Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6494/2012

Urteil vom 29. September 2014

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Richter Beat Weber,
Besetzung
Richter Hans Urech,

Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sibylle Käser Fromm, Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Invalidenrente, Wiedererwägungsverfügung vom
Gegenstand
12. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 2. April 2001 hiess die für Grenzgänger zuständige
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Leistungsgesuch von A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) vom 19. Oktober 2000 (IV-Akt. 2) gut und gewährte ihm mit Wirkung ab dem
1. November 2000 eine ganze Invalidenrente sowie die entsprechende Zusatzrente für die Ehegattin (IV-Akt. 21). Diese Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Nach der Durchführung des mit Schreiben vom 18. Februar 2002 angekündigten Revisionsverfahrens
(IV-Akt. 22) teilte die Sozialversicherungsanstalt Aargau (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) mit Mitteilung vom 3. Mai 2002 mit, es habe sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (IV-Akt. 24). Das mit Schreiben vom 28. Juni 2005 (IV-Akt. 26) erneut eingeleitete Revisionsverfahren schloss die kantonale IV-Stelle am 3. Oktober 2005 gleichfalls mit einer Bestätigung eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie der bisherigen Rentenleistungen ab (IV-Akt. 29).

B.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 kündigte die kantonale IV-Stelle wiederum die Durchführung eines Revisionsverfahrens an (IV-Akt. 33) und holte den durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen "Revision der Invalidenrente" vom 9. Oktober 2010 (IV-Akt. 35) sowie einen Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 26. Oktober 2010 (IV-Akt. 36) ein. Mit Stellungnahme vom 21. März 2011 erklärte Dr. med. C.________ des regionalen ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD), der Beschwerdeführer habe gemäss den vorliegenden Medizinalakten seit 2005 keinen Arzt mehr besucht. Die damals festgestellten (subjektiven) Missempfindungen seien offenbar lediglich mit Krankengymnastik, Massagen und Thermalbädern behandelt worden. Damit gehe er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. Gleichwohl sei die Einholung eines bidisziplinären (neurologischen und rheumatologischen) Gutachtens zur Klärung des Gesundheitszustandes insgesamt, der Arbeitsfähigkeit sowie des Erfordernisses beruflicher Massnahmen zu empfehlen (IV-Akt. 40).

B.a Mit Auftrag vom 21. März 2011 holte die Vorinstanz gemäss der RAD-ärztlichen Empfehlung eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Reha-Clinic Baden ein (IV-Akt. 42). Die Untersuchungsdaten wurden auf den 27./28. Juni und den 5. Juli 2011 festgelegt (IV-Akt. 45). Im Gutachten vom 5. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer in internistisch-rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten attestiert, welche überdies mittels Kondition- und Muskelkrafttraining stufenweise erhöht werden könne. In neurologischer Hinsicht habe eine Schmerzchronifizierung mit zunehmender psychischer Fixierung stattgefunden und sich damit das Beschwerdebild in den letzten 10 Jahren tendenziell eher verschlechtert. Es sei kaum mehr von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die psychiatrische Teilgutachterin erwähnte zwar Rehabilitationsbemühungen, die durch eine Psychotherapie vorzubereiten und zu begleiten seien, vermutete jedoch, dass der Beschwerdeführer keine zumutbare angepasste Tätigkeit in einem nützlichen Zeitraum werde ausüben können (IV-Akt. 49).

B.b In der konsiliarischen Aktenbeurteilung vom 13. Dezember 2011 liess der RAD-Psychiater Dr. med. D.________ einige Zweifel an der Objektivität der psychiatrischen Teilgutachterin verlauten und kritisierte die von ihr gestellten Diagnosen. Unbegründet sei ebenfalls die durch sie vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wobei sie insbesondere weder Einschränkungen der Funktionen und Fähigkeiten noch psychopathologischen Auffälligkeiten beschrieben habe (IV-Akt. 51). In der Folge formulierte die kantonale IV-Stelle am 20. Dezember 2011 Ergänzungsfragen an sämtliche Teilgutachter der RehaClinic Baden (IV-Akt. 52), welche mit den Schreiben vom 12. Januar 2012 und 27. Februar 2012 beantwortet wurden (IV-Akt. 53). Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C.________ vom 2. April 2012 könnten Rückfragen die im psychiatrischen Teilgutachten fehlende psychopathologische Befundgebung nicht korrigieren. Die internistisch aufgeführte Anamnese beruhe sodann ausschliesslich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Die Rückfragen im rheumatologischen Gebiet seien schliesslich nicht oder nur unzureichend beantwortet worden. Insgesamt sei das Gutachten der RehaClinic Baden vom 5. Dezember 2011 damit mit nicht verbesserbaren Fehlern behaftet. Es sei aus diesen Gründen ein neues polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches und rheumatologisches) Gutachten einzuholen (IV-Akt. 55).

B.c Dementsprechend erteilte die kantonale IV-Stelle dem Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (im Folgenden: ZIMB) mit Schreiben vom 24. April 2012 den Auftrag für eine polydisziplinäre Untersuchung (IV-Akt. 56). Im hiernach ergangenen Gutachten des ZIMB vom 12. Juli 2012 stellten die Gutachter keinerlei Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für jede andere "alters- und habitusentsprechende" Verweisungstätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akt. 59). In der Stellungnahme vom 19. Juli 2012 würdigte der RAD das ZIMB-Gutachten vom 12. Juli 2012 als beweiskräftig. Hiernach habe bereits anlässlich der ersten Rentenzusprechung im Jahre 2001 eine höhere Arbeitsfähigkeit vorgelegen als damals angenommen. So sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit respektive in einer körperlich leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeit effektiv stets zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Dr. med. B.________ sei als Arzt für Innere Medizin fachlich nicht geeignet gewesen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Ergebnisse aus den bildgebenden Verfahren des Jahres 2000 habe er fehlinterpretiert respektive überschätzt und so zu Unrecht eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. Dezember 2000 für jegliche beruflichen Tätigkeiten gefolgert. Weitergehende fachärztliche Untersuchungen hätten diese Falschbeurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit widerlegt (IV-Akt. 60).

B.d Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2012 kündigte die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer an, sie beabsichtige, die Verfügung vom 2. April 2001 wiedererwägungsweise aufzuheben (IV-Akt. 61).

