Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3934/2011

Urteil vom 28. November 2012

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.

BAKO AG, Baumaschinen und Transportsysteme,

Parteien Mellingerstrasse 33, 5607 Hägglingen,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Gefahrgutinspektorat EGI SVTI, Schweizerischer Verein für technische Inspektionen,Richtistrasse 15, Postfach, 8304 Wallisellen,

Vorinstanz.

Gegenstand Bescheinigung für Tanks.

Sachverhalt:

A.
Am 24. März 2011 führte der Inspektor P. Reck des Eidgenössischen Gefahrgutinspektorats (EGI) bei der BAKO AG die erstmalige Prüfung eines Baustellentanks (nachfolgend auch BT) mit Zulassungs-Nr. CH/EMPA-141 und mit Fassungsraum 2106 l durch. Dabei stellte er fest, dass die Wandstärke des geprüften BT zwischen 4,1 und 4,2 mm betrug. Damit sei die geforderte Mindestwandstärke von 5 mm bei BT grösser als 2'000 l nicht eingehalten. Deshalb erliess das EGI die Negativ-Bescheinigung EGI-Nr. I 0431 vom 24. März 2011.

B.
Am 19. Mai 2011 führte derselbe EGI-Inspektor die wiederkehrende Prüfung eines Baustellentanks mit Zulassungs-Nr. CH/EMPA-165 mit Fassungsraum 3000 l durch. Diesen BT betreffend wurde ebenfalls eine Negativ-Bescheinigung erlassen (EGI-Nr. 1292) mit der Begründung, die geforderten Schweissnähte an den Stutzen im Innern des Tanks seien nicht vorhanden und das Halteblech für das Ansaugrohr im Innern des Tanks sei abgerissen.

C.
Ein weiterer BT wurde am 5. Mai 2011 durch den EGI-Inspektor J. Winteler einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen. Die Bescheinigung für den Tank mit Zulassungs-Nr. CH/EMPA-259 und Fassungsraum 750 l wurde zwar erteilt (EGI-Nr. 1533), jedoch wurde die nächste Prüfung aufgrund eines nicht konformen Schutzkragens auf Dezember 2014 festgesetzt und nicht wie üblich erst fünf Jahre nach der letzten Prüfung.

D.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 ficht die BAKO AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) die Negativ-Bescheinigung EGI-Nr. I 0431 vom 24. März 2011, die Negativ-Bescheinigung EGI-Nr. 1292 vom 19. Mai 2011 und die Bescheinigung EGI-Nr. 1533 vom 5. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt: "1. Es seien die angefochtenen 3 verschiedenen Bescheinigungen neu auszustellen, das heisst mit ordentlicher Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ab Prüfdatum. 2. Es seien alle gleichartigen Bescheinigungen welche dem EGI zur Korrektur vorgelegt werden neu auszustellen mit ordentlicher Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ab Prüfdatum. 3. Es sei festzustellen, ob das EGI die Befugnis und Kompetenz hat, Baustellentanks, welche gültigen Baumusterzulassungen entsprechen, bei der ordentlichen Prüfung mit zusätzlichen Auflagen zu versehen, bzw. ohne rechtl. Grundlage deren Benützungsdauer zu begrenzen."

E.
Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde sei wegen verspäteter Eingabe nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

F.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 wurde das Bundesamt für Strassen ASTRA ersucht, als Fachbehörde zu konkreten Fragen betreffend die Technischen Anweisungen TA043 Rev. 0 und TA044 Rev. 0 je vom 3. September 2010 und TA043 Rev. 1 und TA044 Rev. 2 je vom 14. Oktober 2011 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, zu Fragen betreffend die Bauart- bzw. Baumusterzulassungen Stellung zu nehmen.

Diesen Aufforderungen sind das ASTRA mit Schreiben vom 2. Juli 2012 und die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 16. Juli 2012 nachgekommen.

G.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 nahm die Beschwerdeführerin zu diesen beiden Eingaben Stellung.

