123 I 275
27. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16. September 1997 i.S. Y. gegen Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 84 ff
., Art. 97 ff
. OG; Abgrenzung Verwaltungsgerichtsbeschwerde - staatsrechtliche Beschwerde.
- Gegen einen auf kantonales Prozessrecht gestützten Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung steht ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung, auch wenn in der Sache selbst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (E. 2d).
Regeste (fr):
- Art. 84 ss, art. 97 ss OJ; délimitation du recours de droit administratif d'avec le recours de droit public.
- Seul le recours de droit public est à disposition contre une décision incidente, fondée sur la procédure cantonale, au sujet du refus de l'assistance judiciaire gratuite, même si le recours de droit administratif est recevable pour l'affaire au fond (consid. 2d).
Regesto (it):
- Art. 84
segg., art. 97
segg. OG; delimitazione tra ricorso di diritto amministrativo e ricorso di diritto pubblico.
- Una decisione incidentale, fondata sul diritto procedurale cantonale, concernente il rifiuto dell'assistenza giudiziaria gratuita può essere impugnata unicamente con ricorso di diritto pubblico, anche se contro il merito della causa è proponibile il ricorso di diritto amministrativo (consid. 2d).
Sachverhalt ab Seite 276
BGE 123 I 275 S. 276
Y., geboren 1973, heiratete am 4. Juni 1992 in der Türkei den in der Schweiz wohnhaften Z., geboren 1973, und erhielt gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde in der Folge offenbar regelmässig erneuert, letztmals am 29. September 1995 bis zum 23. Oktober 1997. Am 26. Januar 1996 hat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Ehe von Y. und Z. geschieden. Am 30. April 1996 widerrief die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung von Y. Ein beim Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt eingereichter Rekurs blieb erfolglos. Gegen den Entscheid des Polizei- und Militärdepartements erhob Y. Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt überwies den Rekurs an das Verwaltungsgericht. Am 4. April 1997 wies der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts, welches im Kanton Basel-Stadt auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung implizit ab und forderte die Rekurrentin auf, bis zum 21. April 1997 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu leisten, widrigenfalls der Rekurs aus dem Recht gewiesen würde. Dagegen hat Y. am 18. April 1997 beim Bundesgericht sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht tritt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein. Es heisst hingegen die staatsrechtliche Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt, und hebt die angefochtene Verfügung auf.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1
![](media/link.gif)
BGE 123 I 275 S. 277
zulässig wäre (Art. 100 lit. b Ziff. 3
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 123 I 275 S. 278
wird. Dieses Abweichen von der Grundregel, gemäss welcher nur auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügungen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind, rechtfertigt sich indessen nur dann, wenn der angefochtene, auf kantonales Prozessrecht gestützte Entscheid die Durchsetzung von Bundesrecht unmittelbar vereiteln kann. Dies ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, anders als bei den Nichteintretensentscheiden, nicht der Fall (vgl. auch die Kritik von KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage Bern 1994, S. 309). Damit steht im vorliegenden Fall ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (sofern die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind). e) Nichts anderes kann im übrigen gelten, wenn der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gleichzeitig mit dem Entscheid in der Sache ergangen ist, jedoch einzig die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung angefochten wird: auch hier gibt es keinen Grund dafür, von der Grundregel abzuweichen (vgl. in bezug auf den Kostenpunkt BGE 122 II 274 E. 1b/bb S. 278). Wird in einem solchen Fall hingegen der kantonale Entscheid sowohl in der Sache wie auch in bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung angefochten, gebietet der Grundsatz der Einheit des Prozesses, neben der Hauptsache auch die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen und nicht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu beurteilen (vgl. in bezug auf den Kostenpunkt BGE 122 II 274 E. 1b/aa S. 277/278). f) Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |