Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 918/2020

Urteil vom 28. Dezember 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterinnen Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiber A. Brunner.

Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Dr. Marc Veit und Dr. Simone Nadelhofer, Rechtsanwälte,

Gegenstand
Amtshilfe DBA (CH-IN),

Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 27. Oktober 2020 (A-4876/2019, A-4877/2019).

Sachverhalt:

A.
Am 27. August 2013 (bzw. 31. Oktober 2018) ersuchte die indische Steuerverwaltung (Ministry of Finance; MoF) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-IN; SR 0.672.942.31; anwendbar ist hier die Fassung gemäss Änderungsprotokoll vom 30. August 2010 [Protokoll 2010 zum DBA CH-IN, AS 2011 4617]) um die amtshilfeweise Übermittlung verschiedener näher bezeichneter Informationen zu A.A.________ und B.A.________. Das Amtshilfeersuchen steht im Zusammenhang mit Kontenbeziehungen, die A.A.________ und B.A.________ zur Bank C.________ SA unterhalten sollen; es bezweckt die Festsetzung der Einkommenssteuern für die Steuerjahre 2011 und 2012.

B.
Mit Schlussverfügungen vom 20. August 2019 erklärte die ESTV, der indischen Steuerverwaltung für die Zeit zwischen dem 1. April 2011 und dem 31. März 2012 die anbegehrte Amtshilfe leisten zu wollen; zur Übermittlung vorgesehen waren namentlich Dokumente zu Konten, die indirekt von zwei Trusts gehalten wurden, für die A.A.________ und B.A.________ bei der Bank als "beneficiaries" verzeichnet waren.
Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die von A.A.________ und B.A.________ gegen die Schlussverfügungen erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 27. Oktober 2020 (Dispositivziffer 1). Inhaltlich hiess es die Beschwerden teilweise gut und wies die ESTV im Sinne der Erwägungen an, dem indischen Ministry of Finance (nur) insoweit Amtshilfe zu leisten, als bekannt zu geben sei, um welche Art von Trusts es sich beim "D.________" und beim "E.________" handle, dass A.A.________ und B.A.________ als "Beneficiaries" dieser Trusts aufgeführt seien und dass sie im gesuchsbetroffenen Zeitraum keine Ausschüttungen von diesen Trusts erhalten hätten; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositivziffer 2). Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht die ESTV an, das indische Ministry of Finance darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN in Verfahren betreffend A.A.________ und B.A.________ verwendet werden dürften (Dispositivziffer 3).

C.

C.a. Die ESTV ficht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2020 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. November 2020 beim Bundesgericht an. Sie beantragt die Aufhebung von Dispositivziffer 2 des Urteils, soweit damit die Beschwerde vom 19. September 2019 gutgeheissen worden sei; die Schlussverfügungen vom 20. August 2019 seien mit Ausnahme der (bundesverwaltungsgerichtlichen) Anweisung auf Präzisierung (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.

C.b. A.A.________ und B.A.________ beantragen, auf die Beschwerde der ESTV sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die ESTV zurückzuweisen, subsubeventualiter seien die "Client Profiles (xxx, yyy und zzz) vor Übermittlung der Informationen an das Ministry of Finance auszusondern.
Prozessual wird um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren 2C 929/2020 ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf inhaltliche Stellungnahme.

C.c. Die ESTV hält mit Replik vom 23. Dezember 2020 an ihren Beschwerdeanträgen fest. Von einer vom Bundesgericht am 4. Januar 2021 angesetzten Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme machen A.A.________ und B.A.________ keinen Gebrauch.

D.
Mit Urteil 2C 929/2020 vom 20. November 2020 ist das Bundesgericht auf eine von A.A.________ und B.A.________ gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2020 erhobene Beschwerde nicht eingetreten.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1).

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Beschwerde der ESTV betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 83 lit. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Die ESTV ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; vgl. Urteile 2C 703/2020 vom 15. März 2021 E. 1.1; 2C 1174/2014 vom 24. September 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 142 II 161).

