Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3095/2018

Urteil vom 29. Mai 2019

Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch ,

Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.

1. A.a._______, ...,

2. A.b._______, ...,

3. A.c._______, ...,

4. B._______, ...,
Parteien
alle vertreten durch

lic. iur. Michael Barrot , Rechtsanwalt,LL.M.,

und Tabea Lorenz, Rechtsanwältin, Bratschi AG,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-NL).

Sachverhalt:

A.

A.a Am 9. Januar 2018 stellte der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend: BD oder ersuchende Behörde) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA CH-NL oder «Abkommen»).

A.b Der BD ersucht darin um Informationen betreffend die in den Niederlanden ansässigen A.a._______ (nachfolgend: betroffene Person 1), A.b._______ (nachfolgend: betroffene Person 2) und A.c._______ (nachfolgend: betroffene Person 3). Als Informationsinhaberin in der Schweiz nennt der BD die X._______ AG, (Schweiz). Er bezweckt mit dem Ersuchen eine korrekte Einkommensbesteuerung der betroffenen Personen 1 bis 3 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis und mit dem 31. Dezember 2016.

Zum Hintergrund des Ersuchens erläutert der BD, es würden Abklärungen mit dem Ziel durchgeführt, in den Niederlanden ansässige Personen mit nicht deklarierten ausländischen Vermögenswerten zu identifizieren. Diese Untersuchungen hätten mit Bezug auf eine VISA-Kreditkarte mit der Nummer (...), ausgestellt von der X._______ AG, zum Verdacht geführt, dass das damit verbundene Konto den vom Ersuchen betroffenen Personen gehöre bzw. dass es sich bei diesen um die wirtschaftlich Berechtigten handle. Die Karte sei zwischen 2009 und 2011 von einer oder mehreren der betroffenen Personen für Transaktionen in den Niederlanden verwendet worden. Die niederländische Steuerverwaltung ("NTCA") habe die betroffene Person 1 gebeten, Auskunft über ihre ausländischen Vermögenswerte zu erteilen. Diese habe die Existenz der erwähnten Kreditkarte verneint. Folglich seien in Bezug auf die Kreditkarte bzw. das verbundene Konto keine näheren Informationen zur Verfügung gestellt worden.

Der BD verlangt unter dem Abschnitt «information required» die Beantwortung mehrerer Fragen und Übermittlung von Dokumenten. Er möchte namentlich wissen, wer die genannte Karte zu welchem Zeitpunkt beantragt hat und verlangt Antrags- und Identifikationsunterlagen und ersucht um die entsprechenden Kreditkartenabrechnungen für die Zeit vom 1. Januar 2013 (sic!) bis und mit dem 31. Dezember 2016 (oder Tag der Auflösung). Sodann verlangt er Angaben zu den Inhabern bzw. den berechtigten oder bevollmächtigten Personen am verbundenen Bankkonto. In diesem Zusammenhang ersucht er um Übermittlung der Eröffnungs- und allfälligen Saldierungsunterlagen, um Informationen zu Kontoständen am 1. Januar 2011 und jeweils per Jahresende 2011 bis 2016 sowie zu den Konto-Transaktionen vom 1. Januar 2013 (sic!) bis und mit 31. Dezember 2016. Ausserdem möchte der BD erfahren, ob weitere Konten bzw. Bankprodukte (z.B. Kreditkarten) mit dem genannten Konto in Verbindung stehen und ersucht um entsprechende Auszüge bzw. Kontostände betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016.

B.

B.a Mit Editionsverfügung vom 22. Januar 2018 forderte die ESTV die X._______ AG auf, ihr die im niederländischen Ersuchen erbetenen Informationen zu übermitteln. Die X._______ AG kam dieser Aufforderung insofern nach, als sie der ESTV die bei ihr einzig vorhandenen Informationen zur im Ersuchen erwähnten Kreditkarte sowie den Partnerkarten (namentlich Kartenanträge und Kreditkartenabrechnungen) zukommen liess. Aus den Unterlagen ergab sich, dass die im Ersuchen erwähnte Kreditkarte einer im Amtshilfeersuchen nicht erwähnten Person, nämlich B._______ (wohnhaft in einem Drittstaat), gehörte und dass das Kreditkartenkonto mit einem Bankkonto bei der Y._______ Bank, (Schweiz), verbunden war.