C.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sibylle Käser Fromm der Integration Handicap, am 10. August 2012 Einwände (IV-Akt. 64), welche er in seinen Eingaben vom 13. September 2012 und 25. Oktober 2012 erläuterte. Es sei im Zeitpunkt der Leistungszusprechung von 2001 vertretbar gewesen, auf die Einschätzung des behandelnden Hausarztes abzustellen. Seither habe sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert, weshalb die bisherige Rente nicht hätte aufgehoben werden dürfen (IV-Akt. 66). In Bezug auf die vor über 11 Jahren erlassene Rentenverfügung gelte ausserdem der Grundsatz von Treu und Glauben (IV-Akt. 71).

Mit Verfügung vom 12. November 2012 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle vom 30. Juli 2012 und hob die Verfügung vom 2. April 2001 sowie die Rentenansprüche des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf. Zur Begründung führte sie aus, die im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung vom 2. April 2001 angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit habe sich als falsch herausgestellt. Die Rente sei ursprünglich aufgrund des Rückenleidens zugesprochen worden. Dr. med. E.________ habe indessen bereits bei der orthopädischen Untersuchung von Dezember 2000 keine Hinweise auf eine akute oder chronische Nervenwurzelreizung gefunden. Auch die Röntgenbefunde des Jahres 2000 hätten keine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten beruflichen Tätigkeit begründet, was
Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 26. November 2010 bestätigt habe. In den Rentenrevisionsverfahren der Jahre 2002 und 2005 hätten keine spezialärztlichen Abklärungen stattgefunden, sondern seien die bisherigen Rentenleistungen jeweils lediglich aufgrund eines Berichts des behandelnden Hausarztes sowie der subjektiv unveränderten Beschwerdeangaben weiterhin gewährt worden. Auf das interdisziplinäre Gutachten der SMAB AG (recte: des ZIMB) vom 2. Juli 2012 könne vollumfänglich abgestellt werden. Hiernach sei der Beschwerdeführer sowohl für die angestammte berufliche Tätigkeit als technischer Mitarbeiter in einer Nuklearanlage als auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Verweisungstätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfähig. Die vom Hausarzt aufgrund des Berichts des Orthopäden Dr. med. E.________ vom 26. November 2000 festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden. Mittels der Wiedererwägung sei die ursprünglich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes zu korrigieren. Dem geltend gemachten Vertrauenstatbestand sei die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit entgegenzuhalten. Unter dem Aspekt der Erheblichkeit sei nicht entscheidend, wie lange die Rente bereits ausgerichtet wurde, sondern lediglich, wie lange diese infolge der unrichtig gewürdigten Tatsachen weiterhin ausgerichtet würde. Der vorliegend hypothetisch absehbare 9-jährige Rentenbezug bis zur Erreichung des Pensionsalters überschreite eindeutig diese Erheblichkeitsgrenze. Damit sei die ursprüngliche Rentenverfügung vom 2. April 2001 zu widerrufen. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung (IV-Akt. 74).

D.
Diese Verfügung zog der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. Dezember 2012 weiter ans Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die nachfolgenden Anträgen:

1. Die Verfügung vom 12. November 2012 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 12. November 2012 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle Aargau zurückzuweisen, damit diese die Prüfung von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen vornimmt.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

5. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer sei während der Dauer des Verfahrens weiterhin eine ganze Rente auszurichten.

Der Beschwerdeführer führt aus, basierend auf dem Prinzip des Vertrauensschutzes seien ihm die bisherigen Rentenleistungen weiterhin zu entrichten. Die von der Vorinstanz genannten Grundsätze der Rechtsicherheit und der Rechtsgleichheit änderten hieran nichts, nachdem der Vertrauensschutz gerade eine Ausnahme jener Grundsätze darstelle. Die Erheblichkeit stelle im Weiteren eine nötige Voraussetzung für die Revidierbarkeit einer Verfügung dar und finde in der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz keine Anwendung. Es sei für die Bejahung des Vertrauensschutzes von Bedeutung, wie lange eine Rente bereits ausbezahlt worden sei und nicht, wie lange diese noch ausbezahlt würde. Unter dem Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Prüfung beruflicher Massnahmen unterlassen. In Verletzung der Begründungspflicht habe die Vorinstanz seinen diesbezüglich bereits im Einwandverfahren gestellten Antrag unbeantwortet gelassen. Gemäss der Rechtsprechung sei der Eingliederungsbedarf im Falle einer Rentenrevision oder Wiedererwägung in gleicher Weise abzuklären wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung. Vorliegend sei die Selbsteingliederung angesichts seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr zumutbar. Er sei motiviert, bei der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen mitzumachen.

E.
In ihrer Eingabe vom 16. Januar 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig reicht sie eine undatierte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle ein, in welcher jene beantragt, die Beschwerde sei (in der Hauptsache) abzuweisen. Zur Begründung führt die kantonale IV-Stelle aus, gemäss dem Gutachten der SMAB AG (recte: des ZIMB) lasse sich keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in irgendeiner beruflichen Tätigkeit begründen. Zwar sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Aufhebungsverfügung bereits 56 Jahre alt gewesen. Er habe sich aber bereits anlässlich der Begutachtung respektive der Schlussbesprechung der RehaClinic Baden vom 5. Dezember 2011 darüber im Klaren sein müssen, dass er im Rahmen der Schadenminderungspflicht neben der täglichen Mithilfe im Haushalt noch in der Lage wäre, ausserhäusliche Einsätze zu leisten. Der Beschwerdeführer könne sich ausserdem in geeignete Verweisungstätigkeiten in der Industrie oder im Dienstleistungsbereich ohne Hilfe der Invalidenversicherung eingliedern. Auf diese Weise werde er innerhalb kurzer Zeit einen Lohn erzielen, der zwar nicht dem Niveau der früheren beruflichen Tätigkeit entspreche, jedoch angesichts der statistischen Durchschnittswerte auch offensichtlich nicht rentenbegründend sei.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

G.
In ihrem Schreiben vom 6. Februar 2013 schliesst sich die Vorinstanz den Anträgen und Ausführungen der kantonalen IV-Stelle in der Hauptsache (Sachverhalt Bst. E) an und verzichtet auf die Einreichung einer eigenen Vernehmlassung.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

1.2 Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) vom 12. November 2012. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 12. November 2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.

