gruppengesellschaft des C._______ Konzerns sei, sei es naheliegend erschienen, dass aufgrund des "Collaboration Agreement for Credit Enhancement" Zahlungen von 1MDB an B._______ BVI gemacht worden seien. Bei der B._______ BVI habe es sich indessen nicht um eine der B._______ Abu Dhabi gehörende Gesellschaft gehandelt, sondern um eine von E._______ und D._______ wohl gezielt zu Täuschungszwecken gegründete und verwendete Gesellschaft.
Die Zahlung an die B._______ BVI, welche gestützt auf das mit der 1MDB Energy geschlossene "Collaboration Agreement for Credit Enhancement" erfolgt sei, sei deshalb gerechtfertigt gewesen, weil das "Offering Circular" nur 810 Mio. USD für die direkte Akquisition, den Rest aber für "general corporate purposes [...] included prefund guarantee fees to C._______, cash on balances sheet, and transaction related expenses" vorgesehen habe. Das Credit Enhancement habe der Unterstützung der Akquisition der N._______ gedient. Die Bank habe daher nicht unsorgfältig gehandelt, als sie Zahlungen vorgenommen habe, die nicht direkt in die Akquisition der N._______ geflossen seien.
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Verwaltungsorganisation und das Risikomanagement der Bank seien angemessen gewesen. Die Bank habe entsprechend ihrer Grösse über eine Organisation mit klar zugeteilten Verantwortlichkeiten verfügt. Die Vorinstanz setze sich zu Unrecht darüber hinweg, dass er nicht Alleinverantwortlicher gewesen sei, sondern dass sich ganze Teams um die in Frage stehenden Transaktionen gekümmert hätten. Die Geschäftsleitung sei als Gesamtes für die Umsetzung der Geldwäscherei-Prävention verantwortlich gewesen, wobei sie von Compliance unterstützt worden sei. Compliance als Geldwäschereifachstelle sei unter anderem für die Überwachung der Einhaltung der Weisung, die Evaluation von durch die Transaktionsüberwachung ausgelösten Nachrichten, die Einhaltung der festgelegten Regeln im Rahmen von zusätzlichen Abklärungen und die Information der Geschäftsleitung im Zusammenhang mit Beziehungen zu "politisch exponierten Personen" zuständig gewesen. Die externen Revisionsberichte der Jahre 2009 bis 2014 hätten keinerlei Beanstandungen betreffend die Organisation und die Überwachungsprozesse der Bank enthalten. Zudem seien in einem Zusatzbericht der Prüfgesellschaft vom Juni 2015 die Organisation der Bank und die Überwachungsprozesse im Bereich Geldwäscherei-Prävention als grundsätzlich angemessen beurteilt worden. Dies habe auch die Risikobeurteilung bei neuen Geschäftsarten umfasst.
7.4 Das seit 1. April 1998 in Kraft stehende Geldwäschereigesetz dient namentlich der Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches6 (StGB), die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Absatz 1 StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften. |
Der Finanzintermediär hat den Vertragspartner zu identifizieren (vgl. Art. 3

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
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1 | Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
2 | Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen. |
3 | Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen. |
4 | Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34 |
5 | Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36 |

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 4 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person - 1 Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.38 Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden. |
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1 | Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.38 Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden. |
2 | Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn: |
a | die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen; |
b | die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist; oder |
c | ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird. |
3 | Er muss von Vertragsparteien, die bei ihm Sammelkonten oder Sammeldepots halten, verlangen, dass sie eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringen und jede Änderung unverzüglich melden. |

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
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1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
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1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
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1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
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1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
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1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |
Der Umfang und die Tiefe der durchzuführenden Abklärungen, einschliesslich die Anforderungen an die Dokumentation, bestimmen sich nach dem Risiko, das der Vertragspartner beziehungsweise Kunde in Bezug auf verbrecherische Vortaten und Geldwäscherei darstellt (Detlev Michael Basse, in: Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], Geldwäschereigesetz [GwG], 2017, Art. 6 N. 12). Die Geldwäschereiverordnung spricht von "Transaktionen mit erhöhten Risiken" (Art. 14

SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 14 Transaktionen mit erhöhten Risiken - 1 Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. |
|
1 | Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. |
2 | Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbesondere in Frage: |
a | die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; |
b | erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen; |
c | erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen; |
d | Herkunfts- oder Zielland von Zahlungen, insbesondere bei Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird. |
3 | Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall: |
a | Transaktionen, bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung auf einmal oder gestaffelt Vermögenswerte im Gegenwert von mehr als 100 000 Franken physisch eingebracht werden; |
b | Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft.25 |

SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 13 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken - 1 Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen. |
|
1 | Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen. |
2 | Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage: |
a | Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich Ansässigkeit in einem von der Financial Action Task Force (FATF) als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land, sowie Staatsangehörigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person; |
b | Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich bei Geschäftstätigkeit in einem von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land; |
c | Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaftlich berechtigten Person; |
d | Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte; |
e | Höhe der eingebrachten Vermögenswerte; |
f | Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; |
g | Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen, namentlich Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird; |
h | Komplexität der Strukturen, insbesondere durch die Verwendung von mehreren Sitzgesellschaften oder von einer Sitzgesellschaft mit fiduziarischen Aktionären, in einer intransparenten Jurisdiktion, ohne nachvollziehbaren Grund oder zwecks kurzzeitiger Vermögensplatzierung; |
i | häufige Transaktionen mit erhöhten Risiken.20 |
2bis | Der Finanzintermediär hält aufgrund seiner Risikoanalyse für diese Kriterien je einzeln fest, ob sie für seine Geschäftsaktivitäten relevant sind. Er konkretisiert die relevanten Kriterien in internen Weisungen und berücksichtigt sie für die Ermittlung seiner Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.21 |
3 | Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall: |
a | Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen; |
b | Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen; |
c | Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Banken, für die ein Schweizer Finanzintermediär Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt; |
d | Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in einem Land ansässig sind, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft. |
4 | Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien: |
a | Geschäftsbeziehungen mit inländischen politisch exponierten Personen; |
b | Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei zwischenstaatlichen Organisationen; |
c | Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a und b im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen; |
d | Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei internationalen Sportverbänden; |
e | Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe d im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen. |
5 | Die Geschäftsbeziehungen nach den Absätzen 3 Buchstaben a, b und d und 4 gelten als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko, unabhängig davon, ob die involvierten Personen auftreten als:23 |
a | Vertragspartei; |
b | Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber; |
c | an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person; |
d | bevollmächtigte Person. |
6 | Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. |

SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 13 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken - 1 Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen. |
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1 | Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen. |
2 | Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage: |
a | Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich Ansässigkeit in einem von der Financial Action Task Force (FATF) als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land, sowie Staatsangehörigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person; |
b | Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich bei Geschäftstätigkeit in einem von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land; |
c | Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaftlich berechtigten Person; |
d | Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte; |
e | Höhe der eingebrachten Vermögenswerte; |
f | Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; |
g | Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen, namentlich Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird; |
h | Komplexität der Strukturen, insbesondere durch die Verwendung von mehreren Sitzgesellschaften oder von einer Sitzgesellschaft mit fiduziarischen Aktionären, in einer intransparenten Jurisdiktion, ohne nachvollziehbaren Grund oder zwecks kurzzeitiger Vermögensplatzierung; |
i | häufige Transaktionen mit erhöhten Risiken.20 |
2bis | Der Finanzintermediär hält aufgrund seiner Risikoanalyse für diese Kriterien je einzeln fest, ob sie für seine Geschäftsaktivitäten relevant sind. Er konkretisiert die relevanten Kriterien in internen Weisungen und berücksichtigt sie für die Ermittlung seiner Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.21 |
3 | Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall: |
a | Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen; |
b | Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen; |
c | Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Banken, für die ein Schweizer Finanzintermediär Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt; |
d | Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in einem Land ansässig sind, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft. |
4 | Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien: |
a | Geschäftsbeziehungen mit inländischen politisch exponierten Personen; |
b | Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei zwischenstaatlichen Organisationen; |
c | Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a und b im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen; |
d | Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei internationalen Sportverbänden; |
e | Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe d im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen. |
5 | Die Geschäftsbeziehungen nach den Absätzen 3 Buchstaben a, b und d und 4 gelten als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko, unabhängig davon, ob die involvierten Personen auftreten als:23 |
a | Vertragspartei; |
b | Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber; |
c | an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person; |
d | bevollmächtigte Person. |
6 | Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. |
Die begriffliche Kumulation von wirtschaftlichem Hintergrund und Zweck in Art. 6 Abs. 2

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
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1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |
Ferner muss der Finanzintermediär Belege über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können (vgl. Art. 7 Abs. 1

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 7 Dokumentationspflicht - 1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. |
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1 | Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. |
1bis | Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.43 |
2 | Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann. |
3 | Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf. |

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 7 Dokumentationspflicht - 1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. |
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1 | Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. |
1bis | Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.43 |
2 | Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann. |
3 | Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf. |
In engem Zusammenhang mit der Abklärungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
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1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: |
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1 | Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: |
a | weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: |
a1 | 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen, |
a2 | aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, |
a3 | der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder |
a4 | der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
b | Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; |
c | aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54 |
1bis | Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: |
a | im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; |
b | aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; |
c | der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder |
d | der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58 |
1ter | Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59 |
1quater | In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60 |
2 | Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. |

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 23 - 1 Das Bundesamt für Polizei141 führt die Meldestelle für Geldwäscherei. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei141 führt die Meldestelle für Geldwäscherei. |
2 | Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11a zusätzliche Informationen ein.142 |
3 | Sie unterhält ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.143 |
4 | Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass: |
a | eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB145 vorliegt; |
b | Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; |
c | Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder |
d | Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.148 |
5 | Übermittelt sie die von einem Finanzintermediär nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie den Finanzintermediär darüber, solange dieser die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9b abgebrochen hat.149 |
6 | ...150 |

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: |
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1 | Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: |
a | weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: |
a1 | 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen, |
a2 | aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, |
a3 | der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder |
a4 | der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
b | Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; |
c | aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54 |
1bis | Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: |
a | im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; |
b | aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; |
c | der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder |
d | der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58 |
1ter | Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59 |
1quater | In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60 |
2 | Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
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1 | Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
2 | Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. |
3 | Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. |
Der Finanzintermediär hat dabei auch dafür zu sorgen, dass seine Zweigniederlassungen im Ausland die Prinzipien des GwG und dieser Verordnung einhalten, darunter die besonderen Abklärungspflichten bei erhöhten Risiken (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. e

SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 5 Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland - 1 Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder seine im Finanz- oder Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die folgenden Prinzipien des GwG und dieser Verordnung einhalten: |
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1 | Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder seine im Finanz- oder Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die folgenden Prinzipien des GwG und dieser Verordnung einhalten: |
a | die Grundsätze nach den Artikeln 7 und 8; |
b | die Identifikation der Vertragspartei; |
c | die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person; |
d | die Verwendung eines risikoorientierten Ansatzes, namentlich bei der Risikoklassifikation von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen; |
e | die besonderen Abklärungspflichten bei erhöhten Risiken. |
2 | Dies gilt insbesondere auch für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich in Ländern befinden, die auf internationaler Ebene als mit erhöhten Risiken verbunden gelten. |
3 | Der Finanzintermediär informiert die FINMA, wenn lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Prinzipien dieser Verordnung entgegenstehen oder ihm daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht. |
4 | Die Meldung verdächtiger Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen und allenfalls eine Vermögenssperre richten sich nach den Vorschriften des Gastlandes. |
7.5 Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bereits die Geschäftsbeziehungen mit den 1MDB-Tochtergesellschaften an sich sehr ungewöhnlich und damit aus geldwäschereirechtlicher Perspektive risikobehaftet waren. Gemäss den der Bank erteilten Informationen beabsichtigten die 1MDB Energy und die 1MDB Langat, indirekt zwei malaysische Energieunternehmen (N._______ und O._______) zu übernehmen. Ein plausibler Grund, warum die 1MDB-Tochtergesellschaften für die Abwicklung der entsprechenden kommerziellen Finanzierungen in Milliardenhöhe Konten bei einer kleinen, auf das Vermögensverwaltungsgeschäft spezialisierten Privatbank eröffnen sollten, war nicht ersichtlich. Dass die Bank selbst, und damit indirekt auch die Eigentümerin der Bank, ein finanzielles Interesse an dieser Geschäftsbeziehung hatte, erklärt nicht, was die 1MDB-Gruppe sich legitimerweise davon hätte versprechen können, derartige Transaktionen über die Konten der Bank zu leiten.
An die Dokumentation und Plausibilität der einzelnen Transaktionen waren daher erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. Art. 6 Abs. 2

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
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1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |

SR 955.033.0 Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA GwV-FINMA Art. 13 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken - 1 Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen. |
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1 | Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen. |
2 | Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage: |
a | Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich Ansässigkeit in einem von der Financial Action Task Force (FATF) als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land, sowie Staatsangehörigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person; |
b | Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich bei Geschäftstätigkeit in einem von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land; |
c | Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaftlich berechtigten Person; |
d | Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte; |
e | Höhe der eingebrachten Vermögenswerte; |
f | Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; |
g | Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen, namentlich Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird; |
h | Komplexität der Strukturen, insbesondere durch die Verwendung von mehreren Sitzgesellschaften oder von einer Sitzgesellschaft mit fiduziarischen Aktionären, in einer intransparenten Jurisdiktion, ohne nachvollziehbaren Grund oder zwecks kurzzeitiger Vermögensplatzierung; |
i | häufige Transaktionen mit erhöhten Risiken.20 |
2bis | Der Finanzintermediär hält aufgrund seiner Risikoanalyse für diese Kriterien je einzeln fest, ob sie für seine Geschäftsaktivitäten relevant sind. Er konkretisiert die relevanten Kriterien in internen Weisungen und berücksichtigt sie für die Ermittlung seiner Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.21 |
3 | Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall: |
a | Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen; |
b | Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen; |
c | Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Banken, für die ein Schweizer Finanzintermediär Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt; |
d | Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in einem Land ansässig sind, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft. |
4 | Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien: |
a | Geschäftsbeziehungen mit inländischen politisch exponierten Personen; |
b | Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei zwischenstaatlichen Organisationen; |
c | Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a und b im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen; |
d | Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei internationalen Sportverbänden; |
e | Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe d im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen. |
5 | Die Geschäftsbeziehungen nach den Absätzen 3 Buchstaben a, b und d und 4 gelten als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko, unabhängig davon, ob die involvierten Personen auftreten als:23 |
a | Vertragspartei; |
b | Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber; |
c | an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person; |
d | bevollmächtigte Person. |
6 | Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. |
7.6 Als Basis für die Überweisungen im Mai und Oktober 2012 an die B._______ BVI wurden je ein von der 1MDB Energy beziehungsweise der 1MDB Holdings mit der B._______ BVI abgeschlossenes "Collaboration Agreement for Credit Enhancement" angeführt. Gemäss diesen Verträgen bestand die Gegenleistung der B._______ BVI darin, dass diese bei der C._______ darauf hinwirkte, dass die C._______ zusammen mit 1MDB die Anleihe, aus der die überwiesenen Mittel stammten, garantierte. Der Vergleich mit den der Bank vorliegenden Texten der Anleihensemissionen der 1MDB Energy beziehungsweise der 1MDB Langat ("Summary of the Offering", "Summary of the Placement") zeigt indessen mehrere Punkte, die gegen die Plausibilität der beiden Agreements sprachen: Nach den Informationen der Bank waren die Anleihen aufgenommen worden, um den indirekten Erwerb von zwei malaysischen Energieunternehmen (N._______ und O._______) durch 1MDB Energy beziehungsweise 1MDB Langat zu finanzieren. Im Text der Anleihensemissionen war vorgesehen, dass die jeweilige Anleihe nach zehn Jahren zurückzuzahlen war, mit einem jährlichen Zins von 5.99% beziehungsweise 5.75%. Die Vereinbarung einer abdiskontierten Sofortentschädigung für die Solidargarantie der C._______ in der Höhe von rund einem Drittel beziehungsweise der Hälfte des aufgenommenen Fremdkapitals war unter diesen Umständen wirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Unerklärt blieb auch, warum eine Gegenleistung für eine Garantie der C._______ an die B._______ BVI und nicht an die C._______ gehen sollte. Vor allem aber war die Anleihensemission der 1MDB Langat gar nicht von der C._______ garantiert worden, weshalb unerfindlich war, warum das "Agreement" dafür eine Entschädigung an die B._______ BVI vorsehen sollte. Auch war die 1MDB Langat, deren Anleihe es war und die den Betrag überwies, gar nicht Vertragspartei dieses "Agreements", sondern ihre Schwestergesellschaft 1MDB Holdings. Hinzu kommt, dass die beiden Agreements, mit denen B._______ BVI sich verpflichtete, bei der C._______ darauf hinzuwirken, dass diese zusammen mit 1MDB die Anleihen garantiere, vom Schlusstag der jeweiligen Emission datieren und somit von einem Zeitpunkt erst nach dem öffentlichen Garantieversprechen der C._______. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Bank die angeführten "Agreements" nicht als hinreichende Grundlage für eine Plausibilisierung der in Frage stehenden Überweisungen ansehen durfte.
Vor der ersten Überweisung erkundigte der General Counsel der Bank sich per E-Mail bei B._______, ob es zutreffe, dass B._______ BVI und 1MDB Energy am Vortag ein "Collaboration Agreement for Credit Enhancement" unterzeichnet hätten. Der CEO von B._______, der das Agreement auch als Organ der B._______ BVI unterzeichnet hatte, bestätigte dies als korrekt. Diese Anfrage beim Empfänger der in Frage stehenden Überweisung war indessen weder eine geeignete noch eine hinreichende Massnahme, um den sich aufgrund der unplausiblen Dokumente objektiv aufdrängenden Verdacht, dass der die Überweisung auslösende Mitarbeiter von 1MDB Energy die entsprechenden Mittel ohne hinreichenden Rechtsgrund verschieben und damit veruntreuen könnte, zu widerlegen.
7.7 Ebenso ungenügend waren die Abklärungen in Bezug auf die Überweisung von 175 Mio. USD an die B._______ BVI im Mai 2014: Die Überweisung erfolgte am gleichen Tag, nachdem auf dem Konto der 1MDB Holdings 240 Mio. USD von der M._______ Bank eingegangen waren. Die 1MDB Holdings begründete die Transaktionen damit, dass sie Darlehen erhalten habe, um von der B._______ BVI Call-Optionen zurückzukaufen. Der Darlehensvertrag lag der Bank nicht vor, sondern lediglich ein "Agreement relating to options agreement" vom 28. April 2014 zwischen der 1MDB Holdings und der B._______ BVI. Aus diesem Agreement ergibt sich, dass es sich um diejenigen Call-Optionen handelt, die bereits Gegenstand der beiden "Collaboration Agreements for Credit Enhancement" von Mai und Oktober 2012 waren. Gemäss diesen beiden Vereinbarungen hatte die B._______ BVI - neben den bereits erwähnten abdiskontierten Sofortentschädigungen - als weitere Gegenleistung zum nominellen Preis von je 1 USD pro Paket diese Call-Optionen erhalten. Aufgrund des "Agreement relating to options agreement" vom 28. April 2014 sollten diese beiden Pakete nun im Mai 2014 für insgesamt 989 Mio. USD von der 1MDB Holdings zurückgekauft werden, wovon die überwiesenen 175 Mio. USD die erste Tranche sein sollten. Nachdem, wie dargelegt, bereits die geltend gemachten Grundlagen für die ersten Zahlungen von 907 Mio. USD im Mai 2012 und 576.5 Mio. USD im Oktober 2012 an die B._______ BVI als unter den Umständen völlig unplausibel zu qualifizieren waren, war die formal als Rückkauf der Call-Optionen dargestellte zusätzliche Leistung von 989 Mio. USD beziehungsweise auch nur der im Mai 2014 überwiesenen 175 Mio. USD offensichtlich erst recht nicht plausibel.
Aus den E-Mails der Bank geht hervor, dass der Beschwerdeführer selbst beim General Counsel von C._______ telefonische Erkundigungen einzog, bevor er die Genehmigung erteilte. Welche Fragen er stellte und welche Auskunft er erhielt, geht daraus indessen nicht hervor und ist entsprechend auch nicht dokumentiert. Vor allem aber ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Erkundigung bei C._______ geeignet sein könnte, den Verdacht, dass der die Überweisung auslösende Mitarbeiter von 1MDB Holdings die Überweisung ohne hinreichenden Rechtsgrund veranlasst haben könnte, zu widerlegen.
7.8 Es ist unbestritten, dass diese drei Transaktionen aufgrund der Einstufung der Geschäftsbeziehungen als PEP-Beziehungen und insbesondere angesichts der sehr hohen Beträge gemäss den internen Regeln der Bank zwingend durch die Geschäftsleitung genehmigt werden mussten. Unbestritten ist auch, dass es in allen drei Fällen der Beschwerdeführer war, der diese Genehmigung erteilte. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe dabei nicht über alle diese Dokumente verfügt, oder Compliance, welche die Dokumente vor ihm gesichtet habe, habe ihn mit wahrheitswidrigen Informationen getäuscht.
Inwiefern unter diesen Umständen andere "tatsächliche Verantwortlichkeiten innerhalb der Bank" eine Rolle spielen und den Beschwerdeführer entlasten könnten, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss den Stellenwert einer derartigen, reglementarisch vorgesehenen Genehmigung durch ein Geschäftsleitungsmitglied wegdiskutieren will, nur weil sich vorgängig bereits der zuständige Kundenbetreuer und Compliance mit der Sache befassen mussten. Dies gilt umso mehr, wenn es sich, wie im konkreten Fall, um Transaktionen eines PEP-Kunden und in derart ungewöhnlicher Höhe handelt.
7.9 Die Vorinstanz geht daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer die rechtliche und faktische Verantwortung dafür trägt, dass die Bank den wirtschaftlichen Hintergrund dieser Transaktionen ungenügend abgeklärt und damit ihre diesbezüglichen geldwäschereirechtlichen Pflichten grob verletzt hat.
8.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe seine sich aus dem Geldwäschereigesetz ergebenden Pflichten auch im Zusammenhang mit den Transaktionen über die auf Eric Tan lautenden Konten schwerwiegend verletzt.
8.1 Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich folgender unbestrittener Sachverhalt:
Tan Kim Loong, auch Eric Tan genannt (im Folgenden: Eric Tan), ist malaysischer Staatsangehöriger. Im Januar 2012 vermittelte der Verwaltungsratspräsident der Bank dem Beschwerdeführer den Kontakt per E-Mail und bestätigte, dass Eric Tan mit der Ehefrau des Premierministers von Malaysia befreundet sei. Im Oktober 2012 fand ein Treffen von Eric Tan, Low Taek Jho (im Folgenden: Jho Low) und Y._______ mit Vertretern der Bank, darunter dem Beschwerdeführer, in Zürich statt.
In der Folge eröffnete Eric Tan Konten bei der Bank für vier auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaften (Tanore Finance Corp. [im Folgenden: Tanore], Granton Property Holding Ltd. [im Folgenden: Granton], Midhurst Trading Ltd. [im Folgenden: Midhurst] und Westfield Group Services [im Folgenden: Westfield], insgesamt im Folgenden: Sitzgesellschaften). Die vier Sitzgesellschaften liess die zuständige Kundenbetreuerin der Bank (Relationship Manager) vorgängig durch eine ihr bekannte Dienstleistungsgesellschaft gründen und mit Organen ausstatten. Die vier Konten wurden durch diese Mitarbeiterin in Zürich betreut, aber in der Niederlassung Singapur gebucht. In der Know-your-Customer-Dokumentation (im Folgenden: KYC) war als wirtschaftlich Berechtigter Eric Tan angegeben. Zeichnungsberechtigt waren Eric Tan und ab März 2013 zusätzlich Y._______. Gemäss der Dokumentation sollte sich das Vermögen von Eric Tan auf 135 Mio. USD belaufen. Erwartet wurden auf den vier Konten Eingänge über 60 Mio. USD aus den Mitteln von Eric Tan. Die Beziehung von Eric Tan zur First Lady von Malaysia wurde in der Dokumentation nicht erwähnt. Die Geschäftsbeziehung wurde dementsprechend lediglich wegen der erwarteten hohen Beträge als "High Risk" eingestuft, und nicht als PEP-Beziehung.
Mit E-Mail vom 18. März 2013 kündigte Eric Tan sieben Zahlungseingänge über insgesamt 905 Mio. USD auf den Konten der vier Sitzgesellschaften an. Die Mittel würden von drei Fonds (Cistenique Investment Fund BV [im Folgenden: Cistenique], Enterprise Emerging Markets Fund BV [im Folgenden: EEME] und Devonshire Funds Ltd. [im Folgenden: Devonshire]) überwiesen werden. Die Überweisungen erfolgten aufgrund von Darlehensvereinbarungen ("private debt promissory notes") und sollten für Investitionen oder für höher verzinsliche Darlehen verwendet werden. Er forderte die Bank auf, bis zum nächsten Tag diverse Dokumente über die vier Sitzgesellschaften zu beschaffen, ein Referenzschreiben für sie auszustellen und diese Unterlagen per E-Mail an die P._______ Bank zu übermitteln. Ferner solle die Bank die Direktoren der vier Sitzgesellschaften veranlassen, die von der P._______ Bank zu übermittelnden Vertragsdokumente umgehend zu unterschreiben, und diese an die P._______ Bank zu retournieren. Weiter erteilte Eric Tan mit E-Mail vom 20. März 2013 Anweisungen, wie die eingegangenen Mittel weiter zu überweisen seien. Die Anweisungen wurden in der Folge mehrmals geändert.
Auf diese E-Mails hin erhoben der Leiter der Niederlassung Singapur, bei der die betroffenen Konten gebucht waren, und die Servicegesellschaft, welche die Unterschriften der Direktoren der Sitzgesellschaften beibringen sollte, verschiedene Einwände. So wies der Niederlassungsleiter Singapur mit mehreren E-Mails insbesondere darauf hin, dass der Hintergrund der Transaktionen abgeklärt werde müsse und insbesondere auch die Herkunft der Vermögenswerte und der Zweck der Abflüsse belegt werden müssten. Eric Tan sandte daraufhin die Darlehensvereinbarungen zwischen den Sitzgesellschaften und den drei Fonds und nahm Stellung zu verschiedenen Fragen. Die P._______ Bank teilte auf Anfrage mit, dass es sich bei den drei Fonds um regulierte und lizenzierte Fonds handle, deren wirtschaftlich Berechtigte im Einzelnen nicht bekannt seien und über die Informationen auf der jeweiligen Webseite vorhanden seien.
In der Folge überwiesen die Fonds Cistenique, EEME und Devonshire am 21. März 2013 und am 25. März 2013 insgesamt 1.265 Mia. USD an die drei Sitzgesellschaften Tanore, Granton und Midhurst. Dieses Geld wurde jeweils gleichentags zwischen den Sitzgesellschaften intern umverteilt und von dort an Dritte weitertransferiert. So wurde von Tanore 681 Mio. USD auf das Konto "(...)" bei der Q._______ Bank in Kuala Lumpur transferiert. Weiter wurden von Granton am 25. März 2013 378 Mio. USD an eine Offshore Gesellschaft namens R._______ Ltd. (im Folgenden: R._______) und am selben Tag von Midhurst 9.2 Mio. USD an eine Kunstgalerie in New York für den Kauf von Kunstobjekten überwiesen. Als Belege für die in Auftrag gegebenen ausgehenden Zahlungen übermittelte Eric Tan unter anderem einen Darlehensvertrag mit der R._______, ein "Mudharabah Agreement" mit der S._______ Sdn Bhd (im Folgenden: S._______), einer Tochtergesellschaft von 1MDB, sowie eine Rechnung der Kunstgalerie. Verschiedene weitere im März 2013 in Auftrag gegebene Zahlungen wurden von Compliance als nicht genügend plausibilisiert erachtet, worauf der betreffende Auftrag storniert wurde.
Aktenkundig sind sodann weitere Transaktionen im Jahr 2013, die über die Konten der vier Sitzgesellschaften abgewickelt wurden, nämlich einerseits eine Rückzahlung von 620 Mio. USD vom Konto "(...)" an Tanore und andererseits Rückzahlungen von 396 Mio. USD an die Fonds Cistenique, EEME, Devonshire. Weiter erfolgten Überweisungen von ca. 138 Mio. USD an das Auktionshaus (...) für den Kauf von Kunstwerken, eine Überweisung von insgesamt 117 Mio. USD an eine Offshore-Gesellschaft namens T._______ Ltd., von der Eric Tan geltend machte, er sei an ihr wirtschaftlich berechtigt, eine Überweisung von 22.5 Mio. USD an eine Offshore-Gesellschaft namens U._______ Ltd. und ein weiteres Darlehen von 140.5 Mio. USD an R._______ für ein Bauprojekt in New York.
8.2 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, die Transaktionen seien unzureichend abgeklärt und plausibilisiert worden. Bis am Ende seien verschiedene Fragen offengeblieben, insbesondere sei hinsichtlich der Darlehenszahlungen von den drei Offshore-Fonds Cistenique, EEME und Devonshire ungeklärt geblieben, wer an den Fonds wirtschaftlich berechtigt gewesen sei und aufgrund welcher wirtschaftlicher Überlegungen diese einen solchen enormen Geldbetrag an eine Privatperson (Eric Tan) ohne irgendwelche Sicherheiten zur freien Investition ausgeliehen hätten. Die KYC-Dokumentation habe zudem keinerlei Angaben zu einer möglichen Zusammenarbeit von Eric Tan mit den drei Offshore-Fonds enthalten, sondern sei von erwarteten Vermögenseingängen von "lediglich" 60 Mio. USD ausgegangen. Unklar sei auch geblieben, weshalb die P._______ Bank in Bezug auf die zwei Fonds, für die sie nicht Depotbank gewesen sei, überhaupt habe Auskunft geben können. Bezüglich der Abflüsse kritisiert die Vorinstanz, dass bei der Überweisung von 681 Mio. USD auf das Konto "(...)" im Rahmen eines speziell ausgestalteten Darlehens an die S._______ zahlreiche Fragen offengeblieben seien. So sei unklar geblieben, warum als Begünstigte nicht die Darlehensnehmerin S._______, sondern nur das Pseudonymkonto "(...)" bezeichnet worden sei und wer an diesem Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Hinsichtlich der Überweisung über 9.2 Mio. USD für den Kauf von drei Kunstobjekten an eine Kunstgalerie in New York habe Compliance Singapur verschiedene Verdachtsmomente entdeckt und empfohlen, eine Meldung an die Behörden zu machen. Auch bezüglich der Überweisung über 378 Mio. USD im Rahmen eines Darlehens an die Offshore-Gesellschaft R._______ für ein Bauprojekt in New York seien Fragen offengeblieben. So habe die genaue Rolle und lnvolvierung von R._______ im Bauprojekt von der Bank nicht eruiert werden können und die wirtschaftlich Berechtigten an dieser Offshore-Gesellschaft seien nicht bekannt gewesen. Im Endeffekt seien im Jahr 2013 Transaktionen mutmasslich krimineller Herkunft im Gesamtvolumen von über 1.8 Mia. USD über die Konten von Eric Tan bei der Bank abgewickelt worden. In seiner Rolle als CEO respektive oberster Entscheidträger sei der Beschwerdeführer auch bei diesen Transaktionen direkt involviert gewesen und diese seien mit seinem Wissen sowie seiner Genehmigung abgewickelt worden. Er habe den verdächtigen Charakter der Transaktionen erkannt und sei daher persönlich und direkt verantwortlich für die schweren Verletzungen von Aufsichtsrecht durch die Bank, insbesondere der GwG-Sorgfaltspflichten sowie der GwG-Meldepflicht, hinsichtlich dieser Transaktionen.
8.3 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer mehr als andere Geschäftsleitungsmitglieder involviert gewesen sei oder dass er sich über irgendwelche Compliance-Bedenken oder -Prozesse hinweggesetzt habe. Die Vorinstanz unterlasse es konsequent, Vorkommnisse zu erwähnen, aus denen ersichtlich sei, dass er eine von diversen Personen gewesen sei, die in diese Transaktionen involviert gewesen seien und er insofern keine alleinigen Entscheide gefällt habe. Zudem habe er sich strikte um die Einhaltung der Compliance-Vorgaben bemüht und dies auch verlangt. Compliance habe im Rahmen der Standardprozesse bei ihren Abklärungen in WorldCheck, LexisNexis und Google keine Hinweise gefunden, welche eine Klassifizierung von Eric Tan als PEP nötig gemacht hätte. Der Umstand, dass die Ehefrau des Premierministers von Malaysia als PEP gegolten habe, habe Eric Tan nicht selber zum PEP gemacht. Was die Herkunft der Vermögenswerte angehe, handle es sich bei den drei Fonds, von denen die Gelder auf die Konten von Tanore beziehungsweise Granton gekommen seien, um regulierte Fonds, zu welchen Websites und Broschüren mit konkreten physischen Personen existierten. Die Gelder von diesen drei Fonds seien von der P._______ Bank (für Devonshire) und der V._______ Bank (für EEMF und Cistenique) gekommen. Demnach habe darauf vertraut werden dürfen, dass im Zusammenhang mit den Zahlungsausgängen auch seitens jener Banken entsprechende Abklärungen getätigt worden seien. Bei diesen Banken habe es sich um die Depotbanken gehandelt, mit denen die Fonds eine konstante Geschäftsbeziehung unterhalten hätten. Seitens der P._______ Bank sei bestätigt worden, dass es sich um regulierte und lizenzierte Fonds gehandelt habe und dass es mehrere wirtschaftlich Berechtigte gebe, wozu sie aber nicht mehr habe sagen wollen. Compliance sei damit zufrieden gewesen. Was die Überweisung von 681 Mio. USD auf das Konto "(...)" im Rahmen eines Darlehens an die S._______ angehe, so stütze sich diese auf ein sogenanntes "Mudharabah Agreement" zwischen Tanore und S._______ vom 18. März 2013. Der Beschwerdeführer habe auf Anfrage von Compliance den Transfer von 680 Mio. USD mit dem CEO von S._______, der zugleich CIO der Muttergesellschaft 1MDB gewesen sei, verifiziert. Gemäss diesem Vertrag sei "(...)" als Begünstigter der Überweisung vorgesehen gewesen. Damit treffe es nicht zu, dass Fragen offengeblieben seien. Eric Tan habe schon bei der Kontoeröffnung angegeben, dass ihm auch geliehenes Vermögen zur Verfügung stehe, welches er für seine Geschäftstätigkeit benutzen und teilweise auch unter "Gewinnteilungs-Verträgen" weiterverleihen könne. Dementsprechend habe die Bank diese Transaktionen
freigegeben. Die Zahlungsausgänge seien für offensichtlich begründet und plausibel erachtet worden und hätten mit dem Zweck der "Promissory Notes" übereingestimmt. Die Untersuchungsbeauftragte habe bemängelt, dass das "Mudharabah Agreement" in Bezug auf Sicherheiten keine Bestimmungen enthalten habe. Es sei indessen nicht Aufgabe der Bank gewesen, die Strukturierung von Transaktionen zwischen den Kunden zu beurteilen. Vorliegend habe der Kunde angegeben, es handle sich um "Sharia-compliant Investments" und als Beleg das "Mudharabah Agreement" vorgelegt. Compliance habe nicht jede Bestimmung des "Mudharabah Agreements" analysieren müssen, besonders, wenn keine Anzeichen bestanden hätten, dass der Vertrag gefälscht sein könne. Was die Überweisung von 378 Mio. USD an die Offshore-Gesellschaft R._______ für das Bauprojekt "W._______" in New York angehe, sei auch diese aus damaliger Sicht genügend plausibilisiert gewesen. Unter anderem habe die Bank Eric Tan mit E-Mails vom 20. und 25. März 2013 um weitere Dokumentation gebeten und von ihm ein Loan Agreement der Granton und weitere Dokumente erhalten. Eric Tan habe erklärt, die B._______ sei ein Investor und Partner von W._______. E._______ habe den Inhalt dieser Information per E-Mail bestätigt. Es sei aus dem Bericht der Untersuchungsbeauftragten nicht ersichtlich, inwiefern die Bank mit diesen Abklärungen ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben sollte. Eric Tan und E._______ hätten die Bank und deren Mitarbeiter in Bezug auf das W._______-Projekt mit raffinierten Verweisen auf ein real bestehendes Bauprojekt sowie einem Loan Agreement arglistig und schamlos in die Irre geführt. Bezüglich der Kunstkäufe habe die Galerie die Transaktion und die Richtigkeit der fraglichen Rechnung bestätigt und damit Bedenken der Compliance Singapur ausgeräumt. Compliance habe sich auf die Bestätigung der Galerie verlassen dürfen.
8.3.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass im Vorfeld der ersten Transaktionen im März 2013 verschiedene Mitarbeiter der Bank unter grossem Zeitdruck versuchten, Informationen zu erhalten und organisatorische Massnahmen zu treffen. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht in allen E-Mails, welche die Untersuchungsbeauftragte angeführt hat, selbst als Adressat oder Verfasser aufgeführt. Indessen geht doch aus vielen hervor, dass er aktiv in den ganzen Prozess involviert war. So hatte er bereits die erste E-Mail vom 18. März 2013, mit der Eric Tan die Zahlungseingänge ankündete, erhalten und selbst innerhalb der Bank zur Bearbeitung weitergeleitet. Eine halbe Stunde später, nach einem Telefongespräch mit dem Auftraggeber, berief er mehrere andere Geschäftsleitungsmitglieder zu einer sofortigen Sitzung in dieser Sache zusammen ("...this is big and urgent..."). Der Beschwerdeführer war auch in Kenntnis davon, dass die Niederlassung Singapur diverse offene Compliance-Fragen hatte. So ist er auf der Empfängerliste der E-Mail vom 21. März 2013 des Niederlassungsleiters Singapur, in der dieser darauf hinwies, dass die Transaktionen verschiedene Fragen aufwürfen, namentlich betreffend die Widersprüche zum Kundenprofil, die Herkunft und die Verwendung der Vermögenswerte:
"Even though we have received the promissory note agreements and the prospectus of the funds we are still not aware of the ultimate BO nor the background/source of the funds of those funds nor their shareholders of those companies under P._______. I therefore requested supporting documents directly from P._______ but I haven't received them yet. After a call they actually told me that they don't have any supporting docs beside the prospectus. Talking about such a huge amount of money we def. need to have supporting documents BEFORE we start with the transaction in order to be able to perform our Due Diligence (review/verify)."
Auch hinsichtlich der geplanten Verwendung der Vermögenswerte ("Purpose of outflow") wies der Niederlassungsleiter Singapur auf ungeklärte Punkte hin:
"I have not seen one supporting document for the outflow. If we don't have the documents BEFORE the transactions (and not only for the two big amounts) we won't be able to perform the transaction as this is a clear breach of any existing money laundering rule. Please take note that if we would continue with the transaction without proper documentation the Branch and its management (personal liability) is obliged to report suspicious transaction reports for each of the payment outflows. (...) We can't find any reason/motivation/statement why this transaction has to pass through X._______ and not from P._______ directly to the respective parties (or maybe P._______ rejected to do all those transactions where we should now been involved)."
Neben der Niederlassung in Singapur äusserte auch die Dienstleistungsgesellschaft, welche im Auftrag der Kundenbetreuerin der Bank die Sitzgesellschaften gegründet hatte und die - auf Anweisung von Eric Tan - durch die Bank zur Unterzeichnung der Promissory Notes aufgefordert worden war, Zweifel an Sinn und Zweck der Transaktion:
"[I]t is not clear why the various funds would want to enter into such high value transactions. For instance how are they securing such significant positions? Perhaps there is some connection between the funds and the client?? It would make sense to me that the client is the real person behind these various funds. There must be some back story behind setting up these deals."
Auch diese E-Mail wurde zur Kenntnis an den Beschwerdeführer weitergesendet. Der Beschwerdeführer erhielt auch die E-Mails mit den Promissory Notes, die als Begründung für die Überweisungen angeführt worden waren.
8.3.2 Die Argumentation der Vorinstanz, aufgrund welcher wirtschaftlicher Überlegungen die drei Fonds einen solchen enormen Geldbetrag an die Privatperson Eric Tan, ohne irgendwelche Sicherheiten und zur freien Investition ausgeliehen hätten, ist nicht präzis. Die Darlehensverträge lauteten nämlich nicht auf eine Privatperson als Darlehensnehmer, sondern auf je eine der vier Sitzgesellschaften, welche erst wenige Monate vorher durch eine von der Bank beauftragte Dienstleistungsgesellschaft gegründet worden waren und mit denen Eric Tan offenbar nicht direkt, sondern nur über die Bank kommunizierte. Die Bank musste daher davon ausgehen, dass diese Sitzgesellschaften weder über Aktiven noch über Mitarbeiter oder eine Geschäftstätigkeit verfügten. Die Idee, dass ein seriös handelnder Anlagefonds ohne jegliche Garantien oder Sicherheiten Darlehen in der Höhe von insgesamt 1.265 Mia. USD an derartige Sitzgesellschaften gewähren würde, ist offensichtlich nicht plausibel.
8.3.3 Für die vier Konten der Sitzgesellschaften war Eric Tan als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen, und nur er - sowie ab März 2013 auch Y._______ - waren zeichnungsberechtigt. Die Bank verwendete für die Kommunikation mit Eric Tan zwei E-Mail-Adressen, nämlich "erickimloong.tan@gmail.com" und "erictankl.sg@gmail.com". Anweisungen erfolgten in der Regel von der Adresse "erickimloong.tan@gmail.com" aus. Anlässlich der Einvernahme durch die Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass sich aus der Aufzeichnung einer Telefonkonferenz ergibt, dass er bereits im März 2013 wusste, dass die E-Mail-Adresse "erickimloong.tan@gmail.com" von Jho Low benutzt wurde. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer:
"Ich habe nicht gewusst, dass er das benutzt, ich habe gewusst, dass er das liest. Was ich zum Ausdruck bringen wollte ist: Eric Tan hat zwei Email-Adressen, eine davon wird von Jho Low gelesen. Die längere Email-Adresse wurde von Jho Low gelesen, das wollte ich zum Ausdruck bringen. Ich weiss nicht, in welcher Form er diese Emails gelesen hat, ich weiss nicht, wie das technisch geht. Die Instruktionen wurden von Eric Tan erteilt, davon bin ich immer ausgegangen und war davon überzeugt."
Aus den Aufzeichnungen der Telefonkonferenzen vom 21. März 2013 und 25. März 2013 geht hervor, wie der Beschwerdeführer den jeweils teilnehmenden Mitarbeitern erklärte, dass es zwei "Erics" gebe. "erictankl.sg@gmail.com" sei Eric Tan, und "erickimloong.tan@gmail.com" sei Jho Low. Der Wortlaut dieser Erklärungen ist anlässlich der beiden Telefonkonferenzen identisch und völlig eindeutig. Die anderslautende Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme durch die Vorinstanz ist demgegenüber als reine Schutzbehauptung einzustufen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er konkret wusste, dass die relevanten Anweisungen, welche die Bank jeweils von "Eric" über die E-Mail-Adresse "erickimloong.tan@gmail.com" entgegennahm und ausführte, in Wirklichkeit nicht von Eric Tan, sondern von Jho Low stammten.
Jho Low verfügte offiziell über keine Zeichnungsberechtigung für die in Frage stehenden Konten und war in der KYC-Dokumentation auch nicht erwähnt. Nach dem persönlichen Treffen im Oktober 2012, anlässlich der ersten Konteneröffnung für eine Gesellschaft, an der Jho Low wirtschaftlich berechtigt war, wurde seine Einstufung als PEP in einem an die Geschäftsführung gerichteten Memorandum vom 27. November 2012 durch Compliance wie folgt begründet:
"Compliance recommends to rate the account holder as PEP due to the fact that the client is rated a PEP N-A (National Government - Close Associate) in World-Check. The reason is his connection to the following persons: Abdul Razak Mohd Najib; (...) and (...). While Mr. Mohd Najib is the Prime Minister of Malaysia, (...) is a very good friend from the client and is currently working as an ambassador for UAE to the US and Mexico and he is the son of (...), the first oil minister for the UAE. Based on our assessment the Beneficial Owner of Key Advisors (Taek Jho Low) seems active involved in mediation of business transactions where persons of the government or governmental owned companies are involved. Compliance would like to point out in this respect to the heightened risks involved and recommends monitoring this particular relationship very stringently."
Aufgrund dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer konkret wusste, dass die relevanten Anweisungen für die Konten der vier Sitzgesellschaften, welche die Bank jeweils von der E-Mail-Adresse "erickimloong.tan@gmail.com" entgegennahm und ausführte, in Wirklichkeit nicht von Eric Tan, sondern von Jho Low stammten, einer Person, die aufgrund ihrer nahen Beziehungen zur malaysischen Regierung als PEP einzustufen war.
8.4 Diese Konstellation hätte daher bereits im März 2013 den dringenden Verdacht aufdrängen müssen, dass Eric Tan nur als Strohmann von Jho Low diente und dass die Eingänge von 1.265 Mia. USD, für welche, wie dargelegt, kein plausibler Grund dargetan war, aus veruntreuten öffentlichen Mitteln stammen könnten. Inwiefern auch die von "Eric" in Auftrag gegebenen Überweisungen diesen Verdacht zusätzlich erhärten mussten, kann dabei offenbleiben.
Da der Beschwerdeführer um die dargelegten Sachverhaltsumstände nachweislich wusste, ist seine Argumentation, er habe auf die Auskünfte des Verwaltungsratspräsidenten der Bank und die Abklärungen seiner Mitarbeiter vertrauen und daher annehmen dürfen, dass die in Frage stehenden Transaktionen hinreichend plausibilisiert seien, offensichtlich unbehelflich.
8.5 Die Vorinstanz geht daher auch bezüglich dieser Transaktionen zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Bank die rechtliche und faktische Verantwortung dafür trägt, dass die Bank ihre diesbezüglichen geldwäschereirechtlichen Pflichten grob verletzt hat. Grob verletzt wurden insbesondere die Pflicht, den Geschäftspartner korrekt zu identifizieren und den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, die Pflicht, die Rechtmässigkeit von ungewöhnlichen Transaktionen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko hinreichend abzuklären und die Pflicht, angesichts von dringenden Verdachtsmomenten der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung zu erstatten.
9.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit den auf Veranlassung von H._______ durchgeführten sogenannten OST-Transaktionen ("Opportunistic Securities Trading") der Bank verschiedene schwere Aufsichtsrechtsverletzungen vor.
9.1 Gemäss der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung liefen die OST-Transaktionen nach dem folgenden Muster ab: Auf Anfrage von H._______ kaufte die Bank in einem ersten Schritt eine bestimmte Anzahl Titel (meist illiquide Aktien oder Obligationen) von einem von H._______ bezeichneten Broker zu einem im Voraus bestimmten Preis und Datum für das Nostro-Konto. In einem zweiten Schritt verkaufte die Bank an einem im Voraus bestimmten Datum diese Titel wieder an einen von H._______ bezeichneten Broker zu einem höheren Preis. Die Konditionen für Kauf und Verkauf der Titel wurden der Bank jeweils durch H._______ im Voraus mitgeteilt. Im Rahmen dieser OST-Transaktionen erhielt die Bank 589 Transaktionsaufträge von H._______, wovon 169 Kauftransaktionen über 1.77 Mia. EUR und 170 Mio. USD sowie 265 Verkaufstransaktionen über 1.7 Mia. EUR und 170 Mio. USD effektiv abgewickelt wurden. Anfänglich, in den Jahren 2013 bis 2015, erzielte die Bank mit den OST-Transaktionen erhebliche Handelsgewinne.
9.2 Die Vorinstanz argumentiert, es habe sich bei den OST-Transaktionen um ein kompliziertes, ungewöhnliches und sehr bedeutsames Geschäft für die Bank gehandelt. Aufgrund der vorhandenen Informationen hätten erhebliche Anzeichen dafür bestanden, dass die Transaktionen Teil eines unsittlichen oder rechtswidrigen Sachverhalts bilden könnten, insbesondere hätten sich für die Bank Fragen hinsichtlich einer allfälligen Marktmanipulation stellen müssen. Die OST-Transaktionen hätten auf einem ökonomisch fragwürdigen beziehungsweise unsinnigen Modell basiert, bei welchem illiquide Wertpapiere von der Bank zunächst zu von H._______ vorgegebenen Konditionen gekauft und danach zu von ihm vorgegebenen besseren Konditionen wiederverkauft worden seien. Daraus habe sich für die Bank ein lukratives Geschäftsmodell entwickelt. Die beteiligten Mitarbeiter hätten unterschiedliche Vorstellungen über den wirtschaftlichen Hintergrund des Geschäfts gehabt. Gemäss ihren Angaben seien sie zudem davon ausgegangen, dass Legal & Compliance die entsprechenden Abklärungen vornehmen würde, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die Zuständigkeit sei diesbezüglich offenbar innerhalb der Bank unklar gewesen. Grundsätzlich sei der Bank auch nicht bekannt gewesen, welche wirtschaftlich Berechtigten hinter den OST-Transaktionen gestanden hätten. Insgesamt habe die Bank somit nicht gewusst, bei welcher Art von Geschäften sie H._______ unterstützt habe. Vor dem Hintergrund, dass sehr grosse Geldbeträge über die Bank abgewickelt worden seien, wären weitergehende Abklärungen aus einer Risikosicht zwingend notwendig gewesen. Die Bank wäre aufsichtsrechtlich verpflichtet gewesen, dokumentierte Abklärungen über den wirtschaftlichen Hintergrund der OST-Transaktionen und die involvierten Personen und Gesellschaften zu tätigen und die Schlussfolgerungen daraus für einen Dritten nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies sei jedoch nicht geschehen. Legal & Compliance sei nicht aktiv involviert worden. Damit habe die Bank ihre eigene Risiko-Management-Weisung sowie die speziell für die OST-Transaktionen aufgestellten Vorsichtsmassnahmen verletzt und sei erhebliche Rechts- und Reputationsrisiken eingegangen. Die Bank habe auch die mit den OST-Transaktionen verbundenen, erheblichen Marktrisiken weder angemessen erfasst noch habe sie diese ausreichend begrenzt und überwacht. Die internen Risikovorgaben, wonach das Marktliquiditätsrisiko auf das tiefst mögliche Niveau zu reduzieren sei, seien konstant übergangen worden.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Bank gegen die Organisations- und Risikomanagementpflichten verstossen habe und Reputations- und Compliance-Risiken eingegangen sei. Er bestreitet auch, dass der Bank aus den OST-Transaktionen letztlich ein Verlust entstanden sei. Die entsprechende Feststellung der Untersuchungsbeauftragten basiere auf einer rein buchmässigen Wertberichtigung, welche nicht realisiert worden sei und sich später als unnötig erwiesen habe. Unzutreffend sei, dass die OST-Transaktionen höchst ungewöhnlich gewesen seien beziehungsweise auf einem ökonomisch fragwürdigen oder gar unsinnigen Modell basiert hätten und dass es für die Bank Anzeichen gegeben habe, dass die OST-Transaktionen Teil eines unsittlichen oder rechtswidrigen Sachverhalts gebildet hätten. H._______ habe in jedem Einzelfall die wirtschaftlichen Hintergründe der OST-Transaktionen erklärt; sie seien innerhalb der Geschäftsleitung eingehend diskutiert worden. Der wirtschaftliche Hintergrund der OST-Transaktionen sei auch ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen und zu jedem Zeitpunkt für alle unmittelbar beteiligten Personen klar gewesen. Sodann sei die Bank nicht gehalten gewesen, den wirtschaftliche Berechtigten der beteiligten Vertragsparteien abzuklären. Auch vom General Counsel oder vom Head Compliance seien aus Compliance-Sicht nie irgendwelche Einwände gegen die OST-Transaktionen erhoben worden. An der Geschäftsleitungssitzung vom 15. Juli 2014 seien die fortan für die OST-Transaktionen geltenden Rahmenbedingungen genehmigt worden. Zugleich seien auch die Zuständigkeit für die Implementierung der Rahmenbedingungen im Weisungswesen und die Überwachung der Einhaltung klar geregelt worden. Die Verantwortung dafür sei nicht beim Beschwerdeführer, sondern bei der Abteilung Risk Control gelegen.
9.3 Sowohl ein Berufsverbot gemäss Art. 33