B.b Am 2. Februar 2018 gelangte die ESTV mit einer Editionsverfügung an die Y._______ Bank, und bat um Beantwortung der im Amtshilfeersuchen gestellten Fragen in Bezug auf das mit der Kreditkarte verbundene Bankkonto und Herausgabe der ersuchten Informationen innerhalb von 10 Tagen. Die Y._______ Bank kam dieser Aufforderung fristgerecht nach. Es ergab sich zusammengefasst, dass das Konto B._______ gehörte, wobei die betroffenen Personen 1 und 2 über eine Vollmacht verfügten, und dass mit dem Konto zwei (weitere) Kreditkarten (sog. Partnerkarten) auf den Namen der betroffenen Personen 1 und 2 sowie eine «travel cash card» auf den Namen der betroffenen Person 1 verbunden waren.

C.

C.a Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 informierte die ESTV die betroffenen Personen 1 bis 3 über das ausländische Ersuchen.

C.b Mittels Publikation im Bundesblatt vom 27. Februar 2018 informierte die ESTV B._______ über das Amtshilfeersuchen und forderte ihn auf, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen.

D.
Am 27. Februar 2018 ersuchten die Rechtsvertreter der betroffenen Personen 1 bis 3 um Akteneinsicht.

E.
Mit Schreiben vom 1. März 2018 informierte die ESTV die betroffenen Personen 1 bis 3 über die geplante Leistung der Amtshilfe und gewährte das rechtliche Gehör. Zudem übermittelte sie die Verfahrensakten zur Einsicht.

F.
Am 20. März 2018 teilten die Rechtsvertreter der betroffenen Personen 1 bis 3 der ESTV mit, dass sie nunmehr auch mit der Vertretung von B._______ beauftragt seien.

G.
Mangels Zustimmung der betroffenen Personen 1 bis 3 und B._______ zum Informationsaustausch ergingen am 26. April 2018 die Schlussverfügungen der ESTV gegenüber diesen vier Personen. Sie verfügte, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe in Bezug auf die drei betroffenen Personen zu leisten sei (Dispositiv-Ziff. 1) und dass die bei der X._______ AG und der Y._______ Bank edierten Informationen (in welchen auch B._______ erscheint), wie folgt zu übermitteln seien (Dispositiv-Ziff. 2):

[...].

Weiter hielt die ESTV fest, dass Informationen, welche nicht amtshilfefähig sind und nicht ausgesondert werden können, geschwärzt worden seien. In Dispositiv-Ziff. 3 wies die ESTV darauf hin, dass die ersuchende Behörde darauf aufmerksam gemacht werde, dass die zu übermittelnden Informationen gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-NL nur eingeschränkt und gemäss den Geheimhaltungsbestimmungen verwendet werden dürfen.

H.
Gegen die jeweils separat eröffneten Schlussverfügungen erhoben die betroffenen Personen 1 bis 3 sowie B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingaben vom 28. Mai 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen in prozessualer Hinsicht die Vereinigung der vier Verfahren (Antrag 1). In materieller Hinsicht verlangen sie sinngemäss, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und die edierten Informationen seien an die Informationsinhaber unverzüglich zurückzugeben (Anträge 2 bis 4). Eventualiter seien in sämtlichen zur Übermittlung vorgesehenen Informationen der Name sowie sämtliche Identifikationsmerkmale von B._______ zu schwärzen und es seien weitere konkret bezeichnete Anpassungen bei den zu übermittelnden Informationen, namentlich bezüglich der betroffenen Personen 1 und 2 vorzunehmen (Antrag Ziff. 5).

I.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2018 stimmt die ESTV der Verfahrensvereinigung zu und beantragt im Übrigen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

J.
Am 30. Juli 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die Vereinigung der nach Beschwerdeeingang unter den Geschäftsnummern A-3095/2018, A-3112/2018, A-3124/2018 und A-3144/2018 rubrizierten vier Verfahren und ordnete die Weiterführung des vereinigten Verfahrens unter der Geschäftsnummer A-3095/2018 an.

Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des niederländischen BD gestützt auf das DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung dieses Abkommens richtet sich - unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des DBA CH-NL - nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Adressaten der angefochtenen Schlussverfügungen und vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen bzw. Personen, über die Informationen übermittelt werden sollen, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
bis c VwVG).

2.
Das am 26. Februar 2010 unterzeichnete DBA CH-NL trat am 9. November 2011 in Kraft (vgl. Art. 29 Abs. 1 DBA CH-NL). Artikel 26 DBA CH-NL, der den Informationsaustausch regelt, ist anwendbar auf Amtshilfeersuchen, die am oder nach dem 9. November 2011 gestellt werden und die Informationen betreffen, die sich auf einen Zeitraum ab dem 1. März 2010 beziehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL; Urteile des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1.1, A-1789/2018 vom 9. November 2018 E. 3.1, beide mit Verweis auf BGE 143 II 628 E. 4.3).

Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL bestimmt (unter Vorbehalt von hier nicht einschlägigen Einschränkungen gemäss Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA CH-NL), dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jene Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 (persönlicher Geltungsbereich) und Artikel 2 (unter das Abkommen fallende Steuern) nicht eingeschränkt.

2.1 Gemäss dem Protokoll zum DBA CH-NL (ebenfalls unter SR 0.672.963.61), welches integrierender Bestandteil des Abkommens ist und gleichzeitig mit diesem unterzeichnet wurde, stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (Paragraph XVI Bst. a des Protokolls; sog. Subsidiaritätsprinzip).

2.2 Nach Art. 6 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG muss ein Amtshilfeersuchen schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und hat die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben zu enthalten.

2.2.1 Nach Paragraph XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL sind sich die Vertragsparteien einig, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:

«(i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer;

(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.»

2.2.2 Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft getretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Paragraph XVI Bst. b des Protokolls zum Abkommen (AS 2012 4079), hält in ihrem 3. Absatz Folgendes fest:

Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine «fishing expedition», zusätzlich zu den gemäss Paragraph XVI Bst. b Unterabsätze (ii)-(iv) des Protokolls verlangten Angaben:

a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und

b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt.

2.3

2.3.1 Paragraph XVI Bst. c des Protokolls zum DBA CH-NL hält fest, dass der Hinweis auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bedeutet, dass ein möglichst weit gehender Informationsaustausch in Steuerbelangen gewährleistet sein soll, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist.

2.3.2 Nach der Rechtsprechung als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. statt vieler: BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-171/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.1). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer
A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des BVGer A-5066/2016 vom 17. Mai 2018 E. 2.3.2, A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.1).

2.4

2.4.1 Nach Art. 3 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG gilt als «betroffene Person» eine Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder aber eine Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist.

2.4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung) ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht «betroffene Personen» sind, unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.

2.4.2.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen ("fruit d'un pur hasard"; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585 ff., 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; BGE 141 II 436 E. 4.4.3 f., BGE 143 II 506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von Bankangestellten; jüngst: Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4819/2016 vom 4. April 2018 E. 3.4 und 3.5).

2.4.2.2 Das Bundesgericht kam in einem konkreten Fall, in dem die Ehefrau und Töchter über Vollmachten an Konten der vom Ersuchen betroffenen Person verfügten, zum Schluss, dass die Identität der Ehefrau und Töchter offenzulegen sei. Es hielt fest, dass keine Konstellation vorliege, in der Personen nur zufällig in den Bankunterlagen auftauchten. Vielmehr stelle die Identität der bevollmächtigten Personen ein wesentliches Element bei der Überprüfung der Geldflüsse dar, weshalb die voraussichtliche Erheblichkeit dieser Information zu bejahen sei (Urteil des BGer 2C_963/2014 vom 24. September 2015 [in BGE 141 II 436 nicht publizierte] E. 6.2; vgl. ferner: BGE 144 II 29 E. 4.2.4, Urteil des BVGer
A-3715/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.3.2).

2.5 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG) - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen sofort entkräftet werden kann (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1, 139 II 404 E. 9.5; Urteile des BVGer A-5687/2017 vom 17. August 2018 E. 4.5.1,
A-3320/2017 vom 15. August 2018 E. 3.1.4). Sodann ist es an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen.; Urteil des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2; vgl. auch Urteil des BVGer A-2324/2017 vom 25. September 2018 E. 9.1.3 in fine).

Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer
A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.4; vgl. BVGE 2011/14 E. 2). Daher ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss diese hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 in fine; BGE 139 II 404 E. 9.5; BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1; vgl. Urteil des BVGer A-6394/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.3).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall ist zu Recht nicht bestritten, dass das Amtshilfeersuchen des BD vom 9. Januar 2018 den formellen Anforderungen (E. 2.2) genügt. Namentlich nennt der BD darin hinreichende Verdachtsmomente für seine Sachverhaltsannahme, so dass nicht von einer verbotenen "fishing expedition" auszugehen ist. Daran ändert auch nichts, dass sich die Sachverhaltsvermutungen nachträglich in einzelnen Punkten als falsch erweisen mögen (vgl. E. 2.5 in fine). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist sodann nicht an der Erklärung des BD zu zweifeln, dass er seine innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft hat (E. 2.1 und 2.5).

Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden ist im Folgenden darauf einzugehen, ob der BD um die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen ersucht hat, ob diese Informationen voraussichtlich erheblich sind, sowie ob und inwieweit Informationen zu im Amtshilfeersuchen nicht erwähnten Person ausgetauscht werden dürfen.

3.2 Vorliegend hat die ersuchende Behörde mit zwei separaten Fragenkomplexen Informationen zur Kreditkarte mit der Nr. (...) (und allfälliger Ersatzkarten) sowie zum mit der Kreditkarte verbundenen Bankkonto verlangt. Nachfolgend wird zunächst die Rechtmässigkeit der vorgesehenen Informationsübermittlung betreffend die Fragen zur Kreditkarte geprüft (nachfolgend E. 3.3). Anschliessend wird auf die vorgesehene Informationsübermittlung im Zusammenhang mit den Fragen zum verbundenen Bankkonto eingegangen (E. 3.4).

Bei der nachstehenden Prüfung ist folgender Hintergrund und Zweck des Ersuchens im Auge zu behalten: Die ersuchende Behörde will in den Niederlanden ansässige Personen mit nicht deklarierten ausländischen Vermögenswerten identifizieren. Vorliegend ist denn auch nicht strittig, dass die betroffenen Personen 1 bis 3 in den Niederlanden steuerpflichtig sind. Die ersuchende Behörde hegt mit Bezug auf die Kreditkarte mit der Nummer (...) den Verdacht, dass das damit verbundene Konto einer der vom Ersuchen betroffenen Personen gehöre bzw. es sich bei diesen um die wirtschaftlich Berechtigten handle.

Letztlich geht es der ersuchenden Behörde also primär darum, zu erfahren, ob das mit der Kreditkarte verbundene Konto bzw. das darauf liegende Vermögen einer der betroffenen Personen 1-3 zuzurechnen ist. Vom Zweck des Ersuchens auch erfasst ist die Frage, ob die Kreditkarte oder das zugehörige Konto allenfalls für Zwecke der betroffenen Personen 1 bis 3 verwendet wurden, indem Vermögen darüber verschoben wurde oder Einkommen darauf geflossen ist.

3.3 Der erste Fragenkomplex der ersuchenden Behörde steht unter dem Titel «card number (...)». Die entsprechenden Informationen hat die ESTV bei der Kreditkartenherausgeberin ersucht.

3.3.1 Wie die Beschwerdeführenden vorbringen (Rz. 47 der Beschwerde), hat die ersuchende Behörde im ersten Fragenkomplex (Fragen 1 bis 3; vgl. Sachverhalt Bst. G) ausschliesslich Informationen zur Kreditkarte mit der Nummer (...) und allfälligen Ersatzkarten verlangt. Demgegenüber werden allfällige Partnerkarten nicht erwähnt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil festgehalten hat, ist für die Beantwortung der Frage, welche konkreten Informationen die ersuchende Behörde verlangt, der im Amtshilfeersuchen enthaltene Abschnitt «Requested information» entscheidend. Namentlich genügt es nicht, dass aus allgemeinen Ausführungen zum Hintergrund des Amtshilfeersuchens geschlossen werden kann, die ersuchende Behörde benötige die fragliche Information für den von ihr angegebenen Steuerzweck (vgl. Urteil des BVGer A-2117/2018 vom 5. März 2019 E. 3.1). Auch wenn also vorliegend Informationen zu den Partnerkarten vor dem Hintergrund des Amtshilfeersuchens als nützlich erscheinen (dazu später), wäre an sich zu verlangen, dass um diese Informationen bei den konkreten Fragen (hier im Abschnitt «information required») ersucht wurde. Dies ist zwar vorliegend im ersten Fragenkomplex weder explizit noch implizit der Fall. Jedoch hat die ersuchende Behörde im Rahmen des zweiten Fragenkomplexes, der auf das verbundene Bankkonto Bezug nimmt, nach weiteren mit dem Konto verbundenen Produkten, namentlich Kreditkarten, gefragt und auch «statements» bzw. eine «list of balances» verlangt (Frage 10 des Amtshilfeersuchens). Folglich wurden vorliegend letztlich Informationen bezüglich der Partnerkarten verlangt, weshalb eine spontane Amtshilfe nicht angenommen werden kann und somit die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen betreffend die Partnerkarten zu prüfen sein wird (dazu nachfolgend E. 3.4.5).

