Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 148/2011
Urteil vom 28. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger,
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
1. Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus:
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
Beschwerdeführer alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Rosenberg,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Wolfer,
Beschwerdegegnerin,
Gemeinderat Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Januar 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Die Erbengemeinschaft X.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.- Nr. 2188 bei der Grossächerstrasse 23 in Weiningen. Es befindet sich gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Weiningen vom 21. April 1994 (BZO) in der Wohnzone W3/60 und zudem in einem im Zonenplan schraffiert bezeichneten Zonenbereich, in welchem gemäss Art. 18 Ziff. 2 BZO mässig störende Betriebe zulässig sind. Dieser Zonenbereich ist der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
|
1 | In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: |
a | die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; |
b | die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; |
c | die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; |
d | die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. |
2 | Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. |
Das Grundstück im Umfang von 2'796 m2 grenzt im Nordwesten an das Grundstück Kat.-Nr. 2722, auf dem ein Reiheneinfamilienhaus steht, sowie im Südwesten an die Gewerbeliegenschaft Kat.-Nr. 2259 der D.________ AG bzw. ihrer Tochtergesellschaft, der E.________ AG, welche mobile Heiz- und Warmwasserzentralen vermietet.
B.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 bewilligte der Gemeinderat Weiningen der Erbengemeinschaft X.________ die Erweiterung des bestehenden Abstellplatzes für mobile Heizzentralen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2188. Bereits am 14. November 2005 war die Nutzung eines ca. 3,2 m tiefen und 25 m langen Streifens des Grundstücks Kat.-Nr. 2188 zum Abstellen von Heizzentralen bewilligt worden. Dieser mit seiner Längsseite an die Gewerbeliegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. 2259 angrenzende Streifen soll auf eine Tiefe von 12,5 m und auf eine Länge von 27 m erweitert werden. Die dort abzustellenden mobilen Heizzentralen gehören zum Betrieb der D.________ AG bzw. ihrer Tochtergesellschaft, der E.________ AG, die Mieterin des Lagerplatzes ist.
Gegen die Bewilligung vom 21. Dezember 2009 erhob die Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 2722, Y.________, mit Eingabe vom 22. Januar 2010 Rekurs bei der Baurekurskommission I und beantragte im Wesentlichen, die Baubewilligung vom 21. Dezember 2009 sei aufzuheben. Nach Durchführung eines Referentenaugenscheins am 24. März 2010 wies die Baurekurskommission I den Rekurs von Y.________ mit Entscheid vom 2. Juli 2010 ab, soweit sie darauf eintrat.
Hierauf gelangte Y.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 26. Januar 2011 guthiess und die Baubewilligung vom 21. Dezember 2009 aufhob.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. März 2011 beantragt die Erbengemeinschaft X.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, sowie Y.________ beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Weiningen verweist auf ihre vorinstanzlichen Stellungnahmen, ohne einen Antrag zu stellen.
Erwägungen:
1.
1.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche Bewilligung zugrunde. Nach Art. 34 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: |
a | Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); |
b | die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; |
c | Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81 |
3 | Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2 Vorbehalten bleibt, dass die einzelnen vorgebrachten Rügen von den Beschwerdeführern rechtsgenüglich begründet worden sind. Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem oder kommunalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; siehe BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1 Die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse überprüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Massgabe der Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.2 Gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin haben vor Bundesgericht neue Fotografien eingereicht. Sie zeigen aber nicht auf, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz zu diesen neuen Beweismitteln Anlass gegeben hat. Diese erweisen sich damit als unzulässig.
3.
Streitig ist zunächst die Zonenkonformität des streitigen Projekts nach Art. 22 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
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1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
3.1 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass Art. 18 Ziff. 2 BZO, wonach in den entsprechend bezeichneten Bereichen der Wohnzonen mässig störendes Gewerbe zulässig sei, eine raumplanerisch motivierte Nutzungsvorschrift sei. Diese schliesse nur Betriebe aus, die unabhängig von den durch die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes erfassten Immissionen gegenüber der Wohnnutzung ein so erhebliches Konfliktpotential aufweisen, dass sie nach allgemeiner Erfahrung ein erträgliches Wohnen weitgehend verunmöglichen und deshalb in der Regel nur in reinen Gewerbe- oder Industriezonen zugelassen seien. Es sei damit in entsprechend bezeichneten Bereichen ein deutlich höheres Konfliktpotential hinzunehmen als in den übrigen Teilen der Wohnzonen, wo gemäss Art. 18 Ziff. 1 BZO (nur) nicht störende Gewerbe zulässig seien, das heisst solche Betriebe, die höchstens ein geringes Konfliktpotential aufweisen und ein gesundes und ruhiges Wohnen im Allgemeinen nicht beeinträchtigen.
