Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 936/2020
Urteil vom 28. Dezember 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiber Brunner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Marc Veit und Dr. Simone Nadelhofer, Rechtsanwälte,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Amtshilfe DBA (CH-IN),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 28. Oktober 2020 (A-4426/2019).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 22. März 2012 ersuchte das indische Ministry of Finance (nachfolgend: die indische Steuerverwaltung) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-IN; SR 0.672.942.31; anwendbar ist hier die Fassung gemäss Änderungsprotokoll vom 30. August 2010 [Protokoll 2010 zum DBA CH-IN, AS 2011 4617]) um die amtshilfeweise Übermittlung verschiedener näher bezeichneter Informationen zu A.________. Das Amtshilfeersuchen steht im Zusammenhang mit Kontenbeziehungen, die A.________ (teilweise indirekt über Truststrukturen) zur Bank B.________ SA unterhalten soll. Es bezweckte ursprünglich die Festsetzung der Einkommenssteuern für die Steuerperioden vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2011, wobei die indische Steuerverwaltung auch Informationen betreffend die Steuerperioden ab 1. April 2004 verlangte. In letzterem Zusammenhang führte die indische Steuerverwaltung aus, dass nach indischem Einkommenssteuerrecht Einkünfte aus früheren Jahren auch in der laufenden Steuerperiode erfasst werden könnten.
A.b. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 änderte die indische Steuerverwaltung ihr Ersuchen dahingehend ab, dass sie um Amtshilfe ohne vorgängige Notifikation der betroffenen Person bat. Ferner dehnte sie die Anfrage auf den Zeitraum vom 1. April 1995 bis zum 31. März 2012 bzw. die gesamte Periode 2011/2012 aus.
A.c. Nachdem die ESTV die indische Steuerverwaltung mit Schreiben vom 20. Februar 2014 informiert hatte, dass die Schweiz im vorliegenden Fall keine Amtshilfe leisten könne, erneuerte die indische Steuerverwaltung am 31. Oktober 2018 ihr Amtshilfeersuchen vom 22. März 2012 bzw. 5. Dezember 2012; dabei erlaubte sie der ESTV die direkte Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person.
B.
Mit Schlussverfügung vom 29. Juli 2020 erklärte die ESTV, der indischen Steuerverwaltung die anbegehrte Amtshilfe leisten zu wollen, soweit Informationen ab dem 1. April 2011 in Frage stünden. Weiter beabsichtigte die ESTV, der indischen Steuerverwaltung mitzuteilen, dass die betroffene Person "beneficiary of the overlying trust of the company holding the account with the number xxx entitled C.________" sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine von A.________ gegen die Schlussverfügung vom 29. Juli 2020 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Oktober 2020 teilweise gut und hielt die ESTV an, marginale Schwärzungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositivziffer 2). Zudem wies es die ESTV an, die indische Steuerverwaltung darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN in Verfahren betreffend A.________ verwendet werden dürften (Dispositivziffer 3).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. November 2020 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2020 und der Schlussverfügung vom 29. Juli 2019; auf die Amtshilfeersuchen des indischen Ministry of Finance vom 22. März 2012, 5. Dezember 2012 und 31. Oktober 2018 sei nicht einzutreten bzw. diese seien abzuweisen; entsprechend sei die ESTV anzuweisen, die Dokumente zu vernichten, die sich im Amtshilfedossier D.________ befinden würden.
Die ESTV beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf inhaltliche Stellungnahme. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Positionen fest.
D.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 bat A.________ den Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung über ihre Rechtsvertreter um die Anonymisierung des Rubrums und des Dispositivs des zur öffentlichen Auflage bestimmten Urteils, das im vorliegenden Verfahren ergehen werde. Subsidiär seien die Medien darüber zu informieren, dass Gründe gegen eine Nennung ihres Namens in der Öffentlichkeit bestünden.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 wurde A.________ vom Bundesgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass über diesen Antrag im Rahmen des Endentscheids befunden werde.
Erwägungen:
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 54 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
|
1 | Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
2 | Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. |
3 | Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. |
4 | Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
|
1 | Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
2 | Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. |
3 | Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. |
4 | Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. |
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
2.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.2. Art. 83 lit. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
|
1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft vorliegend zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Zum einen sei zu klären, ob "la condition de la pertinence vraisemblable des informations de documents à transmettre relatifs à des comptes bancaires indirectement détenus par un trust est-elle réalisée dans le cas où la personne visée par l'entraide administrative est uniquement bénéficiaire d'un trust discrétionnaire et irrévocable". Zum anderen müsse beantwortet werden, ob "au vu de l'engagement expresse de l'Inde à attendre un chagement législatif de l'article 7 let. c LAAF avant de voir ses demandes d'assistance traitées par la Suisse, une nouvelle demande de transmission avant un tel changement est-elle constitutive d'une violation du principe de la bonne foi".