3.3.2 Als Nächstes ist die voraussichtliche Erheblichkeit der in Frage 1 ersuchten Informationen betreffend die Kreditkarte Nr. (...) (Hauptkarte) zu prüfen, nämlich wer diese beantragt habe. Entscheidend ist dabei, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (E. 2.3.2).

Die Frage, wem die Kreditkarte Nr. (...) gehört, dient im Wesentlichen dazu, zu erfahren, wem die Vermögenswerte und Einkommenszuflüsse auf dem zugehörigen Konto zuzurechnen sind (E. 3.2). Deren Beantwortung ist somit für den Zweck des Ersuchens relevant. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (Ziff. II/B/1 der Beschwerde) ist auch die Information voraussichtlich relevant, dass die Kreditkarte Nr. (...) einer Person gehört (B._______), deren Besteuerung selbst nicht Gegenstand des Amtshilfeersuchens und die damit nicht formell betroffene Person ist. Dass die ersuchende Behörde möglicherweise nach Abschluss ihrer Abklärungen (entgegen ihrem Verdacht) zum Schluss gelangen wird, dass die Vermögenswerte keiner der betroffenen Personen 1 bis 3 zuzurechnen sind, hindert die Amtshilfe nicht (vgl. E. 2.3.2).

Die Beschwerdeführenden vertreten die Ansicht, dass die Information genügen würde, dass die Karte keiner der betroffenen Personen gehörte, und verlangen die Schwärzung des Namens von B._______ (Ziff. II/B/2 der Beschwerde, insbes. Rz. 44). Auch die Kenntnis des Namens sowie weiterer Identifikationsmerkmale des Kreditkarteninhabers erscheint jedoch aufgrund der Tatsache, dass B._______ mit den betroffenen Personen eng verwandt ist, in der vorliegenden Konstellation (so auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die betroffenen Personen 1 und 2 über Partnerkarten und Vollmachten am Bankkonto verfügen) für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich. (...) Die Bekanntgabe des Namens erlaubt es dem ersuchenden Staat möglicherweise, den für die Besteuerung der betroffenen Personen 1 bis 3 rechtswesentlichen Sachverhalt korrekt festzustellen und seine bisherigen Sachverhaltsannahmen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Der Übermittlung des Namens von B._______ steht somit - aufgrund der voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Angabe - Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG nicht entgegen. Bei ihm handelt es sich, da er den formell vom Ersuchen betroffenen Personen Zugriff auf seine Vermögenswerte eingeräumt hat und mit ihnen eng verwandt ist, nicht um jemand, der "rein zufällig" in den Unterlagen auftaucht (vgl. E. 2.4.2.1).

3.3.3 Im Zusammenhang mit den Informationen betreffend die Kreditkarte Nr. (...) stellt sich weiter die Frage, inwiefern die mit dieser (Haupt-)Karte getätigten Transaktionen (welche sich aus den Kreditkartenabrechnungen in Enclosure 2 und 6 ergeben) für die Besteuerung der betroffenen Personen relevant sein könnten.

Die mit der Hauptkarte getätigten bargeldlosen, weltweiten Transaktionen bzw. Bargeldbezüge sind geeignet zur Abklärung der Frage, wer die Karte effektiv verwendet hat und wer letztlich an den Vermögenswerten auf dem zugehörigen Bankkonto berechtigt ist bzw. ob die Hauptkarte für Zwecke der betroffenen Personen 1 bis 3 verwendet wurde; dies entspricht dem Zweck des Ersuchens (E. 3.2). Die voraussichtliche Erheblichkeit der Kreditkartenkonto-Auszüge («billing statements») betreffend die Kreditkarte Nr. (...) ist somit zu bejahen.

3.4 Unter dem Titel «the account connected to card number (...)» verlangt die ersuchende Behörde Informationen insbesondere zum Kontoinhaber, zu allfälligen Bevollmächtigten, Kontoeröffnungsunterlagen, zum jährlichen Kontostand, eine Liste der Transaktionen, zu weiteren mit dem Bankkonto verbundenen Produkten, namentlich Kreditkarten, und zu einer allfälligen Kontoauflösung (Fragen 4 bis 11 des Ersuchens; s. Sachverhalt Bst. G).

