Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 192/2019
Urteil vom 11. März 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Dr. François M. Bianchi, Rechtsanwalt und Dr. Sandro Abegglen, Fürsprecher.
Gegenstand
Berufsverbot,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019
(B-488/2018).
Sachverhalt:
A.
Bank B.________ AG, Zürich, bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb einer Bank mit internationaler Orientierung mit dem Hauptgewicht auf der Vermögensverwaltung. Seit 2009 wird Bank B.________ AG über eine Tochtergesellschaft (C.________) von der D.________ Company gehalten, einem Staatsfonds aus Abu Dhabi. Nach der Übernahme im Jahr 2009 entsandten C.________ bzw. D.________ Company mehrere Vertreter in den Verwaltungsrat der Bank B.________ AG, darunter E.________. E.________ amtete insbesondere während des Zeitraums zwischen Dezember 2011 bis Mai 2013 als Verwaltungsratspräsident von Bank B.________ AG. Als CEO (Chief Executive Officer) von Bank B.________ AG fungierte während dieses Zeitraums F.________ und als stellvertretender CEO/COO (Chief Operating Officer) G.________. Im erwähnten Zeitraum war A.________ General Counsel der Bank B.________ AG und leitete die Abteilung Legal & Compliance weltweit. Im Januar 2012 wurde A.________ zum Managing Director befördert und zusätzlich zur Funktion als General Counsel zum Stellvertreter des COO Bank B.________ AG ernannt.
Am 21. und 25. März 2013 gingen bei der Bank B.________ AG über die Konten von H.________ insgesamt USD 1.265 Mia. ein, wovon umgehend USD 1.068 Mia. wieder abflossen. Auch nach März 2013 wurden bis November 2013 nochmals erhebliche Transaktionen über die Konten von H.________ bei der Bank B.________ AG abgewickelt. Einerseits erfolgte am 26. August 2013 eine Einzahlung von USD 620 Mio. und andererseits wurden bis November 2013 ca. USD 816 Mio. auf andere Konti überwiesen. Die Konti von H.________ waren in der Zweigniederlassung Singapur der Bank B.________ AG gebucht. Die Geschäftsbeziehung mit H.________ wurde im Dezember 2013 aus ökonomischen Gründen von der Bank B.________ AG geschlossen. In der Schweiz hat die Bank B.________ AG betreffend die Geschäftsbeziehungen von H.________ keine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erstattet.
Die Schweizerische Finanzmarktaufsicht FINMA setzte mit Verfügung vom 24. März 2016 im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Umfeld der mutmasslichen Korruptionsaffäre rund um den malaysischen Staatsfond 1 Malaysia Development Berhad (1 MDB) eine Untersuchungsbeauftragte bei der Bank B.________ AG ein. Sie zeigte A.________ mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 die Eröffnung eines Enforcementverfahrens an. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 stellte die FINMA gegenüber der Bank B.________ AG fest, sie habe aufsichtsrechtliche Pflichten, insbesondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, schwer verletzt. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 verfügte die FINMA gegenüber A.________ ein Verbot der Ausübung einer Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Verfügung (Dispositivziffer 1) und wies A.________ für den Fall der Widerhandlung gegen Dispositivziffer 1 auf Art. 48
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) sowie die darin enthaltene Sanktionsandrohung hin (Dispositivziffer 2). In Dispositivziffer 3 der Verfügung wurden A.________ Verfahrenskosten in Höhe von Fr.
30'000.-- auferlegt.
B.
A.________ gelangte gegen die Verfügung der FINMA vom 1. Dezember 2017 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der FINMA vom 1. Dezember 2017 vollumfänglich aufzuheben. Mit Urteil vom 17. Januar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ teilweise gut und hob die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung der FINMA vom 1. Dezember 2017 auf. In Bezug auf Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung der FINMA vom 1. Dezember 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Februar 2019 an das Bundesgericht beantragt die FINMA, der erste Absatz der Dispositivziffer 1 und die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-488/2018 vom 17. Januar 2019 seien aufzuheben und dem Beschwerdegegner sei die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von der FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung des Urteils des Bundesgerichts zu verbieten, unter Anrechnung der während dem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bereits vollzogenen Dauer des Berufsverbots von 298 Tagen. Eventualiter sei der erste Absatz der Dispositivziffer 1 und Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-488/2018 vom 17. Januar 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz schliesst unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Beschwerdeabweisung soweit Eintreten. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In ihrer Replik hält die FINMA an ihren Beschwerdeanträgen fest. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner verzichten auf eine Duplik bzw. auf eine Vernehmlassung zur Replik der Beschwerdeführerin.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin hat frist- (Art. 100 Abs. 1
BGG) und formgerecht (Art. 42
BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
BGG) auf dem Gebiet des Finanzmarktrechts, mit dem die Vorinstanz die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichte Beschwerde des Beschwerdegegners gutgeheissen sowie Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2017 aufgehoben hat. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
BGG).
1.2. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 54 Abs. 2
FINMAG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. d
BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Urteile 2C 122/2018 vom 2. April 2019 E. 1.2; 2C 89/2010, 2C 106/2010 vom 10. Februar 2011 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 137 II 284). Auf ihre Behördenbeschwerde ist deshalb einzutreten. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, mittels welcher ihre eigene Verfügung vom 1. Dezember 2017 wieder hergestellt würde, ist zulässig.
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
und Art. 96
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Nach konstanter Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch ist unter verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 29 Abs. 1
BV) nicht erforderlich, dass es sich mit allen noch so unbegründeten Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41, mit weiteren Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG (Art. 105 Abs. 2
BGG). Gemäss Art. 97
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9
BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62).
2.
2.1. Die Vorinstanz hat in sachverhaltlicher Hinsicht in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit H.________ und auf die Organisation und Struktur der Bank im Untersuchungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 im Wesentlichen folgendes festgestellt.
2.1.1. Verantwortlich für die Umsetzung der Geldwäscherei-Prävention war die Geschäftsleitung, wobei sie von Compliance unterstützt wurde. Compliance fungierte innerhalb der Bank B.________ AG als Geldwäschereifachstelle und war für die Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Vorschriften sowie die entsprechende Beratung verantwortlich. Compliance war etwa zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Weisungen, die Evaluation von durch die Transaktionsüberwachung ausgelösten Nachrichten, die Einhaltung der festgelegten Regeln im Rahmen der zusätzlichen Abklärungen und die Information der Geschäftsleitung im Zusammenhang mit Beziehungen zu politisch exponierten Personen (PEP).
In Fällen von Unklarheiten über die Klassifikation eines Kunden als PEP hatte der Kundenberater mit Unterstützung von Compliance die notwendigen, zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen und einen Antrag auf Aufnahme der Geschäftsbeziehung bei der Geschäftsleitung zu stellen. Die Entscheidung über die Aufnahme der Geschäftsbeziehung lag letztlich bei der Geschäftsleitung, welche zudem jährlich über die Fortführung der Beziehung entscheiden musste. Die laufende Überwachung von PEP-Beziehungen lag primär in der Verantwortlichkeit des Kundenberaters, seines Linienvorgesetzten sowie von Compliance.
Gemäss der Weisung galten als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken insbesondere Kunden, die ein Vermögen von mehr als Fr. 50 Mio. einbrachten. Als Transaktionen mit erhöhten Risiken wurden unter anderem Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten von über Fr. 750'000.-- eingestuft. Der Kundenberater war grundsätzlich dafür verantwortlich, die zusätzlichen Abklärungen bei Geschäftsbeziehungen sowie Transaktionen mit erhöhten Risiken vorzunehmen und zu dokumentieren, wobei Compliance unterstützend mitwirkte. Die Entscheidung über die Annahme einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion aufgrund der Plausibilitätsprüfung lag grundsätzlich beim Kundenberater, wobei der Linienvorgesetzte und Compliance beizuziehen waren. Bei Verdacht auf Geldwäscherei war jeder Mitarbeiter verpflichtet, umgehend Compliance zu informieren. Eine Meldung an die Behörden konnte nur durch Compliance erstattet werden, wobei vorgängig die Geschäftsleitung zu konsultieren war. Bestand kein ausreichend begründeter Verdacht, aber verblieben dennoch Zweifel, hatte Compliance der Geschäftsleitung einen Vorschlag zu unterbreiten, ob eine freiwillige Meldung zu erstatten war.
2.1.2. H.________ wurde, als Vertreter der Ehefrau des Premierministers von Malaysia und deren Sohn, im Januar 2012 durch den Verwaltungsratspräsidenten E.________ beim CEO F.________ eingeführt. H.________ ist malaysischer Staatsangehöriger und wurde von den Bankmitarbeitern als erfolgreicher Geschäftsmann wahrgenommen, der sein Vermögen (geschätzt USD 135 Mio.) selber erwirtschaftet hatte, Geschäfte in Malaysia vermitteln konnte und über ein Netzwerk, unter anderem zu königlichen Familien im Mittleren Osten, verfügte. Ende November eröffnete H.________ je ein Konto für vier British Virgin Islands (BVI) -Gesellschaften: I.________ Corp., J.________ Ltd., K.________ Ltd. und L.________ Services. Die Geschäftsbeziehungen zu H.________ wurden von der Bank als Beziehung zu einem "High-Risk Kunden" gemäss interner Weisung klassifiziert. Ferner standen die Geschäftsbeziehungen der Bank B.________ AG mit H.________ in engem Zusammenhang mit M.________ und N.________, weiteren Kunden der Bank, die ebenfalls vom damaligen Verwaltungsratspräsidenten E.________ als Kunden eingeführt wurden. Betreut wurden die Geschäftsbeziehungen mit den drei Kunden durch dieselbe Kundenberaterin. Dieser wurde erklärt, dass die Kunden H.________, M.________
und N.________ in die geschäftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Joint Venture zwischen 1 MDB und der Aktionärin von Bank B.________ AG, D.________ Company, involviert seien. Die Kunden würden eine Gruppe bilden und seien dem Verwaltungsratspräsidenten gut bekannt.
2.1.3. Am 21. und 25. März 2013 gingen auf den Konti I.________ Corp. und J.________ Ltd. von H.________ bei der Bank B.________ AG insgesamt USD 1.265 Mia. ein. Dieses Geld ging von den drei Offshore-Fonds O.________, P.________ und Q.________ ein, wurde anschliessend zwischen I.________ Corp., J.________ Ltd. und K.________ Ltd. intern umverteilt und von dort an Dritte weiter transferiert: Am 21. März 2013 und 25. März 2013 wurden insgesamt USD 681 Mio. an das Konto "R.________" bei der Bank S.________. in Kuala Lumpur, Malaysia, transferiert. Ebenfalls am 25. März 2013 wurden USD 378 Mio. an die Offshore-Gesellschaft T.________ Ltd. überwiesen. Zudem wurden USD 9.2 Mio. an eine Kunstgalerie in New York transferiert.
2.1.4. Diese sogenannten "März-Transaktionen" wurden von H.________ am 18. März 2013 per E-Mail an die Kundenberaterin und den CEO der Bank B.________ AG sowie diversen Mitarbeitern bei der Bank U.________ angekündigt. H.________ teilte mit, dass die Bank U.________ ihn bei der Kapitalbeschaffung für Investitionen und Darlehen unterstützen würde. Zu diesem Zweck würden seine vier Sitzgesellschaften I.________ Corp., J.________ Ltd., K.________ Ltd. und L.________ Services mit drei Offshore-Fonds (O.________, P.________ und Q.________) private Darlehensvereinbarungen eingehen. Die Aufteilung und der Umfang der unter den Darlehensvereinbarungen zu erhaltenden Gelder wurden in der Folge mehrmals angepasst. Hinsichtlich der Herkunft der Mittel lagen Bank B.________ AG im Wesentlichen die verschiedenen Darlehensvereinbarungen zwischen den vier Sitzgesellschaften und den drei Offshore-Fonds vor. Betreffend die Überweisungen auf das Konto "R.________" verfügte die Bank B.________ AG über das sogenannte V.________ vom 18. März 2013 zwischen I.________ Corp. als Darlehensgeberin und W.________, eine Tochtergesellschaft des 1 MDB, als Darlehensnehmerin; gemäss dieser Vereinbarung waren der Darlehensnehmerin W.________ die
Investitionsentscheidungen frei überlassen. Zur Begründung der Überweisung über USD 9.2 Mio. für den Kauf von drei Kunstobjekten an eine Kunstgalerie in New York lag Bank B.________ AG zunächst nur die entsprechende Rechnung vor. Die geplante Überweisung über USD 378 Mio. an T.________ Ltd. begründete H.________ mit einer Investition in ein Bauprojekt in New York, zu deren Plausibilisierung er Bank B.________ AG einen Darlehensvertrag zwischen J.________ Ltd. und T.________ Ltd. sowie die Finanzzahlen und die Schätzung einer US-Beratungsfirma zum Bauprojekt einreichte.
2.1.5. Compliance Singapur stellte in Bezug auf die geplanten Transaktionen von H.________ von Anbeginn kritische Fragen und brachte starke Vorbehalte dagegen vor. Der Niederlassungsleiter Singapur und der Beschwerdegegner diskutierten am 21. März 2013 die geplanten Transaktionen telefonisch. Sie waren sich darin einig, dass noch diverse wichtige Fragen offen seien und wichtige Dokumente ausstehen würden, so in Bezug auf die Herkunft der Gelder und auf die Frage, weshalb die Transaktionen überhaupt über die Bank B.________ AG laufen mussten und nicht direkt von der Bank U.________ aus vorgenommen werden konnten. Wenig später hielt der Niederlassungsleiter Singapur gegenüber dem Beschwerdegegner (mit Kopie an die Geschäftsleitung sowie an die Kundenberaterin) in einer E-Mail im Wesentlichen dieselben Fragen und Bedenken namens der Zweigniederlassung Singapur fest. Am selben Tag äusserte der Niederlassungsleiter Singapur gegenüber dem Beschwerdegegner seine Vorbehalte gegen die Transaktion noch weitaus deutlicher: Die ganze Transaktion " (würde) zum Himmel nach Geldwäscherei stinken" und für lediglich Fr. 120'000.-- Gebühren sollte die Bank B.________ AG diese Transaktion nicht durchführen. Der Beschwerdegegner pflichtete der
Einschätzung des Niederlassungsleiters Singapur am Telefon bei.
