Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 59/2014

Urteil vom 28. Juli 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kaiser,

gegen

Kantonales Untersuchungsamt des Kantons
St. Gallen,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Fernmeldeüberwachung; Verwendung von Zufallfunden; rückwirkende Randdatenerhebung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. November 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, führt seit Frühling 2012 eine Strafuntersuchung gegen einen international tätigen Drogenhändlerring. Gestützt auf einen Zufallsfund aus der Telefonüberwachung gegen einen Mitbeschuldigten dehnte die Staatsanwaltschaft am 4. September 2012 die Untersuchung auf A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) aus, dem sie eine Teilnahme an qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorwirft. Gleichentags verfügte sie die (aktive) geheime Überwachung eines Telefonanschlusses bzw. Mobil-Telefonanschlusses des Beschuldigten.

B.
Am 5. September 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft die Auswertung der geheimen Überwachungen gegenüber dem Beschuldigten und weiteren Personen an. Mit Entscheid vom 10. September 2012 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen die Verwendung des Zufallsfundes aus der Überwachung eines Mitbeschuldigten im Verfahren gegen den Beschuldigten. Mit einer separaten Verfügung desselben Tages genehmigte das Zwangsmassnahmengericht die erfolgte (aktive) Fernmeldeüberwachung des Beschuldigten.

C.
Am 27. September 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft die rückwirkende Erhebung von Verbindungsdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten. Diese Überwachungsmassnahme bewilligte das Zwangsmassnahmengericht am 28. September 2012.

D.
Am 25. September 2013 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die erfolgten Überwachungsmassnahmen mit. Gleichentags stellte sie ihm eine Anklage wegen Gehilfenschaft zu qualifizierten Drogendelikten in Aussicht.

E.
Eine vom Beschuldigten gegen die Überwachungsmassnahmen (inklusive Verwendung von Zufallsfunden und nachträgliche Randdatenerhebung) erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. November 2013 ab, soweit sie darauf eintrat.

F.
Gegen den Entscheid der Anklagekammer gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 14. Februar 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, während die Anklagekammer auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. April 2014.

Erwägungen:

1.

1.1. Bei Genehmigungsentscheiden betreffend Telefonüberwachungen, welche vom Betroffenen nachträglich angefochten werden (Art. 272
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung - 1 Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
-274
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 274 Genehmigungsverfahren - 1 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein:
und Art. 279
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 279 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
StPO) und bei konnexen Entscheiden über die Verwendung von Zufallsfunden (Art. 278
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
StPO) handelt es sich grundsätzlich um Zwangsmassnahmen- und Zwischenentscheide mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachrichter nicht nochmals aufgeworfen werden (BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42 mit Hinweisen).

1.2. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

1.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht auf Privatsphäre (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
BV) gegen strafprozessuale Überwachungsmassnahmen erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346; Urteile 1B 326/2013 / 1B 327/2013 vom 6. März 2014 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; 1B 277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

2.
Der Beschwerdeführer macht (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes geltend: Die Ergebnisse der Überwachungen seien wegen diversen Verfahrensfehlern nicht verwertbar. Bei der Anordnung der Untersuchungsmassnahmen habe kein dringender Tatverdacht gegen ihn bestanden. Die Überwachungen seien unverhältnismässig. Im Rahmen der rückwirkenden Randdatenerhebung seien Verkehrs- und Rechnungsdaten ohne richterliche Bewilligung erhoben worden. Die gegen ihn verfügten aktiven Überwachungen beruhten auf einem Zufallsfund aus einer früheren Überwachung gegen einen Mitbeschuldigten. Mangels vollständiger Einsicht in die Akten dieser Drittüberwachung werde es ihm verunmöglicht, deren Rechtmässigkeit (bzw. die Zulässigkeit der Verwendung des Zufallsfundes) zu prüfen. Analoges gelte für die Verfahrensakten (inklusive Telefonabhörungs-Protokolle) der gegen alle weiteren mitbeschuldigten Personen erfolgten Überwachungen sowie für weitere Unterlagen. In diesem Zusammenhang hätten die kantonalen Instanzen (neben Art. 269
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
, Art. 272
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung - 1 Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
, Art. 274
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 274 Genehmigungsverfahren - 1 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein:
, Art. 277
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 277 - 1 Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen.
und Art. 278
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
StPO sowie seiner grundrechtlich geschützten Privatsphäre, Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
BV) unter anderem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV) verletzt.

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person und (in gewissen Fällen) von Drittpersonen überwachen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
StPO genannte Straftat sei begangen worden (Art. 270
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 270 Gegenstand der Überwachung - Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:184
i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
StPO). Zudem muss die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen, und die bisherigen Untersuchungshandlungen müssen erfolglos geblieben bzw. es muss dargetan sein, dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
-c StPO). Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 272 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung - 1 Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
StPO).

3.2. Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen (oder eine Übertretung nach Art. 179 septies StGB) sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Art. 269 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
und c StPO erfüllt, so kann gemäss Art. 273
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190
StPO die Staatsanwaltschaft Auskunft verlangen: a. darüber, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat; b. über Verkehrs- und Rechnungsdaten (Abs. 1). Die Anordnung bedarf ebenfalls der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Abs. 2). Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden (Abs. 3). Art. 273
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190
StPO erlaubt ausschliesslich die Erhebung von Randdaten, nicht dagegen von Kommunikationsinhalten des Fernmeldeverkehrs. Der mit Auskunftsbegehren nach Art. 273
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190
StPO verbundene Eingriff in das gemäss Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
BV gewährleistete Fernmeldegeheimnis wiegt daher deutlich weniger schwer als in den Fällen der inhaltlichen Kommunikationsüberwachung nach Art. 269
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
i.V.m. Art. 270
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 270 Gegenstand der Überwachung - Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:184
StPO (BGE 139 IV 98 E. 4.2 S. 99; 137 IV 340 E. 5.5 S. 348 mit Hinweisen).

3.3. Werden durch eine Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
StPO). Werden durch die Überwachung nach Art. 3
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst).
1    Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst).
2    Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet.
3    Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen.
BÜPF strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen von Art. 278 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
-3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
StPO verwendet werden (Art. 278 Abs. 1bis
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
StPO). Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
StPO). In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
StPO). Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
StPO). Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden (Art. 278 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
StPO).

3.4. Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person (und den nach Art. 270 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 270 Gegenstand der Überwachung - Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:184
StPO überwachten Drittpersonen) spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 279 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
StPO). Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden bzw. wenn der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist (Art. 279 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 279 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
StPO). Personen, deren Fernmeldeanschluss oder Postadresse überwacht wurde oder die den überwachten Anschluss oder die Postadresse mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Art. 393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
-397
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
StPO führen; die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 279 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
StPO).

4.

4.1. Wie die Vorinstanz darlegt, stützen sich die Überwachungen gegen den Beschwerdeführer auf einen Zufallsfund aus Untersuchungsmassnahmen (Observation und Telefonüberwachung) gegen einen Mitbeschuldigten. Der den Beschwerdeführer betreffenden dringenden Tatverdacht der Teilnahme an qualifizierten Drogendelikten sei im Antrag der Kantonspolizei vom 4. September 2012 auf Verwendung des Zufallsfundes und Überwachung der (dem Beschwerdeführer zugehörigen) ermittelten Rufnummer dargelegt worden. Der fragliche Amtsbericht stütze sich insbesondere auf die (den Zufallsfund begründenden) Telefonprotokolle der Drittüberwachung. Danach habe der Beschwerdeführer unter anderem Kontakt mit einem Mitbeschuldigten gepflegt und diesen am 1. September 2012 getroffen. Der dringende Tatverdacht habe am 12. September 2012 auch zur rechtskräftigen Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer durch das Zwangsmassnahmengericht geführt. Im Haftantrag der Staatsanwaltschaft sei insbesondere dargelegt worden, dass in einem beim Wohnort des Beschwerdeführers abgestellten und observierten Personenwagen zwei versteckte Pakete mit je ungefähr 500 Gramm Kokaingemisch sichergestellt worden seien (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7 f., E. II/5).

4.2. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge, die streitigen Überwachungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer bzw. die Verwendung des Zufallsfundes stützten sich nicht auf den dringenden Tatverdacht eines Katalogdeliktes (Art. 269 Abs. 2 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
StPO i.V.m. Art. 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
BetmG), als unbegründet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erscheint appellatorisch und begründet keinen Vorwurf offensichtlich unrichtiger Tatsachenfeststellungen. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides findet auch der Vorwurf keine Stütze, der dringende Tatverdacht werde von den kantonalen Instanzen nicht ausreichend begründet und die Vorinstanz verweise nicht auf die massgeblichen Aktenstellen.

