Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1351/2006
{T 0/2}

Urteil vom 29. Oktober 2007

Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.

Parteien
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1998);
Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung (Art. 32 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
MWSTV); Umsätze aus der Verwaltung eigener Liegenschaften; Nebentätigkeit.

Sachverhalt:
A.
X. wurde als Diamant- und Edelsteinhändler mit Wirkung ab 1. Januar 1995 von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als Steuerpflichtiger im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Er rechnet gegenüber der ESTV nach vereinnahmten Entgelten unter Anwendung der effektiven Methode ab. Anlässlich einer Kontrolle vor Ort betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1998 stellte die ESTV fest, dass der Steuerpflichtige neben seinem Edelsteinhandel Einnahmen aus der Vermietung zweier Liegenschaften mit insgesamt 35 Wohnungen erzielte, diese steuerausgenommene Tätigkeit jedoch bei seinen Abrechnungen nicht entsprechend den Regelungen zur Vorsteuerkürzung bei gemischter Verwendung berücksichtigte. Unter der Annahme, dass die Immobilienvermietung Nebentätigkeit zum Hauptgeschäft "Handel mit Edelsteinen" sei und unter Verweis auf Merkblatt Nr. 24, wurde dem Steuerpflichtigen mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 24'389 vom 29. Juni 1998 ein Betrag von 0.06% der Bruttomieteinnahmen der Jahre 1995 bis 1997, mithin eine Steuernachforderung in Höhe von Fr. 789.-- (inkl. Verzugszins), nachbelastet. Dieser Betrag wurde vom Steuerpflichtigen beglichen. Im Rahmen einer weiteren Überprüfung der Unterlagen ging die ESTV neu davon aus, dass die Liegenschaftsvermietung den Umfang einer blossen Nebentätigkeit überschritten habe; so errechnete die ESTV für die Perioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1998 durchschnittlich 21% Einnahmen aus Edelsteinhandel und 79% Einnahmen aus der Mietliegenschaft. Da die Vorsteuerkorrektur nach der 0.06%-Regelung unter diesen Umständen nicht möglich sei, erliess die ESTV am 19. März 1999 eine neue EA Nr. 147'104 für die Zeit vom 1. Quartal 1995 bis zum 1. Quartal 1998, mit welcher sie eine geschuldete Steuer von Fr. 3'365.-- nachforderte (die Vorsteuerkürzung um 79% ergab Fr. 4'154.--, abzüglich der bereits bezahlten Fr. 789.-- gemäss EA Nr. 24'389). Mit Entscheid vom 25. September 2003 bestätigte die ESTV die Nachforderung gemäss EA Nr. 147'104 im Betrag von Fr. 3'365.-- zuzüglich Verzugszins. Dagegen liess X. am 23. Oktober 2003 Einsprache erheben.
B.
Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2004 wies die ESTV die Einsprache vollumfänglich ab und stellte fest, X. schulde der ESTV aufgrund zu Unrecht in Abzug gebrachter Vorsteuern für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1998 Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 3'365.-- zuzüglich Verzugszinses ab 28. Februar 1997. Die Argumentation des Einsprechers, wonach die dem Privatvermögen zugehörige Liegenschaft mit dem eigentlichen Geschäftsbetrieb des Handels mit Edelsteinen nichts zu tun habe, die private Liegenschaftsverwaltung nicht als selbständige Tätigkeit qualifiziert werden dürfe und die Mieterträge nicht als "Umsätze" bezeichnet werden könnten, hielt die ESTV aus zwei Gründen für unbehelflich. Einerseits verwies die ESTV auf den Grundsatz der Einheit der Unternehmung. Ob Mieteinnahmen Geschäftsumsätze darstellten, richte sich nicht danach, ob die Liegenschaft in Privat- oder Unternehmensvermögen stehe, sondern danach, ob die Vermietung als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit zu qualifizieren sei. Vorliegend stehe angesichts der Mietzinserträge von jährlich über Fr. 400'000.-- die Gewerbsmässigkeit der Liegenschaftsvermietung ausser Zweifel. Andererseits käme es auch einer Vorsteuerkürzung, wenn die Vermietung dem privaten Bereich zugeordnet werden könnte. Weiter erläuterte die ESTV, sie habe die Vorsteuerkorrektur nach der Pauschalvariante 1 berechnet. Dem Einsprecher stehe es frei, die Vorsteuerkürzung nach dem Verhältnis der effektiven Verwendung durchzuführen, was aber detaillierte Aufzeichnungen über die Verwendung der bezogenen Leistungen bedinge, die nicht vorgelegt worden seien. Nicht zutreffend sei, wenn der Einsprecher weiter geltend mache, die EA Nr. 24'389 über Fr. 789.