Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3626/2017
Urteil vom 27. November 2019
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
X._______,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Lucius Richard Blattner und/oder Friedrich Frank, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsverbot.
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Sachverhalt:
A.
A.a X._______ (der Beschwerdeführer) absolvierte eine kaufmännische Lehre bei einer Bank und war in der Folge ab 1988 bei verschiedenen Banken tätig. An der W._______ Schule bildete er sich nebenberuflich zum diplomierten Betriebsökonom weiter. Während seiner Tätigkeit bei der Filiale der Bank A._______ in Zürich betreute er von 2004 bis 2008 Y._______, dessen Ehefrau beziehungsweise Ex-Ehefrau Z._______ sowie die K._______ Stiftung, eine von Y._______ gegründete liechtensteinische Stiftung, an der Z._______ wirtschaftlich berechtigt war. A.b Y._______ war Gründer, Co-Chief Investment Officer und indirekter Shareholder der in London kotierten C._______ LTD, die verschiedene Hedge-Fonds verwaltete. Am 21. Mai 2007 wurde die Ehe von Y._______ und Z._______ geschieden. Am 18. September 2007 gab Y._______ seinen Rücktritt aus der Geschäftsleitung der C._______ LTD bekannt. In der Folge stürzte der Kurs der C._______ LTD-Aktien drastisch ab und die Anleger der verwalteten Fondsgesellschaften erhoben den Vorwurf, Y._______ sei mit mehr als 150 Millionen Euro "untergetaucht". A.c Im Juni 2009 wurde die Bank D._______ gegründet (in der Folge mehrfach umfirmiert). Der Beschwerdeführer war vom 25. Juni 2009 bis 25. Februar 2016 als CEO der Bank tätig. A.d Im September 2009 eröffnete Z._______ ein Konto bei der Bank D._______ und transferierte Vermögenswerte von der Bank A._______ auf dieses Konto. Ebenso eröffnete die K._______ Stiftung, an der Z._______ wirtschaftlich berechtigt war, sowie die liechtensteinische L._______ Stiftung, an der die beiden gemeinsamen Kinder von Y._______ und Z._______ wirtschaftlich berechtigt waren, je ein Konto bei der Bank D._______, und transferierten Vermögenswerte von Konten dieser Stiftungen bei der Bank A._______ und einer anderen Bank auf die neu eröffneten Konten bei der Bank D._______. Zuständiger Kundenbetreuer dieser Konten bei der Bank D._______ war der Beschwerdeführer. A.e Mit Editionsverfügungen vom 24. Mai 2011 und 31. Mai 2011 verlangte die Bundesanwaltschaft von der Bank D._______ Auskünfte über alle Konten der Bank, bei denen Y._______ als Kunde, wirtschaftlich Berechtigter oder Bevollmächtigter figuriere beziehungsweise über alle Konten der
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K._______ Stiftung sowie über alle Konten, an denen der wirtschaftlich Berechtigte oder der Bevollmächtigte der K._______ Stiftung Kunde, wirtschaftlich Berechtigter oder Bevollmächtigter sei. In den Editionsverfügungen wurde den Organen und Mitarbeitern der Bank unter Strafandrohung verboten, die betreffenden Kunden, wirtschaftlich Berechtigten, Vertreter oder andere Dritte über diese Editionsverfügungen zu informieren. In der Begründung der Editionsverfügungen wurde unter anderem ausgeführt, gegen Y._______ werde eine Strafuntersuchung geführt wegen qualifizierter Geldwäscherei. Ihm werde vorgeworfen, Vermögenswerte, die aus kriminellen Tätigkeiten, insbesondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten Staaten von Amerika stammten, in der Schweiz verborgen zu haben. B.
B.a Mit Verfügung vom 24. April 2015 setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA; nachfolgend Vorinstanz) die E._______ AG, Zürich, als Untersuchungsbeauftragte bei der Bank ein, um vermutete Mängel im Bereich der Geldwäscherei zu untersuchen.
B.b Am 22. Februar 2016 eröffnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein eingreifendes Verwaltungsverfahren (Enforcementverfahren). B.c Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 verbot die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Verfügung (Berufsverbot; Dispositiv-Ziff. 1). Für den Fall der Widerhandlung gegen die Dispositiv-Ziff. 1 verwies die Vorinstanz auf Art. 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes und die darin vorgesehene Strafandrohung (DispositivZiff. 2). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 30`000.- (Dispositiv-Ziff. 3). Die Vorinstanz begründete die Anordnung des Berufsverbots im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei verantwortlich sei.
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C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2017 vollumfänglich aufzuheben und es sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.
2. Es wird der Beizug der gesamten Verfahrensakten beantragt. Ausnahme hiervon ist der Untersuchungsbericht der E._______ AG vom 11. September 2015, welcher aus dem Recht zu weisen und nicht als Beweismittel im Enforcementverfahren zuzulassen ist. 3. Es wird beantragt, Herrn X._______ in einer mündlich durchzuführenden Hauptverhandlung als Partei/Zeuge zu befragen. 4. Es wird beantragt, Herrn Y._______ mündlich oder schriftlich als Zeuge zu befragen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.
Zur Begründung des Verfahrensantrags, der Untersuchungsbericht der E._______ AG vom 11. September 2015 sei aus dem Recht zu weisen, führt der Beschwerdeführer aus, ihm sei mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 eine Frist bis zum 30. Januar 2017 eingeräumt worden, um zum zweihundertseitigen Untersuchungsbericht Stellung zu nehmen, womit ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der aufgeführte Sachverhalt weise Fehler und Ungenauigkeiten auf. Die Vorinstanz suggeriere, dass der Bank die Bewilligung wegen Verstosses gegen Geldwäschereinormen entzogen worden sei. Dem sei nicht so, vielmehr sei gegen die Bank D._______ ein Verfahren wegen eines (angeblichen) Verstosses der Eigenmittelvorschriften eröffnet worden. Weiter führe die Vorinstanz aus, dass die vom Beschwerdeführer betreuten Geschäftsbeziehungen zu Z._______, der K._______ Stiftung, der L._______ Stiftung sowie der G._______ AG ,,einen Bezug" zu Y._______ hätten. Dieser ,,Bezug" impliziere etwas, was rechtlich irrelevant sei. Denn das Geldwäschereigesetz und seine Verordnungen knüpften ihre Verhaltenspflichten an das Vorliegen einer vertraglichen Beziehung an. Nur in der Beziehung zwischen Finanzintermediär und Vertragspartner oder wirtschaftlich Be-
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rechtigtem entstünden deshalb die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz. Die Vorinstanz suggeriere mit ihren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Gründung der Bank stets mit Y._______ Kontakt gehabt habe. Aus einem früheren Geschäftskontakt würden Kontakte für die hier relevante Zeit konstruiert. Kontakt zu Y._______ habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gehabt. Diesen Negativbeweis könne man durch Befragung von Y._______ führen. Die Vorinstanz trage vor, dass Z._______ ihre Beteiligungsrechte an den C._______ LTD-Aktien vor dem Rücktritt von Y._______ weitgehend veräussert habe. Aus den angegebenen Belegstellen gehe indessen lediglich hervor, dass Z._______ im Zeitraum vom 21. August 2007 bis Ende Dezember 2007 drei von gesamthaft vier Millionen Aktien verkauft habe. Ob die Verkäufe vor oder nach dem öffentlichen Rücktritt von Y._______ erfolgt seien, gehe aus den Akten gerade nicht hervor. Zudem halte der Untersuchungsbericht ausdrücklich fest, dass nicht feststehe, dass beim Verkauf ein Insiderwissen genutzt worden sei. Abgesehen davon, würde es sich beim Insiderwissen nicht um eine ausreichende Geldwäschereivortat handeln. Die aufsichtsrechtlichen Instrumente der Vorinstanz seien wirtschaftspolizeilicher Natur. Diese wirtschaftspolizeiliche Präventivwirkung verbiete es aber, besonders eingreifende Berufsverbote dann auszusprechen, wenn die (angebliche) Sorgfaltspflichtverletzung schon länger zurückliege. D.
Mit Vernehmlassung vom 5. September 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und verweist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. In Ergänzung zur angefochtenen Verfügung enthält die Vernehmlassung weitere Ausführungen zur Anwendbarkeit des Geldwäschereigesetzes. In der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz im Einzelnen dargelegt, dass der Beschwerdeführer über Informationen verfügt habe, welche eine Meldepflicht hätten auslösen bzw. besondere Sorgfaltspflichten hätten erforderlich machen müssen. Für einen Verstoss gegen die genannten Bestimmungen reiche es bereits, wenn ein begründeter Verdacht resp. das Vorliegen von Anhaltspunkten ignoriert werde. Aufgrund aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres zu einem begründeten Verdacht gelangen müssen. Die Rüge, es liege keine Meldepflichtverletzung vor, sei unzutreffend. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Untersuchungsbericht aus dem Recht zu weisen wäre. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 26. Januar 2017 bereits zum Bericht geäussert. Der relevante Sach-
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verhalt sei gestützt auf die Verfahrensakten genügend erstellt. Die Befragung des Beschwerdeführers und von Y._______ würde zu keinen weiteren relevanten Erkenntnissen führen. Sämtliche Verfahrensanträge seien daher abzuweisen.
E.
Mit Replik vom 3. November 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und bisherigen Ausführungen fest.
F.
Mit Schreiben vom 20. November 2017 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik und hält vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung und an den in der Eingabe vom 5. September 2017 gemachten Ausführungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f
. und Art. 33 Bst. e
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch sie besonders berührt. Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern zusätzlich die Einstellung des Verfahrens gegen ihn. Im Unterschied zu anderen Verfahrensordnungen (z.B. Art. 319 ff
. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]) kennt weder die Finanzmarktgesetzgebung noch die allgemeine Verwaltungsverfahrensordnung eine Verfahrenseinstellung im technischen Sinn, die durch eine formelle Einstellungsverfügung erfolgt. Seite 6
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Ein Interesse des Beschwerdeführers daran, dass nicht nur die angefochtene Verfügung aufgehoben, sondern darüber hinaus noch eine ausdrückliche Einstellungsverfügung durch die Vorinstanz erlassen wird, ist daher nicht ersichtlich. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachverhaltsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
, Art. 52 Abs. 1
und Art. 44 ff
. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12
VwVG) und prüft grundsätzlich uneingeschränkt, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt hat (Art. 49 Bst. b
VwVG). Dabei würdigt es die Beweise nach freier Überzeugung (sog. freie Beweiswürdigung; Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]; vgl. Urteil des BVGer B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 4.3).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, den Untersuchungsbericht der E._______ AG vom 11. September 2015 aus dem Recht zu weisen. Ihm sei mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 eine Frist bis zum 30. Januar 2017 eingeräumt worden, um zum über zweihundertseitigen Untersuchungsbericht Stellung zu nehmen. Dies sei in der gebotenen Zeit schlechthin nicht möglich gewesen. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbstständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2
der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff
. VwVG konkretisiert. Er umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht mithin alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam Seite 7
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zur Geltung bringen kann (Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2 und B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.2). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz eine Frist bis 13. Januar 2017angesetzt, um zum Untersuchungsbericht Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 beantragte er eine Fristerstreckung bis 30. Januar 2017 (G 2 056). Dem Gesuch wurde mit Schreiben der FINMA vom 5. Januar 2017 vollumfänglich entsprochen. Eine weitere Fristverlängerung verlangte er nicht. Die Rüge, die ihm angesetzte Frist sei zu kurz gewesen, ist daher verwirkt und im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.
3.3 Ohnehin ist unerfindlich, warum eine allfällige Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dazu führen sollte, dass der Untersuchungsbericht aus dem Recht zu weisen sei. 4.
Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Verwaltungsverfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Prinzipien heranzuziehen. Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendung findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 18 ff; RENÉ W IEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 777, S. 256; Urteil des BVGer B-7096/2013 E. 2).
Für den Untersuchungszeitraum (1. September 2009 bis 31. Dezember 2015) ergeben sich die Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei aus dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG, Fassung in Kraft vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2014; SR 955.0) und der aGwV-FINMA vom 8. Dezember 2010 (GwV-FINMA; SR 955.033.0) hervor.
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5.
Die Vorinstanz begründet die Anordnung eines Berufsverbots gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er persönlich für diverse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei verantwortlich sei. Die Kundenbeziehungen der Bank D._______ mit Z._______, der K._______ Stiftung, der L._______ Stiftung und der G._______ AG hätten alle einen Bezug zu Y._______ aufgewiesen und hätten als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko (GmeR) eingestuft werden müssen. Aufgrund seines Vorwissens als Kundenberater bei der Bank A._______, wo er für Y._______, Z._______ und die K._______ Stiftung zuständig gewesen sei, und seiner Nähe zu und Unterstützung von Y._______ hätte der Beschwerdeführer genügend Hinweise gehabt, dass die zur Bank D._______ transferierten Gelder von Y._______ stammten oder stammen könnten und möglicherweise einen deliktischen Ursprung gehabt hätten. Dennoch habe er es unterlassen, seine Vorkenntnisse bei der Identifizierung und Abklärung der Kundenbeziehung zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Statt die entsprechenden Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit der notwendigen Tiefe und Sorgfalt abzuklären, habe er wesentliche Elemente zur Beurteilung der mit der Beziehung verbundenen Risiken verheimlicht. Der Beschwerdeführer sei nicht nur der zuständige Kundenberater, sondern als CEO auch für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften auf dem Gebiet der Geldwäscherei verantwortlich gewesen. In Bezug auf die Meldepflicht sei ihm daher eine aufsichtsrechtliche Handlungspflicht zugekommen. Dennoch habe er es selbst noch nach der Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft pflichtwidrig unterlassen, die interne Geldwäschereifachstelle zu informieren. Durch die Entgegennahme der Gelder, die von Y._______ stammten, habe er sich in einen Interessenkonflikt in Bezug auf seine Position als Kundenberater und als CEO der Bank D._______ versetzt. Er sei seinen Pflichten nicht nachgekommen, um die besagten Beziehungen weiterführen zu können. Für diese schweren Verletzungen von Aufsichtsrecht sei er in seiner Funktion als zuständiger Kundenberater sowie als CEO der Bank persönlich und direkt verantwortlich. Damit habe er die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit schwer verletzt. Der Beschwerdeführer rügt, der von der Vorinstanz aufgeführte Sachverhalt weise Fehler und Ungenauigkeiten auf. Die Vorinstanz suggeriere, dass der Bank die Bewilligung wegen Verstosses gegen Geldwäschereinormen entzogen worden sei. Dem sei nicht so, vielmehr sei gegen die Bank D._______ ein Verfahren wegen eines (angeblichen) Verstosses der Seite 9
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Eigenmittelvorschriften eröffnet worden. Weiter führe die Vorinstanz aus, dass die vom Beschwerdeführer betreuten Geschäftsbeziehungen zu Z._______, der K._______ Stiftung, der L._______ Stiftung sowie der G._______ AG ,,einen Bezug" zu Y._______ hätten. Dieser ,,Bezug" impliziere etwas, was rechtlich irrelevant sei. Denn das Geldwäschereigesetz und seine Verordnungen knüpften ihre Verhaltenspflichten an das Vorliegen einer vertraglichen Beziehung an. Nur in der Beziehung zwischen Finanzintermediär und Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigtem entstünden deshalb die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz. Die Vorinstanz suggeriere mit ihren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Gründung der Bank stets mit Y._______ Kontakt gehabt habe. Aus einem früheren Geschäftskontakt würden Kontakte für die hier relevante Zeit konstruiert. Kontakt zu Y._______ habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gehabt. Diesen Negativbeweis könne man durch Befragung von Y._______ führen. Die Vorinstanz trage vor, dass Z._______ ihre Beteiligungsrechte an den C._______ LTD-Aktien vor dem Rücktritt von Y._______ weitgehend veräussert habe. Aus den angegebenen Belegstellen gehe indessen lediglich hervor, dass Z._______ im Zeitraum vom 21. August 2007 bis Ende Dezember 2007 drei von gesamthaft vier Millionen Aktien verkauft habe. Ob die Verkäufe vor oder nach dem öffentlichen Rücktritt von Y._______ erfolgt seien, gehe aus den Akten gerade nicht hervor. Zudem halte der Untersuchungsbericht ausdrücklich fest, dass nicht feststehe, dass beim Verkauf ein Insiderwissen genutzt worden sei. Abgesehen davon, würde es sich beim Insiderwissen nicht um eine ausreichende Geldwäschereivortat handeln. Der Beschwerdeführer habe nichts von einer mangelhaften Umsetzung des GwG-Dossiers gewusst; er habe sich sowohl als Kundenberater als auch als CEO auf die Informationen verlassen, welche ihm von der Compliance sowie auf die Bestätigungen, welche ihm von der internen und externen Revision zugegangen seien. Auch in Bezug auf die angebliche Meldepflichtverletzung stelle die Vorinstanz wieder darauf ab, dass er bereits bei Eröffnung der Kontobeziehung mit Z._______ und deren Stiftungen gewusst habe, dass die fraglichen Gelder deliktischen Ursprungs sein könnten. Hierfür habe es aber keinerlei Hinweise gegeben. Mit den Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft gebe es ein Geschehnis, das für eine strafrechtliche Verstrickung von Y._______ sprechen könnte. Freilich habe sich mit diesen Editionsverfügungen die Compliance-Abteilung der Bank befasst. Auch die MROS-Meldung hätte nicht er, sondern die Compliance-Abteilung der Bank machen müssen.
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5.1 Die Frage, mit welchem Ergebnis das Enforcementverfahren gegen die Bank D._______ geendet hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, da die Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung sich grundsätzlich nur auf die Parteien des betreffenden Verfahrens erstreckt (BGE 142 II 243 E. 2.3). Auf die Frage, warum die Vorinstanz gegenüber der Bank D._______ keine schwere Verletzung von GwG-Pflichten festgestellt oder entsprechende Sanktionen oder Massnahmen verfügt hat, nachdem sich die Bank D._______ vom Beschwerdeführer und dem damaligen Compliance Officer getrennt hatte und die Bank nach Auffassung der Vorinstanz ohnehin wegen fehlender Erfüllung der Eigenmittelvorschriften zu liquidieren war, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 5.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz suggeriere mit ihren Ausführungen, dass er auch nach dessen Abtauchen und nach der Gründung der Bank D._______ mit Y._______ Kontakt gehabt habe, ist nachvollziehbar. Er beantragt, er selbst und Y._______ seien im vorliegenden Verfahren als Zeugen zu befragen. Nur so könne er den entsprechenden Negativbeweis, dass er mit Y._______ ab 2007 keinen Kontakt mehr gehabt habe, erbringen.
5.2.1 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die entscheidende Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BGer 6B 353/2017 vom 24. November 2017 E. 4.3; Urteil des BVGer A-5347/2017 vom 5. Juni 2018 E. 4.4). 5.2.2 Gegenüber der Bundesanwaltschaft hatte der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe mit Y._______ in der fraglichen Zeit keinen Kontakt mehr gehabt, seit dieser aus der C._______ LTD ausgeschieden sei. Diese Frage ist für das vorliegende Verfahren zwar nicht zentral, aber doch von einer gewissen Relevanz.
Die Bundesanwaltschaft führt offenbar ein Strafverfahren gegen Y._______ sowie unter anderem den Beschwerdeführer wegen bandenmässiger Geldwäscherei. Dieses Strafverfahren ist nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten der Seite 11
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Bundesanwaltschaft, welche die Vorinstanz zu den Vorakten genommen hat, ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2007, also kurze Zeit nach dem "Untertauchen" von Y._______, unter seinem eigenen Namen ein Tresorfach bei einer Drittbank mietete und Y._______ als Bevollmächtigten eintragen liess. Weiter stellte die Bundesanwaltschaft ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. März 2008 an den Anwalt von Y._______ sicher, das folgende Passage enthält: "Today I have spoken with (Vorname von Y._______). lnstead of USD 380'000 and EUR 250'000 I will pay cash: USD 100'000 and EUR 100'000 plus 17 kilo gold. The first 12 kilos gold are already in the safe. Can you please give (Vorname von Y._______) the receipt to sign it."