4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit bzw. Subsidiarität der Überwachungen (Art. 269 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
-c StPO) und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb die erfolgten Observationen und weitere (nichtgeheime) Zwangsmassnahmen (Durchsuchungen, Verhaftungen) gegen ihn und diverse Mitbeschuldigte nicht "ausreichend" gewesen wären.

4.4. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Schwere der verfolgten Delikte (umfangreicher bandenmässiger und internationaler Kokainhandel) rechtfertige die Überwachungen. Andere zielführende Abklärungsmöglichkeiten seien angesichts des organisierten bandenmässigen Vorgehens der Täterschaft nicht ersichtlich gewesen. Dies gelte auch für die rückwirkende Randdatenerhebung, die der Untersuchung gedient habe, mit welchen Mitbeschuldigten der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt pflegte. Dass sich die aktiven Überwachungen mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation zum Teil zeitlich überschnitten, lasse letztere nicht unverhältnismässig erscheinen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8). Diese Erwägungen halten vor dem Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nur beiläufig auseinander. Insbesondere legt er nicht nachvollziehbar dar, inwiefern durch blosse Observationen (oder nichtgeheime Untersuchungsmassnahmen) jene sachdienlichen Erkenntnisse hätten gewonnen werden können, die aufgrund gezielter Fernmeldeüberwachungen zustande kamen. Zwar macht er geltend, sein Mobiltelefon sei am 8. September 2012 beschlagnahmt worden, weshalb sich die am 27. September 2012 (zur Teilnehmeridentifikation) verfügte
rückwirkende Randdatenerhebung bei der Fernmeldedienst-Anbieterin erübrigt habe. Dabei übersieht er jedoch, dass die Staatsanwaltschaft der nahe liegenden Möglichkeit Rechnung tragen musste, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Verbindungsdaten aus dem beschlagnahmten Telefonspeicher bereits gelöscht hatte.

4.5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe am 4. September 2012 die (aktive) Fernmeldeüberwachung gegen ihn angeordnet, aber erst einen Tag später, am 5. September 2012, um richterliche Genehmigung der Verwendung des Zufallsfundes ersucht. Dies verletze Art. 278 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
StPO und führe (in Anwendung von Art. 277
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StPO Art. 277 - 1 Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen.
und Art. 141
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StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
StPO) zu einem Verwertungsverbot.

4.6. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Art. 278 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft nach einem untersuchungsrelevanten Zufallsfund "unverzüglich die Überwachung" anordnet und das Genehmigungsverfahren (Art. 274
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 274 Genehmigungsverfahren - 1 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein:
StPO) einleitet. Nach dieser Regelung kann der richterliche Genehmigungsentscheid regelmässig erst erfolgen, nachdem die aktive Überwachung bereits (provisorisch) angelaufen ist. Folglich kann der Staatsanwaltschaft auch nicht zur Last gelegt werden, dass sie den Zufallsfund für die Anordnung einer neuen Überwachung verwendete, bevor das Zwangsmassnahmengericht über deren Zulässigkeit entscheiden konnte. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass das Zwangsmassnahmengericht die Überwachung und die Verwendung des Zufallsfundes am 10. September 2012 (in zwei separaten Verfügungen) bewilligt hat. Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Überwachung des Beschwerdeführers ohne Verzug angeordnet hat, sobald sie (gestützt auf die Auswertung der Drittüberwachung) vom Zufallsfund erfahren hatte. Selbst wenn die Anträge um Genehmigung der Überwachung bzw. Verwendung des Zufallsfundes in zwei separaten Schreiben (vom 4. bzw. 5. September 2012) erfolgten, verletzte dies die Fristvorschrift von
Art. 278 Abs. 3
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StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
StPO nicht.

4.7. Ebenso wenig besteht hier ein absolutes Verwertungsverbot. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die aktive Überwachung gestützt auf den Zufallsfund richterlich genehmigt worden ist. Damit liegt klarerweise auch kein Anwendungsfall von Art. 141 Abs. 1
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StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
Satz 2 i.V.m. mit Art. 277 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 277 - 1 Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen.
StPO vor.