Im Verlaufe der Abklärungen über den Hintergrund der Transaktionen übersandte die Bank U.________ Prospekte und die Weblinks der drei Offshore-Fonds und erwähnte, es würde sich um ordentlich regulierte Fonds handeln. Zusätzliche Internetabklärungen der Bank B.________ AG zu den Offshore-Fonds blieben ergebnislos. Zur Überweisung über USD 9.2 Mio. für den Kauf von drei Kunstobjekten an eine Kunstgalerie in New York tätigten Compliance Zürich und Singapur weitere Internetabklärungen und erhielten von der Galerie eine Bestätigung des Kaufs. Das Bauprojekt, für welches die geplante Überweisung über USD 378 Mio. bestimmt war, wurde Bank B.________ AG durch ihren damaligen Verwaltungsratspräsident E.________ bestätigt, der angab, ihm seien auch die involvierten Gesellschaften bekannt, da C.________ mit diesen zusammenarbeiten würde.
2.1.6. Nach Rücksprache des Niederlassungsleiters Singapur mit dem Beschwerdegegner und dem COO G.________ wurde entschieden, keine Meldung zu machen.
2.1.7. Der Beschwerdegegner entwarf daraufhin zusätzlich einen Fragekatalog an H.________. Die Erklärungen, welche H.________ abgab, waren wenig aussagekräftig und blieben grösstenteils unbelegt. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdegegner stellte der Niederlassungsleiter Singapur nochmals weitere Fragen an H.________ zur Herkunft und Verwendung der Mittel. Zudem wurde adressiert, dass der Hintergrund der geplanten Überweisung von insgesamt USD 50 Mio. an zwei Beratungsfirmen ebenfalls unklar sei. Auffällig sei diesbezüglich auch, dass die beiden Beratungsverträge praktisch deckungsgleich seien und für die beiden unterschiedlichen Firmen von derselben Person unterzeichnet wären. Diese Zahlungen wurden nicht ausgeführt. CEO F.________ telefonierte zudem erneut mit M.________, um sich die geplanten Transaktionen auf den Konti von H.________ erklären zu lassen. Im Verfahren gegen Bank B.________ AG blieb offen, warum F.________ diesbezüglich wiederholt mit M.________ sprach und warum dieser präzise über die Transaktionen auf den Konti von H.________ Auskunft geben konnte, obwohl er gar keine formelle Rolle oder Vollmacht in diesem Zusammenhang hatte. CEO F.________ hatte jedoch anlässlich des Telefonats vom 21. März 2013 dem
Beschwerdegegner und dem Niederlassungsleiter Singapur mitgeteilt, dass es zwei "H".________ geben würde, wobei M.________ die E-Mail-Adresse...@... verwende. Der Beschwerdegegner sagte dazu aus, dass er im März 2013 hätte wissen müssen oder können, dass M.________ das E-Mail-Konto... @... benutzt habe, er jedoch die Bedeutung der Aussagen des CEO nicht erkannt oder verarbeitet habe.
Telefonaufzeichnungen belegen weiter, dass der Beschwerdegegner und der Niederlassungsleiter Singapur am 25. März 2013 betreffend die Verwendung der Mittel weiterhin erhebliche Zweifel an den noch pendenten Transaktionen hatten und diese unter anderem als "dubios" bezeichneten. In der Folge fanden am 25. März 2013 sowohl in Zürich als auch in Singapur erneute Abklärungen statt. CEO F.________ telefonierte im Beisein des Beschwerdegegners und weiteren wichtigen Funktionsträgern von Bank B.________ AG mit dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten E.________, um sich über die unzureichenden Dokumentation der Transaktion zu beklagen. Er bezeichnete die Transaktionen (abgesehen von der W.________-Transaktion), als absolut lächerlich bzw. als "Witz". Er wies daraufhin, dass wenn eine andere der involvierten Banken nur beiläufig die Dokumentation anschauen würde, die Transaktionen gemeldet würden und sie dann ein grosses Problem hätten. Beispielhaft erwähnte CEO F.________ die beiden Beratungsverträge mit zwei unterschiedlichen Firmen, welche blosse Kopien voneinander seien, und meinte, in diesem Zusammenhang müsse man professioneller vorgehen.
2.1.8. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zu den "März-Transaktionen" in sachverhaltsmässiger Hinsicht zum Ergebnis, aus verschiedenen Telefonaufzeichnungen ergebe sich, dass der damalige CEO F.________ nach Wahrnehmung der Angestellten zumindest zeitweise Druck ausübte, dass die Transaktionen rasch genehmigt würden. Gemäss verschiedenen Aussagen gegenüber der Untersuchungsbeauftragten wurde solcher Druck auch von Seiten des damaligen Verwaltungsratspräsidenten E.________ der Bank B.________ AG ausgeübt. Der Beschwerdegegner war intensiv in die Abklärungen eingebunden. Er koordinierte auch die Zusammenarbeit mit dem Niederlassungsleiter Singapur, mit welchem er in diesen Tagen regelmässig telefonischen Kontakt hatte. Gegenüber der Untersuchungsbeauftragten erklärte der Beschwerdegegner auch, dass er die Drehscheibe gewesen sei und geschaut habe, dass die Bank B.________ AG die notwendigen Informationen erhalten würde sowie die entsprechenden Compliance-Prozesse in Zürich und in Singapur umgesetzt würden. Der damalige CEO F.________ sagte gegenüber der FINMA aus, dass die Transaktionen von einem Kernteam, vorwiegend bestehend aus Personen von Legal & Compliance, abgeklärt worden seien. Die Hauptaufgaben seien auf den
Beschwerdegegner als General Counsel, die Global Head Compliance, den Niederlassungsleiter Singapur sowie den COO G.________, an welchen die Niederlassung Singapur damals rapportierte, verteilt gewesen. Das Business-Team, unter anderem die Kundenberaterin, sei ebenfalls massgeblich involviert gewesen.
2.1.9. Nach März 2013 wurden bis November 2013 nochmals erhebliche Transaktionen über die Konten von H.________ bei der Bank B.________ AG abgewickelt. Einerseits erfolgte am 26. August 2013 eine Überweisung von USD 620 Mio. von "R.________" an I.________ Corp.. Andererseits wurden folgende Beträge von den Sitzgesellschaften I.________ Corp., J.________ Ltd., K.________ Ltd. und L.________ Services überwiesen: am 30. August 2013 ca. USD 396 Mio. an die drei bereits erwähnten Offshore-Fonds zwischen Juni 2013 und September 2013 insgesamt ca. USD 138 Mio. an das Auktionshaus X.________ und USD 117 Mio. an die Offshore-Gesellschaft "Y.________ Ltd.", im Juli 2013 USD 22.5 Mio. an die Offshore-Gesellschaft "Z.________ Ltd." sowie Anfang November 2013 USD 140.5 Mio. an T.________ Ltd.. Gemäss Angaben von H.________ sei die Überweisung vom 26. August 2013 von Konto "R.________" in Höhe von USD 620 Mio. eine vorzeitige Rückzahlung des im März 2013 überwiesenen Kapitals unter dem V.________ durch W.________. Ein Teil des Betrags (USD 382 Mio.) werde zur Rückzahlung an die drei erwähnten Offshore-Fonds verwendet, der übrige Teil werde investiert. Zur Begründung der Überweisung an das Auktionshaus X.________ wurden der Bank entsprechende
Rechnungen für den Kauf von Kunstwerken vorgelegt und die Bank tätigte vereinzelte weitere Abklärungen betreffend die Durchführung dieser Kunstkäufe. Die Überweisungen an Offshore-Gesellschaft Y.________ Ltd. bzw. Z.________ Ltd. begründete H.________ damit, dass er jeweils wirtschaftlich berechtigt sei und belegte das in Bezug auf Offshore-Gesellschaft Y.________ Ltd. mit einer "Declaration of Ownership". Gemäss seinen Angaben sollte über die beiden Gesellschaften in Rohstoffe (Gold, Silber, Edelmetalle) bzw. im Luxussektor investiert werden. Die neuerliche Überweisung an T.________ Ltd. wurde mit demselben Bauprojekt in New York begründet wie im März 2013.
Zur Plausibilisierung reichte H.________ erneut einen Darlehensvertrag zwischen J.________ Ltd. und T.________ Ltd. ein. Die Bank tätigte zudem weitere Abklärungen hinsichtlich der Existenz des genannten Bauprojekts und der damalige Verwaltungsratspräsident E.________ bestätigte erneut per E-Mail das Projekt. In Bezug auf die Involvierung des Beschwerdegegners an den weiteren Transaktionen nach März 2013 ist in sachverhaltlicher Hinsicht noch das Folgende festzuhalten: Im Zusammenhang mit Konto "R.________" erklärte der Beschwerdegegner am 27. August 2013 gegenüber der Global Head Compliance der Bank B.________ AG: "Aber bitte Ergebnis mit mir vorbesprechen. Wir haben vor 6 Monaten A gesagt, jetzt muss man auch B sagen - irgendwie." Diese antwortete: "Machen wir, irgendwie...". Als Compliance Zürich gleichentags eine Einschätzung von Compliance Singapur einforderte, erklärte der Beschwerdegegner gegenüber dem Niederlassungsleiter Singapur: "FYI (head office is watching you) ". Compliance Singapur sendete daraufhin am 28. August 2013 eine Liste mit kritischen Fragen zur Transaktion an die zuständige Kundenberaterin. Diese wendete sich daraufhin umgehend an den Beschwerdegegner mit der Bitte, die Compliance-Fragen an H.________ zu
minimieren, da man ja wisse, dass "der Kunde speziell" sei. Am Folgetag insistierte der Niederlassungsleiter Singapur jedoch darauf, dass kritische Fragen gestellt werden müssten. Am 30. August 2013 bestätigte der Beschwerdegegner nach Rücksprache mit den involvierten Parteien, dass die Zahlung von insgesamt ca. 396 Mio. an die drei erwähnten Offshore-Fonds ausgeführt werden könne. Der Kunde müsse die zusätzlich von Compliance Singapur und Zürich angeforderten Dokumente nachliefern. Im Zusammenhang mit den weiteren Transaktionen nach März 2013 stellte Compliance Singapur am 3. Juni 2013 erneut kritische Fragen hinsichtlich der geplanten Überweisungen an das Auktionshaus X.________ und an Offshore-Gesellschaft Y.________ Ltd.. Der Beschwerdegegner kommentierte diese Fragen gegenüber dem Niederlassungsleiter Singapur wie folgt: "In your Court (wie EDLE sagen würde). Und es braucht wohl etwas management attention Deinerseits....". In der Folge gab Compliance Singapur die Zahlungen frei. Als Compliance Singapur am 22. August 2013 anfragte, ob sie eine unabhängige Risikoeinschätzung über H.________ einholen könnte, wurde dies vom Beschwerdegegner mit den Worten "Nein, über A1.________ [Niederlassungsleiter Singapur] ausreden"
abgewiesen. Als ihn die Global Head Compliance der Bank B.________ AG am nächsten Tag informierte, dass nun kein solcher Report eingeholt wird, kommentierte er dies mit: "Geht ja!".
2.1.10. Am 4. September 2013 kontaktierte Compliance Singapur erneut die Kundenberaterin in Zürich und wies auf verschiedene offene Fragen hin, u.a. hinsichtlich der erneuten Überweisungen an das Auktionshaus X.________ und Offshore-Gesellschaft Y.________ Ltd.. Die Kundenberaterin wies darauf hin, dass die Antworten des Kunden ihres Erachtens ausreichend seien. Der Beschwerdegegner war über diesen Austausch informiert. Nachdem zumindest ein Teil der Fragen für Compliance Singapur zufriedenstellend geklärt werden konnte, kommentierte dies der Beschwerdegegner mit: "Geht ja auf einmal!?".
2.1.11. Im April 2013 fand eine reguläre "onsite inspection" der Finanzmarktaufsichtsbehörde in Singapur ("Monetary Authority of Singapore", nachfolgend: MAS) in der dortigen Niederlassung statt. Die MAS stellte bereits im Mai 2013 Fragen betreffend die Kundenbeziehungen mit H.________. Der Beschwerdegegner wurde darüber informiert und reagierte damit, dass sie da "ein Auge drauf behalten" müssten. Er fragte zudem den Niederlassungsleiter Singapur, wie sie die Fragen der MAS "am besten abfedern" könnten. Mitte August 2013 lagen anschliessend erste Ergebnisse der Inspektion vor, worüber der Beschwerdegegner informiert wurde. Die MAS kritisierte darin die KYC für die Geschäftsbeziehungen mit H.________ als unzureichend.
2.2. In rechtlicher Hinsicht gelangte die Vorinstanz zusammenfassend (angefochtenes Urteil, E. 4.7) zum Ergebnis, Bank B.________ AG hätte sich gegen die Transaktion stellen müssen und wäre zu einer Meldung an die MROS verpflichtet gewesen. Spätestens nach dem bereits erwähnten Telefonat vom 25. März 2013 (oben, E. 2.1.7), anlässlich welchem die Problematik der Geschäftsbeziehung mit H.________ angesprochen wurde, hätte objektiv von einem begründeten Verdacht gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG; SR 955.0; in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft getreten am 1. Februar 2009 [AS 2009 361]) ausgegangen werden müssen. In der Folge hätte der Beschwerdegegner aufgrund seiner Position als General Counsel und Leiter der Abteilung Legal & Compliance gegenüber der Geschäftsleitung oder dem CEO F.________ unmissverständlich eine Meldung an MROS zumindest vorschlagen müssen. In dieser Unterlassung des Beschwerdegegners könne ein individuelles Fehlverhalten erblickt werden, welches kausal und schuldhaft die schwere Verletzung von
Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
GwG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft getreten am 1. Februar 2009 [AS 2009 361]) durch die Bank B.________ AG mitbewirkt habe. Damit sei in Bezug auf den Beschwerdegegner der von Art. 33
FINMAG vorausgesetzte Tatbestand erfüllt.
Zur Sanktion des Berufsverbots erwog die Vorinstanz, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit dieser Anordnung müsse insbesondere der Grad des Verschuldens an der Mitbewirkung der schweren Meldepflichtverletzung von Bank B.________ AG berücksichtigt werden. Der Beschwerdegegner sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Geschäftsleitung gewesen, habe keine Entscheidbefugnis in Bezug auf die Meldung an MROS gehabt und sei den Entscheidungsträgern hierarchisch untergeordnet gewesen. Die wesentlichen Verdachtsmomente seien auch den Entscheidungsträgern bekannt gewesen. Diese direkte Involvierung der Geschäftsleitung der Bank B.________ AG in die Geschäftsbeziehung mit H.________ würde die Verantwortlichkeit bzw. das Verschulden des Beschwerdegegners vermindern. Der Beschwerdegegner sei für die Aufsichtsrechtsverletzung der Bank B.________ AG nicht massgeblich, sondern nur mitverantwortlich gewesen. Er habe mit Blick auf die Geschäftsbeziehung mit H.________, abgesehen von einer Meldung an MROS bzw. einem entsprechenden Vorschlag an die Geschäftsleitung, getan, was von ihm als General Counsel zu erwarten gewesen sei, insbesondere habe er weitere Abklärungen zur Plausibilisierung getroffen.
Dem Beschwerdegegner sei in Bezug auf die nicht erfolgte Meldung an die Behörde nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
GwG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft getreten am 1. Februar 2009 [AS 2009 361]) nur ein, im Vergleich zu den eigentlichen Entscheidträgern, als leicht zu qualifizierendes Mitverschulden vorzuwerfen. Insgesamt erscheine das Aufrechterhalten des formellen Berufsverbots weder in präventiver Hinsicht noch als repressive Sanktion gerechtfertigt. Somit sei ein Berufsverbot aufgrund der im vorliegenden Einzelfall mangels Schädigungspotential fehlenden Gefährdung von Anlegerinteressen und angesichts des leichten Mitverschuldens des Beschwerdegegners nicht zumutbar, weshalb das Berufsverbot gemäss Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung der FINMA vom 1. Dezember 2017 aufzuheben sei. Damit entfalle auch die Strafandrohung für den Fall einer Widerhandlung gegen Dispositivziffer 2, weshalb diese auch aufzuheben sei.
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht, namentlich Art. 33
FINMAG sowie Art. 5 Abs. 2
, Art. 9
und Art. 36 Abs. 3
BV. Aus Sicht der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz im Rahmen ihrer Interessenabwägung die Voraussetzungen von Art. 33
FINMAG verkannt und diese Bestimmung daher qualifiziert falsch angewandt, indem sie die berührten Interessen fehlerhaft ermittelt (Ermittlungsdefizit), die Interessen unzutreffend beurteilt (Fehlbeurteilung) und die Interessen unzureichend optimiert (Abwägungsmissverhältnis) habe. Die Vorinstanz habe Art. 33
FINMAG im Zusammenhang mit der Interessenabwägung dermassen falsch angewandt, dass sie dadurch auch das Willkürverbot (Art. 9
BV) verletzt habe. Diese Rügen sind nachfolgend zu prüfen (vgl. zur Bedeutung der Rügepflicht im bundesgerichtlichen Verfahren oben, E. 1.3).
3.
3.1. Der Finanzmarktaufsicht unterstehen die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen (Art. 3 lit. a
FINMAG). Einer Bewilligung der FINMA zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit bedarf die Bank (Art. 3 Abs. 1
erster Halbsatz BankG), weshalb die bankenrechtliche Aufsicht grundsätzlich über die Bank ausgeübt wird (Institutsaufsicht). In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht (Art. 3 lit. a
FINMAG) kann die FINMA den verantwortlichen Personen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt haben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten untersagen (Art. 33
FINMAG; BGE 142 II 243 E. 2.2 S. 246). Die Eröffnung des personellen Anwendungsbereichs der Norm von Art. 33
FINMAG setzt nicht voraus, dass die mit einer Sanktion zu belegende Person in einer bestimmten Beziehung zu einer oder einem Beaufsichtigten steht, weshalb das finanzmarktrechtliche Berufsverbot auch nach beendetem Arbeitsverhältnis ausgesprochen werden kann (BGE 142 II 243 E. 2.2 S. 247; PETER CH.
HSU/RASHID BAHAR/DANIEL FLÜHMANN, in: Basler Kommentar zum Finanzmarktaufsichtsgesetz Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, N. 13b zu Art. 33
FINMAG). Dessen ungeachtet richtet sich die Sanktion ihrer Natur nach nicht an die Allgemeinheit, sondern soll als wirtschaftspolizeiliche Massnahme sicherstellen, dass ein spezifischer Berufsstand in einem besonderen Rechtsverhältnis - Organpersonen oder Personen in leitender Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten - nur durch Personen besetzt ist, die ihren Beruf korrekt ausüben (BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 253).
3.2. In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht (Art. 3 lit. a
FINMAG) kann die FINMA Personen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt haben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten untersagen (Art. 33
FINMAG; BGE 142 II 243 E. 2.2 S. 246). Die wirtschaftspolizeilich motivierte Massnahme des Berufsverbots im Sinne von Art. 33
FINMAG (BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252; Urteil des EGMR vom 19. Februar 2015 Hartburg-Müller gegen Österreich [Nr. 47195/06], §§ 45, 48 ["... that provision aims at protecting the profession's honour and reputation and at maintaining the trust the public places in the legal profession" bzw. "although this is a severe sanction it affects first and foremost a lawyer's civil right to continue exercising his or her profession [...]. [...] its aim is to restore the confidence of the public by showing that in cases of serious misconduct the Bar Association will prohibit the lawyer concerned from practising [...]") setzt einerseits eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen voraus. Die schwere Verletzung des Aufsichtsrechts
muss der zu sanktionierenden Person zudem individuell zurechenbar sein (Urteile 2C 671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.3; 2C 929/2017 vom 23. April 2018 E. 2.1; HSU/BAHAR/FLÜHMANN, a.a.O., N. 13d zu Art. 33
FINMAG). In einer arbeitsteiligen Organisation bedeutet individuelle Zurechenbarkeit, dass sich die schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im Verantwortungsbereich einer bestimmten Person ereignet haben muss (JEAN-BAPTISTE ZUFFEREY/ FRANCA CONTRATTO, The Swiss Financial Market Supervisory Authority, 2009, S. 141), wobei für eine aufsichtsrechtliche Massnahme kumulativ oder alternativ drei Vorwürfe rechtsgenügend zutreffen müssen: (1) eine aktive Aufsichtsrechtsverletzung, (2) eine Kenntnis der Aufsichtsverletzung und pflichtwidriges Nichteinschreiten dagegen oder (3) eine pflichtwidrige Unkenntnis der Aufsichtsrechtsverletzung (URS ZULAUF/DAVID WYSS/KATHRIN TANNER/MICHAEL KÄHR/CLAUDIA M. FRITSCHE/PATRIC EYMANN/FRITZ AMANN, Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 266). Die Sanktion des Berufsverbots, die natürliche Personen an einer (weiteren oder künftigen) Ausübung einer leitenden Funktion oder einer Organfunktion bei einer juristischen Person, welcher die Einhaltung des Aufsichtsrechts obliegt, hindern
soll, soll nicht mit dem Hinweis auf die interne Aufgabenteilung ausgehebelt werden können (Organisationsversagen; vgl. zum Zusammenhang zwischen Art. 8
GwG und Art. 102
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0] RALPH WYSS, GwG Kommentar AMLA Commentary, 3. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 8
GwG; ROBERT ROTH, Une responsabilité sans culpabilité? L'entreprise, la "faute d'organisation" et le droit pénal, ST 7/03 S. 20 ff.).
3.3. Die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen muss zudem schuldhaft bewirkt worden sein (Art. 33
FINMAG; BGE 142 II 243 E. 2.2 S. 246). An die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens sind daher, in Übereinstimmung mit der wirtschaftspolizeilichen Natur des Berufsverbots im Sinne von Art. 33
FINMAG, keine hohen Anforderungen zu stellen. Namentlich hat ein Compliance-Officer sich stets pflichtgemäss zu verhalten, die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten und folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen (oben, E. 3.2). Fahrlässigkeit ist ausreichend.
4.
4.1. Finanzintermediären kommt für die Meldepflicht gemäss Art. 9
in Verbindung mit Art. 6
GwG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft getreten am 1. Februar 2009 [AS 2009 361]) eine Garantenstellung zu (BGE 136 IV 188 E. 6.2.2 S. 196 f.; JÜRG-BEAT ACKERMANN/STEPHANIE ZEHNDER, Kommentar Kriminelles Vermögen Kriminelle Organisation Band II: Einziehung Kriminelle Organisation Finanzierung des Terrorismus Geldwäscherei, 2018, S. 1345 f.). In Übereinstimmung mit dem Ziel, aufsichtsrechtliche Vorschriften nicht durch eine mangelhafte interne Organisation aushebeln zu können, hat der Gesetzgeber im Bereich der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäscherei in Art. 8
GwG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft getreten am 1. Februar 2009 [AS 2009 361]) die Anforderung aufgestellt, dass sich Finanzintermediäre angemessen zu organisieren haben: Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind, und sorgen namentlich für
genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
4.2. Die organisatorischen Anforderungen an den Finanzintermediär wurden in der in zeitlicher Hinsicht vorliegend anwendbaren Verordnung vom 8. Dezember 2010 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung-FINMA, a GwV-FINMA [AS 2010 6295 ff.]) näher konkretisiert.
4.3. Als organisatorische Anforderung hat ein Finanzintermediär insbesondere eine Analyse der Risiken seiner Geschäftsbeziehungen vorzunehmen (Art. 6 Abs. 1
GwG [Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Februar 2009 [AS 2009 363]]; Art. 13a
GwV-FINMA; Art. 21a
GwV-FINMA) : seine Geschäftstätigkeit kann mit strafrechtlichen (Art. 37
GwG in Verbindung mit Art. 6
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0] und Art. 50
FINMAG); Art. 305bis
bzw. Art. 305ter
StGB [in Verbindung mit Art. 29
StGB; ACKERMANN/ ZEHNDER, a.a.O., S. 1346]; Art. 102
StGB; siehe BGE 142 IV 333 E. 4.1 S. 336 f. und dazu KATIA VILLARD, Blanchiment d'argent: la banque face au risque pénal, RSDA 2018 S. 117 ff.; BGE 136 IV 188 E. 6 S. 190 ff.), aufsichtsrechtlichen (Sanktionen wegen Verletzung von Art. 9
GwG [in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft getreten am 1. Februar 2009 [AS 2009 361]) und zivilrechtlichen Risiken (Art. 41
OR; BGE 134 III 529 E. 4.4 S. 533) einhergehen (vgl. die Übersicht bei OTHMAR STRASSER,
Die Verantwortlichkeit in Banken für Meldungen bei Geldwäschereiverdacht, in: Expert Focus 8/19 S. 607 f.; NIKODEMUS VON GLEICHENSTEIN, Strafrechtliche Bankhaftung, Anforderungen an organisatorische Vorkehren der Banken zur Verhinderung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 102
StGB, Diss. Bern 2011, S. 118; DORIS HUTZLER, Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisation, Band II: Einziehung Kriminelle Organisation Finanzierung des Terrorismus Geldwäscherei, 2018, N. 13 ff. zu Art. 6
GwG).
4.4. Zwecks Prävention von Organisationsversagen haben Gesetz- und Verordnungsgeber auch die Zuständigkeit für von aus geldwäschereirechtlicher Sicht wesentlichen Entscheidungen geregelt. Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (Art. 12 ff
. a GwV-FINMA) bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person oder Stelle oder der Geschäftsleitung (Art. 17a
GwV-FINMA). Der Finanzintermediär hat des Weiteren eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen, welche die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung der a GwV-FINMA unterstützt, ohne ihnen die Verantwortung dafür abzunehmen (Art. 22a
GwV-FINMA; vgl. dazu die Ausführungen im Erläuterungsbericht der FINMA vom 8. Juni 2010 zur a GwV-FINMA, S. 30 f.). Der Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan verabschiedet auch die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, welche ein Finanzintermediär zu erlassen hat (Art. 24 Abs. 1a
GwV-FINMA). Zu regeln ist in den internen Weisungen insbesondere, wer intern für die Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 lit. g
a GwV-FINMA; zu Art. 25a
GwV-FINMA [SR 955.033.0] siehe STRASSER,
a.a.O., S. 608 ff.).
4.5. Mit der Voraussetzung der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen verankerte der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Opportunitätsprinzips. Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen marginaler Bedeutung sollten nicht mit spezifischen aufsichtsrechtlichen Massnahmen sanktioniert werden können (Urteil 2C 571/2018 vom 30. April 2019 E. 5.3.2; Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht, II. Teilbericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission [Expertenkommission Zimmerli] vom August 2004, S. 32; HSU/BAHAR/FLÜHMANN, a.a.O., N. 14 zu Art. 33
FINMAG, unter Verweis auf N. 21 zu Art. 32
FINMAG). Die Umstände des Einzelfalles wie bloss untergeordnete Implikation oder besondere Umstände, die darauf hinweisen, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen wird ("tätige Reue", fehlende Wiederholungsgefahr), sind in Anwendung des Opportunitätsprinzips und der Verhältnismässigkeit bei der Beurteilung, ob die Verletzung des Aufsichtsrechts schwer wiegt, zu berücksichtigen (Urteile 2C 571/2018 vom 30. April 2019 E. 5.3.2; 2C 30/2011, 2C 543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2).
5.
5.1. Die Voraussetzung der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vorinstanz das Bundesgericht grundsätzlich frei überprüft. Die sachverhaltsmässigen Grundlagen, welche der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zu Grunde liegen, sind für das Bundesgericht vorbehältlich offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsfehlerhaftigkeit (vgl. dazu oben, E. 1.4) verbindlich. Nach konstanter Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch ist unter verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 29 Abs. 1
BV) nicht erforderlich, dass es sich mit allen noch so unbegründeten Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41, mit weiteren Hinweisen).
5.2. Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Inhalt der internen Weisungen der Bank B.________ AG war gemäss diesen internen Weisungen bei Verdacht auf Geldwäscherei jeder Mitarbeiter verpflichtet, umgehend Compliance zu informieren. Eine Meldung an die Behörden konnte nur durch Compliance erstattet werden, wobei vorgängig die Geschäftsleitung zu konsultieren war. Bestand kein ausreichend begründeter Verdacht, aber verblieben dennoch Zweifel, hatte Compliance der Geschäftsleitung einen Vorschlag zu unterbreiten, ob eine freiwillige Meldung erstattet werden sollte (angefochtenes Urteil, E. 2.1, S. 9). Gemäss den in diesem Punkt unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen wurden die Konti von H.________ zwar in Singapur gebucht, jedoch von einer Kundenberaterin in Zürich betreut (angefochtenes Urteil, E. 3.2 S. 18), weshalb die Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners ohne Weiteres von einer Eröffnung des räumlichen Geltungsbereichs des GwG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft getreten am 1. Februar 2009 [AS 2009 361]) ausgehen konnte (Urteil 2A.91/2005 vom 9.
Februar 2006 E. 5.2).
Angesichts dessen, dass die Geschäftsbeziehung mit H.________ aufgrund des Betrags der Transaktionen als solche mit erhöhten Risiken einzustufen war (vgl. Art. 13 Abs. 3a
GwV-FINMA), die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte (Art. 14 Abs. 2 lit. b
a GwV-FINMA) sowie die Hintergründe und die Plausibilität der grösseren Zahlungseingänge (Art. 14 Abs. 2 lit. d
a GwV-FINMA) nicht zufriedenstellend geklärt werden konnten ("März-Transaktionen", oben, E. 2.1.5, E. 2.1.7), ist die vom Beschwerdegegner vorgetragene Rüge einer fehlenden Verletzung von Art. 9 Abs. 1
GwG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft getreten am 1. Februar 2009 [AS 2009 361]) mangels Verdachtsmomente haltlos.
Die Vorinstanz stellte in sachverhaltsmässiger Hinsicht fest, dass der Beschwerdegegner auch nach dem Telefonat vom 25. März 2013 (vgl. dazu oben, E. 2.1.7) weder eine Meldung an MROS erstattete noch Nachweise dafür vorliegen würden, dass er der Geschäftsleitung eine solche vorgeschlagen hätte (angefochtenes Urteil, E. 4.5.3 in fine). Dieses Verhalten des Beschwerdegegners in seiner Eigenschaft als General Counsel und Leiter der Abteilung Legal & Compliance von Bank B.________ AG, der nach eigenen Angaben "Drehscheibe" der "März-Transaktionen" gewesen ist (oben, E. 2.1.8), hat die Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 4.5.3, E. 4.7) zutreffenderweise als eine in Verletzung der aufsichtsrechtlich zentralen Meldepflicht von Art. 9 Abs. 1
GwG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft getreten am 1. Februar 2009 [AS 2009 361]) (siehe dazu oben, E. 4.1) begangene und damit pflichtwidrige Unterlassung in dessen Verantwortungsbereich qualifiziert (vgl. dazu oben, E. 3.2).
Dass die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1
GwG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft getreten am 1. Februar 2009 [AS 2009 361]) in Fällen sich abzeichnenden Organisationsversagens (siehe dazu oben, E. 4.1) keine Anwendung finden sollte, findet, entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners, im Gesetz keine Stütze.
5.3. Unter Opportunitäts- und Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten hat die Vorinstanz indes massgeblich berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner, abgesehen von einer Meldung an MROS bzw. einem entsprechenden Vorschlag an die Geschäftsleitung, getan habe, was von ihm als General Counsel zu erwarten gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. 5.5.1 S. 38 f.). Zudem sei er, was auch die FINMA ausdrücklich bestätigt habe, von seinen Vorgesetzten massgeblich unter Druck gesetzt und vom damaligen Verwaltungsratspräsidenten der Bank B.________ AG, E.________, sogar getäuscht worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner sich künftig gesetzeskonform verhalten werde (fehlende Wiederholungsgefahr), weshalb von ihm nur ein geringes Schädigungspotential und insgesamt ein geringes öffentliches Interesse an einem adäquaten Schutz vor ihm bestehe (angefochtenes Urteil, E. 5.5.2 S. 39). Insgesamt sei dem Beschwerdegegner nur ein als leicht zu qualifizierendes Mitverschulden an der schweren Aufsichtsverletzung vorzuwerfen.
5.4. Die Vorinstanz übersieht damit, dass für die aufsichtsrechtliche Sanktion des Berufsverbots nach Art. 33
FINMAG keine hohen Anforderungen an die subjektive Vorwerfbarkeit einer aufsichtsrechtlichen Pflichtverletzung zu stellen sind (oben, E. 3.2, 3.3) und Organisationsversagen (vgl. dazu oben, E. 4.1) in der Rechtsordnung regelmässig nicht einfach hingenommen wird. Das aufsichtsrechtliche Sanktionsinstrumentarium darf dabei durch eine unzutreffende Auslegung und Anwendung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen nicht vorwegs hinter dem Standard zurückbleiben, der für eine strafrechtliche Ahndung eines verpönten Verhaltens zur Verfügung steht.
5.4.1. In strafrechtlicher Hinsicht macht sich eine individualisierbare natürliche Person innerhalb eines arbeitsteilig organisierten Finanzintermediärs der Geldwäscherei durch Unterlassen (siehe zur Garantenstellung des Finanzintermediärs BGE 136 IV 188 E. 6.2.2 S. 196 f.) strafbar, wenn sie den ihr intern obliegenden geldwäschereirechtlichen Pflichten nicht nachkommt (BGE 136 IV 188 E. 6.3 S. 197 ff.). Die Zurechnung der der juristischen Person obliegenden geldwäschereirechtlichen Pflichten an die natürliche Person erfolgt dabei über Art. 29
StGB (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., S. 1346) bzw. Art. 6
VStrR (STILIANO ORDOLLI, GwG Kommentar AMLA Commentary, 3. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 37
GwG). Für den Fall, dass die Meldepflicht im Sinne von Art. 9
GwG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft getreten am 1. Februar 2009 [AS 2009 361]) in einem arbeitsteilig organisierten Finanzintermediär intern einem Gremium zugeteilt worden ist, schliesst eine Meldepflichtverletzung durch das Gremium eine allfällige Strafbarkeit (Art. 37
GwG) der einzelnen Mitglieder dieses Gremiums nicht zum Vornherein aus (Urteil 6B 1332/2018 vom 28. November 2019 E.
2.3.1, unter Verweis auf BGE 122 IV 103).
Im Strafrecht wurde darüber hinaus dem Bedürfnis, in denjenigen Fällen eine Strafbarkeitslücke zu schliessen, in welchen wegen Organisationsmängeln im Unternehmen die konkret verantwortliche natürliche Person nicht als Täter eines Delikts ausfindig gemacht werden kann, mit dem Erlass von Art. 102
StGB begegnet. Der Strafgrund liegt im Rahmen der subsidiären Verantwortlichkeit in der Erschwerung der Täterermittlung durch die Organisationsstrukturen, wobei das Scheitern der Zurechenbarkeit der Tat zu einer natürlichen Person als Individualtäter durch das Organisationsdefizit kausal begründet wird. Die Konstellation ist gegeben, wenn der Täter überhaupt nicht feststellbar ist, aber auch dann, wenn zwei oder mehrere Personen als Täter in Frage kommen, aber nicht festgestellt werden kann, wer für die Tat effektiv verantwortlich ist (BGE 142 IV 333 E. 4.1 S. 336; siehe dazu VILLARD, a.a.O., S. 117 ff.).
5.4.2. Gemäss dem angefochtenen Urteil (E. 5.5.1 S. 36) war der Beschwerdegegner als General Counsel Leiter der Compliance bei der Bank B.________ AG. Nach Auffassung der Vorinstanz hatte er organisatorisch wie auch faktisch grosse Möglichkeiten, den Entscheid der Geschäftsleitung betreffend einer Meldung an MROS zu beeinflussen. Entsprechend kam dem Beschwerdegegner hinsichtlich der Einhaltung zumindest von Art. 6
und Art. 9
GwG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft getreten am 1. Februar 2009 [AS 2009 361]) eine Garantenstellung zu (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., N. 635 zu Art. 305bis
StGB). Der Beschwerdegegner unterliess pflichtwidrig, der Geschäftsleitung eine Meldung nach Art. 9 Abs. 1
GwG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft getreten am 1. Februar 2009 [AS 2009 361]) vorzuschlagen (oben, E. 5.2), und unterliess letzten Endes auch eine solche Meldung (angefochtenes Urteil, E. 5.5.1 S. 36). Entsprechend ist dem Beschwerdegegner eine Verletzung einer zentralen geldwäschereirechtlichen Pflicht und damit grundsätzlich eine schwere
Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten individuell zurechenbar (siehe dazu oben, E. 3.2).
Unter Opportunitäts- und Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten (oben, E. 4.5) ist positiv zu würdigen, dass sich der Beschwerdegegner im gegen ihn geführten Enforcementverfahren kooperativ verhalten hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er ebenso unbestrittenermassen von seinen Vorgesetzten unter Druck gesetzt sowie durch den vormaligen Verwaltungsratspräsidenten der Bank B.________ AG, E.________, sogar getäuscht wurde und die Geschäftsleitung über die möglicherweise geldwäschereirechtlichen heiklen Punkte jederzeit im Bilde war (angefochtenes Urteil, E. 5.5.1 S. 39). Diese Organisationsmängel vermögen jedoch die individuelle Zurechenbarkeit der Aufsichtsrechtsverletzung nicht zu beseitigen. Von einer fehlenden Wiederholungsgefahr kann, angesichts des Verhaltens, das der Beschwerdegegner in seiner Eigenschaft als General Counsel und Leiter der Abteilung Legal & Compliance von Bank B.________ AG alleine bei den "März-Transaktionen" (oben, E. 2.1.4 ff.) an den Tag gelegt hat, auch unter Berücksichtigung seiner übrigen Berufserfahrung keine Rede sein, wie die Beschwerdeführerin zutreffenderweise rügt, fehlte es doch an dem für eine solche Funktion erforderlichen entschiedenen Festhalten am Compliance-Standpunkt. Angesichts
dessen, dass die unter diesen Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt (oben, E. 3.3) ein Festhalten am Compliance-Standpunkt erfordert hätte, vermag sich der Beschwerdegegner nicht dadurch zu exkulpieren, er sei von seinen Vorgesetzten unter Druck gesetzt worden.
In Würdigung sämtlicher Elemente, die bei der Auslegung des Begriffs der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zu berücksichtigen sind (oben, E. 4.5), erweist sich das von der FINMA gegenüber dem Beschwerdegegner ausgesprochene Berufsverbot im Sinne von Art. 33
FINMAG in seiner Dauer von zwei Jahren, unter Anrechnung der während dem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bereits vollzogenen Dauer des Berufsverbots von 298 Tagen, als der Schwere der individuell zurechenbaren Aufsichtsrechtsverletzung angemessen und damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutzuheissen, der erste Absatz der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und im Sinne des Beschwerdeantrags abzuändern ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner als notwendige Verfahrenspartei auch im bundesgerichtlichen Verfahren kostenpflichtig (BGE 128 II 90 E. 2b S. 94; Urteile 2C 479/2014 vom 25. März 2015 E. 2.4; 2C 434/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 2.4). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1
und Abs. 4 BGG). Was die Gerichts- und Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens betrifft, wird die Vorinstanz diese neu verlegen (Art. 67
, Art. 68 Abs. 5
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der erste Absatz der Dispositivziffer 1 und die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 werden aufgehoben. A.________ wird die Tätigkeit bei einem von der Finanzmarktaufsicht FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren verboten, unter Anrechnung von 298 Tagen.
2.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 192/2019
Urteil vom 11. März 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Dr. François M. Bianchi, Rechtsanwalt und Dr. Sandro Abegglen, Fürsprecher.
Gegenstand
Berufsverbot,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019
(B-488/2018).
Sachverhalt:
A.
Bank B.________ AG, Zürich, bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb einer Bank mit internationaler Orientierung mit dem Hauptgewicht auf der Vermögensverwaltung. Seit 2009 wird Bank B.________ AG über eine Tochtergesellschaft (C.________) von der D.________ Company gehalten, einem Staatsfonds aus Abu Dhabi. Nach der Übernahme im Jahr 2009 entsandten C.________ bzw. D.________ Company mehrere Vertreter in den Verwaltungsrat der Bank B.________ AG, darunter E.________. E.________ amtete insbesondere während des Zeitraums zwischen Dezember 2011 bis Mai 2013 als Verwaltungsratspräsident von Bank B.________ AG. Als CEO (Chief Executive Officer) von Bank B.________ AG fungierte während dieses Zeitraums F.________ und als stellvertretender CEO/COO (Chief Operating Officer) G.________. Im erwähnten Zeitraum war A.________ General Counsel der Bank B.________ AG und leitete die Abteilung Legal & Compliance weltweit. Im Januar 2012 wurde A.________ zum Managing Director befördert und zusätzlich zur Funktion als General Counsel zum Stellvertreter des COO Bank B.________ AG ernannt.
Am 21. und 25. März 2013 gingen bei der Bank B.________ AG über die Konten von H.________ insgesamt USD 1.265 Mia. ein, wovon umgehend USD 1.068 Mia. wieder abflossen. Auch nach März 2013 wurden bis November 2013 nochmals erhebliche Transaktionen über die Konten von H.________ bei der Bank B.________ AG abgewickelt. Einerseits erfolgte am 26. August 2013 eine Einzahlung von USD 620 Mio. und andererseits wurden bis November 2013 ca. USD 816 Mio. auf andere Konti überwiesen. Die Konti von H.________ waren in der Zweigniederlassung Singapur der Bank B.________ AG gebucht. Die Geschäftsbeziehung mit H.________ wurde im Dezember 2013 aus ökonomischen Gründen von der Bank B.________ AG geschlossen. In der Schweiz hat die Bank B.________ AG betreffend die Geschäftsbeziehungen von H.________ keine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erstattet.
Die Schweizerische Finanzmarktaufsicht FINMA setzte mit Verfügung vom 24. März 2016 im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Umfeld der mutmasslichen Korruptionsaffäre rund um den malaysischen Staatsfond 1 Malaysia Development Berhad (1 MDB) eine Untersuchungsbeauftragte bei der Bank B.________ AG ein. Sie zeigte A.________ mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 die Eröffnung eines Enforcementverfahrens an. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 stellte die FINMA gegenüber der Bank B.________ AG fest, sie habe aufsichtsrechtliche Pflichten, insbesondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, schwer verletzt. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 verfügte die FINMA gegenüber A.________ ein Verbot der Ausübung einer Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Verfügung (Dispositivziffer 1) und wies A.________ für den Fall der Widerhandlung gegen Dispositivziffer 1 auf Art. 48
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 48 Missachten von Verfügungen [1] |
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| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
30'000.-- auferlegt.
B.
A.________ gelangte gegen die Verfügung der FINMA vom 1. Dezember 2017 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der FINMA vom 1. Dezember 2017 vollumfänglich aufzuheben. Mit Urteil vom 17. Januar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ teilweise gut und hob die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung der FINMA vom 1. Dezember 2017 auf. In Bezug auf Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung der FINMA vom 1. Dezember 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Februar 2019 an das Bundesgericht beantragt die FINMA, der erste Absatz der Dispositivziffer 1 und die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-488/2018 vom 17. Januar 2019 seien aufzuheben und dem Beschwerdegegner sei die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von der FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung des Urteils des Bundesgerichts zu verbieten, unter Anrechnung der während dem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bereits vollzogenen Dauer des Berufsverbots von 298 Tagen. Eventualiter sei der erste Absatz der Dispositivziffer 1 und Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-488/2018 vom 17. Januar 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz schliesst unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Beschwerdeabweisung soweit Eintreten. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In ihrer Replik hält die FINMA an ihren Beschwerdeanträgen fest. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner verzichten auf eine Duplik bzw. auf eine Vernehmlassung zur Replik der Beschwerdeführerin.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin hat frist- (Art. 100 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
1.2. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 54 Abs. 2
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 54 Rechtsschutz |
||||||
| Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 96 Ausländisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; | ||||||
| das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
2.
2.1. Die Vorinstanz hat in sachverhaltlicher Hinsicht in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit H.________ und auf die Organisation und Struktur der Bank im Untersuchungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 im Wesentlichen folgendes festgestellt.
2.1.1. Verantwortlich für die Umsetzung der Geldwäscherei-Prävention war die Geschäftsleitung, wobei sie von Compliance unterstützt wurde. Compliance fungierte innerhalb der Bank B.________ AG als Geldwäschereifachstelle und war für die Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Vorschriften sowie die entsprechende Beratung verantwortlich. Compliance war etwa zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Weisungen, die Evaluation von durch die Transaktionsüberwachung ausgelösten Nachrichten, die Einhaltung der festgelegten Regeln im Rahmen der zusätzlichen Abklärungen und die Information der Geschäftsleitung im Zusammenhang mit Beziehungen zu politisch exponierten Personen (PEP).
In Fällen von Unklarheiten über die Klassifikation eines Kunden als PEP hatte der Kundenberater mit Unterstützung von Compliance die notwendigen, zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen und einen Antrag auf Aufnahme der Geschäftsbeziehung bei der Geschäftsleitung zu stellen. Die Entscheidung über die Aufnahme der Geschäftsbeziehung lag letztlich bei der Geschäftsleitung, welche zudem jährlich über die Fortführung der Beziehung entscheiden musste. Die laufende Überwachung von PEP-Beziehungen lag primär in der Verantwortlichkeit des Kundenberaters, seines Linienvorgesetzten sowie von Compliance.
Gemäss der Weisung galten als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken insbesondere Kunden, die ein Vermögen von mehr als Fr. 50 Mio. einbrachten. Als Transaktionen mit erhöhten Risiken wurden unter anderem Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten von über Fr. 750'000.-- eingestuft. Der Kundenberater war grundsätzlich dafür verantwortlich, die zusätzlichen Abklärungen bei Geschäftsbeziehungen sowie Transaktionen mit erhöhten Risiken vorzunehmen und zu dokumentieren, wobei Compliance unterstützend mitwirkte. Die Entscheidung über die Annahme einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion aufgrund der Plausibilitätsprüfung lag grundsätzlich beim Kundenberater, wobei der Linienvorgesetzte und Compliance beizuziehen waren. Bei Verdacht auf Geldwäscherei war jeder Mitarbeiter verpflichtet, umgehend Compliance zu informieren. Eine Meldung an die Behörden konnte nur durch Compliance erstattet werden, wobei vorgängig die Geschäftsleitung zu konsultieren war. Bestand kein ausreichend begründeter Verdacht, aber verblieben dennoch Zweifel, hatte Compliance der Geschäftsleitung einen Vorschlag zu unterbreiten, ob eine freiwillige Meldung zu erstatten war.
2.1.2. H.________ wurde, als Vertreter der Ehefrau des Premierministers von Malaysia und deren Sohn, im Januar 2012 durch den Verwaltungsratspräsidenten E.________ beim CEO F.________ eingeführt. H.________ ist malaysischer Staatsangehöriger und wurde von den Bankmitarbeitern als erfolgreicher Geschäftsmann wahrgenommen, der sein Vermögen (geschätzt USD 135 Mio.) selber erwirtschaftet hatte, Geschäfte in Malaysia vermitteln konnte und über ein Netzwerk, unter anderem zu königlichen Familien im Mittleren Osten, verfügte. Ende November eröffnete H.________ je ein Konto für vier British Virgin Islands (BVI) -Gesellschaften: I.________ Corp., J.________ Ltd., K.________ Ltd. und L.________ Services. Die Geschäftsbeziehungen zu H.________ wurden von der Bank als Beziehung zu einem "High-Risk Kunden" gemäss interner Weisung klassifiziert. Ferner standen die Geschäftsbeziehungen der Bank B.________ AG mit H.________ in engem Zusammenhang mit M.________ und N.________, weiteren Kunden der Bank, die ebenfalls vom damaligen Verwaltungsratspräsidenten E.________ als Kunden eingeführt wurden. Betreut wurden die Geschäftsbeziehungen mit den drei Kunden durch dieselbe Kundenberaterin. Dieser wurde erklärt, dass die Kunden H.________, M.________
und N.________ in die geschäftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Joint Venture zwischen 1 MDB und der Aktionärin von Bank B.________ AG, D.________ Company, involviert seien. Die Kunden würden eine Gruppe bilden und seien dem Verwaltungsratspräsidenten gut bekannt.
2.1.3. Am 21. und 25. März 2013 gingen auf den Konti I.________ Corp. und J.________ Ltd. von H.________ bei der Bank B.________ AG insgesamt USD 1.265 Mia. ein. Dieses Geld ging von den drei Offshore-Fonds O.________, P.________ und Q.________ ein, wurde anschliessend zwischen I.________ Corp., J.________ Ltd. und K.________ Ltd. intern umverteilt und von dort an Dritte weiter transferiert: Am 21. März 2013 und 25. März 2013 wurden insgesamt USD 681 Mio. an das Konto "R.________" bei der Bank S.________. in Kuala Lumpur, Malaysia, transferiert. Ebenfalls am 25. März 2013 wurden USD 378 Mio. an die Offshore-Gesellschaft T.________ Ltd. überwiesen. Zudem wurden USD 9.2 Mio. an eine Kunstgalerie in New York transferiert.
2.1.4. Diese sogenannten "März-Transaktionen" wurden von H.________ am 18. März 2013 per E-Mail an die Kundenberaterin und den CEO der Bank B.________ AG sowie diversen Mitarbeitern bei der Bank U.________ angekündigt. H.________ teilte mit, dass die Bank U.________ ihn bei der Kapitalbeschaffung für Investitionen und Darlehen unterstützen würde. Zu diesem Zweck würden seine vier Sitzgesellschaften I.________ Corp., J.________ Ltd., K.________ Ltd. und L.________ Services mit drei Offshore-Fonds (O.________, P.________ und Q.________) private Darlehensvereinbarungen eingehen. Die Aufteilung und der Umfang der unter den Darlehensvereinbarungen zu erhaltenden Gelder wurden in der Folge mehrmals angepasst. Hinsichtlich der Herkunft der Mittel lagen Bank B.________ AG im Wesentlichen die verschiedenen Darlehensvereinbarungen zwischen den vier Sitzgesellschaften und den drei Offshore-Fonds vor. Betreffend die Überweisungen auf das Konto "R.________" verfügte die Bank B.________ AG über das sogenannte V.________ vom 18. März 2013 zwischen I.________ Corp. als Darlehensgeberin und W.________, eine Tochtergesellschaft des 1 MDB, als Darlehensnehmerin; gemäss dieser Vereinbarung waren der Darlehensnehmerin W.________ die
Investitionsentscheidungen frei überlassen. Zur Begründung der Überweisung über USD 9.2 Mio. für den Kauf von drei Kunstobjekten an eine Kunstgalerie in New York lag Bank B.________ AG zunächst nur die entsprechende Rechnung vor. Die geplante Überweisung über USD 378 Mio. an T.________ Ltd. begründete H.________ mit einer Investition in ein Bauprojekt in New York, zu deren Plausibilisierung er Bank B.________ AG einen Darlehensvertrag zwischen J.________ Ltd. und T.________ Ltd. sowie die Finanzzahlen und die Schätzung einer US-Beratungsfirma zum Bauprojekt einreichte.
2.1.5. Compliance Singapur stellte in Bezug auf die geplanten Transaktionen von H.________ von Anbeginn kritische Fragen und brachte starke Vorbehalte dagegen vor. Der Niederlassungsleiter Singapur und der Beschwerdegegner diskutierten am 21. März 2013 die geplanten Transaktionen telefonisch. Sie waren sich darin einig, dass noch diverse wichtige Fragen offen seien und wichtige Dokumente ausstehen würden, so in Bezug auf die Herkunft der Gelder und auf die Frage, weshalb die Transaktionen überhaupt über die Bank B.________ AG laufen mussten und nicht direkt von der Bank U.________ aus vorgenommen werden konnten. Wenig später hielt der Niederlassungsleiter Singapur gegenüber dem Beschwerdegegner (mit Kopie an die Geschäftsleitung sowie an die Kundenberaterin) in einer E-Mail im Wesentlichen dieselben Fragen und Bedenken namens der Zweigniederlassung Singapur fest. Am selben Tag äusserte der Niederlassungsleiter Singapur gegenüber dem Beschwerdegegner seine Vorbehalte gegen die Transaktion noch weitaus deutlicher: Die ganze Transaktion " (würde) zum Himmel nach Geldwäscherei stinken" und für lediglich Fr. 120'000.-- Gebühren sollte die Bank B.________ AG diese Transaktion nicht durchführen. Der Beschwerdegegner pflichtete der
Einschätzung des Niederlassungsleiters Singapur am Telefon bei.
Im Verlaufe der Abklärungen über den Hintergrund der Transaktionen übersandte die Bank U.________ Prospekte und die Weblinks der drei Offshore-Fonds und erwähnte, es würde sich um ordentlich regulierte Fonds handeln. Zusätzliche Internetabklärungen der Bank B.________ AG zu den Offshore-Fonds blieben ergebnislos. Zur Überweisung über USD 9.2 Mio. für den Kauf von drei Kunstobjekten an eine Kunstgalerie in New York tätigten Compliance Zürich und Singapur weitere Internetabklärungen und erhielten von der Galerie eine Bestätigung des Kaufs. Das Bauprojekt, für welches die geplante Überweisung über USD 378 Mio. bestimmt war, wurde Bank B.________ AG durch ihren damaligen Verwaltungsratspräsident E.________ bestätigt, der angab, ihm seien auch die involvierten Gesellschaften bekannt, da C.________ mit diesen zusammenarbeiten würde.
2.1.6. Nach Rücksprache des Niederlassungsleiters Singapur mit dem Beschwerdegegner und dem COO G.________ wurde entschieden, keine Meldung zu machen.
2.1.7. Der Beschwerdegegner entwarf daraufhin zusätzlich einen Fragekatalog an H.________. Die Erklärungen, welche H.________ abgab, waren wenig aussagekräftig und blieben grösstenteils unbelegt. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdegegner stellte der Niederlassungsleiter Singapur nochmals weitere Fragen an H.________ zur Herkunft und Verwendung der Mittel. Zudem wurde adressiert, dass der Hintergrund der geplanten Überweisung von insgesamt USD 50 Mio. an zwei Beratungsfirmen ebenfalls unklar sei. Auffällig sei diesbezüglich auch, dass die beiden Beratungsverträge praktisch deckungsgleich seien und für die beiden unterschiedlichen Firmen von derselben Person unterzeichnet wären. Diese Zahlungen wurden nicht ausgeführt. CEO F.________ telefonierte zudem erneut mit M.________, um sich die geplanten Transaktionen auf den Konti von H.________ erklären zu lassen. Im Verfahren gegen Bank B.________ AG blieb offen, warum F.________ diesbezüglich wiederholt mit M.________ sprach und warum dieser präzise über die Transaktionen auf den Konti von H.________ Auskunft geben konnte, obwohl er gar keine formelle Rolle oder Vollmacht in diesem Zusammenhang hatte. CEO F.________ hatte jedoch anlässlich des Telefonats vom 21. März 2013 dem
Beschwerdegegner und dem Niederlassungsleiter Singapur mitgeteilt, dass es zwei "H".________ geben würde, wobei M.________ die E-Mail-Adresse...@... verwende. Der Beschwerdegegner sagte dazu aus, dass er im März 2013 hätte wissen müssen oder können, dass M.________ das E-Mail-Konto... @... benutzt habe, er jedoch die Bedeutung der Aussagen des CEO nicht erkannt oder verarbeitet habe.
Telefonaufzeichnungen belegen weiter, dass der Beschwerdegegner und der Niederlassungsleiter Singapur am 25. März 2013 betreffend die Verwendung der Mittel weiterhin erhebliche Zweifel an den noch pendenten Transaktionen hatten und diese unter anderem als "dubios" bezeichneten. In der Folge fanden am 25. März 2013 sowohl in Zürich als auch in Singapur erneute Abklärungen statt. CEO F.________ telefonierte im Beisein des Beschwerdegegners und weiteren wichtigen Funktionsträgern von Bank B.________ AG mit dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten E.________, um sich über die unzureichenden Dokumentation der Transaktion zu beklagen. Er bezeichnete die Transaktionen (abgesehen von der W.________-Transaktion), als absolut lächerlich bzw. als "Witz". Er wies daraufhin, dass wenn eine andere der involvierten Banken nur beiläufig die Dokumentation anschauen würde, die Transaktionen gemeldet würden und sie dann ein grosses Problem hätten. Beispielhaft erwähnte CEO F.________ die beiden Beratungsverträge mit zwei unterschiedlichen Firmen, welche blosse Kopien voneinander seien, und meinte, in diesem Zusammenhang müsse man professioneller vorgehen.
2.1.8. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zu den "März-Transaktionen" in sachverhaltsmässiger Hinsicht zum Ergebnis, aus verschiedenen Telefonaufzeichnungen ergebe sich, dass der damalige CEO F.________ nach Wahrnehmung der Angestellten zumindest zeitweise Druck ausübte, dass die Transaktionen rasch genehmigt würden. Gemäss verschiedenen Aussagen gegenüber der Untersuchungsbeauftragten wurde solcher Druck auch von Seiten des damaligen Verwaltungsratspräsidenten E.________ der Bank B.________ AG ausgeübt. Der Beschwerdegegner war intensiv in die Abklärungen eingebunden. Er koordinierte auch die Zusammenarbeit mit dem Niederlassungsleiter Singapur, mit welchem er in diesen Tagen regelmässig telefonischen Kontakt hatte. Gegenüber der Untersuchungsbeauftragten erklärte der Beschwerdegegner auch, dass er die Drehscheibe gewesen sei und geschaut habe, dass die Bank B.________ AG die notwendigen Informationen erhalten würde sowie die entsprechenden Compliance-Prozesse in Zürich und in Singapur umgesetzt würden. Der damalige CEO F.________ sagte gegenüber der FINMA aus, dass die Transaktionen von einem Kernteam, vorwiegend bestehend aus Personen von Legal & Compliance, abgeklärt worden seien. Die Hauptaufgaben seien auf den
Beschwerdegegner als General Counsel, die Global Head Compliance, den Niederlassungsleiter Singapur sowie den COO G.________, an welchen die Niederlassung Singapur damals rapportierte, verteilt gewesen. Das Business-Team, unter anderem die Kundenberaterin, sei ebenfalls massgeblich involviert gewesen.
2.1.9. Nach März 2013 wurden bis November 2013 nochmals erhebliche Transaktionen über die Konten von H.________ bei der Bank B.________ AG abgewickelt. Einerseits erfolgte am 26. August 2013 eine Überweisung von USD 620 Mio. von "R.________" an I.________ Corp.. Andererseits wurden folgende Beträge von den Sitzgesellschaften I.________ Corp., J.________ Ltd., K.________ Ltd. und L.________ Services überwiesen: am 30. August 2013 ca. USD 396 Mio. an die drei bereits erwähnten Offshore-Fonds zwischen Juni 2013 und September 2013 insgesamt ca. USD 138 Mio. an das Auktionshaus X.________ und USD 117 Mio. an die Offshore-Gesellschaft "Y.________ Ltd.", im Juli 2013 USD 22.5 Mio. an die Offshore-Gesellschaft "Z.________ Ltd." sowie Anfang November 2013 USD 140.5 Mio. an T.________ Ltd.. Gemäss Angaben von H.________ sei die Überweisung vom 26. August 2013 von Konto "R.________" in Höhe von USD 620 Mio. eine vorzeitige Rückzahlung des im März 2013 überwiesenen Kapitals unter dem V.________ durch W.________. Ein Teil des Betrags (USD 382 Mio.) werde zur Rückzahlung an die drei erwähnten Offshore-Fonds verwendet, der übrige Teil werde investiert. Zur Begründung der Überweisung an das Auktionshaus X.________ wurden der Bank entsprechende
Rechnungen für den Kauf von Kunstwerken vorgelegt und die Bank tätigte vereinzelte weitere Abklärungen betreffend die Durchführung dieser Kunstkäufe. Die Überweisungen an Offshore-Gesellschaft Y.________ Ltd. bzw. Z.________ Ltd. begründete H.________ damit, dass er jeweils wirtschaftlich berechtigt sei und belegte das in Bezug auf Offshore-Gesellschaft Y.________ Ltd. mit einer "Declaration of Ownership". Gemäss seinen Angaben sollte über die beiden Gesellschaften in Rohstoffe (Gold, Silber, Edelmetalle) bzw. im Luxussektor investiert werden. Die neuerliche Überweisung an T.________ Ltd. wurde mit demselben Bauprojekt in New York begründet wie im März 2013.
Zur Plausibilisierung reichte H.________ erneut einen Darlehensvertrag zwischen J.________ Ltd. und T.________ Ltd. ein. Die Bank tätigte zudem weitere Abklärungen hinsichtlich der Existenz des genannten Bauprojekts und der damalige Verwaltungsratspräsident E.________ bestätigte erneut per E-Mail das Projekt. In Bezug auf die Involvierung des Beschwerdegegners an den weiteren Transaktionen nach März 2013 ist in sachverhaltlicher Hinsicht noch das Folgende festzuhalten: Im Zusammenhang mit Konto "R.________" erklärte der Beschwerdegegner am 27. August 2013 gegenüber der Global Head Compliance der Bank B.________ AG: "Aber bitte Ergebnis mit mir vorbesprechen. Wir haben vor 6 Monaten A gesagt, jetzt muss man auch B sagen - irgendwie." Diese antwortete: "Machen wir, irgendwie...". Als Compliance Zürich gleichentags eine Einschätzung von Compliance Singapur einforderte, erklärte der Beschwerdegegner gegenüber dem Niederlassungsleiter Singapur: "FYI (head office is watching you) ". Compliance Singapur sendete daraufhin am 28. August 2013 eine Liste mit kritischen Fragen zur Transaktion an die zuständige Kundenberaterin. Diese wendete sich daraufhin umgehend an den Beschwerdegegner mit der Bitte, die Compliance-Fragen an H.________ zu
minimieren, da man ja wisse, dass "der Kunde speziell" sei. Am Folgetag insistierte der Niederlassungsleiter Singapur jedoch darauf, dass kritische Fragen gestellt werden müssten. Am 30. August 2013 bestätigte der Beschwerdegegner nach Rücksprache mit den involvierten Parteien, dass die Zahlung von insgesamt ca. 396 Mio. an die drei erwähnten Offshore-Fonds ausgeführt werden könne. Der Kunde müsse die zusätzlich von Compliance Singapur und Zürich angeforderten Dokumente nachliefern. Im Zusammenhang mit den weiteren Transaktionen nach März 2013 stellte Compliance Singapur am 3. Juni 2013 erneut kritische Fragen hinsichtlich der geplanten Überweisungen an das Auktionshaus X.________ und an Offshore-Gesellschaft Y.________ Ltd.. Der Beschwerdegegner kommentierte diese Fragen gegenüber dem Niederlassungsleiter Singapur wie folgt: "In your Court (wie EDLE sagen würde). Und es braucht wohl etwas management attention Deinerseits....". In der Folge gab Compliance Singapur die Zahlungen frei. Als Compliance Singapur am 22. August 2013 anfragte, ob sie eine unabhängige Risikoeinschätzung über H.________ einholen könnte, wurde dies vom Beschwerdegegner mit den Worten "Nein, über A1.________ [Niederlassungsleiter Singapur] ausreden"
abgewiesen. Als ihn die Global Head Compliance der Bank B.________ AG am nächsten Tag informierte, dass nun kein solcher Report eingeholt wird, kommentierte er dies mit: "Geht ja!".
2.1.10. Am 4. September 2013 kontaktierte Compliance Singapur erneut die Kundenberaterin in Zürich und wies auf verschiedene offene Fragen hin, u.a. hinsichtlich der erneuten Überweisungen an das Auktionshaus X.________ und Offshore-Gesellschaft Y.________ Ltd.. Die Kundenberaterin wies darauf hin, dass die Antworten des Kunden ihres Erachtens ausreichend seien. Der Beschwerdegegner war über diesen Austausch informiert. Nachdem zumindest ein Teil der Fragen für Compliance Singapur zufriedenstellend geklärt werden konnte, kommentierte dies der Beschwerdegegner mit: "Geht ja auf einmal!?".
2.1.11. Im April 2013 fand eine reguläre "onsite inspection" der Finanzmarktaufsichtsbehörde in Singapur ("Monetary Authority of Singapore", nachfolgend: MAS) in der dortigen Niederlassung statt. Die MAS stellte bereits im Mai 2013 Fragen betreffend die Kundenbeziehungen mit H.________. Der Beschwerdegegner wurde darüber informiert und reagierte damit, dass sie da "ein Auge drauf behalten" müssten. Er fragte zudem den Niederlassungsleiter Singapur, wie sie die Fragen der MAS "am besten abfedern" könnten. Mitte August 2013 lagen anschliessend erste Ergebnisse der Inspektion vor, worüber der Beschwerdegegner informiert wurde. Die MAS kritisierte darin die KYC für die Geschäftsbeziehungen mit H.________ als unzureichend.
2.2. In rechtlicher Hinsicht gelangte die Vorinstanz zusammenfassend (angefochtenes Urteil, E. 4.7) zum Ergebnis, Bank B.________ AG hätte sich gegen die Transaktion stellen müssen und wäre zu einer Meldung an die MROS verpflichtet gewesen. Spätestens nach dem bereits erwähnten Telefonat vom 25. März 2013 (oben, E. 2.1.7), anlässlich welchem die Problematik der Geschäftsbeziehung mit H.________ angesprochen wurde, hätte objektiv von einem begründeten Verdacht gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
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| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
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| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
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| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
Zur Sanktion des Berufsverbots erwog die Vorinstanz, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit dieser Anordnung müsse insbesondere der Grad des Verschuldens an der Mitbewirkung der schweren Meldepflichtverletzung von Bank B.________ AG berücksichtigt werden. Der Beschwerdegegner sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Geschäftsleitung gewesen, habe keine Entscheidbefugnis in Bezug auf die Meldung an MROS gehabt und sei den Entscheidungsträgern hierarchisch untergeordnet gewesen. Die wesentlichen Verdachtsmomente seien auch den Entscheidungsträgern bekannt gewesen. Diese direkte Involvierung der Geschäftsleitung der Bank B.________ AG in die Geschäftsbeziehung mit H.________ würde die Verantwortlichkeit bzw. das Verschulden des Beschwerdegegners vermindern. Der Beschwerdegegner sei für die Aufsichtsrechtsverletzung der Bank B.________ AG nicht massgeblich, sondern nur mitverantwortlich gewesen. Er habe mit Blick auf die Geschäftsbeziehung mit H.________, abgesehen von einer Meldung an MROS bzw. einem entsprechenden Vorschlag an die Geschäftsleitung, getan, was von ihm als General Counsel zu erwarten gewesen sei, insbesondere habe er weitere Abklärungen zur Plausibilisierung getroffen.
Dem Beschwerdegegner sei in Bezug auf die nicht erfolgte Meldung an die Behörde nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
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| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht, namentlich Art. 33
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
||||||
| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
||||||
| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
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| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
3.
3.1. Der Finanzmarktaufsicht unterstehen die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen (Art. 3 lit. a
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 3 Beaufsichtigte |
||||||
| Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: | ||||||
| die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und | ||||||
| die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [2], die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen; | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [2] SR 951.31 [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
|
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 3 [1] |
||||||
| Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist. | ||||||
| Die Bewilligung wird erteilt, wenn: | ||||||
| die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist; | ||||||
| die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist; | ||||||
| die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; | ||||||
| die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; | ||||||
| die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können. | ||||||
| Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden. [6] | ||||||
| Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich. [7] | ||||||
| Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). Siehe auch die SchlB Änd. 22. 4. 1999 am Ende dieses Textes. [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 3 Beaufsichtigte |
||||||
| Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: | ||||||
| die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und | ||||||
| die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [2], die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen; | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [2] SR 951.31 [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
||||||
| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
||||||
| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
HSU/RASHID BAHAR/DANIEL FLÜHMANN, in: Basler Kommentar zum Finanzmarktaufsichtsgesetz Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, N. 13b zu Art. 33
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
||||||
| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
3.2. In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht (Art. 3 lit. a
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 3 Beaufsichtigte |
||||||
| Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: | ||||||
| die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und | ||||||
| die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [2], die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen; | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [2] SR 951.31 [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
||||||
| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
||||||
| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
muss der zu sanktionierenden Person zudem individuell zurechenbar sein (Urteile 2C 671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.3; 2C 929/2017 vom 23. April 2018 E. 2.1; HSU/BAHAR/FLÜHMANN, a.a.O., N. 13d zu Art. 33
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
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| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
soll, soll nicht mit dem Hinweis auf die interne Aufgabenteilung ausgehebelt werden können (Organisationsversagen; vgl. zum Zusammenhang zwischen Art. 8
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 8 Organisatorische Massnahmen |
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| Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind. [1] Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 102 |
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| Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. | ||||||
| Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. [1] | ||||||
| Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. | ||||||
| Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten: | ||||||
| juristische Personen des Privatrechts; | ||||||
| juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; | ||||||
| Gesellschaften; | ||||||
| Einzelfirmen [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591). [2] Heute: Einzelunternehmen. | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 8 Organisatorische Massnahmen |
||||||
| Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind. [1] Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). | ||||||
3.3. Die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen muss zudem schuldhaft bewirkt worden sein (Art. 33
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
||||||
| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
||||||
| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
4.
4.1. Finanzintermediären kommt für die Meldepflicht gemäss Art. 9
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
||||||
| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 6 [1] Besondere Sorgfaltspflichten |
||||||
| Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. | ||||||
| Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; | ||||||
| Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB [3] herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; | ||||||
| die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 8 Organisatorische Massnahmen |
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| Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind. [1] Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). | ||||||
genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
4.2. Die organisatorischen Anforderungen an den Finanzintermediär wurden in der in zeitlicher Hinsicht vorliegend anwendbaren Verordnung vom 8. Dezember 2010 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung-FINMA, a GwV-FINMA [AS 2010 6295 ff.]) näher konkretisiert.
4.3. Als organisatorische Anforderung hat ein Finanzintermediär insbesondere eine Analyse der Risiken seiner Geschäftsbeziehungen vorzunehmen (Art. 6 Abs. 1
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 6 [1] Besondere Sorgfaltspflichten |
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| Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. | ||||||
| Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; | ||||||
| Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB [3] herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; | ||||||
| die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 6 [1] Besondere Sorgfaltspflichten |
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| Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. | ||||||
| Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; | ||||||
| Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB [3] herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; | ||||||
| die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 6 [1] Besondere Sorgfaltspflichten |
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| Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. | ||||||
| Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; | ||||||
| Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB [3] herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; | ||||||
| die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 37 [1] Verletzung der Meldepflicht |
||||||
| Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 6 |
||||||
| Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. | ||||||
| Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. | ||||||
| Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet. | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 50 Zuständigkeit |
||||||
| Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 [1] über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD. | ||||||
| Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss. | ||||||
| Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305bis [1] |
||||||
| Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5] | ||||||
| Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; | ||||||
| als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; | ||||||
| durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. | ||||||
| Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [3] SR 642.11 [4] SR 642.14 [5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305ter [1] |
||||||
| Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. [2] | ||||||
| Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 29 |
||||||
| Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma [1] obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: | ||||||
| als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; | ||||||
| als Gesellschafter; | ||||||
| als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma [2]; oder | ||||||
| ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. | ||||||
| [1] Heute: dem Einzelunternehmen. [2] Heute: einem Einzelunternehmen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 102 |
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| Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. | ||||||
| Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. [1] | ||||||
| Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. | ||||||
| Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten: | ||||||
| juristische Personen des Privatrechts; | ||||||
| juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; | ||||||
| Gesellschaften; | ||||||
| Einzelfirmen [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591). [2] Heute: Einzelunternehmen. | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
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| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 41 |
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| Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. | ||||||
| Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. | ||||||
Die Verantwortlichkeit in Banken für Meldungen bei Geldwäschereiverdacht, in: Expert Focus 8/19 S. 607 f.; NIKODEMUS VON GLEICHENSTEIN, Strafrechtliche Bankhaftung, Anforderungen an organisatorische Vorkehren der Banken zur Verhinderung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 102
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 102 |
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| Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. | ||||||
| Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. [1] | ||||||
| Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. | ||||||
| Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten: | ||||||
| juristische Personen des Privatrechts; | ||||||
| juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; | ||||||
| Gesellschaften; | ||||||
| Einzelfirmen [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591). [2] Heute: Einzelunternehmen. | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 6 [1] Besondere Sorgfaltspflichten |
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| Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. | ||||||
| Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; | ||||||
| Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB [3] herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; | ||||||
| die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
4.4. Zwecks Prävention von Organisationsversagen haben Gesetz- und Verordnungsgeber auch die Zuständigkeit für von aus geldwäschereirechtlicher Sicht wesentlichen Entscheidungen geregelt. Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (Art. 12 ff
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SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 12 Vereinfachte Sorgfaltspflichten [1] |
||||||
| Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: | ||||||
| Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. | ||||||
| Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. | ||||||
| Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. | ||||||
| Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. | ||||||
| Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: | ||||||
| mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; | ||||||
| für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; | ||||||
| für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder | ||||||
| für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. | ||||||
| Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung. [2] | ||||||
| Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. | ||||||
| Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: | ||||||
| auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; | ||||||
| einem solchen Konto gutgeschrieben wird; | ||||||
| in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder | ||||||
| beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
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SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 12 Vereinfachte Sorgfaltspflichten [1] |
||||||
| Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: | ||||||
| Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. | ||||||
| Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. | ||||||
| Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. | ||||||
| Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. | ||||||
| Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: | ||||||
| mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; | ||||||
| für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; | ||||||
| für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder | ||||||
| für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. | ||||||
| Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung. [2] | ||||||
| Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. | ||||||
| Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: | ||||||
| auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; | ||||||
| einem solchen Konto gutgeschrieben wird; | ||||||
| in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder | ||||||
| beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
|
SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 22a [1] Information von Behörden und Dokumentation |
||||||
| Der Finanzintermediär informiert die FINMA oder die Aufsichtsorganisation über Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen. Insbesondere informiert er, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führt, Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben könnte. | ||||||
| Erstattet der Finanzintermediär keine Verdachtsmeldung, weil er den Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 GwG ausräumen konnte, so dokumentiert er die zugrundeliegenden Gründe. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 27. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 703). | ||||||
|
SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 24 Geldwäschereifachstelle |
||||||
| Der Finanzintermediär hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen. Diese unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung dieser Verordnung, ohne diesen die Verantwortung dafür abzunehmen. | ||||||
| Die Geldwäschereifachstelle bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vor und plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. | ||||||
|
SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 24 Geldwäschereifachstelle |
||||||
| Der Finanzintermediär hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen. Diese unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung dieser Verordnung, ohne diesen die Verantwortung dafür abzunehmen. | ||||||
| Die Geldwäschereifachstelle bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vor und plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. | ||||||
|
SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 25a [1] Entscheidungskompetenz bei Meldungen |
||||||
| Das oberste Geschäftsführungsorgan entscheidet über die Erstattung von Meldungen nach Artikel 9 GwG beziehungsweise nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB [2]. Es kann diese Aufgabe an eines oder mehrere seiner Mitglieder, die für die Geschäftsbeziehung nicht direkt geschäftsverantwortlich sind, an die Geldwäschereifachstelle oder an eine mehrheitlich unabhängige Stelle übertragen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). [2] SR 311.0 | ||||||
a.a.O., S. 608 ff.).
4.5. Mit der Voraussetzung der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen verankerte der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und des Opportunitätsprinzips. Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen marginaler Bedeutung sollten nicht mit spezifischen aufsichtsrechtlichen Massnahmen sanktioniert werden können (Urteil 2C 571/2018 vom 30. April 2019 E. 5.3.2; Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht, II. Teilbericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission [Expertenkommission Zimmerli] vom August 2004, S. 32; HSU/BAHAR/FLÜHMANN, a.a.O., N. 14 zu Art. 33
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
||||||
| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 32 Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme [1] |
||||||
| Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen. | ||||||
| Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen oder vornehmen lassen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
5.
5.1. Die Voraussetzung der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vorinstanz das Bundesgericht grundsätzlich frei überprüft. Die sachverhaltsmässigen Grundlagen, welche der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zu Grunde liegen, sind für das Bundesgericht vorbehältlich offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsfehlerhaftigkeit (vgl. dazu oben, E. 1.4) verbindlich. Nach konstanter Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch ist unter verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 29 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
5.2. Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Inhalt der internen Weisungen der Bank B.________ AG war gemäss diesen internen Weisungen bei Verdacht auf Geldwäscherei jeder Mitarbeiter verpflichtet, umgehend Compliance zu informieren. Eine Meldung an die Behörden konnte nur durch Compliance erstattet werden, wobei vorgängig die Geschäftsleitung zu konsultieren war. Bestand kein ausreichend begründeter Verdacht, aber verblieben dennoch Zweifel, hatte Compliance der Geschäftsleitung einen Vorschlag zu unterbreiten, ob eine freiwillige Meldung erstattet werden sollte (angefochtenes Urteil, E. 2.1, S. 9). Gemäss den in diesem Punkt unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen wurden die Konti von H.________ zwar in Singapur gebucht, jedoch von einer Kundenberaterin in Zürich betreut (angefochtenes Urteil, E. 3.2 S. 18), weshalb die Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners ohne Weiteres von einer Eröffnung des räumlichen Geltungsbereichs des GwG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft getreten am 1. Februar 2009 [AS 2009 361]) ausgehen konnte (Urteil 2A.91/2005 vom 9.
Februar 2006 E. 5.2).
Angesichts dessen, dass die Geschäftsbeziehung mit H.________ aufgrund des Betrags der Transaktionen als solche mit erhöhten Risiken einzustufen war (vgl. Art. 13 Abs. 3a
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SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 13 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken |
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| Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen. | ||||||
| Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage: | ||||||
| Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich Ansässigkeit in einem von der Financial Action Task Force (FATF) als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land, sowie Staatsangehörigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person; | ||||||
| Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich bei Geschäftstätigkeit in einem von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land; | ||||||
| Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaftlich berechtigten Person; | ||||||
| Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte; | ||||||
| Höhe der eingebrachten Vermögenswerte; | ||||||
| Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; | ||||||
| Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen, namentlich Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird; | ||||||
| Komplexität der Strukturen, insbesondere durch die Verwendung von mehreren Sitzgesellschaften oder von einer Sitzgesellschaft mit fiduziarischen Aktionären, in einer intransparenten Jurisdiktion, ohne nachvollziehbaren Grund oder zwecks kurzzeitiger Vermögensplatzierung; | ||||||
| häufige Transaktionen mit erhöhten Risiken. [1] | ||||||
| Der Finanzintermediär hält aufgrund seiner Risikoanalyse für diese Kriterien je einzeln fest, ob sie für seine Geschäftsaktivitäten relevant sind. Er konkretisiert die relevanten Kriterien in internen Weisungen und berücksichtigt sie für die Ermittlung seiner Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. [2] | ||||||
| Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall: | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen; | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen; | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Banken, für die ein Schweizer Finanzintermediär Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt; | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in einem Land ansässig sind, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft. | ||||||
| Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien: | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit inländischen politisch exponierten Personen; | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei zwischenstaatlichen Organisationen; | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a und b im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen; | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei internationalen Sportverbänden; | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe d im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen. | ||||||
| Die Geschäftsbeziehungen nach den Absätzen 3 Buchstaben a, b und d und 4 gelten als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko, unabhängig davon, ob die involvierten Personen auftreten als: [4] | ||||||
| Vertragspartei; | ||||||
| Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber; | ||||||
| an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person; | ||||||
| bevollmächtigte Person. | ||||||
| Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). | ||||||
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SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 14 Transaktionen mit erhöhten Risiken |
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| Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. | ||||||
| Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbesondere in Frage: | ||||||
| die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; | ||||||
| erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen; | ||||||
| erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen; | ||||||
| Herkunfts- oder Zielland von Zahlungen, insbesondere bei Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird. | ||||||
| Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall: | ||||||
| Transaktionen, bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung auf einmal oder gestaffelt Vermögenswerte im Gegenwert von mehr als 100 000 Franken physisch eingebracht werden; | ||||||
| Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). | ||||||
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SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 14 Transaktionen mit erhöhten Risiken |
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| Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. | ||||||
| Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbesondere in Frage: | ||||||
| die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; | ||||||
| erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen; | ||||||
| erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen; | ||||||
| Herkunfts- oder Zielland von Zahlungen, insbesondere bei Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird. | ||||||
| Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall: | ||||||
| Transaktionen, bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung auf einmal oder gestaffelt Vermögenswerte im Gegenwert von mehr als 100 000 Franken physisch eingebracht werden; | ||||||
| Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
||||||
| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
Die Vorinstanz stellte in sachverhaltsmässiger Hinsicht fest, dass der Beschwerdegegner auch nach dem Telefonat vom 25. März 2013 (vgl. dazu oben, E. 2.1.7) weder eine Meldung an MROS erstattete noch Nachweise dafür vorliegen würden, dass er der Geschäftsleitung eine solche vorgeschlagen hätte (angefochtenes Urteil, E. 4.5.3 in fine). Dieses Verhalten des Beschwerdegegners in seiner Eigenschaft als General Counsel und Leiter der Abteilung Legal & Compliance von Bank B.________ AG, der nach eigenen Angaben "Drehscheibe" der "März-Transaktionen" gewesen ist (oben, E. 2.1.8), hat die Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 4.5.3, E. 4.7) zutreffenderweise als eine in Verletzung der aufsichtsrechtlich zentralen Meldepflicht von Art. 9 Abs. 1
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
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| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
Dass die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
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| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
5.3. Unter Opportunitäts- und Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten hat die Vorinstanz indes massgeblich berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner, abgesehen von einer Meldung an MROS bzw. einem entsprechenden Vorschlag an die Geschäftsleitung, getan habe, was von ihm als General Counsel zu erwarten gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. 5.5.1 S. 38 f.). Zudem sei er, was auch die FINMA ausdrücklich bestätigt habe, von seinen Vorgesetzten massgeblich unter Druck gesetzt und vom damaligen Verwaltungsratspräsidenten der Bank B.________ AG, E.________, sogar getäuscht worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner sich künftig gesetzeskonform verhalten werde (fehlende Wiederholungsgefahr), weshalb von ihm nur ein geringes Schädigungspotential und insgesamt ein geringes öffentliches Interesse an einem adäquaten Schutz vor ihm bestehe (angefochtenes Urteil, E. 5.5.2 S. 39). Insgesamt sei dem Beschwerdegegner nur ein als leicht zu qualifizierendes Mitverschulden an der schweren Aufsichtsverletzung vorzuwerfen.
5.4. Die Vorinstanz übersieht damit, dass für die aufsichtsrechtliche Sanktion des Berufsverbots nach Art. 33
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
||||||
| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
5.4.1. In strafrechtlicher Hinsicht macht sich eine individualisierbare natürliche Person innerhalb eines arbeitsteilig organisierten Finanzintermediärs der Geldwäscherei durch Unterlassen (siehe zur Garantenstellung des Finanzintermediärs BGE 136 IV 188 E. 6.2.2 S. 196 f.) strafbar, wenn sie den ihr intern obliegenden geldwäschereirechtlichen Pflichten nicht nachkommt (BGE 136 IV 188 E. 6.3 S. 197 ff.). Die Zurechnung der der juristischen Person obliegenden geldwäschereirechtlichen Pflichten an die natürliche Person erfolgt dabei über Art. 29
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 29 |
||||||
| Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma [1] obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: | ||||||
| als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; | ||||||
| als Gesellschafter; | ||||||
| als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma [2]; oder | ||||||
| ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. | ||||||
| [1] Heute: dem Einzelunternehmen. [2] Heute: einem Einzelunternehmen. | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 6 |
||||||
| Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. | ||||||
| Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. | ||||||
| Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet. | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 37 [1] Verletzung der Meldepflicht |
||||||
| Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
||||||
| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 37 [1] Verletzung der Meldepflicht |
||||||
| Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). | ||||||
2.3.1, unter Verweis auf BGE 122 IV 103).
Im Strafrecht wurde darüber hinaus dem Bedürfnis, in denjenigen Fällen eine Strafbarkeitslücke zu schliessen, in welchen wegen Organisationsmängeln im Unternehmen die konkret verantwortliche natürliche Person nicht als Täter eines Delikts ausfindig gemacht werden kann, mit dem Erlass von Art. 102
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 102 |
||||||
| Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. | ||||||
| Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. [1] | ||||||
| Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. | ||||||
| Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten: | ||||||
| juristische Personen des Privatrechts; | ||||||
| juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; | ||||||
| Gesellschaften; | ||||||
| Einzelfirmen [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591). [2] Heute: Einzelunternehmen. | ||||||
5.4.2. Gemäss dem angefochtenen Urteil (E. 5.5.1 S. 36) war der Beschwerdegegner als General Counsel Leiter der Compliance bei der Bank B.________ AG. Nach Auffassung der Vorinstanz hatte er organisatorisch wie auch faktisch grosse Möglichkeiten, den Entscheid der Geschäftsleitung betreffend einer Meldung an MROS zu beeinflussen. Entsprechend kam dem Beschwerdegegner hinsichtlich der Einhaltung zumindest von Art. 6
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 6 [1] Besondere Sorgfaltspflichten |
||||||
| Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. | ||||||
| Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; | ||||||
| Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB [3] herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; | ||||||
| die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
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| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305bis [1] |
||||||
| Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5] | ||||||
| Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; | ||||||
| als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; | ||||||
| durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. | ||||||
| Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [3] SR 642.11 [4] SR 642.14 [5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
||||||
| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten individuell zurechenbar (siehe dazu oben, E. 3.2).
Unter Opportunitäts- und Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten (oben, E. 4.5) ist positiv zu würdigen, dass sich der Beschwerdegegner im gegen ihn geführten Enforcementverfahren kooperativ verhalten hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er ebenso unbestrittenermassen von seinen Vorgesetzten unter Druck gesetzt sowie durch den vormaligen Verwaltungsratspräsidenten der Bank B.________ AG, E.________, sogar getäuscht wurde und die Geschäftsleitung über die möglicherweise geldwäschereirechtlichen heiklen Punkte jederzeit im Bilde war (angefochtenes Urteil, E. 5.5.1 S. 39). Diese Organisationsmängel vermögen jedoch die individuelle Zurechenbarkeit der Aufsichtsrechtsverletzung nicht zu beseitigen. Von einer fehlenden Wiederholungsgefahr kann, angesichts des Verhaltens, das der Beschwerdegegner in seiner Eigenschaft als General Counsel und Leiter der Abteilung Legal & Compliance von Bank B.________ AG alleine bei den "März-Transaktionen" (oben, E. 2.1.4 ff.) an den Tag gelegt hat, auch unter Berücksichtigung seiner übrigen Berufserfahrung keine Rede sein, wie die Beschwerdeführerin zutreffenderweise rügt, fehlte es doch an dem für eine solche Funktion erforderlichen entschiedenen Festhalten am Compliance-Standpunkt. Angesichts
dessen, dass die unter diesen Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt (oben, E. 3.3) ein Festhalten am Compliance-Standpunkt erfordert hätte, vermag sich der Beschwerdegegner nicht dadurch zu exkulpieren, er sei von seinen Vorgesetzten unter Druck gesetzt worden.
In Würdigung sämtlicher Elemente, die bei der Auslegung des Begriffs der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zu berücksichtigen sind (oben, E. 4.5), erweist sich das von der FINMA gegenüber dem Beschwerdegegner ausgesprochene Berufsverbot im Sinne von Art. 33
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
||||||
| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
6.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner als notwendige Verfahrenspartei auch im bundesgerichtlichen Verfahren kostenpflichtig (BGE 128 II 90 E. 2b S. 94; Urteile 2C 479/2014 vom 25. März 2015 E. 2.4; 2C 434/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 2.4). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 67 Kosten der Vorinstanz |
||||||
| Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der erste Absatz der Dispositivziffer 1 und die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 werden aufgehoben. A.________ wird die Tätigkeit bei einem von der Finanzmarktaufsicht FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren verboten, unter Anrechnung von 298 Tagen.
2.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 67
BGG 68
BGG 82
BGG 86
BGG 89
BGG 90
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BGG 96
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BGG 100
BGG 105
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BankenG 3
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FINMAG 32
FINMAG 33
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GwG 9
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GwV-FINMA 13
GwV-FINMA 13 a
GwV-FINMA 14
GwV-FINMA 17 aGwV-FINMA 21 a
GwV-FINMA 22 a
GwV-FINMA 24
GwV-FINMA 25 a
OR 41
StGB 29
StGB 102
StGB 305 bis
StGB 305 ter
VStrR 6
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 67 Kosten der Vorinstanz |
||||||
| Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 96 Ausländisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; | ||||||
| das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
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| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
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| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
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SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz Art. 3 [1] |
||||||
| Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist. | ||||||
| Die Bewilligung wird erteilt, wenn: | ||||||
| die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist; | ||||||
| die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist; | ||||||
| die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; | ||||||
| die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; | ||||||
| die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können. | ||||||
| Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden. [6] | ||||||
| Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich. [7] | ||||||
| Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808824Art. 1; BBl 1970 I 1144). Siehe auch die SchlB Änd. 22. 4. 1999 am Ende dieses Textes. [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). Siehe auch die SchlB Änd. 18. März 1994 am Ende dieses BG. [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 3 Beaufsichtigte |
||||||
| Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: | ||||||
| die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und | ||||||
| die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [2], die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen; | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). [2] SR 951.31 [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 32 Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme [1] |
||||||
| Ergibt das Verfahren, dass die oder der Beaufsichtigte aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes mehr angeordnet werden, so kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlassen. | ||||||
| Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen oder vornehmen lassen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
||||||
| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 48 Missachten von Verfügungen [1] |
||||||
| Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 50 Zuständigkeit |
||||||
| Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 [1] über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD. | ||||||
| Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss. | ||||||
| Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 54 Rechtsschutz |
||||||
| Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 6 [1] Besondere Sorgfaltspflichten |
||||||
| Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. | ||||||
| Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; | ||||||
| Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB [3] herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; | ||||||
| die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 8 Organisatorische Massnahmen |
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| Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind. [1] Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
||||||
| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 37 [1] Verletzung der Meldepflicht |
||||||
| Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt. | ||||||
| Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). | ||||||
|
SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 12 Vereinfachte Sorgfaltspflichten [1] |
||||||
| Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz bewilligten Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht: | ||||||
| Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt. | ||||||
| Die Bank teilt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels mit, ob es sich bei der Vertragspartei, bei der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber oder bei der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt. | ||||||
| Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach den Buchstaben a und b umgehend. | ||||||
| Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels beantwortet diese oder dieser die Anfrage und verweist die Behörde für eine allfällige Herausgabe von Dokumenten an die betreffende Bank. | ||||||
| Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern: | ||||||
| mit Zahlungsmitteln zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug, bei denen ein elektronisch gespeichertes Guthaben Voraussetzung für Transaktionen ist, nicht mehr als 10 000 Franken pro Monat und Vertragspartei bezahlt oder bar bezogen werden kann; | ||||||
| für Zahlungsmittel, bei denen Transaktionen im Nachhinein in Rechnung gestellt werden, die Limite zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen und zum Bargeldbezug nicht mehr als 25 000 Franken pro Monat und Vertragspartei beträgt; | ||||||
| für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz zulassen, nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann; oder | ||||||
| für Zahlungsmittel, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Privatpersonen ohne Wohnsitzeinschränkung zulassen, nicht mehr als 500 Franken pro Monat und 3000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei von Privatpersonen empfangen oder an Privatpersonen angewiesen werden kann. | ||||||
| Bei einem Verzicht auf die Einholung einer Echtheitsbestätigung überprüft die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, ob die Kopien der Identifikationsdokumente Hinweise auf Verwendung eines falschen oder gefälschten Ausweises aufweisen. Sind solche vorhanden, finden die Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 keine Anwendung. [2] | ||||||
| Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über eine Weitergabe des Zahlungsmittels an eine Person, die keine erkennbare enge Beziehung zur Vertragspartei hat, erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. | ||||||
| Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als 25 000 Franken beträgt und: | ||||||
| auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird; | ||||||
| einem solchen Konto gutgeschrieben wird; | ||||||
| in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder | ||||||
| beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). | ||||||
|
SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 13 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken |
||||||
| Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen. | ||||||
| Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage: | ||||||
| Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich Ansässigkeit in einem von der Financial Action Task Force (FATF) als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land, sowie Staatsangehörigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person; | ||||||
| Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich bei Geschäftstätigkeit in einem von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land; | ||||||
| Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaftlich berechtigten Person; | ||||||
| Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte; | ||||||
| Höhe der eingebrachten Vermögenswerte; | ||||||
| Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; | ||||||
| Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen, namentlich Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird; | ||||||
| Komplexität der Strukturen, insbesondere durch die Verwendung von mehreren Sitzgesellschaften oder von einer Sitzgesellschaft mit fiduziarischen Aktionären, in einer intransparenten Jurisdiktion, ohne nachvollziehbaren Grund oder zwecks kurzzeitiger Vermögensplatzierung; | ||||||
| häufige Transaktionen mit erhöhten Risiken. [1] | ||||||
| Der Finanzintermediär hält aufgrund seiner Risikoanalyse für diese Kriterien je einzeln fest, ob sie für seine Geschäftsaktivitäten relevant sind. Er konkretisiert die relevanten Kriterien in internen Weisungen und berücksichtigt sie für die Ermittlung seiner Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. [2] | ||||||
| Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall: | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen; | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen; | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Banken, für die ein Schweizer Finanzintermediär Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt; | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in einem Land ansässig sind, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft. | ||||||
| Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien: | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit inländischen politisch exponierten Personen; | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei zwischenstaatlichen Organisationen; | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a und b im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen; | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei internationalen Sportverbänden; | ||||||
| Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe d im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen. | ||||||
| Die Geschäftsbeziehungen nach den Absätzen 3 Buchstaben a, b und d und 4 gelten als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko, unabhängig davon, ob die involvierten Personen auftreten als: [4] | ||||||
| Vertragspartei; | ||||||
| Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber; | ||||||
| an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person; | ||||||
| bevollmächtigte Person. | ||||||
| Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). | ||||||
|
SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 14 Transaktionen mit erhöhten Risiken |
||||||
| Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. | ||||||
| Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbesondere in Frage: | ||||||
| die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; | ||||||
| erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen; | ||||||
| erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen; | ||||||
| Herkunfts- oder Zielland von Zahlungen, insbesondere bei Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird. | ||||||
| Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall: | ||||||
| Transaktionen, bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung auf einmal oder gestaffelt Vermögenswerte im Gegenwert von mehr als 100 000 Franken physisch eingebracht werden; | ||||||
| Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). | ||||||
|
SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 22a [1] Information von Behörden und Dokumentation |
||||||
| Der Finanzintermediär informiert die FINMA oder die Aufsichtsorganisation über Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen. Insbesondere informiert er, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führt, Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben könnte. | ||||||
| Erstattet der Finanzintermediär keine Verdachtsmeldung, weil er den Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 GwG ausräumen konnte, so dokumentiert er die zugrundeliegenden Gründe. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 27. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 703). | ||||||
|
SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 24 Geldwäschereifachstelle |
||||||
| Der Finanzintermediär hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen. Diese unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung dieser Verordnung, ohne diesen die Verantwortung dafür abzunehmen. | ||||||
| Die Geldwäschereifachstelle bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vor und plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. | ||||||
|
SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 25a [1] Entscheidungskompetenz bei Meldungen |
||||||
| Das oberste Geschäftsführungsorgan entscheidet über die Erstattung von Meldungen nach Artikel 9 GwG beziehungsweise nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB [2]. Es kann diese Aufgabe an eines oder mehrere seiner Mitglieder, die für die Geschäftsbeziehung nicht direkt geschäftsverantwortlich sind, an die Geldwäschereifachstelle oder an eine mehrheitlich unabhängige Stelle übertragen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). [2] SR 311.0 | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 41 |
||||||
| Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. | ||||||
| Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 29 |
||||||
| Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma [1] obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: | ||||||
| als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; | ||||||
| als Gesellschafter; | ||||||
| als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma [2]; oder | ||||||
| ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. | ||||||
| [1] Heute: dem Einzelunternehmen. [2] Heute: einem Einzelunternehmen. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 102 |
||||||
| Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. | ||||||
| Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. [1] | ||||||
| Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. | ||||||
| Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten: | ||||||
| juristische Personen des Privatrechts; | ||||||
| juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; | ||||||
| Gesellschaften; | ||||||
| Einzelfirmen [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591). [2] Heute: Einzelunternehmen. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305bis [1] |
||||||
| Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5] | ||||||
| Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; | ||||||
| als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; | ||||||
| durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. | ||||||
| Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [3] SR 642.11 [4] SR 642.14 [5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305ter [1] |
||||||
| Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. [2] | ||||||
| Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). | ||||||
|
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 6 |
||||||
| Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. | ||||||
| Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. | ||||||
| Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet. | ||||||
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