Anders als in der Bank A._______ wurden die E-Mails in der Bank D._______ erst ab November 2014 automatisch aufbewahrt und archiviert. Ein Vergleich des Volumens der noch vorhandenen E-Mails aus der Zeit vor diesem Zeitpunkt mit der späteren Datenmenge impliziert, dass der grösste Teil der aus der Zeit vor November 2014 datierenden E-Mails anlässlich der Untersuchung durch die Untersuchungsbeauftragte der Vorinstanz nicht mehr elektronisch verfügbar war. Aufgrund von vereinzelt noch vorhandenen E-Mails, die andere Empfänger in Kopie erhalten hatten, ergeben sich aber doch klare Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auch nach der Gründung der Bank D._______ weiterhin in Kontakt mit Y._______ stand. So geht etwa aus einem E-Mail der Haushälterin der Liegenschaft in (...), die anlässlich der Scheidung auf Z._______ übertragen worden war, hervor, dass die Haushälterin dem Beschwerdeführer an Y._______ gerichtete, teilweise dringende Korrespondenz per E-Mail weiterleitete. Auch enthält ein an die Haushälterin gerichtetes E-Mail des Beschwerdeführers vom 24. April 2009 die Passage: "Die Aktien von (...) habe ich mit (Vorname von Y._______) angeschaut, ich werde die Checks, welche Du mir jeweils von diesem Investment sendest einlösen."
5.2.3 Angesichts dieser Akten erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in der fraglichen Zeit keinen Kontakt mehr mit Y._______ gehabt, seit dieser aus der C._______ LTD ausgeschieden sei, nicht als glaubhaft, ebenso wenig wie seine Behauptung, er sei nie auf Duzfuss mit Y._______ gestanden.
5.2.4 Der Beschwerdeführer konnte alle seine Argumente in seinen schriftlichen Eingaben ins Verfahren einbringen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
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eine persönliche Einvernahme diesbezüglich einen weiteren Erkenntnisgewinn bringen könnte. Selbst wenn Y._______ als Zeuge einvernommen werden könnte und er aussagen würde, dass er in der fraglichen Zeit keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe und die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers insofern bestätigen würde, ist davon auszugehen, dass das Gericht einer derartigen Aussage keine höhere Glaubhaftigkeit zubilligen würde als den dargelegten, von der Bundesanwaltschaft und von der Untersuchungsbeantragten sichergestellten schriftlichen Belegen. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 5.3 Das seit 1. April 1998 in Kraft stehende Geldwäschereigesetz dient namentlich der Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305bis
StGB) und der Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 1
GwG). In Ergänzung zu den strafrechtlichen Bestimmungen soll das Geldwäschereigesetz verhindern, dass Gelder verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen Geldkreislauf gelangen. Das Geldwäschereigesetz leistet mit seinen Sorgfalts- und Verhaltenspflichten einen eigenständigen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäscherei und dient darüber hinaus der Deliktsprävention, der Risikoverminderung für die Finanzintermediäre und schliesslich der Aufrechterhaltung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (Botschaft zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière [GAFI] vom 15. Juni 2007, BBl 2007 6276 [nachfolgend: Botschaft GAFI]; vgl. auch CHRISTOPH K. GRABER, in: Das neue GwG, 3. Aufl. 2009, Art. 1 N. 1; RALPH W YSS, in: GwG, Geldwäschereigesetz , 2. Aufl. 2009, Art. 1 N. 2, 5). Die Geldwäschereigesetzgebung zielt insbesondere auch darauf, die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17. Juni 1996 [Geldwäschereigesetz, GwG], BBl 1996 III 1102, 1116 [nachfolgend: Botschaft GwG]; BGE 134 III 529 E. 4.2). Dem Geldwäschereigesetz liegt somit eine umfassende Zielsetzung zu Grunde, welche über den Zweck und das Instrumentarium des Strafgesetzbuches hinausreicht (Botschaft GwG, S. 1102, 1113).
5.4 Der Finanzintermediär hat die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abzuklären, wenn sie ungewöhnlich erscheinen und ihre Rechtmässigkeit nicht erkennbar ist
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(Art. 6 Abs. 2 Bst. a
GwG) oder Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (Art. 6 Abs. 2 Bst. b
GwG). Art. 6 Abs. 2 Bst. b
GwG stellt dabei kein zusätzlicher Tatbestand dar, sondern lediglich die Hervorhebung von besonders ungewöhnlichen Geschäften im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a
GwG (vgl. W ERNER DE CAPITANI, in: Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band II, 2002, Art. 6 N. 5, 144). Als Anhaltspunkte im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b
GwG haben bereits schwache Verdachtsmomente zu gelten (vgl. DE CAPITANI, a.a.O., Art. 6, N. 156 ff.; MICHAEL REINLE, Die Meldepflicht im Geldwäschereigesetz, 2007, Rz. 422; GRABER, a.a.O., Art. 6 N. 7). Die aus den Abklärungen erlangten Informationen müssen schriftlich festgehalten und aufbewahrt werden (Urteil des BVGer B-2318/2006 vom 23. Juni 2008 E. 6.1.1 Ziff. 6). Um der Dokumentationspflicht zu genügen, muss der Finanzintermediär die Belege über die nach dem Geldwäschereigesetz erforderlichen Abklärungen so erstellen, dass die Vorinstanz, eine zugelassene Prüfgesellschaft oder ein Untersuchungsbeauftragter, sich innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden können (Art. 7 Abs. 1
GwG i.V.m. Art. 20 Abs. 1
GwV-FINMA bzw. Art. 34 Abs. 1
GwV-FINMA 3).
In engem Zusammenhang mit der Abklärungspflicht in Art. 6 Abs. 2 Bst. b
GwG steht die Meldepflicht des Finanzintermediärs gemäss Art. 9 Abs. 1
GwG. Der Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 23
GwG) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
GwG). Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen "herrühren" sind insbesondere Vermögenswerte, die durch ein Verbrechen erlangt wurden (vgl. DE CAPITANI, a.a.O., Art. 6 N. 152). Als Verbrechen gelten gemäss Art. 10 Abs. 2
StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. DAVE ZOLLINGER, GwG, Geldwäschereigesetz, 2. Aufl., 2009., Art. 305bis N. 12; BGE 126 IV 255 E. 3a). Als begründet ist ein Verdacht anzusehen, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte hindeuten (Botschaft GwG; GRABER, a.a.O., Art. 9 N. 8; DANIEL THELESKLAF, Geldwäschereigesetz, GwG, 2. Aufl. 2009, Art. 9 N. 9; DE CAPITANI, a.a.O., Art. 9 N. 40; Entscheid des BGer 4A_313/2008 vom 27. November 2008 E. 4.2.2.3). Hat der Finanzintermediär konkrete Kenntnisse Seite 14
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davon, dass ein Strafverfahren wegen einer schweren Straftat gegen seinen Kunden angehoben wurde und die betroffenen Vermögenswerte damit in Zusammenhang stehen könnten, so muss er sich in der Regel für eine Meldung nach Art. 9
GwG entscheiden (vgl. ZOLLINGER, a.a.O., Art. 305ter
StGB N. 26; GRABER, a.a.O., Art. 9 N. 11; CARLO LOMBARDINI, Banques et blanchiment d'argent, 2e éd., 2013, Rz. 501 f.). Im Zweifel ist immer eine Meldung zu erstatten (vgl. THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 N. 9; DE CAPITANI, a.a.O., Art. 9 N. 43 ff.; THOMAS ZWIEFELHOFER, Die Sorgfaltspflichten des liechtensteinischen Geldwäschereirechts verglichen mit den entsprechenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, 2007, S. 446 f.). Die Meldung muss unverzüglich erfolgen. Damit ist der Zeitpunkt gemeint, in dem das Wissen eintritt bzw. der Verdacht sich erhärtet hat, dass Vermögenswerte mit deliktischem Umfeld in die Geschäftsbeziehung involviert sind (vgl. THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 N. 15; vgl. Urteil des BVGer B-6815/2013 vom 10. Juni 2014 Erw. 4.1-4.3).
5.5 Gemäss Art. 24
GwV-FINMA hat jeder Finanzintermediär interne Weisungen zur Umsetzung seiner Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei zu erlassen. Sie sind durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden. Darin ist insbesondere zu regeln: Kriterien zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken (GmeR und TmeR) und wie diese erfasst, begrenzt und überwacht werden; inkl. Angabe von Grenzwerten; Grundzüge der Transaktionsüberwachung; Fälle, in denen die interne Geldwäschereifachstelle beigezogen und das oberste Geschäftsführungsorgan informiert werden müssen; Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen (PEP) und Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei.
5.6 Im vorliegenden Fall waren die Vorgaben der Bank D._______ in der Weisung 1.008.00 erfasst. Neben der GwG-Weisung enthielten die Weisungen 3.001.00 betreffend Private Banking (Private Banking Weisung) und 1.014.00 betreffend die Führung des Kundendossiers (KundendossierWeisung) relevante Vorgaben mit Bezug auf GmeR und TmeR. Gemäss dieser internen GwG-Weisung der Bank D._______ waren die jeweiligen Kundenverantwortlichen für die Überwachung der Geschäftsbeziehungen verantwortlich. Im Fall der Geschäftsbeziehungen mit Z._______, der K._______ Stiftung und der L._______ Stiftung war dies der Beschwerdeführer. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er Seite 15
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habe nichts von einer mangelhaften Umsetzung des GwG-Dossiers gewusst, denn er habe sich sowohl als Kundenberater als auch als CEO auf die Informationen verlassen, welche ihm von der Compliance zugegangen seien, ist seine Argumentation daher unbehelflich. 5.7 Es ist unbestritten, dass die Vermögenswerte, die Z._______, die K._______ Stiftung und die L._______ Stiftung zur Bank D._______ transferierten, von Y._______ stammten und dass der Beschwerdeführer dies aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Kundenbetreuer der Familie Y._______ bei der Bank A._______ wusste. Es ist zwar nicht zweifelsfrei erstellt, aber doch mehr als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch darüber informiert war, dass nach dem "Abtauchen" von Y._______ die C._______ LTD beziehungsweise die geschädigten Anleger derjenigen Hedgefonds, die durch die C._______ LTD verwaltet worden waren, gegenüber Y._______ die Anschuldigung erhoben, er habe diese Hedgefonds in betrügerischer Weise geschädigt. Spätestens aber mit Editionsverfügungen vom 24. Mai 2011 und 31. Mai 2011 informierte die Bundesanwaltschaft die Bank D._______ konkret darüber, dass gegen Y._______ eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei eröffnet worden sei, weil ihm vorgeworfen werde, Vermögenswerte, die aus kriminellen Tätigkeiten, insbesondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten Staaten von Amerika stammten, in der Schweiz verborgen zu haben. Es ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer als zuständiger Kundenbetreuer von Z._______, der K._______ und der L._______ Stiftung von diesen Editionsverfügungen Kenntnis hatte. Ob dieses Strafverfahren letztlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung führen wird oder ob die Y._______ vorgeworfenen Betrugsdelikte den Tatbestand von GwG-relevanten Vortaten nicht erfüllen, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entscheidend. Ebenso wenig kann dem Umstand entscheidende Bedeutung zugemessen werden, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte nicht durch Y._______ selbst bei der Bank D._______ deponiert wurden, sondern durch dessen Ex-Frau. Es ist unbestritten, dass Y._______ wenige Monate vor seinem "Untertauchen" Z._______ aufgrund der Scheidungskonvention verschiedene Vermögenswerte, darunter insbesondere ein grosses Paket von C._______ LTD-Aktien, übertragen hatte. Z._______ veräusserte in der Folge diese Aktien und deponierte die vom Erlös erworbenen Wertschriften bei der Bank D._______. Auch wenn die in Frage stehenden Vermögenswerte nicht durch Y._______ selbst bei der Bank D._______ deponiert worden waren, stammten sie doch offensichtlich aus der beruflichen Tätigkeit von Seite 16
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Y._______. Davon ging auch der Beschwerdeführer selbst aus, wie aus seinen Ausführungen in den Kontounterlagen und aus seiner Aktennotiz zu Handen der Bundesanwaltschaft hervorgeht.