2.2.2. Der ersten von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfrage hat das Bundesgericht in einem parallel entschiedenen Verfahren grundsätzliche Bedeutung beigemessen (vgl. zur Begründung Urteil 2C 918/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 1.2.3). Zwischen den beiden Verfahren besteht zwar insofern ein Unterschied, als die Vorinstanz im hier angefochtenen Urteil die Frage der steuerlichen Behandlung diskretionärer Trusts nicht für streitentscheidend hielt, weil die Beschwerdeführerin nicht nur "bénéficiaire" des fraglichen Trusts, sondern auch wirtschaftlich an einem Konto der von diesem Trust gehaltenen "underlying company" berechtigt sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.7). Allerdings rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, dass sie "beneficiary owner" der betreffenden Bankbeziehung sei und ihr möglicherweise Beträge zugeflossen seien jedenfalls nicht unplausibel als willkürlich, so dass sich die im Urteil 2C 918/2020 vom 28. Dezember 2021 als grundsätzlich anerkannte Rechtsfrage auch hier stellen kann. Dies rechtfertigt die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch im vorliegenden Fall.
2.2.3. Unabhängig davon, ob auch der zweiten von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist nach dem Gesagten auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich einzutreten; die Beschwerde ist dabei umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 1.2.2.4; Urteil 2C 703/2020 vom 15. März 2021 E. 1.3).
Präzisierend ist allerdings anzufügen, dass der vorinstanzliche Entscheid die Schlussverfügung der ESTV vollumfänglich ersetzt hat (sog. Devolutiveffekt; Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. |
3.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben. Es treffe nicht zu, dass sie an den Konten bei der Bank B.________ SA wirtschaftlich berechtigt sei. Die entsprechende Angabe im "Client Profile" der Bank B.________ SA entspreche nicht den Tatsachen; sie habe weder Zugang zu diesem Konto gehabt, noch habe sie die Kontrolle darüber ausgeübt. Entsprechend habe die Vorinstanz zu Unrecht offen gelassen, ob es sich beim "E.________" um einen unwiderruflichen diskretionären Trust handle.
Wie es sich mit diesen Rügen verhält, braucht angesichts der nachfolgenden rechtlichen Ausführungen nicht näher geprüft zu werden.
5.
Zu beurteilen ist vorliegend die Konstellation, dass ein ausländischer Staat um Amtshilfe bezüglich einer natürlichen Personen ersucht, die "Beneficiary" eines Trusts ist, für den eine Gesellschaft ("underlying company") bei einer schweizerischen Bank ein Konto hält. Umstritten und zu klären ist in diesem Zusammenhang die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Bankinformationen, die sich auf dieses Konto beziehen, voraussichtlich erheblich sein können. Die Beschwerdeführerin bestreitet insbesondere die voraussichtliche Erheblichkeit der Depotauszüge (Portfolio Statements/Asset Statements) und der Kontoauszüge der "underlying company", aus denen verschiedene Kreditkartenbezüge hervorgehen.
5.1. Nach Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-IN tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Die Bezugnahme auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bezweckt nach Ziff. 10 lit. d des Protokolls zum DBA CH-IN einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen, ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (vgl. auch BGE 146 II 150 E. 6.1.1; 143 II 185 E. 3.3.1; 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil 2C 542/2018 vom 10. März 2021 E. 4.1.1).
5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die hier vorrangig interessierende Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden für die Besteuerung, bezüglich welcher Amtshilfe verlangt wird (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.1; 143 II 185 E. 3.3.1; 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3; spezifisch zum sog. Spezialitätsprinzip Urteil 2C 750/2020 vom 25. März 2021 E. 8.1, m.w.H.). Dem "voraussichtlich" kommt eine doppelte Bedeutung zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Unterlagen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. Urteil 2C 616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.2). Die ersuchte Steuerbehörde hat nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfegesuch dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben; Auskünfte können nur verweigert werden (vgl. auch Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn: |
|
a | es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist; |
b | Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder |
c | es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. |
denn in der Regel kann nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen, ob eine Information erheblich ist. Die Rolle der Behörden des ersuchten Staates beschränkt sich mithin im Wesentlichen auf die Prüfung der Plausibilität des Ersuchens; zu prüfen hat er nur, ob die anbegehrten Dokumente einen Konnex zu dem im Ersuchen umschriebenen Sachverhalt aufweisen und ob sie im Rahmen des ausländischen Steuerverfahrens potenziell Verwendung finden können (vgl. Urteil 2C 703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.2, m.w.H.).