H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die angefochtenen (Negativ-) Bescheinigungen erfüllen die Voraussetzungen von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das EGI ist gemäss Art. 25 Abs. 3 Bst. c
SR 741.621 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
SDR Art. 25 Vollzug - 1 Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.
1    Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.
2    Die Gefahrgutkontrolle auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach SKV29.30
3    Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist zuständig für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe.31
3bis    Das Bundesamt für Verkehr ist zuständige Behörde im Sinne des ADR für das Inverkehrbringen, die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen sowie die Marktüberwachung von Umschliessungen für gefährliche Güter nach der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 201232.33
4    Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (vgl. Art. 33 VTS34), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse vom 29. November 2002 (SDR, SR 741.621) unter Aufsicht des ASTRA zuständig, Verpackungen, Druckgefässe, Tanks und ihre Einrichtungen zu genehmigen. Damit ist das EGI gemäss Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig, die Beschwerde zu beurteilen.

1.2 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Die Beschwerdeführerin hat drei Verfügungen des EGI angefochten, wovon zwei als "Negativ-Bescheinigung" (EGI-Nr. I 0431 und 1292) und eine als "Bescheinigung" (EGI-Nr. 1533) bezeichnet sind.

1.2.1 Mit den Negativ-Bescheinigungen wurde die Zulassung der geprüften Baustellentanks für die Beförderung von Gefahrgut verweigert. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin von den Verfügungen besonders betroffen und hat ein Interesse an deren Änderung in eine Bescheinigung, die die fraglichen BT zum Gefahrguttransport zulässt. Die Argumentation der Vorinstanz, betreffend den BT mit EGI-Nr. I 0431 habe die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde, da dieser BT die heute geltenden Vorschriften erfülle und daher genehmigungsfähig wäre, vermag nicht zu überzeugen. Von der Beschwerdeführerin kann nicht verlangt werden, den Erlass einer neuen Verfügung zu beantragen, der vermutlich mit einer erneuten Prüfung des unveränderten Baustellentanks und damit mit zusätzlichem finanziellem und zeitlichem Aufwand verbunden wäre, solange sie die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung noch überprüfen lassen kann.

1.2.2 Für den BT EGI-Nr. 1533 hat die Beschwerdeführerin zwar mit Datum vom 5. Mai 2011 eine Bescheinigung erhalten, aufgrund welcher der fragliche BT zum Transport von Dieselkraftstoff verwendet werden darf. Es wurde allerdings verfügt, wegen eines nicht konformen Schutzkragens sei eine nächste (ausserordentliche) Prüfung bereits im Dezember 2014 - also bereits nach rund dreieinhalb und nicht wie sonst üblich erst nach fünf Jahren - durchzuführen. Mit dieser Verfügung ist dem (impliziten) Antrag der Beschwerdeführerin auf Bescheinigung für wiederum fünf Jahre nicht vollumfänglich entsprochen worden, weshalb sie auch betreffend die Bescheinigung EGI-Nr. 1533 ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Verfügung hat.

1.3 Die angefochtenen Verfügungen tragen Daten vom 24. März 2011 (EGI-Nr. I 0431), 5. Mai 2011 (EGI-Nr. 1533) und 19. Mai 2011 (EGI-Nr. 1292). Es stellt sich die Frage, ob die dagegen erhobene Beschwerde mit Datum vom 11. Juli 2012 fristgerecht eingereicht wurde. Gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Für den Nachweis der Zustellung einer Verfügung und des entsprechenden Datums ist die Vorinstanz als eröffnende Behörde beweispflichtig (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H., BGE 129 I 8 E. 2.2 m.w.H.; Oliver Zibung, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 50 N 3). Die angefochtenen Verfügungen wurden der Beschwerdeführerin mit normaler Post zugestellt und enthielten keine Rechtsmittelbelehrung. Sie sind mit dem Datum versehen, an dem die BT geprüft wurden, was den Schluss nahe legt, dass es sich dabei um das Prüfdatum handelt und nicht auch um das Versanddatum. Interne Bemerkungen über den Versand der Verfügungen reichen nicht aus, um nachzuweisen, dass die Sendung auch tatsächlich an diesem Tag der Schweizerischen Post übergeben wurde und schon gar nicht, wann die Sendung dem Adressaten zugestellt wurde. Den Zustellungsnachweis hat die Vorinstanz nicht erbracht, weshalb zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit der eingereichten Beschwerde auszugehen ist.