3.4.1 Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigter des mit der Kreditkarte Nr. (...) verbundenen Bankkontos ist wiederum B._______. Wie bereits in Bezug auf die Fragen zur Kreditkarte ausgeführt, ist die Information, dass das Konto (entgegen dem Verdacht) einer Drittperson gehört, für den ersuchenden Staat voraussichtlich relevant (vorne E. 3.3.2). Ohne diese Information wäre es für den ersuchenden Staat kaum möglich, den für die Besteuerung der betroffenen Personen 1 bis 3 rechtserheblichen Sachverhalt korrekt zu erstellen.

3.4.2 Wie sich aus den edierten Unterlagen ergibt, verfügen die betroffenen Personen 1 und 2 zudem über Vollmachten auf das mit der Kreditkarte verbundene Bankkonto, an dem B._______ wirtschaftlich berechtigt ist. Selbst wenn der blosse Besitz von Vollmachten per se nicht zu einer Steuerpflicht führt - wie die Beschwerdeführenden geltend machen -, ist nicht auszuschliessen, dass solche Verfügungsvollmachten auch dazu benutzt werden können, allfällige nicht deklarierte Einkünfte oder Vermögen über ein (formell) von einer anderen Person gehaltenes Konto zu bewegen (vgl. dazu E. 2.4.2.2, wobei der dort geschilderte Fall die umgekehrte Konstellation betrifft). Dies hat insbesondere zu gelten, wenn - wie vorliegend - zwischen dem Kontoinhaber und den Bevollmächtigten eine enge verwandtschaftliche Beziehung besteht. Folglich ist die Information, dass die betroffenen Personen 1 und 2 über Vollmachten auf das die Kreditkarte alimentierende Bankkonto verfügen, vom Zweck des Ersuchens gedeckt (E. 3.2) und kann unter Umständen relevant für ihre Besteuerung in den Niederlanden sein und ist damit möglicherweise dazu geeignet, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit dieser Information ist zu bejahen.

3.4.3 Die Beschwerdeführenden verlangen eventualiter auch diesbezüglich die Schwärzung des Namens von B._______ als Kontoinhaber. Wie soeben dargelegt, ist die Beziehungsnähe der betroffenen Personen 1 und 2 zum Kontoinhaber von Relevanz. Wie bereits in Bezug auf die Fragen zur Kreditkarte ausgeführt, ist die Nennung des Namens von B._______ für den ersuchenden Staat voraussichtlich relevant (vorne E. 3.3.2). Das Eventualbegehren ist auch insofern abzuweisen.

3.4.4 Gerade weil die betroffenen Personen 1 und 2 aufgrund ihrer Vollmachten in Bezug auf das Bankkonto verfügungsberechtigt sind, erweisen sich sodann auch die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen betreffend Kontostand und Kontobewegungen (Enclosure 5) als voraussichtlich erheblich. Es ist vom Zweck des Ersuchens gedeckt, wenn der ersuchende Staat (gleich wie bereits unter E. 3.3.3 im Zusammenhang mit den Kreditkartenabrechnungen festgehalten) im Hinblick auf die Frage, wem die Vermögenswerte auf dem Konto zuzurechnen sind oder ob dieses allenfalls für Zwecke der betroffenen Personen 1 bis 3 verwendet worden ist (oben E. 3.2) und somit im Hinblick auf ihre korrekte Besteuerung, Geldflüsse auf dem Bankkonto überprüfen will.

3.4.5 Im Zusammenhang mit der Frage nach weiteren mit dem Bankkonto verbundenen Produkten (Frage 10), sieht die Vorinstanz die Übermittlung der Informationen vor, dass zwei Kreditkarten auf den Namen der betroffenen Personen 1 und 2 existieren (bereits erwähnte Partnerkarten), und eine «Travel cash card» auf den Namen der betroffenen Person 1. Weiter sollen in Enclosure 6 (s.a. Enclosure 2) die von der Bank edierten Kreditkartenabrechnungen in Bezug auf die Karte Nr. (...), in welchen auch die Transaktionen der dazugehörigen Partnerkarten aufgeführt sind, übermittelt werden.

3.4.5.1 Die von der ESTV unter Ziff. 10 vorgesehenen Antworten und die in den Abrechnungen aufgeführten Transaktionen betreffend Partnerkarten, welche den betroffenen Personen 1 und 2 gehören, erscheinen als für den ersuchenden Staat voraussichtlich relevant. Aus der Verwendung der Partnerkarten kann der ersuchende Staat Rückschlüsse auf die Berechtigung an den auf dem Konto liegenden Vermögenswerten sowie auf eine Verwendung des Kontos für Zwecke der betroffenen Personen 1 bis 3 ziehen, womit die Informationen den Zweck des Ersuchens (E. 3.2) erfüllen (es gilt denn auch das bereits unter E. 3.3.3 und 3.4.4 Gesagte gleichermassen). Die Kreditkartenabrechnungen betreffend die Partnerkarten sind damit ebenfalls zu übermitteln. Dasselbe gilt in Bezug auf die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen betreffend eine mit dem Bankkonto verbundene, auf die betroffene Person 1 ausgestellte «Travel cash card».

3.4.5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ausschliesslich der vom Ersuchen formell nicht betroffene B._______ habe sowohl die Hauptkarte wie auch die Partnerkarten verwendet, um damit über die Möglichkeit zu verfügen, die für seinen Bedarf zu tiefe Bargeldbezugslimite pro Tag zu erhöhen. Dies lasse sich anhand der Kreditkartenabrechnungen nachvollziehen. Daraus ergebe sich, dass die Hauptkarte und die Partnerkarten jeweils zeitgleich (weltweit) am selben Ort eingesetzt worden seien. Dass sich anhand der Dokumente allenfalls ergeben wird, dass die Karten nicht von den betroffenen Personen 1 und 2 verwendet worden sind, ändert nichts an der voraussichtlichen Erheblichkeit (s.a. E. 2.3.2); Sinn und Zweck der Amtshilfe ist gerade, aufgrund der Informationen offene Fragen zu prüfen (E. 2.5) und allenfalls einen Verdacht auch gerade ausschliessen zu können. Die Überprüfung der Frage, wer die Haupt- und die Partnerkarten effektiv verwendet hat, hat nicht im Amtshilfeverfahren zu erfolgen, sondern obliegt der ersuchenden Behörde, welche mit den ihr übermittelten Dokumenten ihren Verdacht erhärten oder aber ausräumen kann.

3.4.5.3 In Bezug auf die Informationen zu den Partnerkarten und die «Travel cash card» wehren sich die Beschwerdeführenden dagegen, dass die Namen der Karteninhaber ausgetauscht werden, mit dem weiteren Argument, um diese Information sei nicht ersucht worden. Es trifft zu, dass der ersuchende Staat im Zusammenhang mit allfälligen weiteren mit dem Bankkonto verbundenen Produkten, wie insbesondere anderen Kreditkarten, lediglich um «statements and/or list of balances» ersucht. Indessen impliziert die Frage nach weiteren verbundenen Bankprodukten auch die Frage nach deren Besitzer. Auch ist der Name des Karteninhabers Bestandteil jeder Kartenabrechnung. Wie bereits ausgeführt (E. 3.4.5.1 f.) ist die Information, wem die Karten gehören, im vorliegenden Fall voraussichtlich erheblich und damit ebenfalls zu übermitteln.

3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der vorgesehene Informationsaustausch im Ergebnis als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 8'000.-- festzusetzen sind, den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese sind den vier (unter den Geschäfts-Nr. A-3095/2018, A-3112/2018, A-3124/2018 und A-3144/2018) separat
einbezahlten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'500.--, insgesamt also Fr. 10'000.--, zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu je Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

4.2 Den Beschwerdeführenden steht angesichts ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird den Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 10'000.-- entnommen. Der zu viel einbezahlte Betrag von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu je Fr. 500.-- zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3095/2018
Date : 29. Mai 2019
Published : 02. August 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Amtshilfe (DBA CH-NL)


Legislation register
BGG: 42  82  83  84  84a  90  100
StAhiG: 1  3  4  6  7  19
VGG: 31  37
VGKE: 2  4
VwVG: 48  49  50  52  63  64
BGE-register
139-II-404 • 139-II-451 • 141-II-436 • 142-II-161 • 142-II-218 • 143-II-185 • 143-II-506 • 143-II-628 • 144-II-206 • 144-II-29
Weitere Urteile ab 2000
2C_241/2016 • 2C_615/2018 • 2C_963/2014
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AS
AS 2012/4079
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