5.3. Ob eine über das Amtshilfeverfahren erlangte Information im ausländischen Steuerverfahren tatsächlich von Bedeutung ist, hängt im Wesentlichen vom Steuer (verfahrens) recht des ersuchenden Staates ab. Dies bedeutet freilich nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, dass sich der ersuchte Staat im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zum internen (Verfahrens) recht des ersuchenden Staates zu äussern hätte. Für die voraussichtliche Erheblichkeit reicht vielmehr aus, dass die ersuchten Informationen für eine Verwendung im ausländischen Verfahren als potenziell geeignet erscheinen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteile 2C 232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.4; 2C 1162/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 6.3; 2C 241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staates einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Prinzip vor den Behörden des ersuchenden Staates geltend zu machen (BGE 144 II 206 E. 4.6; 142 II 161 E. 2.2; 142 II 218 E. 3.6 und 3.7; Urteil 2C 241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4). Anders liegen die Dinge nur dann, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass im ausländischen Verfahren elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt werden könnten bzw. anderweitig schwere Mängel bestünden (vgl. Urteil 2C 241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4 in fine; vgl. für einen Anwendungsfall Urteil 2C 750/2020 vom 25. März 2021).
5.4. Mit Blick auf die hier interessierende Frage erwog die Vorinstanz (unter Hinweis auf ihre eigene Rechtsprechung, das Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 30 vom 22. August 2007 "Besteuerung von Trusts" und das Kreisschreiben der ESTV Nr. 20 vom 27. März 2008), die Begünstigten eines sog. diskretionären Trusts ("irrevocable discretionary Trust") hätten gemeinhin lediglich eine sog. Anwartschaft aus Ausschüttungen. Beim "Beneficiary" eines "irrevocable discretionary trust" erfolge - jedenfalls nach schweizerischer Betrachtungsweise - grundsätzlich keine transparente Besteuerung des Trustvermögens und der Erträge des Trusts, sondern es würden einzig die Ausschüttungen an den "Beneficiary" besteuert.
Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass dieser Betrachtungsweise auch für das vorliegende Amtshilfeverfahren gefolgt werden müsse: Während beim Begünstigten eines nicht-diskretionären unwiderruflichen Trusts eine direkte Bereicherung vorliege, sei dies beim Begünstigten eines diskretionären unwiderruflichen Trusts nicht der Fall. Entsprechend seien Bankinformationen, die ein von einem solchen Trust gehaltenes Bankkonto beträfen, in einem gegen den Begünstigten gerichteten Amtshilfeverfahren nicht voraussichtlich erheblich, solange noch keine Ausschüttungen erfolgt seien.
5.5. Der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.
5.5.1. Festzuhalten ist vorab, dass die Beschwerdeführerin am "E.________" unstrittigerweise wirtschaftlich berechtigt ist (vgl. E. 4.7 des angefochtenen Urteils, wonach sie einzige Begünstigte des Trusts sei; vgl. für vergleichbare Konstellationen Urteil 2C 955/2018 vom 2. November 2018 E. 5 und 5.1.2). Damit steht der Umstand, dass es sich bei Informationen über Bankkonten eines Trusts im Prinzip um Informationen über einen Dritten handelt, einer Übermittlung im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens nicht entgegen (Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11 |
|
1 | ...11 |
2 | Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt. |
3 | Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12 |
5.5.2. Für die Frage der (steuerrechtlichen) Behandlung des "E.________" in dem gegen die Beschwerdeführerin gerichteten indischen Steuerverfahren wird nicht schweizerisches, sondern indisches Recht anzuwenden sein wird. Es obliegt daher nicht den schweizerischen Behörden, zu prüfen, ob es sich beim "E.________" um einen "irrevocable discretionary Trust" handelt und ob von den Konten des "E.________" Ausschüttungen an die Beschwerdeführerin erfolgt sind (vgl. E. 5.3 hiervor); auch die Frage der einkommenssteuerrechtlichen Relevanz allfälliger Ausschüttungen (Kreditkartenbezüge) beurteilt sich alleine nach indischem Recht. Würde die ESTV als ersuchte Behörde derartige Fragen abklären, würde sie dem Steuerverfahren im ersuchenden Staat vorgreifen, was mit dem Zweck des Amtshilfeverfahrens nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteile 2C 823/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4.2; 2C 141/2018 vom 24. Juli 2020 E. 7.7.1; 2C 616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.6.2; 2C 274/2016 vom 7. April 2016 E. 4.3).