Kommt hinzu, dass die Verfügungen keine Rechtsmittelbelehrung enthielten, anhand derer die Adressatin vom zulässigen Rechtsmittel, der zuständigen Beschwerdeinstanz und der einzuhaltenden Rechtsmittelfrist hätte Kenntnis nehmen können. Dies stellt eine mangelhafte Eröffnung dar (vgl. Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), aus welcher der Adressatin kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG).

Es wäre der Vorinstanz durchaus zumutbar, wenigstens die ausdrücklich verlangten Negativ-Bescheinigungen und Bescheinigungen mit beschränkter Dauer eingeschrieben zu eröffnen, andernfalls sie die Folgen der nicht nachgewiesenen Zustellung bzw. deren Zeitpunkts zu tragen hat.

1.4 Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.5 Das Rechtsbegehren (Ziff. 2), alle gleichartigen Bescheinigungen, welche dem EGI zur Korrektur vorgelegt werden, seien neu auszustellen mit ordentlicher Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ab Prüfdatum, geht jedoch über den Streitgegenstand hinaus. Die betreffenden Verfügungen müssten je separat unter Einhaltung der Beschwerdefrist selbständig angefochten werden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

1.6 Am Feststellungsbegehren (Ziff. 3) besteht kein schutzwürdiges Interesse, zumal die aufgeworfene Frage im Rahmen der Überprüfung der drei angefochtenen Verfügungen konkret behandelt werden kann. Auch diesbezüglich ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Im Bereich der Strassentransporte erlässt der Bundesrat gemäss Art. 106 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 106 - 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273
1    Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273
2    Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.
2bis    Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.274
3    Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.
4    Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ...275
5    Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
6    Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.
7    ...276
8    Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.277
9    ...278
10    Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.279
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) die zur Ausführung des Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Gemäss Art. 30 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 30 - 1 Der Führer darf auf Motorfahrzeugen und Fahrrädern Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen; er erlässt Vorschriften über die Personenbeförderung mit Anhängern.100
1    Der Führer darf auf Motorfahrzeugen und Fahrrädern Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen; er erlässt Vorschriften über die Personenbeförderung mit Anhängern.100
2    Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen.
3    Zum Ziehen von Anhängern und zum Abschleppen von Fahrzeugen dürfen Motorfahrzeuge nur verwendet werden, wenn Zugkraft und Bremsen ausreichen und die Anhängevorrichtung betriebssicher ist.
4    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Beförderung von Tieren sowie von gesundheitsschädlichen oder ekelerregenden Stoffen und Gegenständen.101
5    Er erlässt Vorschriften über die Beförderung von gefährlichen Gütern. Er legt fest, welche Strecken von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern aus in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen oder zwecks Verkehrslenkung nicht oder nur beschränkt befahren werden dürfen. Für Gefahrgutumschliessungen regelt er:
a  das Verfahren zur Überprüfung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen;
b  das Verfahren zur Anerkennung von unabhängigen Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen.102
SVG erlässt er namentlich Vorschriften über die Beförderung gesundheitsschädlicher Stoffe. Art. 25 Abs. 2 Bst. c
SR 741.621 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
SDR Art. 25 Vollzug - 1 Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.
1    Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.
2    Die Gefahrgutkontrolle auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach SKV29.30
3    Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist zuständig für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe.31
3bis    Das Bundesamt für Verkehr ist zuständige Behörde im Sinne des ADR für das Inverkehrbringen, die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen sowie die Marktüberwachung von Umschliessungen für gefährliche Güter nach der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 201232.33
4    Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (vgl. Art. 33 VTS34), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.
SDR bezeichnet die Vorinstanz als zuständige Behörde, Prüfstelle oder Sachverständige für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgefässen, Tanks und ihrer Einrichtungen, soweit diese Aufgabe nicht für bestimmte Sachgebiete anderen Behörden übertragen wurde (vgl. Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 741.621 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
SDR Art. 25 Vollzug - 1 Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.
1    Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.
2    Die Gefahrgutkontrolle auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach SKV29.30
3    Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist zuständig für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe.31
3bis    Das Bundesamt für Verkehr ist zuständige Behörde im Sinne des ADR für das Inverkehrbringen, die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen sowie die Marktüberwachung von Umschliessungen für gefährliche Güter nach der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 201232.33
4    Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (vgl. Art. 33 VTS34), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.
und b SDR). Gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 741.621 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
SDR Art. 4 Internationales Recht - 1 Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR11. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
1    Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR11. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
2    Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt eine Liste der weiteren internationalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.12
SDR gelten für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR, SR 0.741.621). Art. 5
SR 741.621 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
SDR Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen - 1 Ausnahmen und Abweichungen vom ADR13 und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 geregelt.
1    Ausnahmen und Abweichungen vom ADR13 und weitere Vorschriften, die nur für nationale Transporte gelten, sind in Anhang 1 geregelt.
2    Das ASTRA14 kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt.
3    Es kann mit zuständigen Behörden anderer ADR-Vertragsparteien zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR vereinbaren.15
SDR weist auf Ausnahmen und Abweichungen vom ADR hin, die nur für nationale Transporte gelten. Sie sind in Anhang I SDR geregelt.