4.8. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die aktiven Überwachungen am 4. September 2012 angeordnet, ihr Genehmigungsgesuch aber erst am 5. September 2012 per Post versendet. Darin läge auch dann keine Verletzung der Fristbestimmung von Art. 274 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 274 Genehmigungsverfahren - 1 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein:
StPO, wenn nicht erkennbar wäre, zu welcher Uhrzeit die Überwachungsverfügungen bzw. die Postaufgabe erfolgten. Darüber hinaus würde selbst eine Überschreitung der genannten Einreichungs-Frist um wenige Stunden kein Verwertungsverbot nach sich ziehen, zumal Art. 274 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 274 Genehmigungsverfahren - 1 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein:
StPO keine Gültigkeitsvorschrift darstellt (vgl. demgegenüber z.B. Art. 177 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 177 - 1 Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB103 aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig.
Satz 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
StPO).

4.9. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die richterliche Genehmigung sei erst am 10. September 2012 und damit (im Lichte von Art. 274 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 274 Genehmigungsverfahren - 1 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein:
StPO) einen Tag zu spät erteilt worden. Er wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang willkürliche Tatsachenfeststellungen vor. Die Vorinstanz erwog, dass die aktiven Überwachungen am 4. September 2012 angeordnet worden und die richterliche Genehmigung am 10. September 2012 erfolgt seien. In seinem Genehmigungsentscheid habe das Zwangsmassnahmengericht allerdings erwähnt, die betreffende Überwachungsverfügung datiere vom "5. September 2012". In diesem Zusammenhang sind keine unhaltbaren Erwägungen der Vorinstanz ersichtlich. Selbst wenn die richterliche Entscheidungsfrist um einen Tag überschritten worden wäre, wie dies der Beschwerdeführer beanstandet, würde dies zu keinem Verwertungsverbot führen. Er verkennt, dass Art. 277
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 277 - 1 Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen.
i.V.m. Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
Satz 2 StPO (nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes) nur auf richterlich "nicht genehmigte" Überwachungen anwendbar ist und Art. 274 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 274 Genehmigungsverfahren - 1 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein:
StPO keine Gültigkeitsvorschrift darstellt (vgl. dazu oben, E. 4.8).

4.10. Wie die Vorinstanz darlegt, hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Einsicht in die ihn persönlich betreffenden Akten (inkl. Haftakten) erhalten. Die Vorinstanz erwog, dass darüber hinaus kein Anspruch auf Einsicht in weitere Unterlagen bestehe, welche andere mitbeteiligte Personen betreffen. Dies gelte insbesondere für die Verfahrensakten von Fernmeldeüberwachungen gegen Dritte. Soweit der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren Rügen gegen Überwachungen von Drittpersonen erhob, trat die Vorinstanz darauf mangels Beschwerdelegitimation nicht ein (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f., E. II/3). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er verlangt nach wie vor die Einsicht in die gesamten Verfahrensakten (inklusive Telefonabhörungs-Protokolle) der gegen "alle mitbeschuldigten Personen" angeordneten Überwachungen. Analoges beantragt er für die "Dossiers Z und S der mitbeschuldigten Personen", einen Polizeibericht aus Chambéry sowie die Akten eines belgischen Rechtshilfeersuchens.

4.11. Nach der Praxis des Bundesgerichtes (zur sogenannten "Kaskaden-Überwachung") ist die Zulässigkeit von Überwachungen gestützt auf Zufallsfunde nicht von der Frage abhängig, ob frühere konnexe Überwachungen rechtmässig angeordnet worden waren. Zu prüfen ist, ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliegt (Art. 278
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
StPO) und die gesetzlichen Voraussetzungen der neu verfügten Überwachungen (nach Art. 269 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
. StPO) erfüllt sind. Massgeblich ist dabei die tatsächliche Situation im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen (BGE 140 IV 40 E. 4.2 S. 43). Dementsprechend hat ein Betroffener, der die Verwendung von Zufallsfunden (und darauf gestützte neue Überwachungen gegen ihn) im Untersuchungsverfahren anfechten will, keinen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten der konnexen früheren Überwachungen. Einsicht zu geben ist ihm indessen in jene Beweisergebnisse der früheren Überwachungen, welche unmittelbar den Zufallsfund (mit entsprechenden Verdachtsmomenten gegen den Betroffenen) begründen. Auch muss überprüfbar sein, dass die konnexen Überwachungen richterlich bewilligt wurden (BGE 140 IV 40 E. 4.2-4.3 S. 43 f.). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, frühere konnexe Überwachungen, die nicht
gegen ihn persönlich (sondern gegen andere Personen) angeordnet worden waren, seien möglicherweise rechtswidrig gewesen, kann auf die Vorbringen mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG i.V.m. Art. 279 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 279 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
StPO; BGE 140 IV 40 E. 4.1 S. 43).

4.12. Die materiellen Überwachungsvoraussetzungen (von Art. 278 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
i.V.m. Art. 269
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
StPO) sind auch in Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt (vgl. oben, E. 4.1-4.4). Er bestreitet nicht, dass er Einsicht in jene (auf deutsch übersetzten) Gesprächsprotokolle der bewilligten Telefonüberwachung gegen einen Mitbeschuldigten erhalten hat, die den Zufallsfund gegen ihn begründen. Zwar macht er geltend, er habe die betreffenden Originalaufnahmen nicht prüfen können. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern er zur Wahrung seiner Verfahrensrechte (im Beschwerdeverfahren gegen die Fernmeldeüberwachung) die Original-Audioaufzeichnungen (in albanischer Sprache) selbst abhören müsste. Der blosse Hinweis, ein ihm "unbekannter Übersetzer" habe die Originalaufnahmen transkribiert, lässt in diesem Zusammenhang noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV) erkennen, zumal der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine allfällige Falschübersetzung darlegt. Im Übrigen verkennt er, dass es hier weder um eine Anklagebegründung gestützt auf Telefonüberwachungen geht, noch um die gerichtliche Verwertung von Abhörprotokollen zur Begründung eines allfälligen Strafurteils (vgl. BGE 129 I 85). Streitig ist erst die Zulässigkeit der
Verwendung von Zufallsfunden für die Anordnung einer Fernmeldeüberwachung im Untersuchungsverfahren. Im Gegensatz zum Hauptverfahren gelten hier noch keine qualifizierten Anforderungen an die Verwertbarkeit übersetzter Abhörungsprotokolle. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Verwendung des Zufallsfundes für weitere Untersuchungsmassnahmen sind nach der (in E. 4.11 dargelegten) einschlägigen Rechtsprechung erfüllt.

4.13. Analoges gilt für den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in weitere Unterlagen (insbesondere von ausländischen Behörden). Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die fraglichen Unterlagen für die Prüfung der hier streitigen Überwachungen (gestützt auf den Zufallsfund) entscheiderheblich wären. Wie bereits (in E. 4.1) dargelegt, stützt die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht gegen ihn weder auf einen Polizeibericht aus Chambéry, noch auf ein belgisches Rechtshilfeersuchen, sondern auf den Zufallsfund aus der Telefonüberwachung eines Mitbeschuldigten sowie auf Observationen und Beschlagnahmungen. Soweit kein bundesrechtlicher Anspruch auf erweiterte Akteneinsicht im Überwachungsverfahren besteht, zielt auch die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere, sein Anspruch auf Übersetzung sei verletzt worden. Entgegen seiner Ansicht ist Art. 270 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 270 Gegenstand der Überwachung - Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:184
StPO auf die vorliegende Konstellation (Zufallsfund) nicht anwendbar: Die Überwachung gegen den Mitbeschuldigten war noch nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet (und schon gar nicht gegen ihn als nicht beschuldigte "Drittperson"); die Verwendung des daraus resultierenden Zufallsfundes richtet sich vielmehr nach der Bestimmung von Art. 278 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.

StPO. Ebenso wenig sind die Regeln der internationalen Strafrechtshilfe (etwa Art. 18a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 18a Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs - 1 In Auslieferungsfällen kann das BJ auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen.
1    In Auslieferungsfällen kann das BJ auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen.
2    In anderen Rechtshilfefällen können folgende Behörden die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen:
a  die mit dem Ersuchen befasste Staatsanwaltschaft des Bundes oder des Kantons;
b  das BJ, wenn dieses das Rechtshilfegesuch selber ausführt.
3    Die Überwachungsanordnung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden:
a  von den Behörden des Bundes: dem Zwangsmassnahmengericht des Bundes;
b  von den kantonalen Behörden: dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons.
4    Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Überwachung und das Verfahren nach den Artikeln 269-279 StPO59 und nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200060 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
IRSG) anwendbar; der Beschwerdeführer verkennt, dass die streitigen Überwachungen nicht rechtshilfeweise verfügt wurden, sondern für eine in der Schweiz eingeleitete Strafuntersuchung. Die weiteren (beim Zufallsfund) als verletzt angerufenen Normen, etwa die Unschuldsvermutung, haben hier keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.