Spätestens durch die Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft wusste der Beschwerdeführer konkret, dass gegen Y._______ eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei eröffnet worden war, weil ihm vorgeworfen wurde, Vermögenswerte, die aus kriminellen Tätigkeiten, insbesondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten Staaten von Amerika stammten, in der Schweiz verborgen zu haben. Als zuständiger Kundenbetreuer hätte der Beschwerdeführer diese Information daher in den Kundendossiers von Z._______ sowie der K._______ und der L._______ Stiftung dokumentieren müssen. Ebenso hätte er dem GwG-Verantwortlichen der Bank mitteilen müssen, dass begründeter Verdacht auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte auf diesen Konten bestehe, damit dieser die Meldung an die Meldestelle (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
GwG) vornehme. Auch wenn in der Folge die Verantwortung für die Erstattung der MROS-Meldung nicht beim Kundenbetreuer, sondern beim zuständigen GwG-Verantwortlichen der Bank lag, hatte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als CEO eine Mitverantwortung für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Bank, so dass er hätte einschreiten müssen, sobald er Anhaltspunkte dafür hatte, dass die MROS-Meldung trotz begründeten Verdachts auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte unterblieben war. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diesen Pflichten als zuständiger Kundenbetreuer und als CEO nicht nachgekommen ist. 5.8 Am 22. August 2011 eröffnete die Bank eine Kontobeziehung mit der G._______ AG. Auch an diesem Konto war Z._______ wirtschaftlich berechtigt, so dass bezüglich dieses Kontos die gleichen Verdachtsmomente vorlagen. Auch in diesem Kundendossier hat der Beschwerdeführer als zuständiger Kundenbetreuer pflichtwidrig nicht dokumentiert, dass aufgrund der Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft konkreter Verdacht auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte bestand, noch hat er veranlasst, dass der GwG-Verantwortliche die Bundesanwaltschaft oder die Meldestelle über diese Kontobeziehung informiert hat. 5.9 Die Untersuchungsbeauftragte entdeckte zwar keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer oder andere Organe oder Mitarbeiter der Bank D._______ Z._______ oder die Organe der K._______ Seite 17
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Stiftung unter Verletzung des Notifikationsverbots über die Editionsbegehren der Bundesanwaltschaft informiert hätten. In der Zeit zwischen dem Eintreffen der ersten Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Mai 2011 und dem Jahresende 2011 überwiesen Z._______ und die K._______ Stiftung indessen Vermögenswerte im Gesamtbetrag von über 7 Millionen Fr., beziehungsweise rund 28 % ihres damaligen Vermögens bei der Bank D._______, auf Konten in Brasilien, Uruguay, Frankreich, Spanien, England, Singapur und den USA. Im Vergleich dazu betrugen die Abflüsse in den rund 21 Monaten davor, seit der Eröffnung der Beziehungen im Jahr 2009, lediglich ca. 2.64 Millionen Fr. Von diesen Abflüssen nach der Editionsverfügung erfolgten zwei Überweisungen mit der Begründung je einer Schenkung von USD 450'000.- an die beiden Kinder von Z._______. Eine Überweisung über USD 3.5 Mio wurde von Z._______ mit einem künftigen Hauskauf begründet, doch fand sich in der Folge im Kundendossier kein Beleg, der dies plausibilisiert hätte. Angesichts der Umstände hätte der Beschwerdeführer als verantwortlicher Kundenbetreuer insbesondere diese drei Überweisungen als Transaktionen mit erhöhtem Risiko einstufen müssen. Zwar hätte die Gefahr bestanden, dass die bei derartigen Transaktionen an sich gebotenen zusätzlichen Abklärungen (Art. 14 aGwV-FINMA) mit dem von der Bundesanwaltschaft verhängten Notifikationsverbot nicht vereinbar gewesen wären. Der Beschwerdeführer hätte daher unverzüglich den GwG-Verantwortlichen der Bank informieren müssen, damit dieser die Bundesanwaltschaft und die Meldestelle rechtzeitig über die bevorstehenden Überweisungen in Kenntnis setze und eine Vermögenssperre anordne (Art. 10
GwG).
Auch dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht nachgekommen.
5.10 Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei verantwortlich sei, ist das daher nicht zu beanstanden. 6.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen lägen schon viele Jahre zurück. Die ihm vorgeworfenen Unterlassungen von Abklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten gingen teilweise bis auf die Eröffnung der Kontoverbindungen im Jahr 2009 beziehungsweise 2011 zurück. Die wirtschaftspolizeiliche Präventivwirkung ei-
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nes Enforcementverfahrens verbiete es, Verwaltungssanktionen, insbesondere aber besonders eingreifende Berufsverbote, dann auszusprechen, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung schon länger oder schon lange zurückliege. In einem solchen Fall nehme die Notwendigkeit, präventiv auf eine verantwortliche Person einzuwirken, mit zunehmender Dauer ab. Vorliegend habe sich diese Notwendigkeit aufgrund des langen Zeitablaufs auf Null reduziert. Alleine der zeitliche Aspekt und die deutliche Verbesserung im Bereich des GwG-Dispositivs der Bank zeige, dass das Berufsverbot weder geeignet noch erforderlich noch angemessen sei. 6.1 In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht kann die FINMA Personen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt haben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten untersagen (Art. 33
FINMAG; BGE 142 II 243 E. 2.2). Das Berufsverbot gemäss Art. 33
FINMAG ist repressiver Natur, hat aber primär einen generalpräventiven Zweck (HSU/RASHID BAHAR/DANIEL FLÜHMANN, BSK FINMAG, Art. 33 N. 6; FELIX UHLMANN, Das Berufsverbot nach Art. 33
FINMAG, in: SZW 2011, S. 437 ff.; CHRISTOPH KUHN, Das Berufsverbot nach Art. 33
FINMAG, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 40). Die Botschaft spricht bezüglich des Berufsverbots von einem verwaltungsrechtlichen Sanktionsinstrument, das die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte sicherstellen und den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten gewährleisten soll (Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 1. Februar 2006 [hiernach: Botschaft FINMAG], BBl 2006 2829 ff., 2849). Der Funktionsschutz der Finanzmärkte und der Schutz der Marktteilnehmer stehen nach der gesetzgeberischen Konzeption somit im Vordergrund (Botschaft FINMAG, BBl 2006 2882). Die Eröffnung des personellen Anwendungsbereichs der Norm von Art. 33
FINMAG setzt nicht voraus, dass die mit einer Sanktion zu belegenden Person in einer bestimmten Beziehung zu einer oder einem Beaufsichtigten steht, weshalb das finanzmarktrechtliche Berufsverbot auch nach beendetem Arbeitsverhältnis ausgesprochen werden kann (BGE 142 II 243 E. 2.2). Ein derartiges Berufsverbot stellt eine erhebliche Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen dar. Entsprechend hat die Vorinstanz bei der Bemessung der Dauer den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteil des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 3). Seite 19
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6.2 Ob ein Berufsverbot erforderlich und verhältnismässig ist, ist eine Frage, in Bezug auf deren Beantwortung der Vorinstanz technisches Ermessen zukommt, weshalb die Rechtsmittelinstanz sich bei der Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. 6.3 Wie dargelegt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und damit kausal und schuldhaft für eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Bank D._______ verantwortlich sei.
6.4 Die Argumentation des Beschwerdeführers, die ihm vorgeworfenen Unterlassungen von Abklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten gingen teilweise bis auf die Eröffnung der Kontoverbindungen im Jahr 2009 beziehungsweise 2011 zurück, ist zumindest unpräzise. Richtig ist, dass die in Frage stehenden Konten teilweise bereits im Jahr 2009 begründet wurden und dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits damals wusste, dass Verdacht auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte auf diesen Konten bestand, mit Sicherheit aber seit den Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft im Jahr 2011. Bereits damals hätte er daher diese Verdachtsgründe dokumentieren und die entsprechenden Meldungen vornehmen müssen. Indessen tat er dies nicht nur damals nicht, sondern er und damit die Bank D._______ kam diesen Pflichten auch in den folgenden Jahren bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2016 nicht nach. Hinzu kommt, dass das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahmen durch die Bundesanwaltschaft und die Vorinstanz nicht darauf hindeutet, dass der Zeitablauf seit den in Frage stehenden Vorkommnissen zu einem besseren Verständnis oder einer anderen Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Geldwäschereibekämpfung geführt hätte. Die Vorinstanz hat die persönliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung gewürdigt. Der Beschwerdeführer rügt nicht, sie habe diesbezüglich wesentliche Punkte nicht oder nicht genügend berücksichtigt. Er macht auch keine ungewöhnlich lange faktische Vorwirkung des Berufsverbots geltend, die bei der Überprüfung der Dauer der Massnahme hätte mitberücksichtigt werden müssen.
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Angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Pflichtverletzungen ist die verfügte Dauer des Berufsverbots von fünf Jahren daher nicht zu beanstanden. 7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). 9.
Als vollständig unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5`000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. G01090786; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger
Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 3. Dezember 2019
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
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Urteil vom 27. November 2019
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
X._______,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Lucius Richard Blattner und/oder Friedrich Frank, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsverbot.
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Sachverhalt:
A.
A.a X._______ (der Beschwerdeführer) absolvierte eine kaufmännische Lehre bei einer Bank und war in der Folge ab 1988 bei verschiedenen Banken tätig. An der W._______ Schule bildete er sich nebenberuflich zum diplomierten Betriebsökonom weiter. Während seiner Tätigkeit bei der Filiale der Bank A._______ in Zürich betreute er von 2004 bis 2008 Y._______, dessen Ehefrau beziehungsweise Ex-Ehefrau Z._______ sowie die K._______ Stiftung, eine von Y._______ gegründete liechtensteinische Stiftung, an der Z._______ wirtschaftlich berechtigt war. A.b Y._______ war Gründer, Co-Chief Investment Officer und indirekter Shareholder der in London kotierten C._______ LTD, die verschiedene Hedge-Fonds verwaltete. Am 21. Mai 2007 wurde die Ehe von Y._______ und Z._______ geschieden. Am 18. September 2007 gab Y._______ seinen Rücktritt aus der Geschäftsleitung der C._______ LTD bekannt. In der Folge stürzte der Kurs der C._______ LTD-Aktien drastisch ab und die Anleger der verwalteten Fondsgesellschaften erhoben den Vorwurf, Y._______ sei mit mehr als 150 Millionen Euro "untergetaucht". A.c Im Juni 2009 wurde die Bank D._______ gegründet (in der Folge mehrfach umfirmiert). Der Beschwerdeführer war vom 25. Juni 2009 bis 25. Februar 2016 als CEO der Bank tätig. A.d Im September 2009 eröffnete Z._______ ein Konto bei der Bank D._______ und transferierte Vermögenswerte von der Bank A._______ auf dieses Konto. Ebenso eröffnete die K._______ Stiftung, an der Z._______ wirtschaftlich berechtigt war, sowie die liechtensteinische L._______ Stiftung, an der die beiden gemeinsamen Kinder von Y._______ und Z._______ wirtschaftlich berechtigt waren, je ein Konto bei der Bank D._______, und transferierten Vermögenswerte von Konten dieser Stiftungen bei der Bank A._______ und einer anderen Bank auf die neu eröffneten Konten bei der Bank D._______. Zuständiger Kundenbetreuer dieser Konten bei der Bank D._______ war der Beschwerdeführer. A.e Mit Editionsverfügungen vom 24. Mai 2011 und 31. Mai 2011 verlangte die Bundesanwaltschaft von der Bank D._______ Auskünfte über alle Konten der Bank, bei denen Y._______ als Kunde, wirtschaftlich Berechtigter oder Bevollmächtigter figuriere beziehungsweise über alle Konten der
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K._______ Stiftung sowie über alle Konten, an denen der wirtschaftlich Berechtigte oder der Bevollmächtigte der K._______ Stiftung Kunde, wirtschaftlich Berechtigter oder Bevollmächtigter sei. In den Editionsverfügungen wurde den Organen und Mitarbeitern der Bank unter Strafandrohung verboten, die betreffenden Kunden, wirtschaftlich Berechtigten, Vertreter oder andere Dritte über diese Editionsverfügungen zu informieren. In der Begründung der Editionsverfügungen wurde unter anderem ausgeführt, gegen Y._______ werde eine Strafuntersuchung geführt wegen qualifizierter Geldwäscherei. Ihm werde vorgeworfen, Vermögenswerte, die aus kriminellen Tätigkeiten, insbesondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten Staaten von Amerika stammten, in der Schweiz verborgen zu haben. B.
B.a Mit Verfügung vom 24. April 2015 setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA; nachfolgend Vorinstanz) die E._______ AG, Zürich, als Untersuchungsbeauftragte bei der Bank ein, um vermutete Mängel im Bereich der Geldwäscherei zu untersuchen.
B.b Am 22. Februar 2016 eröffnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein eingreifendes Verwaltungsverfahren (Enforcementverfahren). B.c Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 verbot die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Verfügung (Berufsverbot; Dispositiv-Ziff. 1). Für den Fall der Widerhandlung gegen die Dispositiv-Ziff. 1 verwies die Vorinstanz auf Art. 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes und die darin vorgesehene Strafandrohung (DispositivZiff. 2). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 30`000.- (Dispositiv-Ziff. 3). Die Vorinstanz begründete die Anordnung des Berufsverbots im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei verantwortlich sei.
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C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2017 vollumfänglich aufzuheben und es sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.
2. Es wird der Beizug der gesamten Verfahrensakten beantragt. Ausnahme hiervon ist der Untersuchungsbericht der E._______ AG vom 11. September 2015, welcher aus dem Recht zu weisen und nicht als Beweismittel im Enforcementverfahren zuzulassen ist. 3. Es wird beantragt, Herrn X._______ in einer mündlich durchzuführenden Hauptverhandlung als Partei/Zeuge zu befragen. 4. Es wird beantragt, Herrn Y._______ mündlich oder schriftlich als Zeuge zu befragen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.
Zur Begründung des Verfahrensantrags, der Untersuchungsbericht der E._______ AG vom 11. September 2015 sei aus dem Recht zu weisen, führt der Beschwerdeführer aus, ihm sei mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 eine Frist bis zum 30. Januar 2017 eingeräumt worden, um zum zweihundertseitigen Untersuchungsbericht Stellung zu nehmen, womit ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der aufgeführte Sachverhalt weise Fehler und Ungenauigkeiten auf. Die Vorinstanz suggeriere, dass der Bank die Bewilligung wegen Verstosses gegen Geldwäschereinormen entzogen worden sei. Dem sei nicht so, vielmehr sei gegen die Bank D._______ ein Verfahren wegen eines (angeblichen) Verstosses der Eigenmittelvorschriften eröffnet worden. Weiter führe die Vorinstanz aus, dass die vom Beschwerdeführer betreuten Geschäftsbeziehungen zu Z._______, der K._______ Stiftung, der L._______ Stiftung sowie der G._______ AG ,,einen Bezug" zu Y._______ hätten. Dieser ,,Bezug" impliziere etwas, was rechtlich irrelevant sei. Denn das Geldwäschereigesetz und seine Verordnungen knüpften ihre Verhaltenspflichten an das Vorliegen einer vertraglichen Beziehung an. Nur in der Beziehung zwischen Finanzintermediär und Vertragspartner oder wirtschaftlich Be-
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rechtigtem entstünden deshalb die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz. Die Vorinstanz suggeriere mit ihren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Gründung der Bank stets mit Y._______ Kontakt gehabt habe. Aus einem früheren Geschäftskontakt würden Kontakte für die hier relevante Zeit konstruiert. Kontakt zu Y._______ habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gehabt. Diesen Negativbeweis könne man durch Befragung von Y._______ führen. Die Vorinstanz trage vor, dass Z._______ ihre Beteiligungsrechte an den C._______ LTD-Aktien vor dem Rücktritt von Y._______ weitgehend veräussert habe. Aus den angegebenen Belegstellen gehe indessen lediglich hervor, dass Z._______ im Zeitraum vom 21. August 2007 bis Ende Dezember 2007 drei von gesamthaft vier Millionen Aktien verkauft habe. Ob die Verkäufe vor oder nach dem öffentlichen Rücktritt von Y._______ erfolgt seien, gehe aus den Akten gerade nicht hervor. Zudem halte der Untersuchungsbericht ausdrücklich fest, dass nicht feststehe, dass beim Verkauf ein Insiderwissen genutzt worden sei. Abgesehen davon, würde es sich beim Insiderwissen nicht um eine ausreichende Geldwäschereivortat handeln. Die aufsichtsrechtlichen Instrumente der Vorinstanz seien wirtschaftspolizeilicher Natur. Diese wirtschaftspolizeiliche Präventivwirkung verbiete es aber, besonders eingreifende Berufsverbote dann auszusprechen, wenn die (angebliche) Sorgfaltspflichtverletzung schon länger zurückliege. D.
Mit Vernehmlassung vom 5. September 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und verweist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. In Ergänzung zur angefochtenen Verfügung enthält die Vernehmlassung weitere Ausführungen zur Anwendbarkeit des Geldwäschereigesetzes. In der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz im Einzelnen dargelegt, dass der Beschwerdeführer über Informationen verfügt habe, welche eine Meldepflicht hätten auslösen bzw. besondere Sorgfaltspflichten hätten erforderlich machen müssen. Für einen Verstoss gegen die genannten Bestimmungen reiche es bereits, wenn ein begründeter Verdacht resp. das Vorliegen von Anhaltspunkten ignoriert werde. Aufgrund aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres zu einem begründeten Verdacht gelangen müssen. Die Rüge, es liege keine Meldepflichtverletzung vor, sei unzutreffend. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Untersuchungsbericht aus dem Recht zu weisen wäre. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 26. Januar 2017 bereits zum Bericht geäussert. Der relevante Sach-
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verhalt sei gestützt auf die Verfahrensakten genügend erstellt. Die Befragung des Beschwerdeführers und von Y._______ würde zu keinen weiteren relevanten Erkenntnissen führen. Sämtliche Verfahrensanträge seien daher abzuweisen.
E.
Mit Replik vom 3. November 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und bisherigen Ausführungen fest.
F.
Mit Schreiben vom 20. November 2017 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik und hält vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung und an den in der Eingabe vom 5. September 2017 gemachten Ausführungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 54 Rechtsschutz |
||||||
| Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 319 Gründe |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: | ||||||
| kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; | ||||||
| kein Straftatbestand erfüllt ist; | ||||||
| Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; | ||||||
| Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; | ||||||
| nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. | ||||||
| Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: | ||||||
| das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und | ||||||
| das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. | ||||||
B-3626/2017
Ein Interesse des Beschwerdeführers daran, dass nicht nur die angefochtene Verfügung aufgehoben, sondern darüber hinaus noch eine ausdrückliche Einstellungsverfügung durch die Vorinstanz erlassen wird, ist daher nicht ersichtlich. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachverhaltsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 19 |
||||||
| Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 40 |
||||||
| Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. | ||||||
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, den Untersuchungsbericht der E._______ AG vom 11. September 2015 aus dem Recht zu weisen. Ihm sei mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 eine Frist bis zum 30. Januar 2017 eingeräumt worden, um zum über zweihundertseitigen Untersuchungsbericht Stellung zu nehmen. Dies sei in der gebotenen Zeit schlechthin nicht möglich gewesen. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbstständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
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zur Geltung bringen kann (Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2 und B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.2). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz eine Frist bis 13. Januar 2017angesetzt, um zum Untersuchungsbericht Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 beantragte er eine Fristerstreckung bis 30. Januar 2017 (G 2 056). Dem Gesuch wurde mit Schreiben der FINMA vom 5. Januar 2017 vollumfänglich entsprochen. Eine weitere Fristverlängerung verlangte er nicht. Die Rüge, die ihm angesetzte Frist sei zu kurz gewesen, ist daher verwirkt und im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.