Auch unter diese Ausnahmen fallen die Baustellentanks. Diese sind gemäss Begriffsbestimmung von Ziff. 6.14.1.1 Anhang 1 SDR Behälter für Treibstoffe, welche temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden. Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbundene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne (Aussentank).

Gemäss Ziff. 6.14.1.2.1 Anhang 1 SDR ergänzen oder ändern die besonderen Vorschriften der Abschnitte 6.14.2 und 6.14.3 das Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks. Im Übrigen müssen alle Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR mit Ausnahme der Absätze 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.15 bis 6.8.2.1.23 eingehalten werden. Schweissarbeiten sind durch geprüfte Schweisser auszuführen. Die Baustellentanks dürfen nur für die Lagerung und den Transport von Dieselkraftstoff (UN 1202) verwendet werden.

4.

4.1 Ziff. 6.14.2.1 Anhang 1 SDR sieht vor, dass Innentanks bis und mit 2'000 l Inhalt aus 3 mm Baustahl, bei Inhalten über 2'000 l aus mindestens 5 mm Baustahl hergestellt sein müssen. Nun hat die Vorinstanz in Ziffer 6.1 ihrer TA043 Rev. 0 vom 3. September 2010 einerseits den Fassungsraum als gesamtes Innenvolumen eines Tankkörpers (Überlaufvolumen) definiert und andererseits ausgeführt, gemäss Anhang 1 SDR müsse bei BT mit einem Fassungsraum von mehr als 2'000 l die Wandstärke mindestens 5 mm betragen. In Ziff. 8 der TA044 Rev. 0 vom 3. September 2010 weicht der Wortlaut vom soeben genannten ab. Und zwar sieht er vor, dass bei BT über 2'000 l Inhalt die Wandstärke 5 mm betragen müsse, wobei bei Baustellentanks, die vor 2010 in Betrieb genommen wurden, ein Fassungsraum von höchstens 2'100 l mit 3 mm Wandstärke toleriert würde.

4.1.1 Gestützt auf diese technischen Anweisungen hat die Vorinstanz die Bescheinigung für den BT mit EGI-Nr. I 0431 verweigert. Sie begründete ihren Entscheid damit, die gemessene Wandstärke habe lediglich Werte von 4,1 bis 4,2 mm ergeben, der Fassungsraum betrage jedoch 2'106 l, weshalb die Wandstärke mindestens 5 mm betragen müsse.

4.1.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet dazu, Anhang 1 SDR sei bezüglich der Mindestwandstärken seit 2002 nicht geändert worden. Im SDR werde die Wandstärke über den Inhalt definiert. Nach den Begriffsbestimmungen des ADR könne damit nur der Nenninhalt (nominaler Fassungsraum), respektive aus gewässerschutzrechtlicher Sicht das Nutzvolumen gemeint sein. Eine Interpretation wie sie in den TA043 Rev. 0 unter Ziffer 6 "Begriffsbestimmungen Fassungsraum" enthalten sei, entspreche einerseits nicht der ursprünglichen Absicht der SDR 2002 und andererseits existierten auch keine sicherheitsrelevanten Begründungen weshalb die Wandstärke im Jahr 2011 ohne Änderung der SDR geändert werden sollte.