Beim Entscheid darüber, ob die Nutzung der streitbetroffenen Liegenschaft als Abstellplatz für Heizzentralen zonenkonform im Sinn von Art. 18 Ziff. 2 BZO sei, gehe es um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts. Diese Auslegung stehe in erster Linie den kommunalen Behörden zu und sei von den Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung zu überprüfen.
Zu den nicht vom Bundesumweltrecht erfassten Auswirkungen eines Betriebes, welche die Wohnnutzung beeinträchtigen können, zähle die Rechtsprechung neben den Gefahren eines ungewöhnlich intensiven Fahrzeugverkehrs oder den sogenannten ideellen Immissionen auch ästhetische Beeinträchtigungen, so beispielsweise durch die Nutzung eines Wohnzonengrundstücks für den Verkauf von Occasionsfahrzeugen. Unter solchen ästhetischen Gesichtspunkten habe das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2003.00087 vom 14. Juli 2004 erwogen, dass der Betrieb eines Schrottplatzes noch als mässig störend gelten könne, sofern die Lagerung und Verarbeitung - wie dies weitgehend bereits aus Gründen des Umweltschutzes geboten sei - nicht im Freien, sondern weitgehend auf überdeckten oder auf gegen Einsicht abgeschirmten Flächen erfolge. Sodann sei darauf hingewiesen worden, dass die ästhetischen Auswirkungen eines solchen Platzes und damit seine Zonengemässheit sich nur aufgrund einer vollständigen Baueingabe beurteilen lasse. Dies setze insbesondere auch einen Umgebungsplan voraus, der Aufschluss darüber gebe, wie die Fläche genutzt werde, welche Teile als Manövrierfläche frei blieben, was wo und wie gelagert werde und welche Bepflanzung vorgesehen sei.
Die der Baubewilligung zugrunde liegende Baueingabe vom 16. September 2009 genüge diesen Anforderungen in keiner Weise. Bei den Baugesuchsakten fänden sich lediglich zwei Katasterpläne 1:500, aus denen die Ausmasse der Abstellfläche ersichtlich seien. Ein Umgebungsplan 1:200 oder 1:100 gemäss § 3 Abs. 1 lit. d der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) fehle, so dass weder eine geordnete Bewirtschaftung noch eine ansprechende Gestaltung der für Abstellzwecke beanspruchten Fläche und ihres Umschwungs gesichert seien. Unter diesen Umständen lasse sich nicht überprüfen, ob der Abstellplatz in einer Weise gestaltet und betrieben werden solle, die sich mit den Anforderungen decke, die an einen mässig störenden Betrieb unter gestalterischen Gesichtspunkten zu stellen seien. Die in die Baubewilligung aufgenommenen Nebenbestimmungen, wonach die abgestellten Heizzentralen zum Nachbargrundstück Kat.-Nr. 2722 einen Abstand von 3.5 m einzuhalten hätten, dieser Abstandsbereich zu begrünen sei und die abgestellten Container eine maximale Höhe von 4 m nicht überschreiten dürften, vermöchten daran nichts zu ändern.
Es liege in der Natur von Lager- und Abstellplätzen, dass sich die Art und Intensität ihrer Nutzung im Lauf der Zeit veränderten, weshalb ihnen mit der allgemeinen Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erfahrungsgemäss nur unzureichend beizukommen sei. Darauf verweise die Diskrepanz zwischen dem ungeordneten und ästhetisch offenkundig unbefriedigenden Eindruck, den die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Fotografien vermittelten, und den Feststellungen der Vorinstanz anlässlich ihres Augenscheins. Würden solche Plätze in Wohnzonen zugelassen, so sei deshalb unter dem Gesichtswinkel der Zonenkonformität präventiv zu prüfen, ob Ausgestaltung und zulässige Belegung des Platzes Gewähr für eine Erscheinung des Betriebes bieten, die auf Dauer zu keiner übermässigen Beeinträchtigung der Wohnnutzung führen. Wenn der Gemeinde bei der Anwendung ihrer Zonenvorschriften ein gewisser Auslegungs- und Beurteilungsspielraum zustehe, so entbinde sie dies nicht von einer gewissenhaften Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts. Davon könne hier schon aufgrund der offenkundig ungenügenden Baueingabe keine Rede sein. Da sich nach dem Gesagten der Sachverhalt zur Beurteilung der
Zonenkonformität als unzureichend geklärt erweise, sei die Baubewilligung schon aus diesem Grund aufzuheben.
3.2 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Sie machen geltend, dass bereits der Gemeinderat Weiningen die Zonenkonformität des strittigen Vorhabens mit stichhaltiger Begründung bejaht habe. Die Baurekurskommission I habe dessen Auffassung geschützt und ausführlich dargelegt, weshalb das Vorhaben zonenkonform sei. Ohne sich mit dieser Begründung auseinanderzusetzen, komme die Vorinstanz zum Schluss, der Sachverhalt erweise sich als unzureichend geklärt, weshalb die strittige Baubewilligung aufzuheben sei.
Die Beschwerdeführer kritisieren insbesondere das Erfordernis eines Umgebungsplans. Beim strittigen Vorhaben handle es sich um eine 12.5 m x 27 m grosse Kiesfläche, auf welcher ein paar mobile Heiz- und Warmwasserzentralen abgestellt würden, sofern sie nicht gerade vermietet seien. Es sei nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Informationsgehalt ein Umgebungsplan bieten könne. Sowohl die Abmessung als auch die Nutzung des Platzes würden aus den Baugesuchsunterlagen klar hervorgehen. Ausserdem handle es sich lediglich um eine Erweiterung des bereits bestehenden Abstellplatzes. Die kommunale Behörde wie auch die Rekursinstanz, welche einen Augenschein vor Ort nahm, hätten sich also sehr wohl ein Bild von den räumlichen Auswirkungen des Vorhabens machen können. Vor diesem Hintergrund sei es realitätsfremd, einen Umgebungsplan zu verlangen und diesem erst noch Entscheidrelevanz beizufügen. Geradezu willkürlich sei es sodann, mangels Umgebungsplan die Baubewilligung aufzuheben.
3.3 Die Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
|
1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
mehr, als es in der Natur von Lager- und Abstellplätzen liegt, dass sich die Art und Intensität ihrer Nutzung sowie ihr Erscheinungsbild im Laufe der Zeit verändern.
Wenn die Vorinstanz angesichts der rudimentären Baugesuchsunterlagen, welche den Anforderungen gemäss § 3 BVV nicht gerecht werden, zur Auffassung gelangt ist, es könne nicht überprüft werden, ob der Abstellplatz in einer Weise gestaltet und betrieben werde, die sich mit den Anforderungen decke, die an einen mässig störenden Betrieb unter gestalterischen Gesichtspunkten zu stellen seien, so erscheint dies nicht als willkürlich.
3.4 Soweit die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss eine Verletzung von § 64 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) vorwerfen, weil es die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern die Baubewilligung aufgehoben hat, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es sich bei § 64 Abs. 1 VRG um eine Kann-Vorschrift handelt, mithin um eine Norm, welche dem Gericht ein Ermessen für den Entscheid im Einzelfall einräumt. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufhebung des angefochtenen Entscheides verfassungswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Streitig ist weiter, ob sich die strittige Anlage nach Massgabe von § 238 Abs. 1 PBG befriedigend in die Umgebung einpasst. Auf diese Rüge ist einzutreten, auch wenn die Baubewilligung bereits nach dem oben (E. 3) Gesagten aufzuheben war: Für das weitere Vorgehen müssen die Beschwerdeführer wissen, ob ihr Vorhaben unter ästhetischen Aspekten bewilligungsfähig ist oder ob zusätzliche Anforderungen an die Einordnung des Lager- und Abstellplatzes zu stellen sind.
4.1 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass sich die strittige Anlage befriedigend in die bauliche Umgebung einordnet. Der Gemeinderat Weiningen habe die Einordnung des strittigen Vorhabens sorgfältig geprüft und die Baubewilligung unter der Auflage erteilt, dass ein mit einer Hecke zu begrünender Abstandsbereich von 3.5 m zur Liegenschaft der Beschwerdegegnerin anzulegen sei und die aufgestellten Container eine Höhe von 4 m nicht überschreiten dürften. Dem angefochtenen Entscheid sei nichts zu entnehmen, was auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung des Gemeinderates Weiningen schliessen lasse. Dessen ästhetische Beurteilung sei sehr wohl vertretbar. Der vorinstanzliche Eingriff in den Beurteilungsspielraum der Gemeinde sei daher nicht gerechtfertigt. In dieser Überschreitung der Kompetenzbefugnis liege Willkür. Gleichzeitig habe das Verwaltungsgericht mit der Ausdehnung seiner im Gesetz vorgesehenen Prüfungsbefugnis die Gemeindeautonomie verletzt.