-- stelle einen "rechtskräftigen Entscheid" dar, auf den nicht zurückgekommen werden dürfe. Die Ausstellung der neuen EA sei erfolgt, um die Fehleinschätzung des Revisors zu korrigieren. Mangels "Rechtskraft" der ersten EA Nr. 24'389 sei sie verpflichtet gewesen, ihre nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechende Weisung zu widerrufen sowie mit EA Nr. 147'104 eine weitergehende Vorsteuerrückbelastung vorzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 20. April 2004 lässt X. (Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) führen mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die EA Nr. 147'104 zu Unrecht erlassen und die EA Nr. 24'389 rechtskräftig sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. Zum Sachverhalt wird erläutert, die einzige Verbindung zwischen der Verwaltung der privaten Liegenschaft und der Einzelfirma sei die Tatsache, dass der gleiche PC, der für geschäftliche Zwecke benutzt werde, auch der Abrechnung für die Liegenschaft diene und dass es hin und wieder zu Telefongesprächen betreffend die Liegenschaft aus den Büroräumlichkeiten des Geschäftsbetriebes gekommen sei. Die hauptsächlichen Besprechungen diesbezüglich seien aber anderswo erfolgt. Ferner habe er Reisen nach ... mit dem Privatauto oder per Bahn unternommen. In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Beschwerdeführer vorab auf den Standpunkt, dass die EA Nr. 24'389, die von ihm unterschriftlich anerkannt und auch bezahlt worden sei, für die ESTV unveränderlich sei, es sei auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 hinzuweisen. Weiter vertritt der Beschwerdeführer, dass Einnahmen aus Privatvermögen keine relevanten Umsätze darstellten. Wer keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sei nicht steuerpflichtig. Die Verwaltung des privaten Vermögens könne folglich keine Steuerpflicht auslösen. Dass aufgrund gemischter Verwendung eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen sei, sei nicht bestritten. Eine solche sei indessen zu Recht mit der ersten EA Nr. 24'389 bereits vorgenommen worden und es bleibe kein Raum für weitere Korrekturen. Im Merkblatt Nr. 24, das in dieser ersten EA angewendet worden sei, werde in Ziff. 3.3 genau der hier gegebene Fall dargelegt.
D.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2004 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Wesentlichen auf eine Vernehmlassung.
E.
Am 19. April 2007 reicht der Beschwerdeführer ein Schreiben der ESTV (Fax) vom 11. April 2007 ein, in welchem die ESTV ihm, um das Verfahren zu einem einigermassen versöhnlichen Abschluss zu bringen, unter anderem in Aussicht stellt, die EA Nr. 147'104 über den Betrag von Fr. 3'365.-- zu stornieren bzw. gutzuschreiben. Darauf forderte das Bundesverwaltungsgericht die ESTV auf, sich dazu zu äussern, inwiefern die Schreiben der ESTV, namentlich das Fax vom 11. April 2007, den Streitgegenstand des beim Gericht hängigen Verfahrens betreffen und ob sie beabsichtige, einen Wiedererwägungsentscheid zu treffen. Ferner wurde die ESTV auf den Devolutiveffekt der Beschwerde gemäss Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aufmerksam gemacht. In ihrer Stellungnahme ESTV vom 25. Mai 2007 führte die ESTV aus, die von einem Inspektor angekündigte Stornierung der EA Nr. 147'104 sei versehentlich erfolgt und hätte abgesehen von verfahrensrechtlichen Gründen (Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG) auch deshalb nicht erfolgen dürfen, weil eine solche Stornierung der ständigen Praxis betreffend Vorsteuerkürzungen widersprochen und damit zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung des Beschwerdeführers geführt hätte. Eine andere als die mit EA Nr. 147'104 vorgenommene Berechnung der Vorsteuerkürzung sei vorliegend nicht sachgerecht. Die ESTV wiederholte ihren Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
F.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der ESTV nach Art. 65
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
1    Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2    Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3    Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4    Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5    Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002 (MWSTG, SR 641.20) bzw. Art. 53
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln53. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.
2    Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.
der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung der vorher bei der SRK hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Jahre 1995 bis 1998, so dass auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG).
1.3 Ein Eingehen auf das Fax der ESTV vom 11. April 2007 an den Beschwerdeführer, in welchem diesem eine Stornierung der vorliegend Streitgegenstand darstellenden Forderung in Aussicht gestellt wurde, erübrigt sich aufgrund der Tatsache, dass diese Ankündigung nach Angaben der ESTV ein Versehen dargestellt hat und eine Stornierung - abgesehen davon, dass sie angesichts von Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG nicht zulässig gewesen wäre - denn auch nicht erfolgt ist (siehe Stellungnahme der ESTV vom 25. Mai 2007). Zudem hat die ESTV auch keinen Wiedererwägungsentscheid getroffen.
2.
Die Ergänzungsabrechnung ist keine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die vom Steuerpflichtigen abgerechnete oder mittels Ergänzungsabrechnung festgestellte Steuerschuld erwächst nicht in Rechtskraft. Solange die Steuer noch nicht durch einen förmlichen Entscheid der ESTV festgestellt ist (Art. 51
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
a  Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint.
b  Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken.
c  Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf.
d  Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen.
MWSTV), können der Steuerpflichtige und die Behörden im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist auf die Ergänzungsabrechnung zurückkommen (Urteile des Bundesgerichts 2A.339/2003 vom 18. Februar 2004 E. 4.2, mit Hinweisen; 2A.75/2002 vom 9. August 2002 E. 5.2 und 5.3; Entscheide der SRK vom 31. August 2004, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.6 E. 2b/bb; vom 17. Juli 2001, VPB 66.43 E. 3a; Urteile des BVGer A-1366/2006 vom 28. Februar 2007 E. 2.2, 3; A-1608/2007 vom 8. Mai 2007 E. 2.1).
Bei der vorliegend von der ESTV zuerst erlassenen EA Nr. 24'389 handelte es sich demnach nicht um eine Verfügung und diese ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Es ist ohne Weiteres zulässig, auf eine EA zurückzukommen und diese zu korrigieren. Ebenso ist es statthaft, eine erste EA mit einer zweiten zu ergänzen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte folglich die ESTV durchaus im Anschluss an die EA Nr. 24'389 eine weitere EA (Nr. 147104) betreffend die selben Steuerperioden erlassen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die erste EA akzeptiert und bezahlt hat, ändert daran nichts (gleichermassen siehe: Urteil des BVGer A-1366/2006 vom 28. Februar 2007 E. 2.2, 3). Im Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2003 (2A.320/2002, 2A.326/2002), auf welches der Beschwerdeführer verweist, wird im hier interessierenden Zusammenhang hauptsächlich festgehalten, dass der Steuerpflichtige selbst im Fall einer Praxisänderung auf eine Deklaration oder eine Ergänzungsabrechnung nur dann zurückkommen kann, wenn er die Steuerschuld nicht vorbehaltlos bezahlt hat (E. 3.4.3.4 und 3.4.3.8; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.339/2003 vom 18. Februar 2004 E. 4.2). Vorliegend steht aber das Zurückkommen der ESTV auf eine EA zur Diskussion und nicht ein Rückerstattungsanspruch eines Steuerpflichtigen aufgrund einer Praxisänderung, womit dieses Urteil nicht relevant ist. Das Vorgehen der ESTV, nämlich der Erlass der zweiten EA Nr. 147104, ist somit nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn eine Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland gesamthaft jährlich Fr. 75'000.-- übersteigen. Die Voraussetzung der Ausübung einer gewerblichen und beruflichen Tätigkeit umfasst jede Art von Aktivität, bei welcher zur Erzielung von Einnahmen Dritten gegenüber wirtschaftliche Leistungen erbracht werden und welche auf gewisse Dauer angelegt ist, d.h. welche nachhaltig, und nicht nur einmalig oder gelegentlich ausgeübt wird. Die Begriffe "gewerblich und beruflich" stellen keine weiteren Anforderungen auf und sind weit zu interpretieren. Jede Art von Aktivität kann in Betracht kommen, soweit sie das Element der Dauerhaftigkeit aufweist (Entscheide der SRK vom 11. Januar 2000, VPB 64.80 E. 3a/aa mit Hinweisen; vom 14. Juli 2005, VPB 70.6 E. 3a; vom 16. März 1999 [CRC 1998-014] E. 4c/aa; Gerhard Schafroth/Dominik Romang, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 24 ff. zu Art. 21; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1001).
3.2 Der für das Warenumsatzsteuerrecht entwickelte Grundsatz der Einheit der Unternehmung gilt nach konstanter Rechtsprechung auch im Mehrwertsteuerrecht. Danach bezieht sich die Steuerpflicht auf sämtliche Umsätze und Betriebszweige des Unternehmens, gleichgültig, ob die Betriebe eigene Firmennamen tragen, für sich allein Buch führen, einander Rechnung stellen etc. Nach diesem Grundsatz sind die Umsätze des gesamten Unternehmens zusammenzurechnen; ausgenommen sind nur diejenigen aus Tätigkeiten, die der privaten (oder hoheitlichen) Sphäre des Unternehmers zugehören. Besteht ein Unternehmen aus zwei oder mehreren Einzelbetrieben, sind die Einnahmen (nach Höhe und Zusammensetzung) aus allen diesen Betrieben insgesamt zu berücksichtigen (Urteile des BVGer A-1382/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen, E. 3.4.1; A-1428/2006 vom 29. August 2007 E. 2.5; statt vieler: Entscheide der SRK vom 5. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.8 E. 2c, 4a; vom 23. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.123 E. 3b).
4.
4.1 Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV). Für einen Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV unter anderem erforderlich, dass die mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände oder Dienstleistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck gemäss Abs. 2 der Bestimmung verwendet werden, namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8.3, 10). Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II 353 E. 10, 8.2; Urteil des BVGer A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke, so ist der Vorsteuerabzug gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
MWSTV nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen.
4.2.1 Nach der gesetzlichen bzw. effektiven Methode ist die Kürzung des Vorsteuerabzugs entsprechend dem Verhältnis der effektiven Verwendung durchzuführen. Sämtliche Aufwendungen und Investitionen sind aufgrund ihrer Verwendung entweder den steuerbaren oder den von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Tätigkeiten zuzuordnen. Soweit die direkte Zuordnung zu zum Vorsteuerabzug berechtigenden bzw. nicht berechtigenden Umsätzen nicht möglich ist, muss die Zuordnung mit Hilfe von Schlüsseln erfolgen, welche auf betrieblich-objektiven Kriterien beruhen (z. B. Fläche, Volumen, Umsätze, Lohnsumme, usw.; Branchenbroschüre Nr. 19 der ESTV Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung, 1995 [BB Nr. 19], Ziff. 1.2.1, 2.1, 2.3; Entscheid der SRK vom 4. März 2002, VPB 66.58 E. 4b/aa).
4.2.2 Die ESTV gewährt - zusätzlich zur Kürzung entsprechend dem Verhältnis der effektiven Verwendung (gesetzliche Methode) - die Möglichkeit, die Vorsteuerabzugskürzung im Sinne einer Vereinfachung anhand von Pauschalmethoden vorzunehmen. Es stehen die Pauschalvariante 1 (Teilzuordnung der Vorsteuer), die Pauschalvariante 2 (Kürzung der Vorsteuer anhand des Gesamtumsatzes) sowie allenfalls die Alternativmethode (Einheit der Leistung) zur Verfügung (Wegleitung 1997 Rz. 861 ff.; BB Nr. 19, Ziff. 1.4; siehe auch Entscheid der SRK vom 8. Juni 2004, VPB 68.161 E. 2c, ferner E. 2e).
4.2.3 Die Verteilung der nicht direkt zuordenbaren Aufwendungen und Investitionen auf die einzelnen Tätigkeiten kann wie erwähnt (E. 4.2.1) unter anderem aufgrund eines Umsatzschlüssels erfolgen (vgl. BB Nr. 19 Ziff. 2.3). Der für die Vornahme der Vorsteuerabzugskürzung massgebende Umsatz beinhaltet gemäss der Verwaltungspraxis im Prinzip den gesamten Umsatz des Steuerpflichtigen (BB Nr. 19 Ziff. 1.2.1, abgesehen von den Sonderregelungen in Ziff. 1.2.2). Die Ermittlung des Umsatzschlüssels erfolgt in der Regel so, dass im Zähler das Total der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nettoumsätze (exkl. MWST) eingesetzt wird und im Nenner dieser Betrag plus dem Total der Umsätze, die nicht zum Abzug berechtigen (siehe etwa Diego Clavadetscher, mwst.com, a.a.O., Rz. 51 zu Art. 41; Jean-Marc Rivier/ Annie Rochat Pauchard, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur ajoutée, Lausanne 2000, S. 143 f.; Olivier Straub, Opérations accessoires aus sens de la TVA, Steuer Revue [StR] 2004 S. 761 f., je unter Bezugnahme auf die Regeln in Art. 19 der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliederstaaten über die Umsatzsteuern vom 17. Mai 1977).