1.2. Art. 83 lit. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG sieht vor, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 133 IV 131 E. 3).

1.2.1. Die ESTV wirft vorliegend die Frage auf, "ob und in welchem Umfang die Übermittlung von Bankinformationen im Zusammenhang mit einer betroffenen Person in Anwendung von Art. 26 DBA CH-IN zulässig ist, wenn eine Gesellschaft für einen Trust Inhaberin der Kontobeziehung ist und die amtshilfebetroffene Person Beneficiary des Trusts ist".
Nach Auffassung der ESTV kommt dieser Frage grundsätzlicher Charakter zu, weil sie vom Bundesgericht nie geklärt worden sei und ihre Beantwortung durch das Bundesgericht für die Praxis wegleitend sein könne. Bei der ESTV würden häufig Auskunftsersuchen eingereicht, die Konstellationen wie die hier vorliegende zum Gegenstand hätten. Derzeit seien insbesondere im indischen Kontext verschiedene gleichartige Fälle pendent. Sodann laufe das angefochtene Urteil der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuwider, wonach es nicht Aufgabe des ersuchten Staates sei, über eine Plausibilitätsprüfung hinausgehend die Rechtmässigkeit des im Ausland durchgeführten Steuerverfahrens zu prüfen oder etwaige verfahrensrechtliche Hindernisse zu berücksichtigen, die nach dem nationalen Recht des ersuchenden Staates die Verwendung der erhaltenen Informationen verhindern würden; das Bundesverwaltungsgericht verkenne namentlich, dass es im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nicht Aufgabe des ersuchten Staates sei, eine Qualifikation von Trusts vorzunehmen und über mögliche steuerrechtliche Folgen einer solchen Qualifikation zu befinden. Schliesslich führe das angefochtene Urteil zu Unsicherheit, weil es in Widerspruch stehe zu anderen Urteilen.
Namentlich sei im Urteil des BVGer A-2872/2015 vom 4. März 2016 festgehalten worden, dass die Form eines Trusts und das Verhältnis der betroffenen Personen zu diesem Trust nicht durch den ersuchten Staat zu analysieren seien, sondern durch den ersuchenden Staat; das daraufhin angerufene Bundesgericht habe diese Konzeption in seinem Nichteintretensentscheid vom 2C 274/2016 vom 7. April 2016 bestätigt. Insofern widerspreche das angefochtene Urteil auch bundesgerichtlicher Rechtsprechung, womit per se eine Grundsatzfrage vorliege.

1.2.2. Die Beschwerdegegner halten dem entgegen, die von der ESTV für sich in Anspruch genommene Rechtsprechung sei mittlerweile überholt. Im Urteil A-4153/2017 vom 11. Oktober 2018 habe das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer am konkret in Frage stehenden Trust wirtschaftlich berechtigt sei, eine minutiöse Analyse vorgenommen; das Bundesgericht habe in seinem Nichteintretensentscheid 2C 955/2018 vom 2. November 2018 sodann bestätigt, dass auch eine derart minutiöse Analyse mit der Vorgabe einer reinen Plausibilitätskontrolle zu vereinbaren sei. Damit liege im angefochtenen Urteil kein Widerspruch zu früher ergangenen Entscheiden begründet.

1.2.3. Den Beschwerdegegnern kann nicht gefolgt werden. Im Urteil 2C 274/2016 vom 7. April 2016 hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass die Rechtsnatur eines Trusts eine materielle Frage ist, die einer Prüfung durch die ersuchte Behörde im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens im Grundsatz nicht zugänglich sei (a.a.O., E. 4.3: "L'analyse des caractéristiques juridiques du Trust constitue une question de fond qui devra être tranchée par les autorités française et qui n'a pas à être traitée par les autorités suisses dans le contexte de l'assistance administrative."). Von dieser Rechtsprechung weicht die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ab. Allein schon deshalb liegt eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. Urteile 2C 716/2020 vom 18. Mai 2021 E. 1.2.1; 2C 712/2019 vom 1. September 2019 E. 2.1, m.w.H.). In dem von den Beschwerdegegnern angeführten Urteil 2C 955/2018 vom 2. November 2018 hat das Bundesgericht im Übrigen lediglich auf seine konstante Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der anbegehrten Informationen Bezug genommen (vgl. statt vieler BGE 145 II 112 E. 1.1.2; 143 II 185 E. 3.3; 142 II 161 E. 2.1.1) und diese inhaltlich bestätigt (vgl. Urteil 2C 955/2018 vom
2. November 2018 E. 5.1.1). Insofern kann nicht die Rede davon sein, dass das Bundesgericht irgendeine Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt hätte. Mit der ESTV ist demnach davon auszugehen, dass vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Debatte steht.

1.3. Damit sind sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde der ESTV ist einzutreten.

2.
Nachdem das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren 2C 929/2020 einen Nichteintretensentscheid erlassen hat, fällt eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit jenem Verfahren ausser Betracht. Der entsprechende Antrag der Beschwerdegegner ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1).

4.
Zu beurteilen ist vorliegend die Konstellation, dass ein ausländischer Staat um Amtshilfe bezüglich einer natürlichen Personen ersucht, die "Beneficiary" eines Trusts ist, für den eine Gesellschaft ("underlying company") bei einer schweizerischen Bank ein Konto hält. Umstritten und zu klären ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Bankinformationen, die sich auf dieses Konto beziehen, voraussichtlich erheblich sein können.

4.1. Nach Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-IN tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Die Bezugnahme auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bezweckt nach Ziff. 10 lit. d des Protokolls zum DBA CH-IN einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen, ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (vgl. auch BGE 146 II 150 E. 6.1.1; 143 II 185 E. 3.3.1; 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil 2C 542/2018 vom 10. März 2021 E. 4.1.1).

4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die hier vorrangig interessierende Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden für die Besteuerung bezüglich welcher Amtshilfe verlangt wird (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.1; 143 II 185 E. 3.3.1; 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3; spezifisch zum sog. Spezialitätsprinzip Urteil 2C 750/2020 vom 25. März 2021 E. 8.1, m.w.H.). Dem "voraussichtlich" kommt eine doppelte Bedeutung zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Unterlagen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. Urteil 2C 616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.2). Die ersuchte Steuerbehörde hat nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfegesuch dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben; Auskünfte können nur verweigert werden (vgl. auch Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG), wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint,
denn in der Regel kann nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen, ob eine Information erheblich ist. Die Rolle der Behörden des ersuchten Staates beschränkt sich mithin im Wesentlichen auf die Prüfung der Plausibilität des Ersuchens; zu prüfen hat er nur, ob die anbegehrten Dokumente einen Konnex zu dem im Ersuchen umschrieben Sachverhalt aufweisen und ob sie im Rahmen des ausländischen Steuerverfahrens potenziell Verwendung finden können (vgl. Urteil 2C 703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.2, m.w.H.).

4.3. Ob eine über das Amtshilfeverfahren erlangte Information im ausländischen Steuerverfahren tatsächlich von Bedeutung ist, hängt im Wesentlichen vom Steuer (verfahrens) recht des ersuchenden Staates ab. Dies bedeutet freilich nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, dass sich der ersuchte Staat im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zum internen (Verfahrens) recht des ersuchenden Staates zu äussern hätte. Für die voraussichtliche Erheblichkeit reicht vielmehr aus, dass die ersuchten Informationen für eine Verwendung im ausländischen Verfahren als potenziell geeignet erscheinen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteile 2C 232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.4; 2C 1162/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 6.3; 2C 241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staates einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Prinzip vor den Behörden des ersuchenden Staates geltend zu machen (BGE 144 II 206 E. 4.6; 142 II 161 E. 2.2; 142 II 218 E. 3.6 und 3.7; Urteil 2C 241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4). Anders liegen die Dinge nur dann, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass im ausländischen Verfahren elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt werden könnten bzw. anderweitig schwere Mängel bestünden (vgl. Urteil 2C 241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4 in fine; vgl. für einen Anwendungsfall Urteil 2C 750/2020 vom 25. März 2021).

4.4. Die Vorinstanz erwog, in einer Konstellation wie der vorliegenden komme es für die Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Bankinformationen darauf an, ob ein widerruflicher (revocable) Trust vorliege, bei dem der Settlor den Zugriff auf das Trustvermögen behalte, oder ob man es mit einem unwiderruflichen (irrevocable) Trust zu tun habe. Im Falle eines "irrevocable" Trust sei weiter zu unterscheiden zwischen nicht-diskretionären Trusts ("irrevocable fixed interest Trust") und diskretionären Trusts ("irrevocable discretionary Trust"). Beim diskretionären Trust könnten die Begünstigten vom Trustee - anders als beim irrevocable fixed interest Trust - keinen festen Anspruch auf Zahlung oder Kapitalanteile des Trusts geltend machen. Der Trustee habe völlige Freiheit in der Wahl der Personen und der Höhe seiner Ausschüttungen, obwohl die Ausschüttungen in der Regel an einen (vor) bestimmten Personenkreis erfolgten. Die Begünstigten hätten also nur eine Erwartung, eine Art zukünftiges und ungewisses Interesse, das sich durch die Ausübung der dem Trustee übertragenen Befugnisse manifestiere. Darüber hinaus hätten sie keinen Anspruch auf das Trustvermögen oder einen Anspruch auf Zuteilung von Trustvermögen gegenüber dem Trustee.
Demnach liege bei der Errichtung eines unwiderruflichen diskretionären Trusts noch keine direkte Bereicherung der Begünstigen vor (E. 2.8 des angefochtenen Urteils); zu einer solchen Bereicherung komme es erst bei einer allfälligen Ausschüttung (E. 3.7.3 des angefochtenen Urteils).
Im vorliegenden Fall anerkenne die ESTV ausdrücklich, dass es sich beim "E.________" und beim "D.________" um unwiderrufliche diskretionäre Trusts handle (E. 3.7.2 des angefochtenen Urteils). Ausschüttungen an die Beschwerdegegner seien nicht ersichtlich (E. 3.7.3 des angefochtenen Urteils). Voraussichtlich erheblich (und dem indischen Ministry of Finance mitzuteilen) sei damit nur, welche Art von Trust vorliege (irrevocable discretionary Trust; Information 1), der Namen der Beschwerdegegner als Beneficiaries der fraglichen Trusts (Information 2) sowie die Feststellung, dass in der fraglichen Zeit keine Ausschüttungen an die Beschwerdegegner erfolgt seien (Information 3). Inwiefern weitere bzw. die restlichen zur Übermittlung vorgesehenen Bankinformationen als "voraussichtlich erheblich" für die im Ersuchen geschilderte Einkommensveranlagung der Beschwerdegegner sein könnten, erschliesse sich dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht.

4.5. Wie die ESTV zutreffend vorbringt, ist die Würdigung der Vorinstanz mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu vereinbaren.

4.5.1. Auszugehen ist vorliegend von der Darstellung des indischen Ministry of Finance, wonach eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Beschwerdegegnern und Konten bei der Bank C.________ SA bestehe (vgl. Bst. A hiervor). Die Unterlagen, welche die ESTV dem indischen Ministry of Finance herausgeben möchte, beziehen sich auf Konti, für welche die Beschwerdegegner bei der Bank C.________ SA als wirtschaftliche Berechtigte verzeichnet sind. Der Umstand, dass die betreffenden Konti von der "underlying company" zweier Trusts gehalten werden, womit es sich bei den betreffenden Unterlagen im Prinzip um Informationen über Dritte handelt, steht einer Übermittlung im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens vor diesem Hintergrund nicht entgegen (Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG; BGE 144 II 29 E. 4 und 4.3; Urteil 2C 287/2019 und 2C 288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.1 und 5.3). Hinzuweisen ist, dass der "E.________" und der "D.________" sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt haben und die Beschwerdegegner nicht dazu legitimiert sind, deren Interessen durchzusetzen (vgl. Urteil 2C 1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 147 II 116).

4.5.2. Soweit die Vorinstanz die Qualifikation des "E.________" und des "D.________" als "irrevocable discretionary trusts" (vgl. E. 4.4 hiervor) auf die schweizerische Rechtsordnung beziehen sollte, was aufgrund ihres Hinweises auf eine Publikation zum Umgang mit Trusts in der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. GUILLAUME GRISEL, Le trust en Suisse, 2020) naheliegt, zielt ihre Qualifikation ins Leere, zumal für die Frage der (steuerrechtlichen) Behandlung dieser Trusts in Indien nicht schweizerisches, sondern indisches Recht anzuwenden sein wird. Sollte die Vorinstanz hingegen davon ausgehen, dass es sich bei den vorliegend interessierenden Trusts auch nach indischem Recht um "irrevocable discretionary Trusts" handelt und dass das Vermögen der Trusts den Beschwerdegegnern steuerlich nicht direkt zugerechnet werden kann, solange keine Ausschüttungen erfolgt sind, nimmt sie eine inhaltliche Würdigung vor, die alleine den indischen Behörden zusteht (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteile 2C 141/2018 vom 24. Juli 2020 E. 7.7.1; 2C 616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.6.2; 2C 274/2016 vom 7. April 2016 E. 4.3). Aus demselben Grund kann der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden, wenn sie darlegt, dass "nachweislich keine
(einkommenssteuerrelevanten) Ausschüttungen" an die Beschwerdegegner vorgenommen worden seien (vgl. E. 3.7.4 des angefochtenen Urteils); auch die Frage der einkommenssteuerrechtlichen Relevanz beurteilt sich alleine nach indischem Recht. Soweit im Übrigen die Qualifikation der Truststrukturen einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht überhaupt zugänglich gewesen wäre, wäre dies eine Rechtsfrage gewesen, der die Vorinstanz ungeachtet der (vermeintlichen) Zustimmung der ESTV (vgl. Beschwerde, Rz. 28 ff.) von Amtes wegen hätte nachgehen müssen.

4.5.3. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es den Rahmen einer Plausibilitätsprüfung (vgl. E. 4.2 hiervor) klarerweise sprengen würde, wenn von der ESTV als ersuchter Behörde verlangt würde, dass sie in Konstellationen wie der vorliegenden mit Blick auf die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen für das ausländische Steuerverfahren prüfen müsste, wie Trusts in der Rechtsordnung des ersuchenden Staates steuerrechtlich behandelt werden (vgl. Urteil 2C 936/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 5.5.3). Dasselbe gilt für die Frage, wie und bei wem Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse eines von einem Trust (indirekt) gehaltenen Kontos steuerrechtlich zu erfassen sind. Würde die ESTV als ersuchte Behörde derartige Fragen abklären, würde sie dem Steuerverfahren im ersuchenden Staat vorgreifen, was mit dem Zweck des Amtshilfeverfahrens nicht zu vereinbaren wäre (vgl. auch Urteil 2C 823/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4.2). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren war die ESTV vor diesem Hintergrund nicht gehalten, die "trust deed" des "E.________" und des "D.________" zu edieren, um deren Rechtsnatur näher abzuklären.

4.5.4. In der Lehre wird vereinzelt die Position vertreten, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass in einem Amtshilfeverfahren unter Hinweis auf Bestimmungen des Rechts des ersuchenden Staates auf die fehlende voraussichtliche Erheblichkeit einverlangter Informationen geschlossen wird (vgl. ANDREA OPEL, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Amtshilfe, 2020, § 3 N. 126 [Beispiel der Verjährung]). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher zu diesem Zweck eingehende materielle Abklärungen zum indischen Recht vorzunehmen wären (vgl. E. 4.5.2 hiervor) und insofern der Rahmen einer Plausibilitätsprüfung klarerweise gesprengt würde (vgl. E. 4.5.3 hiervor), fällt dies nämlich klarerweise ausser Betracht. Auch ist es nicht Sache der ESTV, sich mit der Rechtsprechung des indischen Supreme Courts auseinanderzusetzen bzw. dessen Erwägungen zu interpretieren. Insofern ist nicht von Belang, dass dieses Gericht nach Darstellung der Beschwerdegegner entschieden hat, dass unwiderrufliche diskretionäre Trusts ihren Begünstigten einkommenssteuerrechtlich nicht anzurechnen seien, solange keine Auszahlungen an sie erfolgt seien. Sollte sich die Rechtslage in Indien wirklich
so gestalten wie von den Beschwerdegegnern vorgebracht, und würde es sich beim "D.________" und beim "E.________" tatsächlich (und auch aus Sicht der indischen Behörden) um "irrevocable discretionary trusts" handeln, wäre dem von den indischen Steuerbehörden Rechnung zu tragen.

4.6. Mit der ESTV ist demnach davon auszugehen, dass grundsätzlich sämtliche von der Bank C.________ AG edierten Dokumente (und insbesondere auch die Portfolio- und Account-Statements) voraussichtlich erheblich sind. Wie es sich diesbezüglich mit den "Client Profiles" verhält, ist nachfolgend noch aufzugreifen (vgl. E. 5.2 hiernach).

5.
Die Beschwerdegegner tragen verschiedene Argumente vor, die einer Amtshilfeleistung im vorliegenden Fall generell und daher auch der Übermittlung der (von der vorliegenden Beschwerde erfassten) Bankdokumente entgegenstehen sollen.

5.1. Zunächst bringen die Beschwerdegegner vor, dass das indische Ministry of Finance in seinen Amtshilfeersuchen offensichtlich nicht um Informationen zu Konten ersucht, welche indirekt von Trusts gehalten würden, deren Begünstigte die Beschwerdegegner seien. Die Ersuchen hätten sich vielmehr auf Konten bezogen, für welche die Beschwerdegegner entweder als Kontoinhaber, wirtschaftlich Begünstigte oder Zeichnungsberechtigte auftreten würden.
Das Amtshilfeersuchen des indischen Ministry of Finance zielte gemäss den Feststellungen der Vorinstanz darauf ab, den Verdacht abzuklären, dass die Beschwerdegegner bei der Bank C.________ SA ein (von einem "Well-Wisher") eröffnetes Konto hielten. Im Schreiben vom 31. Oktober 2018 wies das Ministry of Finance überdies ausdrücklich darauf hin, dass vom Ersuchen auch der Fall erfasst sei, dass die Beschwerdegegner "beneficial owners" von Konten bei der Bank C.________ SA seien (vgl. Bst. C des angefochtenen Urteils). Bei der Bank C.________ SA sind die Beschwerdegegner als Beneficiaries des "E.________" und des "D.________" verzeichnet (vgl. E. 3.7.4 des angefochtenen Urteils). Die Fragen der wirtschaftlichen Berechtigung bzw. der steuerrechtlichen Zurechnung der auf den Bank C.________ SA-Konten deponierten Vermögen und der einkommenssteuerrechtlichen Relevanz allfälliger Ausschüttungen von diesen Konten sind Gegenstand des indischen Steuerverfahrens und hier nicht näher zu prüfen (vgl. E. 4.5.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund sind die hier interessierenden Konten vom Amtshilfeersuchen des indischen Ministry of Finance klarerweise erfasst.

5.2. Sodann bringen die Beschwerdegegner vor, dass die Client Profiles xxx, yyy und zzz auszusondern seien. Die darin wiedergegebenen Informationen seien mehrheitlich vergangenheitsbezogen und gäben lediglich Erwartungen über allfällig zukünftige Eingänge wieder. Die Client Profiles liessen folglich keine Rückschlüsse auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Personen zu; ihnen mangle es an der voraussichtlichen Erheblichkeit.
Mit der Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von "Client Profiles" (ebenfalls der Bank C.________ SA) hat sich das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil auseinandergesetzt (vgl. Urteil 2C 703/2020 vom 15. März 2021). Dabei hat es erwogen, dass die "Client Profiles" Rückschlüsse auf die Verhältnisse und Beziehungen zwischen den wirtschaftlich berechtigten Personen zulassen würden. Diese Informationen seien als Bestandteil der Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung im Rahmen der Bankkontoeröffnung durch die Bank für sämtliche Steuerjahre ab 2011 relevant (a.a.O., E. 7.4.3). Dasselbe gilt auch für den vorliegenden Fall. Den "Client Profiles" kommt damit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner voraussichtliche Erheblichkeit zu.

5.3. Sodann bringen die Beschwerdegegner vor, dass die vorliegenden Amtshilfeersuchen gegen den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben verstiessen. Das vorliegende Amtshilfeersuchen beruhe auf gestohlenen Daten. Wie aus einer internen Notiz der ESTV hervorgehe, habe Indien vor diesem Hintergrund unter anderem für den vorliegenden Fall die Zusicherung abgegeben, erst nach der geplanten Revision von Art. 7 lit. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG wieder ein Amtshilfeersuchen zu stellen. Diese Revision sei nie erfolgt.
Die von den Beschwerdegegnern aufgeworfene Frage beschäftigte das Bundesgericht in einem kürzlich entschiedenen Verfahren (vgl. Urteil 2C 141/2018 vom 24. Juli 2020). Das Bundesgericht erwog dabei, "[que] l'Inde n'a pas, contrairement à la France, formulé d'engagement exprès qu'elle s'abstiendrait de formuler une demande d'assistance sur la base de renseignements obtenus par des actes punissables en regard du droit Suisse" (a.a.O., E. 6.2.3); folgerichtig verneinte das Bundesgericht damit das Vorliegen eines treuwidrigen Verhaltens Indiens in einer Konstellation wie der vorliegenden. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern aus der von den Beschwerdeführern angerufenen internen ESTV-Notiz Zusicherungen Indiens abgeleitet werden könnten, die sich nicht auch aus den im oben erwähnten Urteil bereits berücksichtigten gemeinsamen Erklärungen des indischen Revenue Secretary und des damaligen schweizerischen Staatssekretärs für internationale Finanzfragen vom 15. Oktober 2014 und vom 15. Juni 2016 ergeben, erweist sich der Einwand der Beschwerdegegner als unbegründet.

6.
Mit der ESTV - und in Beantwortung der eingangs aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. E. 4 hiervor) - ist nach dem oben Ausgeführten davon auszugehen, dass sämtliche von der Bank C.________ AG edierten Bankdokumente (insbesondere die Portfolio- und Account-Statements sowie die "Client Profiles") voraussichtlich erheblich sind. Die von den Beschwerdegegnern gegen die Amtshilfeleistung angeführten Argumente erweisen sich als unbegründet.
Die Beschwerde ESTV ist daher antragsgemäss gutzuheissen. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben, soweit darin die Amtshilfeleistung an das indische Ministry of Finance eingeschränkt worden ist. Die Schlussverfügungen der ESTV vom 20. August 2019 sind zu bestätigen.
Zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist die Angelegenheit ferner an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG).

7.
Bei diesem Verfahrensausgang (vgl. E. 6 hiervor) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben, soweit darin die Amtshilfeleistung an das indische Ministry of Finance eingeschränkt worden ist. Die Schlussverfügungen der ESTV vom 20. August 2019 werden bestätigt.

2.
Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der bundesverwaltungsgerichtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_918/2020
Date : 28. Dezember 2021
Published : 15. Januar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Rechtshilfe und Auslieferung
Subject : Amtshilfe DBA (CH-IN)


Legislation register
BGG: 29  42  66  67  68  82  83  84  84a  86  89  90  95  100  106
StAhiG: 4  7
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133-II-249 • 133-IV-131 • 141-II-113 • 141-II-436 • 142-I-135 • 142-II-161 • 142-II-218 • 143-II-185 • 144-II-206 • 144-II-29 • 145-II-112 • 146-II-150 • 146-II-276 • 147-II-116
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AS
AS 2011/4617