5.5.3. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es den Rahmen einer Plausibilitätsprüfung (vgl. E. 5.2 hiervor) klarerweise sprengen würden, wenn von der ESTV als ersuchter Behörde verlangt würde, dass sie in Konstellationen wie der vorliegenden mit Blick auf die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen für das ausländische Steuerverfahren prüfen müsste, wie Trusts in der Rechtsordnung des ersuchenden Staates steuerrechtlich behandelt werden (vgl. Urteil 2C 918/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 4.4.2). Dasselbe gilt für die Frage, wie und bei wem Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse eines von einem Trust (indirekt) gehaltenen Kontos steuerrechtlich zu erfassen sind.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik (vgl. S. 9) war die ESTV vor diesem Hintergrund nicht gehalten, die "trust deed" des "E.________" zu edieren, um dessen Rechtsnatur näher abzuklären.
5.5.4. In der Lehre wird vereinzelt die Position vertreten, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass in einem Amtshilfeverfahren unter Hinweis auf Bestimmungen des Rechts des ersuchenden Staates auf die fehlende voraussichtliche Erheblichkeit einverlangter Informationen geschlossen wird (vgl. ANDREA OPEL, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Amtshilfe, 2020, § 3 N. 126 [Beispiel der Verjährung]). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher zu diesem Zweck eingehende materielle Abklärungen zum indischen Recht vorzunehmen wären (vgl. E. 5.5.2 hiervor) und insofern der Rahmen einer Plausibilitätsprüfung klarerweise gesprengt würde (vgl. E. 5.5.3 hiervor), fällt dies ausser Betracht. Auch ist es nicht Sache der ESTV, sich mit der Rechtsprechung des indischen Supreme Courts auseinanderzusetzen bzw. dessen Erwägungen zu interpretieren. Insofern ist nicht von Belang, dass dieses Gericht nach Darstellung der Beschwerdeführerin entschieden hat, dass unwiderrufliche diskretionäre Trusts ihren Begünstigten einkommenssteuerrechtlich nicht anzurechnen seien, solange keine Auszahlungen an sie erfolgt seien. Sollte sich die Rechtslage in Indien wirklich so gestalten wie
von der Beschwerdeführerin vorgebracht, und würde es sich beim "E.________" tatsächlich (und auch aus Sicht der indischen Behörden) um einen "irrevocable discretionary trust" handeln, wäre dem von den indischen Steuerbehörden Rechnung zu tragen.
5.6. Mit der Vorinstanz und der ESTV - und in Beantwortung der eingangs aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. E. 5 hiervor) ist demnach davon auszugehen, dass grundsätzlich sämtliche von der Bank B.________ AG edierten Dokumente (und insbesondere auch die Portfolio- und Account-Statements) voraussichtlich erheblich sind.
6.
Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das vorliegende Amtshilfeersuchen gegen den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Das Amtshilfeersuchen beruhe auf gestohlenen Daten. Wie aus einer internen Notiz der ESTV hervorgehe, habe Indien vor diesem Hintergrund unter anderem für den vorliegenden Fall die Zusicherung abgegeben, erst nach der geplanten Revision von Art. 7 lit. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn: |
|
a | es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist; |
b | Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder |
c | es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. |
Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage beschäftigte das Bundesgericht in einem kürzlich entschiedenen Verfahren (vgl. Urteil 2C 141/2018 vom 24. Juli 2020). Das Bundesgericht erwog dabei, "[que] l'Inde n'a pas, contrairement à la France, formulé d'engagement exprès qu'elle s'abstiendrait de formuler une demande d'assistance sur la base de renseignements obtenus par des actes punissables en regard du droit Suisse" (a.a.O., E. 6.2.3); folgerichtig verneinte das Bundesgericht damit das Vorliegen eines treuwidrigen Verhaltens Indiens in einer Konstellation wie der vorliegenden. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern aus der von den Beschwerdeführern angerufenen internen ESTV-Notiz Zusicherungen Indiens abgeleitet werden könnten, die sich nicht auch aus den im oben erwähnten Urteil bereits berücksichtigten gemeinsamen Erklärungen des indischen Revenue Secretary und des damaligen schweizerischen Staatssekretärs für internationale Finanzfragen vom 15. Oktober 2014 und vom 15. Juni 2016 ergeben, erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin als unbegründet.
7.
Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2.2.3 hiervor).
8.
Zu befinden bleibt damit über den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, wonach in der zur öffentlichen Auflage bestimmten Fassung des Rubrums und des Dispositivs des vorliegenden Urteils ihr Namen anonymisiert werden müsse bzw. die Medien subsidiär darüber zu informieren seien, dass Gründe gegen eine Nennung ihres Namens in der Öffentlichkeit bestünden.
8.1. Nach Art. 59 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 59 Öffentlichkeit - 1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich. |
|
1 | Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich. |
2 | Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen. |
3 | Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. |
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) BGerR Art. 60 Öffentliche Auflage - (Art. 59 Abs. 3 BGG) |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. |
|
a | Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten; |
b | er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben; |
c | es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen; |
d | er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
e | er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken; |
f | er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht; |
g | er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. |
8.2. Im vorliegenden Fall besteht keine gesetzliche Regelung, wonach das Dispositiv nur in anonymisierter Form aufgelegt werden dürfte. Andere Ausnahmen sind sehr zurückhaltend anzunehmen, wenn durch die nicht anonymisierte Auflage des Dispositivs das Persönlichkeitsrecht besonders schwer beeinträchtigt würde (vgl. Urteile 2C 799/2017, 2C 800/2017 vom 18. September 2018 E. 7.2 mit Hinweisen; 2C 949/2010 vom 18. Mai 2011 E. 7.2). Es ist an der Partei, die den Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren oder den Verzicht auf die Urteilspublikation verlangt, ihr schutzwürdiges Interesse an solchen Massnahmen substanziiert zu begründen und zu belegen (Urteile 2C 799/2017, 2C 800/2017 vom 18. September 2018 E. 7.2; 2C 201/2016 vom 3. November 2017 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 II 130).
8.3. Vorliegend begründet die Beschwerdeführerin ihr Gesuch damit, ihr sei zugetragen worden, dass im Gefolge des Bundesgerichtsurteils 2C 321/2021 im Medium "Gotham City" ein Artikel publiziert worden sei, in welchem der Name der dortigen Beschwerdeführer enthüllt worden sei; jene Beschwerdeführer gehörten derselben Familie an wie sie selbst. Der für die Publikation verantwortliche Journalist habe öffentlich verlauten lassen, dass er den Namen der Beschwerdeführer aufgrund der öffentlichen Urteilsauflage am Bundesgericht habe ausfindig machen können. Die Berichterstattung habe in Indien im Zusammenhang mit unbewiesenen Korruptionsvorwürfen hohe Wellen geschlagen; die Persönlichkeit der damaligen Beschwerdeführer sei dadurch erheblich tangiert worden, seien sie doch in ihrem Ansehen angegriffen worden. Sie - die Beschwerdeführerin - selbst sei in Indien als Ehefrau eines bekannten, mittlerweile allerdings verstorbenen Unternehmers eine Person von öffentlichem Interesse. Eine Berichterstattung, wie sie auf das Urteil 2C 321/2021 gefolgt sei, würde sie daher besonders treffen.
8.4. Aus der Eingabe vom 28. Mai 2021 geht nicht substanziiert hervor, dass die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin besonders schwer beeinträchtigt würden, wenn ihre Beteiligung am vorliegenden Verfahren publik würde. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin in einer wesentlich anderen Situation befinden würde, als andere von Steueramtshilfeersuchen betroffene Personen. Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Artikel, die im Gefolge des Urteils 2C 321/2021 erschienen sind, belegen solches nicht. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin nicht zuletzt auf ihrer eigenen Aussage zu behaften, dass sie in Indien eine Person von öffentlichen Interesse ist; als solche muss sie sich (medienrechtlich) mehr gefallen lassen, als andere Personen (vgl. BGE 147 II 185 E. 4.3.3). Für das Bundesgericht besteht auch deshalb kein Grund, vorliegend vom üblichen Vorgehen bei der Urteilsauflage abzuweichen oder den Medien Vorgaben zum Umgang mit dem Namen der Beschwerdeführerin zu machen.
Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang (vgl. E. 7 hiervor) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Verfahrensantrag bezüglich Publikation wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Dezember 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Brunner