4.1.3 Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2012 führt das ASTRA als Fachbehörde aus, nachdem verschiedene Beschwerden zu den am 3. September 2010 erlassenen TA043 und TA044 eingegangen seien, hätten sich das Bundesamt für Verkehr BAV und das ASTRA im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht mit diesen Technischen Anweisungen auseinandergesetzt. Dabei hätten die Ämter festgestellt, dass einige Konstruktionsanweisungen Voraussetzungen für den Bau festlegten. Solche Konstruktionsanweisungen müssten nach Ansicht der beiden Bundesämter in der Bundesgesetzgebung (SDR bzw. Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen [RSD, SR 742.401.6]) aufgeführt werden, um das Legalitätsprinzip zu respektieren. Materiell habe diese Stufenänderung keinen Einfluss auf die Praxis. Zudem würden diese Voraussetzungen seit langem angewandt. Wenn die Anforderungen lediglich aus den TA gestrichen und nicht gleichzeitig in die Bundesgesetzgebung eingeführt würden, entstünde eine Lücke. Daher hätten sich die beiden Bundesämter mit den TA einverstanden erklärt. Dies jedoch erst nachdem gewisse Änderungen (wie die Anpassung des Fassungsraums) vorgenommen worden seien.

Seit der SDR-Änderung vom 24. Dezember 2002, die am 1. Januar 2003 in Kraft getreten sei, stehe für die Bestimmung der Materialstärke des Tanks der Begriff Inhalt. Gemeint sei aber stets der Fassungsraum gewesen. Der Begriff Inhalt sei ADR-fremd. Gemäss der Definition in Abschnitt 1.2.1 des ADR handle es sich beim Fassungsraum eines Tankkörpers um das gesamte Innenvolumen des Tankkörpers. Beim im Tank eingefüllten Füllgut handle es sich gemäss Begriffsbestimmung des ADR für Gefässe um den nominalen Fassungsraum bzw. Nenninhalt. Der zulässige Inhalt sei in Abhängigkeit der Eigenschaft des Füllguts und dem damit zusammenhängenden Füllungsgrad stets kleiner als der Fassungsraum.

Nach Erlass der TA043 und TA044 hätten sich verschiedene Tankhersteller darüber beschwert, dass das EGI gestützt auf diese Weisungen im Rahmen wiederkehrender Prüfungen die Bescheinigung verweigere. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Begriff Inhalt in der Praxis im Sinn der ADR-Terminologie nominaler Fassungsraum interpretiert worden sei. Das EGI habe mehrfach solche Tanks geprüft und bescheinigt. Die heutigen TA043 und TA044 sprächen von Fassungsraum. Um bei bestehenden Tanks auf bauliche Veränderungen verzichten zu können, hätten die beiden Bundesämter darauf hingewirkt, dass es im Vergleich zur bisherigen Praxis zu keinen materiellen Änderungen komme und bei Verwendung des Begriffs Fassungsraum der Wert erhöht wurde.

4.1.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (BGE 137 IV 99 E. 1.2, BGE 137 V 126 E. 4.1). Sind mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten berücksichtigt (BGE 137 II 164 E. 4.1). Ist eine Bestimmung trotz ihres scheinbar klaren Wortlauts unklar, so ist nach dem wahren Sinn und Zweck der Norm zu suchen. Dieser ergibt sich in erster Linie aus der Entstehungsgeschichte und dem Willen des Gesetzgebers. Die Gesetzesauslegung hat sich dabei vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten angewandte und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Massgebend ist damit der Rechtssinn des Rechtssatzes (BGE 122 V 362 E. 4a; vgl. zur Auslegung allgemein Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 214 ff., mit weiteren Hinweisen; Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., Bern 2005, S. 47 ff.). Bei der Auslegung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegung zur Anwendung. Nach herrschender Meinung kommt keiner dieser Auslegungsmethoden ein grundsätzlicher Vorrang zu. Vielmehr befolgt das Bundesgericht einen "pragmatischen Methodenpluralismus" (BGE 133 II 263 E. 7.2). Die teleologische Auslegungsmethode steht gemäss bundesgerichtlicher Praxis jedoch im Vordergrund (vgl. BGE 128 I 34 E. 3b, BGE 125 II 206 E. 4a, BGE 124 III 266 E. 4 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 959/2011 vom 5. Oktober 2011 E.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 214 ff.; Hans Peter Walter, Der Methodenpluralismus des Bundesgerichts bei der Gesetzesauslegung, recht 1999, S. 157 ff.).