1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeitausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.

Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton Aargau erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Deutschland, wo er heute noch lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle Aargau für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.

3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.

3.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a  Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b  Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c  Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
des auf der Grundlage des Art. 8
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 15 Anhänge und Protokolle - Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten.
FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspartei-en untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 odergleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.

3.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).

3.1.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).

3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. November 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die sich erst später verwirklicht haben, sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).

3.3 Intertemporal sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009). Dabei ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).

3.3.1 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).

Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil Bundesgericht 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens Ende Juni 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (BGE 138 V 475).

3.3.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2012 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Damit ist grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der
6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese in sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht anwendbar sind. Zwecks Prüfung der Wiedererwägung wird vorliegend zudem auf die im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung (April 2001) gültig gewesene Fassung des IVG (AS 1987 447) hingewiesen.

3.4 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1a - Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a  die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b  die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c  zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
-26bisund 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

3.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

4.
Vorliegend ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die dem Beschwerdeführer bisher geleistete ganze Rente mit Wirkung ab Ende Dezember 2012 wiedererwägungsweise aufgehoben hat.

4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ein Zurückkommen ist auch dann möglich, wenn die materiellen Revisionsvoraussetzungen (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17).

4.1.1 Zweifellose Unrichtigkeit liegt vor, wenn die ursprüngliche Rentenverfügung auf einem groben Fehler der Verwaltung beruht (BGE 109 V 108 E. 1c S. 113). Die Fehlerhaftigkeit kann auch bei einer unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 m.H.). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401).

4.1.2 Die Erheblichkeit lässt sich durch keine allgemeine gültige betragliche Grenze festlegen (vgl. BGE 107 V 180 E. 2b S. 182). Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalls, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit dem Erlass der zu Unrecht ergangenen Verfügung verstrichen ist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 70 Rz. 17). Bei periodischen Dauerleistungen ist die Erheblichkeit regelmässig zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480).

4.2 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und Erheblichkeit zulässig ist, muss vom Rechtszustand ausgegangen werden, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 390). Für die Frage der Zulässigkeit ist einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt abzustellen. Führen erst spätere Beweismittel zu dieser Erkenntnis, kommt einzig eine prozessuale Revision zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E. 4.1).

5.
In der vorliegend angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 12. November 2012 hält die Vorinstanz fest, der Hausarzt des Beschwerdeführers sei als Arzt für Innere Medizin für die Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Rückenproblematik fachlich nicht qualifiziert gewesen. Er habe deshalb die bildgebenden Verfahren des Jahres 2000 fehlinterpretiert respektive überschätzt und aus diesen zu Unrecht eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Dezember 2000 geschlossen. Eine weitergehende kompetente fachärztliche Beurteilung hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Berichtigung dieser unrichtigen Beurteilung geführt.

Der Beschwerdeführer demgegenüber bestreitet das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes. Nach seiner Auffassung war es im Zeitpunkt der Leistungszusprechung von 2001 durchaus vertretbar, dass die Invalidenversicherung auf die Einschätzung des behandelnden Hausarztes abstellte. Ebenfalls sei die Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit aufgrund seines Schmerzsyndroms am Rücken vertretbar gewesen.

6.
Nachdem die Frage, ob die Vorinstanz die ursprüngliche Verfügung vom 2. April 2001 zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat, ausgehend vom Wissensstand zu jenem Zeitpunkt zu beantworten ist (vgl. E. 3.2), sind nachfolgend die in jenem Zeitpunkt vorgelegenen Medizinalakten wiederzugeben.

6.1 Dr. med. E.________, Arzt für Orthopädie, Chirotherapie und Osteopathie, berichtete am 26. November 2000, der Versicherte beklage aktuell vor allem Schmerzen im oberen und mittleren Bereich der Brustwirbelsäule mit Ausstrahlungen in den linken Arm bis in die Finger II und III (Sensibilitätsminderung) sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die untere Brustwirbelsäule und nach links über das Gesäss bis zur grossen Zehe. In der grossen Zehe mache sich ein Taubheitsgefühl sowie ein Dauerschmerz bemerkbar, der sich bei Belastung verstärke. Die Untersuchung habe keine wesentliche Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit aufgezeigt. In der Brustwirbelsäule bestünden Funktionsstörungen im Bereich Th4/6. Der Rundrücken lasse sich nicht ganz ausgleichen. Die Schultern, Ellenbogen und Handgelenke seien beidseitig frei beweglich. Die Kraft sei links leicht abgeschwächt. Es liege eine Linksskoliose der Wirbelsäule bei Beckenschiefstand links vor. Der Ischiasverlauf sei bis zur Wade schmerzhaft, links mehr als rechts. Die Röntgenaufnahmen von Dr. med. F.________ vom 20. April 2000 hätten eine Spondylarthrose im Segment C2/3, ein links eingeengtes Foramen C5/6 und eine leichte Linksskoliose der Lendenwirbelsäule gezeigt. Dem am 20. Juli 2000 durch Dr. med. G.________ erstellten MRT der Lendenwirbelsäule sei eine geringe Vorwölbung der Bandscheibe im Segment L4/5 nach dorsal leichter, beidseitiger Tangierung der Wurzel L4 sowie eine diskrete linksbetonte Vorwölbung der Bandscheibe im Segment L5/S1 mit Tangierung der Wurzel L5 links zu entnehmen. Insgesamt stellte Dr. med. E.________ die nachfolgenden Diagnosen:

· persistierendes pseudoradikuläres lumbosakrales Schmerzsyndrom bei Fehlstatik und Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule sowie Diskopathien in den Segmenten L4/5 und L5/S1;

· C6-betontes Zervikobrachialsyndrom bei Diskopathie im Segment C5/6.