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
|
1 | Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
2 | Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. |

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. |
|
1 | Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. |
2 | Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat. |
3 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen. |
4 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren. |
5 | Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor. |
6 | Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden. |

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
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1 | Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
2 | Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. |

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. |
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1 | Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. |
2 | Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat. |
3 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen. |
4 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren. |
5 | Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor. |
6 | Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden. |
9.4 Rein bankinterne Weisungen sind keine rechtlichen Bestimmungen in diesem Sinn; ihnen geht dieser öffentlich-rechtliche Normcharakter ab. Auch wäre es aus der Perspektive der Rechtsgleichheit stossend, wenn die Aufsichtsbehörde an Angestellte einer Bank mit strengen internen Regeln höhere Anforderungen stellen würde als an Angestellte einer anderen Bank mit lascheren internen Regeln. Dass ein Verhalten gegen bankinterne Weisungen oder Anordnungen verstösst, stellt daher an sich noch keine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht dar.
Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, er sei dafür verantwortlich, dass die Bank ihre eigenen Vorschriften nicht eingehalten habe, ist auf diesen Vorwurf daher nicht weiter einzugehen.
9.5 Der Tatbestand der Marktmanipulation war in Art. 33f

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. |
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1 | Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. |
2 | Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat. |
3 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen. |
4 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren. |
5 | Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor. |
6 | Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden. |

SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 143 Marktmanipulation - 1 Unzulässig handelt, wer: |
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1 | Unzulässig handelt, wer: |
a | Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind; |
b | Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.68 |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über zulässige Verhaltensweisen, insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | Effektengeschäften zum Zweck der Preisstabilisierung; |
b | Rückkaufprogrammen für eigene Effekten. |

SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 143 Marktmanipulation - 1 Unzulässig handelt, wer: |
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1 | Unzulässig handelt, wer: |
a | Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind; |
b | Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.68 |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über zulässige Verhaltensweisen, insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | Effektengeschäften zum Zweck der Preisstabilisierung; |
b | Rückkaufprogrammen für eigene Effekten. |

SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 143 Marktmanipulation - 1 Unzulässig handelt, wer: |
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1 | Unzulässig handelt, wer: |
a | Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind; |
b | Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.68 |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über zulässige Verhaltensweisen, insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | Effektengeschäften zum Zweck der Preisstabilisierung; |
b | Rückkaufprogrammen für eigene Effekten. |
Im vorliegenden Fall ist indessen unbestritten, dass die OST-Transaktionen keine derartigen Effekten zum Gegenstand hatten. Der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf, angesichts des (für die Gegenpartei) anscheinend wirtschaftlich unsinnigen Geschäfts hätten sich für die Bank Fragen hinsichtlich einer allfälligen Marktmanipulation stellen müssen, ist somit insofern unbegründet, als die Bank wusste, dass es sich nicht um in der Schweiz kotierte Effekten handelte und die Möglichkeit, an einer Marktmanipulation im Sinne von Art. 33f Abs. 1 Bst. b

SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 143 Marktmanipulation - 1 Unzulässig handelt, wer: |
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1 | Unzulässig handelt, wer: |
a | Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind; |
b | Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.68 |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über zulässige Verhaltensweisen, insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | Effektengeschäften zum Zweck der Preisstabilisierung; |
b | Rückkaufprogrammen für eigene Effekten. |

SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG Art. 143 Marktmanipulation - 1 Unzulässig handelt, wer: |
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1 | Unzulässig handelt, wer: |
a | Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind; |
b | Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.68 |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über zulässige Verhaltensweisen, insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | Effektengeschäften zum Zweck der Preisstabilisierung; |
b | Rückkaufprogrammen für eigene Effekten. |
9.6 Umstritten ist, von welchem wirtschaftlichem Hintergrund der OST-Transaktionen die Mitarbeiter der Bank ausgingen.
Der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich, der Grund habe darin gelegen, dass für die in Frage stehenden Titel bereits Käufer vorhanden gewesen seien, welche die Titel aber nicht sofort hätten übernehmen können, weil sie die erforderlichen Finanzmittel zuerst hätten bereitstellen müssen, während die Verkäufer die Titel sofort hätten veräussern wollen. Dies sei zu jedem Zeitpunkt für alle unmittelbar beteiligten Personen klar gewesen.
Die Vorinstanz weist dagegen daraufhin, dass keiner der anderen beteiligten Mitarbeiter der Bank anlässlich der Einvernahmen durch die Untersuchungsbeauftragte eine derartige Begründung genannt habe. Aus den Akten ergibt sich, dass sie entweder betonten, darüber nichts zu wissen, oder die Annahme äusserten, dass es darum gegangen sei, H._______ kurzfristig Liquidität zur Verfügung zu stellen, oder ihn bei unerwarteten Abwicklungsschwierigkeiten zu unterstützen. Um ein Kredit- oder Repogeschäft habe es sich aber nicht gehandelt. Aus der Aufzeichnung eines Telefongesprächs zweier dieser Mitarbeiter ergibt sich, dass sich beide nicht erklären konnten, in welcher Weise H._______ dank diesen Geschäften einen Gewinn werde erzielen können.
Es ist unbestritten, dass die Bank diese Geschäfte mit H._______ und seinen Gesellschaften weder als Repogeschäft noch als Kreditgeschäft behandelte. Dass die Mitarbeiter der Bank diese Geschäfte ohne weitere Abklärungen durchgeführt hätten, wenn sie angenommen hätten, dass der Hintergrund Liquiditätsprobleme von H._______ oder gar eines ihnen nicht namentlich bekannten Dritten sei, erscheint als realitätsfern. Der Eindruck drängt sich auf, dass es sich bei der Darstellung des Beschwerdeführers, für welche keine Belege angeführt wurden oder ersichtlich sind, um eine reine Schutzbehauptung handelt.
Aus den Akten ergibt sich weiter, dass Compliance vor der Genehmigung der Geschäftsbeziehung zu H._______ eine externe Risikoanalyse in Auftrag gab, die am 13. September 2013 verschiedene negative Einschätzungen von H._______ aufführte: "H._______ is a convicted fraudster." "He has a long history of indebtedness, insolvency, bankruptcy and litigation." "There are suggestions that he has links to money laundering operations run by organized crime groupings in Asia." "J._______ principals have held discussions with the representative of a corrupt African regime that would appear to indicate that its appetite for regulatory and reputational risk is considerable."
Unter diesen Umständen ist dem impliziten Vorwurf der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich den Mitarbeitern der Bank der Verdacht aufdrängen musste, dass die Bank mit diesen Geschäften möglicherweise H._______ dabei unterstützte, Dritten gegenüber einen wahrheitswidrigen Sachverhalt vorzutäuschen, insbesondere, um später gegenüber potentiellen Anlegern irreführende Angaben über die Kursentwicklung dieser Effekten zu machen, um sie so zu für H._______ vorteilhaften Geschäften zu verleiten.
Wenn die Bank unter diesen Umständen, ohne Abklärungen vorzunehmen, die diesen dringenden Verdacht widerlegt hätten, die OST-Transaktionen ausführte, so ist ihr Verhalten daher zwar nicht als Verstoss gegen das Verbot der Marktmanipulation im Sinn von Art. 33f

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. |
|
1 | Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. |
2 | Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat. |
3 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen. |
4 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren. |
5 | Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor. |
6 | Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden. |
9.7 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes und die diesbezüglichen Sorgfaltspflichten auf den Eigenhandel der Bank anwendbar gewesen seien. Der Effektenhandel sei gemäss der Praxis der Vorinstanz und dem FINMA-Rundschreiben 2011/1 "Tätigkeit als Finanzintermediär" von diesen Bestimmungen nur erfasst, wenn er bewilligungspflichtig sei. Für den Eigenhandel gelte dies erst, wenn Effektengeschäfte im Umfang von mehr als 5 Milliarden Franken abwickelt würden. Die Bank sei im Zusammenhang mit den OST-Transaktionen im Eigenhandel mit Effekten tätig gewesen, doch sei der massgebliche Schwellenwert nach den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung nicht annähernd erreicht worden. Der von der Bank im Zusammenhang mit den OST-Transaktionen vorgenommene Eigenhandel sei daher nicht bewilligungspflichtig gewesen und entsprechend seien die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes darauf nicht anwendbar gewesen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe sich daraus keine Pflicht der Bank ergeben, die wirtschaftlichen Hintergründe der OST-Transaktionen abzuklären, noch, die Schlussfolgerungen aus derartigen Abklärungen für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren.
9.7.1 Art. 32 aGwV-FINMA verweist für die Pflichten von Banken und Effektenhändlern zur Identifizierung der Vertragsparteien und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person auf die Bestimmungen der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken vom 7. April 2008 (VSB 2008). Diese Vereinbarung listet in Art. 2 abschliessend die Geschäftsbeziehungen auf, bei deren Aufnahme die Bank verpflichtet ist, den Vertragspartner zu identifizieren, nämlich die Eröffnung von Konten oder Heften, die Eröffnung von Depots, die Vornahme von Treuhandgeschäften, die Vermietung von Schrankfächern, die Annahme von Aufträgen zur Verwaltung von Vermögen, die bei Dritten liegen, die Ausführung von Handelsgeschäften über Effekten, Devisen sowie Edelmetalle und andere Waren (Commodities) über Beträge von mehr als Fr. 25'000.- sowie Kassageschäfte über Beträge von mehr als Fr. 25'000.-. Käufe oder Verkäufe für das Nostro-Konto einer Bank sind in dieser Liste weder ausdrücklich noch sinngemäss enthalten.
Dass Eigenhandelsgeschäfte einer Bank keine derartigen Sorgfaltspflichten auslösen, leuchtet teleologisch ohne Weiteres ein, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern derartige Geschäfte ein geldwäschereitypisches Risiko beinhalten könnten, sofern keine Barzahlungen erfolgen. Auch im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz weder konkret behauptet noch dargelegt, dass beziehungsweise wie die in Frage stehenden OST-Transaktionen zur Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung hätten genutzt werden können und inwiefern daher eine Identifizierung der jeweiligen Vertragspartei und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen oder eine Abklärung der wirtschaftlichen Hintergründe aus der Perspektive des Geldwäschereigesetzes einen Sinn gehabt hätten.
9.7.2 Eine analoge Bestimmung für die Abklärungspflicht bei ungewöhnlichen Transaktionen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
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1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt: |
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1 | Dieses Gesetz gilt: |
a | für Finanzintermediäre; |
b | für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).7 |
2 | Finanzintermediäre sind: |
a | die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19349 (BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG; |
abis | die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201811 (FINIG); |
b | die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG; |
bbis | die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200614 (KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG; |
c | die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200416, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; |
d | die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG; |
dbis | die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519 (FinfraG); |
dquater | die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); |
dter | die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen; |
e | die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723 (BGS); |
f | die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS; |
g | die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bis des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193326 (EMKG). |
3 | Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: |
a | das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; |
b | Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; |
c | für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; |
d | ... |
e | ... |
f | als Anlageberater Anlagen tätigen; |
g | Effekten aufbewahren oder verwalten. |
4 | Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: |
a | die Schweizerische Nationalbank; |
b | steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; |
c | Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen; |
d | Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese; |
e | Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt. |