4.1.5 Ziff. 6.14.2.1 Anhang 1 SDR spricht von Innentanks bis und mit 2'000 l Inhalt. Ziff. 1.1.3.1.1 Anhang 1 SDR definiert die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit für flüssige Stoffe als nominalen Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefässes in Liter, wobei nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefässes das Nennvolumen in Liter des im Gefäss enthaltenen gefährlichen Stoffs bedeutet. Bei einem Baustellentank zur Beförderung und Lagerung von Dieselkraftstoff mit einem Fassungsraum von ca. 2'100 l beträgt der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) somit 2'000 l. Diese Definition steht in Einklang mit Art. 32 Abs. 2 Bst. h
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
GSchV Art. 32 - 1 ...32
1    ...32
2    In den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29) ist eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG insbesondere erforderlich für:33
a  Untertagebauten;
b  Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen;
c  Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwecken);
d  dauernde Entwässerungen und Bewässerungen;
e  Freilegungen des Grundwasserspiegels;
f  Bohrungen;
g  Lageranlagen für flüssige Hofdünger und flüssiges Gärgut;
h  Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 l je Lagerbehälter;
i  Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l;
j  Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten.
3    Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen.
4    Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest.
der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201), der die Grenze der Bewilligungspflicht nach Art. 19 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 19 Gewässerschutzbereiche - 1 Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
1    Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
2    In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können.20
des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) für Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, bei einem Nutzvolumen von mehr als 2'000 l je Lagerbehälter zieht. Das Nutzvolumen entspricht vom Wortlaut her dem nominalen Fassungsraum oder auch Nenninhalt. Dabei ist zu beachten, dass die Bestimmungen zum Gefahrguttransport das gleiche Ziel verfolgen wie die entsprechenden Bestimmungen zum Gewässerschutz, nämlich die Umwelt vor schädigenden Einwirkungen durch Gefahrgüter zu schützen. So nimmt denn auch Ziff. 6.14.2.1 Anhang 1 SDR direkten Bezug auf die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung. Insofern liegt es somit auch nahe, dass die Mengenbegrenzungen oder Schwellen für verschärfte Regelungen am gleichen Ort gezogen werden. Diese Grenze ist bei 2'000 l Nenninhalt bzw. Nutzvolumen oder bei einem Fassungsraum von rund 2'100 l zu ziehen, was faktisch auf dasselbe Resultat hinausläuft. Die TA043 und TA044 wurden inzwischen aufgrund der Intervention der Aufsichtsbehörde ASTRA so angepasst, dass Baustellentanks mit einem Fassungsraum von 2'100 l mit einer Wandstärke von 3 mm zum Gefahrguttransport zugelassen werden können. Daraus kann ebenfalls geschlossen werden, dass eine Interpretation, wonach bereits Tanks mit einem Fassungsraum von 2'000 l eine Mindestwandstärke von 5 mm aufweisen müssen, nicht zulässig war. Dem BT mit EGI-Nr. I 0431 hätte die Bescheinigung somit nicht mit der Begründung verweigert werden dürfen, die Wandstärke von 4,1 bis 4,2 mm sei zu gering.

4.2 Bleibt jedoch die Frage zu klären, ob die Bescheinigung mit der Begründung hätte verweigert werden dürfen, für die Herstellung des BT habe keine gültige Baumusterzulassung bestanden.

4.2.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, welcher das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sogenannte Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3595/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 5.1 m.w.H.).

4.2.2 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber, dass sie aufgrund verschiedener Anfragen die bestehenden Anforderungen zur Herstellung von Baustellentanks und an die Vorbereitungsarbeiten an Baustellentanks im Zusammenhang mit Prüfungen sowie an die Durchführung der Prüfung in Technischen Anweisungen zusammengefasst habe. Mit diesem Schreiben forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, ihr eine Dokumentation über die Abläufe und die Organisation ihres Betriebs gemäss den TA043, TA044 sowie weiterer EGI-Merkblätter einzureichen. Dem EGI seien die aktuell verwendeten Zulassungen mitzuteilen. Nicht gemeldete Zulassungen verlören nach dem 28. Februar 2011 ihre Gültigkeit. Die Vorinstanz machte in diesem Schreiben indessen keine Angaben darüber, was mit den zur Erneuerung gemeldeten Baumusterzulassungen in der Zeit zwischen dem 28. Februar 2011 und deren tatsächlichen Genehmigung geschehe. Im Sinn der Kontinuität und Rechtssicherheit ist davon auszugehen, dass gemeldete Baumuster bis zu einem Entscheid des EGI über deren Zulassung weiterhin zur Herstellung von Baustellentanks verwendet werden dürfen und danach gebaute Baustellentanks demnach auch bescheinigt werden müssen.

