Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 740/03
Urteil vom 28. Juni 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
G.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 14. Oktober 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1969 geborene G.________ war nach Beendigung seiner Ausbildung zum Maurer ab Mai 1988 im Geschäft seines Vaters, der Firma C.________ AG tätig. Seit 1996 arbeitet er als "Allrounder" bei der in S.________ domizilierten Firma E.________ GmbH, deren Gründer und Hauptgesellschafter er ist. Unter Hinweis auf ein seit Jahren bestehendes Rückenleiden (Spondylitis ankylosans) meldete er sich am 7. Oktober 1992 erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Kommission des Kantons Bern holte u.a. Berichte des Hausarztes Dr. med. H.________, Arzt für Allgemeine Medizin vom 7. Dezember 1992 und der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 13. August 1993 ein. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Dezember 1993 rückwirkend vom 1. Januar bis 31. Oktober 1992 eine ganze sowie vom 1. November bis 31. Dezember 1992 eine halbe Invalidenrente zu. Für die Zeit ab 1. Januar 1993 verneinte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass ab diesem Zeitpunkt nurmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % sowie ab 14. Juni 1993 eine solche von 0 % bestehe. Dieser Verwaltungsakt erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nachdem G.________ am 9. Mai 2000 erneut bei der Invalidenversicherung vorstellig geworden war, zog die IV-Stelle Bern Berichte des Dr. med. H.________ vom 18. Juli, 14. August 2000 und 11. September 2001 sowie des Spitals B.________, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie, vom 12. September 2000, 6. April und 19. Oktober 2001 bei und veranlasste Abklärungen durch die Abteilung berufliche Eingliederung (Schlussbericht vom 31. Juli 2001) sowie den internen Abklärungsdienst (Bericht In- bzw. Teilhaber einer GmbH vom 25. Oktober 2002). Auf Grund dessen wies die Verwaltung das Rentenbegehren ab, da der Versicherte in einer leidensangepassten Beschäftigung, deren Aufnahme nach Aufgabe der bisherigen selbstständigen beruflichen Tätigkeit zumutbar sei, keine Erwerbseinbusse erleide (Vorbescheid vom 11. November 2002, Verfügung vom 12. Dezember 2002). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 5. Juni 2003).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ weitere Berichte der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals B.________ vom 11. Januar 2002 sowie des Dr. med. H.________ vom 8. Juli 2003 auflegen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 14. Oktober 2003).
C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, "dies vorerst in Form einer MEDAS-Abklärung zur Frage der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit". Der Eingabe liegen u.a. Berichte der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals B.________ vom 10. Juli 2002 und des Dr. med. H.________ vom 19. November 2003 bei.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht die richtige Behandlung der vorinstanzlichen Eintretensvoraussetzungen durch das kantonale Gericht von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteianträge (BGE 125 V 405 f. Erw. 4a, 116 V 202 Erw. 1a und 258 Erw. 1, je mit Hinweisen).
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten, welches auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Neuerungen enthält. So wurde beispielsweise das bereits in einigen Sozialversicherungszweigen vorgesehene Einspracheverfahren (vgl. etwa Art. 105 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG257) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 85 ) - Der Versicherer darf den Erlass eines Einspracheentscheides nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 85 ) - Der Versicherer darf den Erlass eines Einspracheentscheides nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. |
|
1 | Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. |
2 | Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. |
3 | Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. |
4 | Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41 |
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. |
|
1 | Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. |
2 | Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die: |
a | der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat; |
b | von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde. |
3 | In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. |
4 | Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen. |
5 | Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. |
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. |
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1 | Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. |
2 | Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die: |
a | der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat; |
b | von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde. |
3 | In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. |
4 | Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen. |
5 | Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. |
1.2 Die rentenablehnende Verfügung wurde am 12. Dezember 2002 erlassen. Die daraufhin erhobene Einsprache datiert vom 3. Januar 2003 und ging der IV-Stelle am 6. Januar 2003 zu. Dies lässt darauf schliessen - beim 1. Januar (Neujahrstag) handelt es sich um einen eidgenössischen und beim 2. Januar um einen im Kanton Bern geltenden Feiertag (Berchtoldstag; Art. 2 lit. c
SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) BSG Art. 2 Ausübung der Schifffahrt - 1 Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist im Rahmen dieses Gesetzes frei. |
|
1 | Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist im Rahmen dieses Gesetzes frei. |
2 | Sondernutzung und gesteigerter Gemeingebrauch bedürfen der Bewilligung des Kantons, in dessen Gebiet das benützte Gewässer liegt. |
3 | Schiffe im Dienste des Bundes dürfen auf allen Gewässern verkehren. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
|
1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 84 Besondere Zuständigkeit - Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG386 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. |
werden könne, denn auch verdeutlicht hat. Nichtsdestotrotz ist sie indes in der Folge auf die vom Versicherten angehobene Einsprache eingetreten und hat diese in ihrem Entscheid vom 5. Juni 2003, bestätigt durch das kantonale Gericht, materiell beurteilt. Dem durchgeführten Einspracheverfahren mangelt es nach dem Gesagten an einer gesetzlichen Basis, weshalb der Grundsatz der Gesetzmässigkeit prinzipiell verletzt ist (SVR 1997 IV Nr. 107 S. 332 Erw. 3 mit Hinweis, 1996 IV Nr. 98 S. 297). Den hier zu beurteilenden Verhältnissen kommt jedoch aus mehreren Gründen Ausnahmecharakter zu. Zum einen konnte die übergangsrechtliche Frage der Anwendbarkeit der neuen - grundsätzlich sofort mit der Einführung des ATSG in Kraft tretenden - Verfahrensbestimmungen zu gewissen Unsicherheiten Anlass geben. Ferner ist die Möglichkeit der Einspracheerhebung neu auch im Invalidenversicherungsrecht als Teil des Abklärungsverfahrens ausdrücklich vorgesehen und führte in casu nicht zu einer Beschneidung der prozessualen Rechte des Versicherten, welcher im Gegenteil sowohl im Vorbescheid - wie auch im Einspracheverfahren Gelegenheit erhielt, seinen Standpunkt zu vertreten. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend von einer Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides aus formellen Gründen abgesehen werden, womit auch dem Gebot der Prozessökonomie Rechnung getragen wird.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 41 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
|
1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
|
1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
Darauf wird verwiesen.
2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Im erwähnten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere in Bezug auf die ATSG-Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
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1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 3 Krankheit - 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7 |
|
1 | Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7 |
2 | Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
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1 | Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
2 | Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b; zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung: BGE 125 V 261 Erw. 4; zur Kürzung von Tabellenlöhnen: BGE 126 V 75 ff.). In Erw. 3.5 wurde ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 41 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch, mit der Vorinstanz, integral dem ATSG untersteht oder aber nicht vielmehr für die Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht massgeblich ist. Zu letzterer Lösung gelangt man, wenn darauf erkannt wird, dass keine laufenden Leistungen gemäss Art. 82 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
|
1 | Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
2 | ...73 |
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung vom 23. Dezember 1993 bis zum rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 5. Juni 2003 in einem anspruchsbeeinflussenden Ausmass verändert haben.
Vor- und letztinstanzlich zu Recht unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer, welcher seit 1996 als "Allrounder" bei der von ihm gegründeten Firma E.________ GmbH tätig ist, im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ein beruflicher Wechsel in eine unselbstständige, körperlich weniger belastende und daher seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eher entsprechende Erwerbstätigkeit zumutbar ist (vgl. allgemein zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels: AHI 2001 S. 282 ff. Erw. 5a mit Hinweisen; Urteil W. vom 22. Oktober 2001, I 224/01, Erw. 3b mit Hinweisen). Auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, denen der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht opponiert, kann vollumfänglich verwiesen werden.
4.
Zu beurteilen ist zunächst, ob der Gesundheitszustand des Versicherten im massgeblichen Vergleichszeitraum eine erhebliche, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung erfahren hat.