4.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Diese Bestimmung enthält eine positive ästhetische Generalklausel. Im Unterschied zu den entsprechenden negativen Klauseln, welche die Verunstaltung eines Stadt- oder Quartierbildes verbieten, verlangt § 238 PBG positiv eine kubische und architektonische Gestaltung, welche sicherstellt, dass sowohl für die Baute selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Anforderungen einer solchen Vorschrift gehen weiter als das blosse Verunstaltungsverbot, bei dessen Anwendung in einem Quartier mit fehlender Einheitlichkeit und den verschiedensten Bauformen kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Allerdings sind die Anforderungen an eine positiv gute Gestaltung zur Sicherstellung einer befriedigenden Gesamtwirkung sorgfältig zu begründen. Es ist nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen. Vielmehr ist im
Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345 mit Hinweis).
4.3 Art. 50 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 85 - 1 Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum. |
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1 | Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum. |
2 | Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen. |
3 | Er hört die Gemeinden rechtzeitig an. |
Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann insbesondere einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen (BGE 129 I 410 E. 2.1 S. 413 mit Hinweisen).
Bei der Anwendung von § 238 PBG kommt der Gemeindebehörde nach ständiger Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Entsprechend verfügt die Gemeinde insoweit über Autonomie (Urteil 1P.280/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 2 und 3.4, mit Hinweisen). Anders als das Verwaltungsgericht ist die Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 des Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; LS 175.2) grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Baurekurskommission nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der kommunalen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Das Verwaltungsgericht ist seinerseits neben der Überprüfung des Sachverhalts auf eine Rechtskontrolle (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unterschreitung) beschränkt (Art. 50 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
Erweist sich die von der kommunalen Baubehörde vorgenommene ästhetische Würdigung eines Bauprojekts als vertretbar, greift die Vorinstanz mit einer abweichenden eigenen Würdigung in den Beurteilungsspielraum der kommunalen Behörde ein. In dieser Überschreitung der Kognitionsbefugnis liegt Willkür (BGE 136 I 395 E. 2 S. 397 mit Hinweisen). Gleichzeitig verletzt die Vorinstanz mit der Ausdehnung ihrer gesetzlichen Prüfungsbefugnis die Gemeindeautonomie (Urteil 1P.678/2004 vom 21. Juni 2005, in: ZBl 107/2006 S. 430, E. 4 und 4.3 mit Hinweisen).
4.4 Der Gemeinderat Weiningen hat in der Baubewilligung vom 21. Dezember 2009 unter dem Titel "Einordnung und Gestaltung" erwogen, dass für die bessere Einordnung des Abstellplatzes und zur Minderung von Immissionen der Abstandsbereich von 3.50 m mit einer Begrünung gegenüber Kat.-Nr. 2722 zu versehen sei.
4.4.1 Die Baurekurskommission legte dar, dass sich das Erscheinungsbild des strittigen Lagerplatzes aus dessen zonenkonformer gewerblicher Nutzung ergebe und vor allem durch die dort abgestellten Heizzentralen in Gestalt von Containern und Fahrzeuganhängern geprägt werde. Diese machten äusserlich einen gut instand gestellten Eindruck, und sie seien, wie auf den von der Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 2722 eingereichten Fotos zu sehen und wie die Delegation der Baurekurskommission anlässlich des Augenscheins selber feststellen konnte, entgegen der Darstellung der Rekurrentin nicht "wild durcheinander platziert", sondern in geordneter Weise aufgestellt, wie es für die Bewirtschaftung des Lagerplatzes auch zweckmässig erscheine. Mit ihrer geringen Höhe seien die Heizzentralen vorwiegend nur aus unmittelbarer Nähe sichtbar. Gegen Südwesten sei die Sicht beschränkt durch das Gewerbegebäude, gegen Südosten durch die Böschung zur Umfahrungsstrasse und gegen Nordwesten durch die Reiheneinfamilienhaussiedlung und das Wohnhaus der Beschwerdegegnerin. Gegen Nordosten sei die angrenzende Fläche überbaut und die nächsten Wohnhäuser befänden sich jenseits der Zürcherstrasse in einer Distanz von ca. 140 m. Die für die Einordnung
massgebliche bauliche Umgebung werde durch das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe- und Wohnnutzung bestimmt, nämlich durch das grosse Gewerbehaus (Grossächerstrasse 23) sowie die besagte Reiheneinfamilienhaussiedlung mit einer für die heutige Zeit typischen Architektur ohne besonders herausragende Merkmale, die an die Einordnung von Bauten spezielle Anforderungen stellen würden. Insgesamt biete der Lagerplatz ein Bild, wie es in der Natur eines gewerblich genutzten Geländes liege, wobei die gelagerten mobilen Heizzentralen vergleichsweise unproblematisch seien. Jedenfalls sei es nicht gerechtfertigt, die zonenkonforme Nutzung des strittigen Lagerplatzes einzuschränken. In der fraglichen Umgebung, in der die Nutzungsplanung eine Mischung von Wohnnutzung und mässig störenden Betrieben vorsehe, erscheine es vertretbar, wenn der Gemeinderat zur Auffassung gelangt sei, der strittige Lagerplatz genüge den Gestaltungsvorschriften von § 238 Abs. 1 PBG, zumal er zur Verbesserung der Einordnung als Auflage im angefochtenen Bauentscheid gegen das Grundstück der Beschwerdegegnerin hin einen mit einer Hecke zu begrünenden Abstandsbereich verlangt habe.
4.4.2 Die Vorinstanz kommt indessen zum Schluss, die Auffassung des Gemeinderats sowie der Baurekurskommission, das Bauvorhaben ordne sich befriedigend ein, sei nicht vertretbar:
Aufgrund der Baueingabe solle der ganze 27 m lange und 12.5 m tiefe Streifen entlang der Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 2259 als Abstellplatz für die mobilen Heizcontainer genutzt werden können. Auch wenn sich diese Fläche als Folge des zum Grundstück Kat.-Nr. 2722 der Beschwerdegegnerin einzuhaltenden und zu bepflanzenden Abstandsbereichs von 3.5 m geringfügig verkleinere, bleibe ein knapp 300 m² grosser befestigter Platz, der ohne weitere Einschränkungen mit mobilen Heizzentralen überstellt werden könne. Dabei handle es sich teilweise um grellfarbige Container von mehreren Metern Länge. Wie das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 23. April 2009 (VB.2008.00470) erwogen habe, würden solche Container einen wenig ansprechenden, klar behelfsmässigen sowie unfertigen Eindruck hinterlassen und wirkten wie zufällig aufgestellte Büchsen oder Schachteln, die in einer durch Wohnbauten geprägten Umgebung ein fremdes Element darstellten. Das Gericht habe deshalb eine von der Gemeinde mit Einordnungsmängeln begründete Bauverweigerung für eine aus Container bestehende Unterkunft für Asylbewerber geschützt, welche ebenfalls in einer Wohnzone W3 mit Gewerbeerleichterung erstellt werden sollte. Den Erwägungen jenes Entscheids lasse sich sodann
entnehmen, dass in einer solchen Zone die gestalterische Würdigung nicht einseitig auf vorhandene Gewerbebauten abstellen könne, sondern auch die bei Wohnbauten geltenden gestalterischen Ansprüche zu berücksichtigen seien.
Die Würdigung, dass sich der rund 300 m² grosse Abstellplatz für mobile Heizzentralen in unmittelbarer Nähe einer Einfamilienhaussiedlung befriedigend einordne, erweise sich unter diesen Umständen als nicht mehr vertretbar. Zwar treffe es zu, dass der Platz in einem Übergangsbereich zwischen Gewerbe- und Wohnliegenschaften geplant sei. Das rechtfertige es jedoch nicht, in unmittelbarer Nähe zu den Wohnliegenschaften eine Anlage zu bewilligen, die durch ihre Unansehnlichkeit den ästhetischen Wert der baulichen Umgebung offenkundig beeinträchtige. Eine solche Beeinträchtigung sei auch dann nicht hinzunehmen, wenn eine solche Wohnüberbauung über bloss durchschnittliche architektonische Qualität verfüge. Sodann weise die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass das angrenzende Gewerbezentrum "Vor Ort" trotz seiner gewerblichen Zweckbestimmung über eine gewisse architektonische Qualität verfüge und damit, anders als der geplante Platz, auf den Charakter einer gemischten Zone Rücksicht nehme. Eine solche Rücksicht sei auch bei der Gestaltung des geplanten Abstellplatzes zu verlangen. Wenn gemäss § 238 Abs. 1 PBG Bauten, Anlagen und Umschwung befriedigend zu gestalten seien, so gelte dies auch bei einem Abstellplatz, dessen
ästhetische Wirkung insbesondere durch eine Bepflanzung mindestens auch längs der Grenze zum nicht für den Abstellplatz beanspruchten Rest des Baugrundstücks und durch eine geeignete Platzierung und optische Abschirmung derjenigen Heizzentralen, die in den unansehnlichen Containern untergebracht seien, verbessert werden könne.
4.5 Es stellt sich nun die Frage, ob das Verwaltungsgericht bei der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung und Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG den Beurteilungsspielraum der Gemeinde missachtet und damit die Gemeindeautonomie verletzt hat (vgl. vorstehend E. 4.3).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die kommunale Baubehörde sich zur Einordnung des geplanten Abstellplatzes nur insofern geäussert hat, als sie zur besseren Einordnung des Abstellplatzes und zur Minderung von Immissionen verfügt hat, der Abstandsbereich von 3.50 m sei mit einer Begrünung gegenüber dem Grundstück der Beschwerdegegnerin zu versehen. Eine umfassende Beurteilung der Gestaltung sowie eine Würdigung der Eingliederung des Abstellplatzes in die bauliche und landschaftliche Umgebung fehlen indessen gänzlich.
Der Gemeinderat hat sich denn auch in seiner Vernehmlassung vom 30. März 2010 im Rekursverfahren auf den Standpunkt gestellt, es sei unbestritten, dass ein gewerblich genutzter und im Übrigen zonenkonformer Abstellplatz in seiner Erscheinung nicht den gleichen Kriterien wie ein Bauvorhaben in einer reinen Wohnzone unterliege, die er ohnehin nicht erfüllen könnte. In seiner Beurteilung habe der Gemeinderat festgestellt, dass das Vorhaben, sofern überhaupt notwendig, die diesbezüglichen Anforderungen erfüllen könne. Diese Ausführungen zeigen klar, dass die Baubewilligungsbehörde dem Aspekt der Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie der ästhetischen Gestaltung des Lagerplatzes keine oder zumindest nur eine sehr untergeordnete Bedeutung beigemessen hat. Von einer sorgfältigen Prüfung der Anforderungen an die Einordnung von Bauten und Anlagen in einer Wohn- und Gewerbezone durch die Gemeinde kann daher - wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend macht - nicht die Rede sein.
Die in den Akten befindlichen Fotos zeigen ein unterschiedliches Bild des Abstellplatzes, wobei auffällt, dass die Heizcontainer und mobilen Heizzentralen auf den am Augenschein der Rekurskommissionen aufgenommenen Bildern in geordneter Weise aufgestellt sind, während das Bildmaterial der Beschwerdegegnerin eine eher zufällige, teilweise ungeordnet wirkende Aufstellung der genannten Objekte wiedergibt. Zudem zeigen diese Fotografien, dass die Container eine besonders auffallende, grellblaue Farbe aufweisen und zum Teil verrostet sind. Aufgrund dieser Fotomaterialien erscheint die Annahme der Vorinstanz, der geplante Abstellplatz sei unansehnlich und beeinträchtige offenkundig den ästhetischen Wert der baulichen Umgebung, als nachvollziehbar. Die Gemeinde hat sich dagegen mit der Aufstellung der Heizzentralen, ihrer Farbgebung und deren Wirkung auf die Umgebung gar nicht auseinandergesetzt.
Anders als die Vorinstanzen hat das Verwaltungsgericht in seine Würdigung die baulichen Aspekte der gesamten Umgebung der vorgesehenen Anlage miteinbezogen. Insbesondere hat es sein Augenmerk auch auf das angrenzende Gewerbezentrum gerichtet und festgestellt, dass dieses trotz seiner gewerblichen Zweckbestimmung über eine gewisse architektonische Qualität verfüge und damit, anders als der geplante Platz, auf den Charakter einer gemischten Zone Rücksicht nehme.
Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht die ästhetische Würdigung des Gemeinderats, wonach sich das Bauvorhaben befriedigend in die Umgebung einordne, als nicht vertretbar einstufen und davon abweichen, ohne seine gesetzliche Prüfungsbefugnis zu überschreiten und die Gemeindeautonomie zu verletzen.
4.6 Auch ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht blosse Auflagen nicht als genügend erachtet hat, denn nach § 321 PBG sind solchen nur Mängel des Bauvorhabens zugänglich, die ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können. Im Übrigen war die Baubewilligung bereits wegen des zur Prüfung der Zonenkonformität ungenügenden Baugesuchs aufzuheben (vgl. oben, E. 3).
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftung zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Weiningen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Gerber