4.2.3 Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz unbestrittenermassen am 23. Februar 2011 ein Schreiben zugestellt, in dem sie die Zulassungserneuerung für die Baumuster mit den Zulassungs-Nrn. CH/EMPA 255, 141, 211 und 212 beantragte. Das heisst, sie hat rechtzeitig innerhalb der von der Vorinstanz gesetzten Frist die Zulassungserneuerung des hier zu beurteilenden Baumusters mit Zulassungs-Nr. CH/EMPA 141 für Baustellentanks mit einem Fassungsraum von ca. 2'100 l bzw. einem Nenninhalt von 2'000 l beantragt. Das bedeutet nach dem soeben Gesagten, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 28. Februar 2011 Baustellentanks nach dem Baumuster CH-EMPA-Nr. 141 herstellen durfte und dass diese BT vom EGI auch entsprechend hätten bescheinigt werden müssen.

4.3 Betreffend den Baustellentank EGI-Nr. I 0431 ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Sache zur Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.
Der Baustellentank EGI-Nr. 1292, hergestellt nach dem Baumuster mit Zulassungs-Nr. CH/EMPA-165, wurde anlässlich einer wiederkehrenden Prüfung "negativ bescheinigt". Begründet wurde diese Verfügung damit, die gemäss SDR/RSD und TA044 (umgesetzt ab 1. März 2011) geforderten Schweissnähte an den Stutzen im Innern des Tanks seien nicht vorhanden. Des Weiteren sei das Halteblech für das Ansaugrohr im Innern des Tanks abgerissen.

5.1 Ziff. 1.6.3.38 Anlage A ADR sieht vor, dass festverbundene Tanks (deren Vorschriften auch auf Baustellentanks anwendbar sind; vgl. E. 3 hiervor), die in Übereinstimmung mit Normen, die zum Zeitpunkt ihres Baus anwendbar waren, nach den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften des ADR ausgelegt und gebaut wurden, weiterverwendet werden dürfen, sofern dies nicht durch eine spezifische Übergangsvorschrift eingeschränkt wird. Die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nimmt keinen Bezug auf die Übergangsbestimmungen des ADR. Auch in ihrer Vernehmlassung geht sie nicht auf diese Problematik ein. Sie bezieht sich lediglich auf die im Moment der wiederkehrenden Prüfung anwendbaren Vorschriften. Dass diese bei wiederkehrenden Prüfungen unter Umständen nicht eins zu eins angewendet werden dürfen, hat sie dabei nicht beachtet.

Die generelle Regelung von Ziff. 1.6.3.38 Anlage A ADR legt den Schluss nahe, dass der Tank weiterverwendet werden darf. Diesbezüglich liegen jedoch zu wenig Anhaltspunkte vor, als dass das Bundesverwaltungsgericht reformatorisch in der Sache entscheiden könnte. Insbesondere fehlen Angaben über die Baumusterzulassung, aufgrund derer der fragliche Tank hergestellt wurde. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht möglich, zu eruieren, ob eine spezifische Übergangsvorschrift für den Tank anwendbar ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der einschlägigen Übergangsbestimmungen des Kapitels 1.6 Anlage A ADR an sie zurückzuweisen ist.

5.2 Als weitere Begründung für die Nichtbescheinigung führt die Vorinstanz in ihrer Verfügung ein abgerissenes Halteblech für das Ansaugrohr auf. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren nehmen die Parteien jedoch keinen Bezug mehr auf diesen Punkt, weshalb davon auszugehen ist, dass er nicht der Hauptgrund für die Verweigerung der Bescheinigung war. Wie mit diesem Punkt zu verfahren ist, wird die Vorinstanz bei der Neubeurteilung der Angelegenheit zu prüfen haben.