Der Versicherte sei subjektiv trotz regelmässiger Medikamenteneinnahme nie beschwerdefrei. Er fühle sich in seiner Belastungsfähigkeit hochgradig eingeschränkt. Anlässlich der aktuellen Untersuchung seien keine Hinweise auf eine akute oder chronische Nervenwurzelreizung zu sehen, dennoch seien die vom Versicherten geschilderten Beschwerden glaubhaft und nachvollziehbar. Im Moment sei er in seiner Belastungsfähigkeit eingeschränkt. Er könne keine Tätigkeiten verrichten mit Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, mit häufigem Bücken, mit fixierten, vornübergebeugten Körperhaltungen, unter Zeitdruck und unter Witterungseinflüssen. Auch leichte, abwechslungsreiche Tätigkeiten könne er höchstens noch halbschichtig verrichten. Dr. med. E.________ empfahl eine intensive Physiotherapie mit dem Ziel der vollständigen Beschwerdefreiheit (IV-Akt. 8, S. 5-6).

6.2 Im Arztbericht für Erwachsene vom 5. Dezember 2000 stellte Dr. med. B.________, Hausarzt des Versicherten und Arzt für innere Medizin, die nachfolgenden Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

· persistierendes pseudoradikuläres Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, bestehend seit 1995 respektive 1991;

· radikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom mit Diskopathien der Segmente L4/5 und L5/S1, bestehend seit 1998;

· Blockierungen der Halswirbelsäule und des Iliosakralgelenks, bestehend seit 1999.

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen:

· Adipositas;

· grenzwertige Osteopenie (Knochendichteminderung);

· Hyperlipidämie (erhöhte Blutfettwerte).

Der Versicherte sei seit dem 26. November 1999 bis auf Weiteres zu 100 % in der bisherigen beruflichen Tätigkeit arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Ebensowenig seien andere berufliche Tätigkeiten zumutbar. Als therapeutische Massnahmen seien Akupunktur, Krankengymnastik, Schlingentisch, Infiltration-Haustherapie, Injektionstherapie sowie physikalische und medikamentöse Therapie vorgesehen. Seinem Bericht legte er den vorerwähnten Bericht über die orthopädische Untersuchung von Dr. med. E.________ (E. 4.1) sowie jeweils ein MRT und ein CT der Lendenwirbelsäule bei (IV-Akt. 8, S. 1-4).

6.3 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2. April 2001 lagen ausschliesslich die erwähnten beiden Arztberichte vor. Dr. med. B.________ hat in seiner Beurteilung vom 5. Dezember 2000 in orthopädischer Hinsicht die Untersuchungsbefunde von Dr. med. E.________ vom 26. November 2000 weitgehend unverändert übernommen. Während Dr. med. E.________ indessen auf eine aktuell verminderte Belastbarkeit schloss mit der Möglichkeit, durch zielgerichtete Therapie Beschwerdefreiheit zu erreichen, attestierte Dr. med. B.________ eine andauernde, therapeutisch nicht verbesserbare Arbeitsunfähigkeit, welche er jeweils in den beiden anschliessenden Revisionsverfahren der Jahre 2002 und 2005 bestätigte. Indem damit lediglich Dr. med. B.________ abschliessend eine andauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers feststellte, Dr. med. E.________ demgegenüber die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit durch geeignete Therapien nicht ausschloss, wichen die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die beiden Mediziner inhaltlich in nicht unerheblicher Weise voneinander ab.

6.4 Für die richterliche Würdigung einer medizinischen Beurteilung spielt die fachliche Qualifikation des beurteilenden Arztes eine erhebliche Rolle (Eidgenössisches Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht)
I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter ausserdem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b.cc mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B.________, die vorliegenden Röntgenbilder sowie den Untersuchungsbericht des Orthopäden Dr. med. E.________ vom 26. November 2000 in Bezug auf die Auswirkung der darin ersichtlichen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit bewusst oder unbewusst (zu Gunsten seines Patienten) überschätzte. Nachdem in jenem Zeitpunkt lediglich ein Facharztbericht vorlag, der seinerseits die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilte, wäre rückblickend eine weitergehende Abklärung der invalidisierenden Diagnosen sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unabdingbar gewesen. Die Vorinstanz hätte nicht lediglich basierend auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Hausarztes eine Rentenverfügung erlassen dürfen. Insgesamt hat die Vorinstanz somit den Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung offensichtlich unvollständig sowie in einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt, womit sich die ursprüngliche Rentenverfügung als zweifellos unrichtig erweist. Die Voraussetzung der Erheblichkeit bedarf bei periodischer Dauerleistung keiner weiteren Begründung (E. 3.1.2). Damit hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes bejaht.

7.
Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung einmal fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...376
1    ...376
2    Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.377
3    Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.378
, Art. 88bis Abs. 1 lit. c
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:393
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:393
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.394
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:395
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV). Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des künftigen Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts 8C _818/2012 vom 11. März 2013 E. 6.1 m.w.H.).

7.1 Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG229 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.230
3    ...231
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG). Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Streitig und nachfolgend zu prüfen verbleibt damit, ob und gegebenenfalls ab und bis wann der Beschwerdeführer in einem anspruchsbegründenden Mass invalid war respektive nach wie vor ist.

7.2 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG). Demnach ist Invalidität der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt beziehungsweise der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält somit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches Element im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).

7.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.

Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).

7.4 Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Invaliditätsbemessung nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG in der ab 1. April 2004 bzw. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Danach ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), in Beziehung zu setzen (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2; BGE 129 V 29 E. 1; BGE 128 V 30 E. 1; BGE 104 V 136 E. 2a-c).

7.5 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.