3.3 Ohnehin ist unerfindlich, warum eine allfällige Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dazu führen sollte, dass der Untersuchungsbericht aus dem Recht zu weisen sei. 4.
Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Verwaltungsverfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Prinzipien heranzuziehen. Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendung findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 18 ff; RENÉ W IEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 777, S. 256; Urteil des BVGer B-7096/2013 E. 2).
Für den Untersuchungszeitraum (1. September 2009 bis 31. Dezember 2015) ergeben sich die Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei aus dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG, Fassung in Kraft vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2014; SR 955.0) und der aGwV-FINMA vom 8. Dezember 2010 (GwV-FINMA; SR 955.033.0) hervor.
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5.
Die Vorinstanz begründet die Anordnung eines Berufsverbots gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er persönlich für diverse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei verantwortlich sei. Die Kundenbeziehungen der Bank D._______ mit Z._______, der K._______ Stiftung, der L._______ Stiftung und der G._______ AG hätten alle einen Bezug zu Y._______ aufgewiesen und hätten als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko (GmeR) eingestuft werden müssen. Aufgrund seines Vorwissens als Kundenberater bei der Bank A._______, wo er für Y._______, Z._______ und die K._______ Stiftung zuständig gewesen sei, und seiner Nähe zu und Unterstützung von Y._______ hätte der Beschwerdeführer genügend Hinweise gehabt, dass die zur Bank D._______ transferierten Gelder von Y._______ stammten oder stammen könnten und möglicherweise einen deliktischen Ursprung gehabt hätten. Dennoch habe er es unterlassen, seine Vorkenntnisse bei der Identifizierung und Abklärung der Kundenbeziehung zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Statt die entsprechenden Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit der notwendigen Tiefe und Sorgfalt abzuklären, habe er wesentliche Elemente zur Beurteilung der mit der Beziehung verbundenen Risiken verheimlicht. Der Beschwerdeführer sei nicht nur der zuständige Kundenberater, sondern als CEO auch für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften auf dem Gebiet der Geldwäscherei verantwortlich gewesen. In Bezug auf die Meldepflicht sei ihm daher eine aufsichtsrechtliche Handlungspflicht zugekommen. Dennoch habe er es selbst noch nach der Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft pflichtwidrig unterlassen, die interne Geldwäschereifachstelle zu informieren. Durch die Entgegennahme der Gelder, die von Y._______ stammten, habe er sich in einen Interessenkonflikt in Bezug auf seine Position als Kundenberater und als CEO der Bank D._______ versetzt. Er sei seinen Pflichten nicht nachgekommen, um die besagten Beziehungen weiterführen zu können. Für diese schweren Verletzungen von Aufsichtsrecht sei er in seiner Funktion als zuständiger Kundenberater sowie als CEO der Bank persönlich und direkt verantwortlich. Damit habe er die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit schwer verletzt. Der Beschwerdeführer rügt, der von der Vorinstanz aufgeführte Sachverhalt weise Fehler und Ungenauigkeiten auf. Die Vorinstanz suggeriere, dass der Bank die Bewilligung wegen Verstosses gegen Geldwäschereinormen entzogen worden sei. Dem sei nicht so, vielmehr sei gegen die Bank D._______ ein Verfahren wegen eines (angeblichen) Verstosses der Seite 9
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Eigenmittelvorschriften eröffnet worden. Weiter führe die Vorinstanz aus, dass die vom Beschwerdeführer betreuten Geschäftsbeziehungen zu Z._______, der K._______ Stiftung, der L._______ Stiftung sowie der G._______ AG ,,einen Bezug" zu Y._______ hätten. Dieser ,,Bezug" impliziere etwas, was rechtlich irrelevant sei. Denn das Geldwäschereigesetz und seine Verordnungen knüpften ihre Verhaltenspflichten an das Vorliegen einer vertraglichen Beziehung an. Nur in der Beziehung zwischen Finanzintermediär und Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigtem entstünden deshalb die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz. Die Vorinstanz suggeriere mit ihren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Gründung der Bank stets mit Y._______ Kontakt gehabt habe. Aus einem früheren Geschäftskontakt würden Kontakte für die hier relevante Zeit konstruiert. Kontakt zu Y._______ habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gehabt. Diesen Negativbeweis könne man durch Befragung von Y._______ führen. Die Vorinstanz trage vor, dass Z._______ ihre Beteiligungsrechte an den C._______ LTD-Aktien vor dem Rücktritt von Y._______ weitgehend veräussert habe. Aus den angegebenen Belegstellen gehe indessen lediglich hervor, dass Z._______ im Zeitraum vom 21. August 2007 bis Ende Dezember 2007 drei von gesamthaft vier Millionen Aktien verkauft habe. Ob die Verkäufe vor oder nach dem öffentlichen Rücktritt von Y._______ erfolgt seien, gehe aus den Akten gerade nicht hervor. Zudem halte der Untersuchungsbericht ausdrücklich fest, dass nicht feststehe, dass beim Verkauf ein Insiderwissen genutzt worden sei. Abgesehen davon, würde es sich beim Insiderwissen nicht um eine ausreichende Geldwäschereivortat handeln. Der Beschwerdeführer habe nichts von einer mangelhaften Umsetzung des GwG-Dossiers gewusst; er habe sich sowohl als Kundenberater als auch als CEO auf die Informationen verlassen, welche ihm von der Compliance sowie auf die Bestätigungen, welche ihm von der internen und externen Revision zugegangen seien. Auch in Bezug auf die angebliche Meldepflichtverletzung stelle die Vorinstanz wieder darauf ab, dass er bereits bei Eröffnung der Kontobeziehung mit Z._______ und deren Stiftungen gewusst habe, dass die fraglichen Gelder deliktischen Ursprungs sein könnten. Hierfür habe es aber keinerlei Hinweise gegeben. Mit den Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft gebe es ein Geschehnis, das für eine strafrechtliche Verstrickung von Y._______ sprechen könnte. Freilich habe sich mit diesen Editionsverfügungen die Compliance-Abteilung der Bank befasst. Auch die MROS-Meldung hätte nicht er, sondern die Compliance-Abteilung der Bank machen müssen.
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5.1 Die Frage, mit welchem Ergebnis das Enforcementverfahren gegen die Bank D._______ geendet hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, da die Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung sich grundsätzlich nur auf die Parteien des betreffenden Verfahrens erstreckt (BGE 142 II 243 E. 2.3). Auf die Frage, warum die Vorinstanz gegenüber der Bank D._______ keine schwere Verletzung von GwG-Pflichten festgestellt oder entsprechende Sanktionen oder Massnahmen verfügt hat, nachdem sich die Bank D._______ vom Beschwerdeführer und dem damaligen Compliance Officer getrennt hatte und die Bank nach Auffassung der Vorinstanz ohnehin wegen fehlender Erfüllung der Eigenmittelvorschriften zu liquidieren war, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 5.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz suggeriere mit ihren Ausführungen, dass er auch nach dessen Abtauchen und nach der Gründung der Bank D._______ mit Y._______ Kontakt gehabt habe, ist nachvollziehbar. Er beantragt, er selbst und Y._______ seien im vorliegenden Verfahren als Zeugen zu befragen. Nur so könne er den entsprechenden Negativbeweis, dass er mit Y._______ ab 2007 keinen Kontakt mehr gehabt habe, erbringen.
5.2.1 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die entscheidende Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BGer 6B 353/2017 vom 24. November 2017 E. 4.3; Urteil des BVGer A-5347/2017 vom 5. Juni 2018 E. 4.4). 5.2.2 Gegenüber der Bundesanwaltschaft hatte der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe mit Y._______ in der fraglichen Zeit keinen Kontakt mehr gehabt, seit dieser aus der C._______ LTD ausgeschieden sei. Diese Frage ist für das vorliegende Verfahren zwar nicht zentral, aber doch von einer gewissen Relevanz.
Die Bundesanwaltschaft führt offenbar ein Strafverfahren gegen Y._______ sowie unter anderem den Beschwerdeführer wegen bandenmässiger Geldwäscherei. Dieses Strafverfahren ist nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten der Seite 11
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Bundesanwaltschaft, welche die Vorinstanz zu den Vorakten genommen hat, ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2007, also kurze Zeit nach dem "Untertauchen" von Y._______, unter seinem eigenen Namen ein Tresorfach bei einer Drittbank mietete und Y._______ als Bevollmächtigten eintragen liess. Weiter stellte die Bundesanwaltschaft ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. März 2008 an den Anwalt von Y._______ sicher, das folgende Passage enthält: "Today I have spoken with (Vorname von Y._______). lnstead of USD 380'000 and EUR 250'000 I will pay cash: USD 100'000 and EUR 100'000 plus 17 kilo gold. The first 12 kilos gold are already in the safe. Can you please give (Vorname von Y._______) the receipt to sign it."
Anders als in der Bank A._______ wurden die E-Mails in der Bank D._______ erst ab November 2014 automatisch aufbewahrt und archiviert. Ein Vergleich des Volumens der noch vorhandenen E-Mails aus der Zeit vor diesem Zeitpunkt mit der späteren Datenmenge impliziert, dass der grösste Teil der aus der Zeit vor November 2014 datierenden E-Mails anlässlich der Untersuchung durch die Untersuchungsbeauftragte der Vorinstanz nicht mehr elektronisch verfügbar war. Aufgrund von vereinzelt noch vorhandenen E-Mails, die andere Empfänger in Kopie erhalten hatten, ergeben sich aber doch klare Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auch nach der Gründung der Bank D._______ weiterhin in Kontakt mit Y._______ stand. So geht etwa aus einem E-Mail der Haushälterin der Liegenschaft in (...), die anlässlich der Scheidung auf Z._______ übertragen worden war, hervor, dass die Haushälterin dem Beschwerdeführer an Y._______ gerichtete, teilweise dringende Korrespondenz per E-Mail weiterleitete. Auch enthält ein an die Haushälterin gerichtetes E-Mail des Beschwerdeführers vom 24. April 2009 die Passage: "Die Aktien von (...) habe ich mit (Vorname von Y._______) angeschaut, ich werde die Checks, welche Du mir jeweils von diesem Investment sendest einlösen."