4.1 Mit Bericht vom 7. Dezember 1992 hielt Dr. med. H.________ fest, dass der Versicherte, welcher seit längerer Zeit an einer Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew), d.h. an einer chronisch-entzündlich-rheumatischen Erkrankung mit Arthrose im Schultergelenk (Omarthritis) und Arthritis der Hüftgelenke beidseits (Coxitis), sowie an rezidivierenden lumbospondylogenen Syndromen mit posttraumatischen Exazerbationen leidet, bei angepasster Arbeitshaltung ein normales Arbeitspensum und -tempo zu bewältigen vermöchte. In seinem angestammten Beruf als Plattenleger könne indessen keine 100 %ige Arbeitsleistung mehr erreicht werden. Gemäss Schlussbericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 13. August 1993 wurde dem Beschwerdeführer ärztlicherseits ab 14. Juni 1993 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert.
Am 18. Juli 2000 bestätigte der Hausarzt, dass der Versicherte bei geeigneter Berufstätigkeit "sicher zu 100 % arbeitsfähig" sei. Reine Plattenlegerarbeiten seien demgegenüber nur noch zu ca. 25 % möglich. Mit Bericht vom 14. August 2000 attestierte Dr. med. H.________ dem Beschwerdeführer bei regelmässiger Medikamenteneinnahme und Gymnastikübungen eine praktisch vollständige Erwerbsfähigkeit in einem angepassten Beruf. Die Ärzte des Spitals B.________ führten in ihrem Bericht vom 12. September 2000 aus, dass sich die Entzündungsaktivität deutlich verbesserbar habe, weshalb hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Situation im Jahre 1998 keine Änderung eingetreten sei. Diese Einschätzung bekräftigten die Rheumatologen auch mit Bericht vom 6. April 2001, wonach schwere Tätigkeiten zwar als unzumutbar, leichte bis mittelschwere Arbeiten bei optimaler Therapie-Einstellung aber als möglich eingestuft wurden. Dem Beiblatt zum hausärztlichen Zwischenbericht vom 11. September 2001 ist sodann zu entnehmen, dass der Einsatz als reiner Plattenleger zu 100 % auf Grund der Zunahme der Entzündungsaktivität mit Befall der Hüftgelenke nicht mehr zumutbar sei, der Arbeitsfähigkeitsgrad in einer allfälligen angepassten beruflichen
Tätigkeit indes durch die Rheumatologische Poliklinik bestimmt werden müsse. Die Experten dieses Instituts erachteten die eigentliche Bodenlegerarbeit in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2001 nurmehr in reduziertem Umfang für zumutbar, bescheinigten jedoch ein 100 %iges Leistungsvermögen in einer leichten, den Leiden angepassten Beschäftigung. Daran hielten sie auch in ihren Berichten vom 11. Januar und 10. Juli 2002 fest. Gegenüber den Personen des IV-internen Abklärungsdienstes erklärte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2002, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Bericht des Spitals B.________ vom Oktober 2001 nicht verändert habe (Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2002).
4.2 Im Lichte dieser Aktenlage bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im relevanten Vergleichszeitraum insofern verschlechtert haben, als die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Plattenleger - im Gegensatz zu einer leidensangepassten Tätigkeit - aktuell nurmehr in sehr beschränktem Umfang gegeben ist, wohingegen sie 1993 noch grossmehrheitlich bejaht worden war. Unsicher ist dabei jedoch, ob sich die ab 14. Juni 1993 auf 100 % festgesetzte Arbeitsfähigkeit auch auf die Tätigkeit als Bodenleger bezieht, was, insbesondere mit Blick auf die Aussage des Dr. med. H.________ vom 7. Dezember 1992, eher zu verneinen ist. Wie es sich damit verhält, kann jedoch, wie die nachstehenden Erwägungen zu den erwerblichen Auswirkungen der festgestellten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zeigen, offen bleiben.
5.