8.
Aus den vorliegenden aktuellen Medizinalakten ergibt sich Folgendes:

8.1 Im polydisziplinären Gutachten der RehaClinic Baden vom 5. Dezember 2011 stellte die Fachärztin FMH für Innere Medizin Dr. med. H.________ eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vom Versicherten geschilderten Beschwerden und den eher spärlichen klinischen und radiologischen Befunden fest, dies infolge von Symptomausweitung, Selbstlimitierung und weiteren Inkonsistenzen. Der adipöse Versicherte betreibe kaum sportliche Aktivitäten. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule habe im Rahmen des normalen Verlaufs bei zunehmendem Alter und zunehmender Dekonditionierung abgenommen. Aus internistisch-rheumato-logischer Sicht bestehe zum aktuellen Zeitpunkt rein körperlich-somatisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte, körperlich wechselbelastende Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne in rheumatologischer Hinsicht mittels eines Kondition- und Muskeltrainings stufenweise erhöht werden (IV-Akt. 49.1). Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. J.________ vom 3. Oktober 2011 leide der Versicherte an dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10 F44.6) und einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7). Der gesundheitliche Verlauf sei chronifiziert. Allfällige Rehabilitationsbemühungen seien durch eine Psychotherapie vorzubereiten und dann engmaschig zu begleiten. Es sollten die Schlafstörungen und Schmerzen spezifischer angegangen werden. Dafür sei ein zeitlicher Rahmen von mindestens einem bis eineinhalb Jahren einzurechnen. Die in der freien Wirtschaft realisierbare Arbeitsfähigkeit liege mit grosser Wahrscheinlichkeit schon Jahre zurück. Vermutlich existiere keine zumutbare angepasste Tätigkeit, die der Versicherte innerhalb eines nützlichen Zeitraums ausüben könnte (IV-Akt. 49.2). Im neurologischen Teilgutachten vom 2. August 2011 befand Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, es hätten klinisch-neurologisch keine pathologischen Befunde objektiviert werden können. Die vom Versicherten beklagte Hypästhesie der ganzen linken Körperseite könne aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Gemäss den Angaben des Versicherten habe sich vom klinischen Standpunkt aus das gesamte Beschwerdebild in den letzten 10 Jahren kaum verändert, respektive sogar verschlechtert. Im Vordergrund stehe die Schmerzsymptomatik und die damit assoziierte verminderte psycho-physische Leistungsfähigkeit. Es sei deshalb von einer ausgeprägten Somatisierung auszugehen mit zunehmender psychogener Fixierung und Chronifizierung des gesamten Beschwerdekomplexes. Aufgrund dieser Chronifizierung und der langjährigen Arbeitsabstinenz sei angesichts des fortgeschrittenen Alters des Versicherten kaum mehr von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen.
In dem während der Untersuchung präsentierten Zustand sei er überdies kaum mehr vermittelbar. Es hätte schon im Jahr 1999 alles daran gesetzt werden müssen, den Versicherten wieder in den Arbeitsprozess zu reintegrieren, zumal da ausser leichtgradigen, mehr oder weniger altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule keine medizinischen Gründe vorgelegen hätten, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten (IV-Akt. 49.3).

8.2 In der konsiliarischen Aktenbeurteilung vom 13. Dezember 2011 erklärte RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die durch die psychiatrische Teilgutachterin Dr. med. J.________ am 3. Oktober 2011 gestellten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar begründet und liessen an der Objektivität der Gutachterin zweifeln. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sie ebenfalls nicht begründet, insbesondere habe sie keine Einschränkungen der Funktionen und Fähigkeiten beschrieben und keine psychopathologischen Auffälligkeiten angegeben (IV-Akt. 51).

8.3 Dr. med. J.________ hielt mit Schreiben vom 12. Januar 2012 in Beantwortung der Ergänzungsfragen der kantonalen IV-Stelle fest, bei den als dissoziative Störungen diagnostizierten körperlichen Befunden handle es sich um das körperliche Erleben des Versicherten, die individuelle Wirklichkeit, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden könne. Da der Versicherte keinen Leidensdruck habe, sei die erforderliche Therapie nicht durchführbar. Dass der Versicherte trotz der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung erfolgreich eine Schlosserlehre habe abschliessen und anschliessend während 26 Jahren effektiv als Materialprüfer/technischer Mitarbeiter habe arbeiten können, sei nicht ungewöhnlich. Durch die Entwicklung eigener Strategien könnten persönlichkeitsgestörte Menschen Defizite zu Beginn des Lebens oftmals kompensieren, um dann bei geringfügigem Anlass vorzeitig auszubrennen und arbeitsunfähig zu werden (IV-Akt. 53, S. 6-7).

8.4 Im Schreiben vom 27. Februar 2012 nahm Dr. med. H.________ ergänzend zum "rheumatologischen" Gutachten vom 3. Oktober 2011 (recte: 5. Dezember 2011) Stellung. Aufgrund der radiologischen Aufnahmen könne nicht auf eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rheumatologischer Hinsicht geschlossen werden. In internistischer Hinsicht komme differentialdiagnostisch nicht ein Alkoholmissbrauch für die pathologischen Leberbefunde in Frage (IV-Akt. 53, S. 2-4).

8.5 In seiner Stellungnahme vom 2. April 2012 erklärte RAD-Arzt Dr. med. C.________, das Gutachten der RehaClinic Baden vom 5. Dezember 2011 sei unbrauchbar. Die in rheumatologischer Hinsicht gestellten Fragen seien nicht oder nur unzureichend beantwortet worden. Die internistisch dargestellte Anamnese beruhe ausschliesslich auf Angaben des Versicherten. Der grösste Mangel des Gutachtens liege aber in der de facto fehlenden psychopathologischen Befundgebung. Als "Untersuchungsbefunde" sei lediglich eine Beurteilung der Persönlichkeit des Versicherten wiedergegeben worden. Die damit fehlende Untersuchung könne nicht durch entsprechende Rückfragen an die Gutachterin korrigiert werden. Es sei deshalb ein neues polydisziplinäres (rheumatologisches, psychiatrisches und internistisches) Gutachten einzuholen (IV-Akt. 55).

8.6 Das polydisziplinäre Gutachten des ZIMB vom 12. Juli 2012 stellte in rheumatologischer Hinsicht keine Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der klinischen Untersuchung seien keine wesentlichen Einschränkungen aufgefallen. Der Versicherte habe ohne Mühe sitzen und sich ohne sichtbare Behinderung zügig aus- und ankleiden können. Das Hinken links mit durchgestrecktem, leicht aduziertem und etwas aussenrotiertem Bein habe ausgesprochen demonstrativ gewirkt und nicht mit einer Rücken- oder Gelenkspathologie erklärt werden können. Die demonstrierte skoliotische Fehlhaltung mit Schultertiefstand rechts im Stehen habe sich durch Ablenkung im Sitzen problemlos aufrichten lassen. Radiologisch sei keine Skoliose der Lenden- oder Brustwirbelsäule zu erkennen. Die Wirbelsäule sei klinisch in allen Abschnitten frei beweglich. Ebenfalls seien die peripheren Gelenke reizlos und frei beweglich. Die passiven Bewegungen seien von starken Schmerzen begleitet worden, was der Versicherte aber jeweils erst auf die entsprechenden Rückfragen des Gutachters hin kundgetan habe. Auffallend sei das "ausgeprägte Grimassieren" des Versicherten während den durchgeführten Untersuchungstests gewesen. Es liege insgesamt ein chronisches und therapieresistentes Schmerzsyndrom vor, das organisch-strukturell nicht begründet werden könne, mit einer ausgeprägter Symptomausweitung und Selbstlimitierung. Rückblickend habe bereits im Jahr 2000, angesichts der damals erstellten Berichte mit den praktisch unauffälligen radiologischen Befunden und den spärlichen klinischen Pathologien, eine vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit zumindest in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestanden. Auch wenn aufgrund der Selbstlimitierung eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unwahrscheinlich erscheine, sei medizinisch-theoretisch keine Arbeitsunfähigkeit für geeignete berufliche Tätigkeiten gegeben. Die psychiatrische Teilgutachterin hielt schliesslich fest, aus versicherungspsychiatrischer, rein theoretischer Sicht lasse sich kein Leiden finden, das eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Der Versicherte sei zu 100 % arbeitsfähig. Dennoch erscheine es unwahrscheinlich, dass er nach der Berentung während der Dauer von 12 Jahren seinen Weg zurück in den Arbeitsmarkt finden werde. Im Rahmen der Konsensbesprechung fanden die Gutachter keine Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gemeinsam stellten sie hingegen die nachfolgenden Diagnosen ohne eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

· chronisches, ausgedehntes Schmerzbild vorwiegend der linken Körperseite ohne organisch-strukturelles Korrelat mit/bei

o diskreten degenerativen Veränderungen vor allem der Hals- und Lendenwirbelsäule,

o einer Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule bei muskulärer Insuffizienz und allgemeiner Dekonditionierung,

o aktuell keinen objektivierbaren neurologischen Ausfällen,

o ausgeprägter Symptomausweitung und Selbstlimitierung;

· Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0);

· Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und narzisstischen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 Z73.1);

· metabolisches Syndrom mit/bei:

o oberkörperbetonter Adipositas zweiten Grades nach WHO (BMI von 37.1 Kilogramm/m2, Bauchumfang 128 cm),

o schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2 ohne Spätfolgen,

o unbehandelter schwerer arterieller Hypertonie,

o unbehandelter gemischter Hyperlipidämie,

o medikamentös therapierter Hyperurikämie,

o NASH (nicht alkoholische Steato-Hepatitis);

· Status nach zweimaliger Commotio cerebri in den Jahren 1975 und 1976.

Anders als dies Dr. med. J.________ behauptet habe, liege keine Persönlichkeitsstörung vor. Eine solche könne in der Regel auch nicht in nur einer Befragung erhoben werden. Vorliegend sei der Versicherte nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Fremdanamnestische Angaben seien der Begutachtung durch Dr. med. J.________ nicht zu entnehmen. Eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, welche Dr. med. J.________ ebenfalls diagnostiziert habe, könne allenfalls aufgrund des Taubheitsgefühls im linken Arm sowie im linken Bein nachvollzogen werden. Nach dem aktuellen Untersuchungsgespräch sei eine entsprechende Diagnosestellung indessen nicht indiziert, da jene Empfindungsstörungen während des Gesprächs völlig im Hintergrund gestanden und vom Versicherten erst nach mehrmaligen diesbezüglichen Rückfragen angegeben worden seien. Der Versicherte sei sowohl für seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Techniker in einer Nuklearanlage als auch für jede, seinem Alter und Erscheinungsbild (Habitus) entsprechende, zumindest körperlich leichte bis mittelschwere Verweisungstätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Leider sei der Versicherte im Jahre 1999 (recte: Ende Jahr 2000; vgl. Sachverhalt Bst. A) berentet, anstatt - wie aus psychiatrischer Sicht dringend geboten - ins Erwerbsleben wieder eingegliedert worden. Mittlerweile sei dessen Gesundheitszustand chronifiziert, er identifiziere sich mit der Rolle eines Invaliden und könne sich nicht vorstellen, jemals wieder zu arbeiten. Diese invaliditätsfremden Faktoren müssten indessen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen werden. Berufliche Massnahmen seien sodann kaum erfolgversprechend angesichts der festen Überzeugung des Versicherten, invalid zu sein und seiner fehlenden Motivation, den gegebenen Zustand zu verbessern (IV-Akt. 59).

8.7 In der Stellungnahme vom 19. Juli 2012 befand der RAD, das für die streitigen Belange umfassende Gutachten des ZIMB vom 12. Juli 2012 sei vollständig und beruhe auf allseitigen Untersuchungen. Ebenfalls sei es qualitativ einwandfrei und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, in sich konsistent sowie in der Begründung nachvollziehbar, weshalb auf dieses vollumfänglich abgestellt werden könne. Die gesamte Krankheitsentwicklung werde ausführlich, nachvollziehbar und differenziert dargestellt. Das Gutachten habe in seiner Beurteilung den Krankheitsverlauf, die Anamnese sowie die beklagten Beschwerden berücksichtigt, die medizinische Situation einleuchtend beurteilt und die Schlussfolgerungen überzeugend begründet. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei versicherungsmedizinisch schlüssig und mit den erhobenen medizinischen Befunden eindeutig erklärbar. Es sei damit seit der letzten Revision von Oktober 2005 respektive seit der Verfügung vom 2. April 2001 keine Änderung des medizinischen Sachverhaltes eingetreten. Die zahlreichen kardiovaskulären Risikofaktoren, die sich in der aktuellen Untersuchung ergeben hätten, sprächen ohne klinische oder elektrokardiographische Hinweise nicht für eine ischämische Herzkrankheit oder eine periphere arterielle Verschlusskrankheit. Die angegebene Kraftlosigkeit oder fehlende Kondition seien Ausdruck einer allgemeinen Dekonditionierung im Rahmen der Adipositas. Weder aus internistischer noch aus rheumatologischer oder psychiatrischer Sicht hätten sich Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gezeigt. Aus heutiger Sicht habe bereits im Jahr 2000 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Diese Einschätzung decke sich auch mit der neurologischen und rheumatologischen Begutachtung des Jahres 2011, welche keine körperlich-somatische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte, körperlich wechselbelastende Tätigkeiten gefunden habe (IV-Akt. 60).