4.2.4 Nicht in den Umsatzschlüssel bzw. nicht in den Nenner einzubeziehen sind Umsätze, die nach der Verwaltungspraxis gesondert behandelt werden (siehe Ziff. 1.2.2 BB Nr. 19; Clavadetscher, mwst.com, a.a.O., Rz. 51, 32 zu Art. 41). Dies gilt gemäss Merkblatt Nr. 24 über Vereinfachungen für die Vorsteuerkorrektur bei von der Steuer ausgenommenen Umsätzen aus Nebentätigkeiten vom 15. Dezember 1995 (MB Nr. 24) etwa für Einnahmen im Zusammenhang mit der von der Steuer ausgenommenen Verwaltung von eigenen Liegenschaften (vgl. auch Ziff. 1.2.2.1 BB Nr. 19). Bedingung ist, dass es sich um eine Nebentätigkeit handelt. Soweit die mehrheitlich für die Erzielung steuerbarer Umsätze eingesetzte Verwaltungsinfrastruktur für diese Nebentätigkeit verwendet werde, müsse auf den entsprechenden Gegenständen und Dienstleistungen eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden, welche mit 0,06% (später erhöht auf 0.07%) der von der Steuer ausgenommenen Brutto-Mieteinnahmen (inkl. Nebenkosten) erfolgen könne (Ziff. 3.3 MB Nr. 24). Als Nebentätigkeit gilt eine Aktivität, die nicht dem hauptsächlichen Geschäftszweck entspricht (Ziff. 2 MB). Unter dem Regime des MWSTG existiert eine grundsätzlich gleichlautende Praxis (Ziff. 1.3 Spezialbroschüre Nr. 06 "Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung"; zur 0.07%-Regel: Ziff. 1.3.3), wobei die Nebentätigkeit näher definiert wird, indem sie nur als gegeben betrachtet wird, wenn die ausschliesslich mit dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen nicht mehr als 10% des jährlichen Gesamtumsatzes (exkl. MWST) betragen und die Tätigkeit nicht auch für Dritte erbracht wird. Ansonsten handle es sich nicht mehr um eine Nebentätigkeit, sondern es müsse von einer Haupttätigkeit gesprochen werden, für welche eine sachgerechte Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen ist (Ziff. 1.3.1).
Eine ähnliche Regelung kennt im Übrigen auch das europäische Recht. In Art. 19 Abs. 2 der 6. Richtlinie der EU wird festgehalten, dass in Abweichung von Absatz 1 bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs unter anderem die Hilfsumsätze ("opérations accessoires") im Bereich der Grundstücks- und Finanzgeschäfte ausser Ansatz bleiben (vgl. auch Straub, a.a.O., S. 761 f.). Der Europäische Gerichshof [EuGH] hat sich sodann zum Begriff der "Hilfsumsätze" (in einem Fall betreffend Finanzgeschäfte) geäussert. Der Umfang der durch die fraglichen Tätigkeiten erzielten Einkünfte könne zwar ein Indiz sein bei der Qualifikation eines Umsatzes als Hilfsumsatz. Jedoch reiche der Umstand, dass die Einkünfte aus diesen Umsätzen höher sind als die Einkünfte aus der Tätigkeit, die nach Angabe des betreffenden Unternehmen seine Haupttätigkeit darstellt, allein nicht aus, um ihre Einordnung als Hilfsumsätze auszuschließen. Bestimmte Geschäfte seien als Hilfsumsätze anzusehen, soweit Gegenstände oder Dienstleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, nur in sehr geringem Umfang für diese Geschäfte verwendet werden (Urteil des EuGH vom 29. April 2004 C-77/01 i.S. EDM Rz. 77 f.).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall hat die ESTV aufgrund gemischter Verwendung bestimmter Aufwendungen einerseits für den Edelsteinhandel und andererseits für die Vermietung der eigenen Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Vorsteuerkürzung vorgenommen. Dass die Einnahmen aus Vermietung der Liegenschaft gemäss Art. 14 Ziff. 17
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (Art. 13
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
MWSTV; E. 4.1), ist vorliegend unbestritten. Ebenso bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass der Tatbestand der gemischten Verwendung gewisser Eingangsleistungen nach Art. 32 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
MWSTV vorlag und dass die Vorsteuerabzugskürzung zulässig war (siehe etwa S. 8 Beschwerde, oben E. 4.2). Der Beschwerdeführer wendet sich überdies auch nicht gegen die von der ESTV konkret in die Kürzung einbezogenen Aufwendungen (entsprechend der Pauschalvariante 1, vgl. Ziff. 4.1 BB Nr. 19). Umstritten ist lediglich die Höhe der vorzunehmenden Kürzung.
5.2 Unter der Annahme, dass die Immobilienvermietung Nebentätigkeit sei, hat die ESTV zuerst die 0.06%-Regel gemäss Ziff. 3.3 MB Nr. 24 angewendet (Beiblatt 1 zur EA Nr. 24'389 vom 29. Juni 1998, act. 12, siehe auch E. 4.2.4), d.h. sie hat für die Kürzung der Vorsteuer auf den Verwaltungsauslagen für die Erzielung der Mieteinnahmen die Vorsteuerkorrektur mit 0,06% der Brutto-Mieteinnahmen berechnet. Mit der zweiten EA Nr. 147'104 wurde die Qualifikation der Tätigkeit aus Vermietung als Nebentätigkeit und die Anwendung der 0.06%-Praxis allerdings wieder verworfen (siehe Widerruf vom 19. März 1999 der ursprünglichen Weisung, act. 11). Die Vorsteuerbeträge wurden deswegen von der ESTV proportional zum Umsatz einerseits aus Edelsteinhandel und andererseits aus Vermietung der Liegenschaft gekürzt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Kürzung gemäss der ersten EA, mithin die Anwendung der 0.06%-Regel, sei korrekt gewesen.
5.3 Zur Begründung seines Standpunktes führt der Beschwerdeführer hauptsächlich aus, dass Einnahmen aus Privatvermögen keine relevanten Umsätze darstellten. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV sei nicht gegeben. Die Verwaltung des privaten Vermögens könne keine Steuerpflicht auslösen. Alles, was nicht dem Geschäftsbetrieb diene und Privatvermögen darstelle, könne nicht als dem Unternehmen zugehörig betrachtet werden und die entsprechenden Einnahmen fielen ausser Betracht. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die Behandlung solcher Einnahmen im Bereich der direkten Bundessteuer. Unter dem Titel "Konsequenz der Zuordnung der Liegenschaft zum Privatvermögen" erläutert der Beschwerdeführer, es sei zwar klar, dass gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
MWSTV eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen sei, dabei sei aber - wie zu Recht in der ersten EA der ESTV - Ziff. 3.3 des MB Nr. 24 anzuwenden.
5.3.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist betreffend die Mieteinnahmen eine mehrwertsteuerlich relevante Tätigkeit nach Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV zu bejahen. Der Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist umfassend zu verstehen, jede wirtschaftliche Aktivität zur Erzielung von Einnahmen fällt grundsätzlich darunter, falls sie zudem von gewisser Dauer ist, also nachhaltig ausgeübt wird (oben E. 3.1). Der Beschwerdeführer verwaltet eine grössere Liegenschaft und vermietet eine beträchtliche Anzahl von Wohnungen (35), woraus ein nennenswerter Betrag an Mieteinnahmen resultiert (jährlich über Fr. 400'000.--). Die Existenz einer wirtschaftlichen und auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Tätigkeit gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV kann unter diesen Umständen nicht angezweifelt werden. Ebenfalls wird sie nachhaltig, also dauerhaft ausgeübt. Offensichtlich erfüllt und nicht bestritten ist zudem das in Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV enthaltene Kriterium der Selbständigkeit in der Ausübung der mehrwertsteuerlichen Aktivität.
5.3.2 Als Hauptargument dafür, dass keine "relevanten Umsätze" vorlägen, bringt der Beschwerdeführer vor, die Liegenschaft habe im Privatvermögen gestanden. Ob der Beschwerdeführer die Liegenschaft dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuordnet, ist mehrwertsteuerlich jedoch nicht von Bedeutung (nicht entscheidend ist auch die Art und Weise der Buchführung, vgl. Urteil des BVGer A-1520/2006 vom 29. August 2007, E. 2.2.4 mit Hinweis). Ebenso irrelevant ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Behandlung entsprechender Sachverhalte bei den direkten Steuern. Für die mehrwertsteuerliche Betrachtung ist die Rechtslage im Bereich der direkten Steuern nicht direkt massgeblich (BGE 123 II 304 f. E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 2A.222/2002 vom 4. September 2002, E. 3.4; Urteile des BVGer A-1342/2006 vom 3. Mai 2007 E. 2.3.3; A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 3.2; Entscheid der SRK vom 8. Oktober 2003, VPB 68.53 E. 6a mit weiteren Hinweisen).
Weiter ist unerheblich, dass, wie der Beschwerdeführer geltend macht, das "Privatvermögen" mit dem nach seinen Angaben eigentlichen Geschäftsbetrieb des Edelsteinhandels nichts zu tun habe. Eine Einzelperson kann verschiedene, voneinander unabhängige (steuerbare) Tätigkeiten ausüben und verschiedene Einzelfirmen führen. Sofern Tätigkeiten nach Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV vorliegen, werden beide Aktivitäten und die daraus erzielten Umsätze dem Einzelunternehmer zugerechnet (siehe etwa Entscheide der SRK vom 31. März 2004, VPB 68.126 E. 3c, 4c; vom 14. Juli 2005, VPB 70.6, E. 4d; vorn E. 3.2). Ist die Liegenschaftsverwaltung mit dem Edelsteinhandel nicht direkt verknüpft, liegen zwei separate "Geschäfte" bzw. Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor, welche beide als steuerbare Tätigkeiten gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV gelten und nach dem Grundsatz der Einheit der Unternehmung dem Beschwerdeführer als mehrwertsteuerlich relevante Tätigkeiten zuzuordnen sind (oben E. 3.2).