6.
Betreffend die Bescheinigung EGI-Nr. 1533 ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz zu Recht eine nächste wiederkehrende Prüfung bereits für Dezember 2014 angeordnet hat oder ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Bescheinigung für die ordentliche Dauer von fünf Jahren hatte.

6.1 In der angefochtenen Verfügung fehlt jeglicher Hinweis, gestützt auf welche Überlegungen oder Bestimmungen die Bescheinigung nur bis Dezember 2014 Geltung haben soll. Als einzige Begründung wird ein nicht konformer Schutzkragen aufgeführt. Die TA043 Rev. 0 und TA044 Rev. 0 enthielten - im Gegensatz zur TA044 Rev. 2 vom 14. Oktober 2011 - denn auch keine Übergangsbestimmung für Baustellentanks, bei denen in der wiederkehrenden Prüfung ein nicht konformer Schutzkragen festgestellt wird. Woher die zeitliche Beschränkung in der TA044 Rev. 2 kommt, bzw. worauf sich diese stützt, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Die Vorinstanz hat auch im vorliegenden Verfahren nicht weiter begründet, weshalb sie als Zeitpunkt für die reduzierte Geltungsdauer der Bescheinigung ausgerechnet Dezember 2014 gewählt hat.

6.2 Weiter führt die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2012 aus, der Baustellentank mit der EGI-Nr. 1533 wäre heute - wie die Beschwerdeführerin richtig ausführe - genehmigungsfähig. Daraus ist zu schliessen, dass der fragliche BT einen Schutzkragen hat, welcher vor dem 1. Januar 2010 angebracht wurde und eine Überhöhung von weniger als 25 mm über die höchsten zu schützenden Teile aufweist, jedoch alle übrigen Anforderungen erfüllt. Denn für diese Kategorie Baustellentanks sieht die TA044 Rev. 2 vor, dass sie uneingeschränkt weiterbetrieben werden dürfen. Sofern der fragliche BT also alle übrigen Anforderungen erfüllt, hätte die nächste wiederkehrende Prüfung erst fünf Jahre nach der letzten Prüfung angeordnet werden dürfen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen und die Angelegenheit zur Ausstellung einer Bescheinigung mit ordentlicher Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab der letzten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.3 Daran ändert auch nichts, dass diese Ausnahmebestimmung erst in die TA044 Rev. 2 vom 14. Oktober 2011 aufgenommen wurde. Es würde dem Rechtsgleichheits- und Rechtssicherheitsgedanken widersprechen, wenn ein BT anlässlich einer wiederkehrenden Prüfung vor Erlass einer Technischen Anweisung mit einer regulären Geltungsdauer von 5 Jahren, bei einer wiederkehrenden Prüfung nach Erlass der ersten Version der TA044 jedoch nur mit einer beschränkten Gültigkeitsdauer bis Dezember 2014 bescheinigt würde und wenn derselbe BT bei einer wiederkehrenden Prüfung nach Revision dieser TA044 wiederum uneingeschränkt weiterverwendet werden könnte. Eine entsprechende Handhabung ist insbesondere auch nicht mit irgendwelchen gefahrgutrechtlichen Überlegungen begründbar.

7.
Zusammenfassend ist somit die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, in allen Punkten gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei, weshalb ihr gestützt auf Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

8.2 Der unterliegenden Vorinstanz werden gestützt auf Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt.

9.
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (EGI-Nrn.: I 0431, 1533 und 1292; Einschreiben)

- das GS UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Anita Schwegler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3934/2011
Date : 28. November 2012
Published : 06. Dezember 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Andere Grundrechte
Subject : Bescheinigung für Tanks


Legislation register
BGG: 42  82
GSchG: 19
GSchV: 32
SDR: 4  5  25
SVG: 30  106
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  35  38  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
122-V-362 • 124-III-266 • 125-II-206 • 128-I-34 • 129-I-8 • 133-II-263 • 136-V-295 • 137-II-164 • 137-IV-99 • 137-V-126
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BVGE
2007/41
BVGer
A-3595/2009 • A-3934/2011 • A-959/2011
RECHT
1999 S.157