9.
Hinsichtlichdes Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen). Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen Gutachten, die diesen Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne zwingende Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der medizinischen Experten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3 b/aa).

9.1 Vorliegend hat der RAD in seiner Stellungnahme vom 2. April 2012 festgehalten, dass das Gutachten der RehaClinic Baden vom 5. Dezember 2011, selbst unter Berücksichtigung der Antworten auf die durch die kantonale IV-Stelle am 20. Dezember 2011 gestellten Ergänzungsfragen (IV-Akt. 52), die vorangehend dargestellten Qualitätsanforderungen nicht erfülle. So könne die de facto fehlende psychopathologische Befundgebung, welche den grössten Mangel des Gutachtens darstelle, nicht durch entsprechende Rückfragen an die Gutachterin korrigiert werden (E. 7.5). Überdies habe das polydisziplinäre Gutachten des ZIMB vom 12. Juli 2012 die bereits in der konsiliarischen Aktenbeurteilung vom 13. Dezember 2011 durch RAD-Psychiater Dr. med. D.________ (E. 7.2) geäusserten Kritiken an den im psychiatrischen Teilgutachten vom 3. Oktober 2011 durch Dr. med. J.________ gestellten Diagnosen bestätigt (E. 7.6). Es fällt schliesslich auf, dass die psychiatrische Teilgutachterin und der neurologische Teilgutachter der RehaClinic Baden ihre Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit einerseits jeweils als eine blosse Vermutung formulierten und andererseits bei deren Begründung unter anderem IV-fremde Faktoren (langjährige Arbeitsabstinenz, fortgeschrittenes Alter) berücksichtigten (vgl. E. 7.1). Insofern handelten die beiden Gutachter der im Sozialversicherungsrecht geltenden Aufgabenteilung zuwider, wonach es die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, insbesondere darzutun, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist, und die Frage, ob eine Wiedereingliederung ins Berufsleben faktisch möglich und der versicherten Person subjektiv zuzumuten ist, hingegen die Verwaltung bzw. die Berufsberatung zu beantworten hat (E. 6.3). Insgesamt erscheint es damit vertretbar, dass die kantonale
IV-Stelle zur umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen (medizinisch-theoretischen) Arbeitsfähigkeit auf die Empfehlung ihres RAD hin ein neues Gutachten in Auftrag gab, zumal der Beschwerdeführer dieses Vorgehen zu keinem Zeitpunkt kritisierte.

Wie nachfolgend zu sehen sein wird, hätte die Vorinstanz respektive die kantonale IV-Stelle dennoch die Ergebnisse des Gutachtens der Reha-Clinic Baden vom 5. Dezember 2011 insoweit in ihre Überlegung mit einbeziehen dürfen, als dass sie der darin aufgeworfenen Frage nach der Zumutbarkeit einer Wiedereingliederung des während über 12 Jahren vom Arbeitsprozess ausgeschiedenen Beschwerdeführers eine besondere Beachtung hätte schenken müssen (vgl. E. 10.4).

9.2 Demgegenüber genügt das durch die kantonale IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten des ZIMB vom 12. Juli 2012 den bundesgerichtlich aufgestellten Qualitätsanforderungen. Die Gutachter setzten sich mit den bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen ausführlich auseinander, klärten nicht nur die subjektiven Klagen, sondern auch die körperlichen Leiden des Beschwerdeführers umfassend ab und nahmen in der Folge in detaillierter Weise zu dessen Arbeitsfähigkeit Stellung. Die diesbezüglichen medizinischen Ausführungen sind nachvollziehbar, schlüssig und vollständig. So geht aus dem Gutachten in eindeutiger Weise hervor, dass der Beschwerdeführer seit jeher sowohl für seinen zuletzt ausgeübten Beruf als auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (gewesen) ist (E. 7.6). Der RAD-ärztlichen Empfehlung vom 19. Juli 2012, auf das Gutachten des ZIMB vom 12. Juli 2012 sei abzustellen (E. 7.7), kann demnach gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch die im Gutachten des ZIMB vom 12. Juli 2012 vorgenommene Beurteilung seines Gesundheitszustandes sowie die (insbesondere rückblickend) gezogenen Schlüsse auf seine Arbeitsfähigkeit zu Recht nicht bestritten.

10.
In seiner Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2012 macht der Beschwerdeführer geltend, im Falle einer Rentenrevision oder Wiedererwägung sei der Eingliederungsbedarf in gleicher Weise abzuklären wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung. Vorliegend sei die Selbsteingliederung angesichts seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr zumutbar.

10.1 Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung gilt allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht keine Invalidität, womit es an der Anspruchsvoraussetzung für Leistungen der Invalidenversicherung - insbesondere auch für Eingliederungsmassnahmen - fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. E. 6.5) geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a). Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. In der Praxis kann somit aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen werden, dies auch bei einem langjährigen Rentenbezug.

10.2 Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer respektive beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential effektiv ausgeschöpft werden konnte. Im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes muss sich die Verwaltung nach dem Gesagten vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen beziehungsweise fehlenden Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

10.3 Diese Rechtsprechung ist jedoch dahingehend zu präzisieren, dass sie grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken ist, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, vgl. aber auch Urteil des Bundesgerichts 9C-367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2 f.). Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Invalidenrentenbezüger in dem revisionsrechtlichen Kontext (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) einen Besitzstandesanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2 und 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3). Wenn sich in diesen Fällen keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung bieten, ist ein Aufhebungsentscheid, welchem keine Prüfung der Eingliederungsfrage vorangegangen ist, bundesrechtswidrig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2).