5.3.3 Abgesehen davon, dass ohnehin nicht ersichtlich ist, wie der Beschwerdeführer von seiner Annahme, es liege keine Tätigkeit nach Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV vor und die Liegenschaft gehöre zum Privatvermögen, zum Schluss gelangen will, die 0.06%-Regel gemäss MB Nr. 24 müsse angewendet werden, ist somit festzustellen, dass eine mehrwertsteuerlich relevante Tätigkeit gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV durchaus gegeben ist. Die Tatsache, dass die Vermietung von Grundstücken im Sinne von Art. 14 Ziff. 17
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV von der Steuer ausgenommen ist, hat darauf selbstverständlich keinen Einfluss, auch ausgenommene Umsätze können grundsätzlich zur unternehmerischen Sphäre gehören.
5.4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Kürzung gemäss der ersten EA sei korrekt gewesen, es müsse die 0.06%-Regel gemäss MB Nr. 24 Ziff. 3.3 Anwendung finden.
Voraussetzung, dass diese Vereinfachung angewendet werden kann, ist gemäss MB Nr. 24, dass die Mieteinnahmen aus einer Nebentätigkeit herrühren. Die ESTV ist berechtigt, den Steuerpflichtigen solche Erleichterungen (Art. 47 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
MWSTV) zur Verfügung zu stellen bzw., wenn sie wie vorliegend die Steuer- bzw. Vorsteuerbeträge selbst zu eruieren hat, diese auch selbst anzuwenden. Die ESTV ist ebenso befugt, solche Vereinfachungen an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, die sie selbst festsetzen darf (Art. 47 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
MWSTV) (vgl. auch Entscheide der SRK vom 8. Juni 2004, VPB 68.161 E. 2e; vom 31. März 2004, VPB 68.126 E. 3e/aa und bb). Wenn die ESTV die Erleichterung gemäss Ziff. 3.3 MB Nr. 24, mithin die Sonderbehandlung von Mieteinnahmen bei der Vorsteuerkürzung nach Art. 32 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
MWSTV, davon abhängig macht, dass es sich um eine Nebentätigkeit handelt, ist dies nicht zu beanstanden. Folglich ist abzuklären, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verwaltung und Vermietung des Grundstücks eine Nebentätigkeit im Sinne des MB Nr. 24 darstellt.
In den Perioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1998 erzielte der Beschwerdeführer durchschnittlich 21% der Einnahmen aus Edelsteinhandel und 79% aus der Mietliegenschaft (vgl. Beilage zur EA Nr. 147'104, act. 9). Angesichts des Umfangs der Umsätze aus Vermietung, die ein Mehrfaches der Erträge aus Edelsteinhandel ausmachten und der Tatsache, dass immerhin eine grössere Anzahl Wohnungen, nämlich deren 35, vermietet wurde, was zwangsläufig einen gewissen Aufwand bedeutet haben musste, kann bereits nach dem allgemeinen Wortsinn nicht von einer Nebentätigkeit gesprochen werden. Es mag zwar zutreffen, dass ein rein quantitatives Kriterium nicht in allen Fällen entscheidend sein kann; als Indiz kann die Höhe der erzielten Einkünfte aber allemal herhalten (siehe auch Urteil des EuGH C-77/01 i.S. EDM, Rz. 77 f. betr. den Begriff der "Hilfsumsätze" nach Art. 19 § 2 der 6. Richtlinie der EU; oben E. 4.2.4). Im vorliegenden Fall ist die Höhe der Umsätze zudem das einzige brauchbare Kriterium. Nebentätigkeit kann im Prinzip nur darstellen, was geringe (vorsteuerbelastete) Aufwendungen erfordert (zitiertes Urteil des EuGH Rz. 78; vorne E. 4.2.4). Der Beschwerdeführer hat aber nicht illustriert, welchen Aufwand er für die beiden Geschäftstätigkeiten betreibt. Dass die Mieteinnahmen verglichen mit den Umsätzen aus Edelsteinhandel nur in sehr geringem Umfang auf vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen beruhten, welchenfalls von einer Nebentätigkeit ausgegangen werden könnte, hat der Beschwerdeführer gerade nicht nachgewiesen (hierzu auch unten E. 5.5). Die Definition in Ziff. 2 von MB Nr. 24, wonach unter Nebentätigkeit eine Aktivität verstanden wird, die nicht dem hauptsächlichen Geschäftszweck entspricht, ist vorliegend nicht hilfreich, da wie erläutert (E. 5.3.2) zwei grundsätzlich verschiedene und nicht direkt verknüpfte Geschäftsbereiche bestehen, die je einen unterschiedlichen Geschäftszweck aufweisen. Beide Geschäfte des Beschwerdeführers sind nicht als Nebentätigkeiten, sondern je als Haupttätigkeiten zu qualifizieren. Die Vereinfachung gemäss MB Nr. 25 Ziff. 3.3 (0.06%-Praxis) kann damit nicht angewendet werden.