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 8a - 1 Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b müssen folgende Pflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100 000 Franken in bar entgegennehmen: |
|
1 | Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b müssen folgende Pflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100 000 Franken in bar entgegennehmen: |
a | Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1); |
b | Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b); |
c | Dokumentationspflicht (Art. 7). |
2 | Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären, wenn: |
a | es ungewöhnlich erscheint, es sei denn, seine Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB48 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. |
3 | Sie unterstehen den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch dann, wenn die Barzahlung in mehreren Tranchen erfolgt und die einzelnen Tranchen unter 100 000 Franken liegen, zusammengezählt diesen Betrag jedoch überschreiten. |
4 | Sie unterstehen den Pflichten nicht, wenn die Zahlungen, die 100 000 Franken übersteigen, über einen Finanzintermediär abgewickelt werden. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 und legt fest, wie diese zu erfüllen sind. |
Aus systematischen und teleologischen Gründen erscheint es daher als naheliegend, davon auszugehen, dass für die Abklärungspflichten gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten - 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
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1 | Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. |
2 | Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: |
a | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; |
b | Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB41 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
c | die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; |
d | die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. |
3 | Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. |
4 | Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. |

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei - 1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
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1 | Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.33 |
2 | Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen. |
3 | Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen. |
4 | Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.34 |
5 | Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)35 und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.36 |
Letztlich kann diese Frage aber offengelassen werden, da die Verletzung von GwG-Sorgfaltspflichten in einem Geschäftsbereich, in dem kein geldwäschereitypisches Risiko besteht, ohnehin höchstens als leichte Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen eingestuft werden könnte.
9.7.3 Der Vorwurf der Vorinstanz, die Bank habe im Zusammenhang mit den OST-Transaktionen die ihr obliegenden GwG-Sorgfaltspflichten verletzt, erweist sich daher jedenfalls insofern als unbegründet, als die Vorinstanz dies als schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einstuft.
9.8 Art. 3 Abs. 2

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3 - 1 Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist. |
|
1 | Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn: |
a | die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist; |
b | die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist; |
c | die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; |
cbis | die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; |
d | die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können. |
3 | Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat. |
4 | ...28 |
5 | Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29 |
6 | Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30 |
7 | Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31 |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3 - 1 Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist. |
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1 | Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn: |
a | die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist; |
b | die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist; |
c | die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; |
cbis | die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; |
d | die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können. |
3 | Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat. |
4 | ...28 |
5 | Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29 |
6 | Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30 |
7 | Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31 |

SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 3 - 1 Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist. |
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1 | Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn: |
a | die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist; |
b | die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist; |
c | die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; |
cbis | die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; |
d | die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können. |
3 | Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat. |
4 | ...28 |
5 | Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29 |
6 | Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30 |
7 | Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31 |

SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 9 Geschäftsbereich - (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG) |
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1 | Die Bank muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder den Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.38 |
2 | Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation entsprechen. |

SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 12 Funktionentrennung und Risikomanagement - (Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 3f und 3g BankG)39 |
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1 | Die Bank sorgt für eine wirksame betriebsinterne Trennung von Kreditgeschäft, Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen. |
2 | Die Bank regelt die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von mit Risiko verbundenen Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien. Sie muss insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken erfassen, begrenzen und überwachen. |
2bis | Die Bank stellt auf Stufe Einzelinstitut und Gruppe sicher, dass neue Verträge oder Änderungen an bestehenden Verträgen, die ausländischem Recht unterstehen oder einen ausländischen Gerichtsstand vorsehen, nur vereinbart werden, sofern die Gegenpartei einen Aufschub der Beendigung von Verträgen nach Artikel 30a BankG anerkennt. Die FINMA kann regeln, für welche Arten von Verträgen ein solcher Aufschub erforderlich ist und für welche nicht.40 |
3 | Die interne Dokumentation der Bank über die Beschlussfassung und Überwachung der mit Risiko verbundenen Geschäfte ist so auszugestalten, dass sie der Prüfgesellschaft erlaubt, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit zu bilden. |
4 | Die Bank sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem. Sie bestellt insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen eine Bank von der Pflicht, eine interne Revision zu bestellen, befreien. |
5 | Die FINMA regelt die Anforderungen an die Offenlegung von Informationen über die Organisation und die Risiken, insbesondere über das Risikomanagement und die Vergütungen.41 |
9.8.1 Wie bereits dargelegt, sind hohe Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit der im konkreten Fall verletzten Bestimmungen und der sich aus diesen ergebenden Pflichten für die Beaufsichtigten zu stellen (vgl. E. 9.3 hievor). Ein allgemeiner Hinweis darauf, die Bank sei ihrer Pflicht, die dem Bankgeschäft inhärenten Risiken angemessen zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen, nicht nachgekommen, reicht dafür nicht aus. Die Vorinstanz hat vielmehr detailliert aufzuzeigen, aus welcher aufsichtsrechtlichen Bestimmung die Pflicht zur Vornahme welcher Handlung fliesst und inwiefern der Betroffene diese spezifische Handlung, trotz bestehender rechtlicher Handlungspflicht, unterlassen hat (BGE 142 II 243 E. 3.1).
9.8.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, dass im Jahr 2016 auf den entsprechenden Positionen Wertberichtigungen im Umfang von -66.8 Mio. Fr. vorgenommen werden mussten, was zu einem insgesamt negativen Resultat aus den OST-Transaktionen für die Bank von rund -23.6 Mio. Fr. geführt habe. Der Beschwerdeführer dagegen behauptet, dass es sich dabei um rein buchmässige Wertberichtigungen gehandelt habe und diese Wertpapiere in den folgenden Jahren mit Gewinn verkauft werden konnten. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann indessen offengelassen werden.
9.8.3 Unbestritten und aktenkundig ist, dass die Bank durchaus über interne Regeln zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung von Risiken verfügte, insbesondere auch spezifisch für allfällige Risiken aus den OST-Transaktionen. So ergänzte die Geschäftsleitung am 22. Juli 2014 ihre Weisung RICO 03 "Market Risk Management" durch spezifische Rahmenbedingungen für die OST-Transaktionen, welche insbesondere folgende Passagen enthielten:
"3.2. Opportunistic nostro trading
Trades are arranged in collaboration with established client relationships only after a careful evaluation of the documented economic rational and after having addressed compliance issues. The positions (Equity, fixed income products) are traded on an intraday basis or have a maximum holding period of 90 days. To prevent price manipulation of illiquid securities the maximum allowed buy/sell spread is 10% for equities and 6% for fixed income.
For interest rate risk limits refer to appendix 5 and for issuer credit risk to RICO regulation 'Credit Risk Management'"
...
"4.2 Executive Committee (EXEC)
The EXEC is responsible for approving risks under section 3."
...
"5.2. Opportunistic trading limits
The EXEC has approved the following limit framework for the execution desk:
IPO's & secondary market placements CHF
Total portfolio market value5m
Single overnight position (market value)0.5m
Max stop-loss5%"
9.8.4 Die Vorinstanz substantiiert nicht, welchen aufsichtsrechtlichen Vorgaben diese interne Weisung nicht entsprochen haben soll. Insbesondere legt sie auch nicht dar, dass beziehungsweise in welchen Punkten diese Weisung den Vorgaben der Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV; SR 952.03) nicht genügt hätte.
Unbestritten ist, dass die Weisung RICO 03 "Market Risk Management" nicht immer eingehalten wurde. Die Vorinstanz hat indessen nicht dargelegt, inwiefern die in Nichteinhaltung dieser internen Regeln eingegangenen Risiken gegen konkrete aufsichtsrechtlichen Vorgaben verstossen hätten. Die Nichteinhaltung interner Regeln an sich stellt jedenfalls noch keine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht dar (vgl. E. 9.4 hievor und E. 9.10 hienach).
9.8.5 Aufgrund der Argumentation der Vorinstanz drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Vorinstanz allein daraus, dass der Bank gemäss den Feststellungen der Untersuchungsbeauftragten letztlich ein Verlust entstanden sein soll, den Rückschluss gezogen hat, das entsprechende Risiko sei vorgängig nicht angemessen erfasst, begrenzt oder überwacht worden.
Dass eine Bank die dem Bankgeschäft inhärenten Risiken angemessen erfassen, begrenzen und überwachen muss, bedeutet indessen offensichtlich nicht, dass das Aufsichtsrecht ihr generell untersagen würde, Risiken, insbesondere finanzielle Risiken, einzugehen. Entsprechend kann daraus, dass ein Risiko sich verwirklicht und die Bank einen Verlust erlitten hat, nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dieses Risiko sei vorgängig nicht angemessen erfasst, begrenzt oder überwacht worden.
9.8.6 Die Beweislast dafür, dass der Bank und dem Beschwerdeführer eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorzuwerfen ist, obliegt der Vorinstanz. Diesen Nachweis hat sie in Bezug auf den von ihr erhobenen Vorwurf, die Bank habe die aus den OST-Transaktionen entstandenen Risiken vorgängig nicht angemessen erfasst, begrenzt oder überwacht, nicht erbracht.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer für eine entsprechende Pflichtverletzung persönlich verantwortlich zu machen wäre, braucht daher nicht weiter geprüft zu werden.
9.9 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe sich für die Förderung der Geschäftsbeziehung von H._______ zur Bank und insbesondere der weiteren reibungslosen Abwicklung der OST-Transaktionen von H._______ vorteilhafte Aktiengeschäfte vermitteln lassen, mit welchen er einen persönlichen Gewinn von EUR 544'935.75 erzielt habe. Es bestehe ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Gewährung dieser Vorteile an den Beschwerdeführer und der schweren Verletzung von Aufsichtsrecht bezüglich der OST-Transaktionen durch die Bank. Der Profit wäre nicht angefallen, wenn sich der Beschwerdeführer regelkonform verhalten und die OST-Transaktionen gestoppt hätte, weil H._______ ihm dann die entsprechenden persönlichen Vorteile nicht gewährt hätte. Bezüglich dieser vorteilhaften Aktiengeschäfte habe er sich gegenüber der Bank in einem Interessenkonflikt befunden. Gemäss der bankinternen Weisung LECO 20 seien insbesondere Geschäfte mit Bankkunden als direkten Vertragspartnern unter Ausschluss der Bank nicht erlaubt gewesen. Indem der Beschwerdeführer Eigengeschäfte unter Ausschluss der Bank getätigt habe, habe er gegen diese interne Weisung verstossen. Da im Rahmen des Gewährserfordernisses auch die bankinternen Vorschriften zu beachten seien, stelle dies auch einen schwerwiegenden Verstoss gegen das Gewährserfordernis dar. Angesichts der Funktion des Beschwerdeführers als oberster Gewährsträger der Bank sowie des von Anbeginn feststehenden zweifelhaften Charakters der OST-Transaktionen sei von einem schweren Verstoss auszugehen.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich beim Gewinn von EUR 544'935.75 um einen ungerechtfertigten Gewinn im Sinne von Art. 35

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. |
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1 | Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. |
2 | Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat. |
3 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen. |
4 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren. |
5 | Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor. |
6 | Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden. |
9.9.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist diesbezüglich unbestritten, dass der Beschwerdeführer Ende 2013 und im April 2014 rund 300'000 Aktien der Gesellschaft Z._______ N.V. (im Folgenden: Z._______), einer Gesellschaft mit Bezug zu H._______, deren Titel auch im Rahmen der OST-Transaktionen gehandelt worden waren, für den Preis von EUR 0.01 für sein privates Konto bei der Bank erwarb. Nach dem Börsengang der Z._______ verkaufte er im Juli 2014 150'000 dieser Aktien zum Kurs von rund EUR 3.50 und erzielte damit einen Gewinn von EUR 522'712.50. Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2014 für sich privat 30'000 Aktien von I._______ PLC (im Folgenden: I._______) zum Kurs von EUR 2.70 erwarb. Am 26. August 2015 verkaufte er diese Aktien zum Kurs von EUR 3.45 und erzielte damit einen Gewinn von EUR 22'223.25.
9.9.2 Aktenkundig ist eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 24. November 2014 im Vorfeld des Kaufs der I._______-Aktien, in der der Beschwerdeführer sich bei H._______ erkundigte hatte, ob dessen Angebot für I._______-Aktien noch stehe:
"Gilt Dein Angebot noch, I._______ Aktien für Euro 2.70 zu erwerben? Würde gerne für KQ und mich soviel nehmen wie du abgeben willst."
H._______ beantwortete die Anfrage des Beschwerdeführers gleichentags mit folgender E-Mail:
"Falls es overall positiv fuer unsere Partnerschaft ist mach ich das sehr gerne! Koennen wir in 1.5std telefonieren und dann Details vereinbaren."
Es ist unbestritten, dass dieser Preis der I._______-Aktien unter dem Marktwert von damals EUR 3.50 lag. Der Wortlaut dieser E-Mails impliziert unzweideutig, dass die Initiative für das für den Beschwerdeführer vorteilhafte Geschäft von H._______ ausgegangen war und - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - dass H._______ im Gegenzug eine weitere Zusammenarbeit mit der Bank erwartete.
Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich von H._______ als Gegenleistung dafür, dass er als CEO dafür sorgte, dass die Bank die OST-Transaktionen weiterführte, einen geldwerten Vorteil zuhalten liess.
9.9.3 Wer als Arbeitnehmer im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (vgl. Art. 322novies

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322novies - 1 Wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich |
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1 | Wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich |
2 | In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. |
Mit der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, dass eine Privatbestechung bereits vor der Einführung dieses Straftatbestands insofern rechtswidrig war, als die Annahme ungebührlicher Vorteile einen Interessenkonflikt und eine Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber darstellen können. Die damit bedrohten oder verletzten Interessen der Bank als Arbeitgeberin sind indessen privatrechtlich geschützt, nicht aufsichtsrechtlich. Das Finanzmarktaufsichtrecht hat den Zweck, die Gläubiger und Anleger einer Bank sowie die Reputation des Finanzmarkts an sich zu schützen (vgl. Art. 4

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 4 Ziele der Finanzmarktaufsicht - Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei. |
9.10 Die Vorinstanz argumentiert auch, der Beschwerdeführer habe als CEO und Gewährsträger der Bank die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit schwer verletzt.
Das Erfordernis der "Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit" (sog. Gewährserfordernis) nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Bankengesetzes ist eine zentrale Norm des Finanzmarkt- beziehungsweise Bankenrechts, die nicht nur auf den Schutz der Bankgläubiger (Individualschutz), sondern insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Banken und des Finanzplatzes Schweiz insgesamt zielt (Christian Bovet/Anne Héritier Lachat, in: Christian Bovet [Hrsg.], Finanzmarktaufsicht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XV, 2016, B Rz. 366; zur gegenseitigen Abhängigkeit von Individual- und Funktionsschutz vgl. u.a. Dieter Zobl/Christoph Blöchlinger, Risiken, Ziele und Massnahmen in der schweizerischen Kapitalmarktgesetzgebung, in: Weber/Zobl [Hrsg.], Risikomanagement durch Recht im Banken- und Versicherungsbereich, 2006, S. 29 ff.). Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von der Gerichtspraxis bereits verschiedentlich konkretisiert wurde. Eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erfordert fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr. Unter korrektem Verhalten im Geschäftsverkehr wird in der Praxis in erster Linie die Beachtung der Rechtsordnung, das heisst der Gesetze und der Verordnungen, namentlich im Banken- und im Börsenrecht, aber auch im Zivil- und Strafrecht, sowie der Statuten und des internen Regelwerkes der Bank beziehungsweise des Effektenhändlers verstanden. Nicht mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit zu vereinbaren ist nach der Rechtsprechung zudem, wenn das Geschäftsgebaren gegen Standesregeln oder vertragliche Vereinbarungen mit Kunden sowie gegen die Treue- und Sorgfaltspflichten diesen gegenüber verstösst (vgl. Urteil des BGer 2A.261/2004 vom 27. Mai 2004 E. 1; Urteile des BVGer B-5756/2014 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.2 [in BVGE 2017 IV/7 nicht publizierte Erwägung], B-19/2012 vom 27. November 2013 E. 3.1 [in BVGE 2013/59 nicht publizierte Erwägung]; Beat Kleiner/ Renate Schwob, in: Bodmer/Kleiner/Lutz [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, 23. Nachlieferung 2015, Art. 3 N. 191 ff.; Christoph Winzeler, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 3 N. 16 ff. und 25).
Wie bereits dargelegt, sind aufgrund des Legalitätsprinzips bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Berufsverbot oder eine Einziehung gegeben sind, an die Klarheit und Bestimmtheit der im konkreten Fall verletzten Bestimmungen und der sich aus diesen ergebenden Pflichten für die Beaufsichtigten hohe Anforderungen zu stellen. Aufgrund der Formulierung im Wortlaut des Gesetzes ist davon auszugehen, dass es sich dabei um rechtliche Bestimmungen handeln muss, also um Anordnungen in einem Gesetz im formellen Sinn oder in einer Verordnung aus dem Bereich der Finanzmarktaufsicht. Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von marginaler Bedeutung können dabei nicht mit diesen aufsichtsrechtlichen Massnahmen sanktioniert werden (vgl. E. 9.3 hievor).
Der Vergleich zeigt, dass die Gewährsvoraussetzungen sich somit wesentlich von den Voraussetzungen für ein Berufsverbot oder eine Einziehung unterscheiden: Während das Gesetz für ein Berufsverbot oder eine Einziehung ausdrücklich eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht verlangt, beeinträchtigen bereits wesentlich leichtere Rechtsverletzungen oder gar Verstösse gegen Regeln, die nicht als eigentliche Rechtsnormen einzustufen sind, die Gewähr (vgl. Urs Zulauf, Gewähr im Gericht - Die von den Schweizer Finanzmarktgesetzen geforderte "Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit" und das "Berufsverbot" im Lichte der jüngeren Rechtsprechung, FINMA-Bulletin 2/2013 S. 19).
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Gewährsanforderung eine zentrale Bestimmung der Finanzmarktgesetze ist. Ist das einem Beaufsichtigten vorgeworfene Verhalten aber an sich nicht als schwerer, sondern höchstens als leichter Verstoss gegen Aufsichtsrecht zu qualifizieren, so wird es nicht dadurch automatisch zu einem schweren Verstoss, weil der Beaufsichtigte ein Gewährsträger ist und die Gewährsanforderung bereits durch geringe Normverstösse tangiert wird. Dass ein Verstoss gegen eine aufsichtsrechtliche Norm gleichzeitig auch gewährsrelevant ist, bringt daher keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn in Bezug auf die Frage, ob er als schwerer Verstoss gegen Aufsichtsrecht einzustufen ist oder nicht (Urteile des BVGer B-1048/2018 vom 19. Mai 2020 E. 7.2; B-5668/2017 vom 28. April 2020 E. 7.2). Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz würde darauf hinauslaufen, dass die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Voraussetzung für ein Berufsverbot oder eine Einziehung, dass der Normverstoss, für den der Betroffene verantwortlich ist, als schwere Verletzung von Aufsichtsrecht zu qualifizieren sein muss, seines Sinnes praktisch entleert würde, sofern der Adressat ein Gewährsträger ist.
Es kann offen gelassen werden, ob auch Normverstösse aus nicht spezifisch aufsichtsrechtlich geregelten Bereichen, welche die Gewähr in ihrem Kernbereich, der Gewähr für ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr, in Frage stellen und die Vertrauenswürdigkeit eines Gewährsträgers schwerwiegend erschüttern, als derart schwerer Verstoss gegen die Gewährsanforderung einzustufen sein können, dass darin eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht im Sinne von Art. 33

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
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1 | Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
2 | Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. |

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 35 Einziehung - 1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. |
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1 | Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat. |
2 | Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine verantwortliche Person in leitender Stellung durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat. |
3 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die FINMA ihn schätzen. |
4 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren. |
5 | Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches70 geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor. |
6 | Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden. |
9.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das Verhalten der Bank noch dasjenige des Beschwerdeführers im Kontext der OST-Transaktionen als schwere Verletzung von Aufsichtsrecht einzustufen sind. Fehlt es an einer schweren Verletzung von Aufsichtsrecht, so sind auch die Voraussetzungen für die verfügte Einziehung nicht gegeben.
9.12 Selbst wenn im Übrigen mit der Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Kontext der OST-Transaktionen als schwere Verletzung von Aufsichtsrecht einzustufen wäre, wäre eine Einziehung jedenfalls des aus dem Verkauf der Z._______-Aktien resultierenden Gewinns nicht zulässig. Aufgrund des dargelegten E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und H._______ vom 24. November 2014 ist zwar mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der weiteren Förderung der Zusammenarbeit der Bank mit H._______ im Rahmen der OST-Transaktionen durch den Beschwerdeführer und dem durch ihn erzielten Gewinn beim Verkauf dieser günstig erworbenen Aktien bestand. Bezüglich des aus dem Kauf und späteren Verkauf der Z._______-Aktien resultierenden Gewinns ist dagegen kein entsprechender Kausalzusammenhang ersichtlich ist. Der Kauf der Z._______-Aktien durch den Beschwerdeführer erfolgte im November und Dezember 2013, also ein Jahr vor dem E-Mail-Austausch bezüglich der I._______-Aktien. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer die Z._______-Aktien nicht zu einem Vorzugspreis, sondern zum Marktpreis erwarb. Sie argumentiert lediglich, der Beschwerdeführer habe dadurch die Gelegenheit erhalten, eine attraktive Investition zu tätigen, was einen Vorteil dargestellt habe. Der Beschwerdeführer kaufte diese Aktien zum Kurs von EUR 0.01. Nach dem Börsengang im Juli 2014, als er einen Teil davon verkaufte, war der Kurs auf EUR 3.50 gestiegen. Später verfiel der Kurs wieder völlig. Angesichts dieser Umstände könnte sich zwar die Frage stellen, ob es sich um ein "pump and dump"-Unterfangen handelte, bei dem die Möglichkeit zur Beteiligung vor dem "pump"-Stadium auf eingeweihte Personen beschränkt und insofern exklusiv gewesen wäre. Die Vorinstanz hat indessen weder konkret behauptet noch dargetan, dass dies der Fall gewesen sei. Sie hat auch keine anderen, nachvollziehbaren Gründe aufgezeigt, warum der Kauf der Z._______-Aktien zum Marktpreis im November und Dezember 2013 als exklusive Gelegenheit für eine attraktive Investition einzustufen gewesen sein sollte.
Unter diesen Umständen ist weder erstellt, dass der Kauf dieser Aktien ein geldwerter Vorteil war, noch, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Transaktion und Erwartungen von H._______ gegenüber dem Beschwerdeführer bestanden hätte.
Selbst wenn daher mit der Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Kontext der OST-Transaktionen als schwere Verletzung von Aufsichtsrecht einzustufen wäre, wäre eine Einziehung des aus dem Verkauf der Z._______-Aktien resultierenden Gewinns nicht zulässig.
10.
Der Beschwerdeführer rügt, das von der Vorinstanz angeordnete fünfjährige Berufsverbot sei unverhältnismässig. Es fehle an einem öffentlichen Interesse. Die Massnahme sei insbesondere darum nicht verhältnismässig, weil er seit dem 1. Januar 2017 pensioniert sei und gegenüber der Vorinstanz schriftlich zugesichert habe, von einer künftigen Berufsausübung im regulierten Bereich vollständig abzusehen. Es fehle daher an einem hypothetischen Schädigungspotential. Es gehe der Vorinstanz nur um die Generalprävention, den im öffentlichen Interesse angestrebten repressiven Zweck der Sanktion. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass eine Vielzahl von Banken in die 1MDB-Affäre verwickelt gewesen seien, und dass Exponenten aus dem Verwaltungsrat der Bank kriminelle Machenschaften betrieben und die Bank, deren Mitarbeiter und insbesondere den Beschwerdeführer schamlos belogen und getäuscht hätten. Wiederholt hätten sie wahrheitswidrig bestätigt, dass die Transaktionen, die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf der schweren Verletzung von Aufsichtsrecht gereichten, korrekt und wirtschaftlich begründet seien. Selbst B._______ und C._______ beziehungsweise deren Vertreter und Mitarbeiter hätten damals nicht erkannt, dass E._______, D._______ und J. Low mit massiver krimineller Energie ausgestattete Personen seien. Keine der mit der Prüfung der Transaktionen befassten Personen habe dies wissen können. Es gehe nicht an, den Beschwerdeführer für die kriminellen Machenschaften zu sanktionieren, die für ihn im Handlungszeitpunkt nicht erkennbar gewesen seien. Die Massnahme sei daher in jeder Hinsicht unzumutbar.
Die Vorinstanz bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer per Ende 2016 im Alter von 60 Jahren frühzeitig habe pensionieren lassen und ihr gegenüber erklärt habe, "unwiderruflich" auch in Zukunft auf eine Tätigkeit im regulierten Finanzmarkt zu verzichten. Da er aber persönlich für äusserst schwerwiegende systematische Verletzungen von grundlegenden Bestimmungen der Geldwäscherei-Prävention sowie im Risikomanagement verantwortlich sei, habe er nicht nur der Bank, sondern dem Ansehen des gesamten Finanzplatzes Schweiz erheblich geschadet. Bei der mutmasslichen Korruptionsaffäre um 1MDB handle es sich um einen der grössten Geldwäscherei-Fälle, die jemals bekannt geworden seien. Die prominente und weltweit bekannte Rolle der Bank in dieser Affäre, für die der Beschwerdeführer als CEO massgeblich verantwortlich sei, habe der Reputation der Bank und des gesamten Schweizer Bankgewerbes grossen Schaden zugefügt. Der Beschwerdeführer habe als CEO und oberster Gewährsträger eine zentrale Rolle für die Einhaltung des Risikomanagements und der Compliance bei der Bank gehabt. Er habe aber die entsprechende Verantwortung hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen der Bank mit der 1MDB-Gruppe, Eric Tan und H._______ nicht wahrgenommen. Er habe von den klaren Alarmsignalen und Verdachtsmomenten bei der Bank gewusst und es dennoch unterlassen, die höchst ungewöhnlichen Transaktionen kritisch zu hinterfragen. Es seien daher konsequente Massnahmen erforderlich. Das finanzmarktrechtliche Berufsverbot könne auch nach beendetem Arbeitsverhältnis ausgesprochen werden. Könnten die Akteure davon ausgehen, sich durch Aufgabe der Geschäftstätigkeit dem Berufsverbot entziehen zu können, würde die abschreckende Wirkung des Berufsverbots geschwächt. Der Beschwerdeführer trage sowohl im 1MDB-Sachverhalt als auch im H._______-Sachverhalt die Hauptverantwortung für die schwerwiegenden Aufsichtsrechtsverletzungen durch die Bank, einerseits wegen seiner organisatorischen Funktion als CEO und andererseits aufgrund seiner faktisch massgebenden Involvierung. Er habe das hochriskante Geschäftsverhalten der Bank ab 2009 operativ verantwortet und massgeblich initiiert und davon persönlich profitiert. Neben substantiellen privaten Gewinnen habe er in diesem Zeitraum sehr gut verdient, insbesondere durch Bonuszahlungen. Zudem habe er als CEO mehrfach gegen das Gewährserfordernis verstossen. Es wäre daher nicht angebracht, wenn sich der Beschwerdeführer durch seine Pensionierung und Abgabe einer Verzichtserklärung seiner Verantwortung entziehen könnte, zumal er jegliche Einsicht vermissen lasse. Eine mildere Massnahme, insbesondere eine Feststellungsverfügung gemäss Art. 32

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 32 - 1 Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen. |
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1 | Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen. |
2 | Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen oder vornehmen lassen.68 |
würde die auch gegenüber andern Akteuren im Finanzmarktbereich angestrebte abschreckende Wirkung entscheidend geschwächt. Angesichts der Schwere der begangenen Aufsichtsrechtsverletzungen der Bank und der individuellen Verantwortung des Beschwerdeführers dafür sei das ihm gegenüber ausgesprochene fünfjährige Berufsverbot gerechtfertigt. Selbst wenn der H._______-Sachverhalt wider Erwarten nicht als schwere Verletzung von Aufsichtsrecht eingestuft würde, seien die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers im 1MDB-Sachverhalt für sich allein äusserst schwerwiegend. Sein Verhalten habe wesentlich dazu beigetragen, das in beiden Fällen mutmasslich kriminelle Gelder in Milliardenhöhe über die Bank hätten verschoben werden können. Bereits die beiden 1MDB-Sachverhaltskomponenten erforderten daher für sich alleine ein maximales Berufsverbot von fünf Jahren gegenüber dem Beschwerdeführer.
10.1 Ein Berufsverbot gemäss Art. 33

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
|
1 | Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
2 | Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. |
10.2 Ob ein Berufsverbot erforderlich und verhältnismässig ist, ist eine Frage, in Bezug auf deren Beantwortung der Vorinstanz technisches Ermessen zukommt, weshalb die Rechtsmittelinstanz sich bei der Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Urteile des BVGer
B-7186/2018 vom 29. Juli 2021 E. 9.1; B-3626/2017 vom 27. November 2019 E. 6.2).
10.3 Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist eine Interessenabwägung zwischen dem Regelungszweck des Gesetzes und den Nachteilen im wirtschaftlichen Fortkommen des Betroffenen vorzunehmen. Die Vorinstanz hat dabei auch die persönliche und berufliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht, dass die Vorinstanz bei dieser Prüfung wesentliche Punkte nicht oder nicht genügend berücksichtigt habe. Er macht einzig geltend, die Massnahme sei darum nicht verhältnismässig, weil er seit dem 1. Januar 2017 pensioniert sei und gegenüber der Vorinstanz schriftlich zugesichert habe, von einer künftigen Berufsausübung im regulierten Bereich vollständig abzusehen. Es fehle daher an einem hypothetischen Schädigungspotential; der Vorinstanz gehe es nur um die Generalprävention.
10.4 Wie bereits dargelegt, ist das Berufsverbot gemäss Art. 33

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
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1 | Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
2 | Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
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1 | Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
2 | Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. |
10.5 Dass der Beschwerdeführer sich bereits pensionieren liess und sich gegenüber der Vorinstanz schriftlich verpflichtet hat, zukünftig keine Führungsfunktionen bei einem von der FINMA beaufsichtigten Institut mehr auszuüben, lässt das verfügte Berufsverbot daher nicht als unverhältnismässig erscheinen. Es ist nicht erforderlich, dass die Vorinstanz nachweisen oder auch nur plausibel machen müsste, dass der Beschwerdeführer konkret beabsichtige, in den nächsten Jahren eine Gewährsposition anzustreben.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wenn er ohnehin nicht mehr beabsichtigt, eine entsprechende Funktion anzustreben, durch das verfügte Berufsverbot in seiner Wirtschaftsfreiheit wesentlich weniger eingeschränkt ist als es ein jüngerer Berufsmann aus der Finanzbranche wäre, so dass seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit entsprechend weniger Gewicht zukommt.
10.6 Wie dargelegt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer persönlich für schwere Verletzungen der Geldwäschereivorschriften im Zusammenhang mit den 1MDB-Transaktionen und der Geschäftsbeziehung zu Eric Tan und damit kausal und schuldhaft für eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Bank verantwortlich ist. Es ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz argumentiert, die prominente und weltweit bekannte Rolle der Bank in der mutmasslichen Korruptionsaffäre um 1MDB, bei der es sich um einen der grössten bekanntgewordenen Geldwäscherei-Fälle handle, habe dem Ansehen des gesamten Finanzplatzes Schweiz erheblich geschadet, wofür der Beschwerdeführer als CEO massgeblich verantwortlich sei. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz allein aufgrund der Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den 1MDB-Transaktionen und der Geschäftsbeziehung zu Eric Tan, auch ohne Berücksichtigung ihrer Vorwürfe im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu H._______ und den OST-Transaktionen, von einer besonders schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ausgeht, die aus generalpräventiven Gründen ein Berufsverbot von maximaler Dauer rechtfertigt.
10.7 Das verfügte Berufsverbot für eine Dauer von fünf Jahren erscheint daher nicht als unverhältnismässig.
11.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht nur bezüglich der beiden verfügten Sanktionen, sondern insgesamt, das heisst auch im Verfahrenskostenpunkt. Da, wie dargelegt, die Beschwerde in Bezug auf die Einziehung teilweise gutzuheissen ist, stellt sich die Frage, ob dieser Umstand Auswirkungen auf die von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten hat.
Bezüglich dieser Frage steht der Vorinstanz indessen ein erheblicher Ermessenspielraum zu und sie hat sich dazu bisher noch nicht geäussert. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, als erste Instanz über eine Frage zu entscheiden, bei der ein Ermessensspielraum der Vorinstanz besteht (vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 61 N. 15 ff.). Zwar ist im vorliegenden Fall angesichts des hohen Aufwands und der in verschiedenen vergleichbaren Fällen, in denen nur ein Berufsverbot ausgesprochen wurde (vgl. Urteile des BVGer B-7186/2018; B-488/2018 vom 17. Januar 2019), auferlegten Verfahrenskosten in gleicher Höhe kaum zu erwarten, dass die Vorinstanz wegen der teilweisen Gutheissung eine Reduktion ihrer Verfahrenskosten als angebracht erachten wird. Aufgrund der grundsätzlichen Pflicht zur Zurückhaltung gegenüber dem Ermessen einer Vorinstanz ist dem diesbezüglichen Entscheid der FINMA jedoch nicht vorzugreifen, sondern die Sache ist zurückzuweisen, damit die Vorinstanz erneut über ihre Verfahrenskosten entscheide.
12.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als teilweise begründet. Während die angefochtene Verfügung in Bezug auf das verfügte Berufsverbot von fünf Jahren (Dispositiv Ziff. 2) und den damit zusammenhängenden Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung (Dispositiv Ziff. 3) zu bestätigen ist, ist sie in Bezug auf die verfügte Einziehung (Dispositiv Ziff. 1) ersatzlos aufzuheben. In Bezug auf die auferlegten Verfahrenskosten (Dispositiv Ziff. 4) ist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
13.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend, weshalb ihm nur reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Im vorliegenden Fall war zwar die verfügte Einziehung klar beziffert. Weniger klar ist, von welchem Streitwert in Bezug auf das Berufsverbot auszugehen ist. Nach der neueren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Berufsverbot gemäss Art. 33

SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 33 Berufsverbot - 1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
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1 | Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. |
2 | Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. |
Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien und ist abhängig davon, ob es sich um eine Streitigkeit mit oder ohne Vermögensinteresse handelt (Art. 63 Abs. 4bis

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 25'000.- festzulegen, entsprechend der Gerichtsgebühr in vergleichbaren Fällen, in denen es nur um ein Berufsverbot ging (vgl. Urteil
B-7186/2018). Da der Kostenvorschuss, rückblickend betrachtet, dem Aufwand und der Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht angemessen war, führt dies nicht zu einer teilweisen Rückerstattung des Kostenvorschusses, sondern zu einem Verzicht auf eine Nachforderung.
14.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
14.1 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 mehrere Kostennoten eingereicht, mit welchen Aufwendungen von insgesamt Fr. 251'968.65 geltend gemacht werden. Aus den einzelnen Kostennoten ergibt sich, dass dabei sieben Anwälte aus drei Kanzleien insgesamt 577.14 Stunden Leistungen erbracht haben sollen.
14.2 Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen (Art. 14 Abs. 2

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
14.3 Der Beschwerdeführer hat in mehreren Schriftenwechseln sehr umfangreiche Rechtsschriften eingereicht, deren Verfassung nicht in vollem Umfang als für eine sachgerechte und wirksame Rechtsverteidigung unerlässlicher Aufwand anerkannt werden kann, nicht zuletzt in Anbetracht der diversen redundanten Ausführungen.
14.4 Aus den eingereichten Honorarnoten geht hervor, dass insgesamt sieben Anwälte aus drei Kanzleien die verrechneten Leistungen erbracht haben. Praxisgemäss wird ein zusätzlicher Koordinationsaufwand, der durch den Beizug mehrerer Anwälte entstanden ist, als vermeidbar und daher nicht erforderlich eingestuft (vgl. Abschreibungsentscheid des BVGer
B-5064/2020 vom 10. Dezember 2020; Urteile des BVGer A-4556/2011 E. 2.5; A-7976/2010 vom 20. Oktober 2011 E. 8.2.4.2; A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 15.3; Astrid Hirzel/Philipp Weissenberger, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 7

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
14.5 Die vorliegend anwendbaren Bestimmungen der VGKE sehen einen Stundenansatz für Anwälte von mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- vor (Art. 10 Abs. 2

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
14.6 Wie dargelegt, obsiegt der Beschwerdeführer lediglich zu einem kleineren Teil. Auch die eingereichten Rechtsschriften thematisieren zu rund zwei Dritteln andere Fragen als die Geschäftsbeziehung zu H._______ und die OST-Transaktionen oder die Voraussetzungen für eine Einziehung.
14.7 Angesichts dieser Umstände ist die dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 20'000.- festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
Dispositiv Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid über die Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 25'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. G01110458; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 6. Dezember 2021