5.2.3 Angesichts dieser Akten erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in der fraglichen Zeit keinen Kontakt mehr mit Y._______ gehabt, seit dieser aus der C._______ LTD ausgeschieden sei, nicht als glaubhaft, ebenso wenig wie seine Behauptung, er sei nie auf Duzfuss mit Y._______ gestanden.
5.2.4 Der Beschwerdeführer konnte alle seine Argumente in seinen schriftlichen Eingaben ins Verfahren einbringen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
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eine persönliche Einvernahme diesbezüglich einen weiteren Erkenntnisgewinn bringen könnte. Selbst wenn Y._______ als Zeuge einvernommen werden könnte und er aussagen würde, dass er in der fraglichen Zeit keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe und die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers insofern bestätigen würde, ist davon auszugehen, dass das Gericht einer derartigen Aussage keine höhere Glaubhaftigkeit zubilligen würde als den dargelegten, von der Bundesanwaltschaft und von der Untersuchungsbeantragten sichergestellten schriftlichen Belegen. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 5.3 Das seit 1. April 1998 in Kraft stehende Geldwäschereigesetz dient namentlich der Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305bis
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305bis [1] |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5] | ||||||
| Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; | ||||||
| als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; | ||||||
| durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. | ||||||
| Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [3] SR 642.11 [4] SR 642.14 [5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 1 [1] Gegenstand |
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| Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches [2] (StGB), die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Absatz 1 StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [2] SR 311.0 | ||||||
5.4 Der Finanzintermediär hat die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abzuklären, wenn sie ungewöhnlich erscheinen und ihre Rechtmässigkeit nicht erkennbar ist
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(Art. 6 Abs. 2 Bst. a
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 6 [1] Besondere Sorgfaltspflichten |
||||||
| Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. | ||||||
| Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; | ||||||
| Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB [3] herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; | ||||||
| die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 6 [1] Besondere Sorgfaltspflichten |
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| Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. | ||||||
| Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; | ||||||
| Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB [3] herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; | ||||||
| die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 6 [1] Besondere Sorgfaltspflichten |
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| Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. | ||||||
| Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; | ||||||
| Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB [3] herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; | ||||||
| die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 6 [1] Besondere Sorgfaltspflichten |
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| Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. | ||||||
| Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; | ||||||
| Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB [3] herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; | ||||||
| die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 6 [1] Besondere Sorgfaltspflichten |
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| Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. | ||||||
| Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; | ||||||
| Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB [3] herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; | ||||||
| die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 7 Dokumentationspflicht |
||||||
| Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. | ||||||
| Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. [1] | ||||||
| Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann. | ||||||
| Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
|
SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 20 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen |
||||||
| Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden. | ||||||
| Banken und Wertpapierhäuser [1] betreiben für die Transaktionsüberwachung ein informatikgestütztes System, das hilft, Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 14 zu ermitteln. | ||||||
| Die durch das informatikgestützte Überwachungssystem ermittelten Transaktionen sind innert angemessener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 15 durchzuführen. | ||||||
| Banken und Wertpapierhäuser mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und wirtschaftlich berechtigter Personen oder Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem verzichten. [2] | ||||||
| Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer KAG-Investmentgesellschaft, einem Verwalter von Kollektivvermögen, einer Person nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [3] (BankG) oder einem Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben abis oder dquater GwG die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist. [4] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). [3] SR 952.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 27. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 703). | ||||||
|
SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 20 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen |
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| Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden. | ||||||
| Banken und Wertpapierhäuser [1] betreiben für die Transaktionsüberwachung ein informatikgestütztes System, das hilft, Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 14 zu ermitteln. | ||||||
| Die durch das informatikgestützte Überwachungssystem ermittelten Transaktionen sind innert angemessener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 15 durchzuführen. | ||||||
| Banken und Wertpapierhäuser mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und wirtschaftlich berechtigter Personen oder Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem verzichten. [2] | ||||||
| Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer KAG-Investmentgesellschaft, einem Verwalter von Kollektivvermögen, einer Person nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [3] (BankG) oder einem Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben abis oder dquater GwG die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist. [4] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). [3] SR 952.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 27. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 703). | ||||||
In engem Zusammenhang mit der Abklärungspflicht in Art. 6 Abs. 2 Bst. b
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 6 [1] Besondere Sorgfaltspflichten |
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| Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. | ||||||
| Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; | ||||||
| Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB [3] herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; | ||||||
| die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
||||||
| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 23 |
||||||
| Das Bundesamt für Polizei [1] führt die Meldestelle für Geldwäscherei. | ||||||
| Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11a zusätzliche Informationen ein. [2] | ||||||
| Sie unterhält ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung. [3] | ||||||
| Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass: | ||||||
| eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB [5] vorliegt; | ||||||
| Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [8] | ||||||
| Übermittelt sie die von einem Finanzintermediär nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie den Finanzintermediär darüber, solange dieser die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9b abgebrochen hat. [9] | ||||||
| ... [10] | ||||||
| [1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] SR 311.0 [6] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [9] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [10] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
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| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 10 |
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| Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. | ||||||
| Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. | ||||||
| Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. | ||||||
B-3626/2017
davon, dass ein Strafverfahren wegen einer schweren Straftat gegen seinen Kunden angehoben wurde und die betroffenen Vermögenswerte damit in Zusammenhang stehen könnten, so muss er sich in der Regel für eine Meldung nach Art. 9
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
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| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305ter [1] |
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| Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. [2] | ||||||
| Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). | ||||||
5.5 Gemäss Art. 24
|
SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 24 Geldwäschereifachstelle |
||||||
| Der Finanzintermediär hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen. Diese unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung dieser Verordnung, ohne diesen die Verantwortung dafür abzunehmen. | ||||||
| Die Geldwäschereifachstelle bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vor und plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. | ||||||
5.6 Im vorliegenden Fall waren die Vorgaben der Bank D._______ in der Weisung 1.008.00 erfasst. Neben der GwG-Weisung enthielten die Weisungen 3.001.00 betreffend Private Banking (Private Banking Weisung) und 1.014.00 betreffend die Führung des Kundendossiers (KundendossierWeisung) relevante Vorgaben mit Bezug auf GmeR und TmeR. Gemäss dieser internen GwG-Weisung der Bank D._______ waren die jeweiligen Kundenverantwortlichen für die Überwachung der Geschäftsbeziehungen verantwortlich. Im Fall der Geschäftsbeziehungen mit Z._______, der K._______ Stiftung und der L._______ Stiftung war dies der Beschwerdeführer. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er Seite 15
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habe nichts von einer mangelhaften Umsetzung des GwG-Dossiers gewusst, denn er habe sich sowohl als Kundenberater als auch als CEO auf die Informationen verlassen, welche ihm von der Compliance zugegangen seien, ist seine Argumentation daher unbehelflich. 5.7 Es ist unbestritten, dass die Vermögenswerte, die Z._______, die K._______ Stiftung und die L._______ Stiftung zur Bank D._______ transferierten, von Y._______ stammten und dass der Beschwerdeführer dies aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Kundenbetreuer der Familie Y._______ bei der Bank A._______ wusste. Es ist zwar nicht zweifelsfrei erstellt, aber doch mehr als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch darüber informiert war, dass nach dem "Abtauchen" von Y._______ die C._______ LTD beziehungsweise die geschädigten Anleger derjenigen Hedgefonds, die durch die C._______ LTD verwaltet worden waren, gegenüber Y._______ die Anschuldigung erhoben, er habe diese Hedgefonds in betrügerischer Weise geschädigt. Spätestens aber mit Editionsverfügungen vom 24. Mai 2011 und 31. Mai 2011 informierte die Bundesanwaltschaft die Bank D._______ konkret darüber, dass gegen Y._______ eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei eröffnet worden sei, weil ihm vorgeworfen werde, Vermögenswerte, die aus kriminellen Tätigkeiten, insbesondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten Staaten von Amerika stammten, in der Schweiz verborgen zu haben. Es ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer als zuständiger Kundenbetreuer von Z._______, der K._______ und der L._______ Stiftung von diesen Editionsverfügungen Kenntnis hatte. Ob dieses Strafverfahren letztlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung führen wird oder ob die Y._______ vorgeworfenen Betrugsdelikte den Tatbestand von GwG-relevanten Vortaten nicht erfüllen, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entscheidend. Ebenso wenig kann dem Umstand entscheidende Bedeutung zugemessen werden, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte nicht durch Y._______ selbst bei der Bank D._______ deponiert wurden, sondern durch dessen Ex-Frau. Es ist unbestritten, dass Y._______ wenige Monate vor seinem "Untertauchen" Z._______ aufgrund der Scheidungskonvention verschiedene Vermögenswerte, darunter insbesondere ein grosses Paket von C._______ LTD-Aktien, übertragen hatte. Z._______ veräusserte in der Folge diese Aktien und deponierte die vom Erlös erworbenen Wertschriften bei der Bank D._______. Auch wenn die in Frage stehenden Vermögenswerte nicht durch Y._______ selbst bei der Bank D._______ deponiert worden waren, stammten sie doch offensichtlich aus der beruflichen Tätigkeit von Seite 16
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Y._______. Davon ging auch der Beschwerdeführer selbst aus, wie aus seinen Ausführungen in den Kontounterlagen und aus seiner Aktennotiz zu Handen der Bundesanwaltschaft hervorgeht.