5.5 Nachdem die ESTV demnach zu Recht mit der zweiten EA die Anwendung der 0,06%-Regel verweigert bzw. wieder rückgängig gemacht hat, bleibt zu prüfen, ob das von ihr gewählte Vorgehen zur Ermittlung der Höhe der Vorsteuerkürzung statthaft war. Die ESTV war vorliegend verpflichtet, die Höhe der Kürzung selbst zu ermitteln, da der Beschwerdeführer eine entsprechende Kürzung - unter Missachtung des Selbstveranlagungsprinzips - nicht vorgenommen hat. Für die Vornahme der Kürzung hat die ESTV einen Umsatzschlüssel eruiert, indem sie die steuerbaren Umsätze aus Edelsteinhandel den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Mieteinnahmen gegenübergestellt hat. Entsprechend den resultierenden Verhältniszahlen (durchschnittlich 21% Einnahmen aus Edelsteinhandel und 79% Einnahmen aus der Mietliegenschaft) hat sie die Vorsteuern sodann gekürzt (also zu 79%). Die Verwendung eines Umsatzschlüssels sowie dessen konkrete Berechnung im vorliegenden Fall entsprechen der Verwaltungspraxis und dem üblichen Vorgehen (siehe oben E. 4.2.1, 4.2.3) und sind grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit, die Kürzung der Vorsteuer entsprechend dem - von ihm nachzuweisenden - Verhältnis der effektiven Verwendung der Eingangsleistungen für die Ausgangsleistungen (E. 4.2.1) vorzunehmen (siehe Entscheid der SRK vom 8. Juni 2004, VPB 68.161 E. 2e). Ebenso stünde ihm der Nachweis offen, dass die Ermittlung der Vorsteuerkürzung durch die ESTV den konkreten Gegebenheiten in seiner Unternehmung nicht gerecht wird. Er begründet in der Beschwerde jedoch lediglich, weshalb die 0.06%-Praxis anzuwenden sei, setzt sich aber mit der Vorgehensweise der ESTV nicht näher auseinander. So hat er keine Berechnung nach der gesetzlichen Methode, also nach der effektiven Verwendung, vorgeschlagen und schon gar nicht entsprechende Aufstellungen oder Belege (siehe etwa auch BB Nr. 19 Ziff. 2.3) eingereicht. Dass sich die verhältnismässige Kürzung anhand der erzielten Umsätze bei den konkreten Verhältnissen nicht rechtfertigt und die von der ESTV angewendete Methode nicht sachgemäss war, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht belegt (er verzichtet zudem explizit auf eine Stellungnahme zu Ziff. 4.2 Einspracheentscheid, siehe Beschwerde S. 9). Er hat insbesondere nicht dargetan, dass die bezogenen Eingangsleistungen in nur geringem Masse für die Liegenschaftsverwaltung und -vermietung verwendet worden seien und in hohem Mass (überproportional zum Umsatz) für den Edelsteinhandel (hierzu bereits oben E. 5.4). Unter den vorliegenden Umständen und mangels anderer Angaben oder Belege des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Vorsteuerkürzung nach dem Verhältnis der beiden Umsatzpositionen zu einem sachgerechten Ergebnis führt. Die von der ESTV vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Stadelmann Sonja Bossart

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1351/2006
Datum : 29. Oktober 2007
Publiziert : 07. November 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1998); Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung (Art. 32 Abs. 1 MWSTV); Umsätze aus der Verwaltung eigener Liegenschaften; Nebentätigkeit.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
MWSTG: 65 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
1    Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2    Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3    Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4    Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5    Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
93 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTV: 13 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 13
14 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
17 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
29 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
32 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
47 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
51 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
a  Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint.
b  Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken.
c  Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf.
d  Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen.
53
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln53. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.
2    Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
54 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
123-II-295 • 132-II-353
Weitere Urteile ab 2000
2A.222/2002 • 2A.320/2002 • 2A.326/2002 • 2A.339/2003 • 2A.75/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mehrwertsteuer • vorsteuerabzug • 1995 • bundesverwaltungsgericht • gemischte verwendung • umsatz • bundesgericht • einspracheentscheid • sachverhalt • stelle • dauer • einheit der unternehmung • unternehmung • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • berechnung • lieferung • bedingung • bezogener • liegenschaftsverwaltung • weisung
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BVGer
A-1342/2006 • A-1351/2006 • A-1357/2006 • A-1366/2006 • A-1382/2006 • A-1428/2006 • A-1520/2006 • A-1608/2007
AS
AS 1994/1464
EU Richtlinie
1977/388
VPB
64.80 • 66.43 • 66.58 • 67.123 • 68.126 • 68.161 • 68.53 • 70.6 • 70.8