Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 887/2008

Urteil vom 28. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Löwenstrasse 54, 8001 Zürich,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 8. April 2008 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich T.________ rückwirkend ab 1. September 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung einschliesslich dreier Kinderrenten für seine Söhne zu, wobei diejenige für den ältesten Sohn A.________ (geboren am 3. Dezember 1987) auf Ende August 2007 (Abschluss der Ausbildung) befristet wurde.

B.
T.________ erhob Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die verfügte Rentennachzahlung sei dahingehend abzuändern, dass die Monatsbetreffnisse der Kinderrente für A.________ für den Zeitraum ab dessen Mündigkeit, d.h. ab 1. Januar 2006, ihm als stammrentenberechtigtem Versicherten und nicht mehr (wie vor der Mündigkeit des Sohnes) an seine frühere Ehefrau auszurichten seien. Überdies ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (Kostenbefreiung und unentgeltliche Verbeiständung).
Das Sozialversicherungsgericht stellte dem Rechtsvertreter von T.________ das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu und setzte mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2008 eine Frist von 30 Tagen an, um das Formular, "vollständig ausgefüllt, versehen mit [u.a.] den Angaben der Gemeindebehörde und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation [...] dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht". Nachdem der Rechtsvertreter das Formular fristgemäss eingereicht hatte, lehnte das kantonale Gericht mit Zwischen-Verfügung vom 7. Oktober 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen fehlenden Bedürftigkeitsnachweises ab.

C.
T.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag, es sei ihm für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Dasselbe Begehren lässt er zudem für das letztinstanzliche Verfahren stellen.

Erwägungen:

1.
1.1 Bei der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Oktober 2008, mit welcher dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren verweigert wurde, handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid. Die Beschwerde ist daher - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

1.2 Was die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten anbelangt, ist rechtsprechungsgemäss nur dann von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Prozessführung verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (Urteil 2D 1/2007 vom 2. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 128 V 199 E. 2b S. 202; 126 I 207 E. 2a S. 210; 123 I 275 E. 2f S. 278). Das Sozialversicherungsgericht hat (bisher) vom Beschwerdeführer keinen Kostenvorschuss verlangt, weshalb mit Bezug auf die Verweigerung der Befreiung von den Gerichtskosten kein nicht wiedergutzumachender Nachteil angenommen werden kann und insoweit auf die Beschwerde ans Bundesgericht nicht einzutreten ist.
Demgegenüber bewirkt die mit dem angefochtenen Zwischenentscheid vom 7. Oktober 2008 verfügte Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht nach der Rechtsprechung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (Urteil 8C 530/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338). Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Nach Art. 61 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein (erster Satz). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (zweiter Satz der genannten Gesetzesbestimmung). Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig ist und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen).
Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten; dabei sind die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205; 124 I 97 E. 3b S. 98). Massgebend sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269).

3.
3.1 Im angefochtenen Zwischenentscheid stellte die Vorinstanz aufgrund der Angaben im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit u.a. Folgendes fest: Der Beschwerdeführer beziehe von keiner Sozialbehörde wirtschaftliche Hilfe und verfüge über kein Vermögen. Werde die Rente der Invalidenversicherung als einzige Einnahme den geltend gemachten Ausgaben (Anteil am Mietzins, Aufwendungen für Heizung und Telefon/TV, Prämien für Kranken- und Unfallversicherung) gegenübergestellt, könnten nicht einmal Letztere gedeckt werden, geschweige denn der übliche Lebensunterhalt für Essen, Körperpflege, Kleider usw. Mit Blick darauf mass das kantonale Gericht dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die verlangte Stellungnahme der Gemeindebehörde mit Angaben zu Reineinkommen und Vermögen nicht eingereicht hatte, massgebende Bedeutung zu und schloss auf fehlenden Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit.

3.2 Diese Schlussfolgerung ist, jedenfalls im Lichte der eingeschränkten Überprüfungsbefungis des Bundesgerichts nach Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG, in keiner Weise zu beanstanden. Zwar trifft der in der letztinstanzlichen Beschwerde erhobene Einwand zu, wonach sich das zuhanden der IV-Stelle verfasste Gutachten der Abklärungsstelle X.________ vom 14. Dezember 2007 dahin gehend äussert, dass der seit Jahren erwerbslose und ausgesteuerte Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bis Ende 2006 vom Sozialamt wirtschaftliche Hilfe bezogen habe und seither von seiner mit ihm im Konkubinat lebenden Freundin "mit wenig Geld (Zigaretten, Kaffee trinken)" unterstützt werde (Expertise S. 21 und 24). Unter Berücksichtigung der auch im X.________-Gutachten aufscheinenden unklaren wirtschaftlichen Situation verletzt jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Verneinung der prozessualen Bedürftigkeit wegen Nichteinreichens der (steuer-) behördlichen Stellungnahme zum Vermögen kein Bundesrecht. Indem das kantonale Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die hier ausgebliebene hinreichende Substantiierung ohne Weiterungen abwies, ist es auch weder in Willkür noch in überspitzten Formalismus verfallen.
Vielmehr darf nach der Rechtsprechung von einem Rechtsanwalt, dessen Handeln dem Beschwerdeführer anzurechnen ist, erwartet werden, dass er eine ihm zugegangene prozessleitende Verfügung mit gebührender Aufmerksamkeit liest (namentlich wenn sie - wie hier - mit einer einschlägigen Androhung für den Fall unzureichenden Mitwirkens versehen ist; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 85/05 vom 4. Mai 2006 E. 5.3). Dabei hätte der Rechtsvertreter erkennen müssen, dass im von ihm ins Recht gelegten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit die - nach dem Gesagten unabdingbaren und auch explizit eingeforderten - Angaben der Gemeindebehörde fehlten. Dennoch beschränkte er sich darauf, das nicht vollständig ausgefüllte Formular ohne diesbezüglichen Kommentar einzureichen. Wenn die Vorinstanz daher androhungsgemäss verfuhr und davon ausging, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe, mag dies zwar streng erscheinen; eine willkürliche Formenstrenge kann darin aber nicht erblickt werden. Insbesondere kann dem kantonalen Gericht nicht vorgeworfen werden, überspitzt formalistisch gehandelt zu haben, weil es auf das Ansetzen einer Nachfrist oder selbständige weitere Abklärungen verzichtet hat, war der Beschwerdeführer
doch mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Mai 2008 unmissverständlich zur Darlegung und Substantiierung seiner finanziellen Verhältnisse verpflichtet sowie mit aller Deutlichkeit auf die im Unterlassungsfalle zu gewärtigenden Konsequenzen hingewiesen worden.

4.
Die Beschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen.

5.
In Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird.
Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_887/2008
Date : 28. November 2008
Published : 16. Dezember 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 61
BGG: 66  93  105  109
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108-V-265 • 123-I-275 • 124-I-97 • 125-V-201 • 126-I-207 • 127-I-202 • 128-I-225 • 128-V-199 • 129-I-129 • 133-IV-335
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2D_1/2007 • 8C_530/2008 • 9C_887/2008 • U_85/05
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