10.4 Im massgebenden Zeitpunkt vom 12. November 2012 (Datum der angefochtenen Verfügung) war der am 15. September 1956 geborene Beschwerdeführer 56 Jahre alt. Er bezog die - ursprünglich zu Unrecht zugesprochenen - Rentenleistungen seit dem 1. November 2000 und damit während der Dauer von 12 Jahren. Nachdem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Wiedererwägungsverfügung vom 12. November 2012 das vom Bundesgericht hierfür aufgestellte Kriterium erfüllt, kann die Selbsteingliederung im vorliegenden Revisionsverfahren nicht ohne Weiteres als zumutbar betrachtet werden. Vielmehr sind vorgängig entsprechende Abklärungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie gegebenenfalls beruflich-erwerbliche Massnahmen erforderlich. Folglich schlägt sich das medizinisch-theoretisch festgestellte Leistungsvermögen im vorliegenden Fall nicht eo ipso in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder. Die Vorinstanz hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder geprüft, ob dem Beschwerdeführer eine Selbsteingliederung in die bisherige oder eine neue berufliche Tätigkeit möglich und zumutbar wäre, noch berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben gewährt. Unter diesen Umständen erweist sich der bundesverwaltungsgerichtlich zu überprüfende Sachverhalt als unvollständig erhoben (Art. 43 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
. ATSG).

10.5 Die kantonale IV-Stelle bringt in ihrer undatierten, durch die Vorinstanz mit der Eingabe vom 16. Januar 2013 eingereichten Eingabe (Sachverhalt Bst. E) hiergegen sinngemäss vor, zur Beurteilung, ob die bundesgerichtlichen Kriterien für die Annahme einer unzumutbaren Selbsteingliederung erfüllt sind, sei nicht der Zeitpunkt der Wiedererwägungsverfügung vom 12. November 2012 massgebend, sondern der frühere Zeitpunkt der Begutachtung durch die RehaClinic Baden vom 5. Dezember 2011. Bereits zu dem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein müssen, dass er sowohl im Haushalt als auch ausserhäuslich noch über eine erhebliche Einsatzfähigkeit verfüge und diese im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht umzusetzen verpflichtet sei.

Mit diesen Ausführungen widerspricht die kantonalen IV-Stelle einerseits der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung, mit welcher die bisherigen Rentenansprüche aufgehoben werden, massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2 i.f.). Andererseits erscheint die Annahme einer bereits vor Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 12. November 2012 eingetretenen Pflicht zur Schadensminderung im vorliegenden Fall auch nicht als angezeigt, nachdem die RehaClinic Baden im Gutachten vom 5. Dezember 2011 gerade auf einen unveränderten Gesundheitszustand und das Fehlen einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit schloss (siehe E. 7.1). Der Beschwerdeführer konnte somit in jenem Zeitpunkt in gutem Glauben auf eine unveränderte Ausrichtung der bisherigen Rentenleistungen - wie bereits in den vorausgegangenen Revisionsverfahren der Jahre 2002 und 2005 - hoffen. Die Vorinstanz übersieht überdies, dass ihr RAD das erwähnte Gutachten der RehaClinic Baden in seiner Stellungnahme vom 2. April 2012 als unbrauchbar erklärte (E. 7.5) und sie selbst am 24. April 2012 einen neuen Gutachtensauftrag ans ZIMB erteilt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Nachdem der Beschwerdeführer schliesslich im Zeitpunkt der zweiten Begutachtung durch das ZIMB, welche am 27. Juni 2012 sowie am 3. und 10. Juli 2012 stattfand (vgl. IV-Akt. 58), das 55. Altersjahr bereits erreicht hatte, ändert die erwähnte Darlegung der kantonalen IV-Stelle nichts an der vorangehend festgestellten unvollständigen Sachverhaltsabklärung (E. 10.4).

10.6 Damit kann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob der Vertrauensgrundsatz dem Widerruf einer rentenzusprechenden Verfügung nach Ablauf einer gewissen Zeit grundsätzlich entgegensteht, im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

11.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Vorinstanz den rechts-erheblichen Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht (insbesondere bezüglich der Eingliederung ins Erwerbsleben) ungenügend abgeklärt hat (vgl. Art. 43 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
. ATSG sowie Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. auch MADELEINE CAMPRUBI, in: VwVG Kommentar, S. 773, Rz. 10 f. zu Art. 61).

11.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d).

11.2 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entgegenstünden. Die Sache ist deshalb zur Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, zur Durchführung allfälliger weiterer (beruflicher) Sachverhaltsabklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Die Vorinstanz wird im Rahmen der weiteren Abklärungen zusätzlich zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände seine seit jeher vorgelegene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Rahmen der Selbsteingliederung realistischerweise noch verwerten kann. Gegebenenfalls ist eine erwerbsbezogene Abklärung ins Auge zu fassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2956/2012 vom 25. Juni 2014, E. 9).

12.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt indessen praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

13.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die ihm zuzusprechende Parteientschädigung nach Ermessen und aufgrund der Akten auf Fr. 1'600. (inklusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009; MWSTG SR 641.20).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 12. November 2012 aufgehoben und die Sache zur Prüfung beruflicher Massnahmen, zur Durchführung allfälliger weiterer Sachverhaltsabklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Francesco Brentani Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 1. Oktober 2014
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-6494/2012
Datum : 29. September 2014
Publiziert : 08. Oktober 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Wiedererwägung


Gesetzesregister
ATSG: 8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
17 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
29 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
43 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
53 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
59 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
60 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
FZA: 1 
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a  Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b  Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c  Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
8 
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
15
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 15 Anhänge und Protokolle - Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten.
IVG: 1 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
1a 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1a - Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a  die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b  die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c  zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
28a 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
29 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
36 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG229 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.230
3    ...231
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVV: 40 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
85 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...376
1    ...376
2    Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.377
3    Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.378
88bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:393
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:393
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.394
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:395
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
104-V-135 • 107-V-17 • 107-V-180 • 109-V-108 • 111-V-235 • 113-V-22 • 117-V-8 • 119-V-475 • 122-V-157 • 125-V-193 • 125-V-256 • 125-V-351 • 125-V-383 • 126-V-353 • 126-V-399 • 128-V-29 • 129-V-1 • 129-V-27 • 130-V-445 • 130-V-51 • 131-V-51 • 132-V-215 • 137-V-210 • 138-V-475
Weitere Urteile ab 2000
8C_161/2012 • 8C_373/2008 • 8C_419/2009 • 8C_517/2007 • 9C_163/2009 • 9C_228/2010 • 9C_24/2008 • 9C_367/2011 • 9C_410/2008 • 9C_429/2012 • 9C_768/2009 • H_13/05 • I_142/07 • I_178/00 • I_362/06 • I_457/04
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