4.14. Weiter wird eine unverhältnismässig lange Dauer der aktiven Überwachungen gerügt, indem diese für drei Monate (4. September-4. Dezember 2012) richterlich bewilligt (bzw. formal aufrecht erhalten) worden seien. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie ausreichend substanziiert erscheint. Gemäss Art. 275 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 275 Beendigung der Überwachung - 1 Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:
StPO (i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
und Art. 269 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
StPO) beendet die Staatsanwaltschaft die Überwachung, sobald sie nicht mehr notwendig erscheint (vgl. auch BGE 140 IV 40 E. 4.4 S. 45 ff.). Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Staatsanwaltschaft Gesprächsinhalte längstens bis 8. September 2012 aktiv erhoben und protokolliert hat, nachdem er gleichentags verhaftet worden war. Damit sind keine übermässigen Untersuchungshandlungen dargetan.

4.15. Gegen die nachträgliche Randdatenerhebung (Art. 273
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190
StPO) wendet der Beschwerdeführer noch spezifisch ein, das Zwangsmassnahmengericht habe "nur eine Teilnehmeridentifikation" bewilligt, nicht aber eine (zusätzliche) Erhebung von Verkehrs- und Rechnungsdaten. Diese Vorbringen setzen sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Ausserdem verkennt der Beschwerdeführer, dass für die bewilligte Teilnehmeridentifikation zwangsläufig die Verbindungsdaten (inkl. Roaming-Daten) der betroffenen Anschlüsse zu erheben waren (Art. 273 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:190
StPO). Die Vorinstanz erwog, dass nach den massgeblichen Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass (über diese Verbindungsdaten hinaus) weitere Verkehrs- und Rechnungsdaten unzulässigerweise erhoben worden wären (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9, E. II/6). Das Vorbringen, im Zeitpunkt der Anordnung der Randdatenerhebung (27. September 2012) habe noch kein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden, geht an den Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls vorbei (vgl. oben, E. 4.1). Nicht ausreichend substanziiert bzw. offensichtlich unbegründet sind die Rügen, die kantonalen Instanzen hätten zu Unrecht keine Vorkehren zum Berufsgeheimnisschutz getroffen (Art. 274 Abs.
4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 274 Genehmigungsverfahren - 1 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung folgende Unterlagen ein:
StPO), und die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör, indem sie sich dazu nicht geäussert habe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 f., E. II/6).

4.16. Soweit die übrigen (sehr umfangreichen und sich teilweise wiederholenden) Ausführungen der Beschwerdeschrift keine ausreichend substanziierten Rügen gegen die von den kantonalen Instanzen bewilligte Telefonüberwachung (inkl. Verwendung des Zufallsfundes und rückwirkende Randdatenerhebung) enthalten bzw. sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht erkennbar auseinandersetzen, ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG).

5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass ihm die Vorinstanz die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren (wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels und unnötigem Aufwand) zu Unrecht verweigert habe.
Auch in diesem Zusammenhang ist keine Verletzung von Bundesrecht (oder der EMRK) dargetan. Im angefochtenen Entscheid wurde nicht die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers für das hängige Untersuchungsverfahren verweigert (vgl. Art. 132 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
. StPO). Er räumt ein, dass die Staatsanwaltschaft ihm (am 18. September 2012) die Offizialverteidigung für das Strafverfahren bewilligt hat. Der Rechtspflegeentscheid der Vorinstanz beschränkt sich auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung für das kantonale Beschwerdeverfahren betreffend Überwachung. Die Annahme der Aussichtslosigkeit des eingelegten kantonalen Rechtsmittels hält insbesondere vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und vor Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK stand. Es braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob die unentgeltliche Rechtspflege auch mangels ausreichenden Nachweises der finanziellen Bedürftigkeit hätte verweigert werden dürfen und ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (überdies) unnötigen Aufwand in Rechnung gestellt hatte.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Beschwerde erweist sich jedoch, gesamthaft betrachtet, als zum Vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Bei der Festlegung der Höhe der Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) kann den schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_59/2014
Date : 28. Juli 2014
Published : 15. August 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Fernmeldeüberwachung; Verwendung von Zufallfunden; rückwirkende Randdatenerhebung


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  78  81  93  95  97  98  105
BV: 9  13  29
BetmG: 19
BÜPF: 3
EMRK: 6
IRSG: 18a
StPO: 132  141  177  197  269  270  272  273  274  275  277  278  279  393  397
BGE-register
129-I-85 • 135-I-71 • 137-IV-122 • 137-IV-340 • 138-IV-186 • 139-IV-98 • 140-IV-40
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