Spätestens durch die Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft wusste der Beschwerdeführer konkret, dass gegen Y._______ eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei eröffnet worden war, weil ihm vorgeworfen wurde, Vermögenswerte, die aus kriminellen Tätigkeiten, insbesondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten Staaten von Amerika stammten, in der Schweiz verborgen zu haben. Als zuständiger Kundenbetreuer hätte der Beschwerdeführer diese Information daher in den Kundendossiers von Z._______ sowie der K._______ und der L._______ Stiftung dokumentieren müssen. Ebenso hätte er dem GwG-Verantwortlichen der Bank mitteilen müssen, dass begründeter Verdacht auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte auf diesen Konten bestehe, damit dieser die Meldung an die Meldestelle (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
||||||
| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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Stiftung unter Verletzung des Notifikationsverbots über die Editionsbegehren der Bundesanwaltschaft informiert hätten. In der Zeit zwischen dem Eintreffen der ersten Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Mai 2011 und dem Jahresende 2011 überwiesen Z._______ und die K._______ Stiftung indessen Vermögenswerte im Gesamtbetrag von über 7 Millionen Fr., beziehungsweise rund 28 % ihres damaligen Vermögens bei der Bank D._______, auf Konten in Brasilien, Uruguay, Frankreich, Spanien, England, Singapur und den USA. Im Vergleich dazu betrugen die Abflüsse in den rund 21 Monaten davor, seit der Eröffnung der Beziehungen im Jahr 2009, lediglich ca. 2.64 Millionen Fr. Von diesen Abflüssen nach der Editionsverfügung erfolgten zwei Überweisungen mit der Begründung je einer Schenkung von USD 450'000.- an die beiden Kinder von Z._______. Eine Überweisung über USD 3.5 Mio wurde von Z._______ mit einem künftigen Hauskauf begründet, doch fand sich in der Folge im Kundendossier kein Beleg, der dies plausibilisiert hätte. Angesichts der Umstände hätte der Beschwerdeführer als verantwortlicher Kundenbetreuer insbesondere diese drei Überweisungen als Transaktionen mit erhöhtem Risiko einstufen müssen. Zwar hätte die Gefahr bestanden, dass die bei derartigen Transaktionen an sich gebotenen zusätzlichen Abklärungen (Art. 14 aGwV-FINMA) mit dem von der Bundesanwaltschaft verhängten Notifikationsverbot nicht vereinbar gewesen wären. Der Beschwerdeführer hätte daher unverzüglich den GwG-Verantwortlichen der Bank informieren müssen, damit dieser die Bundesanwaltschaft und die Meldestelle rechtzeitig über die bevorstehenden Überweisungen in Kenntnis setze und eine Vermögenssperre anordne (Art. 10
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 10 [1] Vermögenssperre |
||||||
| Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB [2] im Zusammenhang stehen, sobald ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt. [3] | ||||||
| Er sperrt unverzüglich die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Meldestelle im Falle von Absatz 1 die Übermittlung der gemeldeten Informationen mitgeteilt hat oder er im Falle von Absatz 1bis der Meldestelle Meldung erstattet hat. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
Auch dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht nachgekommen.
5.10 Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei verantwortlich sei, ist das daher nicht zu beanstanden. 6.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen lägen schon viele Jahre zurück. Die ihm vorgeworfenen Unterlassungen von Abklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten gingen teilweise bis auf die Eröffnung der Kontoverbindungen im Jahr 2009 beziehungsweise 2011 zurück. Die wirtschaftspolizeiliche Präventivwirkung ei-
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nes Enforcementverfahrens verbiete es, Verwaltungssanktionen, insbesondere aber besonders eingreifende Berufsverbote, dann auszusprechen, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung schon länger oder schon lange zurückliege. In einem solchen Fall nehme die Notwendigkeit, präventiv auf eine verantwortliche Person einzuwirken, mit zunehmender Dauer ab. Vorliegend habe sich diese Notwendigkeit aufgrund des langen Zeitablaufs auf Null reduziert. Alleine der zeitliche Aspekt und die deutliche Verbesserung im Bereich des GwG-Dispositivs der Bank zeige, dass das Berufsverbot weder geeignet noch erforderlich noch angemessen sei. 6.1 In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht kann die FINMA Personen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt haben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten untersagen (Art. 33
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
||||||
| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
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| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
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| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
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| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
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SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
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| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
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6.2 Ob ein Berufsverbot erforderlich und verhältnismässig ist, ist eine Frage, in Bezug auf deren Beantwortung der Vorinstanz technisches Ermessen zukommt, weshalb die Rechtsmittelinstanz sich bei der Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. 6.3 Wie dargelegt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und damit kausal und schuldhaft für eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Bank D._______ verantwortlich sei.
6.4 Die Argumentation des Beschwerdeführers, die ihm vorgeworfenen Unterlassungen von Abklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten gingen teilweise bis auf die Eröffnung der Kontoverbindungen im Jahr 2009 beziehungsweise 2011 zurück, ist zumindest unpräzise. Richtig ist, dass die in Frage stehenden Konten teilweise bereits im Jahr 2009 begründet wurden und dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits damals wusste, dass Verdacht auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte auf diesen Konten bestand, mit Sicherheit aber seit den Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft im Jahr 2011. Bereits damals hätte er daher diese Verdachtsgründe dokumentieren und die entsprechenden Meldungen vornehmen müssen. Indessen tat er dies nicht nur damals nicht, sondern er und damit die Bank D._______ kam diesen Pflichten auch in den folgenden Jahren bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2016 nicht nach. Hinzu kommt, dass das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahmen durch die Bundesanwaltschaft und die Vorinstanz nicht darauf hindeutet, dass der Zeitablauf seit den in Frage stehenden Vorkommnissen zu einem besseren Verständnis oder einer anderen Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Geldwäschereibekämpfung geführt hätte. Die Vorinstanz hat die persönliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung gewürdigt. Der Beschwerdeführer rügt nicht, sie habe diesbezüglich wesentliche Punkte nicht oder nicht genügend berücksichtigt. Er macht auch keine ungewöhnlich lange faktische Vorwirkung des Berufsverbots geltend, die bei der Überprüfung der Dauer der Massnahme hätte mitberücksichtigt werden müssen.
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Angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Pflichtverletzungen ist die verfügte Dauer des Berufsverbots von fünf Jahren daher nicht zu beanstanden. 7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Als vollständig unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5`000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 21
B-3626/2017
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. G01090786; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger
Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
||||||
| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand: 3. Dezember 2019
Seite 22
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 48
BGG 82
BV 29
BZP 40
FINMAG 33
FINMAG 54
GwG 1
GwG 6
GwG 7
GwG 9
GwG 10
GwG 23
GwV-FINMA 20
GwV-FINMA 24
GwV-FINMA 34
StGB 10
StGB 305 bis
StGB 305 ter
StPO 319
VGG 31
VGG 33
VwVG 12
VwVG 19
VwVG 29
VwVG 44
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 48 Einhaltung |
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| Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. | ||||||
| Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1] | ||||||
| Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. | ||||||
| Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 40 |
||||||
| Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 33 Berufsverbot |
||||||
| Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. | ||||||
| Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. | ||||||
|
SR 956.1 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) - Finanzmarktaufsichtsgesetz Art. 54 Rechtsschutz |
||||||
| Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 1 [1] Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches [2] (StGB), die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Absatz 1 StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [2] SR 311.0 | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 6 [1] Besondere Sorgfaltspflichten |
||||||
| Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. | ||||||
| Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; | ||||||
| Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB [3] herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist; | ||||||
| die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [3] SR 311.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 7 Dokumentationspflicht |
||||||
| Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. | ||||||
| Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. [1] | ||||||
| Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann. | ||||||
| Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 9 Meldepflicht |
||||||
| Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: | ||||||
| weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen,aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oderder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB [2] stehen, | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||||||
| Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||||||
| aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. [6] | ||||||
| Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: | ||||||
| im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; | ||||||
| aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [10] | ||||||
| Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt. [11] | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann. [12] | ||||||
| Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [6] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [10] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2009 361; BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [11] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
|
SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 10 [1] Vermögenssperre |
||||||
| Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB [2] im Zusammenhang stehen, sobald ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt. [3] | ||||||
| Er sperrt unverzüglich die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c im Zusammenhang stehen. | ||||||
| Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Meldestelle im Falle von Absatz 1 die Übermittlung der gemeldeten Informationen mitgeteilt hat oder er im Falle von Absatz 1bis der Meldestelle Meldung erstattet hat. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
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SR 955.0 GwG Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz Art. 23 |
||||||
| Das Bundesamt für Polizei [1] führt die Meldestelle für Geldwäscherei. | ||||||
| Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11a zusätzliche Informationen ein. [2] | ||||||
| Sie unterhält ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung. [3] | ||||||
| Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass: | ||||||
| eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB [5] vorliegt; | ||||||
| Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; | ||||||
| Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder | ||||||
| Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. [8] | ||||||
| Übermittelt sie die von einem Finanzintermediär nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie den Finanzintermediär darüber, solange dieser die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9b abgebrochen hat. [9] | ||||||
| ... [10] | ||||||
| [1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493; BBl 2012 6941). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [5] SR 311.0 [6] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). [9] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). [10] Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451). | ||||||
|
SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 20 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen |
||||||
| Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden. | ||||||
| Banken und Wertpapierhäuser [1] betreiben für die Transaktionsüberwachung ein informatikgestütztes System, das hilft, Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 14 zu ermitteln. | ||||||
| Die durch das informatikgestützte Überwachungssystem ermittelten Transaktionen sind innert angemessener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 15 durchzuführen. | ||||||
| Banken und Wertpapierhäuser mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und wirtschaftlich berechtigter Personen oder Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem verzichten. [2] | ||||||
| Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer KAG-Investmentgesellschaft, einem Verwalter von Kollektivvermögen, einer Person nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [3] (BankG) oder einem Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben abis oder dquater GwG die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist. [4] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). [3] SR 952.0 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 27. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 703). | ||||||
|
SR 955.033.0 GwV-FINMA Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) - Geldwäschereiverordnung-FINMA Art. 24 Geldwäschereifachstelle |
||||||
| Der Finanzintermediär hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen. Diese unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung dieser Verordnung, ohne diesen die Verantwortung dafür abzunehmen. | ||||||
| Die Geldwäschereifachstelle bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vor und plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 10 |
||||||
| Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. | ||||||
| Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. | ||||||
| Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305bis [1] |
||||||
| Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5] | ||||||
| Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; | ||||||
| als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; | ||||||
| durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. | ||||||
| Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [3] SR 642.11 [4] SR 642.14 [5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305ter [1] |
||||||
| Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. [2] | ||||||
| Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 319 Gründe |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: | ||||||
| kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; | ||||||
| kein Straftatbestand erfüllt ist; | ||||||
| Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; | ||||||
| Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; | ||||||
| nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. | ||||||
| Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: | ||||||
| das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und | ||||||
| das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
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| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 19 |
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| Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
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| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
SZW
2011 S.437