Die berufliche Situation hat im Zeitraum vom 23. Dezember 1993 bis 5. Juni 2003 ebenfalls eine Änderung erfahren, indem der Beschwerdeführer nicht mehr als Angestellter (seines Vaters) fungiert, sondern seit 1996 faktisch selbstständig - als Hauptgesellschafter - seinen eigenen Betrieb führt. Da jedoch - wie in Erw. 3 hievor dargelegt - ein Wechsel in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet wird, ist der Beschwerdeführer so zu behandeln, wie wenn er seine faktisch selbstständige Tätigkeit im von ihm beherrschten Betrieb aufgegeben hätte. Er muss sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung daher jene Einkünfte anrechnen lassen welche er bei Aufnahme einer leidensadaptierten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb mit Hinweisen). Zur Anwendung gelangt demnach die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs und nicht das ausserordentliche Bemessungsverfahren, wie es u.a. zur Ermittlung der Invalidität von Selbstständigerwerbenden herangezogen wird.
6.
Die Vergleichseinkommen sind auf Grund der Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns zu bestimmen (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdeführer am 9. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum erneuten Leistungsbezug angemeldet hat, könnten Rentenleistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden (Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
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1 | Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
2 | Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person: |
a | den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und |
b | den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
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1 | Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen. |
2 | Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person: |
a | den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und |
b | den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
6.1
6.1.1 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist, da der Beschwerdeführer keiner unselbstständigen Beschäftigung nachgeht, auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Bei einem für 1998 ermittelten jährlichen Tabellenlohn von Fr. 51'216.- (LSE 1998, S. 25, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Männer) ergibt sich - aufgerechnet auf 41,8 Wochenstunden sowie in Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung bei männlichen Arbeitnehmern von 0,16 % (Die Volkswirtschaft, 6/2004, S. 90, Tabelle B9.2 und S. 91, Tabelle B10.3; BGE 129 V 408) - bei einem leidensbedingten Abzug von 5 %, wie ihn die Vorinstanz in Abzug brachte, ohne das triftige Gründe für eine nach den Grundsätzen über die richterliche Ermessenskontrolle (vgl. Art. 132 lit. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
6.1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit einer Vollzeitbeschäftigung unter Berufung auf die Angaben des Dr. med. H.________ vom 8. Juli 2003 verneint, wonach ein Arbeitspensum in einem Angestelltenverhältnis von lediglich noch 80 - 100 % möglich sei, ist ihm mit dem kantonalen Gericht entgegenzuhalten, dass dem Bericht keine Begründung der nach Auffassung des Hausarztes zwischenzeitlich eingetretenen Einschränkung des Leistungsvermögens (vgl. Erw. 4.1 hievor) entnommen werden kann. Namentlich finden sich darin keine diagnostischen Anhaltspunkte für eine Erweiterung oder Veränderung des bisherigen Beschwerdebildes. Erst im letztinstanzlich beigebrachten Bericht des Dr. med. H.________ vom 19. November 2003 ist von erheblichen Schlafstörungen des Patienten die Rede, welche es diesem verunmöglichten, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Da indes der Erlass des Einspracheentscheides (hier vom 5. Juni 2003) grundsätzlich die zeitliche Grenze der richterlichen Beurteilung bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis), könnte eine sich seither abzeichnende Veränderung des Gesundheitszustandes im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden, wäre aber allenfalls - bei Dauerhaftigkeit - als anspruchsbeeinflussende
Änderung im Sinne von Art. 88a Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
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1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
6.2 In Gegenüberstellung des - unbestrittenen - hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 72'000.- im Jahre 1999 mit dem Invalideneinkommen (Fr. 50'926.04) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 29 % (zur Rundung: BGE 130 V 121). Selbst wenn im Übrigen die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. H.________ von 80 - 100 % in dessen Bericht vom 8. Juli 2003 beachtet und von einem durchschnittlichen Leistungsvermögen von nurmehr 90 % ausgegangen würde, begründete dies bei einem Invaliditätsgrad von 36 % ebenfalls noch keinen Rentenanspruch. Es hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: